9 W (pat) 26/14  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 26/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
5. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 031 980



- 2 -



hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
zweier Einsprüche, unter anderem der Einsprechenden 1, die zum Zeitpunkt des
Einspruchsverfahrens als E… GmbH & Co. KG, …str. in
E… firmierte, das am 6. Juli 2009 angemeldete Patent
10 2009 031 980, dessen Erteilung am 17. März 2011 veröffentlicht wurde, mit der
Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Befestigung eines
Abgaskonvertermoduls“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 18. März 2014 verkündeten
Beschluss auf Basis eines in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 1 beschränkt
aufrechterhalten.

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Die Beschlussbegründung wurde am 4. Juni 2014 von den Unterzeichnenden si-
gniert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und von der
Patentinhaberin sowie der Einsprechenden 1 am 10. Juni 2014 laut jeweiligem
Empfangsbekenntnis empfangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, einge-
gangen per Fax am 26. Juni 2014, eingelegte Beschwerde der Einsprechenden 1.

Sie ist laut Beschwerdebegründung vom 5. August 2014 der Meinung, dass aus-
gehend von der Druckschrift

E1: GB 2 212 771 A

dem Fachmann der Gegenstand des im Einspruchsverfahren beschränkt auf-
rechterhaltenen Patentanspruchs 1 bzw. der Gegenstand des im Einspruchsver-
fahren beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 3 jeweils nahegelegen
habe, so dass den beiden Gegenständen die notwendige erfinderische Tätigkeit
fehle. Jedenfalls führe eine Kombination der Druckschrift E1 mit der Druckschrift

E2: DE 101 47 555 A1

zu den beiden Gegenständen.

Ferner befinden sich im Verfahren die im Einspruchsverfahren berücksichtigten
Druckschriften

E3: DE 103 46 704 A1,

E4: DE 201 09 177 U1,

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E5: DE 198 15 705 A1 und

E6: DE 198 11 188 A1,

die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

E7: DE 10 2004 023 585 A1 und

E8: DE 10 2006 010 973 A1,

sowie eine von einer weiteren Einsprechenden behauptete offenkundige Vorbe-
nutzung, zu deren Geltendmachung diese im Einspruchsverfahren ein Anlagen-
konvolut bestehend aus folgenden Dokumenten vorgelegt hat:

E2a: Purchase Order vom 01.02.2007,

E2b: Lieferschein (Delivery Note) vom 27.08.2007,

E2c: Rechnung (Tax lnvoice) vom 03.09.2007,

E2d: Auszug aus Konstruktionszeichnung vom 06.12.2005,

E2e: Installationsskizze zu CD340 DW10 vom 20.04.2005,

E2f: Auszug aus Installationsskizze vom 20.04.2005.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. April 2017. Sie ist der Meinung, dass
der Gegenstand des Patents gemäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

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In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2017 beantragte zuletzt

die Einsprechende und Beschwerdeführerin,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. März 2014 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene und weiterhin geltende
Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls (1) in Form
eines Abgaskatalysators an einem Verbrennungsmotor (2) eines Kraft-
fahrzeugs mit folgenden Schritten:

a) Befestigung eines Motorhalters (3) an dem Verbrennungsmo-
tor (2);
b) Befestigung eines Modulhalters (4) an dem Abgaskonvertermo-
dul (1),
c) Verbinden einer Einlassöffnung (5) des Abgaskonvertermoduls
(1) mit einem in Strömungsrichtung des Abgases vorgelagerten
Leitungsabschnitt des Abgasstrangs, wobei das Abgaskonver-
termodul (1) und der Leitungsabschnitt eine Schwenkachse (S)
definieren, um welche das Abgaskonvertermodul (1) gegenüber
dem Leitungsabschnitt schwenkbar ist;
d) Verschwenken des Abgaskonvertermoduls (1) um die Schwenk-
achse (S), wobei der Modulhalter (4) und der Motorhalter (3) in
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eine Montageposition gelangen, in welcher der Modulhalter (4)
mit dem Motorhalter (3) verbunden wird;
e) Das Abgaskonvertermodul (1) wird verdrehfest mit dem Lei-
tungsabschnitt verbunden;
f) Die Verbindung zwischen dem Modulhalter (4) und dem Motor-
halter (3) wird von Schraubverbindungen (11, 12) gebildet, wel-
che nach dem verdrehfesten Verbinden des Abgaskonvertermo-
duls (1) auf ein Enddrehmoment angezogen wird, wobei eine
erste Schraubverbindung (11) einen vom Motorhalter (3) abste-
henden Bolzen (7) umfasst, der beim Verschwenken in die
Montageposition in einen Durchbruch (8) des Modulhalters (4)
greift, wobei der Modulhalter (4) im ersten Schritt durch Auf-
schrauben einer Mutter auf den Bolzen (7) lageorientiert wird,
bevor die Mutter auf einen Enddrehmoment angezogen wird und
wobei eine Schraubverbindung (12) einen an dem Modulhal-
ter (4) vorstehenden Bolzen (10) umfasst, welcher beim Ver-
schwenken in eine Nut (21) des Motorhalters (3) verlagert wird,
wobei der Bolzen (10) des Modulhalters (4) mittels einer Mutter
mit dem Motorhalter (3) verschraubt wird.

