9 W (pat) 3/15  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




9 W (pat) 3/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe)






hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie
der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e

I.

Der Anmelder und Antragsteller hat am 9. Mai 2010 eine Patentanmeldung mit der
Bezeichnung

"…"

eingereicht und hierin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom
26. Juni 2013 hat ihm die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Marken-
amts (DPMA) mitgeteilt, dass dem Anmeldungsgegenstand die technische
Brauchbarkeit fehle, ohne die keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Pa-
tents bestehe.

Hierzu hat der Anmelder Stellungnahmen vom 9. und 11. Juli 2013 eingereicht. Mit
Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat die Patentabteilung den Antrag auf Verfah-
renskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen
Bescheides vom 26. Juni 2013, die durch die Stellungnahmen des Anmelders
nicht entkräftet worden seien, zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder
lt. der Notiz über Versanddetails in der elektronischen Amtsakte am 6. Dezem-
ber 2013 per Übergabe-Einschreiben mit der Nummer RG897350525DE110 zuge-
sandt worden; ein Übergabeschein liegt dem DPMA nicht vor. Am 21. Juni 2014
ist ein Schreiben des Anmelders vom 16. Juni 2014 mit der Überschrift „erneut
BESCHWERDE“ im DPMA eingegangen, in welchem er ausgeführt hat, dass auf
den Bescheid vom August 2013 sein „Widerspruch=Beschwerde“ an das Amt ge-
gangen sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hat die Prüfungsstelle 13 ihm mitge-
teilt, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 15. Dezember 2013 rechtskräftig ge-
worden sei, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
Beschwerde eingelegt habe. Hierauf hat der Anmelder mit Schreiben vom 22. Au-
gust 2014, eingegangen am 25. August 2014, geantwortet, er habe bereits mit
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Schreiben vom 9. Juli 2013 Beschwerde eingelegt. Den Beschluss vom 5. Dezem-
ber 2013 habe er „erst nach vielen Monaten auf den Tisch bekommen“. Das
DPMA habe aber nicht auf seine vorangegangene „Beschwerde“ gegen den
Zurückweisungsbescheid geantwortet, sondern „nur das vorher irriger Weise von
ihr Vorgetragene stereotyp wiederholt“; die ursprüngliche Beschwerde lege er die-
sem Schriftsatz bei. Erst am 16. Juni 2014 habe er „die Beschwerde gerafft“ und
vom DPMA die Antwort bekommen, dass sie „nun zu spät gekommen sei“.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 hat der Senat unter anderem darauf hin-
gewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden,
weil der Beschwerdeschriftsatz des Anmelders verspätet sei, und dem Anmelder
Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von einem Monat gegeben. Seit-
dem ist keine weitere Erklärung des Anmelders zur Akte gelangt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig.

Dies liegt nicht darin begründet, dass der Anmelder keine Beschwerdegebühr ein-
gezahlt hat. Denn die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss in Ver-
fahrenskostenhilfesachen ist gebührenfrei.

Jedoch scheitert die Zulässigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde.
Diese hätte innerhalb eines Monats seit Eingang des Amtsbeschlusses beim An-
melder im Deutschen Patent- und Markenamt eingehen müssen, wie es der dem
Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist.

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Laut den Unterlagen des DPMA ist der Beschluss am 6. Dezember 2013 an den
Beschwerdeführer mit der Einschreibnummer RG897350525DE110 versandt wor-
den und gilt gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Verwaltungszustellungsgesetz grundsätzlich
innerhalb von drei Tagen als zugestellt, nachdem er auch nicht als unzustellbar an
das DPMA zurückgelangt ist. Unter diesen Umständen wird der Zugang im vorlie-
genden Fall spätestens am 9. Dezember beim Empfänger vermutet, so dass eine
Beschwerde bis zum 9. Januar 2014 beim DPMA hätte eingehen müssen. Der
Empfänger eines Beschlusses kann sich allerdings gegen die Zustellungsvermu-
tung der genannten Vorschrift wenden, wenn er den Zugangstag glaubhaft und
substantiiert bestreitet, also einen von der gesetzlichen Zustellungsvermutung
abweichenden Geschehensablauf darlegt, wobei ein bloßes Bestreiten nicht aus-
reicht (vgl. BPatG in PMZ 2005, 206 (207); Schell in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014,
§ 127 Rdn.78; Engels in: Busse, PatG., 8. Aufl. 2016, § 127 Rdn. 43 m. w. N.). Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Beschluss sei
Monate später bei ihm „auf den Tisch gekommen“. Selbst wenn damit gemeint
sein sollte, dass er dann erst ihm zugegangen sei, so wäre eine solche Einlassung
viel zu pauschal. Ein substantiiertes Bestreiten setzt ein konkretes festes Datum
voraus oder doch wenigstens einen eng begrenzten Zeitraum. Wäre hier wirklich
eine monatelange Verzögerung eingetreten, wäre es auch geboten, dies dem
DPMA als Versender mitzuteilen. Denn an die Substantiierungspflicht sind umso
strengere Anforderungen zu stellen, je später der behauptete Eingang beim Emp-
fänger zurückliegt (vgl. BPatG Az. 10 W (pat) 74/00), weil der behördliche Nach-
weis des Zugangs eines vor mehreren Monaten abgesandten Einschreibens kaum
noch gelingen kann, nachdem die Post derartige Unterlagen über die Auslieferung
eines Einschreibens nicht über einen so langen Zeitraum aufhebt. Die Einlassung
des Beschwerdeführers ist daher unsubstantiiert und damit nicht geeignet, die
Zustellungsvermutung in Zweifel zu ziehen.

Offenbar hat der Anmelder geglaubt, der Bescheid vom 26. Juni 2013 sei ein
beschwerdefähiger Beschluss gewesen, weil er seine Stellungnahme mit
„Beschwerde“ betitelt hat. Das entbindet ihn aber nicht von seiner Verpflichtung,
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auf den Beschluss vom 5. Dezember 2013, der dem Anmelder nach seinem eige-
nen Vortrag zugegangen ist, gemäß der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung
fristgemäß Beschwerde einzulegen, falls er den Beschluss anfechten wollte.

Nachdem seine Beschwerde erst am 21. Juni 2014 eingegangen ist, hat der Be-
schwerdeführer die Monatsfrist deutlich überschritten. Eine nicht fristgerechte
Beschwerde ist aber unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Im Übrigen hat der Anmelder auf den Hinweis des DPMA vom 9. Juli 2014 seine
erneut erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. August 2014, eingegangen
am 25. August 2014 erhoben, was auch außerhalb der für die Beschwerdeerhe-
bung geltenden Monatsfrist liegt.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.


Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier

Ko



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