9 W (pat) 22/13  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




9 W (pat) 22/13
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 96 558.3








hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 24. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Baumgart

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 F vom 26. März 2013 aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom 28.04.2016,
- Beschreibung Seiten 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, eingereicht
mit Schriftsatz vom 19.04.2017,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 13 vom Anmeldetag.

PCT-Anmeldetag ist der 23. August 2001.
Priorität: GB 0021171.4 vom 30. August 2000
Die Bezeichnung lautet „Antriebszug für ein amphibisches Fahr-
zeug".


G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 F des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen.

Im Erteilungsverfahren wurde in der Anhörung am 10. Mai 2012 Anspruch 1, ein-
gereicht mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003, als den Gegenstand der Anmel-
dung unzulässig erweiternd angesehen. Daraufhin wurde in der Anhörung ein
neuer Patentanspruch 1 eingereicht, der dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag im Beschwerdeverfahren entspricht. Gemäß Protokoll wurde der Ge-
genstand dieses Patentanspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als
nicht gewährbar angesehen.
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Anspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag wurde ebenfalls in der Anhörung im
Prüfungsverfahren überreicht. Dessen Gegenstand wurde laut Protokoll als pa-
tentfähig angesehen. Gemäß Protokoll wurde die Anmelderin in einer gesetzten
Frist aufgefordert, jeweils eine in üblicher Art und Weise angepasste Beschrei-
bung, sowie die beiden Patentanspruchssätze in Reinschrift einzureichen. Ange-
passte Unterlagen wurden nicht eingereicht, die Anmeldung daher mit Beschluss
vom 26. März 2013 zurückgewiesen, der dem Vertreter der Anmelderin am
2. April 2013 zugegangen ist.

Gegen die Zurückweisung wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 30. April 2013
eingegangenen Beschwerde. Sie bestreitet insbesondere, dass der Fachmann
eine Veranlassung hatte, die Vorrichtung gemäß DE 1 530 577 A (nachfolgend
D2) in der von der Prüfungsstelle angenommenen Weise zu verändern. Nach ihrer
Auffassung ist die Vorrichtung gemäß der zuletzt unverändert verteidigten Fas-
sung des Anspruchs 1 deshalb neu und durch den Stand der Technik nicht nahe-
gelegt.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 39 16 200 C2
D2 DE 1 530 577 A
D3 GB 2 134 857 A
D4 US 4 576 063.

In der Beschreibung sind noch die EP 0 742 761 B1 (nachfolgend D5) und die
GB 184 294 (nachfolgend D6) genannt.

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Die Anmelderin stellt mit Schriftsatz vom 19. April 2017 sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 F des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 26. März 2013 aufzuheben
und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom 28.04.2016,
- Beschreibung Seiten 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, eingereicht
mit Schriftsatz vom 19.04.2017,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 13 vom Anmeldetag,

hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag vom 28.04.2016,
- Beschreibung Seiten 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag, eingereicht
mit Schriftsatz vom 19.04.2017,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 13 vom Anmeldetag.

Die geltenden Ansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:

1. Antriebszug für ein amphibisches Fahrzeug (34; 35; 54), umfassend
einen Motor (18) und ein Achsgetriebe, die in einer Nord-Süd-Ausrichtung
angeordnet sind, d. h. mit der Vorder- oder Steuerungsseite des Motors
zur Vorderseite des Fahrzeuges weisend und mit dem Motor in einer
Längsausrichtung mit der Fahrzeugachse, wobei der Achsgetriebeantrieb
ein Getriebe (22, 22") und ein Differential (24) umfasst, welches räumlich
zwischen dem Getriebe und dem Motor angeordnet ist, wobei das Diffe-
rential dazu ausgelegt ist, einen Antrieb zu einem Paar angetriebener
Räder (14, 16; 30, 32) des Fahrzeuges zu liefern, dadurch gekennzeich-
net, dass der Antriebszug ferner eine Antriebsverzweigung umfasst, die
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dazu ausgelegt ist, einen Antrieb zu Marinevortriebsmitteln (40) zu liefern,
wobei die Antriebsverzweigung eine Antriebswelle (36) zum Antreiben der
Marinevortriebsmittel umfasst, und die Antriebswelle mit einer Eingangs-
welle (44) des Getriebes für eine Drehung mit dieser verbindbar ist.

12. Amphibisches Fahrzeug (34; 35; 54), dadurch gekennzeichnet,
dass das Fahrzeug einen Antriebszug entsprechend einem der vorange-
henden Ansprüche umfasst.

