A-1269/2015 - Abteilung I - Zölle - Zoll; Korrektur der Veranlagung
Karar Dilini Çevir:
A-1269/2015 - Abteilung I - Zölle - Zoll; Korrektur der Veranlagung
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-1269/2015



Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.



Parteien
X._______ AG,



gegen


Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Zoll; Korrektur der Veranlagung.



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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) ist ein international tätiges
Transportunternehmen. Am 26. Juni 2014 meldete die Zollpflichtige beim
Zollamt Schaanwald die Sendung mit der Zollanmeldungsnummer […] auf
elektronischem Weg zur Einfuhr an. Gestützt auf diese Zollanmeldung er-
liess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 27. Juni 2014 die ent-
sprechende Veranlagungsverfügung Zoll.
B.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Zollpflichtige dem Zollinspek-
torat Rheintal mit, dass – aufgrund eines EDV-Fehlers im System der Ab-
senderin der Ware – auf der Rechnung nicht vermerkt gewesen sei, dass
es sich um zollrechtlich begünstigte Ursprungsware handle. Da die Ware
aber zu jeder Zeit des Verfahrens die Voraussetzungen für eine Präferenz-
verzollung erfüllt habe, werde um nachträgliche Abfertigung mit Präferenz
und um Rückerstattung der zu viel geleisteten Zollabgaben ersucht.
C.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2015 trat die zuständige Zollkreisdirektion
Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) auf das Begehren der
Zollpflichtigen nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die angenom-
mene Zollanmeldung gemäss Art. 33 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
(ZG; SR 631.0) für den Antragsteller grundsätzlich verbindlich sei und die
Veranlagung gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG nur innerhalb einer Beschwerde-
frist von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung an-
gefochten werden könne.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ZKD Schaff-
hausen vom 6. Februar 2015. Sie beantragt sinngemäss die Gutheissung
ihres Gesuchs um nachträgliche Präferenzveranlagung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 beantragt die OZD – handelnd für
die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) – die Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge.