Diesem Patentanspruch 1 schließt sich der Unteranspruch 2 an.

Der geltende Patentanspruch 3 lautet:

Vorrichtung zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls in Form eines
Abgaskatalysators an einem Verbrennungsmotor (1) eines Kraftfahr-
zeugs umfassend einen Motorhalter (3), der mit dem Verbrennungs-
motor (1) verbunden ist, und einen zum Motorhalter (3) passenden Mo-
dulhalter (4), der mit dem Abgaskonvertermodul (1) verbunden ist, wo-
bei eine Einlassöffnung (5) des Abgaskonvertermoduls (1) mit einem in
Strömungsrichtung des Abgases vorgelagerten Leitungsabschnitt des
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Abgasstrangs koppelbar ist, wobei das Abgaskonvertermodul (1) und
der Leitungsabschnitt eine Schwenkachse (S) definieren, um welche
das Abgaskonvertermodul (1) gegenüber dem Leitungsabschnitt in eine
Montageposition schwenkbar ist, in welcher der Modulhalter (4) an dem
Motorhalter (3) anliegt und in welcher der Modulhalter (4) über
Schraubverbindungen (11, 12) mit dem Motorhalter (3) verschraubbar
ist, wobei eine erste Schraubverbindung (11) einen vom Motorhalter (3)
abstehenden Bolzen (7) umfasst, welcher in der Montagelage einen
Durchbruch (8) des Modulhalters (4) durchsetzt, um über eine Mutter
mit dem Modulhalter (4) verschraubt zu werden, wobei eine weitere
Schraubverbindung (12) einen an dem Modulhalter (4) vorstehenden
Bolzen (10) umfasst, welcher beim Verschwenken in eine randseitige
Nut (21) des Motorhalters (3) greift und durch eine Mutter mit dem Mo-
torhalter (3) verschraubbar ist, wobei die Bolzen (7, 10) in unterschiedli-
che Raumrichtungen weisen.

Diesem Patentanspruch 3 schließen sich die Unteransprüche 4 bis 11 an.

Zu den Unteransprüchen, der geltenden angepassten Beschreibung sowie zu wei-
teren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Der Beschwerde musste jedoch der Erfolg versagt bleiben.

3. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert.
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Die Einsprechende 1 war ursprünglich die E… GmbH & Co. KG,
…str. in E…. Deren Beteiligtenstellung ist durch
Umfirmierung übergegangen auf die E… GmbH
& Co. KG, …str. in E…. Eine solche Änderung eines
Beteiligten bedarf keiner Zustimmung der Gegenseite. Denn durch die Namensän-
derung wird seine verfahrensrechtliche Stellung nicht beeinflusst (vgl. Schulte/
Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage 2017, § 59, Rn. 144).

4. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Befestigung eines Abgaskonverter-
moduls sowie eine Vorrichtung zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls (vgl.
Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt).

