A-1678/2006 - Abteilung I - Zölle - Einfuhrabgaben für Früchte; Nachforderung für Mai ...
Karar Dilini Çevir:
A-1678/2006 - Abteilung I - Zölle - Einfuhrabgaben für Früchte; Nachforderung für Mai ...

Abtei lung I
A-1678/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann, Daniel
Riedo. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, Zürich, Postadresse: ... (Tessin)
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
betreffend
Einfuhrabgaben für Früchte (Nachforderung für Mai 2003)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ hat gemäss Eintrag im Handelsregister folgenden Zweck:
Handel mit Früchten, Gemüsen und Lebensmitteln aller Art, insbesondere
Import und Export auf eigene und fremde Rechnung; kann sich bei
anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen und
insbesondere auch Liegenschaften erwerben, belasten und veräussern.
Die Gesellschaft verfügt über eine Generelle Einfuhrbewilligung (GEB)
Nr. ... zur Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Am 16. und 20. Mai 2003 unterzeichnete die Y._______, die ebenfalls eine
GEB hält (GEB-Nr. ...), für die X._______ eine Vereinbarung über die
Ausnützung von Zollkontingentsanteilen im Umfang von 40'665 kg
Erdbeeren brutto in der Zeit vom 18. bis 24. Mai 2003. Y._______ sandte
diese Vereinbarung per Faxschreiben an die X._______, aber nicht an das
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Ebenso wenig orientierte die
X._______ das BLW über die abgeschlossene Vereinbarung. In der Zeit
vom 20. bis 23. Mai 2003 führte die X._______ insgesamt 46'882 kg
Erdbeeren in die Schweiz ein.
B. Nach einer Zollkontingentskontrolle forderte das BLW die X._______ mit
eingeschriebenem Schreiben vom 17. Juni 2003 an ihre Adresse im Tessin
und unter Beilage der Ergebnisse der Erhebungen auf, zu diesem
Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die X._______ beantwortete das
Schreiben jedoch nicht. Die Kontrolle des BLW ergab, dass lediglich im
Umfang von 5'707 kg Erdbeeren zum privilegierten Zollkontingentsansatz
(KZA) verzollt werden konnten. Für die Differenz von 41'175 kg stellte das
BLW am 24. Oktober 2003 schliesslich Rechnung zum
Ausserzollkontingentsansatz (AKZA) in der Höhe von Fr. 213'767.35 (inkl.
Mehrwertsteuer). Da die X._______ mit der Abrechnung nicht
einverstanden war, verlangte sie eine beschwerdefähige Verfügung, die ihr
die Oberzolldirektion (OZD) am 5. April 2004 zustellte.
C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 erhob die X._______ (Beschwerdeführerin)
gegen die Verfügung der OZD vom 5. April 2004 Beschwerde an die
Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Begehren, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die darin geltend
gemachten Nachbelastungen von Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben für
den Monat Mai 2003 (Einfuhr von Erdbeeren) in vollem Umfang zu
verzichten. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere
aus, es habe sich bei der Abtretung der Kontingente von der
Beschwerdeführerin an Y._______ offensichtlich ein administrativer Fehler
eingeschlichen, indem Y._______ die Abtretungserklärung nicht rechtzeitig
den Behörden gemeldet habe. Das Ergebnis der Kontrolle sei der
Beschwerdeführerin zusammen mit der monatlichen Einfuhrliste an deren
Adresse in Stabio zugestellt worden. Dies habe dazu geführt, dass jener
Mitteilung nicht die entsprechende Beachtung geschenkt worden sei.
