A-1707/2006 - Abteilung I - Schwerverkehrsabgabe - Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Anh...
Karar Dilini Çevir:
A-1707/2006 - Abteilung I - Schwerverkehrsabgabe - Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Anh...

Abtei lung I
A-1707/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz); Richter Pascal
Mollard; Richter Thomas Stadelmann. Gerichtsschreiber
Johannes Schöpf.
H._______, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Anhängerdiskrepanz).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die H._______ mit dem Sitz in ... hat gemäss Eintrag im Handelsregister
folgenden Zweck: Handel mit flüssigen und festen Brennstoffen sowie
Ausführung von Transporten aller Art; kann sich an gleichartigen oder
ähnlichen Unternehmen beteiligen, ihre Vertretung übernehmen sowie
Grundeigentum erwerben, verwalten, belasten und veräussern.
B. Am 2. Juni 2005 stellte die Oberzolldirektion (OZD) der H._______ die
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für diverse Fahrzeuge
betreffend die Veranlagungsperiode März 2005 im Totalbetrag von
insgesamt Fr. 34'288.55 zu. Beigelegt waren unter anderem die definitiven
Veranlagungen für die Fahrzeuge ... und ... Die Veranlagung für das
Fahrzeug ... enthielt einen Betrag von Fr. 33.30 für eine
Anhängerdiskrepanz vom 16. März 2005, jene für das Fahrzeug ... einen
Betrag von Fr. 16.25 für eine deklarierte Anhängerfahrt sowie einen
Gesamtbetrag von Fr. 416.40 für diverse Anhängerdiskrepanzen zwischen
dem 14. und 29. März 2005.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 beanstandete die H._______ bei der OZD
bezüglich des Fahrzeugs ... die Verrechnung des Betrags von Fr. 33.30,
weil kein Anhänger oder Auflieger "bewegt" worden sei, und erkundigte
sich nach der Bedeutung der Bemerkung "Grenzvektor, unbekannter
Übertritt /Huckepack" im entsprechenden Logfile.
Am 14. Juni 2005 telefonierte der zuständige Sachbearbeiter der OZD mit
einem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der H._______, und
legte ihm nahe, die Anhängersensorik von einer Abnahmestelle überprüfen
zu lassen. Dieser sah gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters
jedoch keine Veranlassung dazu; der Chauffeur habe nie einen Warnton
gehört.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wies die OZD die Einsprache der
H._______ ab und forderte bezüglich des Fahrzeugs ... für die
Veranlagungsperiode März 2005 den unveränderten Betrag von
Fr. 1'360.90.
C. Am 4. Juli 2005 beanstandete die H._______ die Veranlagung bezüglich
des Fahrzeugs ... dahingehend, dass die Rechnung 38 Teilbeträge mit der
Bemerkung "Anhänger/Auflieger nicht deklariert" enthalte. Sie führte im
Wesentlichen aus, dass mit diesem Fahrzeug Kundenmulden abgeholt und
transportiert werden und es gar nicht auf Anhängertransport ausgerichtet
sei.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 hob die OZD zwar die Verfügung vom 29.
Juni 2006 auf, verfügte jedoch die Abweisung beider Einsprachen und
setzte die LSVA bezüglich des Fahrzeugs ... für die Veranlagungsperiode
März 2005 auf den unveränderten Betrag von Fr. 1'360.90 und für das
Fahrzeug ... ebenfalls unverändert auf Fr. 2'547.50 fest. Die Begründung
war praktisch die Gleiche wie im Entscheid vom 28. Juni 2005, und es
wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Anhängersensorik bei
3beiden Fahrzeugen Fahrten mit nicht deklariertem Anhänger festgestellt
habe, dass diese Einträge im Logfile nicht ersichtlich seien, weil es sich
um einen verschlüsselten Kontrolleintrag handle und dass die
Anhängersensorik offenbar nicht durch eine Abnahmestelle kontrolliert
worden sei. Demnach habe für die Veranlagung von den erfassten Daten
ausgegangen werden können. Bezüglich des Fahrzeugs ... sei der Eintrag
"Grenzvektor, unbekannter Übertritt /Huckepack" im entsprechenden
Logfile irrelevant, da er sich nicht auf die Rechnung ausgewirkt habe.
