A-1336/2006 - Abteilung I - Gebrannte Wasser - Werbung für gebrannte Wasser
Karar Dilini Çevir:
A-1336/2006 - Abteilung I - Gebrannte Wasser - Werbung für gebrannte Wasser
Abtei lung I
A-1336/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______ SA, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV),
Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Werbung für gebrannte Wasser.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1336/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ SA ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y._______.
Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich die Fabri-
kation und den Vertrieb von Getränken aller Art.
B.
In ihrem Produktesortiment führt die X._______ SA eine Produktelinie
mit alkoholhaltigen Getränken, die unter der Marke "A._______" ver-
trieben wird. Die "A._______"-Produkte werden sowohl auf der Home-
page der X._______ SA wie auch auf einer eigenen Internetseite der
Öffentlichkeit präsentiert. Auf Gesuch der X._______ SA erklärte die
Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) am 14. Juni 2001 den
Schriftzug "A._______" als Substitutionslogo für die Spirituosenmarke
"A._______" für statthaft.
C.
Am 5. August 2005 ersuchte die X._______ SA die EAV, ihren
Internetauftritt auf Konformität mit dem Alkoholgesetz vom 21. Juni
1932 (AlkG, SR 680) zu überprüfen. Zu diesem Zweck reichte sie
einen Ausdruck ihres gesamten Internetauftritts in Papierform im Um-
fang von etwa 400 bis 500 Seiten ein. Mit Schreiben vom 19. August
2005 teilte die EAV der X._______ SA mit, dass eine Überprüfung der
umfangreichen Dokumentation kurzfristig nicht möglich sei. Gleichzei-
tig rief die EAV der X._______ SA die Anforderungen von Art. 42b
Abs. 1 AlkG an Werbungen für gebrannte Wasser in Erinnerung und
verwies diesbezüglich auf ihre in den Räumlichkeiten der X._______ in
Y._______ durchgeführte Präsentation der Handels- und Werbebe-
stimmungen für gebrannte Wasser, anlässlich welcher ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Bestimmungen
auch für Auftritte im Internet gelten würden.
D.
D.a Am ... . September 2005 führte die X._______ SA eine Promo-
tionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" durch.
D.b Mit E-Mail vom 27. September 2005 ersuchte die X._______ SA
die EAV um Prüfung der Frage, ob sie auf ihrer Homepage bzw. auf je-
ner der Getränke der Marke "A._______" einen Link zu
"Tilllate" () anbringen dürfe. Gemäss den ins Recht ge-
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legten Auszügen des Internetauftritts von Tillate erreichte dieses Portal
im Jahr 2005 beglaubigtermassen 431'000 Besucher pro Monat und
war damit das mit Abstand meist besuchte Nightlife-Portal der
Schweiz. Nach Darstellung von Tilllate beruht die Anziehungskraft des
Mediums auf dem stark emotionalen und persönlichen Inhalt.
D.c Mit Fax vom 27. September 2005 antwortete die EAV, der Link sei
– unter Vorbehalt der deutlichen Abtrennung zum übrigen Inhalt – ge-
mäss Art. 42b AlkG statthaft. Nach Darstellung der EAV gemäss
Schreiben vom 19. Oktober 2005 überprüfte sie die Verlinkung mit
"Tilllate" am 29. September 2005. Im Rahmen dieser Überprüfung
stellte sie unter anderem auch fest, dass auf der Internetseite der Ge-
tränke der Marke "A._______" Spirituosenwerbung in Verbindung mit
Personenabbildungen betrieben worden sei. Der Werbeblock habe zu-
dem einen Text enthalten, welcher trendige Partystimmung suggerier-
te. Des Weiteren stellte die EAV fest, dass auf die Pro-
motionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______"
vom ... . September 2005 präsentiert worden war. Unter dieser Adres-
se habe insbesondere auch der "Flyer" (der Veranstaltungsprospekt)
für die besagte Promotionsveranstaltung eingesehen werden können.
Der "Flyer" führe in der Überschrift das von der EAV für die Getränke
der Marke "A._______" genehmigte Substitutionslogo und sei zusätz-
lich auch mit dem Originalsignet der Getränke der Marke "A._______"
versehen worden. Darüber hinaus sei das Substitutionslogo am
unteren Rand der Anzeige zusammen mit den Logos weiterer Un-
ternehmen abgedruckt. Des weiteren sei auf der Internetseite, auf wel-
che der Veranstaltungsprospekt aufgeschaltet worden war, auch eine
Fotostrecke mit Partybesuchern abrufbar.