Hinsichtlich der Fassung der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie der
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.

Der zunächst hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung wurde mit
Schriftsatz vom 28. April 2016 zurückgenommen. Mit Hinweis des Senats vom
7. Februar 2017 wurden eine Inlandsvertretervollmacht gemäß § 25 PatG und an
die geänderten Anspruchsfassungen angepasste Beschreibungseinleitungen
angefordert. Diese wurden mit Schriftsatz vom 19. April 2017 eingereicht.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.


II.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Anmel-
derin und Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung vom
30. April 2013 mit Schriftsatz vom 28. April 2016 zurückgenommen hat und der
Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich erachtet hat. Die
zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Erteilung des Patents.

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1. Merkmalsgliederung und Offenbarungsverständnis

Fachmann ist ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Be-
rufserfahrung in der Entwicklung von Antriebszügen für amphibische Fahrzeuge.

Auf die nachstehende Merkmalsgliederung des geltenden Patentanspruchs 1 wird
in der Beschlussbegründung Bezug genommen. Änderungen gegenüber dem ur-
sprünglich eingereichten Anspruch 1 sind hervorgehoben.

1. Antriebszug für ein amphibisches Fahrzeug (34; 35; 54),
1.1 umfassend einen Motor (18) und ein Achsgetriebe,
1.1.1 die in einer Nord-Süd-Ausrichtung angeordnet sind, d. h. mit der Vorder-
oder Steuerungsseite des Motors zur Vorderseite des Fahrzeuges weisend
und mit dem Motor in einer Längsausrichtung mit der Fahrzeugachse,
1.2 wobei der Achsgetriebeantrieb ein Getriebe (22, 22") und ein Differen-
tial (24) umfasst,
1.2.1 welches räumlich zwischen dem Getriebe und dem Motor angeordnet ist,
1.3 wobei das Differential dazu ausgelegt ist, einen Antrieb zu einem Paar
angetriebener Räder (14, 16; 30, 32) des Fahrzeuges zu liefern, dadurch
gekennzeichnet,
1.4 dass der Antriebszug ferner eine Antriebsverzweigung umfasst,
1.4.1 die dazu ausgelegt ist, einen Antrieb zu Marinevortriebsmitteln (40) zu
liefern,
1.5 wobei die Antriebsverzweigung eine Antriebswelle (36) zum Antreiben der
Marinevortriebsmittel umfasst,
1.6 und die Antriebswelle mit einer Eingangswelle (44) des Getriebes für eine
Drehung mit dieser verbindbar ist.

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2. Zum Verständnis

Die Anmeldung betrifft einen Antriebszug für ein amphibisches Fahrzeug (34; 35;
54), wie er beispielsweise in Fig. 3 der Anmeldung dargestellt ist.



Umfasst sind ein Motor (18) und ein Achsgetriebe, die in einer Nord-Süd-Ausrich-
tung angeordnet sind, d. h. mit der Vorder- oder Steuerungsseite des Motors zur
Vorderseite des Fahrzeuges weisend und mit dem Motor in einer Längsausrich-
tung mit der Fahrzeugachse (Merkmale 1.1 und 1.1.1). Damit ist die Orientierung
der Teilaggregate in Fahrzeuglängsrichtung festgelegt, vgl. Seite 7, Abs. 3. Der
Achsgetriebeantrieb umfasst ein Getriebe (22, 22") und ein Differential (24), wel-
ches räumlich zwischen dem Getriebe und dem Motor angeordnet ist, Merk-
male 1.2 und 1.2.1. Bedingt durch die Längsausrichtung des Motors liegen die Dif-
ferentialausgänge quer dazu.
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Fig. 4 zeigt eine anmeldungsgemäße beispielhafte Anordnung des Differen-
tials 24, das neben dem Motor 18 liegt und von der Ausgangswelle 50 des Getrie-
bes 22 angetrieben wird, vgl. Seite 8, Abs. 3. Das Differential 24 ist dazu ausge-
legt, einen Antrieb zu einem Paar angetriebener Räder 14, 16; 30, 32 des Fahr-
zeuges zu liefern (Merkmal 1.3). Der Antriebszug umfasst ferner eine Antriebsver-
zweigung, die dazu ausgelegt ist, einen Antrieb zu nicht näher definierten Marine-
vortriebsmitteln 40 zu liefern. Die Antriebsverzweigung umfasst eine Antriebs-
welle 36 zum Antreiben der Marinevortriebsmittel (Merkmale 1.4, 1.4.1 und 1.5).
Die Antriebswelle ist mit einer Eingangswelle 44 des Getriebes für eine Drehung
mit dieser verbindbar. An welcher Stelle des Getriebes die Verbindung erfolgt und
welcher Art die Drehverbindung ist, lässt Anspruch 1 offen.