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F.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Be-
schwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei
Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügun-
gen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Im Verfahren
vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten (Art.
116 Abs. 2 ZG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 1.3 Ausgeführten – ein-
zutreten.
1.3 Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintrittsvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren be-
schränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
vom 6. Februar 2015 zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdefüh-
rerin um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2014 einge-
treten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7176/2014 vom 12.
März 2015 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30
E. 3). Die Beschwerdeführerin kann also nur die Anhandnahme beantra-
gen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung verlangen. Auf materielle Begehren ist deshalb nicht einzutreten (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April
2011 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2.
Auflage, 2008, Rz. 2.164). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde
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nicht einzutreten, soweit mit ihr, über die Eintretensfrage hinaus, die nach-
trägliche präferenzielle Behandlung der importierten Ware beantragt wird
(zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.3).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis
auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an
die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen (teilweise) gutgeheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be-
stätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE
2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG;
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staats-
verträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53
MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ur-
sprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen.
2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlrei-
che Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen
Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkom-
mens legt das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestim-
mung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeug-
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nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Pro-
tokoll Nr. 3; SR 0.632.401.3 [Stand 1. Juli 2013]) die Ursprungsregeln fest.
In Art. 16 des Protokolls Nr. 3 wird festgehalten, dass Ursprungserzeug-
nisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen
des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa oder eine Warenverkehrsbeschei-
nigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt, oder – in den
in Art. 22 Abs. 1 genannten Fällen – vom Ausführer eine Erklärung mit dem
in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf ei-
ner Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab-
gegeben wird. Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Ein-
fuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen
(Art. 25 Protokoll Nr. 3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art.
18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015
vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser
Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es
sind dies gemäss Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV;
SR 631.01) insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauf-
tragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auf-
traggeber. Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftli-
chen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz
noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander
festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Perso-
nen jede für sich zuführungspflichtig sind (BARBARA HENZEN, Zollkommen-
tar, Art. 21 N. 6 und 11).
Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten Zuführungs-
pflichtigen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind
(Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Spediti-
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onen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstel-
len (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober
2009 E. 2.1; HENZEN, Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Die zuführungs- und
die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreise der Zollschuldner
gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die
Entrichtung der Zollschuld (vgl. HENZEN, Zollkommentar, Art. 21 N. 12 so-
wie Art. 26 N. 8; ausführlich MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70
N. 4 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014
vom 13. März 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf A-30/2012 vom 4. September
2012 E. 2.3.2).
2.3.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der
formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den ge-
setzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Hierzu hat die
Eidgenössische Zollverwaltung ein "Merkblatt zur Bestimmung der formel-
len Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert. Sie führt darin auf, dass
der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkom-
men wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen
müsse (vgl. hierzu Anhang IVa und IVb des Protokolls Nr. 3) und nur ein-
deutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Best-
immungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer
Ware als Bemessungsgrundlage (SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N. 59).
Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 30
Abs. 2 des Protokolls Nr. 3, gemäss welchem eindeutige Formfehler wie
Tippfehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachwei-
ses führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben in dem Papier entstehen lassen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.3).
2.3.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip,
wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die
der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa-
ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So-
dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren
festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts-
pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge-
stellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV
53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E.
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4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; SCHMID, Zollkommentar,
Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ord-
nungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der
anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
2.3.5 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt
Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Dieser Grund-
satz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der ange-
nommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen
Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; RAEDERSDORF, Zoll-
kommentar, Art. 33 N. 2). Gemäss Art. 60 ZV gelten Zollanmeldungen, die
fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, als ange-
nommen im Sinne von Art. 33 ZG. Demgegenüber gilt die Zollanmeldung
bei elektronischer Abwicklung als angenommen, wenn sie die summari-
sche Prüfung des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich
durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahme-
datum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 der Zollverordnung der
EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.2).
2.4 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings
bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung –
starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Er-
gebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum
Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präfe-
renzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüberge-
henden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die
Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft
als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der
Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An-
nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis-
sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4 mit Verweis auf Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E.
3.1).
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Seite 8
2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die an-
genommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die
Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt
hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumen-
ten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat. Sodann wurde
der Bundesrat gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den
Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist
zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen. Entspre-
chend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch
bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollan-
meldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und sie
noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b).
2.4.2 Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmelde-
pflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Ta-
gen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwal-
tung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einrei-
chen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden
muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt,
wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren
irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemel-
det worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für
die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmel-
dung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden
sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG wird in Art. 88 ZV (Wechsel des
Zollverfahrens infolge Irrtums) präzisiert, dass ein Irrtum geltend gemacht
werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden
können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilli-
gungen bereits erteilt waren (Bst. b). Betreffend die Änderung der Veranla-
gung wird in Art. 89 ZV (gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG) festge-
halten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich
dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung
erfüllt waren (Bst. a) oder eine Verwendungsverpflichtung für Waren je
nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b).
Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34
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Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von
Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren
Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618).
2.4.3 Gegen Verfügungen der Zollstellen, und somit auch gegen Veranla-
gungsverfügungen, kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt
werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die
Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen
der Veranlagungsverfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdever-
fahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(Art. 116 Abs. 4 ZG).
2.4.4 Gesetzliche Fristen – wie insbesondere Rechtsmittelfristen – sind in
der Regel Verwirkungsfristen, welche grundsätzlich nicht unterbrochen,
gehemmt oder erstreckt, unter bestimmten Voraussetzungen aber wieder-
hergestellt werden können (Art. 22 und 24 Abs. 1 VwVG; [statt vieler] Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.5 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über-
geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be-
troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich
dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung
für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitli-
cher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig
(BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegun-
gen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als
streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und
innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010
E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar
formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Re-
gelung entspricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesge-
setze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend
(sog. Anwendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8 mit
weiteren Hinweisen).

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3.
3.1 Wie dargelegt, kann das Gericht im vorliegenden Fall einzig prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin
um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2014 eingetreten
ist (E. 1.3).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass anlässlich der Anmeldung der Sen-
dung aus Deutschland nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich um
Ursprungsware handelt, welche präferenzverzollt werden soll. Dadurch
wurde die Ware ohne Präferenz veranlagt. Den Fehler entdeckte die Be-
schwerdeführerin erst, nachdem die Veranlagungsverfügung bereits er-
gangen war. Wie dargelegt, kann die Änderung einer bereits ergangenen
Veranlagungsverfügung nur auf dem Wege der Berichtigung (E. 2.4.2) oder
der Beschwerde (E. 2.4.3) angestrebt werden. Ob der vorliegende Fehler
überhaupt mittels Berichtigung hätte behoben werden können, muss indes
nicht weiter geprüft werden, zumal die dafür zwingend einzuhaltende Ver-
wirkungsfrist von 30 Tagen unbenutzt abgelaufen ist. Dasselbe gilt für eine
Korrektur auf dem Beschwerdeweg, da vorliegend auch die in diesem Fall
zu beachtende 60-tägige Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde. Fristwie-
derherstellungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor
diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin eingetreten.
3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: