9 W (pat) 25/14  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 25/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
29. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 005 215.3





hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Baumgart

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 15. April 2014 aufgehoben und das Patent auf der Basis
der Unterlagen des Hilfsantrags erteilt:

- Ansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 15 und 16,
- Beschreibung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 9 bis 14,
- Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift
DE 10 2006 005 215 A1.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Februar 2006 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse und einem Pumpengehäuse“.

Mit dem am Ende der am 15. April 2014 durchgeführten Anhörung verkündeten
Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Laut der das Erstelldatum
29.04.2014 tragenden Beschlussbegründung – der Antragstellerin zugestellt am
03.05.2014 – sind die Gegenstände der Ansprüche 1 in deren zuletzt ausweislich
des Protokolls gemäß Haupt- und einem Hilfsantrag verteidigten Fassungen nicht
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das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Mithin wurde die Anmeldung gemäß
§ 48 PatG zurückgewiesen, weil eine nach § 4 patentfähige Erfindung nicht vor-
liegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. Mai 2014 eingegangene Be-
schwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014, die mit Schriftsatz vom
12. Januar 2017, eingegangen am 18. Januar 2017 noch eine Begründung nach-
gereicht hat. Auf die Terminsladung vom 17. Januar 2017 zur mündlichen Ver-
handlung hat diese mit einem weiteren das Datum 12. Januar 2017 tragenden, am
9. März 2017 eingegangenen Schriftsatz erklärt, dass sie an der anberaumten
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Mit dem letzten Schriftsatz der Anmelderin vom 21. März 2017, die zur mündlichen
Verhandlung am 29. März 2017 wie angekündigt nicht erschienen ist, liegt der
sinngemäß wie folgt lautende Antrag vor,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F04B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. April 2014 aufzuheben und ein
Patent auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 7 und 8,
- Beschreibung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 1 bis 6,
- Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift
DE 10 2006 005 215 A1,

hilfsweise
das Patent auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 15 und 16,
- 4 -
- Beschreibung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 9 bis 14,
- Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift
DE 10 2006 005 215 A1.

Der demnach gemäß Hauptantrag geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. „Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse (7) und einem Pum-
pengehäuse (9), wobei zur Verbindung des Steuergerätgehäu-
ses (7) mit dem Pumpengehäuse (9) das Steuergerätgehäuse (7)
wenigstens einen hülsenartigen Bereich (15A, 15B) zur Aufnahme
eines Befestigungselements (26) aufweist, welches in montiertem
Zustand mit wenigstens einem Bereich (10) des Pumpengehäu-
ses (9) zusammenwirkt und das Steuergerätgehäuse (7) mit dem
Pumpengehäuse (9) verbindet und wobei das Befestigungsele-
ment (26) in einem Fügebereich mit dem Pumpengehäuse (9) mit
einer Umfangsstruktur (26C) ausgeführt ist, mittels der das Befes-
tigungselement (26) in montiertem Zustand mit dem Pumpenge-
häuse (9) eine form- und reibschlüssige Verbindung ausbildet,
dadurch gekennzeichnet,
dass der hülsenartige Bereich (15A, 15B) des Steuergerätgehäu-
ses (7) innerhalb eines durch seitliche Wände (13) begrenzten
Innenraumes (6) des Steuergerätgehäuses (7) angeordnet ist,
dass der hülsenartige Bereich (15A, 15B) in Form einer Röhre
ausgebildet ist, die an einem Ende mit einer Bodenfläche des
Steuergerätegehäuses (7) fest verbunden ist und die ein von der
Bodenfläche abgewandtes Ende mit einem radial nach innen ge-
richteten gestuften Absatz (17) aufweist und
dass das Befestigungselement (26) an seinem in montiertem Zu-
stand dem Pumpengehäuse (9) abgewandten Ende einen radial
erweiterten Abschnitt (26A ) aufweist, der in montiertem Zustand
- 5 -
des Befestigungselements (26) mit dem nach innen gerichteten
Absatz (17) des hülsenartigen Bereichs (15A, 15B) des Steuerge-
rätgehäuses (7) in Form eines Anschlages zusammenwirkt.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist demgegenüber durch folgenden Zusatz
nach dem letzten Wort „zusammenwirkt“ ergänzt:

„ , wobei ein Deckel (32) über eine Schweißverbindung mit dem
Steuergerätgehäuse (7) auf der den hülsenförmigen Berei-
chen (15A, 15B) abgewandten Seite der Bodenfläche (18) festge-
legt ist“.

An diesen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich sieben unmittelbar oder
mittelbar rückbezogene Unteransprüche an, wegen deren Wortlaut auf die mit den
Seitenzahlen 15 und 16 versehenen Blätter der Anlage (Akte Bl. 91 und 92) ver-
wiesen wird.

Im Prüfungsverfahren wurden von der Prüfungsstelle folgende Patentdokumente
zum druckschriftlichen Beleg des Standes der Technik eingeführt (folgend D1 bis
D7) bzw. zusammen mit einer bereits im Beschreibungseinleitungsteil der Anmel-
dungsunterlagen genannten Druckschrift (folgend AV1) berücksichtigt:

D1 DE 75 40 562 U
D2 DE 100 37 799 C2
D3 DE 695 04 884 T2
D4 US 5 045 971
D5 DE 348 078 A
D6 DE 75 06 080 U1
D7 DE 197 19 360 A1
AV1 DE 199 16 985 A1.

- 6 -
Die Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung wurden in
Gestalt der DE 10 2006 005 215 A1 – folgend OS kurzbezeichnet – veröffentlicht.


II

1. Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be-
schwerde hat im Umfang des Hilfsantrags – insoweit teilweise – Erfolg.

2. Die Anmeldung betrifft eine Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse und
einem Pumpengehäuse, die in der Praxis bei direkt an einem Hydroaggregat
befindlichen Steuergeräten zu realisieren ist, wenn z. B. hierfür das Steuergerät-
gehäuse im Eckbereich Hülsen zur Aufnahme hindurchreichender Schrauben für
eine Befestigung am Pumpengehäuse aufweist, vgl. Absätze 2 bis 4 – mit Hinweis
auf den durch die AV1 dokumentierten Stand der Technik – in der den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wortlautgetreu wiedergebenden Offenle-
gungsschrift DE 10 2006 005 215 A1 (OS).

Laut der Angabe in der Beschreibungseinleitung sei es Aufgabe der Erfindung,
eine Baueinheit zu schaffen, bei der ein einfacher und robuster Befestigungs-
mechanismus zwischen dem Steuergerätgehäuse und dem Pumpengehäuse rea-
lisiert ist.

Als mögliche Ausführungsform ist in Figur 1 ein Aufbau gezeigt, bei dem ein Steu-
ergerät zur Ansteuerung eines Hydroaggregats – das selbst Bestandteile wie eine
Kolbenpumpe und u. a. zu steuernde Magnetventile sowie einen die Pumpe
antreibenden Elektromotor 11 aufweisen kann (vgl. Abs. 0026), – in einem Steuer-
gehäuse 7 untergebracht sind, das an einer Seitenfläche des Hydroaggregats
angeordnet ist, wobei die notwendige Verbindung zwischen dem Pumpengehäuse
des Hydroaggregats (Abs. 0027) und dem Steuergerätgehäuse durch ein Befesti-
gungselement wie ein „bolzenartiger Pin“ (Niet) oder einer Schraube (vgl. An-
- 7 -
spruch 4 der OS) im Bereich des Innenraums des Steuergerätgehäuses erfolgt
(Abs. 0031). Eine Bodenfläche des ansonsten durch seitliche Wände begrenzten
Steuergerätgehäuses weist zu dessen Aufnahme einen hülsenartigen Be-
reich (15A, 15B) auf. Ein montiertes Befestigungselement mit ausreichender
Länge – vgl. Anspruch 8 in der Fassung gemäß der OS – ist aufgrund dieser
Anordnung bzw. der Ausbildung des Steuergerätgehäuses versenkt angeordnet;
das freie, in das Pumpengehäuse hineinragende Ende des Befestigungselements
soll zur Ausbildung einer form- und reibschlüssigen Verbindung eine hierfür aus-
gebildete Umfangsstruktur wie z. B. eine „Rändelung“ aufweisen, vgl. Anspruch 6
in der Fassung gemäß der OS.


Figur 1 der OS mit ergänzten Erläuterungen

Die Anmeldung schlägt noch die Verschweißung eines das Steuergerätgehäuse
verschließenden Deckels auf der für das Einsetzen der Befestigungselemente
offenen Seite vor, vgl. Absatz 0034 i. V. m. Figuren 4 und 5.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur Maschinenbau angesprochen,
befasst mit der Konstruktion von Hydroaggregaten mit direkt daran angeordneten
Steuergeräten.

