A-1713/2014 - Abteilung I - Datenschutz - Löschung von Daten im elektronischen Informationss...
Karar Dilini Çevir:
A-1713/2014 - Abteilung I - Datenschutz - Löschung von Daten im elektronischen Informationss...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-1713/2014


U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.



Parteien

A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
Anwaltsbüro Delphinstrasse,
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,



gegen


Bundesamt für Polizei Fedpol,
Rechtsdienst und Datenschutz,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Löschung von Daten im elektronischen Informationssystem
HOOGAN.


A-1713/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ begab sich am (Datum im Jahr 2012) zum Stadion Letzigrund
in Zürich, um ein Fussballspiel zwischen dem FC B._______ und dem
FC C._______ zu besuchen. Beim Betreten des Stadions wurde er vom
Sicherheitspersonal einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden in seinem
Rucksack zwei Rauchpetarden der Kategorie P1 aufgefunden. Nachdem
die hinzugezogene Stadtpolizei Zürich A._______ befragt hatte, wurde
diesem durch den Sicherheitsverantwortlichen des FC B._______ ein
zweijähriges nationales Stadionverbot auferlegt. Gestützt auf Art. 4 des
Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen (vgl. Loseblattsammlung des Kan-
tons Zürich [LS] 551.19; nachfolgend: Konkordat) verfügte die Stadtpoli-
zei Zürich am (…) zudem ein zehnmonatiges Rayonverbot. Weiter eröff-
nete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung we-
gen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz. Schliesslich
gab das Bundesamt für Polizei (Fedpol) A._______ mit Schreiben vom
(…) Kenntnis davon, dass seine Daten im elektronischen Informations-
system "HOOGAN" erfasst worden seien.
B.
A._______ führte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus,
er gehöre einer Fan-Gruppierung des FC C._______ an. Bei besagtem
Rucksack handle es sich um einen gemeinsamen Rucksack dieser Grup-
pierung, in dem sich die Fahnen befinden würden und der jeweils von ei-
nem anderen Mitglied der Gruppierung mit nach Hause genommen wer-
de. Er habe den Rucksack nach dem letzten Spiel des FC C._______ an
sich genommen und ihn zum Spiel FC B._______ – FC C._______ wie-
der mitgebracht. Da man sich innerhalb der Gruppierung einig sei, im be-
sagten Rucksack keine pyrotechnischen Gegenstände zu verstauen, ha-
be er zwischenzeitlich nie in den Rucksack geschaut und sei davon aus-
gegangen, dass sich darin nur die Fahnen befinden würden.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf-
verfahren ein. Sie führte aus, mangels weiterer Beweise könnten die Aus-
sagen von A._______ nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Es sei ihm
somit nicht nachzuweisen, gewusst zu haben, dass sich im von ihm mit-
geführten Rucksack pyrotechnische Gegenstände befinden. Da der (fahr-
lässige) Besitz von pyrotechnischen Gegenständen nicht strafbar sei, sei
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Seite 3
das Strafverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft auferlegte
A._______ indes die Verfahrenskosten, denn dieser habe, indem er eine
Kontrolle des Rucksacks unterlassen habe, die Einleitung des Strafver-
fahrens schuldhaft verursacht.
D.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gelangte A._______ ans Fedpol und
machte geltend, wie aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt-
schaft hervorgehe, hätten sich die Vorwürfe, auf denen das von der
Stadtpolizei Zürich ausgesprochene Rayonverbot basiere, als falsch her-
ausgestellt. A._______ ersuchte das Fedpol, sämtliche über ihn in
HOOGAN gespeicherten Daten zu löschen.
E.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies das Fedpol das Löschungsge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, A._______ habe gemäss dem
Polizeirapport zugegeben, zwei pyrotechnische Gegenstände im Ruck-
sack ins Stadion transportiert zu haben. Der Eintrag sei nach Art. 24a
Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu Recht erfolgt, da gegen A._______
ein Stadion- und ein Rayonverbot ausgesprochen worden seien und sich
diese Massnahmen ihrerseits auf eine polizeiliche Anzeige wegen Wider-
handlung gegen das Sprengstoffgesetz gestützt hätten. Komme es in sol-
chen Fällen zu einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden, so
habe das Fedpol die Resultate der Untersuchung zwar zu berücksichti-
gen, doch mache es den Ausgang der Prüfung nicht von einem förmli-
chen strafprozessualen Resultat abhängig. Dies, zumal Personen, gegen
die Massnahmen wie ein Stadion- oder ein Rayonverbot verhängt worden
seien, nach Art. 24a Abs. 2 Bst. c BWIS auch dann in HOOGAN erfasst
werden könnten, wenn es weder zu einer Anzeige noch zu einer Beurtei-
lung durch die Strafverfolgungsbehörden gekommen sei. Eine automati-
sche Übertragung der Erkenntnisse der Strafbehörden auf die verwal-
tungs- bzw. polizeirechtlich zu beurteilenden Sachverhalte sei insbeson-
dere dann zu verwerfen, wenn diese Erkenntnisse auf spezifische Eigen-
arten des strafprozessualen Beweisrechts oder der materiellrechtlichen
Subsumtion unter einen Straftatbestand zurückzuführen seien. Da
A._______ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
nicht freigesprochen worden sei, sondern das Verfahren nach dem
Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) eingestellt
worden sei, vermöge der Ausgang des Strafverfahrens an der Eintragung
in HOOGAN nichts zu ändern. Denn die Massnahmen, die zu einer Ein-
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tragung in HOOGAN führen könnten, seine präventiver Natur und hätten
keinen strafrechtlichen Charakter. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Bestandteil der strafrechtlichen Unschuldsvermutung komme in Bezug
auf HOOGAN daher nicht zum Tragen.