Ein Abgaskonvertermodul im Sinne der Erfindung sei ein Teil des Abgasstrangs
eines Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Katalysator, der neben einem Einlass-
flansch, einem Auslassflansch mit entsprechenden trichterförmigen Bereichen,
einer Umhausung eines Monolithen auch noch einen Hitzeschutzschild und ent-
sprechende Sensoraufnahmen enthalten kann. Es handele sich somit um eine
relativ komplexe Baugruppe mit einem nicht unerheblichen Gewicht und Volumen.
Aufgrund der hohen thermischen Belastung könnten bei der Befestigung derartiger
Abgasmodule Dauerhaltbarkeitsprobleme auftreten, die aus thermisch induzierten
Spannungen resultieren. Oftmals sei die Montage bzw. Demontage in unmittelba-
rer Motornähe schwierig (Absatz [0002] der SPS).

Hiervon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einerseits ein
montagefreundliches Verfahren aufzuzeigen, um ein Abgaskonvertermodul an
einem Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeug zu befestigen, und ferner eine ent-
sprechende Vorrichtung zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls aufzuzei-
gen, mit der es möglich ist, eine hinreichend steife, aber gleichzeitig toleranzaus-
gleichende Fixierung des Abgaskonvertermoduls zu ermöglichen (Absatz [0005]
der SPS).

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5. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik
sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann ausge-
gangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet
ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und
Montage von Abgassystemen verfügt.

6. Patentansprüche 1 und 2

6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

1.0 Verfahren zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls (1) in Form
eines Abgaskatalysators an einem Verbrennungsmotor (2) eines
Kraftfahrzeugs mit folgenden Schritten:

1.1 (Schritt a) Befestigung eines Motorhalters (3) an dem Verbrennungs-
motor (2);

1.2 (Schritt b) Befestigung eines Modulhalters (4) an dem Abgaskonver-
termodul (1),

1.3 (Schritt c) Verbinden einer Einlassöffnung (5) des Abgaskonverter-
moduls (1) mit einem in Strömungsrichtung des Abgases vorgelager-
ten Leitungsabschnitt des Abgasstrangs,

1.3.1 wobei das Abgaskonvertermodul (1) und der Leitungsabschnitt eine
Schwenkachse (S) definieren, um welche das Abgaskonvertermo-
dul (1) gegenüber dem Leitungsabschnitt schwenkbar ist;

1.4 (Schritt d) Verschwenken des Abgaskonvertermoduls (1) um die
Schwenkachse (S),
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1.4.1 wobei der Modulhalter (4) und der Motorhalter (3) in eine Montage-
position gelangen, in welcher der Modulhalter (4) mit dem Motorhal-
ter (3) verbunden wird;

1.5. (Schritt e) das Abgaskonvertermodul (1) wird verdrehfest mit dem
Leitungsabschnitt verbunden;

1.6 die Verbindung zwischen dem Modulhalter (4) und dem Motorhal-
ter (3) wird von Schraubverbindungen (11, 12) gebildet, welche nach
dem verdrehfesten Verbinden des Abgaskonvertermoduls (1) auf ein
Enddrehmoment angezogen wird,

1.6.1 (Schritt f) wobei eine erste Schraubverbindung (11) einen vom Motor-
halter (3) abstehenden Bolzen (7) umfasst, der beim Verschwenken
in die Montageposition in einen Durchbruch (8) des Modulhalters (4)
greift,

1.6.1a wobei der Modulhalter (4) im ersten Schritt durch Aufschrauben einer
Mutter auf den Bolzen (7) lageorientiert wird,

1.6.1b bevor die Mutter auf einen Enddrehmoment angezogen wird und

1.6.2 wobei eine Schraubverbindung (12) einen an dem Modulhalter (4)
vorstehenden Bolzen (10) umfasst, welcher beim Verschwenken in
eine Nut (21) des Motorhalters (3) verlagert wird,

1.6.2a wobei der Bolzen (10) des Modulhalters (4) mittels einer Mutter mit
dem Motorhalter (3) verschraubt wird.

6.2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-
tentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
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den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be-
stimmen sind (BGH – Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –,
BGHZ 194, 107-120, BPatGE 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und
Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzel-
nen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt,
wobei unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von
der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH - Informationsüber-
mittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 –, BGHZ 172,
108-118, BPatGE 2008, 291).

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 ein Verfah-
ren, das zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls in Form eines Abgaskataly-
sators an einem Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeugs bestimmt ist (Merk-
mal 1.0).

