9 W (pat) 2/15  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 2/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2012 000 086








hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper,
Dr.-Ing. Baumgart und der Richterin Seyfarth
- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 24. September 2014 aufgehoben und die Anmeldung
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.


G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 8. Juni 2012 als PCT-Anmeldung
unter Inanspruchnahme der Unionspriorität aus der japanischen Anmeldung
2012-092286 vom 13. April 2012 beim EPA unter dem Aktenzeichen
PCT/JP2012/064741 registrierten Anmeldung, die in der deutschen, mit der Schrift
DE 11 2012 000 086 T5 veröffentlichten Übersetzung die Bezeichnung trägt:

„Axialkolbenpumpe/-Motor mit geneigter Achse“.

Nach Einleitung der nationalen Phase für die Erteilung eines Patents entspre-
chend dem am 26. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt zu-
sammen mit einer Übersetzung der Unterlagen für die Erteilung eines Patents ein-
gegangenen Antrag hat die Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes die Anmeldung mit dem am Ende der am 24. Septem-
ber 2014 durchgeführten Anhörung verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Laut
der schriftlichen Beschlussbegründung – der Antragstellerin zugestellt am 2. Okto-
ber 2014 – sind die Gegenstände der Ansprüche 1 in deren (laut dem Protokoll
der Anhörung) gemäß einem Haupt- und einem Hilfsantrag verteidigten Fassun-
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gen mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit gegenüber druckschrift-
lich belegtem Stand der Technik nicht patentfähig.

Unter Bezugnahme auf 13 Druckschriften hat die Prüfungsstelle hierzu ausgeführt,
dass dem Fachmann die technischen Funktionselemente der einzelnen Merk-
malskomplexe der beanspruchten Pumpen aus diesen Entgegenhaltungen be-
kannt oder nahegelegt sind, wobei der Fachmann diese je nach konstruktiven Er-
fordernissen und Aufgabenstellungen im Rahmen des fachüblichen Wissens und
Könnens auswählt und gestaltet, insoweit bekannten Gestaltungs- und Funktions-
prinzipien folgend.

Mithin wurde die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, weil eine nach
§ 4 PatG patentfähige Erfindung im jeweils beanspruchten Umfang nicht vorliegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 31. Oktober 2014 mit Schriftsatz vom
selben Tag eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 beantragt die Anmelderin
zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 24. September 2014 aufzu-
heben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
- einziger Patentanspruch gemäß Hauptantrag, vorgelegt in der
mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017,
- mit noch anzupassender Beschreibung,
- Zeichnung, Figuren 1 und 2 der Veröffentlichung der PCT-An-
meldung in der deutschen Übersetzung DE 11 2012 000 086
T5.