F.
Am 31. März 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Februar 2014. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die in
HOOGAN über ihn gespeicherten Daten seien zu löschen (Rechtsbegeh-
ren 1 und 2). Weiter beantragt er, das Fedpol (nachfolgend: Vorinstanz)
sei zu verpflichten, dem FC B._______ die Aufhebung des Stadionver-
bots zu empfehlen (Rechtsbegehren 3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem klaren Wortlaut der bun-
desrätlichen Botschaft sei bei einem Freispruch eine Löschung der Daten
in HOOGAN zwingend. Daran vermöge auch die Bestimmung von
Art. 24a Abs. 2 Bst. c BWIS nichts zu ändern. Weiter sei zu beachten,
dass der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwendbar sei, wenn die
Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung bzw. eine Einstellung des
Strafverfahrens entscheide. In diesem Fall gelte vielmehr der Grundsatz
"in dubio pro duriore" (im Zweifel für das Härtere). Bestehe eine unklare
Beweislage, seien die Hürden für eine Einstellung des Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft also erheblich höher als für einen Freispruch
durch das Strafgericht. Soweit die Vorinstanz eine Einstellung des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft als "Freispruch zweiter Klasse" anse-
he, verkehre sie die Dinge demnach ins Gegenteil.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt aus,
der Beschwerdeführer verkenne, dass zwischen einer Einstellungsverfü-
gung der Staatsanwaltschaft und einem gerichtlichen Freispruch ein
grundlegender Unterschied bestehe: Eine Einstellungsverfügung erfolge
im strafrechtlichen Vorverfahren und sage nur aus, dass bis zum Verfü-
gungszeitpunkt nicht genügend Beweismittel beigebracht werden konn-
ten, um eine Überweisung an den Strafrichter anzuordnen. Sie sei damit
rein prozessualer Natur. Über die Frage, ob der Beschuldigte die ihm vor-
geworfene Tat begangen habe oder nicht, sage das Vorverfahren mate-
riell nichts aus. Erst ein umfangreiches Hauptverfahren mit einem aussa-
gekräftigen Beweisverfahren erlaube eine verlässliche Beurteilung des
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vorgeworfenen Delikts. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehe,
dass eine Einstellungsverfügung einem gerichtlichen Freispruch "in dubio
pro reo" gleichkomme, könne dies nicht automatisch die Löschung der
Verzeichnung in HOOGAN zur Folge haben. Denn, wie bereits in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt, komme der Grundsatz "in dubio pro
reo" als Bestandteil der strafrechtlichen Unschuldsvermutung in Bezug
auf HOOGAN nicht zum Tragen.
Im Übrigen erläutert die Vorinstanz, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 der
Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Mass-
nahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem
HOOGAN (VVMH, SR 120.52) würden die Daten drei Jahre nach Ablauf
der letzten zu einer Person eingetragenen Massnahme aus HOOGAN ge-
löscht. Im vorliegenden Fall sei eine der beiden eingetragenen Mass-
nahmen, nämlich das Stadionverbot, noch bis zum (Datum im Jahr 2014)
aktiv. Während der anschliessenden Dreijahresfrist würden die Daten als
inaktiv gekennzeichnet. Das bedeute, dass sie für die HOOGAN-Verant-
wortlichen von Bund und Kantonen noch sichtbar seien, nicht aber für Po-
lizei- oder Sicherheitskräfte an Sportanlässen. Am (Datum im Jahr 2017)
würden die Daten des Beschwerdeführers, sofern keine neue Massnah-
me hinzukomme, sodann definitiv gelöscht.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2014
an seiner Beschwerde fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei
den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.


