A-1341/2006 - Abteilung I - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuer (4. Quartal 1995)
Karar Dilini Çevir:
A-1341/2006 - Abteilung I - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuer (4. Quartal 1995)

Abtei lung I
A-1341/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. März 2007
Mitwirkung: Richterin Salome Zimmermann; Richter Pascal Mollard;
Richterin Marianne Ryter Sauvant;
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (4. Quartal 1995);
Vorsteuerabzugsberechtigung, Begriff des Leistungsempfängers.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X. AG wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) per
16. Juni 1995 als Steuerpflichtige im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Laut Eintrag im Handelregister ...
bezweckt die Aktiengesellschaft den Verkauf von .... Die Gesellschaft
übernahm bei der Gründung durch Sacheinlage/Sachübernahme das
Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft Y. mit
Aktiven und Passiven gemäss Übernahmebilanz .... Die Y., welche
gemäss Handelsregisterauszug ebenfalls den Betrieb einer Boutique für ...
bezweckte, wurde gleichzeitig (am 28. Juni 1995) im Handelsregister
gelöscht. Als zeichnungsberechtigte Personen waren sowohl für die Y. als
auch für die X. AG die Eheleute A. und B. eingetragen.
Am 22. und 23. November 1995 sowie 11. und 12. September 1996 führte
die ESTV bei der X. AG eine Kontrolle betreffend das 4. Quartal 1995
durch. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 17855 vom 30. September
1996 belastete die ESTV für die Steuerperiode 4. Quartal 1995 (1. Oktober
bis 31. Dezember 1995) geltend gemachte Vorsteuern in der Höhe von Fr.
215'840.-- zurück.
B. Die ESTV erliess am 1. November 2002 einen Entscheid, in welchem sie
die Nachforderung gegenüber der X. AG gemäss EA Nr. 17855 bestätigte.
Sie führte darin aus, es handle sich bei der Rückforderung um zu Unrecht
in Abzug gebrachte Vorsteuern auf der Erstellung des Geschäftshauses ....
Der Grund für die Nachbelastung liege darin, dass Erstellerin des in Rede
stehenden Ladengebäudes nicht etwa die am 28. Juni 1995 in die
Aktiengesellschaft umgewandelte Kollektivgesellschaft war, sondern
vielmehr die einfache Gesellschaft A. und B., welche offensichtlich gezielt
zum Zwecke der Erstellung dieses Geschäftshauses und eines
Wohngebäudes gebildet worden sei. Dies ergebe sich aus verschiedenen
Unterlagen, in welchen jeweils ausdrücklich die einfache Gesellschaft als
Vertragspartei bezeichnet sei. Die einfache Gesellschaft sei nicht
steuerpflichtig und habe daher die Steuerbelastung selbst zu tragen. Bei
der X. AG bewirke dies andererseits, dass die Voraussetzungen für einen
Vorsteuerabzug auf den das Geschäftshaus betreffenden Leistungen nicht
erfüllt seien, weil deren Empfängerin eben nicht sie (und auch nicht die
Kollektivgesellschaft), sondern eindeutig die einfache Gesellschaft
gewesen sei.
Die X. AG liess am 3. Dezember 2002 gegen diesen Entscheid Einsprache
erheben.
C. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2004 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie stellte fest, dass die X. AG der ESTV für das 4. Quartal
1995 Fr. 215'840.-- Mehrwertsteuern (zuzüglich Verzugszins) schulde und
zu bezahlen habe. Die ESTV führte im Wesentlichen aus, die Eheleute A.
und B. seien im Baurechtsvertrag mit der Gemeinde Partei gewesen und
das Baurecht habe bei der Gründung der X. AG nicht in deren
Geschäftsvermögen gestanden. Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995
hätten die Eheleute A. und B. als Gesamteigentümer infolge einfacher
3Gesellschaft der Aktiengesellschaft ein selbständiges und dauerndes
Baurecht verkauft, wobei der Besitzantritt, d.h. der Übergang des
Kaufsobjektes in Rechte und Pflichten, Nutzung und Gefahr, rückwirkend
auf den 1. Januar 1995 versetzt worden sei. Aus dem Kaufvertrag sei
ersichtlich, dass das verkaufte Grundstück sich bereits in bebautem
Zustand befunden habe, aber die Bebauung noch nicht vollendet zu sein
schien. Sei die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse unter den
Parteien im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten unzutreffend,
werde für die mehrwertsteuerliche Behandlung auf die wirtschaftliche
Betrachtungsweise zurückgegriffen. Soweit sich die X. AG auf die
zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Baurechts, die im
Kaufvertrag auf den 1. Januar 1995 zurückbezogen worden seien,
beziehe, könne dieser Argumentation im Hinblick auf die Mehrwertsteuer
nicht gefolgt werden. Die zivilrechtlichen Konstruktionen, wie der
rückwirkende Besitzantritt auf den 1. Januar 1995, müssten entsprechend
autonom gewürdigt werden. Aus der zivilrechtlichen Betrachtung könne die
Einsprecherin nichts für sich ableiten. Die ESTV lasse rückwirkend
abgeschlossene Rechtsverhältnisse nach konstanter Praxis nicht zu.
Weiter existiere die X. AG als Rechtsperson erst seit Mitte 1995. Der
Übergang der Verfügungsmacht am verkauften Objekt sei entsprechend
den tatsächlichen Gegebenheiten aber erst im Dezember 1995 erfolgt.