D.d Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 untersagte die EAV der
X._______ SA die weitere Verwendung des Substitutionslogos für die
Getränke der Marke "A._______". Zur Begründung gab die EAV an,
dass durch die gleichzeitige Abbildung des Substitutionslogos mit dem
Originalsignet der Getränke der Marke "A._______" der Zusammen-
hang zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke klar
erkennbar geworden sei und der Werbeadressat künftig das Ersatzlo-
go direkt mit der Spirituosenmarke "A._______" in Verbindung bringen
werde.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2005 machte die
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X._______ SA geltend, das angedrohte Verbot der Verwendung des
Substitutionslogos sei unverhältnismässig und sachlich nicht gerecht-
fertigt. Sie ersuchte die EAV aus diesen Gründen, auf ihren Entscheid
vom 19. Oktober 2005 zurückzukommen. Mit Schreiben vom 8. De-
zember 2005 teilte die EAV der X._______ SA mit, dass sie deren Vor-
bringen zur Kenntnis genommen habe und an ihrem Rechtsstandpunkt
festhalte. Am 8. Februar 2006 reichte die X._______ SA innert er-
streckter Frist eine ausführliche Stellungnahme zum Schreiben der
EAV vom 19. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom 2. März 2006 er-
klärte die EAV, dass die Vorbringen der X._______ SA ihr keine Veran-
lassung dazu gäben, ihren Rechtsstandpunkt zu ändern.
F.
F.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 hielt die EAV fest, dass das
Substitutionslogo "A._______" der X._______ SA Art. 42b Abs. 1 AlkG
verletze. Sie untersagte der X._______ SA die weitere Verwendung
dieses Substitutionslogos nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei
Monaten ab Eröffnung der Verfügung. Gleichzeitig entzog die EAV
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab Ablauf der
Übergangsfrist.
F.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 an die EAV beanstandete die
X._______ SA, dass ihr gemäss Rechtsmittelbelehrung zur Anfech-
tung der Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006
dreissig Tage, zur Anfechtung der Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs
vom 2. Juni 2006 hingegen lediglich zehn Tage eingeräumt worden
waren. Sie ersuchte die EAV um Erlass einer neuen Verfügung mit ent-
sprechend angepasster Rechtsmittelbelehrung. Die EAV teilte der
X._______ SA am 13. Juni 2006 mit, dass sich die Fristansetzung auf
die konstante Praxis der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission
(ALKRK) stütze und somit rechtskonform sei.
F.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 erhob die X._______ SA (Be-
schwerdeführerin) bei der ALKRK Beschwerde gegen die Verfügung
der EAV vom 2. Juni 2006. Sie beantragte, Ziff. 1 und 2 des Verfü-
gungsdispositivs vom 2. Juni 2006 seien aufzuheben, eventualiter zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuali-
ter stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, Ziff. 2 des Verfügungs-
dispositivs vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rerin eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft
einzuräumen. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, Ziff. 3
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des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und der
Suspensiveffekt der Beschwerde sei unverzüglich wieder herzustellen.
Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Kosten und
Entschädigungsfolgen seien von der Bundeskasse zu tragen.
F.d In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 zur Frage der Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung schloss die EAV auf Abwei-
sung dieses Gesuchs. Sie beantragte weiter, dass über die Verfahrens-
kosten im Rahmen der Hauptsache zu befinden sei.
F.e Mit Zwischenentscheid vom 21. Juli 2006 wies der Präsident der
ALKRK als Einzelrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
16. Juni 2006 ab. Er entscheid, keine vorsorglichen Massnahmen an-
zuordnen und verwies die Frage der Verfahrenskosten dieses Zwi-
schenentscheids ins Hauptverfahren.
F.f Mit Eingabe vom 24. August 2006 liess sich die EAV zur Hauptsa-
che vernehmen und schloss auf kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde vom 16. Juni 2006. In Ergänzung ihrer Sachverhaltsdarstel-
lung gemäss der Verfügung vom 2. Juni 2006 machte die Behörde gel-
tend, der "Flyer" für die Promotionsveranstaltung vom ... . September
2005 sei am 13. Februar 2006 noch immer unter einseh-
bar gewesen.
F.g Mit Replik vom 20. November 2006 schränkte die Beschwerdefüh-
rerin ihre Anträge ein und beantragte, Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdis-
positivs vom 2. Juni 2006 seien kostenpflichtig aufzuheben, eventuali-
ter kostenpflichtig zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an
ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Juni 2006 fest.
F.h Die EAV reichte ihre Duplik am 16. Januar 2007 ein. Sie hielt an
ihren Anträgen fest.
F.i Mit Instruktionsmassnahme vom 24. Januar 2007 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vor-
liegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Mit Zwischen-
verfügung vom 24. Januar 2007 und vom 19. Mai 2008 wurden die Ver-
fahrensbeteiligten über die Zusammensetzung des Spruchkörpers in-
formiert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Verfügungen der EAV
grundsätzlich der Beschwerde an die ALKRK. Das Bundesverwal-
tungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ALKRK bis
zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 7 VGG;
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.2 Nach Art. 33 lit. e VGG unterliegen Verfügungen der EAV als einer
Anstalt des Bundes (Art. 71 AlkG; Liste der Verwaltungseinheiten der
Bundesverwaltung, Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisa-
tionsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) der
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Angefochten wird vorlie-
gend eine Anordnung der EAV vom 2. Juni 2006, mit welcher eine Ver-
letzung von Art. 42b Abs. 1 AlkG festgestellt und der Beschwerdefüh-
rerin die weitere Verwendung des Substitutionslogos für die Getränke
der Marke "A._______" nach Ablauf einer Übergangsfrist untersagt
worden war. Solche Anordnungen der EAV sind gemäss der Praxis des
Bundesgerichts (BGer) und der Vorgängerorganisation (Urteil
2A.130/2001 des BGer vom 23. Mai 2001 E. 1a; Entscheid der ALKRK
vom 9. November 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 66.45 E. 1b in fine; Entscheid 2006-001 der
ALKRK vom 22. September 2006) als Verfügungen im Sinne von Art. 5
Abs. 1 VwVG zu qualifizieren.
