A-1751/2006 - Abteilung I - Zölle","Mineralölsteuer - Zoll, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer und Mineralö...
Karar Dilini Çevir:
A-1751/2006 - Abteilung I - Zölle","Mineralölsteuer - Zoll, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer und Mineralö...
Abtei lung I
A-1751/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
1. V._______AG,
2. W._______GmbH,
3. X._______GmbH in Liquidation,
4. Y._______,
5. Z._______GmbH,
6. A._______,
7. B._______,
8. C._______,
9. D._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer und
Mineralölsteuerzuschlag; 400-Liter-Regel.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1751/2006
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Heerbrugg,
veranlasste im Juni 2003 umfangreiche zolldienstliche Untersuchung-
en gegen die im Rubrum genannten natürlichen und juristischen Per-
sonen. Es wurden verschiedene Hausdurchsuchungen und Befra-
gungen durchgeführt. Zur Abklärung der Betankung der Lastwagen im
Ausland stellte die Zollkreisdirektion Schaffhausen zudem am
10. Oktober 2003 bei den österreichischen Zollbehörden ein Amtshilfe-
ersuchen. Diese bestätigten am 4. November 2003, dass wiederholt
Betankungen der betreffenden Fahrzeuge in Österreich stattgefunden
hätten.
B.
Am 6. Dezember 2004 verfügte die Zollkreisdirektion Schaffhausen
folgende Nachbezüge:
a) V._______AG: Zoll Fr. 289.10, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineral-
ölsteuerzuschlag: Fr. 21'239.70, MWST Fr. 11'413.--,
b) W._______GmbH: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag
Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
c) X._______GmbH: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineral-
ölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
d) Y._______: Zoll Fr. 101.15, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag
Fr. 12'301.80, MWST Fr. 6'747.--,
e) Z._______GmbH: Zoll Fr. 165.35, MWST Fr. 2'306.05,
f) A._______: Zoll Fr. 454.45, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag
Fr. 21'239.70, MWST Fr. 13'719.05,
g) B._______: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr.
10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
h) C._______: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag
Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
i) D._______: Zoll Fr. 266.50, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag
Fr. 12'301.80, MWST Fr. 9'053.05.
Begründet wurden die Nachbezugsverfügungen in den betreffenden
Schlussprotokollen im Wesentlichen damit, dass die genannten Firmen
in den Jahren 1999 bis 2003 ihre Fahrzeuge mitunter im benachbarten
österreichischen Grenzgebiet betanken liessen und die 400 Liter über-
Seite 2
A-1751/2006
steigende Tankmenge bei der Einfuhr nicht deklariert hätten. Im
Weiteren hätten sie im Ausland durchgeführte Reparaturen ebenfalls
nicht angemeldet.
C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhoben die V._______AG,
W._______GmbH, X._______GmbH, Y._______, Z._______GmbH,
A._______, B._______, C._______ und D._______
(Beschwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde
gegen die Nachbezugsverfügungen der Zollkreisdirektion Schaff-
hausen vom 6. Dezember 2004. Sie brachten insbesondere vor, dass
sie die importierten Treibstoffmengen zum grössten Teil im Ausland,
d.h. für internationale Transporte verbraucht hätten. Auch die im Aus-
land durchgeführten Reparaturen hätten im Wesentlichen Fahrzeugen
gedient, die beinahe ausschliesslich in der Europäischen Union (EU)
eingesetzt worden seien. Am 28. Februar 2005 ergänzten die
Beschwerdeführer ihre Eingabe. Die auf die Y._______ eingelösten
Fahrzeuge FL-(...), (...) und (...) seien Eigentum bzw.
Leasinggegenstand der V._______AG. Soweit überhaupt Einfuhrab-
gaben geschuldet seien, seien die diese Fahrzeuge betreffenden
Abgaben der V._______AG anzulasten. Das Gleiche gelte für die von
der W._______GmbH eingelösten Fahrzeuge SG (...), (...) und (...), die
ebenfalls der V._______AG gehörten.
D.
Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte die OZD den Beschwerde-
führern mit, sie beabsichtige, die angefochtenen Verfügungen zu Un-
gunsten der Y._______ bzw. deren Geschäftsführer zu ändern, da die
Zollkreisdirektion Schaffhausen hinsichtlich der Abgabenzuweisung
beim Fahrzeug FL-(...) nicht richtig vorgegangen sei. Die OZD räumte
den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon
machten sie jedoch innerhalb der ihnen angesetzten Frist keinen
Gebrauch.
In ihrem Entscheid vom 14. Juli 2006 wies die OZD die Beschwerde
grundsätzlich ab, berichtigte jedoch hinsichtlich der X._______GmbH
und deren Geschäftsführer C._______ bzw. der Y._______ und deren
Geschäftsführer D._______ die Leistungspflicht, da das Fahrzeug FL-
(...) irrtümlich der X._______GmbH und nicht der Y._______
zugerechnet worden sei. Für die genannten Beschwerdeführer lautete
die Nachforderung neu:
Seite 3
A-1751/2006
– X._______GmbH und C._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 143.15,
Mineralölsteuer Fr. 20'106.20, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'149.90, MWST Fr.
7'694.15,
– Y._______ und D._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 112.65,
Mineralölsteuer Fr. 20'464.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'383.90, MWST Fr.
7'342.75.
Im Weiteren auferlegte die OZD den Beschwerdeführern Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 1'810.--. Zur Begründung legte sie im
Wesentlichen dar, die Zollverwaltung sei an das geltende Recht ge-
bunden. Die „400-Liter Regel“ sei in Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Mineralöl-
steuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) vor-
geschrieben. Die Mengenlimite für inländische schwere Motorfahr-
zeuge bewirke eine Gleichbehandlung aller Transporteure, die Inland-
transporte durchführten. Auf diese Weise werde verhindert, dass im
Ausland getankte und in der Schweiz nicht versteuerte Treibstoffe
verwendet würden, um sich damit einen Konkurrenzvorteil zu ver-
schaffen. Der Zollmeldepflicht unterliege, wer eine Ware über die
Grenze bringe sowie der Auftraggeber. Es sei der jeweilige Halter ge-
mäss Fahrzeugausweis zollmeldepflichtig. Irrelevant sei, wer Eigen-
tümer des Fahrzeuges sei.
E.
Gegen den Entscheid der OZD reichten die Beschwerdeführer am
13. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission (ZRK) ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
“(1) Sämtliche Verfügungen vom 6. Dezember 2004 sowie der Ent-
scheid vom 14. Juli 2006 seien mangels Tatbestandes und gesetzlicher
Grundlage aufzuheben. (2) Eventuell seien die Beschwerdefälle an die
Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären habe, wieviele Liter über
den erlaubten 400 l tatsächlich in der Schweiz von wem und in wessen
Verantwortung verbraucht worden sind. (3) Unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten des Staates.“ Sie machten insbesondere
geltend, dass sich die Vorinstanz hinter der geltenden Rechtsordnung
verstecke. Die Benachteiligung der schweizerischen Grenzchauffeure
gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz sei offenkundig. Zum
Beispiel könne bei einem Transport von Grabs (CH) nach Paris eine
ausländische Transportfirma den Lastwagen vor dem Transport mit
billigem ausländischem Diesel volltanken. Den schweizerischen
Grenzchauffeuren sei dieses Vorgehen bei Anwendung der veralteten
und nicht mehr zeitkonformen Gesetzgebung verwehrt. Es stelle sich
Seite 4
A-1751/2006
die Frage, ob Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV vorliegend auf die Be-
schwerdeführer überhaupt angewendet werden dürfe. Dieser Artikel
habe bei seinem Entstehen vor mehr als 80 Jahren wohl kaum grenz-
nahe Transportunternehmen im Blickfeld gehabt, die ihre Transporte
grösstenteils im europäischen Ausland erledigten. Diese Bestimmung
sei vielmehr als Schutzbestimmung für schweizerische Tankstellen und
Treibstoffanbieter zu verstehen. Es könne aber nicht sein, dass
Schweizer Transportunternehmer, die beinahe ausschliesslich Trans-
porte von der Ostschweiz in die EU ausführten, benachteiligt würden.
Die ausschliesslich aufgrund ihres Geschäftssitzes bedingten kurz-
zeitigen „Einfuhren“ von österreichischem oder deutschem Treibstoff,
der dann auf langen Fahrten im EU-Raum verbraucht werde, seien
keine Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung.