Es gliedert sich gemäß Patentanspruch 1 in die Schritte a bis f, welche sich in der
vorstehenden Gliederung in den Unterpunkten 1 bis 6 wiederfinden. Dabei ergibt
sich folgender zeitlicher Verfahrensablauf:

- Ein Motorhalter wird an dem Verbrennungsmotor sowie ein Modulhalter
an dem Abgaskonvertermodul befestigt (Merkmale 1.1 und 1.2), so dass
eine feste Verbindung zwischen den jeweiligen Bauteilen gewährleistet
ist. Gemäß dem streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel kann diese
mittels Verschraubung oder Verschweißen realisiert sein (vgl. Ab-
satz [0020] der SPS).

- Eine Einlassöffnung des Abgaskonvertermoduls wird mit einem in Strö-
mungsrichtung des Abgases vorgelagerten Leitungsabschnitt des Ab-
gasstrangs verbunden, derart dass das Abgaskonvertermodul gegen-

- 12 -
über dem Leitungsabschnitt noch um eine Schwenkachse S schwenkbar
ist (Merkmal 1.3 und 1.3.1), wobei deren exakte Lage nicht bestimmt ist.

Zwar liegt, wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt, die Schwenkach-
se S im streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel zentral im Rohrbe-
reich des Leitungsabschnitts, dies kann hier die Auslegung jedoch nicht
beschränken, denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine
einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kenn-
zeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 7. September 2004
– X ZR 255/01 –, BGHZ 160, 204-214, Bodenseitige Vereinzelungs-
einrichtung).

- Bis hierhin, zeitlich jedoch nicht festgelegt, wird der Motorhalter mit
einem vom Motorhalter abstehenden Bolzen sowie der Modulhalter mit
einem vom Modulhalter vorstehenden Bolzen (Merkmale 1.6.1 und
1.6.2) versehen.

- Das Abgaskonvertermodul wird um die Schwenkachse S gegenüber
dem Leitungsabschnitt verschwenkt, bis der Modulhalter und der Motor-
halter in die Montageposition gelangen, in welcher der Modulhalter mit
dem Motorhalter verbunden werden kann. Dabei greift zum einen der
vom Motorhalter abstehende Bolzen in der Schwenkbewegung in einen
Durchbruch des Modulhalters ein und zum anderen wird der von dem
Modulhalter vorstehende Bolzen in eine Nut des Motorhalters verlagert
(Merkmale 1.4, 1.4.1, 1.6.1 und 1.6.2).

Sowohl der Patentanspruch 1 wie auch das übrige Streitpatent unter-
scheiden hierbei in den Begriffen „Durchbruch“ und „Nut“. Unter einem
„Durchbruch“ versteht der Fachmann allgemein eine im Umfang ge-
schlossene, durchgehende Öffnung. Dieses Verständnis steht dabei im
Einklang mit dem streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel, wonach
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gemäß der Absätze [0021] und [0027] ein solcher Durchbruch als Lang-
loch ausgebildet sein kann, so wie dies für auch eindeutig den Figuren
hinsichtlich des als „Durchbruch“ bezeichneten Bauteils mit dem Be-
zugszeichen 8 zu entnehmen ist.

Gemäß Absatz [0028] unterscheidet sich eine Nut von einem solchen
Langloch, wobei zu deren Ausbildung in diesem Absatz explizit auf die
Figur 3 verwiesen wird. Dieser Figur entnimmt der Fachmann, dass die
darin gezeigte Nut 21 als eine randseitige offene Einkerbung in dem
Motorhalter 3 zu interpretieren ist. Dies deckt sich dabei mit dem übli-
chen Verständnis des Fachmanns, der eine Nut in der Regel mit einer
randseitig offenen Vertiefung in einem Bauteil gleichsetzt. Die streitpa-
tentgemäße Nut ist daher als eine randseitige Einkerbung in dem Mo-
torhalter auszulegen, die sich insoweit von einem Durchbruch bzw.
Langloch dadurch unterscheidet, dass sie keinen geschlossenen Um-
fang aufweist, sondern in ihrem Umfang eine seitliche Öffnung aufweist,
durch welche hindurch der von dem Modulhalter vorstehenden Bolzen
bei dem Verschwenkvorgang hindurch in die Nut hinein verlagert wird.