D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 lässt die X. AG (Beschwerdeführerin)
gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Antrag, es sei der
Einspracheentscheid aufzuheben, der Vorsteuerabzug von Fr. 215'840.--
zu gewähren und demzufolge die Forderung von Fr. 215'840.--
Mehrwertsteuer zurückzuziehen bzw. nicht zu erheben. Die
Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Behauptung der ESTV,
der Geschäftshausneubau sei nicht der Kollektiv- bzw. der
Aktiengesellschaft zuzurechnen, sondern der einfachen Gesellschaft A.
und B., sei krass aktenwidrig. Da die Gemeinde ... natürliche Personen als
Vertragspartner hätte haben wollen, sei der Baurechtsvertrag durch die
Eheleute als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft
abgeschlossen worden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass diese
das Grundstück für ihr Geschäft, also für die nachmalige
Beschwerdeführerin, übernahmen. Die geltend gemachten Auslagen für
den Bau des Geschäftshauses, welches rückwirkend auf den 1. Januar
1995 durch die neu gegründete und am 28. Juni 1995 eingetragene
Aktiengesellschaft von der Kollektivgesellschaft übernommen worden sei,
seien für das "Geschäft", die Beschwerdeführerin, getätigt worden. Am 22.
Dezember 1995 schliesslich sei zwischen A. und B. und der
Beschwerdeführerin ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Daraus gehe
hervor, dass der Baurechtsvertrag, welcher auf die beiden natürlichen
Personen lautete, aber in deren Kollektivgesellschaft gehörte, auf die
Beschwerdeführerin übertragen worden sei. Gemäss Sacheinlagevertrag
sei die Beschwerdeführerin in alle Verträge der Kollektivgesellschaft
eingetreten und alle Geschäftsvorfälle der Kollektivgesellschaft gälten ab
1. Januar 1995 als für Rechnung der AG erfolgt. In der Übernahmebilanz
4per 1. Januar 1995 sei unter dem Verrechnungskonto Neubau mit Fr.
136'272.90 das im Bau sich befindliche Geschäftshaus ausdrücklich
vermerkt. Es sei klar immer darum gegangen, dass die Verträge in Bezug
auf die Errichtung des Geschäftshauses für die Kollektivgesellschaft und
nicht privat für A. und B. abgeschlossen würden. Auch bei den
Rechnungen, die immer an A. und B. gegangen seien, sei natürlich die
Kollektivgesellschaft gemeint gewesen. Falls im Übrigen verlangt werden
sollte, dass als Adresse auf den Rechnungen genau die im
Handelsregister vermerkte Bezeichnung der Kollektivgesellschaft
aufgeführt wird, sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben,
entsprechend korrigierte Handwerkerrechnungen einzuholen und
nachzureichen. Jedenfalls wäre es überspitzter Formalismus, wenn
aufgrund des Umstands, dass diese Rechnungen ohne ausdrücklichen
Hinweis auf die Kollektivgesellschaft und nach ... geschickt worden sind,
angenommen werde, dass es sich nicht um Rechnungen an die
Kollektivgesellschaft handle. Es ergebe sich aus den Rechnungen und den
weiteren Urkunden klar, dass Leistungsempfängerin immer die
Kollektivgesellschaft war bzw. die Beschwerdeführerin, welche diese per 1.
Januar 1995 übernommen habe. Abschliessend beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei in Anbetracht der unzumutbar langen Dauer
des Verfahrens - sie habe bereits am 28. Oktober 1996 einen anfechtbaren
Entscheid verlangt, welcher aber mehr als sechs Jahre später erfolgt sei -
von einer Kosten- und Entschädigungsauflage zulasten der
Beschwerdeführerin abzusehen.
E. Mit Eingabe vom 29. April 2004 beantragt die ESTV die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine
Vernehmlassung.
F. Das Beschwerdeverfahren wird mit Wirkung auf den 1. Januar 2007 auf
das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übertragen, was der
Beschwerdeführerin und der ESTV mit Schreiben der SRK vom 28.
November 2006 bzw. mit Schreiben des BVGer vom 29. Januar 2007
mitgeteilt wird.
G. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit
erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der
ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20)
bzw. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
(MWSTV; AS 1994 1464) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist durch den
Einspracheentscheid der ESTV beschwert (Art. 48 VwVG) und sie hat ihre
Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 ff. VwVG).
Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das BVGer hat
am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche
Ausnahme nicht vor. Ebenfalls ist die ESTV Vorinstanz im Sinne von Art.
33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die
Beurteilung des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung
(MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
bezieht sich auf das Jahr 1995, so dass auf die vorliegende Beschwerde
noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG). Die
MWSTV ist eine selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung
beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt sich auf Art. 8 Abs. 1
der Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft
befindlichen (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (ÜB-aBV) bzw. auf den (mittlerweile
aufgehobenen) Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und
stellte bis zur Regelung des Mehrwertsteuerrechts durch den ordentlichen
Gesetzgeber gesetzesvertretendes Recht dar.
1.3 Das BVGer kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem
Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst.
c VwVG).
2.