D. Gegen die Verfügung der OZD vom 15. Juli 2005 lässt die H._______
(Beschwerdeführerin) am 2. September 2005 bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde führen mit dem Antrag, die LSVA
pro März 2005 sei für das Fahrzeug ... auf Fr. 1'327.60 und für das
Fahrzeug ... auf Fr. 2'131.10 festzusetzen. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, dass beide Fahrzeuge über eine ältere Softwareversion
verfügten, welche eine Anhängerdiskrepanz nur kurz melde und bei
welcher man die optische Anzeige nur sehe, wenn man die Klappe hebe.
Es sei bekannt, dass der Impuls Anhänger durch Feuchtigkeit in der
Kupplungsdose ausgelöst werden könne. Der Fahrer des Fahrzeugs ... sei
ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter. Zur Widerlegung der aufgezeichneten
Daten reicht die Beschwerdeführerin die Tachoscheiben der fraglichen
Tage ein und weist darauf hin, dass eine Ermessenseinschätzung auch
Umstände zu berücksichtigen habe, welche zu Gunsten des
Rechtsunterworfenen sprechen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2005 beantragt die OZD die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie
insbesondere Ausführungen zur Funktionsweise der Anhängersensorik
und reicht die Aufzeichnungen des Logfile für die fraglichen Tage ein, aus
welchen sich der Anhängerbetrieb ergebe. Sie wendet sich gegen die
Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der optischen und
akustischen Anzeige und äussert sich zum Beweiswert der
Aufzeichnungen des Fahrtschreibers.
F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich
- im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend
den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern seine
Zuständigkeit gegeben ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
4Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich
wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG in Verbindung mit Art.
23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Die
Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 21. September 2005
mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art.
50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Der von der
Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist
fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Im Streit liegt die Veranlagung der LSVA für die laut den Aufzeichnungen
der Erfassungsgeräte mitgeführten Anhänger. Die Beschwerdeführerin
bestreitet die von der OZD in Rechnung gestellte LSVA für die fraglichen
Anhängerfahrten.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf
dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe
erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht,
die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001
auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen)
schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den
Personentransport erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter,
bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs.
1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
(Art. 10 Abs. 1 SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung
der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller
Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der
Fahrleistung vorschreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG).
2.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen
elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug
eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem
Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt
und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabe-
verordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss dafür sorgen, dass das
Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist
das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen
zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer
Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen (Art. 18
5Abs. 1-3 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer
stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei
Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist
(Art. 19 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten
Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Er muss insbesondere das
Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder
Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen
und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21 SVAV).
Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der
abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen
Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen
und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Der Abgabepflichtige hat der
Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben
innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren
(Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der
vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen
Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät
ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend
(Art. 22 Abs. 2 SVAV).
2.3 Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem
Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem
Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet
und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Entscheide der
ZRK vom 27. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.19 E. 2b und 3b; vom 29. April 2002,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 496;
vom 7. September 2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 77).
Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen ist
in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler:
Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April
2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 496; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.271/2003 vom 10. Oktober 2003). Überdies stützen sich die meisten
dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa
die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art.
15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die
grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät
erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des
Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die
erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und dem
Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das
Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast
zu übertragen ist (Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 i.S. S. [ZRK 2003-
035] E. 2c; vom 29. April 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 497).
2.4 Sind am Erfassungsgerät Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach
Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des
Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so ist nach
6Verwaltungspraxis dies gleichzeitig mit dem Einsenden der
Deklarationskarte der Zollverwaltung schriftlich mitzuteilen. Nach Auftreten
eines Fehlers ist umgehend das Aufzeichnungsformular (LSVA 56.30) zu
führen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eintreten des Fehlers muss
das Erfassungsgerät durch eine autorisierte Abnahmestelle wieder in den
Normalzustand zurückgesetzt oder allenfalls ausgetauscht werden
(Wegleitung der OZD für Fahrzeughalter für inländisch immatrikulierte
Fahrzeuge zur LSVA, Ausgabe 2005, Ziff. 8.2).
3. Was die Veranlagung für das Fahrzeug ... anbelangt, bei welchem es um
die Anhängerdifferenz vom 16. März 2005 geht, ist Folgendes zu
berücksichtigen.