Vorliegend würden keine Waren aus dem Ausland importiert, um sie im
Schweizer Markt zu veräussern, zu verbrauchen oder allenfalls zu ver-
edeln und wieder auszuführen. Vielmehr könne die sehr kurzfristige
Treibstoffeinfuhr für den Verbrauch im EU-Raum eher mit der zollfreien
Durchfuhr oder einer Wiederausfuhr ab einem Zollfreilager verglichen
werden. Auf alle Fälle sei es eine besondere Art der Einfuhr, die
gesetzgeberisch nicht erfasst worden sei und folglich steuerfrei bleiben
müsse.
F.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die ZRK per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben hatte, teilte
dieses den Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, es habe
das hängige Beschwerdeverfahren übernommen.
Laut Handelsregisterauszug wurde die X._______GmbH in Liquidation
am 16. Februar 2007 im Handelsregister gelöscht.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5
A-1751/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerde-
verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes
staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässig-
keitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechts-
satz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und ge-
Seite 6
A-1751/2006
nügender Bestimmtheit zu beruhen hat (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 381, 386, 396; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2.1).
2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den
Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat), übertragen, spricht
man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im
(formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden
Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht
durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im
formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau um-
schriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegie-
rten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz
selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Ent-
scheid der ZRK vom 20. Oktober 2006 [ZRK 2006-056] E. 3a; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip besondere Be-
deutung zu und es gilt als verfassungsmässiges Recht (BGE 128 I 317
E. 2.2, 126 I 180 E. 2a mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben müssen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Art. 164 Abs. 1
Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV in ihren Grundzügen und wesentlichen
Elementen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden.
Dazu gehören zumindest der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegen-
stand der Steuer und deren Bemessung. Insofern ist eine Delegation
von Rechtsetzungsbefugnissen nicht möglich (BGE 130 I 113 E. 2.2,
128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a, 122 I 305 E. 5a; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 14 mit Hinweisen). Für eigentliche Steuern gilt
dies strikt und ohne Ausnahme (BGE 128 II 112 E. 5b, 131 II 271 E.
6.1). Anders als bei den Kausalabgaben (hierzu etwa BGE 129 I 346
E. 5.1, 125 I 182 E. 4a, 124 I 11 E. 6a) müssen bei den Steuern auch
die Grundzüge zur Bemessung der Steuer, also die Berechnungs-
grundlage und das Steuermass (Steuersatz, Steuertarif), im formellen
Gesetz enthalten sein. Der Steuerpflichtige muss die steuerliche
Belastung aus dem Gesetz mit genügender Sicherheit voraussehen
können (BGE 131 II 271 E. 7, v.a. E. 7.3, 7.4; Urteil des Bundes-
gerichts 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 E. 3.4; TSCHANNEN/ ZIMMERLI,
a.a.O., S. 507 f.).
Seite 7
A-1751/2006
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Um-
fang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine
unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Ver-
ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das
Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der
ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem
Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich
des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so
ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsge-
richt verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Ver-
ordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des
Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu be-
schränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Ge-
setz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2,
130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts
2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Dabei kann es
namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernst-
hafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder
zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen
unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.142/2005 vom 24. November 2005 E. 3.1).
Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der
Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesver-
waltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sach-
gerechtigkeit zu äussern (BGE 128 II 34 E. 3b; BGE 127 II 184 E. 5a,
BGE 127 II 238 E. 8a, je mit Hinweisen). Ohne Einschränkungen über-
prüft werden können aber selbst die sich im Rahmen der gesetzlichen
Delegation bewegenden bundesrätlichen Verordnungen auf ihre
Übereinstimmung mit dem (jüngeren) Staatsvertragsrecht (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2005, Rz. 1924 ff.; BVGE 2007/41 E 3.4; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.2).
Seite 8
A-1751/2006
3.
3.1
3.1.1 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zoll-
veranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes
hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses
Verfahren finden deshalb noch das alte Zollgesetz vom 1. Oktober
1925 (aZG, BS 6 465) und ebenso die alte Zollverordnung vom 10. Juli
1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung.