Insofern die Beschwerdeführerin die beanspruchte Nut bereits durch ein
Langloch oder eine anderweitig geformte, aber in ihrem Umfang ge-
schlossene Öffnung, als realisiert ansieht, kann dieser Auffassung daher
nicht gefolgt werden.

- Es wird eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Modulhalter und
dem Motorhalter mittels Schraubverbindungen hergestellt, derart dass
dies eine Lageorientierung des Modulhalters ermöglicht, wobei hierzu
auf den vom Motorhalter abstehenden Bolzen eine Mutter aufge-
schraubt, jedoch noch nicht auf ein Enddrehmoment angezogen wird
(Merkmale 1.6.1a und 1.6.1b).
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- Eine verdrehfeste Verbindung zwischen dem Abgaskonvertermodul und
dem Leitungsabschnitt wird hergestellt (Merkmal 1.5), somit eine weitere
Verschwenkung des Abgaskonvertermoduls um die Schwenkachse S
wie auch in der Folge eine weitere Lageorientierung des Modulhalters
unterbunden ist.

- Die Mutter auf dem vom Motorhalter abstehenden Bolzen wird auf das
Enddrehmoment (Merkmale 1.6 und 1.6.1b) angezogen sowie der von
dem Modulhalter abstehende Bolzen mittels einer Mutter mit dem Mo-
torhalter verschraubt (Merkmal 1.6.2a).

Dieses Verfahren entspricht in seiner Reihenfolge dabei nicht exakt der in dem
Patentanspruch 1 durch die nummerische Abfolge der Schritte 1 bis 6 vorgegeben
Reihenfolge. Dies liegt darin begründet, dass es zum einen für das Verfahren
technisch unerheblich ist, welches der in den Merkmalen 1.1 bzw. 1.2 bean-
spruchten Verfahrensschritte zuerst durchgeführt wird, und zum anderen eine
Lageorientierung des Modulhalters gemäß Merkmal 1.6.1a technisch nicht mehr
möglich ist, wenn zuvor bereits gemäß Merkmal 1.5 eine verdrehfeste Verbindung
des Abgaskonvertermoduls mit dem Leitungsabschnitt hergestellt worden ist. In-
sofern kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, die den Zeitpunkt der
Durchführung des Merkmal 1.5 nicht ausschließlich auf den vorstehend beschrie-
benen Zeitpunkt beschränkt sehen möchte, nicht zugestimmt werden.

6.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig.

Die Merkmale des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 sind sämtlich ur-
sprungsoffenbart und ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2
und 4 bis 7, sowie in Ergänzungen deren Merkmale aus der Beschreibung. Dar-
über hinaus ist das beanspruchte Verfahren auch gegenüber dem in der erteilten
Fassung beanspruchten Verfahren beschränkt.

- 15 -
Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin hierzu auch nicht vorgetragen.

6.4 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem Patentan-
spruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik unstrei-
tig neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift E1 geht eine Vorrichtung hervor, mittels derer ein Schall-
dämpfer (silencer) 14 justierbar (adjusable) an einem Verbrennungsmotor (engine)
eines Kraftfahrzeugs zwischen einem ihm vorgelagerten Leitungsabschnitt (duct)
12 und einem ihm nachgelagerten Auslassrohr (pipe) 18 befestigt ist (Abstract,
Figur 1). Ein wesentlicher Aspekt der Druckschrift E1 liegt darin, dass der Schall-
dämpfer während des Befestigungsverfahrens noch in seiner Lage justiert werden
kann und erst abschließend lagefixiert wird (Seite 1, Zeilen 1 bis 6).

Hierzu ist an dem Verbrennungsmotor des Kraftfahrzeugs ein an diesem ange-
schraubter Motorhalter (flange) 40 (Seite 7, Zeilen 1 bis 3) sowie ein an dem
Schalldämpfer 14 befestigter Modulhalter (mounting means) 22 (Seite 6, Zeilen 25
bis 30) vorgesehen. Bei der Montage werden beide Halter mittels zweier Schraub-
verbindungen, beinhaltend jeweils einen Bolzen (bolt) 42 und eine Mutter (nut) 48,
wobei die Bolzen 42 von dem Motorhalter 40 abstehen (Figur 1), miteinander noch
justierbar verbunden. Eine feste Fixierung beider Halter erfolgt erst bei Anzug mit
einem Enddrehmoment (Seite 8, Zeilen 1 bis 5).