3.1 Unbestritten ist, dass für das Fahrzeug am fraglichen Tag kein Formular
56.30 geführt wurde und die für die Veranlagung relevanten Daten auch
nicht in anderer Weise erfasst wurden. Damit kann offen bleiben, ob bei
Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend das erwähnte Formular zu
verwenden ist, oder ob die Daten nicht auch auf eine andere geeignete Art
erfasst werden können. Weiter wurde bei der Deklaration die OZD nicht
über die angeblich aufgetretenen Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen
des Erfassungsgerätes informiert.
3.2 Aus den durch die OZD eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die
Anhängersensorik bei diesem Fahrzeug am 16. März 2005 von 08.43 bis
08.51 Uhr und von 08.54 bis 12.56 Uhr einen Anhängerbetrieb angezeigt
hat. Diese Aufzeichnung durch das Erfassungsgerät selber stellt die
Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie macht jedoch geltend, mit dem
Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt keinen Anhänger gezogen zu haben.
Sogenannte Anhängerdiskrepanzen (der dem Erfassungsgerät gemeldete
Anhängerzustand entspricht nicht dem tatsächlichen) werden dem
Fahrzeugführer durch das Erfassungsgerät akustisch durch einen kurzen
Pfeifton sowie optisch durch Blinken der roten Lampe angezeigt. Die
optische Anzeige bleibt bestehen, bis der Fahrzeugführer eine
Anhängerdeklaration vornimmt oder die Anzeige mit der Taste quittiert
(vgl. Betriebsanleitung "TRIPON CH-OBU 1" vom 12. Januar 2000, Ziff.
3.3.7). Ohne die eine oder andere Reaktion des Fahrzeugführers erlischt
sie automatisch nach drei Minuten. Zudem erfolgt im Logfile ein
verschlüsselter Kontrolleintrag "TRAIL.DISCR.ON" bzw. bei Beendigung
der Anhängerdiskrepanz "TRAIL.DISCR.OFF". Ferner wird, wenn die
Anhängersensorik nicht einwandfrei funktioniert, im Logfile ein
verschlüsselter Kontrolleintrag "TRAIL.SENS" ausgewiesen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die optische Anzeige sei für den
Fahrzeugführer nicht einsehbar, weil sie sich unter der Klappe befinde.
Wie sich jedoch aus der Abbildung des TRIPON auf der Umschlagseite der
Betriebsanleitung klar ergibt, deckt die Klappe nur das Tastenfeld mit den
Statuslampen (vgl. Ziffer 2.1 der Betriebsanleitung), nicht aber die Lampe
links oben neben dem Bildschirm, welche bei einer Anhängerdiskrepanz
ebenfalls rot blinkt (vgl. Ziffer 3.3.7 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsanleitung),
ab. Unrichtig ist auch die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass bei
7der Softwareversion, welche im März 2005 noch in diesem Fahrzeug
installiert gewesen ist, kein optisches Signal während drei Minuten
gegeben hätte. Vielmehr kann man der Betriebsanleitung entnehmen, dass
bei Anhängerdiskrepanz die rote Lampe blinkt (Ziff. 3.3.7 und 4.1 der
Betriebsanleitung).
Bezüglich des Warntons ist unbestritten, dass dieser bei der zur
Diskussion stehenden Softwarevariante 15 zwar ertönt, jedoch nur kurz.
Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass der Chauffeur, weil
zumindest die optische Anzeige beim Motorstart leuchtete, sich durch
Neustarten hätte versichern müssen, ob er den Warnton hört bzw. erneut
die optische Anzeige blinkt. Zudem muss im vorliegenden Fall
berücksichtigt werden, dass das Logfile in der fraglichen Periode sogar
einen Neustart anzeigt, in dem das Fahrzeug an jenem Tag im Zeitraum
von 08.51 bis 08.54 Uhr nicht in Betrieb war und somit neu gestartet
werden musste. Dabei war der Fahrer wieder mittels optischem und
akustischem Signal auf die Anhängerdiskrepanz hingewiesen worden. In
der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht mehr ausdrücklich bestritten,
dass der Fahrer des Fahrzeugs ... die Warnsignale wahrgenommen hat,
indem lediglich festgehalten wird, es stehe nicht fest, dass der Fahrer des
anderen Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ... die Warnsignale überhaupt
festgestellt habe.