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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021). Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des BWIS und
des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen
ist, stellt eine solche Verfügung dar. Das Fedpol gehört zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Insbe-
sondere kommt Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG nicht zum Tragen, wonach die
Beschwerde bei Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren
Sicherheit des Landes grundsätzlich ausgeschlossen ist: Gemeint sind
damit Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter, die sich für ei-
ne richterliche Überprüfung nicht eignen (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.2 und
Urteil des BVGer A-8284/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2; vgl. insb. auch
Botschaft zur Teilrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001,
BBl 2001 4202, S. 4387). Die gesetzliche Regelung zur Führung von
HOOGAN findet sich zwar im BWIS, doch geht es bei der Bekämpfung
von Gewalt an Sportveranstaltungen nicht um die innere Sicherheit im
engeren Sinn. Zudem hat die angefochtene Verfügung keinen politischen
Charakter und erweist sich ohne Weiteres als justiziabel.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren 3, die
Vorinstanz sei zu verpflichten, dem FC B._______ die Aufhebung des
Stadionverbots zu empfehlen. Dieses Verbot war bis zum (Datum im Jahr
2014) befristet; es besteht unterdessen also nicht mehr. Bezüglich des
Rechtsbegehrens 3 ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstands-
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los geworden abzuschreiben (vgl. dazu ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage 2013, Rz. 3.206 f., 3.209, 3.224). Im Übrigen wäre auf dieses
Rechtsbegehren ohnehin nicht einzutreten gewesen. Denn weder hat die
Vorinstanz eine Empfehlung betreffend Stadionverbot geprüft, noch hat
der Beschwerdeführer in seinem Löschungsgesuch vom 19. Februar
2014 eine solche verlangt. Die angefochtene Verfügung spricht sich somit
nicht über die Verpflichtung der Vorinstanz aus, die beantragte Empfeh-
lung zu erlassen, weshalb diese Verpflichtung auch nicht Streitgegens-
tand des Beschwerdeverfahrens hätte sein können (vgl. dazu MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8).
1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Löschung der in HOOGAN
über ihn gespeicherten Daten abzielt (Rechtsbegehren 1 und 2), ist er
hingegen ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Zunächst ist ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen zu geben, die
im Zusammenhang mit der beanstandeten Eintragung bzw. deren Lö-
schung massgeblich sind.
3.1 Gemäss Art. 24a Abs. 1 BWIS betreibt die Vorinstanz ein elektro-
nisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen
werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland
gewalttätig verhalten haben. Dieses Informationssystem trägt nach
Art. 8 ff. VVMH die Bezeichnung "HOOGAN".
3.2 Die Voraussetzungen für eine Eintragung in HOOGAN sind in Art. 24a
Abs. 2 BWIS näher geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
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In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die
Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang
mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere
Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen wer-
den, wenn:
a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder
bestätigt worden ist;
b. die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen
worden ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wur-
de; oder
c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der
Sportveranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann,
dass die Massnahme begründet ist.
Während die in der Bestimmung erwähnten "Ausreisesperren" in Art. 24c
ff. BWIS geregelt sind, ergeben sich die Massnahmen nach kantonalem
Recht (insbesondere) aus Art. 4 bis 9 des Konkordats. Die ebenfalls er-
wähnten Stadionverbote sind sodann privatrechtlier Natur, doch können
die zuständigen Behörden den Organisatoren von Sportveranstaltungen
nach Art. 7a Abs. 1 VVMH bzw. nach Art. 10 des Konkordats empfehlen,
eine solche Massnahme auszusprechen.
3.3 Gestützt auf Absatz 4 von Art. 24a BWIS haben bestimmte Behörden
und Amtsstellen Informationen über Personen nach Absatz 1 an die Vor-
instanz weiterzugeben. Diese hat gemäss Absatz 6 zu prüfen, ob die In-
formationen, die ihr übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinn von
Absatz 2 sind.