2.1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt,
6wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden verpflichtet,
sobald vom Übernehmer die Übernahme den Gläubigern zur Kenntnis
gebracht wurde (Art. 181 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR; SR 220]; vgl. auch Art. 73 des auf den 1. Juli 2004 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR
221.301]). Der Veräusserer haftet noch während zwei Jahren solidarisch
weiter (Art. 181 Abs. 2 OR; Art. 75 Abs. 1 FusG).
Wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die
steuerlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Unternehmung ein
(Art. 23 Abs. 2 MWSTV). Die Steuernachfolge gemäss dieser Vorschrift
setzt voraus, dass ein gesamtes Unternehmen mit Aktiven und Passiven
übernommen wird. Hiezu ist erforderlich, dass das bisherige Unternehmen
wegfällt. Dann tritt der Steuernachfolger in alle Rechte und Pflichten des
früheren Steuersubjekts ein (Urteil des Bundesgerichts 2A.66/1999 vom
22. März 1999, E. 2). Die Steuersukzession tritt nicht nur bei der
Übernahme von Aktiven und Passiven einer juristischen Person durch eine
andere juristische Person ein, sondern auch bei weiteren beispielhaft
aufgezählten Fällen: Übernahme einer Einzelfirma, Umwandlung einer
Einzelfirma in eine Kollektivgesellschaft, Umwandlung einer Einzelfirma in
eine Aktiengesellschaft, Fusion zweier Aktiengesellschaften (Entscheid der
SRK vom 18. April 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 66.13, E. 4e; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 749 ff.).
2.2 Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als
blosser Vermittler (Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Handelt bei einer Leistung der
Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im
Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen
und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine
Leistung vor (Art. 10 Abs. 2 MWSTV). Tritt ein Stellvertreter im eigenen
Namen auf (indirekte Stellvertretung), dann ist unter den gegebenen
Voraussetzungen nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst im
Verhältnis zum Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur wenn der
Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte
Stellvertretung), ist dieser und nicht der Vertreter als Leistungserbringer
oder -abnehmer beteiligt, der Vermittler bewirkt keinen eigenen Umsatz,
den es zu versteuern gäbe (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.
272/2002, 2A.273/2002 und 2A.274/2002, vom 13. Januar 2003, jeweils E.
2 bis 4; Entscheide der SRK vom 24. September 2003, veröffentlicht in
VPB 68.54, E. 2a; vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110, E. 3b).
Dieser Grundsatz der zwei Umsätze (bei indirekter Stellvertretung) ist auch
auf Dienstleistungen anwendbar; dabei nimmt die MWSTV eine Fiktion vor,
da eine Dienstleistung (anders als eine Ware) materiell nicht zweimal
geleistet werden kann (Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000,
veröffentlicht in VPB 65.59, E. 3c/aa).
72.3 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für
steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung
die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2
MWSTV).
2.3.1 Vorsteuerabzugsberechtigt ist der steuerpflichtige Leistungsempfänger
einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern abgezogen werden sollen
(siehe DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247, 251, 253; IVO P. BAUMGARTNER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel
2000, N. 13 zu Art. 38). Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der
Steuerpflichtige nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen
Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen.
Kein Steuerpflichtiger kann jedoch einen Vorsteuerabzug geltend machen,
der einem Dritten zusteht (Entscheid der SRK vom 8. April 2003,
veröffentlicht in VPB 67.126, E. 2d, 3a; Entscheid der SRK vom
15. Oktober 1999 [SRK 1998-071], teilweise veröffentlicht in VPB 64.47, E.
6b/cc).
Wer Leistungsempfänger ist, wird in der MWSTV nicht explizit definiert.
Gewöhnlich wird die mehrwertsteuerliche mit der zivilrechtlichen
Ausgangslage übereinstimmen, so dass der Auftraggeber der Leistung
bzw. derjenige, der aus dem Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet
ist, gleichzeitig mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger ist (RIEDO,
a.a.O., S. 253; BAUMGARTNER, , a.a.O., N. 15 zu Art. 38; IVO P.
BAUMGARTNER, Die Entgeltlichkeit bei der schweizerischen Mehrwertsteuer
[Entgeltlichkeit], Steuer-Revue [StR] 1996 S. 266; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 27. November 2006 [2A.202/2006], E. 3.2; Entscheid
der SRK vom 20. März 2006 [CRC 2005-021], E. 3b). Für die Frage, ob
der Handelnde als Leistungserbringer bzw. -empfänger zu gelten hat, ist in
mehrwertsteuerlicher Hinsicht massgeblich, ob er in eigenem Namen
auftritt oder nicht. Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen
mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach Aussen, gegenüber Dritten in
eigenem Namen auftritt (statt vieler: Entscheid der SRK vom
15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50, E. 2B mit Hinweisen). Wie
bei der Bestimmung des Leistungserbringers (so für die Frage, wer
bezüglich einer Leistung steuerpflichtig ist), müssen auch beim Ermitteln
des mehrwertsteuerlichen Leistungsempfängers, mithin des
Vorsteuerabzugsberechtigten, die Regeln von Art. 10 MWSTV (oben E.
2.2) beachtet werden (siehe ferner RIEDO, a.a.O., S. 253; BAUMGARTNER,
, a.a.O., N. 15 zu Art. 38; Entscheid der SRK vom 15. Oktober
1999, a.a.O., E. 6b/cc).
