A-2086/2006 - Abteilung I - Nationalstrassen - Ausführungsprojekt Nationalstrasse N4.2 Winterthur...
Karar Dilini Çevir:
A-2086/2006 - Abteilung I - Nationalstrassen - Ausführungsprojekt Nationalstrasse N4.2 Winterthur...

Abtei lung I
A-2086/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz); Richter Beat Forster;
Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiber Simon
Müller.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger,
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur,
gegen
Kanton Zürich, 8000 Zürich, Beschwerdegegner, handelnd durch die
Volkswirtschaftsdirektion Kanton Zürich, Verkehr und Infrastruktur Strasse,
Europa-Strasse 15, 8152 Glattbrugg,
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausführungsprojekt Nationalstrasse N4.2 Winterthur-Schaffhausen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Nationalstrasse N4.2 bedarf nach über vierzig Betriebsjahren einer
umfassenden Sanierung. Um eine Teilumleitung des Verkehrs durch die
anliegenden Dörfer zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Strasse zu er-
höhen und die Verkehrssicherheit zu verbessern, beabsichtigt der Kanton
Zürich, die Sanierung mit einem Ausbau zu einer vierspurigen, richtungs-
getrennten Autostrasse (Miniautobahn) zwischen Kleinandelfingen und
Flurlingen zu verbinden.
B. Am 6. September 2004 reichte der Kanton Zürich beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein
Plangenehmigungsgesuch für einen entsprechenden Ausbau der N4.2 ein.
Gegen diese Planvorlage erhob X._______ am 22. November 2004
Einsprache und beantragte unter anderem, es sei auf den auf seiner
Parzelle Kat. Nr. Y projektierten Halbanschluss Trüllikon/Oerlingen zu ver-
zichten. Das UVEK genehmigte das Projekt am 20. Oktober 2006 mit Auf-
lagen. Der Antrag von X._______ auf Verzicht auf den Halbanschluss
wurde abgewiesen.
C. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhob X._______ (hiernach:
Beschwerdeführer) am 21. November 2006 Beschwerde an die Eid-
genössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und den Verzicht auf den geplanten Halbanschluss Trüllikon/Oerlingen.
Statt dessen sei der 200 m weiter südlich bestehende Vollanschluss an
das Projekt anzupassen. Zur Begründung führt er aus, der verfassungs-
rechtliche Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens werde
verletzt, wenn aus Kostengründen auf bestem und ebenem landwirtschaft-
lichem Kulturland ein neuer Halbanschluss gebaut werde, statt den beste-
henden Vollanschluss dem geänderten Projekt anzupassen. Das Projekt
widerspreche auch den Anliegen des Landschaftsschutzes und verletze
den Grundsatz der schonenden Ausübung des Enteignungsrechts. Falls
der bestehende Anschluss nicht angepasst werden könne, solle darauf
verzichtet werden, da 900 m südlich ein weiterer Anschluss bestehe.
D. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 beantragt das UVEK die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Für
einen Neubau des Halbanschlusses spreche neben finanziellen Gründen
auch die Verkehrssicherheit. Der Grundsatz des haushälterischen Um-
gangs mit dem Boden sei nicht absolut zu verstehen, sondern in eine Inte-
ressenabwägung einzubeziehen. Eine Verschiebung des Anschlusses wür-
de den Landbedarf nicht wesentlich verringern. Nach Abwägung der
verschiedenen Interessen sei festzustellen, dass die Nachteile der vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante überwiegten. Da die
bestehenden Verkehrsbeziehungen nicht verändert werden sollten, könne
der bestehende Anschluss nicht aufgehoben werden.
