9 W (pat) 9/12  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 9/12
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 022 529



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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.–Ing. Hilber, sowie der Richter Paetzold, Dipl.–lng. Sandkämper und
Dipl.–Phys. Dr. Geier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin
wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. November 2010 aufgehoben und das
Patent 10 2006 022 529 beschränkt aufrechterhalten mit folgen-
den Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der An-
hörung der Patentabteilung 27 am 23. November 2010, Beschrei-
bung und Zeichnungen Fig. 1 bis 7 gemäß Patentschrift.


G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des von der e… GmbH erhobenen Einspruchs das am 15. Mai 2006 ange-
meldete und am 20. Mai 2009 veröffentliche Patent mit der Bezeichnung

"Rotationsdruckmaschine mit mindestens einem Farbwerk und mit
einem Inline-Inspektionssystem"

durch einen am Ende der Anhörung vom 23. November 2010 verkündeten Be-
schluss widerrufen. Die Patentabteilung hat gemäß der am 20. April 2012 erstell-
ten Beschlussbegründung die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des
seinerzeit in der erteilten Fassung verteidigten Patentanspruchs 1 nicht neu sei
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gegenüber einer von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vor-
benutzung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Mai 2012 eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt in der mündlichen Verhandlung
das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag, der bereits in der
Anhörung vor dem DPMA gestellt wurde. Sie vertritt die Auffassung, die geltenden
Patentansprüche seien zulässig, und der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 sei patentfähig.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 23. November 2010 aufzuheben und
das Patent 10 2006 022 529 beschränkt aufrechtzuerhalten mit
folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der An-
hörung der Patentabteilung 27 am 23. November 2010, Beschrei-
bung und Zeichnungen Fig. 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

Von Seiten der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin, die entsprechend ihrer
schriftlichen Ankündigung vom 24. März 2017 (Bl. 62 GA) nicht an der mündlichen
Verhandlung teilgenommen hat, liegt ein Zurückweisungsantrag aus dem Schrift-
satz vom 9. Juli 2013 vor (Bl. 32 d.A.).

Im Einspruchs- und Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berück-
sichtigt:

E2: DE 32 20 093 A1
E3: EP 1 203 940 A1
E4: EP 1 551 635 B1
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E5: EP 1 521 069 A2
E6: DE 43 21 177 A1
E7: DE 10 2004 035 786 A1
E8: DE 40 04 056 A1
E9: EP 1 512 531 A1
E10: US 6 983 695 B2
E11: WO 2005/092 613 A2.

Die Einsprechende macht außerdem eine Vorbenutzung geltend. Hierzu reicht sie
folgende Dokumente ein:

E1A: Zeichnung, ausweislich des Einspruchsschriftsatzes mit der Bezeichnung
„Nr. 460159401 00 'IPEX closed loop system’ vom 30.01.2006“
E1B: eltromat GmbH: Mit Sicherheit zur Farbkonstanz densicon. Leopoldshöhe,
2006
E1C: Foto, ausweislich des Einspruchsschriftsatzes von der Messe IPEX 2006
stammend und ei
ne Rotatek-Rollenrotationsdruckmaschine mit dem eltromat System „densicon“
zeigend
E1D: Foto, ausweislich des Einspruchsschriftsatzes einen Messbalken des
Systems „densicon“ zeigend
E1E: Delivery Note der eltromat polygraph GmbH in 04442 Zwenkau, DE vom
17.03.2006 mit angehängtem Betriebsauftrag
E1F: GretagMacbeth AG: iCMD Inline Color Measurement Device Premliminary
Datasheet. Ausgabe v2 preliminary 20.06.2002, 8105 Regensdorf, CH.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2017 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit
einer Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs. 3 S. 2 PatG wegen verfahrens-
rechtlicher Bedenken hingewiesen. So seien seit Verkündung des Beschlusses bis
zum Geschäftsstelleneingang der Beschlussbegründung mehr als 5 Monate ver-
gangen. Zudem liege keine unterschriebene bzw. signierte Urfassung der am
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20. April 2012 erstellten Beschlussfassung in der seit dem 1. Juni 2011 beim
DPMA nur noch elektronisch geführten Akte vor.