Unerheblich ist bei der Bestimmung des Leistungsempfängers im Prinzip,
wer das Entgelt aufwendet. Das Entgelt kann der Empfänger oder an
seiner Stelle auch ein Dritter aufbringen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1
MWSTV; Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999, a.a.O., E. 6b/cc;
BAUMGARTNER, , a.a.O., N. 15 zu Art. 38; BAUMGARTNER,
8Entgeltlichkeit, a.a.O., S. 266; siehe auch RIEDO, a.a.O., S. 223).
2.3.2 Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur
berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach
Art. 28 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) MWSTV nachweisen kann. Die Rechnung des
Leistungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse
sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des
Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand
und Umfang der Leistung; das Entgelt; den geschuldeten Steuerbetrag
(Art. 28 Abs. 1 MWSTV). Die SRK hat erkannt, dass eine genaue
Anwendung dieser eher formellen Anordnungen durch die ESTV im
Interesse einer gerechten und missbrauchsfreien Erhebung der
Mehrwertsteuer liegt (vgl. Entscheide der SRK vom 25. März 2002,
veröffentlicht in VPB 66.97, E. 4b und vom 15. Oktober 1999, a.a.O., E. 4).
Erfüllen die vorgewiesenen Belege die vorgesehenen Bedingungen nicht,
muss die Verwaltung den Vorsteuerabzug grundsätzlich verweigern (vgl.
Entscheide der SRK vom 17. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.84
E. 4d in fine; vom 25. März 2002, a.a.O., E. 4d/aa; zum Ganzen: Entscheid
der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73, E. 3a).
2.3.3 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt,
obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen
(ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage,
Zürich 2002, S. 416). Zwar muss die ESTV den Grundsatz der Neutralität
der Mehrwertsteuer respektieren. Dies kann indes nur dann gelten, wenn
der Mehrwertsteuerpflichtige seinen aus dem Selbstveranlagungsprinzip
fliessenden Pflichten nachkommt. Es ist dem Mehrwertsteuerpflichtigen
indes unbenommen, sogar noch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine
Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu
erbringen (vgl. Entscheide der SRK vom 3. Dezember 2003, a.a.O., E. 3b
mit Hinweisen; vom 25. März 2002, a.a.O., E. 4d/aa).
2.4 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche
Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich
vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen
Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14.
November 2003, E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli
2005, veröffentlicht in VPB 70.7, E. 2a mit Hinweisen; vom 18. November
2002, veröffentlicht in VPB 67.49, E. 3c/aa mit Hinweisen; ausführlich:
RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La taxe
sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei
der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen
sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, publiziert in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 569, E. 3.2).
93. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin berechtigt
ist, im Zusammenhang mit Architekten- und Bauunternehmerleistungen für
den Bau eines Geschäftsgebäudes angefallene Vorsteuern abzuziehen.
Gemäss Darstellung der ESTV war Erstellerin des fraglichen Baus die
einfache Gesellschaft A. und B. und nicht die Kollektivgesellschaft Y. und
auch nicht die Aktiengesellschaft, d.h. die Beschwerdeführerin. Die
Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug auf den das Geschäftshaus
betreffenden Leistungen seien bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht
erfüllt, weil deren Empfängerin eben nicht sie (und auch nicht die
Kollektivgesellschaft), sondern die einfache Gesellschaft gewesen sei
(siehe Entscheid der ESTV vom 1. November 2002 bzw. dazugehöriges
Schreiben vom selben Tag Ziff. 3.1, 3.2; Ergänzungsabrechnung vom 30.
September 1996, Beiblatt 1, Vernehmlassungsbeilage 5). Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die
Auslagen und damit die Mehrwertsteueraufwendungen seien für den
Geschäftsneubau von Anfang an "für das Geschäft" bzw. "für die
Kollektivgesellschaft, respektive die nachmalige Aktiengesellschaft",
getätigt worden, weshalb diese zum Vorsteuerabzug zugelassen werden
müssten. A. und B. seien in Bezug auf die Errichtung des
Geschäftshauses als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft aufgetreten,
die Werkverträge seien für die Kollektivgesellschaft und nicht privat für A.
und B. abgeschlossen worden. Es sei immer darum gegangen, die
Liegenschaft für das ... Geschäft - ursprünglich die Kollektivgesellschaft
und dann die Aktiengesellschaft  zu errichten.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu das Folgende festzuhalten:
Aus den Handelsregisterauszügen (siehe Beschwerdebeilagen) geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Gründung (Eintrag der
Aktiengesellschaft im Handelsregister am 28. Juni 1995) mittels
Sacheinlage die Kollektivgesellschaft "Y." mit Aktiven und Passiven
("gemäss Übernahmebilanz per 1. Januar 1995") übernommen hat
(Sacheinlagevertrag vom 19. Mai 1995, Einsprachebeilage 9). Gleichzeitig
- am 28. Juni 1995 - wurde die Kollektivgesellschaft, welche gemäss
Handelsregisterauszug ebenfalls den Betrieb einer Boutique für ... sowie
den Handel mit Waren aller Art bezweckte, im Handelsregister gelöscht.
Am Grundstück, bezüglich dessen Überbauung die Beschwerdeführerin
Vorsteuern geltend macht, erwarben die natürlichen Personen A. und B.
als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft mit Baurechtsvertrag
vom 14. Juli 1993 (Einsprachebeilage 5) von der Gemeinde ... ein
selbständiges und dauerndes Baurecht (welches als Grundstück gilt im
Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Am 22. Dezember 1995 übertrug
die einfache Gesellschaft A. und B. dieses selbständige und dauernde
Baurecht auf die Beschwerdeführerin (Kaufvertrag vom 22. Dezember
1995, Einsprachebeilage 10).