E. Der Kanton Zürich (hiernach: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Be-
schwerdeantwort vom 5. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde,
3soweit darauf einzutreten sei. Er macht zunächst geltend, der Beschwer-
deführer lege nicht dar, wieweit er in eigenen, praktischen Interessen be-
troffen sei. Er verfolge ausschliesslich öffentliche Interessen und sei des-
halb nicht legitimiert. In der Sache führt er aus, bei einer Anpassung des
bestehenden Anschlusses käme die Beschleunigungsspur in Richtung
Winterthur neben den vier Spuren der Miniautobahn unter der Überführung
Trüllikon zu liegen. Dies würde den Abbruch und Neubau der Überführung
notwendig machen und eine Vollsperrung der Strasse während zwei bis
drei Tagen bedingen. Der Anschluss Kleinandelfingen befinde sich rund
1.7 km südlich des Halbanschlusses Trüllikon/Oerlingen. Ein Verzicht auf
den Halbanschluss Trüllikon/Oerlingen hätte nachteilige Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit und würde zu vermehrtem Verkehr im Siedlungsge-
biet führen. Um den Landverbrauch zu verringern, sei das Projekt optimiert
worden. Der Halbanschluss sei nun am südlichen Rand des Grundstücks
des Beschwerdeführers vorgesehen und zerschneide das Grundstück
nicht.
F. In seinen Schlussbemerkungen vom 26. März 2007 hält der Beschwerde-
führer an seiner Beschwerde fest. Er führt aus, gemäss einer mündlichen
Auskunft eines Brückenfachmannes sei eine Verlängerung der bestehen-
den Brücke über die Strasse möglich, weshalb der Anschluss auch ohne
die befürchteten Mehrkosten am bestehenden Ort belassen werden könne.
Der Kulturlandverbrauch bei einer Aufteilung in zwei Halbanschlüsse sei
unverhältnismässig. Weiter weist er darauf hin, dass der Anschluss
Kleinandelfingen gemäss Signalisation 800 m bis 1'000 m vom Anschluss
Trüllikon/Oerlingen entfernt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des
UVEK betreffend den Ausbau einer Nationalstrasse.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören die Verfügungen des UVEK in Plangenehmigungsverfahren nach
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die National-
strassen (NSG, SR 725.11).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Eigentümer eines
vom Bauprojekt betroffenen Grundstückes ist der Beschwerdeführer in
seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Bei der von ihm geforderten
Variante würde sein Grundeigentum in geringerem Masse beansprucht. Er
hat damit ein aktuelles und praktisches Interesse und ist zur Beschwerde
legitimiert. Folglich kann er gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unan-
gemessenheit des angefochtenen Entscheides rügen. Das Interesse des
Beschwerdeführers muss dabei nicht mit der als verletzt gerügten Norm
korrespondieren (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 538).
Damit kann der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners - auch bloss Einwände vorbringen, welche Allgemein-
interessen wie den haushälterische Umgang mit dem Boden und den
Landschaftsschutz betreffen.
3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verschiebung des Halb-
anschlusses Trüllikon/Oerlingen (Fahrtrichtung Winterthur) verstosse ge-
gen den Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung. Die Vorinstanz
wendet dagegen ein, dieser Grundsatz sei nicht absolut zu verstehen.
Vielmehr seien die Interessen des Landschaftsschutzes gegen andere,
namentlich finanzielle und verkehrstechnische Interessen abzuwägen. Die
vom Beschwerdeführer verlangte Anpassung des bestehenden
Anschlusses würde den Abbruch der Überführung Trüllikerstrasse mit
anschliessendem Neubau bedingen. Dies würde zu unverhältnismässigen
Mehrkosten führen. Der Beschwerdegegner bringt vor, das Projekt sei im
Hinblick auf die haushälterische Bodennutzung optimiert worden, indem
der Halbanschluss um 30 m verschoben worden sei. Die Anpassung des
Anschlusses am heutigen Standort würde zu unverhältnismässigem
Mehraufwand führen.
4.1 Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung ist in Art. 75 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) vorgesehen. Konkretisiert wird er in Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG,
SR 700). Danach sorgen Bund, Kantone und Gemeinden für eine haushäl-
terische Bodennutzung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegeben-
heiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Die
haushälterische Bodennutzung ist das zentrale Ziel der Raumplanung und
umfasst in quantitativer Hinsicht die Pflicht, nach Möglichkeiten einer
sparsamen Bodennutzung zu suchen (PIERRE TSCHANNEN in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 1 N. 15). Diese
5Pflicht bedeutet indessen nicht, dass von mehreren möglichen Varianten
stets diejenige zu wählen ist, welche den geringsten Flächenbedarf
aufweist. Vielmehr ist auf eine Auswägung der sozialen und ökonomischen
Interessen zu achten (TSCHANNEN, a.a.O., Art. 1 N. 24). Die Interessen der
Raumplanung sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung
zu prüfen (vgl. dazu unten E. 6)
5. Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Projekt verletze den Grundsatz der
schonenden Ausübung des Enteignungsrechts. Sinngemäss macht er
geltend, eine Enteignung sei entbehrlich, wenn der Anschluss am
bestehenden Standort belassen werde.