3.4 Das Gerät wurde am 27. Juli 2005 von der A._______ überprüft, und aus
deren Rapport ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
optische oder die akustische Anzeige nicht funktioniert hätte. Zudem muss
berücksichtigt werden, dass der zuständige Sachbearbeiter der OZD die
Beschwerdeführerin bereits am 14. Juni 2005 telefonisch aufgefordert hat,
die Anhängersensorik überprüfen zu lassen, dass aber der Verwaltungsrat
der Gesellschaft diesem erklärt hat, er sehe dazu keine Veranlassung.
Nach Art. 18 Abs. 3 und 21 Bst. b SVAV wäre die Beschwerdeführerin
jedoch verpflichtet gewesen, bei einem Verdacht auf Gerätefehler das
Erfassungsgerät unverzüglich, also nicht erst mehr als sechs Wochen
später, von einer Abnahmestelle auf die Funktionstüchtigkeit hin
überprüfen zu lassen. Nicht zu entscheiden ist die Frage, ob bei Auftreten
von Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend innert fünf Arbeitstagen
entsprechend zu reagieren ist, wie dies Ziff. 8.2 der Wegleitung für
Fahrzeughalter vorschreibt. Selbst wenn anlässlich der Kontrolle Ende Juli
2005 Fehler bei der Anhängersensorik festgestellt worden wären, hätte
sich die Beschwerdeführerin wohl nicht auf diese berufen können, da sie
erst Wochen später - jedenfalls nicht unverzüglich - reagiert hat. Weiter
findet sich im Logfile kein versteckter Kontrolleintrag "TRAIL.SENS", der
ein Nichtfunktionieren der Anhängersensorik angezeigt hätte. Es ist somit
davon auszugehen, dass Anzeige und Erfassungsgerät funktioniert haben.
3.5 Auch aus dem Eintrag "CH-AUS HUCKEPACK/CH-EIN GPS" kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dieser Eintrag
bei der Gebührenerfassung nicht berücksichtigt wurde. Dies ergibt sich
zweifelsfrei aus dem entsprechenden Logfile.
83.6 Demnach wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihr
obliegenden Massnahmen (vgl. E. 2.2) zu ergreifen, insbesondere das
Erfassungsformular zu führen, eine schriftliche Fehlermeldung zu
verfassen und diese der OZD zusammen mit den elektronisch registrierten
Daten zu übermitteln. Weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen ist, ist von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten
Daten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.271/2003 E. 3;
Entscheid der ZRK vom 5. Juli 2004 i.S. S. [ZRK 2003-035] E. 3b).
4. Bezüglich des Fahrzeugs ... stellt die Oberzolldirektion der
Beschwerdeführerin die LSVA für 38 Anhängerdiskrepanzen
unterschiedlicher Dauer (für Strecken zwischen 5.4 km und 196.7 km) in
der Zeit vom 14. bis zum 29. März 2005 in Rechnung.
4.1 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung
der OZD den in Rechnung gestellten deklarierten Anhängerbetrieb vom 16.
März 2005 nicht bestritten hat. Sie beantragt nämlich lediglich, dass die
LSVA für dieses Fahrzeug auf Fr. 2'131.10 zu reduzieren sei, was der
Summe von Fr. 2'114.85 für den Betrieb ohne Anhänger und Fr. 16.25 für
den deklarierten Anhängerbetrieb entspricht. Irrelevant sind demzufolge
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass auch in diesem Fall kein
Anhänger angekuppelt gewesen sei. Ebenso muss nicht weiter auf die
Rüge eingegangen werden, dass der Impuls "Anhänger deklariert" durch
Feuchtigkeit in der Kupplungsdose ausgelöst worden sei und dass sich die
Anhängerfahrt aus dem Arbeitsrapport von Paul Oberholzer für den
fraglichen Tag nicht ergebe.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs die
Warnsignale überhaupt festgestellt hat. Dass die optische Anzeige nicht
durch die Klappe verdeckt war, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 3.3). Ebenso
wurde dort auf die zum Warnton vorgebrachten Argumente eingegangen;
jene Ausführungen gelten auch für das zu beurteilende Fahrzeug. Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht grundsätzlich, dass die Anzeigen
nicht in Betrieb waren. Dies kann auch nicht dem bei den Akten
befindlichen Rapport der A._______ entnommen werden. Aus diesem
Rapport ergibt sich lediglich ein Fehler bei der Fahrzeugbindung, nicht
aber bei der Anhängersensorik. Auch das Logfile enthält keinerlei Eintrag
"TRAIL.SENS", der einen Fehler in der Anhängersensorik festhalten
würde. Demnach ist davon auszugehen, dass Anzeigen und
Erfassungsgerät korrekt funktioniert haben.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus
dem Umstand, dass mit der Softwareversion 32 die "Warnung" bei einer
Anhängerdiskrepanz geändert wurde, wie sich aus dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der OZD an die
Abnahmestellen vom Juli 2005 ergibt. Denn es ist nicht bestritten, dass
auch bei der installierte Version ein kurzer Warnton ertönt.