Hierzu haben die Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen
zur Gerichtsakte gereicht.

Der Senat hat mit weiterem Hinweis vom 8. Mai 2017 der Einsprechenden aufge-
geben mitzuteilen, ob seitens der Einsprechenden ein Inhaberwechsel stattgefun-
den habe. Außerdem hat der Senat noch auf das Handbuch der Printmedien von
Helmut Kipphan, Seiten 108 bis 110 und 327 bis 330 verwiesen. Die E4
(EP 1 551 635 B1) sei nach dem Anmeldetag des angegriffenen Patents veröffent-
licht worden. Es werde daher die zugehörige vorveröffentlichte
WO 2004/022 342 A1 (nachfolgend E4a) zu berücksichtigen sein.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fas-
sung hervorgehoben):

„1. Rollenrotationsdruckmaschine mit mindestens einem Farbwerk und mit einem
Inline-Inspektionssystem, wobei das mindestens eine Farbwerk eine Druckfarbe
für den Druck eines Druckbildes auf eine Bedruckstoffbahn (03) bereitstellt, wobei
das Inline-Inspektionssystem mehrere Sensoren (11; 12) aufweist, wobei die Sen-
soren (11; 12) in einer sich quer zu einer Transportrichtung der Bedruckstoff-
bahn (03) erstreckenden Reihe angeordnet sind, wobei die in derselben Reihe
angeordneten Sensoren (11; 12) in einem zum Inline-Inspektionssystem gehören-
den Messbalken (01; 02) angeordnet sind, wobei die Sensoren (11; 12) mit ihrer
jeweiligen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht in Verbindung ste-
henden Messachse quer zur Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) nach-
führbar sind, wobei diese Nachführung von einer Veränderung einer mit der
Bedruckstoffbahn (03) fest in Verbindung stehenden Marke (37) hinsichtlich ihrer
seitlichen Lage abhängig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoren (11; 12)
jeweils den Farbton des auf die Bedruckstoffbahn (03) gedruckten Druckbildes
erfassen, wobei die Sensoren (11; 12) jeweils als ein jeweils drei diskrete
lichtempfindliche Bereiche aufweisender Farbsensor (11; 12) ausgebildet sind,
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wobei jeder Farbsensor (11; 12) als sein jeweiliges Ausgangssignal ein Wertetripel
bereitstellt, wobei jedes Wertetripel einen Messwert (x; y; z) aus jedem der drei
diskreten lichtempfindlichen Bereichen enthält, wobei die drei Messwerte (x; y; z)
des Wertetripels jeweils ein in einem Referenzfarbraum darstellbarer Normfarb-
wert sind, wobei ein eine Anzahl der gedruckten Druckbilder ermittelnder Pro-
duktionszähler (41) vorgesehen ist, wobei ein Datenspeicher (23; 27) die von min-
destens einem der Farbsensoren (11; 12) erfassten Messwerte (x; y; z) jeweils mit
einem vom Produktionszähler (41) bereitgestellten Zählerstand verknüpft und
speichert, wobei mehrere gleichfalls in einer Reihe angeordnete diskrete Licht-
quellen (13) vorgesehen sind, wobei jedem der Farbsensoren (11; 12) eine oder
mehrere Lichtquellen (13) zugeordnet sind.“

Zum Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 bis 32 und weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat sie Erfolg.

1. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG wegen der mit Hinweis
vom Senat dargelegten verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens
einer Urschrift der Beschlussbegründung wurde abgesehen, denn letztlich liegt ein
beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über den
Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündli-
chen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) – laut dem die
an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung ausweisenden,
vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und
infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Fe-
bruar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II).
Auch können die etwa bestehenden Verfahrensmängel nur noch als die Folge der
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anfänglichen, rechtlich bedenklichen und inzwischen zeitlich begrenzten Praxis
des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeordnet werden, die mit der neuen
Praxis des Amtes überwunden wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 12. Mai 2014,
20 W (pat) 28/12).