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Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. „Axialkolbenpumpe/-Motor mit geneigter Achse, mit:
einem Zylinderblock (40), der innerhalb eines Gehäuses (10) angeordnet
ist,
eine Wellenanbringungsbohrung (41) an einer Wellenmitte von einer
Endfläche aufweist, und eine Vielzahl von Zylinderbohrungen (42) an
einem Umfang hat, der die Wellenmitte als eine Mitte aufweist;
einer Vielzahl von Kolbenstangen (80), die jeweils in den Zylinderbohrun-
gen (42) des Zylinderblocks (40) mit einem stützenden Ende (81) aus
dem Zylinderblock (40) herausragend angeordnet sind;
einer Mittelwelle (90), die einen eine kreisförmige Säulenform aufweisen-
den Basisabschnitt (911) an der Wellenanbringungsbohrung (41) des
Zylinderblocks (40) angebracht aufweist und ein stützendes Ende aus
der Wellenanbringungsbohrung (41) herausragend aufweist;
einer Antriebswelle (30), die durch das Gehäuse (10) mit einem Ende
innerhalb des Gehäuses (10) angeordnet drehbar gelagert ist,
einer Halteplatte (100) zum Lagern des stützenden Endes der Mittel-
welle (90) in einer kippfähigen Weise an einer Position, die sich an einer
Wellenmitte an einer Endfläche der innerhalb des Gehäuses (10) ange-
ordneten Antriebswelle (30) befindet,
und das stützende Ende (81) der Kolbenstange (80) in einer kippfähigen
Weise an einem Umfang lagert, der die Wellenmitte als Mitte an einer
Endfläche der Antriebswelle (30) aufweist;
einer Ventilplatte (60), die zwischen einer anderen Endfläche des Zylinder-
blocks (40) und des Gehäuses (10) eingefügt ist, den Zylinderblock (40)
drehbar in dem Inneren des Gehäuses (10) lagert, und eine Schalt-
steuerung des Drucks mit Bezug auf die Vielzahl der Zylinderbohrungen
(42) gemäß einer Drehposition des Zylinderblocks (40) ausführt;
- 5 -
und einer Druckfeder (930), die in der Wellenanbringungsbohrung (41)
des Zylinderblocks (40) angeordnet ist, um zu wirken, um den Zylinder-
block (40) gegen die Ventilplatte zu schieben,
wobei der Kolbenstangenhub sich gemäß Kippwinkeln der Antriebswel-
le (30) und des Zylinderblocks (40) in der Zylinderbohrung (42) bewegt,
wenn die Antriebswelle (30) und der Zylinderblock (40) entsprechend
um die Wellenmitten (30C, 40C) gedreht werden,
wobei die Mittelwelle (90) hat,
einen äußeren Laufring (920), der an der Wellenanbringungsbohrung (41)
des Zylinderblocks (40) angebracht ist, eine Wellenabschnittaufnahme-
bohrung (921) an einem Ende hat und eine Federaufnahmeboh-
rung (922) an dem anderen Ende hat,
und eine innere WeIle (910), die einen die Welle stützenden Kugelkopfab-
schnitt (912) hat, der eine äußere Formabmessung größer als die des
Basisabschnitts (911) an einem distalen Ende des Basisabschnitts (911)
aufweist, der eine Wellenform aufweist,
und durch den Basisabschnitt (911) an der Wellenabschnittaufnahme-
bohrung (921) des äußeren Laufrings (920) angebracht ist,
und ein Ende des äußeren Laufrings (920) an der Wellenanbringungsboh-
rung (41) des Zylinderblocks (40) mit der Druckfeder (930) in der Feder-
aufnahmebohrung (922) aufgenommen angebracht ist, und durch den
stützenden Abschnitt der inneren WeIle (910) in einer kippfähigen Weise
an einer Endfläche der Antriebswelle (30) gelagert ist.“

Im Verfahren befinden sich folgende von der Prüfungsstelle herangezogene, den
Stand der Technik dokumentierende Druckschriften:

E1 - DE 689 12 295 T2

E2 - DE 22 62 026 C3

- 6 -
E3 - DE 30 43 436 A1

E4 - DE 19 04 635 A

E5 - DE 33 40 333 C1

E6 - US 6 279 452 B1

E7 - JP 2011 163 260 A

E8 - DE 100 30 147 C1

E9 - US 3 073 254

E10 - US 3 208 395

E11 - DE 2 029 087 B

E12 - DE 22 20 847 C3

E13 - US 3 198 131.


II

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be-
schwerde (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG) führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG sowie zur Übertragung der Anordnung
gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO, die Anpassung der Beschrei-
bung an den geltenden Anspruch 1 nachzuholen. Die Überprüfung durch den
- 7 -
Senat hat ergeben, dass mit dem antragsgemäß geltenden Anspruch 1 das
Schutzbegehren auf einen nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähigen, im Übrigen ur-
sprünglich und für eine Ausführung durch den Fachmann ausreichend deutlich
und vollständig offenbarten Gegenstand gerichtet ist. Der Senat erhält es für
zweckmäßig, die erforderliche Anpassung der Beschreibung (§ 10 PatV) sowie die
Überprüfung der Einhaltung der weiteren Erfordernisse der PatV (insbesondere
§ 5 Abs. 2 PatV) dem Deutschen Patent- und Markenamt zu übertragen.

2. Die Erfindung betrifft die konstruktive Ausführung der Mechanik einer Axialkol-
benpumpe bzw. einen Axialkolbenmotor der Schrägachsenbauart, aufweisend ei-
nen rotierenden „Zylinderblock“, der umfänglich mit mehreren axialen Zylinderboh-
rungen versehen ist; aufgrund einer Schrägstellung („Neigung“) der Rotations-
achse des Zylinderblocks gegenüber einer rotierenden Antriebsscheibe, an der
sich die in den Zylinderbohrungen geführten Kolben abstützen, wird diesen Kolben
im Pumpbetrieb eine hin- und hergehende Axialbewegung aufgeprägt, die zur
Förderung von Fluid führt. Die Steuerung der wechselnden Verbindung mit der
Saug- und Druckseite während des Umlaufs des Zylinderblocks wird durch eine
auf der Seite der Zylinderböden daran anliegende „Ventilplatte“ bewirkt. Der An-
spruch 1 ist auf eine derartige Axialkolbenmaschine mit einem besonderen inne-
ren konstruktiven Aufbau hinsichtlich der Anordnung einer die Anpressung des ro-
tierenden Zylinderblocks an die Ventilplatte bewirkenden Feder gerichtet.