1.3 Als Adressatin der Verfügung der EAV vom 2. Juni 2006 ist die Be-
schwerdeführerin vorliegend von der angefochtenen Verfügung beson-
ders betroffen und hat ein schützenswertes Interesse an ihrer Aufhe-
bung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde
im Übrigen innerhalb der Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Er-
öffnung der Verfügung (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht und genügt
den inhaltlichen und formellen Anforderungen von Art. 52 VwVG. Der
Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Re-
kurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f.,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Die Behörde nimmt
dabei die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilen-
de Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum voraus
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den
Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3
sowie ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630).
2.
2.1 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG exemplarisch konkre-
tisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. auch [anstelle vieler] BGE 129 I
232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich
mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen
und ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, indem sie kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin-
gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Nimmt die Behörde zu entscheid-
wesentlichen Fragen – aus welchen Gründen auch immer – keine Stel-
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lung, so ist das rechtliche Gehör verletzt und die Streitsache zur Wah-
rung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges grundsätzlich zu-
rückzuweisen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Vorgehen der EAV den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze.
Dazu ist festzuhalten, dass die EAV der Beschwerdeführerin einge-
standenerweise am 16. März 2005 die Handels- und Werbebestim-
mungen für gebrannte Wasser in deren Räumlichkeiten ausführlich er-
läutert hatte. In ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2005 präsentierte
sie der Beschwerdeführerin die anlässlich der Überprüfung der Verlin-
kung mit gemachten Feststellungen und lud die Be-
schwerdeführerin ein, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung
kam die Beschwerdeführerin am 15. November 2005 nach. Mit Schrei-
ben vom 8. Dezember 2005 teilte die EAV der Beschwerdeführerin mit,
dass sie deren Vorbringen zur Kenntnis genommen habe und an ihrem
Rechtsstandpunkt festhalte. Am 8. Februar 2006 reichte die Beschwer-
deführerin innert erstreckter Frist eine ausführliche Stellungnahme
zum Schreiben der EAV vom 19. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom
2. März 2006 erklärte die EAV, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin ihr keine Veranlassung dazu geben, ihren Rechtsstandpunkt
zu ändern. Am 2. Juni 2006 erliess sie eine gehörig begründete Verfü-
gung.
2.3 Konkrete Anzeichen dafür, dass die EAV die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht gehört, nicht ernsthaft geprüft oder in der Ent-
scheidfindung nicht berücksichtigt hätte, sind von der Beschwerdefüh-
rerin weder dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör bedeutet insbesondere nicht, dass die Behörde
ihren Rechtsstandpunkt nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin
hätte ausrichten müssen. Diese hat denn auch bis und mit dem Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition ver-
fügt und auch die Angemessenheit überprüfen kann, wiederholt Gele-
genheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen und zu den Vorbringen
der EAV Stellung zu nehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann damit nicht gesprochen werden.
3.
3.1 Art. 105 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt dem Bund eine um-
fassende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Herstellung,
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der Einfuhr, der Reinigung und dem Verkauf gebrannter Wasser ein; er
hat dabei insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkon-
sums Rechnung zu tragen. Dieser gesundheitspolitisch motivierte Auf-
trag war bereits in der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) ver-
ankert. Gemäss Art. 32bis Abs. 2 aBV hatte die Gesetzgebung im Be-
reich des Alkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein und dement-
sprechend dessen Einfuhr und Herstellung zu vermindern. Der Bund
war und ist somit von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, auf dem
Weg der Gesetzgebung zum Schutze der öffentlichen Gesundheit mä-
ssigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken (BGE 128 I 295 E. 3d/aa;
Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in
VPB 66.45 E. 2a).
3.2 Dies gilt auch für den Bereich der Werbung. Jede Werbung be-
zweckt in erster Linie die Förderung des Verkaufs und die Steigerung
des Umsatzes. Dieses Ziel wird auch erreicht: Nach Ansicht des histo-
rischen Gesetzgebers würden nicht jährlich Milliarden von Schweizer
Franken für Werbezwecke ausgegeben, wenn damit keine Verkaufsför-
derung bzw. keine Umsatzsteigerung erzielt werden könnte. Die Stei-
gerung des Umsatzes, welche zwangsläufig mit einem gesteigerten
Konsum von gebrannten Wassern einhergeht, steht jedoch in Wider-
spruch zum verfassungsrechtlich verankerten Auftrag, mässigend auf
den Alkoholkonsum einzuwirken. Der Bund ist somit verpflichtet, auch
der Werbung als einem Mittel zur Steigerung des Alkoholkonsums
Schranken zu setzen (Botschaft über die Änderung des Alkoholgeset-
zes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 77; BGE 128 I 295 E.