Angesichts seiner Tragweite hätte ein solches Schreiben unbedingt
separat zugestellt werden müssen. Das BLW habe das Risiko für
Missverständnisse noch dadurch erhöht, als der Text jener Mitteilung in
3deutscher Sprache anstatt in italienischer Sprache abgefasst war und die
Sachbearbeiterin den Inhalt nicht verstanden habe. Die
Beschwerdeführerin habe den Import in guten Treuen vorgenommen, der
nachgewiesenermassen keine Marktstörung verursacht habe; sie treffe
kein Verschulden, der eingetretene administrative Fehler sei bei
Y._______ gelegen. Der nachgeforderte Betrag würde für die
Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht eine übermässige Härte darstellen
und sei unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin bestreite ebenfalls die Zulässigkeit des durch das
BLW gehandhabten Einfuhrregimes. Im Bereich des Marktzutritts seien
sämtliche bisherigen nichttarifären Massnahmen (z.B. Kontingente) durch
tarifäre Massnahmen zu ersetzen. Die Verwaltung dürfe die Menge der
importierten Produkte nicht mehr durch prohibitive Einfuhrzölle, namentlich
den AKZA, beschränken bzw. faktisch unmöglich machen.
D. In der Vernehmlassung vom 2. August 2004 beantragt die OZD unter
Hinweis auf die Vorschriften des Art. 14 der Allgemeinen Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung [AEV, AS 1998 3125]), die Beschwerde
kostenpflichtig abzuweisen. Im gleichen Sinn beantragte das BLW am 14.
Juli 2004, das von der OZD zur Stellungnahme aufgefordert worden war,
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Verwaltung
insbesondere aus, Zollkontingentsanteile könnten unter bestimmten
Voraussetzungen durch Dritte ausgenützt werden. Y._______ wäre als
Zollkontingentsanteilsinhaberin verpflichtet gewesen, die mit der
Beschwerdeführerin vereinbarte Ausnützung von Zollkontingentsanteilen
vor der Einfuhrabfertigung dem BLW zu melden. Dieser Auflage sei sie
nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin müsse sich den Vorwurf
gefallen lassen, sie habe unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten
beträchtliche Mengen an Erdbeern importiert, ohne sich vorgängig beim
BLW abzusichern, ob die abgeschlossene Vereinbarung dort rechtzeitig
eingetroffen sei.
E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
hat.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird - soweit
entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR
631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen
4Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und
zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der
Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist
fristgerecht bezahlt worden. Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 ff.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER,
in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59
ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG;
vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED
KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich
1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Gesetzes- und
Verfassungsmässigkeit des Zolltarifs nach dem AKZA. Infolge des Beitritts
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welthandelsorganisation
(WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden
GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur
Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) bedurfte das
nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die
Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die
Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]
notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950
ff.). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang
1A.3 zum Abkommen; AS 1995 S. 2150) die Vertragspartner im Bereich
des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären
Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen
Methoden der Einfuhrbeschränkung durch Zölle ersetzt werden (Botschaft
des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl
1994 IV 149). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb
nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von
Zollansätzen gelenkt werden (vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI
BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei
5müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen
und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt
bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: RICHARD
SENTI, WTO - System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich
2000, Rz. 1016 ff.).
2.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz [LwG, SR 910.1]) bestimmt in Art. 17, dass bei der
Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die
Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu
berücksichtigen sind (BGE 128 II 34, 38). Dabei sind die
welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren
(insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser
Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als
Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der
Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19.
September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen
[Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149) und die
Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die
Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in
die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen
Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt
werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37 E. 2b).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen
diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich
vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150): Sowohl die
minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann,
als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren
innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-
Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f.,
1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die
massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und
Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-
Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des
Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9.
Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] und Anhang 4 zur AEV). Das
Landwirtschaftsgesetz und die entsprechenden Ausführungsverordnungen
erweisen sich deshalb sowohl im Einklang mit der Verfassung als auch mit
den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Entscheid der
ZRK vom 14. Juli 2005 i.S. H. [ZRK 2004-033] E. 2a mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht
geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Ab 1. Januar
1999 gelten für frisches Obst und Gemüse diesbezüglich Art. 4 - 9 der
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von
Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10)
6und Art. 10 - 15 und 21 AEV. Das BLW teilt die aggregierte
Zollkontingentsmenge den Anteilsberechtigten nach Massgabe ihrer
Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der entsprechenden Periode
des Vorjahres zu (Art. 6 Abs. 1 VEAGOG). Ausserhalb der
Kontingentsmenge ist der reguläre Zollsatz des General- bzw.