Als Fachmann ist von daher ein Diplom-Ingenieur Maschinenbau angesprochen,
befasst mit der Entwicklung von Axialkolbenmaschinen und mit mehrjähriger
Konstruktionserfahrung.

In der Anmeldung ist auf eine mit der Druckschrift E7 im Stand der Technik doku-
mentierte Axialkolbenmaschine hingewiesen, bei der der Schwenkpunkt der Achse
konstruktiv durch ein auf Seite der rotierenden Antriebsscheibe endseitig kugel-
förmig ausgeführtes Ende einer Welle in einer entsprechend kalottenförmigen
Aufnahme der Antriebsscheibe ausgeführt ist – gleichermaßen sind auch die Kol-
- 8 -
ben endseitig gelenkig mit der Antriebsscheibe verbunden, in dieser Ausgestal-
tung auch den rotatorischen Antrieb des Zylinderblocks über die Kolben bewir-
kend. Diese Mittelwelle ist längsverschieblich in der Trommel geführt, und die Fe-
der ist zur Erzeugung der Anpressung unter Vorspannung zwischen dem Boden
der Trommel und der Welle in einer Bohrung der Mittelwelle angeordnet.

Soweit zum Sichern der Lage der Kugelköpfe in den korrespondierenden Kalotten
der Antriebsscheibe eine diese Köpfe kalottenabschnittweise hintergreifende Hal-
teplatte mit entsprechenden Ausnehmungen darin an der Antriebsscheibe vorge-
sehen ist – um deren Montage zu ermöglichen, muss der Schaftdurchmesser der
Mittelwelle notwendigerweise kleiner als der endseitige Kugelkopf ausgeführt
sein –, unterstellt die Anmeldung einem Aufbau wie aus D7 bekannt das Problem,
dass zur Erzielung größerer Anpresskräfte mit dann größeren Federn eine Mittel-
welle mit größerem Schaftdurchmesser und einhergehend wiederum größerem
Kugelkopf erforderlich wird; die dann ebenfalls größere Öffnung in der Halteplatte
soll deren Festigkeit verringern, vgl. hierzu Absätze 0006 bis 0008 in der Schrift
DE 11 2012 000 086 T5 (folgend VO kurzbezeichnet).

Vor diesem Hintergrund ist im Absatz 0009 der VO die Aufgabe angeführt, „eine
eine(einen) Axialkolbenpumpe/-Motor mit geneigter Achse bereitzustellen, die(der)
in der Lage ist, zuverlässiger das Ausströmen von Öl von dem Bereich zwischen
der Ventilplatte und dem Zylinderblock zu verhindern, ohne dass ein Ereignis ent-
steht, in dem das stützende Ende der Mittelwelle und das stützende Ende der Kol-
benstange sich von der Endfläche der Antriebswelle trennen“.

3. Zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1

Mit dem geltenden Anspruch 1 wird Schutz begehrt für einen durch folgende Merk-
male definierten Gegenstand, in einer der Baustruktur folgenden Gruppierung
(Ergänzungen gegenüber der Fassung gemäß Veröffentlichung VO durch Unter

- 9 -
streichung hervorgehoben, zum besseren Verständnis gegenüber der geltenden
Fassung ergänzte Bezugszeichen als Klammerausdruck kenntlich gemacht):