5.1 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Erstellung eines neuen Halban-
schlusses sei nach Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen
Varianten die wirtschaftlichere und verhältnismässige Lösung. Damit sei
die Enteignung notwendig.
5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedeutet im Enteignungsrecht
nicht, dass stets die Variante mit der geringsten beanspruchten Fläche zu
wählen sei. Der Eigentumseingriff muss sich nicht auf das zur Verwirkli-
chung des Werkes Unabdingbare beschränken, er kann sich vielmehr auf
alles erstrecken, was die angemessene Ausführung des Werkes erfordert
(HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern
1986, Art. 1 N 26 mit Hinweis). Die Notwendigkeit des Eingriffs kann damit
erst nach einer Interessenabwägung beurteilt werden.
6. Stehen den Anforderungen des Nationalstrassenbaus andere schutzwür-
dige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militä-
rischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundei-
gentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur-
und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
Hierzu sind die berührten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und so ab-
zuwägen, dass sie möglichst umfassend berücksichtigt werden können
(Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1];
PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.
Bern 2005, § 26, Rz. 37, BGE 118 Ia 504 E. 6b).
6.1 Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider das Werk sprechenden In-
teressen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage,
welche das Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat. Dieses ist als ge-
richtliche Behörde weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde in
Umweltschutzfragen. Zwar kann es die Verfügungen der Plangenehmi-
gungsbehörden auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen ( Art. 49
Bst. c VwVG), es setzt jedoch sein eigenes Gutdünken nicht anstelle des
Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbebehörde (BGE 129 II 331
E. 3.2).
Das UVEK hat vorliegend gestützt auf übereinstimmende Anträge des
Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes (Bundesamt für
Strassen [ASTRA], Bundesamt für Umwelt [BAFU]) das vorgelegte Projekt
genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht über eigenes
6Fachwissen, welches demjenigen der Fachbehörden entspricht. Es hat
daher in die Interessenabwägung der Vorinstanz nur einzugreifen, wenn
das Bundesrecht klar eine andere Lösung verlangt, keine fachtechnischen
Abklärungen mehr nötig sind und kein Spielraum des (Verwaltungs-)
Ermessens besteht, sondern nur eine Lösung als möglich und rechtmässig
erscheint (BGE 129 II 331 E. 3.2).
6.2 Bei der Abwägung der verschiedenen Varianten für den Anschluss Trülli-
kon/Oerlingen hat die Vorinstanz einerseits in Betracht gezogen, dass ein
Neubau des Halbanschlusses in Fahrtrichtung Winterthur zu einem gewis-
sen Mehrverbauch an Kulturland führt. Demgegenüber sprechen gegen
eine Anpassung des bestehenden Anschlusses die dadurch verursachten
Mehrkosten von Fr. 800'000.- und der Umstand, dass bei einem Abbruch
und Neubau der Überführung die Strasse vollständig gesperrt und der Ver-
kehr durch die benachbarten Dörfer umgeleitet werden müsste. Der Be-
schwerdegegner weist zudem darauf hin, dass die Fläche des bestehen-
den Anschlusses nach dem Bau des neuen Halbanschlusses rekultiviert
werde und sich der zusätzliche Flächenbedarf deshalb in Grenzen halte.
Die Interessenabwägung der Vorinstanz nennt die wesentlichen, sich
gegenüberstehenden Interessen und ist nachvollziehbar. Sie ist damit
nicht zu beanstanden.