Die vorliegend strittigen Vorsteuern von Fr. 215'840.-- hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung des 4. Quartals
10
1995 (Ziff. 11) unter dem Titel "Prov. MWST a/Baukosten Neubau ..." in
Abzug gebracht (Einsprachebeilage 22). Dieser Abrechnung für das 4.
Quartal 1995 legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung bei über
bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 3'536'462.--, aus welchen der
strittige Vorsteuerbetrag von Fr. 215'840.-- resultierte.
3.2 Die Vorsteuerabzugsberechtigung steht dem Leistungsempfänger der
Leistung, auf welcher die Vorsteuern abgezogen werden sollen, zu (oben
E. 2.3.1). Im Folgenden wird zu prüfen sein, wer Leistungsbezüger der
Architekten- und Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem
Neubau war, bezüglich derer die Beschwerdeführerin Vorsteuern geltend
macht. Es ist im vorliegenden Zusammenhang daran zu erinnern, dass die
Beweislast für den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung der
Beschwerdeführerin obliegt. Gelänge der Beschwerdeführerin der Beweis,
dass sie selbst Leistungsempfängerin war, wäre der
Vorsteuerabzugsanspruch grundsätzlich - unter Vorbehalt der weiteren
Voraussetzungen - anzuerkennen.
Müsste hingegen die einfache Gesellschaft als Leistungsempfängerin der
Architekten- und Handwerkerleistungen angesehen werden, wäre nur
diese allenfalls vorsteuerabzugsberechtigt (wobei sie soweit ersichtlich
und gemäss Angaben der ESTV mangels subjektiver Steuerpflicht die
Voraussetzungen hierzu nicht erfüllen würde, siehe Art. 29 Abs. 1
MWSTV, vorne E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin hingegen wäre nicht
befugt, diese - einem anderen zustehenden - Vorsteuern geltend zu
machen (siehe auch vorne E. 2.3.1).
Sollte sich herausstellen, dass die Kollektivgesellschaft
Leistungsempfängerin war, wäre allenfalls weiter zu prüfen, ob eine
Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin trotzdem möglich
sein könnte, weil sie im Sinne von Art. 23 Abs. 2 MWSTV
Steuernachfolgerin der Kollektivgesellschaft war (hierzu oben E. 2.1).
Durch die Übernahme der Kollektivgesellschaft Y. mit Aktiven und
Passiven ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 181 OR sowie Art.
23 Abs. 2 MWSTV in alle Rechte und Pflichten der Kollektivgesellschaft
eingetreten. Aufgrund dieser Steuersukzession könnte allenfalls auch eine
spätere Geltendmachung von Vorsteuerabzügen (welche ursprünglich der
Vorgängerin zustanden) durch die Rechtsnachfolgerin in Betracht kommen
(siehe hierzu ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Auflage, Rz. 1146). In
diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass zweifelhaft ist,
ob auf die Festlegungen im Sacheinlagevertrag (Einsprachebeilage 9)
abgestellt werden könnte, wonach die Aktiven und Passiven der
Kollektivgesellschaft "gemäss Übernahmebilanz per 1. Januar 1995"
eingebracht würden (Ziff. I), als Stichtag für die Übernahme des Geschäfts
der 1. Januar 1995 gelte und alle Geschäftsvorfälle der
Kollektivgesellschaft ab 1. Januar 1995 als für Rechnung der AG erfolgt
gälten (Ziff. IV). Die Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven
(hierzu vorne E. 2.1) und der Eintritt in Rechte und Pflichten kann im
vorliegenden Fall an sich nicht vor dem Zeitpunkt der Gründung bzw. der
11
Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch den
Handelsregistereintrag (Art. 643 OR), mithin am 28. Juni 1995, erfolgt
sein; die Beschwerdeführerin trat in die Rechte und Pflichten der
Vorgängerin in dem Umfang ein, als sie am Tag des Eintritts, also am 28.
Juni 1995, bestanden.
3.3 Wie vorstehend erläutert (E. 2.3.1), ist der mehrwertsteuerliche
Leistungsempfänger häufig derjenige, der auch zivilrechtlich aus einem
Vertrag berechtigt und verpflichtet ist. Die zivilrechtliche Würdigung des
Sachverhalts hat allerdings nur Indizwirkung und kann für sich alleine
keine allgemeingültige Zuordnung begründen (oben E. 2.4, 2.3.1; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2006, a.a.O., E. 3.2, 4.2). In
mehrwertsteuerlicher Hinsicht ist zur Bestimmung des
Leistungsempfängers primär darauf abzustellen, wem nach den Regeln
von Art. 10 MWSTV eine Leistung zugerechnet werden muss (oben E.
2.3.1).