3. Zulässigkeit

Bezug genommen wird nachfolgend auf die Veröffentlichung DE 101 96 558 T1
der internationalen Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 02/18160 A1
in deutscher Übersetzung.

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Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1
(Merkmale 1 bis 1.2, 1.3 bis 1.4.1). Eine Anordnung des Differentials zwischen
dem Getriebe und dem Motor ist den Fig. 4 bis 6 zu entnehmen. Die beanspruchte
räumliche Anordnung gemäß Merkmal 1.2.1 ist daher offenbart. Die Merkmale 1.5
und 1.6 lassen sich auf ursprünglichen Anspruch 4 und Abs. 2 der Beschreibungs-
seite 3 zurückführen.

Die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 gehen auf
die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3, 5 bis 7, 10 bis 12 sowie 14 und 15 zurück.
Anspruch 12 geht auf den ursprünglichen Anspruch 22 zurück.

Die zulässigen Änderungen in der Beschreibung sind im Wesentlichen bedingt
durch die geänderte Anspruchsfassung.

4. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem geltenden
Patentanspruch 1 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen.

4a. Die beanspruchte Vorrichtung ist neu, denn der in Betracht gezogene Stand
der Technik zeigt keine Vorrichtung mit allen Merkmalen gemäß geltendem Pa-
tentanspruch 1.

Die D2 betrifft ein Fahrzeug mit Hilfsantrieb, insbesondere Kraftfahrzeug mit Hilfs-
antrieb, vgl. Bezeichnung. Nachfolgend ist Fig. 1 wiedergegeben.
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Die D2 offenbart einen Motor (Antriebsmaschine 12) und einen Achsgetriebean-
trieb (Gangwechselgetriebe 13, Verteilergetriebe 31), die in einer Nord-Süd-Aus-
richtung angeordnet sind, wobei der Achsgetriebeantrieb ein Getriebe (13) und ein
Verteilergetriebe (31) umfasst (Merkmal 1.1 und 1.1.1 sowie Teil des Merk-
mal 1.2). Das Verteilergetriebe (31) ist dazu ausgelegt, einen Antrieb zu den ange-
triebenen Rädern des Fahrzeugs zu liefern, vgl. Seite 9, Abs. 3 (Teil des Merk-
mals 1.3). Der Antriebszug umfasst ferner eine Antriebsverzweigung (Schaltgetrie-
be 14), die dazu ausgelegt ist, einen Antrieb zu Marinevortriebsmitteln (Schwimm-
antrieb 18) zu liefern (Merkmale 1 sowie 1.4 und 1.4.1). Die Antriebsverzweigung
umfasst eine Antriebswelle (Kardanwelle 23) zum Antreiben der Marinevortriebs-
mittel und die Antriebswelle (23) ist mit einer Eingangswelle (10) des Getrie-
bes (13) für eine Drehung mit dieser verbindbar (Merkmal 1.5 und 1.6). Nicht
offenbart sind in der D2 ein Differential (Teil der Merkmale 1.2 und 1.3) und des-
sen räumliche Anordnung zwischen dem Getriebe und dem Motor (Merk-
mal 1.2.1).

Die D1 zeigt einen Antriebszug für ein amphibisches Fahrzeug, mit einem Mo-
tor (1) und einem Getriebe (Gangwechselgetriebe 3), wobei das Getriebe (3) paar-
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weise Räder (16) des Fahrzeugs antreibt und der Antriebszug eine Antriebsver-
zweigung für einen Antrieb eines Marinevortriebsmittels (11, 12) aufweist, vgl.
Fig. 1 und zugehörige Beschreibung. Die Antriebsverzweigung umfasst eine
Antriebswelle (22 oder 26) zum Antreiben der Marinevortriebsmittel (11, 12) und
die Antriebswelle (22, 26) ist mit einer Eingangswelle (hier 30) des Getriebes für
eine Drehung mit dieser verbindbar (hier über Zahnräder und Kupplungen). Auch
der D1 kann zumindest nicht das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 entnommen
werden, nach dem ein Differential räumlich zwischen dem Getriebe und dem Mo-
tor angeordnet ist.