Mag auch die verspätete Erstellung und Zustellung einen Begründungsmangel
darstellen, wird jedoch von einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und
Markenamt abgesehen. Eine Zurückverweisung steht nach § 79 Abs. 3 PatG im
Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann, muss aber nicht zurückverweisen. Bei
der Ermessensentscheidung sind Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und
ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Bei Entschei-
dungsreife kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Da die Beteiligten sich
rügelos in der Sache eingelassen haben, erscheint es auch geboten, dem Inte-
resse der Beteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens
nachzukommen.

2. Die am Verfahren beteiligte Einsprechende war ordnungsgemäß geladen.
Wie mit Schriftsatz vom 24. März 2017 angekündigt, hat sie den Termin der münd-
lichen Verhandlung nicht wahrgenommen.

3. Während des Verfahrens haben sich die Beteiligten in ihrer Rechtsperson
bzw. in ihrem Namen geändert.

Einsprechende war ursprünglich die e… GmbH in L… Deren Betei-
ligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftli-
cher Übertragung (Verschmelzung) übergegangen auf die B…
GmbH. Damit ist auf Seiten der Einsprechenden in zulässiger Weise
eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Ver-
handlung auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Die Patentinhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihren Namen von
„K… Aktiengesellschaft“ in „K… AG“ geändert.
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4. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt wurde, ist der Einspruch zulässig.

5. Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. Maschinenbau
mit Kenntnissen im Bereich der Farbwerksregelung und mehrjähriger Berufser-
fahrung an.

5.1 Zulässigkeit der Änderungen des Streitpatents (§ 21 (1) Nr. 4 und § 22 PatG)

Die Merkmale der Rollenrotationsdruckmaschine gemäß den geltenden Patentan-
sprüchen sind sämtlich offenbart. Sie ergeben sich ohne weiteres aus den
Ursprungsunterlagen sowie aus der Streitpatentschrift.

Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 6, 9 und 28.
Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben (ursprüngliche Ansprüche 1, 6, 9,
28, 32 und 35). Die sprachliche Richtigstellung des Merkmals des ursprünglich
eingereichten Anspruchs 28, das in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenom-
men wurde, ist zulässig.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 32 gehen auf
die übrigen erteilten Unteransprüche zurück. Lediglich Nummerierung und Rück-
bezug wurden angepasst. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.

5.2 Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Gegenstände nach den geltenden
Patentansprüchen 1 bis 32 (§ 21 (1) Nr. 1 PatG)

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form
einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

O. Rollenrotationsdruckmaschine
O.1 mit mindestens einem Farbwerk
O.1.1 das eine Druckfarbe für den Druck eines Druckbildes auf eine
Bedruckstoffbahn (03) bereitstellt,
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O.2 mit einem Inline-Inspektionssystems
O.2.1 das mehrere Sensoren (11; 12) aufweist,
O.2.1.1 die in einer sich quer zu einer Transportrichtung
der Bedruckstoffbahn (03) erstreckenden Reihe ange-
ordnet sind,
O.2.1.2 wobei in derselben Reihe angeordnete Senso-
ren (11; 12) in einem zum Inline-Inspektionssystem ge-
hörenden Messbalken (01; 02) angeordnet sind,
O.2.1.3 wobei die Sensoren (11; 12) mit ihrer jeweiligen
jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht in
Verbindung stehenden Messachse quer zur Transport-
richtung der Bedruckstoffbahn (03) nachführbar sind,
O.2.1.3.1 wobei diese Nachführung von einer
Veränderung einer mit der Bedruckstoffbahn (03)
fest in Verbindung stehenden Marke (37) hin-
sichtlich ihrer seitlichen Lage abhängig ist,