Gebrauchtarifs nach Art. 3 und 4 ZTG anwendbar, was regelmässig zu
einer sehr hohen Zollbelastung führt (REMO ARPAGAUS, Das schweizerische
Zollrecht, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 128). Nach
Art. 14 Abs. 1 AEV kann ein Zollkontingentanteilsinhaber mit einem
anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des
Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentanteil des
Anteilinhabers angerechnet werden. Eine solche Vereinbarung ist aber
dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2
AEV), da sonst diese anzurechnende Menge ausserhalb des zugeteilten
Kontingents durch den Anteilinhaber nicht zum privilegierten KZA, sondern
zum Normalansatz des AKZA zu verzollen ist (vgl. Entscheid der ZRK vom
14. Juli 2005 i.S. H. [ZRK 2004-033] E. 2a/dd).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, infolge der
unterlassenen Meldung an das BLW ausserhalb des ihr zugeteilten
Kontingents im Mai 2003 Erdbeeren in die Schweiz eingeführt zu haben.
Bis zur Ausschöpfung des ihr zustehenden Kontingents, erfolgte deshalb
die Verzollung korrekterweise zum KZA, für die darüber hinaus gehenden
Mengen jedoch zum höheren Normaltarif des AKZA. Sie rügt auch zu
Recht nicht die Berechnung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, aus dem administrativen
Fehler der Y._______ dürfe ihr kein Nachteil entstehen, sie habe im
Vertrauen darauf, dass die Y._______ die Vereinbarung an das BLW
weiterleite, die Einfuhren vorgenommen. Daraus kann die
Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Sie musste das Formular
"Meldung Art. 14 AEV" des BLW kennen, in dem die Parteien ausdrücklich
darauf hingewiesen werden, dass die beiden GEB-Inhaber eine schriftliche
Bestätigung für die vom BLW gebuchten Vereinbarungen erhalten.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin keine solche Bestätigung
erhalten und konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass Y._______
die entsprechende Meldung gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin
musste auch die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 AEV kennen, wonach
Vereinbarungen über die Ausnützung vor der Einfuhrabfertigung dem BLW
gemeldet werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese
Bestimmungen verstossen, denn nach Art. 14 Abs. 2 AEV war sie
zumindest auch, und nicht lediglich die Y._______ zur Meldung
verpflichtet.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, das Schreiben des BLW vom
17. Juni 2003 mit der Einladung zur Stellungnahme betreffend die
Ergebnisse der Zollkontingentskontrolle hätte an sie nicht in deutscher,
7sondern in italienischer Sprache gerichtet werden müssen. Es könne auch
nicht angehen, dass die Aufforderung zur Stellungnahme der Verwaltung
zusammen mit einer Routinesendung an sie vorgenommen werde. Dem
Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr
Sitz seit der Gründung im Jahre 1984 in Zürich ist; domiziliert war bzw. ist
die Gesellschaft seit ihrer Gründung an diversen Adressen in der Stadt
Zürich. In der fraglichen Zeit - im Juni 2003 - waren mit Ausnahme eines
nicht unterschriftsberechtigten Verwaltungsrats alle Verantwortlichen der
Beschwerdeführerin im Raum Zürich wohnhaft. Entsprechend hat die
Beschwerdeführerin ihre eigene Korrespondenz - soweit sie bei den Akten
liegt - mit dem BLW immer in deutscher Sprache geführt. Das BLW und die
OZD durften deshalb ohne weiters davon ausgehen, dass sie die
Korrespondenz in deutscher Sprache mit dieser Gesellschaft führen
durften. Der Brief vom 17. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin
eingeschrieben und damit förmlich an die im Handelsregister als
Postadresse angeführte Adresse im Tessin zugestellt. Es liegt an den
Organen der Beschwerdeführerin, die Organisation des
Geschäftsbetriebes beispielsweise durch die Instruktion des Personals
derart zu planen, dass Schriftstücke von Behörden unternehmensintern an
die Organe der Beschwerdeführerin weiter geleitet und so rechtzeitig
bearbeitet werden. Im Übrigen handelte es sich beim Schreiben des BLW
vom 17. Juni 2003 lediglich um die Überprüfung der Daten und
Mengenangaben der Kontingentskontrolle, die im gegenwärtigen
Beschwerdeverfahren ohnehin nicht streitig sind. Die Beschwerdeführerin
hat jedenfalls die in deutscher Sprache verfasste Verfügung der OZD vom
5. April 2004, mit der die hier zu beurteilende Nachforderung angeordnet