3.4 In Art. 24a Abs. 10 BWIS wird festgehalten, das Recht, Auskünfte
über die Daten HOOGAN zu erhalten und diese berichtigen zu lassen,
richte sich nach Art. 5 und 8 DSG. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass
das DSG auf das Einsichtsrecht und den Anspruch auf Berichtigung von
Personendaten ohne Einschränkungen zur Anwendung kommt (vgl. dazu
EVA MARIA BELSER / ASTRID EPINEY / BERNHARD WALDMANN, Datenschutz-
recht, Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 8 Rz. 79 ff.). Gestützt
auf Art. 5 Abs. 2 DSG kann somit jede betroffene Person verlangen, dass
unrichtige Daten in HOOGAN berichtigt werden. Zu beachten ist indes,
dass sich diese Bestimmung allein auf die inhaltliche Richtigkeit, die Ak-
tualität und die Vollständigkeit von Daten bezieht. Es geht also um das
Recht, falsche Daten in Übereinstimmung mit der Realität bringen zu las-
sen (vgl. dazu URS MAURER-LAMBROU / MATTHIAS RAPHAEL SCHÖNBÄCH-
LER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz,
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Seite 9
3. Auflage 2014, Art. 5 Rz. 5, 17, sowie BELSER/EPINEY/WALDMANN,
a.a.O., § 11 Rz. 57 ff.).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die in HOOGAN
eingetragenen Daten seien falsch, sondern bestreitet, dass die Eintra-
gung zu Recht besteht. Aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 17 DSG geht einzig
hervor, dass für eine Datenbearbeitung durch Bundesorgane eine ausrei-
chende gesetzliche Grundlage bestehen muss. Die einzelnen materiellen
Voraussetzungen für die Datenbearbeitung sind der jeweiligen spezialge-
setzlichen Regelung, vorliegend also Art. 24a BWIS, zu entnehmen. Doch
äussert sich das DSG in Artikel 25 Absätze 1 und 3 (auch) zu den An-
sprüchen, die bestehen, wenn eine Datenbearbeitung ohne ausreichende
gesetzliche Grundlage erfolgt. Im Fall von HOOGAN ergeben sich diese
Ansprüche allerdings in erster Linie aus Art. 24a Abs. 6 Satz 2 BWIS. Da-
nach hat die Vorinstanz unerhebliche Informationen zu vernichten und
den Absender darüber zu benachrichtigen. Die Frage, ob gestützt auf
Art. 25 Abs. 1 und 3 DSG weitere Ansprüche bestehen, kann vorliegend
offen gelassen werden. Nicht anwendbar ist jedenfalls Art. 25 Abs. 2 DSG
betreffend Bestreitungsvermerk. Diese Bestimmung bezieht sich allein auf
Daten, deren Richtigkeit bestritten wird (vgl. dazu BVGE 2013/30 E. 5.1
sowie BELSER/EPINEY/WALDMANN, a.a.O., § 12 Rz. 167 ff.).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen für die Da-
tenbearbeitung vorliegend (noch) erfüllt sind. Voraussetzung für eine Ein-
tragung in HOOGAN ist gemäss Art. 24a Abs. 1 und 2 BWIS, dass sich
die betreffende Person anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig
verhalten hat und aus diesem Grund eine Massnahme gegen sie ausge-
sprochen worden ist. Weiter muss eine der alternativen Bedingungen von
Art. 24a Abs. 2 Bst. a bis c BWIS erfüllt sein.
4.1 Ein gewalttätiges Verhalten liegt gemäss Art. 4 VVMH vor, wenn die
betreffende Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während einer
solchen Veranstaltung oder im Nachgang dazu bestimmte Straftaten be-
gangen hat (Abs. 1). Ferner gilt als gewalttätiges Verhalten "die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von
Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenstän-
den in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf An- und Rückreisewe-
gen zu und von Sportstätten" (Abs. 2). Das Konkordat umschreibt den
Begriff des gewalttätigen Verhaltens in seinem Artikel 2 in gleicher Weise.
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Seite 10
4.2 Nach Art. 5 VVMH bzw. Art. 3 des Konkordats gelten als Nachweis
gewalttätigen Verhaltens unter anderem entsprechende Gerichtsurteile
und polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen der Polizei oder
des Sicherheitspersonals, die schriftlich festgehalten wurden. Wie das
Bundesgericht klargestellt hat, führen diese Nachweise aber nicht auto-
matisch zu einer der im Konkordat vorgesehenen Massnahmen. Bei der
Beurteilung, ob eine Massnahme nach dem Konkordat angezeigt ist, sind
die in Art. 3 des Konkordats erwähnten Unterlagen vielmehr im Einzelfall
zu prüfen (vgl. BGE 140 I 2 E. 8; vgl. auch BGE 137 I 31 E. 8 in fine). Die
Anordnung von konkreten Massnahmen hängt sodann von der Art und
Schwere des gewalttätigen Verhaltens ab und muss verhältnismässig
sein (vgl. BGE 140 I 2 E. 8 und BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Dieselben Über-
legungen gelten bei der Anordnung von Ausreisebeschränkungen in Be-
zug auf Art. 5 VVMH (vgl. dazu BVGE 2013/33 E. 6.2.2 und 7.2).