M0 Axialkolbenpumpe/-Motor mit geneigter Achse mit (folgenden Bestand-
teilen):
M1 einem Zylinderblock 40, der innerhalb eines Gehäuses 10 angeordnet ist,
M1.1 eine Wellenanbringungsbohrung 41 an einer Wellenmitte (40C) von
einer Endfläche aufweist,
M1.2 und eine Vielzahl von Zylinderbohrungen 42 an einem Umfang hat, der
die Wellenmitte (40C) als eine Mitte aufweist;
M1.3 einer Vielzahl von Kolbenstangen 80, die jeweils in den Zylinderbohrun-
gen 42 des Zylinderblocks 40 mit einem stützenden Ende 81
aus dem Zylinderblock 40 herausragend angeordnet sind;
M2 einer Antriebswelle 30, die durch das Gehäuse 10 mit einem Ende inner-
halb des Gehäuses 10 angeordnet drehbar gelagert ist,
M2.1 wobei der Kolbenstangenhub sich gemäß Kippwinkeln der Antriebs-
welle 30 und des Zylinderblocks 40 in der Zylinderbohrung 42 bewegt,
wenn die Antriebswelle 30 und der Zylinderblock 40 entsprechend um
die Wellenmitten (30C, 40C) gedreht werden,
M3 einer Ventilplatte 60, die zwischen einer anderen Endfläche des Zylinder-
blocks 40 und des Gehäuses 10 eingefügt ist, den Zylinderblock 40 dreh-
bar in dem Inneren des Gehäuses 10 lagert, und eine Schaltsteuerung
des Drucks mit Bezug auf die Vielzahl der Zylinderbohrungen 42 gemäß
einer Drehposition des Zylinderblocks 40 ausführt;
M4 einer Druckfeder 930, die in der Wellenanbringungsbohrung 41 des Zylin-
derblocks 40 angeordnet ist, um zu wirken, um den Zylinderblock 40 ge-
gen die Ventilplatte zu schieben,
M5 einer Mittelwelle 90, die einen eine kreisförmige Säulenform aufweisen-
den Basisabschnitt 911 an der Wellenanbringungsbohrung 41 des Zylin-
derblocks angebracht aufweist und ein stützendes Ende (912) aus der
Wellenanbringungsbohrung 41 herausragend aufweist,
- 10 -
wobei die Mittelwelle 90 (folgende Bestandteile) hat:

M5.1 einen äußeren Laufring 920 (, der an der Wellenanbringungsboh-
rung 41 des Zylinderblocks 40 angebracht ist),
M5.1.1 (der) eine Wellenabschnittaufnahmebohrung 921 an einem Ende hat
und eine Federaufnahmebohrung 922 an dem anderen Ende hat,
M5.2 und eine innere WeIle 910, die einen die Welle stützenden Kugelkopf-
abschnitt (Stützabschnitt) 912 hat,
M5.2.1 der eine äußere Formabmessung größer als die des (eine kreisför-
mige Säulenform aufweisenden) Basisabschnitts 911 an einem dista-
len Ende des Basisabschnitts 911 aufweist,
M5.2.2 der (die kreisförmige Säulenform aufweisende) Basisabschnitt 911
weist eine Wellenform auf,
M5.3 der äußere Laufring 920 ist mit einem Ende an der Wellenanbringungs-
bohrung 41 des Zylinderblocks 40 mit der Druckfeder 930 in der Feder-
aufnahmebohrung 922 aufgenommen angebracht ist,
M5.3.1 die innere Welle 910 ist durch den Basisabschnitt 911 an der Wellen-
abschnittaufnahmebohrung 921 des äußeren Laufrings 920 ange-
bracht,
M5.3.2 die innere Welle 910 ist durch den stützenden Abschnitt (912) in einer
kippfähigen Weise an einer Endfläche der Antriebswelle gelagert,
M6 einer Halteplatte 100
M6.1 zum Lagern des stützenden Endes (912) der Mittelwelle 90 in einer
kippfähigen Weise an einer Position, die sich an einer Wellenmitte an
einer Endfläche der innerhalb des Gehäuses 10 angeordneten An-
triebswelle 30 befindet,
M6.2 und die das stützende Ende 81 der Kolbenstange 80 in einer kippfähi-
gen Weise an einem Umfang lagert, der die Wellenmitte als Mitte an
einer Endfläche der Antriebswelle 30 aufweist.

- 11 -
Die mit ihren Bezugszeichen angeführten Elemente sind in ihrer möglichen Reali-
sierung gemäß der Ausführungsbeispielbeschreibung auch der Zeichnung zu ent-
nehmen:


Figuren 1 und 2 aus Anmeldung (freigestellt)

Die Merkmale M1 bis M4 betreffen die wesentlichen Bestandteile einer Axialkol-
benpumpe der Schrägachsenbauart gemäß Merkmal M0, wobei diese über die
Merkmale M2.1 und M6 als eine Schwenkachsen-Hydromaschine im Speziellen
definiert ist (vgl. Absatz 0033 in der VO).