3.1.2 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollge-
setzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der
Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die einge-
führten Waren müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) verzollt werden
(Art. 1 Abs. 1 ZTG). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1
aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. In
erster Linie zollmeldepflichtig ist somit der Warenführer (Entscheid der
ZRK vom 29. September 2000 [ZRK 2000-001] E. 3a, bestätigt durch
das Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001); seine
Verpflichtung resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er
persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt. Es ist
damit offensichtlich, dass grundsätzlich nur eine physische Person
unter den Begriff des Warenführers subsumiert werden kann. Das
Bundesgericht hat in einem früheren Urteil zwar auch juristische
Personen als Warenführer bezeichnet, sofern diese als Spediteure
oder Beauftragte auftreten und damit Besitzer der Waren sind. Der
Chauffeur, welcher die Ware im Strassenverkehr tatsächlich über die
Grenze bringt und daher nach Art. 29 Abs. 2 aZG in erster Linie die
Massnahmen zu treffen hat, welche zur Durchführung der Zollkontrolle
und der Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind, sei dabei
in der Regel Besitzdiener (nicht publiziertes Urteil des Bundesge-
richtes vom 18. November 1983 i.S. D. AG). In einer analogen Aus-
legung hat das Bundesgericht die Swissair AG als zollmeldepflichtige
Warenführerin bezeichnet (BGE 107 Ib 208 E. 2b). Jedoch hielt das
höchste Gericht am 7. Juli 1999 fest, "une personne morale ne peut
jamais être un transporteur au sens de cette disposition" (Urteil des
Seite 9
A-1751/2006
Bundesgerichtes 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bestätigt durch
das Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E.
3.1). Den unterschiedlichen Ausführungen kommt jedoch im Ergebnis
kaum praktische Bedeutung zu; wenn nämlich beispielsweise eine
juristische Person als Frachtführerin den ihr erteilten Auftrag durch An-
gestellte ausführen lässt, verpflichtet sie sich regelmässig als Auftrag-
geberin zur Wareneinfuhr und fällt als solche ohnehin unter den
Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 aZG (Entscheid der ZRK vom 7. Januar
2005 [2003-126] E. 2b). Im Weiteren ist gemäss Art. 9 Abs. 2 aZG der
Dienstherr (Geschäftsführer) verantwortlich für die Handlungen, die
seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung
ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, so-
fern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet
hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen
zu bewirken.
Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG die in Art. 9 aZG ge-
nannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren
eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den
Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit gezogen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom
27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 67.41 E. 2). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei
auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die
gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also z.B. gestützt auf die
Mineralöl- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollver-
waltung zu erheben sind (Art. 10 aZG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 1 f. des Mineral-
ölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61; in der
Fassung gemäss AS 1996 3380) unterliegt unter anderem die Einfuhr
von Dieselöl der Mineralölsteuer, wobei gleichzeitig mit der Zoll-
deklaration eine Steueranmeldung abzugeben ist (Art. 19 Abs. 1
MinöStG). Die Mineralölsteuer wird von der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) erhoben (Art. 5 Abs. 1 MinöStG), berechnet sich nach
dem Tarif im Anhang 1 zum MinöStG und beträgt für Dieselöl
Fr. 458.70 je 1'000 Liter bei 15° C (zuzüglich Fr. 300.-- Mineralöl-
steuerzuschlag je 1'000 Liter bei 15° C [Art. 12 Abs. 2 MinöStG]).
Steuerpflichtig ist unter anderem der Importeur (Art. 9 Bst. a MinöStG).
Keine Steuer wird erhoben, wenn grundsätzlich der Mineralölsteuer
Seite 10
A-1751/2006
unterliegende Produkte ausnahmsweise von der Steuer befreit sind
(Art. 17 MinöStG). Neben den bereits im Gesetz geregelten Tatbe-
ständen (Art. 17 Abs. 1 MinöStG) enthält Art. 17 Abs. 2 MinöStG eine
sogenannte Delegationsnorm an den Bundesrat (vgl. E. 2.2). So kann
dieser etwa Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien,
wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reserve-
kanister eingeführt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG). Der
Bundesrat hat daraufhin in Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV (in der für den
fraglichen Zeitraum geltenden Fassung gemäss AS 1996 3401) festge-
halten, Treibstoffe, die im Fahrzeugtank von keine Luftfahrzeuge dar-
stellenden Fahrzeugen als Betriebsmittel eingeführt würden, seien
steuerfrei, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor
in Verbindung stehenden Tanks befänden, bei inländischen schweren
Motorwagen jedoch höchstens bis 400 Liter und sofern das Fahrzeug
im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im
Ausland betankt worden sei. Diese Regelung befindet sich ihrerseits in
Übereinstimmung mit den einschlägigen international-rechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz. Art. 4 der Anlage C (Beförderungsmittel) des
Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwen-
dung (Istanbuler Übereinkommen, SR 0.631.24) hält nämlich unter
anderem ausdrücklich fest, der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen
Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungs-
mittel befinde, werde von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen befreit. Bei Strassenkraftfahrzeugen zur
gewerblichen Verwendung sei jedoch jede Vertragspartei berechtigt,
Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vor-
übergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen
festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und
Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit würden.
Als Inland gelten dabei das schweizerische Staatsgebiet und die Zoll-
anschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 MinöStG), also aufgrund des Vertrages
vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den
Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zoll-
gebiet (SR 0.631.112.514) auch das Fürstentum Liechtenstein. In-
ländische schwere Motorwagen sind mithin solche, welche gemäss
den einschlägigen Vorschriften in der Schweiz oder im Fürstentum
Liechtenstein ordnungsgemäss zugelassen sind und die entsprechen-
den Kontrollschilder tragen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 2).
Seite 11
A-1751/2006
3.3
3.3.1 Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung
(MWSTGV, SR 641.201) sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die
vorliegend in Frage stehenden Einfuhren haben sich in den Jahren
1999 bis 2003 zugetragen. Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Januar
2001 ist damit grundsätzlich noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und
94 MWSTG), d.h. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464). Betreffend die Zeit nach dem
1. Januar 2001 kommt das MWSTG zur Anwendung.
3.3.2 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins
Inland (Art. 66 Abs. 1 MWSTV, Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht
das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein
anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich
die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz
im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von
Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007
E. 2.2.2; Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 590 E. 3b, und
vom 17. März 1998, in: ASA 68 S. 89 E. 3b/bb; DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 4). Nachdem die Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über
die Grenze anknüpft, spielt das Zollrecht bei der Anwendung eine be-
deutende Rolle. In Art. 65 MWSTV bzw. Art. 72 MWSTG wird deshalb
ausdrücklich festgehalten, dass die Zollgesetzgebung gilt, soweit der
MWSTV bzw. dem MWSTG keine Bestimmung entnommen werden
kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16.
Januar 2009 E. 2.3.1). Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der
Zollzahlungspflichtige, wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 68
MWSTV, Art. 75 Abs. 1 MWSTG).
3.3.3 Von der Steuer befreit ist gemäss Art. 74 Ziff. 6 MWSTG (bzw.
Art. 67 Bst. f MWSTV) die Einfuhr von Gegenständen, die mit Ausfuhr-
freipass zur vorübergehenden Verwendung ins Ausland – z.B. zu
Reparaturzwecken – abgefertigt wurden (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 644). Die Freipassabfertigung kann
Seite 12
A-1751/2006
gemäss Art. 15, 17 aZG i.V.m. Art. 103 aZV nur für ganz bestimmte
Waren und Verkehrsfälle verlangt werden. In Betracht kommen insbe-
sondere Personen- und Warentransportmittel (REGINE SCHLUCKEBIER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 95 zu Art. 74). Der Steuer unterliegt hingegen das Ent-
gelt für die Arbeiten, die an diesen Gegenständen vorgenommen wur-
den (Art. 76 Abs. 1 Bst. e MWSTG bzw. Art. 69 Abs. 1 Bst. e MWSTV),
z.B. Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten (vgl. DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 217 Rz. 6
mit Beispiel).
4.
Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Wider-
handlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den
Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Ver-
gütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR
Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche
dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG ent-
sprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen
Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso
facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des
Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide
der ZRK vom 9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12.
November 2003 [ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art.
12 Abs. 2 VStrR damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs.
3 VStrR zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der
Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese
Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht-
mässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten
nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwal-
Seite 13
A-1751/2006
tungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006
vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007
E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom
13. April 2007 E. 3.1).
5.