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3. Zum Beanspruchten gemäß Haupt- und Hilfsantrag

Dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zufolge bzw. entsprechend der Ergänzung
beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird – in zulässiger Weise, weil im Rahmen
der Ursprungsoffenbarung aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen An-
sprüche 1, 2 teilweise, 3 und 9 folgend bzw. in dieser Kombination auch für das
Ausführungsbeispiel beschrieben – Schutz begehrt für eine

M1 Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse (7) und einem Pumpenge-
häuse (9),
M2 das Steuergerätgehäuse (7) weist wenigstens einen hülsenartigen Be-
reich (15A) zur Aufnahme eines Befestigungselements (26) zur Verbindung
des Steuergerätgehäuses (7) mit dem Pumpengehäuse (9) auf,
M3 der hülsenartige Bereich (15A, 15B) des Steuergerätgehäuses (7) ist inner-
halb eines durch seitliche Wände (13) begrenzten Innenraumes (6) des
Steuergerätgehäuses (7) angeordnet,
M3.1 der hülsenartige Bereich (15A, 15B) ist in Form einer Röhre ausgebil-
det,
M3.2 die an einem Ende mit einer Bodenfläche des Steuergerätgehäu-
ses (7) fest verbunden ist
M3.3 und die ein von der Bodenfläche abgewandtes Ende mit einem radial
nach innen gerichteten gestuften Absatz (17) aufweist;
M4 das Befestigungselement wirkt im montiertem Zustand mit wenigstens
einem Bereich (10) des Pumpengehäuses (9) zusammen und verbindet das
Steuergerätgehäuse (7) mit dem Pumpengehäuse (9),
M4.1 das Befestigungselement (26) ist in einem Fügebereich mit dem
Pumpengehäuse (9) mit einer Umfangsstruktur (26C) ausgeführt, mit-
tels der das Befestigungselement (26) in montiertem Zustand mit dem
- 9 -
Pumpengehäuse (9) eine form- und reibschlüssige Verbindung aus-
bildet,
M4.2 das Befestigungselement (26) weist an seinem in montiertem Zu-
stand dem Pumpengehäuse (9) abgewandten Ende einen radial er-
weiterten Abschnitt (26A) auf, der in montiertem Zustand des Befesti-
gungselements (26) mit dem nach innen gerichteten Absatz (17) des
hülsenartigen Bereichs (15A, 15B) des Steuergerätgehäuses (7) in
Form eines Anschlages zusammenwirkt.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist demgegenüber folgendes Merkmal er-
gänzt:

M5 wobei ein Deckel (32) über eine Schweißverbindung mit dem Steuergerät-
gehäuse (7) auf der den hülsenförmigen Bereichen (15A, 15B) abgewand-
ten Seite der Bodenfläche (18) festgelegt ist.

Der Verbindung (M2) des seitliche Wände und eine Bodenfläche (M3.2) aufwei-
senden Steuergerätgehäuses (M3) mit dem Pumpengehäuse und somit der Aus-
bildung einer Baueinheit (M1) im montierten Zustand dient demnach das „Befesti-
gungselement“, das im gefügten Zustand einerseits mit dem – nach dem Bestand-
teil „Pumpengehäuse“ des Hydroaggregats und andererseits mit dem Steuergerät-
gehäuse unter Vermittlung des hülsenartigen Bereichs (M3) der Bodenfläche
(M3.2) zusammenwirkt (M4). Der nach innen gerichtete Absatz des hülsenartigen
Bereichs dient hierbei als formschlüssiger Anschlag für den daran anliegenden
radial erweiterten Abschnitt 26A des Befestigungselements (M4.2).

Der Aufbau des Steuergerätgehäuses ist über die Merkmalsgruppe 3 hinaus nicht
näher definiert. Das Befestigungselement liegt im montierten Zustand abschnitt-
weise jedenfalls im Bereich des Innenraumes des Steuergerätgehäuses vor; dem
„hülsenartigen“ Bereich, der „in Form einer Röhre ausgebildet“ sein soll, ist von
daher eine Längserstreckung in Richtung der Höhe der Seitenwände beizumes-
- 10 -
sen, die zwar nicht zwingend bis zum Pumpengehäuse im Bereich der sich ausbil-
denden form- und reibschlüssigen Verbindung reichen muss, jedoch zu einer ver-
senkten Anordnung des „radial erweiterten Abschnitts 26A“ gegenüber der Boden-
fläche führt.

Merkmal M5 definiert den „Deckel 32“ für das Steuergerätgehäuse in Anbetracht
des Ausführungsbeispiels nach Figuren 4 bzw. 5 in der OS entsprechend der
fachüblichen Begriffsbedeutung als einen solchen, der den durch die seitlichen
Wände begrenzten Innenraum des Steuergerätgehäuses oberhalb der Boden-
platte verschließt und hierbei auch das Befestigungselement verdeckt.

4. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der einen Gegenstand mit den Merk-
malen M1, M2, M3, M4 und M4.1 des Anspruchs 1 in der ursprünglichen Fassung
zusammen mit den unmittelbar aus dem ursprünglichen Anspruch 3 in Verbindung
mit dem Absatz 0028 der OS folgenden Merkmalen M3.1 und M3.3 und dem aus
dem ursprünglichen Anspruch 9 folgenden Merkmal M4.2 definiert, ist insoweit
zulässig. Ebenso der hierauf beruhende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, dessen
demgegenüber ergänztes Merkmal unmittelbar aus Absatz 0034 der Beschreibung
der OS ableitbar und zur Erfindung gehörig offenbart ist.

Die Baueinheiten nach der Lehre dieser Ansprüche sind in der Anmeldung auch
ausreichend und vollständig für eine Ausführung durch den Fachmann beim Nach-
arbeiten offenbart; dies folgt bereits aus der Beschreibung des Ausführungsbei-
spiels zur möglichen Realisierung der einzelnen Merkmale, die in der Zeichnung
zudem ergänzend deutlich dargestellt sind.

5. Die Baueinheit mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung
gemäß Hauptantrag ist zwar neu gemäß § 3 PatG gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik. Gegenüber der nächstkommenden – wie nachfol-
gende Ausführungen zeigen – Druckschrift D3 beruht dessen Gegenstand indes
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG.
- 11 -
Aus dieser Druckschrift geht eine ähnlich verbundene Baueinheit hervor, bei der
an einem eine Pumpe aufnehmenden „Körperabschnitt 7“ (vgl. S. 6, 3. Absatz in
D3) ein „oberer Gehäuseteil 11“, der eine „elektronische Steuereinheit 2“ auf-
nimmt, mittels durchreichender „Befestigungsbolzen 17“ – vorliegend durch
„Schraubenlöcher 18“ in einer Bodenplatte in den Innenraums geführt, vgl. auch
Seite 8, zweiter Absatz – daran befestigt ist.


Figur 1 aus D3

Der die Pumpe umfassende „Körperabschnitt 7“ stellt hierbei gleichsam ein „Pum-
pengehäuse“ und das „obere Gehäuseteil 11“ ein Steuergerätgehäuse im Sinne
des Merkmals M1 dar, die auch entsprechend Merkmal M4 verbunden sind, wobei
das Ende eines jeden Befestigungs-Schraubenbolzens 17 mit seinem Gewinde
eine Verbindung entsprechend Merkmal M4.1 „ausbildet“, während die Außenseite
des Steuergerätgehäuses im Bereich der Kopfauflagefläche des Befestigungsbol-
zens ähnlich Merkmal M4.2 zusammenwirkt. Dort verkörpert die mit den den
Innenraum begrenzenden Seitenwänden verbundene Außenseite des Gehäuses
(Teil des Merkmals M3) eine Bodenfläche, die um die die Befestigungs-Schrau-
benbolzen durchlassenden Öffnungen gleichsam einen Anschlag für deren Köpfe
ähnlich Merkmal M3.3 ausbildet.
- 12 -
Nach der ein Ausführungsbeispiel zeigenden Figur 1 in D3 ist es für den Fach-
mann offensichtlich, dass die Anordnung der Schraubenbolzen 17 – deren Köpfe
dort über die Erstreckung der Seitenwände auf der Außenseite der Bodenfläche
überstehen – der Größe des die Steuereinheit aufnehmenden Gehäuses gegen-
über dem relativ kleineren, die Pumpe aufnehmenden und von daher zur Befesti-
gung geeigneten „Körperabschnitt 7“ geschuldet ist. Die Anordnung eines Befesti-
gungsmittels im Bereich des Pumpengehäuses gemäß Merkmal M3 findet somit
ihr Vorbild aus anderen Gründen in D3.
Die in den Eckbereichen des Gehäuses noch vorgesehenen weiteren Schrauben
dienen der Befestigung eines Gehäuseunterteils 13 außerhalb des vom Pumpen-
gehäuse definierten Anlagebereichs, wobei deren Köpfe gegenüber der äußeren
Bodenseitenfläche bereits zurückgesetzt angeordnet sind.

Bei der einen äußeren Überstand vermeidenden, „versenkten“ Anordnung der
Köpfe von z. B. Schrauben oder Nieten als Befestigungsmittel von Gehäusebe-
standteilen gegenüber der aus D3 bekannten Anordnung, die dort zwangsläufig
die Ausbildung eines hülsenartigen Bereichs in Form einer Röhre mit einem nach
innen gerichteten Absatz gestuften Absatz am Steuergerätgehäuses entsprechend
den Merkmalen M2, M3.1, M3.2 und M3.3 bedingte, handelt es sich jedoch um
eine dem Fachmann allgemein präsente, beispielsweise aus der D6 für das Aus-
führungsbeispiel nach Figur 1 gezeigte Gestaltungsmaßnahme, auf die dieser bei
Bedarf aus verschiedenen technisch-wirtschaftlichen Gründen wie z. B. der Ab-
standshaltung (Vermeidung der Durchbiegung des Gehäusebodens), der Verrin-
gerung der notwendigen Schraubenlänge, der Verhinderung einer unmittelbaren
Zugänglichkeit oder einfach der optischen und haptischen Anmutung fachüblich
zurückgreift, zumal solch eine Gestaltung in ähnlicher Weise mit gleichen Effekten
beim Gehäuse der D3 bereits für die Anordnung der 4 Schrauben in den Ecken
des quaderförmigen Gehäuses realisiert ist.

- 13 -

Figuren 1 und 3 aus D6

Die Anwendung einer solchen im Griffbereich des Fachmanns liegenden Gestal-
tungsmaßnahme als frei wählbare Alternative zu offen aufliegenden Bolzenköpfen
zur Erzielung einer versenkten Anordnung auch der Befestigungselemente zur
Verbindung mit dem Pumpengehäuse bei einem Steuergerätgehäuse, wie aus D3
bekannt, und bei insoweit unveränderter Lage der Achsen der Schraubenbol-
zen 17 gegenüber dem „Körperabschnitt 7“ dort führt jedoch zwangsläufig zu einer
auch dem Merkmal M3 entsprechenden Anordnung, bei der der dann gegenüber
der Bodenfläche verlagerte Absatz (M3.3) unter Vermittlung der Röhre (M3.1)
weiterhin mit der Bodenfläche des Steuergerätgehäuses fest verbunden ist (M3.2).

Mithin ist der durch den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag definierte Gegenstand
nicht patentfähig, weil sich dieser in naheliegender Weise aus der D3 in Verbin-
dung mit dem durch D6 dokumentierten Fachwissen ergibt.

5.1 Die unzweifelhaft gewerblich anwendbare Baueinheit mit den Merkmalen
gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung gemäß Hilfsantrag ist neu gemäß § 3 PatG
– auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 5.1 zu den Merkmalen M1 bis M4.2
wird verwiesen – und beruht zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit i. S.
des § 4 PatG.

- 14 -
Das Merkmal M5 entsprechend seiner oben in Verbindung mit den übrigen Merk-
malen herausgestellten Bedeutung für die „Baueinheit“ in ihrer Gesamtheit be-
dingt, dass der Innenraum des Steuergerätgehäuses nach der Verbindung der
Komponenten zur Baueinheit nicht mehr zugänglich ist; auch der das Befesti-
gungsmittel versenkt aufnehmende, hülsenartige Bereich ist durch den Deckel
nach dem Verschweißen überdeckt und nicht mehr zugänglich.

Wie die Überprüfung ergeben hat, zeigt der im Verfahren befindliche Stand der
Technik zur Bildung von Baueinheiten durchweg demontagefähige Gehäusebe-
standteile, bei denen der konstruktive Aufbau insoweit zerstörungsfrei noch einen
nachträglichen Zugang zum Innenraum und zu den Befestigungsmitteln ermög-
licht. Jedoch sind Schweißverbindungen weder im Zusammenhang mit der Befes-
tigung eines Deckels im Speziellen nachgewiesen noch im Allgemeinen überhaupt
angesprochen. Mag dem Fachmann zwar das alternative Befestigungsmittel „Ver-
schweißung“ zum unlösbaren Verbinden von Konstruktionselementen allgemein
bekannt sein und für eine allgemeine Anwendung zur Verfügung stehen, liegt eine
Baueinheit mit den Merkmalen M1 bis M4.2, bei der noch ein Deckel über eine
Schweißverbindung entsprechend Merkmal M5 festgelegt ist, in dieser Gesamtheit
von daher nicht nahe.

Mithin ist der durch den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag definierte Gegenstand
auch im Übrigen patentfähig.

5.1.1 Die geltenden Unteransprüche 2 bis 8, die zweckmäßige Ausgestaltungen
bzw. Weiterbildungen der erfindungsgemäßen Baueinheit betreffen, entsprechen
den Ansprüchen 2, 4 bis 8 und 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung mit
vorliegend der Umnummerierung angepasstem Rückbezug.

Die Änderungen der Beschreibung betreffen der ursprünglichen Offenbarung fol-
gende Anpassungen an den Gegenstand gemäß der vorliegend beanspruchten
Merkmalskombination.
- 15 -
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart


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