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft ausgeführt, Daten würden dann in
HOOGAN registriert, wenn der Grund der Massnahme belegt werden
könne (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnah-
men zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 17. August 2005, BBl 2005
5613 [nachfolgend: Botschaft 2005], S. 5628). Was die in Art. 4 bis 9 des
Konkordats vorgesehenen Massnahmen betrifft, hat nach dem Gesagten
jedoch schon die anordnende Behörde die Nachweise für das gewalttäti-
ge Verhalten zu beurteilen und die Frage der Verhältnismässigkeit zu prü-
fen. Handelt es sich bei dieser Behörde um eine richterliche Behörde, er-
übrigt sich grundsätzlich eine erneute Prüfung durch die Vorinstanz. Wur-
de eine Massnahme lediglich von der Polizei ausgesprochen, besteht
aber die Möglichkeit, sie von einer richterlichen Behörde überprüfen zu
lassen, so kann die Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls auf eine eigene
Prüfung verzichten. Dies, weil die Eintragung wieder zu löschen ist, wenn
die Massnahme von der überprüfenden Behörde aufgehoben wird.
4.3 Vorliegend wurden das Rayonverbot und das Stadionverbot damit
begründet, der Beschwerdeführer habe beim Betreten des Letzigrund-
Stadions zwei Rauchpetarden der Kategorie P1 mit sich geführt. Solche
Petarden fallen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Sprengstoffverordnung vom
27. November 2000 (SprstV, SR 941.411) unter die "pyrotechnischen Ge-
genstände zu gewerblichen Zwecken" nach Art. 7 Bst. a des Sprengstoff-
gesetzes vom 25. März 1977 (SprstG, SR 941.41).
4.3.1 Gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG macht sich strafbar, wer ohne Bewilli-
gung oder entgegen Verboten des SprstG mit Sprengmitteln oder pyro-
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Seite 11
technischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, la-
gert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet. Nach
Art. 15 Abs. 5 SprstG ist es verboten, Sprengmittel und pyrotechnische
Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungs-
zwecken zu verwenden. Entsprechend stellt das Zünden von "pyrotechni-
schen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken" in einer Fankurve eine
strafbare Handlung dar. Gemäss dem Bundesgericht hat das Stadium
des Versuchs dabei bereits erreicht, wer den pyrotechnischen Gegen-
stand beim Passieren der Zutrittskontrolle mit sich führt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_612/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 1.1 und 1.6).
Nach Art. 4 Abs. 2 VVMH bzw. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats gilt das Mit-
führen pyrotechnischer Gegenstände denn auch als gewalttätiges Verhal-
ten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar
2013 festgehalten hat, wird dieser Begriff damit zweifellos weit gefasst.
Ziel sei es jedoch, Gewalt – darunter auch das Abbrennen pyrotechni-
scher Gegenstände im Stadion – mit vorbeugenden Massnahmen zu be-
kämpfen. Angesichts dessen sei die Regelung nicht zu beanstanden.
Denn wer einen nicht legal verwendbaren pyrotechnischen Gegenstand
auf dem Weg ins Stadion mit sich führe, ziele darauf ab, diesen dort auch
zu verwenden (vgl. BVGE 2013/33 E. 5.5.5). Das Bundesgericht schloss
sich diesen Ausführungen in seinem Urteil vom 14. Oktober 2013 an. Es
hielt ebenfalls fest, das Verbringen pyrotechnischer Gegenstände ins
Stadion sei grundsätzlich darauf ausgerichtet, diese dort zu zünden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.2).
4.3.2 Die in HOOGAN eingetragenen Massnahmen wurden demnach mit
einem gewalttätigen Verhalten im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VVMH begrün-
det. Da die Polizei dieses Verhalten der zuständigen Staatsanwaltschaft
zur Anzeige gebracht hat, ist zudem auch die Bedingung von Art. 24a
Abs. 2 Bst. b BWIS erfüllt. Die Voraussetzungen für den Eintrag des poli-
zeilichen Rayonverbots waren damit gegeben. Dies, obschon der Be-
schwerdeführer ein vorsätzliches Handeln stets bestritt. Denn es hätte
ihm frei gestanden, das Rayonverbot vom Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich überprüfen zu lassen und dabei geltend zu machen, die gegen ihn
vorliegenden Verdachtsmomente reichten für eine solche Massnahme
nicht aus (vgl. § 2 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2009
über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anläss-
lich von Sportveranstaltungen [LS 551.19; für die ursprüngliche Fassung
vgl. OS 64 S. 562]). Was das privatrechtliche Stadionverbot betrifft, hatte
die Vorinstanz hingegen zu prüfen, ob ein Grund für die Massnahme be-
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legt wird (vgl. oben E. 4.2). Das Stadionverbot bestand indessen aus dem
gleichen Grund wie das Rayonverbot. Solange das Rayonverbot nicht
wieder aufgehoben wurde, durfte die Vorinstanz daher davon ausgehen,
das Stadionverbot sei ebenfalls begründet. Ob und inwiefern die Vorin-
stanz das Stadionverbot auch auf Verhältnismässigkeit hin zu prüfen hat-
te, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen
werden.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Eintragung in HOOGAN aufgrund der Einstel-
lung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wieder
zu löschen ist.