5.1 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleich-
heit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerecht-
fertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tat-
sache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist,
kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden.
Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter
Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festge-
stellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen
Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen
gross (BGE 131 I 317 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Diskriminierungsverbot bietet
Schutz gegen soziale Ausgrenzungen und verbietet die herabwür-
digende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einer gewissen Gruppe (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 774). Im Zentrum
steht mit anderen Worten der Schutz einer unterprivilegierten Gruppe
und ihrer Angehörigen (BGE 130 I 355 E. 6.1.2). Unter diesem Blick-
winkel grundsätzlich unproblematisch ist deshalb das Anknüpfen
unterschiedlicher Behandlungen an die Staatsangehörigkeit (vgl.
BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 251, 584; HÄFELIN/HALLER,
a.a.O., Rz. 757).
5.3 Unter Umständen weiter als die bundesverfassungsrechtlichen ge-
hen gewisse staatsvertragliche Diskriminierungsverbote. So kann sich
die Staatsangehörigkeit – ebenso wie der Zulassungsort eines Fahr-
zeuges – als unzulässiges Anknüpfungsmerkmal erweisen (vgl. Art. 32
Lemma 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
Seite 14
A-1751/2006
über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [mit
Anhängen und Schlussakte; Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72]).
Staatsvertragliche Diskriminierungsverbote erfassen indessen reine
Binnensachverhalte nicht und verbieten entsprechende Inländerdis-
kriminierungen ("umgekehrte Diskriminierungen") nicht. Die Anwen-
dung derartiger Verbote setzt mit anderen Worten einen grenzüber-
schreitenden Bezug voraus (BGE 129 II 260 E. 4.2). Bei alledem
können Regelungen, welche rechtlich unterschiedslos gelten, unter
Umständen eine unzulässige indirekte Diskriminierung darstellen,
wenn sie im Ergebnis ausländische Unternehmen benachteiligen,
ohne dass sich dies durch einen sachlichen Grund rechtfertigen liesse
(BGE 125 I 191 E. 3a/cc; vgl. zur Diskriminierung durch Gleichbe-
handlung auch WALDMANN, a.a.O., S. 379 ff.; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.3.3).
6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Nr. 1
bis 5 die auf sie zugelassenen Lastwagen wiederholt in Österreich be-
tanken liessen und bei der anschliessenden Einfahrt in die Schweiz
die Tanks mehr als 400 Liter enthielten. Unbestritten ist ebenso, dass
sie die Lastwagen mehrmals im Ausland reparieren liessen, ohne dies
beim Grenzübertritt in die Schweiz zu melden. Die Beschwerdeführer
machen dennoch geltend, dass keine (steuerbaren) Einfuhren im Sinn
der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung vorliegen würden (E. 6.1).
Im Weiteren führe Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV zu einer Ungleichbe-
handlung bzw. Diskriminierung der inländischen gegenüber den aus-
ländischen Transportunternehmen (E. 6.2).
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, steuerbare Einfuhren nach der
Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung könnten nur dann gegeben
sein, wenn Waren aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt würden,
um sie im schweizerischen Markt zu veräussern bzw. selbst zu ver-
brauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Dieser
Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Das Motiv für eine Einfuhr ist
irrelevant. Massgebend ist, dass die Sache über die Zollgrenze bewegt
wird. Wird Dieselöl eingeführt, sind neben dem Zoll und der Einfuhr-
steuer die Mineralölsteuer sowie der Mineralölsteuerzuschlag ge-
schuldet (E. 3.1 bis 3.3). Eine Steuerbefreiung nach Art. 34 Abs. 1 Bst.
b MinöStV ist gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bei
inländischen schweren Motorfahrzeugen nur für (als Betriebsmittel
dienende) Treibstoffe bis höchstens 400 Liter möglich. Dies
Seite 15
A-1751/2006
unabhängig davon, wieviel vom eingeführten Tankinhalt in der Schweiz
verbraucht wird. Für eine andere Auslegung besteht kein Raum. Damit
zielt auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer – Rückweisung
zur Ermittlung wieviel Liter tatsächlich in der Schweiz verbraucht
worden sind – von vornherein ins Leere. Die EZV hat die betreffenden
Abgaben deshalb zu Recht nachgefordert. Die Beschwerdeführer Nr. 1
bis 5 sind als Auftraggeber der Warenführer (Chauffeure) nach Art. 9
Abs. 1 aZG nachleistungspflichtig (E. 3.1.2). Zulässigerweise hat die
EZV zudem nicht nur die entsprechenden Transportunternehmen,
sondern auch deren jeweilige Geschäftsführer (Beschwerdeführer Nr.