Die komplementär kugelabschnittsförmige Ausformungen aufweisende Halteplat-
te 100 gemäß Merkmal M6 dient nach dem Verständnis des Fachmanns dem
gemeinsamen Rückhalten der stützenden (Kugelkopf-) Abschnitte der Kolben
(Merkmal M6.2) wie der Mittelwelle 90 (Merkmal M6.1) in ihrer jeweilig „lagernden“
Aufnahme in der Antriebsscheibe (vgl. a. Absatz 0007 in der VO), die von dieser
jeweils rückseitig hintergriffen werden. Zur Realisierung einer Kippfähigkeit im
montierten Zustand bzw. für die Montage einer solchen Halteplatte muss der in
der Wellenanbringungsbohrung 41 des Zylinderblocks 40 angebrachte Basisab-
- 12 -
schnitt der Mittelwelle 90 – vorliegend ist dies der Basisabschnitt 911 der inneren
Welle 910 – insoweit mit einem kleineren Durchmesser d2 gegenüber dem Durch-
messer d1 des Kugelkopfabschnitts 912 ausgeführt sein, hinsichtlich Merkmal M5
bzw. M5.2 i. V. m. M5.2.1 wird insoweit auch auf Abs. 0008 in der VO hingewie-
sen.

Während der Anspruch offen lässt, wie der Zylinderblock endseitig gegenüber der
Ventilplatte zentriert/radial gelagert ist und entsprechende Maßnahmen insoweit
dem Fachmann überlassen bleiben, folgt aus den Merkmalen M4 und M5 i. V. m.
dem Merkmal M6.2 für den Fachmann implizit, dass die Mittelwelle 90 nicht nur
axial verschiebbar im Zylinderblock gelagert sein muss, sondern auch im Hinblick
auf die notwendige Übertragung und Einleitung von den im Betrieb resultierenden
Querkräften und Biege- bzw. Kippmomenten ausgelegt sein muss („ohne Rattern“,
vgl. Absatz 0026).

Mit den Merkmalen M5.1 bis M5.3.2 ist die nur teilweise in („an“) der „Wellenan-
bringungsbohrung 41“ des Zylinderblocks 40 „angebrachte“ Mittelwelle 90 in Diffe-
rentialbauweise als eine aus den Bestandteilen „Laufring 920“ (Merkmal M5.1) mit
der einseitig (am „distalen“ Ende, vgl. Abs. 0024) darin mit ihrem (im Durchmesser
kleineren) „Basisabschnitt 911“ aufgenommenen „inneren Welle 910“ definiert
(Merkmal M5.2), die am anderen („basalen“, vgl. a. a. O.) Ende den Kugelkopfab-
schnitt 912 zur Abstützung an der Antriebsscheibe aufweist (M5.3.2). Hierdurch ist
den Angaben im Merkmal M5 ein Sinngehalt zu unterlegen, dass der selbst in der
Wellenabschnittsaufnahmebohrung 921 des Laufrings 920 aufgenommene Basis-
abschnitt 911 nur mittelbar – nämlich über den Laufring 920 – in der Wellenan-
bringungsbohrung 41 angebracht ist, und der Laufring mit diesem Ende auch über
den Zylinderblock hinaussteht, da dieser – entsprechend der Einschränkung des
Merkmals M5 durch die Merkmalsangabe M5.3 – nur mit dem anderen Ende darin
angeordnet ist. Diese Anordnung ist offensichtlich der zurückstehenden Anord-
nung des Zylinderblocks gegenüber der Antriebsscheibe geschuldet, um bei ma-
ximaler Schwenkstellung einen kollisionsfreien Betrieb bei ausreichenden Tiefen
- 13 -
der Bohrungen zur Aufnahme einer Feder bzw. des Basisabschnitts 911 zu er-
möglichen.

So weist der Laufring 920 auf der der Wellenanbringungsbohrung 41 gegenüber-
liegenden Seite eine Federaufnahmebohrung 922 auf (Merkmal M5.1.1). Der
Fachmann unterstellt dem Merkmal M4 i. V. m. den Merkmalen der Gruppe M5.3
beiläufig eine endseitige Abstützung der Druckfeder einerseits an dem Basisab-
schnitt 911, andererseits am Boden der „Wellenanbringungsbohrung 41“ und so-
mit am Zylinderblock 40; nur so kann die Druckfeder 930 dessen Anpressung an
die Ventilplatte 60 bewirken, mit einem Rückschluss der Kräfte über die Lagerung
der Antriebswelle und das Gehäuse der Pumpe.

Merkmal M5.2.2 weist dem Basisabschnitt 911 der inneren Welle 910 eine Form-
gebung nach Art einer zylindrischen Welle mit einer länglichen Erstreckung zu
(„kreisförmige Säulenform“). