9 W (pat) 6/15  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




9 W (pat) 6/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 117 908.2





hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hilber und der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an das
- 2 -
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen mit der Auf-
lage, das Patent nach Anpassung zumindest der Beschreibungs-
einleitung gemäß § 10 PatV mit den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 3 zu erteilen.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Prüfung die am 28. Oktober 2011 eingereichte deutsche Patentanmeldung
10 2011 117 908.2 des Herrn P…, …str. in K…, mit
der Bezeichnung

„Drehzahlmesser mit Lastreserveanzeige“,

auf Basis der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 3 mit einem am
2. Februar 2015 elektronisch signierten Beschluss zurückgewiesen.

Laut Beschlussbegründung gelange der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisch
tätig zu werden alleine mit den Kenntnissen des Standes der Technik nach den
Druckschriften

D1: DE 103 15 586 A1 und

D2: DE 10 2007 025 142 A1

zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1.

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Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom
22. Februar 2015, am 25. Februar 2015 eingegangene Beschwerde des Patentan-
melders, die er mit gleichem Schriftsatz und zuletzt mit Schriftsatz vom
3. März 2017 im Einzelnen begründet. Er ist der Auffassung, dass der Gegenstand
des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu sei
und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sinngemäß beantragt der Beschwerdeführer zuletzt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2015 aufzuheben
und das Patent mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3
zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Ein Drehzahlmesser für ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit
integrierter Zusatzfunktion, dadurch gekennzeichnet, dass:

er in einem Gerät zwei konzentrische Skalierungen besitzt und zwei
Zeigernadel besitzt,

so dass die Drehzahlzeigernadel auf einer Drehzahlskala die aktuelle
Drehzahl des Motor anzeigt und

die Leistungzeigernadel auf einer Leistungskala die aktuelle Leistungs-
abgabe des Motors anzeigt

und beide Zeiger sich in einer Achse drehen oder die Achsen beinahe
zusammen liegen

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und auf den beiden konzentrischen Skalen die Markierungen so
zueinander plaziert sind, dass der jeweiligen Drehzahl eine Leistungs-
anzeige zugeordnet ist die jeweils der maximalen Leistung des Motors
bei dieser Drehzahl entspricht, so dass der Drehzahlzeiger im Betrieb
stetts mehr gedreht ist als der Leistungszeiger oder beim Vollgas sich
die beiden Zeiger angleichen.

Diesem Patentanspruch schließen sich die jeweils ausschließlich auf den An-
spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 an.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, der sonstigen Unterlagen
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Verfahren befinden sich ferner folgende, von der Prüfungsstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts herangezogene Druckschriften:

D3: DE 10 2007 060 646 A1,

D4: DE 10 2007 042 652 A1,

D5: DE 39 12 359 A1 und

D6: DE 43 25 721 A1.


II.

1. Die zulässige Beschwerde hat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt
mit der Auflage zur Folge, das Patent nach Anpassung zumindest der Beschrei-
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bungseinleitung gemäß § 10 PatV mit den ursprünglich eingereichten Patentan-
sprüchen 1 bis 3 zu erteilen.

Mit dieser Entscheidung hat der erkennende Senat von seinem Ermessen nach
§ 99 (1) PatG i. V. m. § 572 (3) ZPO Gebrauch gemacht, weil die Überprüfung der
geltenden Patentbeschreibung nach den Erfordernissen des § 10 PatV noch nicht
Teil des Prüfungsverfahrens waren.

2. Die Erfindung bezieht sich auf das technische Gebiet der Instrumente und An-
zeigentafeln in einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor.

Im bisherigen, in der Beschreibung nicht explizit durch die Angabe von Druck-
schriften belegten Stand der Technik gäbe es eine Vielzahl von Anzeigen bzw.
Instrumenten, die den Fahrer über diverse Parameter des laufenden Motors infor-
mieren würden. Ein wichtiges und weit verbreitetes Anzeigeinstrument sei dabei
der Drehzahlmesser, da dieser dem Fahrer auf einfache Weise eine Möglichkeit
eröffne, den momentanen Betriebszustand des Motors abzuschätzen (vgl. ur-
sprüngliche Beschreibung, Seite 1, Zeilen 4 bis 33).

