9 W (pat) 2/17  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




9 W (pat) 2/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 196 25 380



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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 24. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und
Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.


G r ü n d e

I.

Gegen das am 25. Juni 1996 angemeldete und die Unionpriorität SE 9502485
vom 7. Juli 1995 in Anspruch nehmende Patent DE 196 25 380 mit der
Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeugfahrgestells sowie
Rahmen für ein Fahrzeugfahrgestell“, dessen Erteilung am 22. November 2012
veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013,
eingegangen per Fax am 22. Februar 2013 schriftlich mit Begründung Einspruch
erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsätzen vom
10. Juli 2013 und 7. November 2016 gewandt, zu denen die Einsprechende mit
Schriftsätzen vom 8. und 17. November 2016 jeweils Stellung genommen hat. Mit
einem am Ende der Anhörung vom 22. November 2016 verkündeten Beschluss
hat die Patentabteilung 21 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Die am
5. Dezember 2016 von den Mitgliedern der Patentabteilung 21 signierte Be-
schlussbegründung wurde laut der vorliegenden Empfangsbekenntnisse der
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Patentinhaberin am 6. Dezember 2016 und der Einsprechenden am 12. Dezem-
ber 2016 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde der Einsprechen-
den, Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, eingegangen am 19. Dezember 2016.

Aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts ergibt sich, dass das
hier betroffene Patent durch Zeitablauf erloschen ist (Verfahrensstandtag
25. Juni 2016).

Nach einem Hinweis des Senats vom 10. Februar 2017 zur Frage eines Rechts-
schutzinteresses bei Fortsetzung des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens hat die
Patentinhaberin in einem ersten Schriftsatz vom 15. März 2017 mitgeteilt, dass sie
nicht beabsichtige, Ansprüche gegen die Einsprechende und Beschwerdeführerin
aus dem streitgegenständlichen, zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Patent für
die Vergangenheit geltend zu machen.

Mit dem Schriftsatz vom 4. Mai 2017 hat die Patentinhaberin klargestellt, dass ihre
Erklärung vom 15. März 2017 nicht nur als Absichtserklärung sondern dahinge-
hend zu verstehen sei, dass sie keine Ansprüche gegen die Einsprechende und
Beschwerdeführerin aus dem streitgegenständlichen, zwischenzeitlich bereits
abgelaufenen Patent für die Vergangenheit geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.


II.

Nach dem Erlöschen des Patent durch Zeitablauf besteht kein Interesse der All-
gemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Lauf-
zeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregis-
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ter von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu
schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist
ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn eine Einspre-
chende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13
– Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen
für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutz-
interesse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes eine Einspre-
chende noch Ansprüche der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt ist.
Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin spätestens mit dem Schriftsatz vom
4. Mai 2017 einen solchen uneingeschränkten Verzicht erklärt. In einer solchen
Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis
der Einsprechenden, die nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer
Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des
Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH
GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbe-
schwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und
Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war daher die
Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen
Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Son-
densystem).

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Rechtsbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier

Ko



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