wurde, ordnungsgemäss durch Zustellung an ihren durch Vollmacht
ausgewiesenen Vertreter entgegen genommen. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, welche Verfahrensvorschriften die OZD oder das BLW verletzt
haben sollten, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen könnten.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Praxis des BLW, Faxschreiben
als Nachrichten bzw. Mitteilungen über die Abtretung von
Zollkontingentsanteilen anzunehmen. Das Formerfordernis der
Schriftlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 AEV bedeutet nicht, dass die Meldung
einer derartigen Vereinbarung nicht über eine Faxmitteilung erfolgen
könnte. Gerade in einem Wirtschaftsbereich, in dem rasch, flexibel und
kurzfristig gehandelt werden muss, entspricht es einem Bedürfnis der
beteiligten Wirtschaftskreise, wenn die Verwaltung diese Form der
Nachrichtenübermittlung akzeptiert. Auch und gerade eine Faxmitteilung
erfolgt schriftlich. Ausgeschlossen werden dadurch lediglich mündliche,
telefonische und elektronische Orientierungen. Vorliegend ist offensichtlich
keine solche schriftlich abgefasste - ob in Briefform oder durch Telefax -
Meldung beim BLW eingereicht worden. Deswegen spielt auch eine im
Übrigen nicht zu beanstandende Praxis des BLW - wenn denn eine solche
überhaupt besteht - vorliegend keine Rolle.
3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung gemäss
der angefochtenen Verfügung führe zu einer übermässigen Härte und sei
8unverhältnismässig; es treffe sie dafür kein Verschulden. Der Zolltarif nach
dem AKZA basiert auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl.
oben E. 2.2). Der Verwaltung steht bei der Frage des anwendbaren
Zolltarifs kein Ermessen im Sinn eines Entscheidungsspielraumes zu (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 429 ff.). Einfuhren ausserhalb eines
Kontingents sind zwingend nach dem Normalsatz des AKZA zu verzollen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein Zollkontingentanteilsberechtigter -
wie in casu bei der Vereinbarung mit Y._______ - sein Kontingent im
Hinblick auf eine Übertragung nicht ausgenützt hat; solche nicht
ausgenützten Kontingente fliessen einem Dritten nur zu, wenn sie genau
nach den Vorschriften des Art. 14 Abs. 2 AEV übertragen werden. Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht - und es bestehen dafür auch keine
Anhaltspunkte, - der AKZA werde gegenüber anderen Zollpflichtigen nicht
durchgesetzt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwieweit sie durch die
korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften unverhältnismässige
Härte treffen sollte. Der Verzicht der Verwaltung, von der
Beschwerdeführerin die Verzollung nach dem AKZA zu fordern, würde die
Gesellschaft im Gegenteil in ungerechtfertigter Weise privilegieren und zu
einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Importeuren führen, die
mangels eines Zollkontingents ihre Ware ebenfalls zum AKZA zu verzollen
hätten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung fordert, dass für Waren, die
nicht zum privilegierten KZA eingeführt werden können, von allen
Marktteilnehmern der Normalansatz zum AKZA zu fordern ist. Unerheblich
ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin für die Unterlassung der
rechtzeitigen Meldung ein Verschulden trifft. Nach Art. 12 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) hat der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete die
Leistung unabhängig seines Verschuldens zu erfüllen (BGE 114 Ib 94 E. 4;
BGE 116 IV 223 E. 4; vgl. Entscheid der Eidgenössischen
Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.54 E 3a). Die
Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht bzw. vor der ZRK aufzuerlegen (vgl. Art.
63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) mit Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur
Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den
Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen
allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der X._______ vom 13. Mai 2004 gegen die Verfügung
9der Oberzolldirektion vom 5. April 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- werden der X._______
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54
und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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