3.3.1 Die Werkverträge in Einsprachebeilage 20 wurden allesamt zwischen den
verschiedenen Unternehmern und "A. und B., ..." als Bauherren
abgeschlossen. Vertragspartei war damit offensichtlich nicht die
Beschwerdeführerin. Bei den Verträgen, die vor dem 28. Juni 1995
datieren, käme neben der einfachen Gesellschaft nur die
Kollektivgesellschaft als vertragsschliessende Partei in Betracht, nicht aber
die noch gar nicht existierende Beschwerdeführerin. Aufgrund der
Bezeichnung der Partei in den Verträgen kann aber nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich dabei um die Kollektivgesellschaft
handelte; einerseits lautete deren korrekte Firma "Y." und andererseits
hatte diese ihre Adresse ... (siehe Handelsregisterauszug,
Beschwerdebeilagen). (Zivilrechtliche) Vertragspartei der besagten
Werkverträge ist somit die einfache Gesellschaft. Bezüglich dieser
Vertragsverhältnisse ergibt sich aufgrund der Aktenlage zudem weder ein
zivilrechtliches noch ein mehrwertsteuerliches Stellvertretungsverhältnis;
insbesondere liegt ein ausdrückliches Handeln im Sinne von Art. 10 Abs. 1
MWSTV (direkte Stellvertretung) im Namen der Kollektivgesellschaft bzw.
später der Aktiengesellschaft nicht vor. Ihre Behauptung, diese Verträge
seien "für die Kollektivgesellschaft und nicht privat für A. und B.
abgeschlossen" worden, vermochte die Beschwerdeführerin damit nicht zu
belegen. Trat die einfache Gesellschaft, wie sich aus den Werkverträgen
ergibt, in eigenem Namen auf, so ist sie selbst und nicht die
Beschwerdeführerin oder die Kollektivgesellschaft als mehrwertsteuerliche
Empfängerin der bezogenen Leistungen zu betrachten und
dementsprechend Vorsteuerabzugsberechtigte (oben E. 2.2, 2.3.1), falls
sie die nötigen Voraussetzungen - namentlich die subjektive Steuerpflicht
(Art. 29 Abs. 1 MWSTV) - erfüllt (siehe bereits E. 3.2).
3.3.2
3.3.2.1 Aus den sich in den Akten befindlichen Rechnungen (Einsprachebeilage
21) lässt sich betreffend die Identität des Leistungsbezügers das Folgende
ersehen:
Zum überwiegenden Teil wurden die Rechnungen zweifelsfrei an die
12
natürlichen Personen bzw. die einfache Gesellschaft ausgestellt, nämlich
an A. und B. ..... Bei dieser Adressierung kommt die Aktiengesellschaft als
Empfängerin der Rechnungen nicht in Betracht. Einzelne Rechnungen sind
abweichend adressiert worden, so beispielsweise jene vom 23. November
1995 an "Herrn B., Boutique ..." und jene vom 12. Oktober 1995 an
"Boutique ...., Herrn B. ...". Auch hier ist aber wiederum der Name der
Aktiengesellschaft nicht korrekt wiedergegeben (immerhin stimmt im
zweiten Fall die Adresse überein). Insgesamt kann aus keiner der
fraglichen Rechnungen geschlossen werden, dass die Aktiengesellschaft
Rechnungsempfängerin war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Rechnungen seien immer an A. und B. gegangen, womit natürlich die
Kollektivgesellschaft gemeint gewesen sei (S. 9 Beschwerde). Sämtliche
Rechnungen in den Akten stammen jedoch aus der Zeit nach dem 28. Juni
1995, so dass schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die - mittlerweile nicht mehr existierende - Kollektivgesellschaft
Rechnungsadressatin war. Überdies kann dies auch aufgrund der
genannten Adressierung nicht unterstellt werden. Offensichtlich nicht
stichhaltig ist ferner das Argument der Beschwerdeführerin, die Post habe
nicht an die "Gebäudeadresse" gerichtet werden können, bevor das
fragliche Gebäude (...) erstellt war und dass deswegen die Post an den ...
geschickt wurde. Die Aktiengesellschaft und die Kollektivgesellschaft
hatten durchaus - auch vor Fertigstellung der fraglichen Geschäftsbaute -
eine eigene Adresse an der ..., an welche die Post hätte geschickt werden
können. Ebenfalls geht aus diesen Rechnungen - oder aus den sonstigen
Akten - keinerlei Stellvertretungsverhältnis und schon gar kein solches im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTV (direkte Stellvertretung) in Bezug auf die
Beschwerdeführerin oder die Kollektivgesellschaft hervor (hierzu vorne E.
2.2, 2.3.1). Der Beschwerdeführerin ist der ihr obliegende Nachweis (oben
E. 2.3.3) nicht gelungen, dass sie oder allenfalls die Kollektivgesellschaft
als ihre Rechtsvorgängerin in Bezug auf die mit Rechnungen
dokumentierten Leistungen Empfängerin war. Aus der Adressierung ist
vielmehr zu schliessen, dass die einfache Gesellschaft bzw. die Eheleute
A. und B. als natürliche Personen Leistungsempfängerin war.
3.3.2.2 Im Zusammenhang mit den sich in den Akten befindlichen Rechnungen
ist im Übrigen festzustellen, dass diese auch in formeller Hinsicht keine
genügenden Vorsteuerbelege im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art.
28 MWSTV (v.a. dessen Bst. b) darstellen würden, weil wie gesehen auf
den Rechnungen eine andere Adressatin als die  angebliche -
Leistungsempfängerin figuriert. Wird auf einer Rechnung nicht die
Leistungsempfängerin ausgewiesen, die den Vorsteuerabzug geltend
macht, verbietet das anwendbare Recht den Vorsteuerabzug (vorne E.