6.3 Daran würde sich auch nichts ändern, wenn mit dem Beschwerdegegner
davon ausgegangen würde, eine Anpassung des bestehenden An-
schlusses sei ohne einen Abbruch und einen Neubau der Überführung
Trüllikerstrasse möglich. Auch in diesem Fall würden die vom Beschwerde-
führer vorgeschlagenen Varianten einen finanziellen und betrieblichen
Mehraufwand mit sich bringen. So würde auch eine Brückenverlängerung
Kosten verursachen und bauliche Massnahmen notwendig machen, wel-
che zu Einschränkungen im Betrieb der Autobahn führen dürften. Ange-
sichts der Rekultivierung der Fläche des bestehenden Anschlusses sind
keine Nachteile der vom Beschwerdegegner gewählten Variante ersicht-
lich, die derart gewichtig wären, dass dieser Mehraufwand als geboten er-
schiene. Die Vorinstanz hätte sich damit auch dann innerhalb ihres
Ermessensspielraums bewegt, wenn die Variante des Beschwerdeführers
keinen Neubau der Überführung notwendig machen würde.
7. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines
Anschlusses Trüllikon/Oerlingen generell in Frage, da die Anbindung an
die Miniautobahn durch den nahegelegenen Anschluss Kleinandelfingen
gewährleistet sei. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass der Anschluss Trüllikon/Oerlingen nicht genutzt wür-
de. Es liege ein Bedürfnis vor, so dass nicht einfach auf einen Anschluss
verzichtet werden könne. Der Auffassung der Vorinstanz kann gefolgt wer-
den. Gründe für die Annahme, der Anschluss Trüllikon/Oerlingen sei nicht
notwendig, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind aufgrund
der Akten auch nicht ersichtlich. Auch hier besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, in das Planungsermessen der
Vorinstanz einzugreifen (vgl. oben E. 6).
78. Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge, einen Augenschein
durchzuführen und eine Expertise über die Notwendigkeit eines Abbruchs
der bestehenden Überführung einzuholen. Die Wahrung des rechtlichen
Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise abzunehmen.
Davon darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen wer-
den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich
erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Will-
kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeu-
gung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 II
429 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111 mit Verweisen). So kann von der
Erhebung eines beantragten Beweismittels abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder
wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320).
8.1 Mit der beantragten Expertise will der Beschwerdeführer beweisen, dass
die Überführung Trüllikerstrasse bei einer Verbreiterung der Spannweite,
wie sie bei der von ihm geforderten Variante notwendig würde, nicht abge-
brochen werden müsse. Die Interessenabwägung der Vorinstanz wäre, wie
gezeigt, auch dann nicht zu beanstanden, wenn der bestehende Anschluss
ohne Neubau der Überführung Trüllikerstrasse angepasst werden könnte.
Der durch eine Expertise zu beweisende Sachverhalt wäre damit nicht
rechtserheblich. Der Beweisantrag ist daher abzulehnen.
Aus dem selben Grund erübrigt sich die Prüfung der vom
Beschwerdeführer in der Replik erstmals eingebrachten Variante, die
Beschleunigungsspur westlich der westlichen Schrägstütze durchzuführen.
8.2 Nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen mit dem beantragten Augenschein
bewiesen werden sollen. Die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente
sind aus den Akten ersichtlich. Ein Augenschein ist damit zur Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht erforderlich und abzulehnen.
9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
10. Die Kostenfolgen richten sich, da der Beschwerdeführer zu den Enteig-
neten zählt und mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über die
enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2
und Art. 28 Abs. 1 NSG), nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl.
BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 2, Entscheide des
Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005
vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen). Danach sind die auf Fr.
2'000.- zu bestimmenden Kosten des Verfahrens der Regel von Art. 116
Abs. 1 EntG gemäss dem Beschwerdegegner als Enteigner zu überbinden.
Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichts angesichts des Ausgangs des
Verfahrens abzusehen (Entscheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom
14. Februar 2006 E. 6 und 1E.20/2005 vom 16. Mai 2006 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
81. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdegegner auf-
erlegt und sind dem Bundsverwaltungsgericht mit beiliegendem Einzah-
lungsschein innert dreissig Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu
überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (mit Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- dem Beschwerdegegner
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 533-157 les)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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