Die Idee der Erfindung bestehe nun darin, eine solch klassische „Drehzahlmesser-
Uhr“ mit einer zweiten Zeigernadel auszustatten, die einen Hinweis auf eine mo-
mentane prozentuelle Last des Motors in Relation zu der für die aktuell gefahrene
Drehzahl verfügbaren Volllast gibt. Denn dadurch erhalte der Fahrer zusätzlich zu
der Drehzahl auch eine Information über die "Kraftreserve", die bei einer bestimm-
ten Drehzahl noch abrufbar ist. Diese hätte er zuvor nur durch kurzzeitiges Durch-
treten des Gaspedals erfahren können (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 1,
Zeile 36 bis Seite 2, Zeile 64).

3. Als Fachmann wird bei dem Verständnis des Anmeldegegenstandes sowie bei
der Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus-
gegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebil-
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det ist und mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von
Instrumenten und Anzeigegeräten zur Darstellung von Fahrzeugparametern in
Kraftfahrzeugen aufweist.

4. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind zumindest die Merkmale Patentan-
spruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

M0 Ein Drehzahlmesser für ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor,
mit integrierter Zusatzfunktion,

dadurch gekennzeichnet, dass:

M1 der Drehzahlmesser in einem Gerät zwei konzentrische Skalierungen
besitzt und zwei Zeigernadeln besitzt, wobei

M2 die Drehzahlzeigernadel auf einer Drehzahlskala die aktuelle Dreh-
zahl des Motors anzeigt,

M3 die Leistungszeigernadel auf einer Leistungsskala die aktuelle Leis-
tungsabgabe des Motors anzeigt

M4 und beide Zeiger sich in einer Achse drehen oder die Achsen bei-
nahe zusammen liegen,

M5 wobei auf den beiden konzentrischen Skalen die Markierungen so
zueinander platziert sind, dass der jeweiligen Drehzahl eine Leis-
tungsanzeige zugeordnet ist, die jeweils der maximalen Leistung des
Motors bei dieser Drehzahl entspricht,

M6 so dass der Drehzahlzeiger im Betrieb stets mehr gedreht ist als der
Leistungszeiger oder beim Vollgas sich die beiden Zeiger angleichen.
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5. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-
tentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be-
stimmen sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –, BGHZ 194,
107-120, BPatGE 53, 299-300, Polymerschaum).

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 ein als
„Drehzahlmesser“ bezeichnetes Anzeigegerät für ein Kraftfahrzeug mit Verbren-
nungsmotor, welches entgegen seiner wörtlichen Bezeichnung nicht nur in der
Lage ist die aktuelle Drehzahl des Verbrennungsmotors, sondern darüber hinaus
auch die aktuelle Leistungsabgabe des Verbrennungsmotors anzuzeigen.

Hierzu weist das Anzeigegerät zwei Zeigernadeln auf, die sich in einer gemeinsa-
men Achse drehen oder deren Achsen zumindest beinahe zusammen liegen,
sowie zwei diesen Zeigernadeln zugeordnete konzentrische Skalierungen; eine
Drehzahlskalierung und eine Leistungsskala für die aktuelle Motorleistung. Die
beiden konzentrischen Skalierungen sind in Relation zueinander so in dem Anzei-
gegerät sichtbar angeordnet, dass der jeweiligen Drehzahl eine Leistungsanzeige
zugeordnet ist, die der jeweils maximalen Leistung des Motors bei dieser Drehzahl
entspricht, also dessen Leistungsabgabe bei Volllast unter dieser Drehzahl.

Aufgrund dieser Skalierung und der Anordnung der beiden Zeigernadeln ergibt
sich zwingend Merkmal M6, denn im Betrieb des Fahrzeug unter Teillast ist die
Drehzahlzeigernadel, aufgrund ihrer Korrelation zu maximalen Volllast, stets
weiter gedreht als die nur die Teillast anzeigende Leistungszeigernadel.