2.3.2; siehe auch Entscheid der SRK vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in
VPB 67.125, E. 2b, 3b/aa).
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Tatsache der
formell mangelhaften Rechnungen eigentlicher Grund ist für die
Verweigerung des Vorsteuerabzugs (auch die ESTV beruft sich im Übrigen
nicht auf diesen Aspekt), sondern die Begründung darin liegt, dass die
13
Beschwerdeführerin (bzw. die Kollektivgesellschaft) nach dem
vorstehenden Ergebnis (sowie hiernach E. 3.3.3) klar nicht
Leistungsempfängerin war und damit eine materielle Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug nicht erfüllte. Folglich kann davon ausgegangen
werden, dass die Angaben auf den Rechnungen (Adressierung an die
einfache Gesellschaft) gar nicht fehlerhaft waren, sondern dass diese
durchaus mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Die
Verweigerung des Vorsteuerabzugs beruht somit nicht auf einem Fall von
Formalismus in Bezug auf genügende Vorsteuerbelege, womit auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (es sei
ihr Gelegenheit zu geben, korrigierte Rechnungen nachzureichen bzw. es
wäre überspitzt formalistisch, wegen der Adressierung der Rechnungen
und dem fehlenden Hinweis auf die Kollektivgesellschaft anzunehmen,
dass es sich nicht um Rechnungen an die Kollektivgesellschaft handle)
nicht stichhaltig sind. Damit geht es auch nicht um "Formmängel" im Sinne
der neu erlassenen und am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 15a oder
Art. 45a MWSTGV und deren allfällige (rückwirkende) Anwendung braucht
nicht geprüft zu werden.
3.3.2.3 Weiter ist anzumerken, dass ein beträchtlicher Teil der geltend
gemachten Vorsteuern in den dem BVGer vorliegenden Akten durch
keinerlei Rechnungen oder andere genügende Belege dokumentiert ist.
Der fragliche Vorsteuerbetrag von Fr. 215'840.-- beruht auf Leistungen im
Umfang von Fr. 3'536'462.-- (siehe Aufstellung in Einsprachebeilage 22).
Mit Rechnungen belegt und ausgewiesen sind vorliegend aber nur
vorsteuerbelastete Leistungen von Fr. 548'475.-- (Summe der Beträge aus
den Rechnungen in Einsprachebeilage 21). Die sich aus den Verträgen
(Einsprachebeilage 20) ergebenden Beträge, total Fr. 1'365'388.80,
stimmen mit jenen gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin nicht
überein und es ist im Übrigen auch nicht bekannt, wann die
entsprechenden Leistungen erbracht und die Entgelte geleistet wurden.
Woraus sich der behauptete Betrag von Fr. 3'536'462.-- zusammensetzt,
ist folglich nur bezüglich den Betrag von Fr. 548'475.-- in den Akten
ausreichend dokumentiert und für den Vorsteuerbetrag, welcher auf
darüber hinausgehende Leistungen beruht, mangelt es an
Vorsteuerbelegen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1
bzw. Abs. 3 MWSTV. Wie soeben ausgeführt, beruht die Verweigerung
des Vorsteuerabzuges jedoch vorliegend nicht auf dieser Problematik
(auch die ESTV stellt nicht darauf ab), sondern darauf, dass die
Beschwerdeführerin insgesamt nicht zu beweisen vermochte, dass sie
(oder die Kollektivgesellschaft) Leistungsempfängerin war. Im Gegenteil ist
davon auszugehen, dass die einfache Gesellschaft sämtliche fragliche
Leistungen bezogen hat.
3.3.3 Weitere (wenn auch nicht entscheidende) Indizien zur Stützung des
vorstehenden Ergebnisses, wonach die einfache Gesellschaft
Leistungsempfängerin der Architektur- und Bauleistungen war, ergeben
sich aus den folgenden Tatsachen:
In wessen zivilrechtlichen Eigentum das Grundstück (das selbständige und
14
dauernde Baurecht) stand, ist für die mehrwertsteuerliche Frage der
Vorsteuerabzugsberechtigung bzw. die Identität des Empfängers der für
die Erstellung der Baute bezogenen Leistungen nicht entscheidend. Die
dinglichen Verhältnisse zur Zeit des Baus könnten höchstens ein Indiz
darstellen, da immerhin nahe liegt, dass der Inhaber des Baurechts auch
der Empfänger der bezogenen Leistungen ist. Bis zum 22. Dezember 1995
war die einfache Gesellschaft Baurechtsberechtigte. Erst auf dieses Datum
hin wurde das Baurecht auf die Beschwerdeführerin übertragen
(Kaufvertrag in Einsprachebeilage 10). Ein Grossteil der vorliegend in
Frage stehenden Bezüge wurde vor dem 22. Dezember 1995 getätigt bzw.
die entsprechenden Rechnungen wurden vor diesem Datum ausgestellt.
Hinsichtlich dieser Leistungen ist aufgrund der Tatsache, dass die einfache
Gesellschaft Eigentümerin war, immerhin nahe liegend, dass sie auch
Leistungsempfängerin war. Beide Parteien gehen im Übrigen
unzutreffenderweise davon aus, dass die zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Baurechts auf den 1. Januar 1995
"zurückbezogen" worden seien (allerdings mit unterschiedlichen
Schlussfolgerungen, S. 11 Einspracheentscheid, S. 7 Beschwerde).