3d/aa; Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in
VPB 66.45 E. 4e/cc).
3.3 Der Bund ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass von Art. 42b
AlkG nachgekommen (BGE 128 I 295 E. 3d/aa). Soweit die Verwen-
dung bestimmter Modalitäten oder Örtlichkeiten zwecks Werbung für
gebrannte Wasser nicht bereits aufgrund von Art. 42b Abs. 2 – 4 AlkG
verboten ist, gilt als Grundsatz, dass Werbebotschaften in Wort, Bild
und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten dürfen, die sich un-
mittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen (Art. 42b
Abs. 1 AlkG). Für die Auslegung von Art. 42b Abs. 1 AlkG ist festzuhal-
ten, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit der Alko-
hol nach wie vor als die vordringlichste Problemsubstanz der Schweiz
gilt; die vom historischen Gesetzgeber angestrebte Mässigung des Al-
koholkonsums hat somit durch die gegenwärtigen tatsächlichen Gege-
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benheiten und die heute vorherrschenden Wertvorstellungen keine Än-
derung erfahren. Entsprechend stützt sich die herrschende Rechtspre-
chung zur Auslegung von Art. 42b Abs. 1 AlkG massgeblich auf die
Materialien der gesetzgeberischen Vorarbeiten ab (Urteil 2A.130/2001
des BGer vom 23. Mai 2001 E. 3a; Entscheid der ALKRK vom 9. No-
vember 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2).
3.4 Die Zulässigkeit von Werbebotschaften für gebrannte Wasser be-
urteilt sich im Anwendungsbereich von Art. 42b Abs. 1 AlkG demnach
in erster Linie nach der Sachlichkeit der darin enthaltenen Angaben
und Darstellungen. Erlaubt sind Werbebotschaften für gebrannte Was-
ser, welche sachliche Angaben wie den Namen des Herstellers, Impor-
teurs oder Händlers und die Kennzeichnung der Ware nach Menge,
Gradstärke, Herkunft und Alter enthalten. Zulässig sind auch bildliche
Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe und der Produktionsbetriebe
und -vorgänge (Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröf-
fentlicht in VPB 66.45 E. 4b; Botschaft über die Änderung des Alkohol-
gesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 79). Als unsachlich
sind hingegen Angaben und Darstellungen zu qualifizieren, welche der
Ware oder ihrem Genuss eine besondere Anziehung verleihen oder
eine Gedankenverbindung mit ideellen Werten hervorrufen. Mit
Art. 42b Abs. 1 AlkG unvereinbar sind insbesondere Anpreisungen jeg-
licher Art, welche der Ware einen Nimbus verleiht, der ihr nicht zu-
kommt. Das Publikum soll insbesondere nicht dazu verleitet werden,
einen Zusammenhang zwischen gebrannten Wassern oder ihrem Ge-
nuss mit erstrebenswerten materiellen oder ideellen Gütern herzustel-
len. So sind gemäss Art. 42b Abs. 1 AlkG Werbebotschaften, welche
Alkohol in Verbindung mit Berglandschaften, Meeresbrandungen, Auto-
mobilen, Sport- und Campingszenen darstellen, ebenso verboten wie
solche, die Alkohol oder dessen Genuss mit einem Gewinn an Lebens-
gefühl oder einem Gewinn an gefühlsbetonten zwischenmenschlichen
Beziehungen assoziieren (Entscheid der ALKRK vom 9. November
2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2d; Botschaft über die Änderung
des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 79; für
die Beratungen im Parlament vgl. AB 1980 N 163). Entsprechend ist
somit eine Darstellung des Produktionsbereichs von gebrannten Was-
sern bis zu dessen Abschluss für Werbezwecke grundsätzlich
zulässig, während Werbebotschaften aus dem Konsumbereich
– insbesondere solche, die einem Betrachter auf emotionale Weise die
Botschaft suggerieren, dass der Konsum des beworbenen Produkts
eine hohe Lebensqualität oder andere positive Empfindungen ver-
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mittelt – gegen Art. 42b Abs. 1 AlkG verstossen (Entscheid der ALKRK
vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 4e/bb f.).
4.
4.1 Mit dem Vollzug der sich aus der Alkoholgesetzgebung ergeben-
den Geschäfte ist die EAV betraut (Art. 71 Abs. 1 AlkG). Sie erlässt so-
mit auch die zur Durchsetzung der alkoholrechtlichen Beschränkungen
der Werbung für gebrannte Wasser notwendigen Verfügungen. Dabei
hat sie selbstredend die Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbe-
sondere auch das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot, zu
beachten.