Ferner ist der Einlass (pipe) 18 bzw. die Einlassöffnung (flanged collar) 24 des
Schalldämpfers 14 mit dem ihm vorgelagerten Leitungsabschnitt 12 derart ver-
bunden, dass der Schalldämpfer 14 und der Leitungsabschnitt 12 eine Schwenk-
achse 30 definieren, um welche der Schalldämpfer 14 zunächst gegenüber dem
Leitungsabschnitt 12 schwenkbar ist (Seite 2, Zeilen 12 bis 21; Seite 9, Zeilen 9
bis 11). Eine verdrehfeste Verbindung erfolgt erst abschließend.

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Für den Fachmann ergibt sich aus der Druckschrift E1 dabei folgendes in zeitlicher
Reihenfolge aufgelistetes Befestigungsverfahren:

- Befestigung des Motorhalters 40 an dem Verbrennungsmotor sowie Befesti-
gung des Modulhalters 22 an dem Schalldämpfer 14.

- Verbinden der Einlassöffnung 24 des Schalldämpfers 14 mit dem in Strö-
mungsrichtung des Abgases vorgelagerten Leitungsabschnitt 12 des Ab-
gasstrangs, derart dass der Schaldämpfer 14 gegenüber dem Leitungs-
abschnitt noch um die Schwenkachse 30 schwenkbar ist.

- Verschwenken des Schalldämpfers 14 um die Schwenkachse 30, bis der
Modulhalter 22 und der Motorhalter 40 in die Montageposition gelangen, in
welcher der Modulhalter 22 mit dem Motorhalter 40 verbunden werden
kann.

- Herstellung einer Verbindung zwischen dem Modulhalter 22 und dem Mo-
torhalter 40 mittels der wenigstens einen Schraubverbindung, derart dass
eine Lageorientierung des Modulhalters ermöglicht wird, wobei auf die bei-
den Bolzen 42, die vom Motorhalter 40 abstehen und in einen Durch-
bruch 60, 62 des Modulhalters eingreifen, jeweils eine Mutter 48 aufge-
schraubt, jedoch noch nicht auf das Enddrehmoment angezogen wird.

- Herstellung einer verdrehfesten Verbindung zwischen dem Schalldämp-
fer 14 und dem Leitungsabschnitt 12.

- Anziehen der Muttern 48 auf den Bolzen 42 auf das Enddrehmoment.

Damit unterscheidet sich das der Druckschrift E1 entnehmbare Verfahren von dem
vorliegend beanspruchten zumindest jedoch dadurch, dass
- 17 -
- anstelle eines Abgaskonvertermoduls in Form eines Abgaskatalysators
(Merkmal 1.0) ein Schalldämpfer am Verbrennungsmotor befestigt wird,

- der Druckschrift E1 zumindest nicht explizit entnehmbar ist, dass einer
der Bolzen 42, als erste Schraubverbindung, bereits während der
Schwenkbewegung in den Durchbruch 60, 62 im Sinne des Merk-
mals 1.6.1 eingreift, und

- der weitere Bolzen 42 als zweite Schraubverbindung von dem Modulhal-
ter vorstehend angeordnet ist und beim Verschwenken in eine Nut des
Motorhalters verlagert wird.

Da bei Anziehen einer Mutter auf einem losen Bolzen auf ein Endrehmoment in
der Regel beide Seiten der Schraubverbindung von einem Werkzeug gegriffen
werden müssen, vermag das abweichende Anordnen eines der Bolzen 42, derart,
dass dieser zumindest nach der Befestigung aus dem Modulhalter 22 vorsteht,
ausgehend von der Druckschrift E1 möglicherweise für den Fachmann noch nahe
liegen. Denn bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Ent-
gegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist
nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeu-
tig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fach-
mann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH, Urteil vom
12. Dezember 2012 – X ZR 134/11 –, BPatGE 53, 306, Polymerzusammenset-
zung).

Allerdings kann die Druckschrift E1 dem Fachmann keine Anregung geben, dann
die zur Aufnahme dieses Bolzens vorgesehenen Öffnungen 58 in dem Motorhalter
als eine Nut auszubilden, in die der von dem Modulhalter abstehende Bolzen im
Sinne der vorstehenden Auslegung beim Verschwenken verlagert wird.

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Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lö-
sungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen,
bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand
liegt, was zu tun ist - in der Regel aber zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05 –, BGHZ 182,
1-10, BPatGE 51, 289, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Einen solchen Anlass vermag auch die Druckschrift E2 nicht geben.

Diese offenbart eine Halterung 2 zur Befestigung eines Abgas-Wärmeübertragers
am Fahrzeug. Die Halterung 2 weist dabei Haltelaschen 6 und 7 auf, die mit U-
förmigen Gabeln 8 ausgestattet sind. Zur Montage am Fahrzeug wird die Halte-
rung auf bereits vormontierte oder gesteckte Schrauben seitlich aufgesteckt (Ab-
satz [0025]).

Die U-förmigen Gabeln weisen ausweislich der Figuren im Sinne der vorstehen-
den Auslegung durchaus die Form von randseitigen Nuten auf, jedoch erfolgt die
Montage ausschließlich durch Aufstecken. Das Verschwenken eines Bauteils mit
einem gleichzeitigen Verlagern eines Bolzens in die Nut offenbart die Druckschrift
E2 hingegen nicht.

Da somit zumindest das Merkmal 1.6.2 weder aus der Druckschrift E1 noch E2
hervorgeht und dieses Merkmal für den Fachmann auch nicht auf der Hand liegt,
kann weder die Druckschrift E1 noch eine Kombination der Druckschrift E1 mit der
Druckschrift E2 zu dem in Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren führen.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin
zu Recht weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der
Patentfähigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständ-
- 19 -
nis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor be-
rücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geben oder diesen vorwegnehmen.
Dies gilt gleichermaßen auch für die geltend gemachte Vorbenutzung, deren
Offenkundigkeit unterstellt.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik
– in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann einen Gegen-
stand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen
bzw. vorwegnehmen können.

Das in dem geltenden Patentanspruchs 1 beanspruchte Verfahren ist daher
patentfähig.

6.5 Mit ihm ist es auch die konkret, ursprünglich offenbarte Weiterbildung des Ver-
fahrens nach dem darauf zurückbezogenen geltenden Patentanspruch 2.

7. Patentansprüche 3 bis 11

7.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan-
spruchs 3 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

3.0 Vorrichtung zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls in Form ei-
nes Abgaskatalysators an einem Verbrennungsmotor (1) eines Kraft-
fahrzeugs umfassend

3.1 einen Motorhalter (3), der mit dem Verbrennungsmotor (1) verbunden
ist, und

3.2 einen zum Motorhalter (3) passenden Modulhalter (4), der mit dem
Abgaskonvertermodul (1) verbunden ist,
- 20 -
3.3 wobei eine Einlassöffnung (5) des Abgaskonvertermoduls (1) mit
einem in Strömungsrichtung des Abgases vorgelagerten Leitungsab-
schnitt des Abgasstrangs koppelbar ist,

3.4 wobei das Abgaskonvertermodul (1) und der Leitungsabschnitt eine
Schwenkachse (S) definieren, um welche das Abgaskonvertermo-
dul (1) gegenüber dem Leitungsabschnitt in eine Montageposition
schwenkbar ist,

3.5 in welcher der Modulhalter (4) an dem Motorhalter (3) anliegt und in
welcher der Modulhalter (4) über Schraubverbindungen (11, 12) mit
dem Motorhalter (3) verschraubbar ist,

3.6 wobei eine erste Schraubverbindung (11) einen vom Motorhalter (3)
abstehenden Bolzen (7) umfasst, welcher in der Montagelage einen
Durchbruch (8) des Modulhalters (4) durchsetzt, um über eine Mutter
mit dem Modulhalter (4) verschraubt zu werden,

3.7 wobei eine weitere Schraubverbindung (12) einen an dem Modulhal-
ter (4) vorstehenden Bolzen (10) umfasst, welcher beim Verschwen-
ken in eine randseitige Nut (21) des Motorhalters (3) greift und durch
eine Mutter mit dem Motorhalter (3) verschraubbar ist,

3.8 wobei die Bolzen (7, 10) in unterschiedliche Raumrichtungen weisen.