dadurch gekennzeichnet,

K.1 dass die Sensoren (11; 12) jeweils den Farbton des auf die Bedruckstoff-
bahn (03) gedruckten Druckbildes erfassen,
K.2 wobei die Sensoren (11; 12) jeweils als ein jeweils drei diskrete licht-
empfindliche Bereiche aufweisender Farbsensor (11; 12) ausgebildet sind,
K.2.1 wobei jeder Farbsensor (11; 12) als sein jeweiliges Ausgangssignal ein
Wertetripel bereitstellt, wobei jedes Wertetripel einen Messwert (x; y; z) aus
jedem der drei diskreten lichtempfindlichen Bereichen enthält,
K.2.2 wobei die drei Messwerte (x; y; z) des Wertetripels jeweils ein in einem
Referenzfarbraum darstellbarer Normfarbwert sind,
K.2.3 wobei ein eine Anzahl der gedruckten Druckbilder ermittelnder Produktions-
zähler (41) vorgesehen ist,
K.2.4 wobei ein Datenspeicher (23; 27) die von mindestens einem der Farbsenso-
ren (11; 12) erfassten Messwerte (x; y; z) jeweils mit einem vom Produk-
tionszähler (41) bereitgesteilten Zählerstand verknüpft und speichert
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K.3 wobei mehrere gleichfalls in einer Reihe angeordnete diskrete Lichtquel-
len (13) vorgesehen sind,
K.4 wobei jedem der Farbsensoren (11; 12) eine oder mehrere Lichtquellen (13)
zugeordnet sind.

a) Zum Verständnis

Gemäß Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents besteht das Bedürf-
nis, ein in der Druckmaschine insbesondere mehrfarbig hergestelltes Drucker-
zeugnis hinsichtlich seiner Qualität zu beurteilen. Diese Beurteilung soll vorzugs-
weise in einer Produktion der Druckmaschine fortlaufend in Echtzeit erfolgen und
möglichst alle Exemplare des im Produktionsprozess hergestellten Druckerzeug-
nisses erfassen. Die Beurteilung betrifft insbesondere einen von den Exemplaren
des Druckerzeugnisses jeweils vermittelten visuellen Farbeindruck, und zwar in
der Weise, wie ihn das menschliche Sehempfinden wahrnimmt (Abs. [0002] der
Patentschrift).

Der vorliegenden Erfindung liegt der Gedanke zugrunde, dass signifikante Stellen
in einem Druckbild für eine Beurteilung der Qualität ihres Farbeindrucks in einer
eindeutigen Zuordnung zu den sie erfassenden diskreten Farbsensoren stehen,
wobei diese Zuordnung vorzugsweise auch im Druckprozess bestehen bleibt. Da-
bei können die signifikanten Stellen in einem Druckbild für ihre jeweilige Beurtei-
lung der Qualität ihres Farbeindrucks selektiv erfasst werden, wobei mit dem
farbmetrisch gewonnenen Messergebnis hinsichtlich jedes Messfeldes direkt
jeweils Koordinaten eines in einem Referenzfarbraum darstellbaren Farbortes be-
reitgestellt werden (Abs. [0014]).

Anspruch 1 betrifft eine Rollenrotationsdruckmaschine (Merkmal O) mit mindes-
tens einem Farbwerk, das eine Druckfarbe für den Druck eines Druckbildes auf
eine Bedruckstoffbahn (03) bereitstellt (Merkmale O.1 und O.1.1). Im Mehrfarben-
druck ist für jeden am herzustellenden Druckbild beteiligten Farbauszug, d. h. für
jeden in einer der Druckfarben Cyan, Magenta, Gelb oder Schwarz zu druckenden
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Teil des jeweiligen durch einen Übereinanderdruck dieser Druckfarben herzustel-
lenden Druckbildes, ein eigenes Druckwerk vorgesehen, vgl. Abs. [0010]. Ein
Inline-Inspektionssystem weist mehrere Sensoren (11; 12) auf, die in einer sich
quer zu einer Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) erstreckenden Reihe
angeordnet sind (Merkmale O.2. bis O.2.1.1), vgl. nachfolgend wiedergegebene
Fig. 1 und 2.



In derselben Reihe angeordnete Sensoren (11; 12) sind in einem zum Inline-In-
spektionssystem gehörenden Messbalken (01; 02) angeordnet. Die Sensoren (11;
12) sind mit ihrer zugehörigen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht
in Verbindung stehenden Messachse quer zur Transportrichtung der Bedruck-
stoffbahn (03) nachführbar, wobei diese Nachführung von einer Veränderung einer
mit der Bedruckstoffbahn (03) fest in Verbindung stehenden Marke (37) hinsicht-
lich ihrer seitlichen Lage abhängig ist (Merkmale O.2.1.2 bis O.2.1.3.1). Die Marke
ist nicht zwingend auf der Kante der Bedruckstoffbahn angeordnet, sondern es
sind auch andere geeignete Markierungen umfasst, wie sie in Absatz [0028] ge-
nannt sind. Die Messbalken sind damit einer sich in ihrer Lage verändernden
Kante der Bedruckstoffbahn nachführbar, vgl. Abs. [0028].

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Die Sensoren (11; 12) erfassen jeweils den Farbton des auf die Bedruckstoff-
bahn (03) gedruckten Druckbildes und sind jeweils als ein jeweils drei diskrete
lichtempfindliche Bereiche aufweisender Farbsensor (11; 12) ausgebildet, vgl.
insb. Abs. [0040] und [0030] (Merkmale K.1 und K.2). Wegen des Wortlauts „dis-
krete lichtempfindliche Bereiche“ ist jedem dieser Bereiche dabei ein eigener dis-
kreter Spektralbereich zuzuordnen. Gemäß den Merkmalen K.2.1 und K.2.2 stellt
jeder Farbsensor (11; 12) als sein jeweiliges Ausgangssignal ein Wertetripel
bereit, wobei jedes Wertetripel einen Messwert (x; y; z) aus jedem der drei dis-
kreten lichtempfindlichen Bereichen enthält, wobei die drei Messwerte (x; y; z) des
Wertetripels jeweils ein in einem Referenzfarbraum darstellbarer Normfarbwert
sind. Es handelt sich damit um eine spektrale Farbmessung, wie sich aus den
Merkmalen K.2.1 und K.2.2 ergibt. Das jeweilige Ausgangssignal der Farbsenso-
ren (11; 12) bildet demnach kein RGB-Signal, welches weiterer Transformationen
zu unterziehen wäre, wenn man mit dem RGB-Signal einen Farbort bestimmen
wollte, vgl. Abs. [0030].

Es sind mehrere gleichfalls in einer Reihe angeordnete diskrete Lichtquellen (13)
vorgesehen und jedem der Farbsensoren (11; 12) sind eine oder mehrere Licht-
quellen (13) zugeordnet. Es handelt sich um gesonderte Lichtquellen, die jeweils
ein eigenständig funktionierendes gesondertes Bauteil darstellen, wie sich aus
Abs. [0027] ergibt.

Ferner ist ein eine Anzahl der gedruckten Druckbilder ermittelnder Produktions-
zähler (41) vorgesehen, wobei ein Datenspeicher (23; 27) die von mindestens
einem der Farbsensoren (11; 12) erfassten Messwerte (x; y; z) jeweils mit einem
vom Produktionszähler (41) bereitgestellten Zählerstand verknüpft und speichert
(Merkmale K.2.4 und K.2.5). Diese ermöglicht einen exemplargenauen Nachweis
für die Qualität des Farbeindrucks der Druckbilder des hergestellten Druckerzeug-
nisses, vgl. Abs. [0049].