Demnach wäre die Beschwerdeführerin beim Auftreten von nach ihrer
Auffassung falschen Meldungen gehalten gewesen, die angeführten
Massnahmen zu ergreifen (vgl. E. 2.2), insbesondere das
9Erfassungsformular zu führen, eine schriftliche Fehlermeldung zu
verfassen und diese der OZD zusammen mit den elektronisch registrierten
Daten zu übermitteln.
4.3 Weil die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, stellt sich die Frage , ob
von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen ist
oder ob die Beschwerdeführerin, obwohl sie es versäumt hat, die vom
Erfassungsgerät anlässlich der Selbstdeklaration erfassten Daten zu
beanstanden, deren Unrichtigkeit noch nachträglich beweisen kann. Das
Bundesgericht hat diese Frage offen gelassen (Urteil des Bundesgerichtes
2A.271/2003 E.3). Auch die ZRK hat die Zulässigkeit eines solchen
Beweises nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hat aber festgehalten,
dass ein solcher Beweis nur unter besonders strengen Bedingungen
zuzulassen wäre, da sonst die von Gesetz und Verordnung Halter und
Fahrer auferlegten Mitwirkungspflichten im Rahmen des
Selbstdeklarationsprinzips untergraben würden (Entscheid der ZRK vom
31. Juli 2004 i.S. N. [ZRK 2004-005] E. 3b). Ein solcher Beweis müsste auf
ausserordentlichen Umständen beruhen. Denkbar wäre zum Beispiel der
Beweis, dass der angeblich gezogene Anhänger zur fraglichen Zeit von
einem anderen Erfassungsgerät erfasst und in Rechnung gestellt wurde
oder dass das Fahrzeug gar keine Vorrichtung aufweist, um einen
Anhänger anzukuppeln. Nachfolgend wird auf die einzelnen von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente
eingegangen.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es sich beim Fahrzeug ... um ein
Spezialfahrzeug für Wechselladeflächen mit Hydrauliksystem handle, das
gar nicht für den Anhängerbetrieb konzipiert sei. Es sei
betriebswirtschaftlich unsinnig, mit diesem Spezialfahrzeug bis zu sieben
meist kurze Fahrten mit dem Anhänger zu unternehmen. Unbestritten ist
jedoch, dass das Fahrzeug über eine Anhängerkupplung verfügt, dass es
somit technisch möglich ist, einen Anhänger anzukuppeln. Damit ist nicht
ausgeschlossen, dass das Fahrzeug entsprechend den erfassten Daten
jeweils einen Anhänger gezogen hat.
4.3.2 Weiter wird von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich
beim Fahrer des Fahrzeugs um einen sehr zuverlässigen Mitarbeiter
gehandelt habe. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein zuverlässiger
Mitarbeiter das Erfassungsgerät nicht vorschriftsgemäss bedient, sei es
aus Unkenntnis, Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin reicht zur Untermauerung ihres Standpunktes
weiter Fotokopien der Tachoscheiben für drei der fraglichen Tage ein und
behält sich deren Einreichung für die übrigen Tage vor. Die Einreichung
dieser Scheiben kann aber schon deshalb nicht genügen, weil die
Verordnung ausdrücklich vorsieht, dass beim Auftreten von Fehlern
"besondere" Aufzeichnungen zu führen sind. Solche Aufzeichnungen
müssen zum Zweck haben, der OZD die für die Abgabeerhebung
erforderlichen Daten zu liefern. Dazu müssen sie auch in einer ohne
weiteres lesbaren Form erstellt sein, was bei den Scheiben des
10
Fahrtenschreibers jedenfalls nicht der Fall ist. Es kann nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts sein, diese Scheiben auszuwerten. Dazu
kommt, dass die Scheiben lediglich über die Geschwindigkeit und die Zeit,
in der das Fahrzeug bewegt wurde, Auskunft geben, nicht aber über die
Zahl der gefahrenen Kilometer bzw. den Umstand, ob ein Anhänger
gezogen wurde oder nicht. Zudem sind die eingereichten Fotokopien von
ausgesprochen schlechter Qualität.