4.4.1 Gemäss dem Bundesgericht stellt das Konkordat, das vorliegend
Grundlage für das Rayonverbot bildete, spezifisches Polizeirecht dar. Das
Konkordat bezwecke, Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen früh-
zeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Im Vordergrund stehe also die
Prävention. Bei der Definition des gewalttätigen Verhaltens, das Mass-
nahmen nach dem Konkordat nach sich ziehen könne, werde zwar an
Straftatbestände angeknüpft. Die vorgesehenen Massnahmen wiesen
grundsätzlich aber keinen pönalen Charakter auf, würden nicht als Be-
strafung wegen der Erfüllung von Straftatbeständen ausgesprochen und
bezweckten nicht die Besserung der betroffenen Person (vgl. BGE 140 I 2
E. 5.1 und 6.1).
Wie das Bundesgericht weiter festgehalten hat, kommt in den in Art. 3
des Konkordats umschriebenen "Nachweisen" lediglich ein Verdacht zum
Ausdruck. Dieser Verdacht sei es, der Ausgangspunkt für die Anordnung
eines Rayonverbots bilde. Ein strafrechtlicher Vorwurf gehe damit nicht
einher. Es verhalte sich nicht wesentlich anders als bei strafprozessualen
Massnahmen, die einen entsprechenden Tatverdacht voraussetzten und
gleichwohl mit der Unschuldsvermutung vereinbar seien (vgl. BGE 137 I
31 E. 5.2). Das Bundesgericht bezog sich dabei auf den Umstand, dass
es die Unschuldsvermutung zwar verbietet, eine Person vor ihrer rechts-
kräftigen Verurteilung als schuldig zu behandeln, sie aber Massnahmen
nicht entgegensteht, die bereits durch das Vorliegen eines Verdachts legi-
timiert werden. Darunter fallen insbesondere die strafprozessualen
Zwangsmassnahmen (vgl. ANDREAS DONATSCH / THOMAS HANSJAKOB /
VIKTOR LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 10 Rz. 16). Dass die Massnahmen nach Art. 4 bis 9
des Konkordats unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung ange-
ordnet werden können, bedeutet allerdings nicht, dass der Ausgang eines
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allfälligen Strafverfahrens irrelevant wäre: Zu beachten ist, dass die Un-
schuldsvermutung nach einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstel-
lung weiterhin zu wahren ist (vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O.,
Art. 10 Rz. 20). Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Konkordats-
Massnahmen in diesem Fall weiterhin durch das Vorliegen eines Ver-
dachts legitimieren lassen. Dies ist, gerade aufgrund der Analogie zu den
strafprozessualen Zwangsmassnahmen, zu verneinen. Letztere erweisen
sich bei einem Freispruch zwar nicht rückwirkend als rechtswidrig, sind im
Nachhinein aber dennoch als objektiv ungerechtfertigt zu qualifizieren
(vgl. BGE 107 Ia 138 E. 4c; vgl. auch DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER,
a.a.O., Art. 431 Rz. 2 ff.). Lässt sich der Verdacht eines strafbaren Verhal-
tens im Strafverfahren nicht ausreichend erhärten, können daher auch
Massnahmen nach Art. 4 bis 9 des Konkordats nicht mehr als gerechtfer-
tigt erachtet werden.
Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich bereits in die-
sem Sinn geäussert. Es hat ausgeführt, zwar solle vor der Anordnung ei-
nes Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats kein langwieriges Strafver-
fahren abgewartet werden müssen. Daher setze Art. 3 des Konkordats für
den Nachweis gewalttätigen Verhaltens keine strafrechtliche Verurteilung
voraus. Müsse ein Strafverfahren jedoch mangels genügender Nachwei-
se eingestellt werden, dann erscheine es problematisch, ein Rayonverbot
auf die Aussagen der Polizei abzustützen, die zu dieser Strafuntersu-
chung geführt hätten. Grundsätzlich könne ein Rayonverbot daher nicht
gestützt auf einen Sachverhalt angeordnet werden, den die Strafverfol-
gungsbehörden nicht für anklagewürdig erachteten (vgl. Urteil des Einzel-
richters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00734 vom
14. Februar 2011 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
hat immerhin angemerkt, wenn sich der Anfangsverdacht im Strafverfah-
ren als offensichtlich unzutreffend herausgestellt habe, sei ein ausge-
sprochenes Rayonverbot im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. Ur-
teil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/225 vom
11. Dezember 2012 E. 3.4.6). Im Hinblick auf HOOGAN hält die Botschaft
des Bundesrats denn auch fest, Strafanzeigen, die zu einem Freispruch
geführt hätten, seien zu löschen (vgl. Botschaft 2005, S. 5628 f.).