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b) Zur gewerblichen Anwendbarkeit und Neuheit

Die Rollenrotationsdruckmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist
offensichtlich gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik
ist keine derartige Rollenrotationsdruckmaschine mit sämtlichen Merkmalen nach-
gewiesen. Insbesondere beschreiben die Druckschriften E2 und E4a keine Farb-
tonmessung und die E6 keine Nachführung der Sensoren. Die vorbenutzte Rollen-
rotationsdruckmaschine offenbart ebenfalls keine Farbtonmessung, sondern eine
Farbdichtemessung. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Im Übrigen
offenbart keine Entgegenhaltung das Merkmal K.2.4.

c) Zur erfinderischen Tätigkeit

Die Rollenrotationsdruckmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist
durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigen-
de Stand der Technik vermittelt dem Durchschnittsfachmann keine Anregung, eine
Rollenrotationsdruckmaschine mit den in dem geltenden Patentanspruch 1 ent-
haltenen Merkmalen auszubilden.

Der E2 ist ein Gegenstand gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu ent-
nehmen. Aus der Entgegenhaltung E2 ist eine Rollenrotationsdruckmaschine (vgl.
Anspruch 1 i. V. m. Seite 6, Zeile 7 bis 9) bekannt, bei der der zuständige Fach-
mann mindestens ein Farbwerk voraussetzt, welches eine Druckfarbe für den
Druck eines Druckbildes auf einer Bedruckstoffbahn (Druckmaterial 25) bereit-
stellt. Die Merkmale O, O.1 und O.1.1 sind daher verwirklicht. Ferner umfasst die
bekannte Rollenrotationsdruckmaschine ein Inline-Inspektionssystem (vgl. An-
spruch 1 i. V. m. Fig. 2), welches mehrere Sensoren aufweist (nebeneinander
liegende Messsensoren (8), vgl. Seite 6, Zeile 14 bis 17), die in einer sich quer zu
einer Transportrichtung der Bedruckstoffbahn erstreckenden Reihe angeordnet
sind (vgl. Fig. 1 i. V. m. Fig. 2). Dies entspricht dem Aufbau gemäß den Merk-
malen O.2, O.2.1 und O.2.1.1.

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Die in derselben Reihe angeordneten Farbsensoren sind in einem zum Inline-In-
spektionssystem gehörenden Messbalken angeordnet, vgl. z. B. Fig. 1. Die Farb-
sensoren sind mit ihrer jeweiligen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lot-
recht in Verbindung stehenden Messachse quer zur Transportrichtung der Be-
druckstoffbahn nachführbar (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1: Das Bezugszeichen 8
zeigt auf den lichtempfindlichen Bereich, wobei die darauf lotrecht stehende
Messachse auf der Bildebene steht und die durch den Doppelpfeil angedeutete
Bewegung quer zu der Messachse stattfindet). Diese Nachführung ist von einer
Veränderung einer mit der Bedruckstoffbahn fest in Verbindung stehenden Marke
hinsichtlich ihrer seitlichen Lage abhängig (vgl. Seite 8, Zeile 1 bis 4 i. V. m. Fig. 3:
Steuerfelder 30, 3.1 und Seite 8, Zeile 25-37). Damit sind auch die Merkmale
O.2.1.2, O.2.1.3 und O.2.1.3.1 verwirklicht.

Nicht verwirklicht sind in der E2 die Merkmale des kennzeichnenden Teils des gel-
tenden Patentanspruchs 1. In der E2 wird mittels der Sensoren die Farbdichte
ermittelt und damit nicht der Farbton des auf die Bedruckstoffbahn gedruckten
Druckbildes. Ferner umfasst die E2 eine externe Lichtquelle, die über Lichtleitfa-
serbündel mit den einzelnen Anschlüssen 10 der Messsensoren 8 verbunden ist
(vgl. Seite 7, Zeilen 15 bis 23). Jeder der einzelnen Messsensoren verfügt daher
zwar über eine Lichtquelle, diese ist im Sinne der vorstehenden Auslegung aber
nicht als „diskret“ zu beurteilen, da die Lichtquellen nicht unabhängig voneinander
sind. Auch ist kein Produktionszähler im Sinne des Merkmals K.2.3 offenbart, des-
sen Zählerstand mit einem von mindestens einem der Farbsensoren erfassten
Messwerte verknüpft ist. Somit ist auch Merkmal K.2.4 nicht verwirklicht.