6. Der ursprünglich offenbarte und zulässige Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist gewerblich anwendbar und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

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6.1 Aus der Druckschrift D1 geht gemäß ihrem Titel ein Anzeigeinstrument hervor,
welches in der Lage ist, technische Parameter von Verbrennungsmaschinen in
Fahrzeugen darzustellen. Ein wesentlicher erfinderischer Aspekt dieses Anzeige-
instruments sei es dabei, dass mittels ihm die so bezeichnete „momentane Ma-
schinenleistung“ des Fahrzeugs angezeigt wird (vgl. Absatz [0002]; Zusammen-
fassung). Grundlage hierfür stelle der spezifische Zusammenhang zwischen Ma-
schinendrehzahl und Maschinenleistung dar [Absatz 0007], der aus einen Maschi-
nenleistungsdiagramm, wie es beispielsweise die Figur 1 zeigt und welches die
maximale Maschinenleistung unter Volllast gegenüber der Maschinendrehzahl
darstellt, entnommen werden kann, so dass die „momentane Maschinenleistung“
in Abhängigkeit von der Maschinendrehzahl angezeigt werde (vgl. Patentan-
spruch 1 – Unterpunkt 1).

Somit offenbart die Druckschrift D1 dem Fachmann einen üblichen Maschinen-
drehzahlmesser mit einem analogen Zeiger, dessen Anzeige durch einen die Ma-
schinenleistung darstellende Skala ersetzt bzw. ergänzt wird, wobei sich die Ska-
lierung der Maschinenleistung aus der dem Maschinenleistungsdiagramm ent-
nehmbaren Relation ergibt. Die mittels des einen Zeigers angezeigte „momentane
Maschinenleistung“ entspricht daher ausschließlich der unter Volllast bei entspre-
chender Drehzahl theoretisch maximal möglichen Maschinenleistung.

Ein Ausführungsbeispiel für ein solches Anzeigeinstrument zeigt die Figur 5. Die-
ser ist ein Anzeigeinstrument zu entnehmen, welches in der Lage ist neben der
Maschinendrehzahl die „momentane Maschinenleistung“ auf einer ersten, die
Leistung in kW unterteilenden Skala, durch eine entsprechende Verdrehung einer
Zeigernadel anzuzeigen (vgl. auch Absatz [0014]).

Ein zweiter in das Anzeigegerät integrierter, die reale Maschinenleistung – also
auch eine Teillast – anzeigender Zeiger geht aus der Druckschrift D1 jedoch nicht
hervor.
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Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber der Druck-
schrift D1.

Zwar führt die Druckschrift D1 in dem Unterpunkt 8 des Patentanspruchs 1 aus,
dass in analogen Anzeigeinstrumenten für die Maschinenleistung zusätzlich auch
die Maschinendrehzahl analog in einer zusätzlichen Skala angezeigt werden kön-
ne. Dies zielt jedoch offensichtlich auf Ausführungen, wie sie die Figur 5 zeigt, bei
denen neben der hinzugefügten Skala für die Maschinenleistung zusätzlich noch
die ursprüngliche Skala des Maschinendrehzahlmessers zur Anzeige der Maschi-
nendrehzahl vorgesehen ist.

Einen Anlass für den Fachmann in dem Anzeigeinstrument einen zweiten zusätz-
lichen Zeiger vorzusehen, der gemäß Merkmal M3 die aktuelle und somit reale
Maschinenleistung anzeigt und welcher darüber hinaus gemäß Merkmal M4 sich
um die gleiche oder nahe benachbarte Achse dreht wie der erste Zeiger, ergibt
sich dadurch jedoch nicht.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lö-
sungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen,
bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand
liegt, was zu tun ist – in der Regel jedoch zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182,
1-10, BPatG-GE 51, 289 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Einen solchen Anlass kann auch die Druckschrift D2 nicht geben.