Bei den Massnahmen nach Art. 4 bis 9 des Konkordats handelt es sich
somit um solche präventiver Natur, die rasch und unabhängig von einer
allfälligen Strafuntersuchung ergriffen werden können. Stellt sich in einem
allfälligen Strafverfahren heraus, dass ein strafbares Verhalten nicht
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Seite 14
nachweisbar ist, kann jedoch keine Massnahme mehr angeordnet wer-
den.
4.4.2 Es wäre indes zu prüfen, wie hinsichtlich von Massnahmen zu ver-
fahren ist, die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig sind. MÜLLER ver-
tritt den Standpunkt, die anordnende Behörde müsse eine Einstellung des
Strafverfahrens resp. einen Freispruch als neue erhebliche Tatsache von
Amtes wegen berücksichtigen und die rechtskräftigen Konkordats-
Massnahmen inhaltlich neu überprüfen und aufheben (vgl. JOËL O.
MÜLLER, Das revidierte Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung
der Gewalt an Sportveranstaltungen, in: Recht, 31. Jahrgang [2013],
S. 109-121, S. 115). Demnach hätte die Vorinstanz grundsätzlich die
Überprüfung der Massnahmen durch die anordnende Behörde abzuwar-
ten und die Löschung nicht von sich aus vorzunehmen (vgl. dazu die Aus-
führungen in E. 4.2 weiter oben). Die Frage kann im Rahmen des vorlie-
genden Entscheids allerdings offen gelassen werden. Denn vorliegend ist
das Rayonverbot bereits abgelaufen und daher nicht mehr wirksam. Ein-
zig die Eintragung in HOOGAN wurde gestützt auf Art. 12 VVMH noch
nicht definitiv gelöscht. Die Frage nach einer Aufhebung des Rayonver-
bots durch die anordnende Behörde stellt sich damit nicht mehr, während
über die Eintragung in HOOGAN aber noch zu befinden ist.
Die Vorinstanz vermag sich einer Überprüfung der Eintragung im Übrigen
nicht unter Hinweis auf Art. 24a Abs. 2 Bst. c BWIS zu entziehen. Diese
Bestimmung erlaubt es ihr in bestimmten Fällen zwar, eine Massnahme in
HOOGAN einzutragen, die weder von einer richterlichen Behörde ange-
ordnet wurde noch auf einem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt beruht.
Sie spricht sich jedoch nicht darüber aus, wie in Fällen zu verfahren ist, in
denen die Strafbehörden nun einmal mit der Sache befasst waren.
4.4.3 Wie soeben ausgeführt, sind Massnahmen nach Art. 4 bis 9 des
Konkordats nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich ein strafbares Verhalten
im Strafverfahren als nicht nachweisbar herausgestellt hat. Es stellt sich
jedoch die Frage, inwiefern die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde von
der entsprechende Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden bzw. der
Strafgerichte abweichen kann.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts im Bereich der strassenverkehrs-
rechtlichen Administrativmassnahmen binden Strafurteile die Verwal-
tungsbehörden grundsätzlich nicht. Damit widersprüchliche Entscheide
vermieden werden, darf die Verwaltungsbehörde jedoch nicht ohne erns-
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Seite 15
ten Grund von den Tatsachenfeststellungen des Strafrichters abweichen.
Sie ist dazu nur dann befugt, wenn sie ihren Entscheid auf Tatsachen
stützen kann, die dem Strafrichter nicht bekannt waren oder von ihm nicht
berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise vorliegen oder wenn die Be-
weiswürdigung des Strafrichters den feststehenden Tatsachen klar wider-
spricht (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen). Mehr Spielraum lässt
das Bundesgericht den Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die rechtli-
che Würdigung der festgestellten Tatsachen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1
und BGE 120 Ib 312 E. 4b), was insbesondere darauf zurückzuführen
sein dürfte, dass diesen bei der Abgrenzung zwischen einfachen und
groben Verkehrsregelverletzungen eine eigene Beurteilung zugestanden
werden soll.
Es ergibt sich somit, dass zumindest dann, wenn keine besonderen
Gründe dagegen sprechen, auf die Beurteilung der Strafbehörden abzu-
stellen ist (in diesem Sinne auch Urteil des Einzelrichters des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00734 vom 14. Februar 2011
E. 3.3; vgl. zudem BVGE 2013/33 E. 4.3 und 6.2.2 betreffend Ausreise-
beschränkungen).