Die D5 offenbart einen Antriebszug für ein amphibisches Fahrzeug, vgl. nachfol-
gend wiedergegebene Fig. 1B der D5.



Der Motor (motor 4) ist hinter der Hinterachse (drive-axle 10) montiert. Der Marine-
Antrieb erfolgt über einen gesonderten Getriebekasten (gear box 8) an der der
Montageseite des Getriebes (transmission 5) abgewandten Seite des Motors (4),
vgl. Spalte 3, Abs. [0010] bis [0012]. Die D5 offenbart damit zumindest nicht die
Merkmale 1.1.1 und 1.6.

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Die D3 (vgl. Abstract) offenbart ebenfalls einen Antriebszug für ein amphibisches
Fahrzeug mit einer Antriebsverzweigung, wobei die Antriebswelle für das Marine-
vortriebsmittel mit einer Eingangswelle des Getriebes verbindbar ist. Auch die D3
offenbart nicht das Merkmal 1.2.1.

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab.

Die D6 beschreibt ein Fahrzeug für Land und Wasser mit in einem Schwimmbe-
trieb nach oben verfahrbaren Rädern. Die Ausbildung des Antriebes wird nicht
näher erläutert.

Die D4 offenbart rein schematisch eine für den Quereinbau in ein Fahrzeug geeig-
nete Motor-Getriebe-Differential-Kombination, vgl. Fig. 7, die nachfolgend verklei-
nert wiedergegeben ist. Das Differential (differential gear mechanism 37) ist über
Zahnräder (36, 38) mit der Getriebewelle 3 verbunden, vgl. Spalte 9, Abs. 3.



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4b. Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn
der in Betracht gezogene Stand der Technik legt die Vorrichtung gemäß dem gel-
tenden Patentanspruch 1 nicht nahe.

Ausgehend von der D5 ist schon fraglich, welche Veranlassung der Fachmann
haben könnte, diese mit der Ausbildung gemäß D4 zu kombinieren. Die D5 zeigt
und beschreibt ein fertiges Antriebskonzept für ein amphibisches Fahrzeug. Zwar
ist der D5 zu entnehmen, dass auch andere Konfigurationen möglich sind:
„Various combinations of motors, transmissions and propulsion units can be
assembled“ (vgl. Abs. [0011]). Eine Übertragung der in der D5 offenbarten Lehre
führt aber allenfalls dazu, dass der Fachmann einen Antriebsstrang mit der aus D4
bekannten, für den Quereinbau – also West-Ost-Richtung in ein Fahrzeug vorge-
sehenen Motor-Getriebe-Differential-Kombination hernehmen würde. Nach dem
Vorbild der D5 würde er ein Winkelgetriebe an der anderen freien, dem Getriebe
abgewandten Seite des Motors vorsehen. Im Übrigen handelt es sich bei den
Zeichnungen in der D4 um schematische Darstellungen des Antriebszugs, die kei-
nen Hinweis auf die räumliche Anordnung des Differentials bei einem konkret
ausgeführten Getriebeaufbau geben können. Der in der D4 z. B. in Figur 7 gezeig-
te Aufbau eignet sich zwar grundsätzlich auch für eine Verbindung (über ein Win-
kelgetriebe, dass der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht ausschließt) mit der
Antriebswelle von Marinevortriebsmitteln, nur ist eine entsprechende Überlegung
bzw. Erkenntnis durch die D5 noch nicht nahegelegt.

Diese Möglichkeit ist dem Fachmann zwar noch durch D2 (vgl. Figur 1) präsent,
wo der Abgriff an der Getriebe(eingangs)welle erfolgt, oder aus der D3, wo der Ab-
griff jedenfalls an einer Getriebewelle erfolgt. Der Fachmann wäre dann aber
immer noch nicht bei einer Antriebskonfiguration für Längseinbau mit in Fahrtrich-
tung vor dem Differential liegendem Motor, die mit dem vorliegenden Stand der
Technik eben nicht nachgewiesen ist, sondern bei einer zum Quereinbau vorgese-
henen Motor-Differential-Getriebe-Einheit.

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Die Vorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Glei-
ches gilt für das amphibische Fahrzeug gemäß Patentanspruch 12, welches einen
Antriebszug gemäß Patentanspruch 1 beinhaltet.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 betreffen
Weiterbildungen nach Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich
dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Baumgart

Ko




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