Diese offenbart ein Fahrerinformationssystem, welches neben einem Mittel zur
Bestimmung der aktuell abgegebenen Motorleistung des Kraftfahrzeugs ferner ein
Mittel zur Bestimmung einer ohne Gangwechsel maximal abgebbaren Motorleis-
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tung umfasst. Zur Anzeige der maximal abgebbaren Motorleistung umfasst die
Anzeigeeinrichtung Mittel zur Darstellung eines Leistungsreservebalkens, der im
Wesentlichen bogenförmig parallel zum äußeren Umfang des Rundinstruments
innerhalb eines Sektors des Rundinstruments, das zur Anzeige der aktuell abge-
gebenen Motorleistung dient, verläuft (vgl. Absätze [0005], [0031] und [0033]).
Durch das erfindungsgemäße Informationsangebot kann gemäß Absatz [0013] da-
bei auf eine Schaltempfehlung verzichtet werden, so dass sich der Fahrer nicht
durch das System bevormundet fühlt. Denn er kann selbst darüber entscheiden,
ob die für ihn anhand des Leistungsreservebalkens ablesbare Leistungsreserve
seines Erachtens für bevorstehende Fahraufgaben, beispielsweise ein anstehen-
des Überholmanöver, ausreicht oder ob es vorzuziehen ist, in einen niedrigeren
Gang zu schalten.

Die Anzeigeeinrichtung ist somit ausschließlich dafür hergerichtet lastspezifische
Werte bzw. gangabhängige Werte anzuzeigen, nicht jedoch Werte, welche unmit-
telbar oder gar nur mittelbar eine Abhängigkeit von der Motordrehzahl aufweisen.

Schon aus diesem Grund kann die Druckschrift D2 daher auch nicht ohne Wei-
teres eine Anregung geben einen Maschinendrehzahlmesser, wie er in der Druck-
schrift D1 offenbart ist, in eine entsprechende Richtung weiter zu entwickeln.

Hierzu hätte der Fachmann vielmehr erkennen müssen, dass er, um zu der erfin-
derischen Lösung zu gelangen, die gestufte gangabhängige Anzeige der maxima-
len Motorleistung, wie sie die Druckschrift D2 offenbart, durch eine kontinuierliche
drehzahlabhängige Anzeige der maximal möglichem Maschinenleistung, wie sie
die Druckschrift D1 zeigt, ersetzen muss.

Dies ist aber für den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht nahe gelegt.

Denn dies würde zum einen von der in der Druckschrift D2 offenbarten Lehre weg-
führen, wonach auf eine Schaltempfehlung an den Fahrer aufgrund der gangab-
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hängigen Darstellung der maximal abgebbaren Maschinenleistung verzichtet wer-
den kann. Zum anderen folgte hieraus ein sowohl die aktuelle Motorleistung wie
auch die aktuelle Motordrehzahl darstellendes und somit mehrere unabhängige
Parameter eines Verbrennungsmotors anzeigendes Kombinationsinstrument mit
zwei Zeigern, zu dem es im dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
ebenso kein Vorbild gibt.

Ein solches kann dabei auch nicht die im angefochtenen Beschluss angeführte
Druckschrift D3 liefern, denn die in dieser Druckschrift offenbarte Anzeigevorrich-
tung vermag zwar zwei separate Zeiger umfassen, beide zeigen jedoch jeweils
den Wert einer gemessenen bzw. berechneten Drehzahl an.

6.2 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen nach dem Ver-
ständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor
berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geben oder diesem vorwegnehmen.

6.3 Aus alledem folgt, das der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik
– in welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann einen Gegenstand
mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahe legen bzw. vorwegneh-
men können.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig.

7. Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Drehzahlmessers nach
den Patentansprüchen 2 und 3.

8. Der den Patentansprüchen zugrunde gelegte Anmeldungsgegenstand erfüllt so-
mit sämtliche Erfordernisse für die Patentfähigkeit; er ist gewerblich anwendbar,
neu und erfinderisch. Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher entspro-
chen werden; der angefochtene Beschluss war demzufolge aufzuheben.
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Da jedoch zumindest noch keine im Sinne des § 10 PatV an den ermittelten Stand
der Technik angepasste Beschreibung vorliegt, ist es geboten, die Sache an das
Deutsche Patentamt- und Markenamt zurückzuverweisen mit der Auflage, das
nachgesuchte Patent auf Grundlage der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3
nach Anpassung der Beschreibung zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier

Ko



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