Die E6 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung zur parallelen Bildinspektion und
Farbregelung an einem Druckprodukt, vgl. Bezeichnung. Die Vorrichtung weist
einen Messbalken (14) auf, in dem Messmodule (27) angeordnet sind, die jeweils
einen definierten Bildbereich (50) des Druckproduktes (32) abtasten, vgl. Ansprü-
che 6 und 7. Eine Nachführung des in Fig. 9 gezeigten Messbalkens (14) ist in der
E6 nicht offenbart. Daher sind in der E6 schon die Merkmale O.2.1.3 und
O.2.1.3.1 nicht verwirklicht. Zur Farbmessung werden CCD-Sensoren verwendet,
vgl. Seite 14, Zeile 61 bis Seite 15, Zeile 4. Außerdem beschreibt die E6 Senso-
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ren (23), die zur Erkennung des jeweiligen Bildanfangs auf der Bahn (32) dienen,
vgl. Seite 9, Zeilen 31 bis 34. Diese Ausbildung mag in Verbindung mit der Trig-
gerelektronik (60) möglicherweise noch einen Produktionszähler nahelegen. Aller-
dings offenbart die E6 keine Verknüpfung der Messwerte der Sensoren (23) mit
den Ergebnissen der Bilderfassungseinrichtung (12), so dass auch in Verbindung
mit der E6 der Fachmann keine Anregung zu einer Ausbildung im Sinne des
Merkmals K.2.4 bekommt.

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und offenbaren ebenfalls zumindest
nicht das Merkmal K.2.4.

Die E5 beschreibt einen Photosensor zur normgerechten Farbmessung. Diese
erfolgt auf Basis von drei Spektralanteilen, vgl. Zusammenfassung. Der Sensor
weist drei unterschiedlich empfindliche Teilflächen auf, vgl. Seite 2, Abs. [0007].
Eine Übertragung auf eine Vorrichtung, wie sie aus der E2 bekannt ist, führt allen-
falls zu den Merkmalen K.1 bis K.2.2.

Aus dem Printhandbuch von Kipphan vermag sich allenfalls eine Anregung zur
Ausbildung entsprechend den Merkmalen K.2 bis K.2.2 ergeben, denn auch hier
wird eine spektrale Farbmessung als vorteilhaft gegenüber den densitometrischen
Messverfahren dargestellt, vgl. Seite 109. Das Handbuch gibt aber keinen Hinweis
auf die Ausbildung gemäß den Merkmalen K.2.3 und K.2.4.

Die E3 zeigt und beschreibt eine fotoelektrische Messeinrichtung, vgl. Bezeich-
nung. Der Sensor 4 umfasst Teilsensoren 41, 42, 43, die Teil eines Farbmessge-
räts sein können, vgl. Ansprüche 2 und 5. Die Messvorrichtung kann durch Ergän-
zung um farbselektive oder spektral auflösende optische Komponenten als Farb-
messgerät ausgebildet sein, vgl. Abs. [0019]. Die Sensoren können einen Farbton
im Sinne des Merkmals K1 erfassen. Da auch Lichtquellen 1, 2 offenbart sind, er-
geben sich auch die Merkmale K3 und K4. Auch diese Druckschrift gibt allerdings
keinen Hinweis auf die Ausbildung gemäß den Merkmalen K.2.3 und K.2.4.

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Die E4a offenbart eine Farbmessung (RGB measurement), vgl. Seite 5, Abs. 2 der
E4a. Es können auch mehr als drei Detektoren in einem Modul angeordnet sein,
vgl. Seite 6, Abs. 2. Auch diese Druckschrift offenbart jedoch keinen Produktions-
zähler und damit nicht die Merkmale K.2.3 und K.2.4.