6 bis 9) nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aZG solidarisch haftbar
erklärt. Der Nachweis, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet
haben, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken (vgl. E. 3.1.2),
wurde nicht angetreten. Das Entsprechende gilt für die im Ausland
durchgeführten Reparaturen. Auch hier ist es – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer – irrelevant, ob die Reparaturen Fahrzeugen
dienten, die beinahe ausschliesslich im Ausland eingesetzt worden
sind. Die EZV belastete somit die Abgaben auf den im Ausland durch-
geführten Reparaturen ebenfalls zu Recht nach (vgl. E. 2.4). Die Be-
schwerdeführer bringen diesbezüglich auch keine weiteren Einwände
vor. Es erübrigt sich deshalb, auf die Nachforderung betreffend die Re-
paraturen näher einzugehen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Beschwer-
deverfahren die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV im
Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüfen. Bei der MinöStV
handelt es sich um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates,
die sich auf das MinöStG stützt. Zu prüfen ist folglich, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im MinöStG eingeräumten Befugnis
gehalten hat und die Bestimmung auch sonst gesetzes- und ver-
fassungskonform ist (vgl. E. 2.4).
6.2.1 Mit Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG ermächtigte der Gesetzgeber
den Bundesrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnungs-
bestimmung, um Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer zu be-
freien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem
Reservekanister eingeführt werden. Diese Gesetzesdelegation ist zu-
lässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem
Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau
umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der
delegierten Materie selbst enthält (vgl. E. 2.2). Mit der genannten Be-
Seite 16
A-1751/2006
stimmung hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen sehr weiten
Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, kann
dieser doch bestimmen, ob und in welchem Umfang er bei Betriebs-
mitteln im Fahzeugtank bzw. Reservetank eine Steuerbefreiung ge-
währen will. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesver-
waltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an
die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (E. 2.4). Vorliegend hat
der Bundesrat mit der Regelung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV,
d.h. der grundsätzlichen Steuerbefreiung der Betriebsmittel im
Fahrzeugtank mit der Einschränkung für inländische schwere
Motorfahrzeuge, bei denen eine Höchstmenge von 400 Liter gilt und
eine Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge möglich ist, die im
Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im
Ausland betankt worden sind, demnach seine delegierte Kompetenz
offensichtlich nicht überschritten (E. 2.4). Im Weiteren stützt sich die
Regelung auf ernsthafte Gründe und nimmt zu Recht eine
Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen schweren
Motorfahrzeugen vor. Im Gegensatz zu inländischen Fahrzeugen
dürfen ausländische schwere Motorwagen nämlich keine reinen
Inlandtransporte durchführen (so genanntes Kabotageverbot; vgl.
Art. 14 Landverkehrsabkommen; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Istanbuler
Übereinkommen). Der in ausländischen Fahrzeugen getankte Treib-
stoff wird somit nur bei grenzüberschreitenden Transporten (Import,
Export, Transit) verbraucht, und Ungleiches wird richtigerweise
ungleich behandelt. Mit der Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
MinöStV werden denn auch zum einen die staatsvertraglichen
Vorgaben erfüllt; eine absolute Gleichbehandlung der im Ausland
zugelassenen Fahrzeuge, welche aufgrund des Kabotageverbotes
ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte durchführen dürfen,
führte zu einer unzulässigen (indirekten) Diskriminierung aus-
ländischer Fahrzeuge (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 32 Lemma 1 und Art. 38
Landverkehrsabkommen), weil wie erwähnt nur die inländischen Fahr-
zeuge mit dem mineralölsteuerbefreiten Treibstoff auch Inland-Inland-
Transporte durchführen dürfen.
Zum anderen wird dergestalt auch sichergestellt, dass für reine Inland-
transporte nur im Inland versteuerte Treibstoffe verwendet werden
können und wird so die innerstaatliche Gleichbehandlung garantiert.
Dass dabei unter Umständen angesichts der Freimenge, bei ent-
sprechender Fahrzeugdisposition auch (einzelne) Inlandtransporte von
Inländern noch mit mineralölsteuerfreiem Treibstoff bestritten werden
Seite 17
A-1751/2006
können, ändert an der auf sachlichen Gründen basierenden, aus
staatsvertraglicher Optik gar gebotenen Zulässigkeit der Ungleichbe-
handlung inländischer schwerer Motorwagen gegenüber im Ausland
zugelassener nichts. Der Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund
von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV würden inländische schwere Motor-
wagen bezüglich der Mineralölsteuer ab einem Tankinhalt von 400
Liter bei der Einfahrt in die Schweiz anders behandelt als schwere
ausländische Motorwagen ist demnach zwar zutreffend, darin ist aber
keine Verfassungsverletzung zu erblicken.
6.2.2 Auch unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten zielen
die Vorbringen der Beschwerdeführer letztlich ins Leere. Vorab ist nach
Art. 8 Abs. 2 BV wie erwähnt nicht einmal die Staatsangehörigkeit, ge-
schweige denn die motorfahrzeugrechtliche Zulassung in der Schweiz
bzw. im Fürstentum Liechtenstein ein verpöntes Anknüpfungskriterium
(vgl. 5.2). Zu verneinen ist sodann ebenfalls das Vorliegen einer gegen
einen Staatsvertrag verstossenden Diskriminierung. Zwar handelt es
sich auch bei der Einfahrt in die Schweiz bzw. in das Fürstentum
Liechtenstein eines in der Schweiz respektive im Fürstentum
Liechtenstein zugelassenen schweren Motorfahrzeugs aus einem EU-
Mitgliedstaat um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der an
sich in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens fällt (Art. 2
Landverkehrsabkommen; vgl. BGE 129 II 260 E. 4.2 [zur Personen-
freizügigkeit]). Betrachtet man indessen die in der Präambel und in Art.
1 des Landverkehrsabkommens festgehaltenen Grundsätze und Ziele,
denen im Lichte der völkerrechtlichen Vertragsauslegung ausser-
ordentlich grosses Gewicht zukommt (Art. 31 Abs. 2 des Wiener Über-
einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
[SR 0.111]; vgl. auch ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht,
Bern 2006, Rz. 255), so stellt man fest, dass es neben der
Koordinierung der Verkehrspolitik insbesondere um die wechselseitige
Liberalisierung des Zugangs zum jeweils anderen Güterverkehrsmarkt
geht ("Gegenseitige Öffnung der Verkehrsmärkte"; Botschaft zur Ge-
nehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der
EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6139, 6263 ff.; ROLAND
BIEBER/FRANCESCO MAIANI/MARIE DELALOYE, Droit européen des transports,
Genève/Bruxelles/Paris 2006, 372 f., 377). Wesensgemäss für einen
Staatsvertrag nicht angestrebt wird indessen mit dem Abkommen eine
Verbesserung der Wettbewerbssituation von auch im internationalen
Transport tätigen Unternehmen mit in der Schweiz zugelassenen Fahr-
zeugen gegenüber solchen, welche keine grenzüberschreitenden
Seite 18
A-1751/2006
Transporte durchführen und nur im Inlandsegment tätig sind. Folglich
liegt zwar mit der Andersbehandlung von in der Schweiz zugelassenen
Fahrzeugen gegenüber solchen des Auslandes eine Inländer-
diskriminierung vor. Da aber eine absolute rechtliche Gleichbehand-
lung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen angesichts des
für Letztere geltenden Kabotageverbots zu deren Diskriminierung
führen würde, ist im Lichte der erwähnten Ziele des Landverkehrsab-
kommens die vom schweizerischen Verordnungsgeber gewählte
Lösung hinzunehmen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.4.2).
Es kann somit festgehalten werden, dass die Bestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. b MinöStV nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst,
vorliegend zur Anwendung gelangt und die entsprechenden Nach-
forderungen zurecht erhoben worden sind. Im Weiteren ist die Berech-
nung bzw. die Zurechnung auf die verschiedenen Beschwerdeführer
nicht umstritten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.-- verrechnet.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Seite 19
A-1751/2006
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20