Einerseits ist davon auszugehen, dass im Kaufvertrag vom 22. Dezember
1995 mitnichten der Übergang des Eigentums auf den 1. Januar 1995
festgelegt wurde, sondern nur der Übergang der obligatorischen (und nicht
dinglichen) Rechte und Pflichten betreffend das Grundstück (siehe Ziff. 1
der weiteren Bestimmungen des Kaufvertrags). Andererseits wäre die
rückwirkende Festlegung des Übergangs des dinglichen Rechts nach den
zivilrechtlichen Regeln ohnehin nicht möglich; der Eigentumsübergang
erfolgt mit dem Grundbucheintrag (siehe Art. 656 ZGB, ferner Art. 971 f.
ZGB).
Ferner wurden auch die sich in den Akten befindlichen Kreditverträge
(Einsprachebeilage 13-19) zweifelsfrei von der einfachen Gesellschaft
bzw. den Eheleuten als natürlichen Personen abgeschlossen. Ein einziger
Kreditvertrag (Einsprachebeilage 12) könnte allenfalls für die
Kollektivgesellschaft abgeschlossen worden sein. Aus diesem einen
Vertrag könnte aber mitnichten geschlossen werden, dass die Eheleute -
wie die Beschwerdeführerin geltend macht (u.a. S. 7 f. Beschwerde) -
hinsichtlich der Erstellung des Baus generell als Kollektivgesellschaft
aufgetreten seien.
Nach dem vorstehenden Ergebnis, wonach die einfache Gesellschaft als
Baurechtsberechtigte und Leistungsbezügerin der Bauleistungen zu gelten
hat, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, die ESTV habe die
Unterlagen krass aktenwidrig interpretiert, nicht einzugehen (Beschwerde
S. 5, 3. Absatz). Die Darlegungen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Arrondierung der fraglichen Parzelle sind nicht
entscheidrelevant und vermögen am vorliegenden Ergebnis nichts zu
ändern.
3.3.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel geliefert,
wonach die Kollektivgesellschaft oder später die Aktiengesellschaft
Leistungsempfängerin der fraglichen vorsteuerbelasteten Leistungen war.
15
Vielmehr lassen die Unterlagen keinen anderen Schluss zu als den, dass
die beiden natürlichen Personen A. und B. bzw. deren einfache
Gesellschaft sowohl zivilrechtliche Vertragsparteien als auch
mehrwertsteuerliche Leistungsempfänger bezüglich der in Frage
stehenden Leistungen waren. Damit war die Beschwerdeführerin zum
Vorsteuerabzug nicht berechtigt; sie kann keine Vorsteuern geltend
machen, die auf von einem dritten Leistungsempfänger bezogenen
Leistungen lasteten und die einem Dritten in Rechnung gestellt wurden
(oben E. 2.3.1).
Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen werden, wie es
sich bezüglich Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin
verhielte, wenn ihre Rechtsvorgängerin, die Kollektivgesellschaft,
Leistungsempfängerin gewesen wäre (siehe vorne E. 3.2).
Angefügt werden kann ferner, dass den Akten auch kein zweites
Leistungsaustauschverhältnis zwischen der einfachen Gesellschaft und
der Beschwerdeführerin (oder der Kollektivgesellschaft) zu entnehmen ist,
indem die einfache Gesellschaft (als Leistungsempfängerin im ersten
Leistungsaustauschverhältnis zwischen ihr und den Architekten bzw.
Bauunternehmern) diese Leistungen in der Folge an die
Beschwerdeführerin "weitergeleitet" und weiterfakturiert hätte (allenfalls als
indirekte Stellvertreterin nach Art. 10 Abs. 2 MWSTV). Zudem wäre auch
in dieser Konstellation die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die ihr von
der einfachen Gesellschaft in Rechnung gestellten Steuern als Vorsteuern
abzuziehen. Der Vorsteuerabzug ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 29
Abs. 1 Bst. a MWSTV nur möglich, wenn ein anderer Steuerpflichtiger den
Umsatz erbringt (vgl. Entscheid der SRK vom 19. April 2004, veröffentlicht
in VPB 68.127, E. 3a/cc, 3b). Ist der Leistungserbringer - wie vorliegend
die einfache Gesellschaft - kein subjektiv Steuerpflichtiger, verliert der
Leistungsempfänger sein Vorsteuerabzugsrecht (siehe Art. 29 Abs. 1 Bst.
a MWSTV).
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die von der
Beschwerdeführerin gerügte lange Verfahrensdauer vor der ESTV vermag
an der Kostenauferlegung betreffend das Verfahren vor der SRK bzw. dem
Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern (die ESTV ihrerseits hat für
das Einspracheverfahren keine Kosten auferlegt). Dem Antrag der
Beschwerdeführerin, es sei in Anbetracht der unzumutbar langen Dauer
des Verfahrens von einer Kosten- und Entschädigungsauflage zulasten der
Beschwerdeführerin abzusehen, kann nicht stattgegeben werden. Die
Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.-- festgesetzt werden, werden damit
der Beschwerdeführerin vollumfänglich auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird mit
den Verfahrenskosten verrechnet.
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der X. AG vom 20. Februar 2004 gegen den
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20.
Januar 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Salome Zimmermann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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