4.2 Gemäss der Praxis der EAV verstösst insbesondere die Verwen-
dung von Spirituosenlogos zu Sponsoringzwecken gegen die Werbe-
bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Die Verbindung von Spirituo-
senlogos mit sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen ziele darauf
ab, der Spirituose einen bestimmten, im Publikum als positiv einge-
schätzten Nimbus zuzuerkennen. Solche Werbebotschaften seien
nicht auf Angaben und Darstellungen beschränkt, welche sich un-
mittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen und ver-
letzten damit Art. 42b Abs. 1 AlkG. Darüber hinaus könne der Einsatz
von Spirituosenlogos je nach Anlass und Art des Sponsorings allen-
falls gegen die einzeln in Art. 42b Abs. 3 AlkG verankerten Werbe-
verbote verstossen.
4.3 Nicht als Verstoss gegen die alkoholrechtlichen Werbebestimmun-
gen qualifiziert die Behörde hingegen den Auftritt als Sponsor einer
Veranstaltung unter dem Design eines Substitutionslogos, welches für
den durchschnittlichen Konsumenten nicht als Spirituosenmarke er-
kennbar sei. Sei der Zusammenhang zwischen einem zu Sponsoring-
zwecken eingesetzten Substitutionslogo und der Spirituosenmarke je-
doch für den Konsumenten erkennbar, so werde – gleich wie bei einer
Werbung mit dem Spirituosenlogo selbst – Werbung für gebrannte
Wasser betrieben, welche das Gebot der Beschränkung auf sachliche
Angaben und Darstellungen von Art. 42b Abs. 1 AlkG verletze. Je nach
Anlass und Art des Sponsorings könne der Einsatz von Substitutions-
logos, welche der Konsument mit einer Spirituosenmarke in Verbin-
dung bringt, sodann auch gegen die in Art. 42b Abs. 3 AlkG veranker-
ten einzelnen Werbeverbote verstossen. Den Zusammenhang zwi-
schen einem Substitutionslogo und einer Spirituose könne der Kon-
sument insbesondere dann erkennen, wenn das Substitutionslogo
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zusammen mit dem Spirituosenlogo oder dem Produkt verwendet
werde. Diese Praxis ist vor dem Hintergrund des Zwecks von Art. 42b
AlkG (vgl. oben E. 3.3) nicht zu beanstanden.
4.4 Die EAV bietet den Rechtsunterworfenen generell die Möglichkeit
an, ihr künftige Werbemassnahmen vorab zur Überprüfung auf deren
Übereinstimmung mit den alkoholrechtlichen Werbevorschriften zu un-
terbreiten (Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht
in VPB 66.45 E. 4b). Erteilt die EAV im Einzelfall die klare und vorbe-
haltslose Zusicherung, eine konkrete Werbemassnahme sei mit
Art. 42b AlkG vereinbar, so schafft sie diesbezüglich eine Vertrauens-
grundlage im Sinne von Art. 9 BV. Die erteilte Auskunft ist nur verbind-
lich in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis
gebracht wird; ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so
hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre
früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Ein Anspruch auf Schutz
des Vertrauens in behördliche Zusicherungen gemäss Art. 9 BV setzt
weiter voraus, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Vertrauensgrundlage vertrauen durfte und
gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht
mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf
Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a; 126 II 377 E.
3a; 118 Ia 245 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631, 669 ff.).
5.
5.1 Vorliegend hat die EAV mit Verfügung vom 2. Juni 2006 festge-
stellt, dass das zu Sponsoringzwecken von ihr genehmigte Substitu-
tionslogo für die Getränke der Marke "A._______" Art. 42b Abs. 1 AlkG
verletze und der Beschwerdeführerin dessen Verwendung nach Ablauf
einer Übergangsfrist untersagt. Zur Begründung gab die EAV im
Wesentlichen an, dass am 29. September 2005 unter
ein "Flyer" (ein Veranstaltungsprospekt) für eine Promotionsveranstal-
tung für die Getränke der Marke "A._______" vom ... . September
2005 einsehbar gewesen sei, welcher sowohl das Substitionslogo wie
auch das Originalsignet der Getränke der Marke "A._______" enthal-
ten habe. Durch die gleichzeitige Abbildung sei der Zusammenhang
zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituose klar erkennbar
geworden; dies bewirke, dass der Werbeadressat das Substitutions-
logo direkt mit der Spirituose in Verbindung bringe. Im Übrigen stellte
die EAV in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der besagte Veranstal-
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tungshinweis auch am 13. Februar 2006 noch unter
abrufbar gewesen sei. Für den Beweis hat die EAV einen datierten
Ausdruck der entsprechenden Internetauftritte ins Recht gelegt.
5.2 Vor Bundesverwaltungsgericht kann zwar auch die unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 49 lit. b VwVG). Insofern die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig festgestellt, kann ihr aber nicht gefolgt werden.
Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. Juni
2006 noch ausdrücklich bestreitet, dass der angebliche "Flyer" für die
Promotionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" vom
... . September 2005 unter abrufbar gewesen sein soll,
räumt sie in ihrer Replik vom 20. November 2006 ausdrücklich ein,
dass der angebliche "Flyer" nach der Veranstaltung für eine begrenzte
Zeit im Internet zugänglich gewesen war.
Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren bestreitet, dass es sich
bei dem zusammen mit dem Substitutionslogo abgebildeten Original-
signet der Getränke der Marke "A._______" um ein Originallogo der
Spirituosenmarke handelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dieses
Signet als Marke hinterlegt und unter der Nr. ... ins gemäss Art. 39 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11)
öffentliche Markenregister hat eintragen lassen.
Es kann somit in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten, dass unter
, einem der unwidersprochen meistbesuchten Nightlife-
Portale der Schweiz, in der Zeit zwischen dem 29. September 2005
und dem 13. Februar 2006 ein Veranstaltungsprospekt abrufbar war,
der das Substitutionslogo sowie das Spirituosenlogo der Getränke der
Marke "A._______" enthielt; dieser Veranstaltungshinweis war zudem
direkt über einer Fotostrecke mit Personen angebracht worden, welche
diese Veranstaltung offenbar besucht hatten. Der Hinweis in der
Beschwerde, "heute" (am 16. Juni 2006) sei keine derartige Anzeige
abrufbar, zielt an der massgeblichen Frage vorbei.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz ist weiter davon ausgegangen, dass mit der
Platzierung des Spirituosenlogos der Getränke der Marke "A._______"
zusammen mit dem deren Substitutionslogo zwischen dem
29. September 2005 und dem 13. Februar 2006 auf dem – nach
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A-1336/2006
unwidersprochen gebliebenen eigenen Angaben der Betreiberin der
Internetseite – mit über 431'000 Besuchern pro Monat meistbesuchten
Nightlife-Portal der Schweiz für den durchschnittlichen Konsumenten
der Zusammenhang zwischen dem Substitutionslogo und der Spiri-
tuosenmarke klar erkennbar geworden ist. Soweit für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde erforderlich beantragt die Vorinstanz,
die Anzahl der Seitenaufrufe für den entsprechenden Link sei bei
Tilllate zu edieren. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin,
dass der entsprechende Veranstaltungsprospekt überhaupt in relevan-
tem Umfang von in der Schweiz ansässigen Personen aufgerufen und
betrachtet worden ist. Im Übrigen interessiere sich niemand für einen
Veranstaltungsprospekt einer bereits durchgeführten Veranstaltung;
dieser wird von der Beschwerdeführerin als "veraltet" bzw. als
"obsolet" bezeichnet.
5.3.2 Der historische Gesetzgeber schloss aus dem Umstand, dass
jährlich Milliarden von Schweizer Franken für die Werbung ausgege-
ben werden, darauf, dass die Werbung auch tatsächlich eine verkaufs-
bzw. eine umsatzfördernde Wirkung hat und stellte sich entsprechend
auf den Standpunkt, der Werbung als einem Mittel zur Steigerung des
Alkoholkonsums seien Schranken zu setzen (Botschaft über die Ände-
rung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 77);
dass eine einzelne Werbebotschaft den Verkauf von bzw. den Umsatz
mit gebrannten Wassern im Einzelfall fördert und aus diesem Grund zu
verbieten sei, muss im Einzelfall jedoch nicht nachgewiesen werden.
Ähnliche Überlegungen können auch im vorliegenden Zusammenhang
angestellt werden. Es kann somit als ausgeschlossen erscheinen,
dass Werbebotschaften an werbewirksamen Orten bzw. auf werbe-
wirksamen Medien – wie etwa dem erwähnten Nightlife-Portal –
präsentiert würden, wenn die Konsumenten sie nicht zur Kenntnis
nähmen. Demnach kann bei der Platzierung einer Werbebotschaft an
einem so werbewirksamen Ort bzw. auf einem so werbewirksamen
Medium wie Tillate objektiv davon ausgegangen werden, dass der
Konsument diese auch zur Kenntnis genommen hat, ohne dass dafür
der – im Einzelfall bei der Verwendung bestimmter Werbemedien
allenfalls schwierig zu führende – Nachweis zu erbringen wäre, dass
eine bestimmte Anzahl von Personen die Werbebotschaft tatsächlich
zur Kenntnis genommen hat. Auf die Abnahme der in diesem Kontext
beantragten Beweise kann damit ohne weiteres verzichtet werden.