4.3.4 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Arbeitsrapporte der
fraglichen Tage. Auf diese kann schon dehalb nicht abgestellt werden, weil
diese lediglich die einem Kunden in Rechnung gestellten Kilometer
enthalten, die LSVA aber auf sämtlichen gefahrenen Kilometern
abgerechnet werden muss.
4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist zu beweisen, dass die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten
unrichtig waren.
5. Zu den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin, die sich auf beide
Fahrzeuge beziehen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt
Stellung.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Mitarbeiter der A._______
habe ihr gegenüber erklärt, dass durch Feuchtigkeit in der Kupplungsdose
falsche Daten, etwa der Impuls "Anhänger" ausgelöst werden könne. Sie
führt jedoch keinerlei besondere Umstände an, aus denen geschlossen
werden könnte, dass dies beim einen oder anderen Fahrzeug aufgetreten
ist bzw. zumindest wahrscheinlich gewesen sein soll. Auf die Befragung
von LSVA-Fachkräften sowie die Einholung von Berichten weiterer
Abnahmestellen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird,
verzichtet das Bundesverwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung,
weil sich diese zur konkreten Sachlage bei den beiden zur Diskussion
stehenden Fahrzeugen an den fraglichen Tagen nicht äussern können.
5.2 Weiter kann die Beschwerdeführerin aus den Akten, die sie zur
Veranlagung des Fahrzeugs ... eingereicht hat, nichts zu ihren Gunsten für
das vorliegende Verfahren ableiten. Obwohl auch im damaligen Verfahren
nach dem Auftreten der Anhängerdiskrepanz keinerlei Aufzeichnungen
geführt und keine Fehlermeldungen schriftlich eingereicht wurden, hat die
OZD damals die Veranlagung zurückgenommen, weil sich aus den
eingereichten Arbeitsrapporten zweifelsfrei ergab, dass sämtliche Fahrten
mit einem Schneepflug und einer Salzstreumaschine erfolgten, die beide
nicht LSVA-pflichtig sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die
Beschwerdeführerin keine derart stringenten Beweise geliefert. Zudem hat
die OZD seinerzeit betont, dass die Änderung der Veranlagung
ausnahmsweise und ohne Präjudiz erfolge.
5.3 Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die OZD im
Rahmen einer Ermessenseinschätzung auch Umstände zu berücksichtigen
hat, welche zu Gunsten des Rechtsunterworfenen sprechen. Dabei hat sie
sich jedoch an die durch das Selbstdeklarationsprinzip und die
11
Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen gesetzten Grenzen zu halten.
5.4 Anzumerken bleibt, dass das vorliegende Verfahren sich nicht mit der
strafrechtlichen Seite der zur Diskussion stehenden Deklarationen befasst
und das Bundesverwaltungsgericht weder der Beschwerdeführerin noch
den jeweiligen Fahrern unredliche Absichten unterstellt.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich beider Fälle von der
Beschwerdeführerin nicht dargetan werden konnte, dass die optische und
die akustische Anzeige bei Anhängerdiskrepanz nicht funktioniert haben.
Sie wäre deshalb gehalten gewesen, die Aufzeichnungen nach Art. 19
Abs. 1 SVAV zu führen und diese nach Art. 22 Abs. 2 SVAV zusammen
mit der Deklaration bei der OZD einzureichen zusammen (schriftlicher
Hinweis auf die nach ihrer Auffassung falschen Aufzeichnungen der
Erfassungsgeräte). Insgesamt ist von der Richtigkeit der durch die
Erfassungsgeräte erfassten Daten auszugehen, womit die OZD einen
ausreichenden Nachweis für die streitige Fahrleistung mit Anhänger
erbracht hat.
7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
Verfahrenskosten werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur
Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den
Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen
allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der H._______ vom 2. September 2005 gegen die
Verfügung der Oberzolldirektion vom 15. Juli 2005 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der
Eidgenössischen Zollrekurskommission und vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Betrage von Fr. 400.-- werden der
H._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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