7.2 Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 3 eine
Vorrichtung zur Befestigung eines Abgaskonvertermoduls in Form eines Abgas-
katalysators an einem Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeugs (Merkmal 3.0).
Dabei ist eine Einlassöffnung des Abgaskonvertermoduls mit einem in Strömungs-
richtung des Abgases vorgelagerten Leitungsabschnitt des Abgasstrangs koppel-
bar, wobei das Abgaskonvertermodul und der Leitungsabschnitt eine Schwenk-
- 21 -
achse S definieren, um welche das Abgaskonvertermodul gegenüber dem Lei-
tungsabschnitt in eine Montageposition schwenkbar ist (Merkmale 3.3 und 3.4).

Die Vorrichtung umfasst einen Motorhalter, der fest mit dem Verbrennungsmotor
verbunden ist, und einen Modulhalter, der mit dem Abgaskonvertermodul fest ver-
bunden ist. Der Modulhalter ist gegenüber dem Motorhalter passend ausgebildet
in dem Sinne, dass dieser derart geformt bzw. angeordnet ist, dass der Modulhal-
ter in einer Montagelage an dem Motorhalter anliegt und in dieser Position der
Modulhalter über mindestens zwei Schraubverbindungen mit dem Motorhalter ver-
schraubbar ist (Merkmale 3.1, 3.2 und 3.5).

Eine erste Schraubverbindung umfasst einen vom Motorhalter abstehenden Bol-
zen, welcher in der Montagelage einen Durchbruch des Modulhalters durchsetzt,
um über eine Mutter mit dem Modulhalter verschraubt zu werden. Eine weitere
Schraubverbindung umfasst einen an dem Modulhalter vorstehenden Bolzen, wel-
cher derart an dem Modulhalter angeordnet ist, dass dieser bei einer Schwenkbe-
wegung des Abgaskonvertermoduls um die Schwenkachse S in eine randseitige
Nut des Motorhalters greift und durch eine Mutter mit dem Motorhalter ver-
schraubbar ist. Beide Bolzen weisen dabei unterschiedliche Raumrichtungen auf,
sind folglich im Raum nicht gleichgerichtet angeordnet (Merkmale 3.6, 3.7 und
3.8).

Hinsichtlich der Auslegungen der einzelnen Merkmale „Schwenkachse S“, „Durch-
bruch“ und „Nut“ gelten die vorstehend zu Patentanspruch 1 dargelegten Ausfüh-
rungen fort.

7.3 Der Patentanspruch 3 ist zulässig.

Die Merkmale des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 3 sind sämtlich ur-
sprungsoffenbart und ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 8,
9, 11 und 14, sowie in Ergänzungen deren Merkmale aus der Beschreibung. Da-
- 22 -
rüber hinaus ist die beanspruchte Vorrichtung auch gegenüber der in der erteilten
Fassung beanspruchten Vorrichtung beschränkt.

Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin hierzu auch nicht vorgetragen.

7.4 Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem Patentan-
spruch 3 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik unstrei-
tig neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So beinhaltet auch die in Patentanspruch 3 beanspruchte Vorrichtung eine in dem
Motorhalter vorgesehene randseitige Nut, die so ausgebildet ist, dass der von dem
Modulhalter vorstehende Bolzen bei einer Schwenkbewegung des Abgaskonver-
termoduls um die Schwenkachse S in diese Nut eingreift und somit in diese verla-
gert wird.

Wie vorstehend zu Patentanspruch 1 ausgeführt ist das Vorsehen einer solchen
Nut in dem Motorhalter durch den Stand der Technik aber weder vorbekannt, noch
kann dieser dem Fachmann eine Anregung zur Ausbildung einer solchen Nut
geben.

Aus alledem folgt daher, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der
Technik – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann einen
Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 3 nicht hat nahe-
legen bzw. vorwegnehmen können.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 3 ist daher patentfähig.

7.5 Mit ihm sind es auch die konkreten, ursprünglich offenbarten Weiterbildungen
der Gegenstände nach den darauf zurückbezogenen geltenden Patentansprü-
chen 4 bis 11.

- 23 -
8. Die vorgenommenen Änderungen der Beschreibung betreffen Anpassungen an
die geänderte Nummerierung der Patentansprüche im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs. Diese Änderungen sind
ohne weiteres zuzulassen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 24 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier

Ko



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