4.4.4 Die Vorinstanz stellt sich jedoch auf den Standpunkt, eine Einstel-
lungsverfügung der Staatsanwaltschaft könne nicht einem gerichtlichen
Freispruch gleichgestellt werden. Eine Einstellungsverfügung sage nur
aus, dass für eine Überweisung an den Strafrichter bis anhin nicht genü-
gend Beweismittel vorhanden seien. Sie sei damit rein prozessualer Na-
tur. Eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die ihm
vorgeworfene Tat begangen habe, sei erst nach durchgeführtem Haupt-
verfahren möglich.
Nach Art. 324 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO, SR 312.0) erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ge-
richt Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe
als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Ist kein
Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, hat sie das Verfahren
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Aus diesen Bestim-
mungen ergibt sich indirekt der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageer-
hebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach ist zumindest dann Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten in etwa die Waage, ist
grundsätzlich auch Anklage zu erheben, insbesondere bei schweren De-
likten (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2 und BGE
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Seite 16
137 IV 219 E. 7.2). Entsprechend wird eine rechtskräftige Einstellungs-
verfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (vgl.
Art. 320 Abs. 4 StPO). Das bedeutet insbesondere, dass eine neuerliche
Strafverfolgung in derselben Angelegenheit gegen denselben Beschuldig-
ten grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. CHRISTOF RIEDO / GERHARD
FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe
in Strafsachen, 2011, Rz. 2393 ff.).
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, einer Einstellungsverfü-
gung generell weniger Gewicht beizumessen als einem freisprechenden
Strafurteil. Dies, zumal gerade jene Fälle zu einer Einstellung führen, in
denen sich die Unschuld des Tatverdächtigen klar erwiesen hat, während
in den "kritischen" Fällen eher eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Be-
dingung für die Gleichstellung mit einem Freispruch ist selbstverständlich,
dass die Verfahrenseinstellung aufgrund unzureichender Verdachtsgrün-
de erfolgt und nicht aus anderen Gründen, wie etwa aus Opportunitäts-
überlegungen (vgl. dazu Art. 8 StPO).
4.4.5 Vorliegend begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Strafverfahrens damit, dem Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenügend
nachzuweisen, die Rauchpetarden vorsätzlich mit sich geführt zu haben.
Dieses Beweisergebnis ist nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer zu-
vor noch nicht aufgefallen war und die Petarden nicht besser versteckt
hatte, liess sich seine Version der Ereignisse nicht ohne Weiteres als un-
glaubhaft verwerfen. Zwar weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
darauf hin, dass es denkbar gewesen wäre, Zeugen einzuvernehmen
oder weitere Beweismittel zu erheben. Es wäre denn auch tatsächlich in
Frage gekommen, Personen aus dem Fan-Umfeld des FC C._______
näher zu den Absichten des Beschwerdeführers zu befragen. Wenn die
Staatsanwaltschaft ein solches Vorgehen als von vornherein nicht aus-
sichtsreich ansah, lässt sich dagegen jedoch wenig einwenden. Geht
man demnach lediglich von einem fahrlässigen Mitführen der Petarden
aus, ist der Vorwurf nicht mehr aufrecht zu erhalten, der Beschwerdefüh-
rer habe darauf abgezielt, diese im Stadion zu zünden. Unter diesen Um-
ständen sind besondere Gründe, die ein Abweichen von der Beurteilung
der Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.
4.4.6 Es ergibt sich somit, dass das Rayonverbot definitiv aus HOOGAN
zu löschen ist. Da nicht mehr von einem gewalttätigen Verhalten auszu-
gehen ist, kann zudem auch das Stadionverbot nicht mehr als begründet
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erachtet werden (vgl. dazu oben E. 4.3.2). Auch dieses ist daher definitiv
zu löschen.
5.
Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind somit gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die den Be-
schwerdeführer betreffenden Daten aus HOOGAN zu löschen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer, da das
Rechtsbegehren 3 nicht wesentlich ins Gewicht fällt, weitgehend als ob-
siegend zu betrachten. Es sind ihm deshalb keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Gegenpartei ist
vorliegend die Schweizerische Eidgenossenschaft, in deren Namen die
Vorinstanz verfügt hat, zur Bezahlung der Parteientschädigung verpflich-
tet (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer keine Kostenno-
te eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers hatte zu verschiedenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen, wes-
halb eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (Anwaltshonorar inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.


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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Bezüglich des Rechtsbegehrens 3 wird das Beschwerdeverfahren als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Rechtsbegehren 1 und 2 werden gutgeheissen. Die Verfügung vom
26. Februar 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
die den Beschwerdeführer betreffenden Daten aus dem elektronischen
Informationssystem HOOGAN zu löschen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesver-
waltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu be-
zahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Andreas Meier

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist
steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1
Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).

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