Die E11 offenbart ebenfalls eine Rotationsdruckmaschine mit einem Inline-Inspek-
tionssystem, das spektralfotometrisch den Farbton ermitteln kann, vgl. Seite 19,
Abs. 1. Allerdings sind die Merkmale O.2.1.3 und O.2.1.3.1 nicht verwirklicht, da
lediglich eine Bahnnachführung beschrieben ist, vgl. Seite 21, Abs. 3 bis Seite 22,
Abs.1. Auch ein Messbalken im Sinne des Merkmals O.2.1.2 ist nicht offenbart.
Außerdem beschreibt diese Druckschrift keinen Produktionszähler und offenbart
damit nicht die Merkmale K.2.3 und K.2.4.

Die E7 beschreibt ebenfalls die Verwendung einer CCD-Kamera, vgl. Abs. [0063].
Gemäß Fig.7 ist eine Farbbestimmung und Farbregelung anhand des Druckbildes
vorgesehen, vgl. Abs. [0070]. Auch hier sind schon die Merkmale O.2.1.3 und
O.2.1.3.1 nicht verwirklicht. Zudem offenbart auch diese Druckschrift keinen Pro-
duktionszähler und damit nicht die Merkmale K.2.3 und K.2.4.

In der E8 wird die Flächendeckung ermittelt und anhand des Ergebnisses die
Farbverteilung gesteuert, vgl. Anspruch 1 und die E9 bestimmt die Ist-Flächen-
deckung und vergleicht diese mit der Soll-Flächendeckung, vgl. Abs. [0014]. Diese
Druckschriften liegen eher weiter ab.

Gleiches gilt für die E10, die eine Dichtemessung eines Teststreifens offenbart,
vgl. Abstract.

Die vorbenutzte Rollenrotationsdruckmaschine liegt weiter ab. Wie sich aus dem
vorveröffentlichten Prospekt E1b ergibt, wird ein Farbdichtemesssystem einge-
setzt (vgl. Seite 2, Abschnitt „Was ist densicon“). Die vorbenutzte Maschine kommt
dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 damit nicht näher als bei-
spielsweise die in der E2 beschriebene Vorrichtung. Wie die in der E1b genannte
Qualitätskontrolle (Protokollfunktion als Nachweis der Druckqualität) ausgebildet
- 17 -
ist, ist in der E1b nicht näher erläutert. Auch die Merkmale K.2.3 und K.2.4 erge-
ben sich damit nicht unmittelbar und eindeutig. Weitergehende Feststellungen
dazu, was im Einzelnen durch die Vorbenutzung bekannt geworden ist, hat der
Senat daher nicht für notwendig erachtet, zumal die Einsprechende durch Nicht-
teilnahme an der mündlichen Verhandlung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen ist (vgl. Busse/Engels, PatG 8. Aufl. 2016 § 59 Rdn. 300 m. w. N.). Denn
nur die Einsprechende selbst verfügt über die erforderlichen Beweismittel.

Wie der vorstehend erläutert weist keiner der im Stand der Technik bekannten
Vorrichtungen das Merkmal K.2.4 auf. Vor diesem Hintergrund war die spezielle
Art der patentgemäßen Rollenrotationsdruckmaschine durch die Kenntnis oder
eine beliebige Kombination des in Betracht gezogenen Standes der Technik am
Anmeldetag nicht zu erreichen. Da diese sich nach Überzeugung des Senats auch
unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfach-
manns nicht ohne Weiteres ergibt, beruht diese auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Die Rollenrotationsdruckmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist
daher patentfähig. Mit ihr sind es die Weiterbildungen der Rollenrotationsdruckma-
schine nach den darauf zurückbezogenen, geltenden Patentansprüchen 2 bis 32.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 18 -
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


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