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5.4 Kann objektiv davon ausgegangen werden, dass der Veranstal-
tungsprospekt, welcher das Spirituosenlogo und das Substitutionslogo
der Getränke der Marke "A._______" enthält, während der mindestens
vier Monate dauernden Zugänglichkeit auf auch zur
Kenntnis genommen worden ist, so ist auch die Verbindung zwischen
dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke "A._______" erkenn-
bar geworden. Entsprechend ist die Vereinbarkeit einer Werbebot-
schaft unter dem Substitutionslogo mit den Vorschriften von Art. 42b
AlkG gleich zu beurteilen wie eine Werbebotschaft unter der Spi-
rituosenmarke selbst. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in
Verbindung mit dem Substitutionslogo der Getränke der Marke
"A._______" Werbebotschaften mit sachlichen Angaben wie dem
Namen des Herstellers, Importeurs oder Händlers sowie mit der Kenn-
zeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter und
mit bildlichen Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe und der Produk-
tionsbetriebe und -vorgänge vermitteln darf. Über diese sachlichen An-
gaben und Darstellungen hinausgehende Werbebotschaften sind je-
doch gemäss Art. 42b Abs. 1 AlkG untersagt. Insbesondere die Ver-
wendung des Substitutionslogos für das Sponsoring von sportlichen
oder gesellschaftlichen Anlässen – wofür das Substitutionslogo ur-
sprünglich von der Beschwerdeführerin geschaffen und von der Vor-
instanz genehmigt worden ist – zielt seit dem erkennbaren Zusammen-
hang mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______"
darauf ab, der Spirituose einen bestimmten, im Publikum als positiv
eingeschätzten Nimbus zuzuerkennen. Die Feststellung der Vor-
instanz, dass das Substitutionslogo der Getränke der Marke
"A._______" in diesem Zusammenhang Art. 42b Abs. 1 AlkG verletze,
ist somit nicht zu beanstanden. Da Werbebotschaften gemäss Art. 42b
Abs. 1 AlkG zur Mässigung des Alkoholkonsums und damit zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit lediglich sachliche Angaben und
Darstellungen enthalten dürfen, erweist sich ein Verbot von Werbebot-
schaften, die sich nicht unmittelbar auf das Produkt und seine Eigen-
schaften beziehen, als zur Erreichung dieser Ziele geeignete und not-
wendige Verwaltungsmassnahme; es steht der Behörde im Übrigen
auch kein milderes Mittel als das Verbot zur Verfügung. Entsprechend
verstösst das nach Ablauf einer Übergangsfrist ausgesprochene
Verbot des Substitutionslogos der Getränke der Marke "A._______"
auch nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. dazu
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung).
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5.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So macht die Beschwerdefüh-
rerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend
abgeklärt. Unvollständig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt wurden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630). Rechtswesentlich ist vorlie-
gend, dass das Substitutionslogos zusammen mit dem Spirituosenlogo
der Getränke der Marke "A._______" auf dem erwähnten Nightlife-
Portal erstellterweise während mindestens vier Monaten einsehbar
gewesen und damit die Verbindung zwischen diesen Logos erkennbar
geworden ist. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Zulässigkeit
von Werbebotschaften unter der Verwendung des Substitutionslogo
der Getränke der Marke "A._______" mit Art. 42b Abs. 1 AlkG gleich
zu beurteilen wie solche unter der Verwendung der Spirituosenmarke
"A._______" selbst. Der Auftritt der Beschwerdeführerin unter dem
Substitutionslogo der Getränke der Marke "A._______" als Sponsor
von sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen verstösst damit
gegen Art. 42b Abs. 1 AlkG und allenfalls auch gegen einzeln ver-
ankerte Werbeverbote gemäss Art. 42b Abs. 3 AlkG.
Unbeachtlich für die Rechtsverletzung ist hingegen, wer für die Gestal-
tung des "Flyers" und seine Platzierung auf und damit
für die Herstellung einer Verbindung zwischen den beiden Logos ver-
antwortlich war. Sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu-
treffen, wonach der Betreiber des Klublokals, in welchem die Promo-
tionsveranstaltung vom 25. September 2005 stattfand, selbständig und
ohne Wissen der Beschwerdeführerin den besagten "Flyer" hergestellt
und aufgehängt hat sowie die Fotografien dieser "Flyers" von
T ohne Wissen und Genehmigung der Beschwerdeführerin
auf deren Internetseite veröffentlicht worden sind, kann sich die Be-
schwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass der besagte "Flyer"
ein markenrechtlich geschütztes Signet enthält, gemäss den dafür ein-
schlägigen Bestimmungen mit diesen Personen auseinandersetzen.
Für die vorliegende Rechtsverletzung ist einzig wesentlich, dass das
Substitutionslogo zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke
der Marke "A._______" auf dem erwähnten Nightlife-Portal zwischen
dem 29. September 2005 und dem 13. Februar 2006 einsehbar gewe-
sen und die Verbindung zwischen diesen Logos offensichtlich gewor-
den ist. Ob hingegen die Promotionsveranstaltung für die Getränke der
Marke "A._______" vom 25. September 2005 vorab mit dem besagten
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"Flyer" – und damit insbesondere unter Verwendung des Spirituosen-
logos der Getränke der Marke "A._______" – oder sonstwie und durch
wen beworben worden ist und welcher Natur diese Veranstaltung war,
ist für die in der Verfügung vom 2. Juni 2006 erfolgte rechtliche Beur-
teilung ohne Bedeutung, weshalb auch diesbezüglich auf die Abnahme
der angebotenen Beweismittel, insbesondere die Befragung der offe-
rierten Zeugen, verzichtet werden kann. Die entsprechenden Vorbrin-
gen gehen im Übrigen zum Teil über den Streitgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens hinaus. Dieser bleibt auf die angefoch-
tenen Dispositivziffern der Verfügung vom 2. Juni 2006 und damit auf
das Verbot der künftigen Verwendung des Substitutionslogos be-
schränkt (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 403). Soweit Anträge, Rügen und
weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin oder der Vorinstanz in
ihren Rechtsschriften sich nicht direkt darauf beziehen, kann darauf
nicht eingetreten werden (BGE 133 II 181 E. 3.3).
6.
6.1 Damit bleibt zu überprüfen, ob das Verbot des Gebrauchs des
Substitutionslogos verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführe-
rin verletzt.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass Art. 42b AlkG
die Werbung für gebrannte Wasser von keiner Bewilligungspflicht
abhängig macht (Zwischenentscheid der ALKRK vom 2. März 2001
E. 1b in fine). Dies ändert nichts daran, dass die EAV mit dem Vollzug
der sich aus der Alkoholgesetzgebung ergebenden Geschäfte betraut
ist (Art. 71 Abs. 1 AlkG) und somit auch die zur Durchsetzung der
alkoholrechtlichen Beschränkungen der Werbung für gebrannte
Wasser notwendigen Verfügungen erlässt.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits von der Möglichkeit Ge-
brauch gemacht, der EAV ein Substitutionslogo für die Spirituosenmar-
ke "A._______" vorab zur Überprüfung auf deren Übereinstimmung mit
den alkoholrechtlichen Werbevorschriften zu unterbreiten. Mit Fax vom
14. Juni 2001 hat die EAV den Schriftzug "A._______" als statthaft
bezeichnet. Insofern die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
2. Juni 2006 einwendet, ein Verbot der künftigen Verwendung dieses
Substitutionslogos verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz, ist ihr
entgegenzuhalten, dass eine Behörde gemäss Art. 9 BV an eine
ausdrückliche Zusicherung nur insoweit gebunden bleibt, als der sich
ihr in diesem Zusammenhang dargelegte Sachverhalt in der Zwischen-
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zeit nicht geändert hat. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist aufgrund
der zwischenzeitlich erfolgten Platzierung des Substitutionslogos
zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke
"A._______" auf dem erwähnten Nightlife-Portal davon auszugehen,
dass die Verbindung zwischen dem Substitutionslogo und der Spiri-
tuosenmarke "A._______" erkennbar geworden ist. Angesichts dieser
Veränderung der Sachlage ist die EAV nicht mehr an die mit Fax vom
14. Juni 2001 erteilte Auskunft gebunden.
6.3 Hinsichtlich der beantragten Überprüfung des Internetauftritts ist
sodann festzuhalten, dass die EAV der Beschwerdeführerin keine aus-
drücklichen und vorbehaltslosen Zusicherungen über dessen Konfor-
mität mit Art. 42b AlkG erteilt hat. Entsprechend kann sie in diesem
Zusammenhang insbesondere angesichts der zeitlichen Verhältnisse
aus Art. 9 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4 Wie die EAV des weiteren in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2006
ausführlich darlegt, stützt sie ihr künftiges Verbot der Verwendung des
Substitutionslogos auf den Umstand, dass das Substitutionslogo
zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke
"A._______" auf öffentlich zugänglich gemacht und der
Zusammenhang zwischen den Logos klar erkennbar geworden war. In
ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 weist sie zusätzlich darauf
hin, dass sich in der Praxis der langjährige Gebrauch eines Substi-
tutionslogos deswegen als problematisch erwiesen habe, weil der
Durchschnittskonsument aufgrund der Verwendung über Jahre hinweg
den Zusammenhang zwischen dem Substitutionslogo und der Spiri-
tuosenmarke zunehmend zu erkennen vermöge. Deshalb habe die
EAV die Praxis bei der Beurteilung von Projekten verschärft.
Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass die EAV die künftige
Verwendung des Substitutionslogos mit Verfügung vom 2. Juni 2006
nicht aufgrund einer Praxisänderung, sondern aufgrund der Veröffentli-
chung des Substitutionslogo zusammen mit dem Spirituosenlogo der
Getränke der Marke "A._______" auf erlassen hat. Die
entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
einer Überprüfung einer Praxis im Einzelfall zur Konstruktion eines
Verstosses und einer daraus resultierenden Verletzung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes erweisen sich damit als unbegründet. Zu Recht
beruft sich die Beschwerdeführerin schliesslich in ihrer Beschwerde
nicht mehr auf die Eigentumsgarantie.
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7.
Angesichts der Limitierung des Streitgegenstandes in der Replik
braucht auf den in der Beschwerde noch geäusserten Subeventualan-
trag auf Gewährung einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Eintritt
der Rechtskraft nicht weiter eingegangen zu werden.
8.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
und der Entscheid der EAV zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.-- fest-
gesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 2 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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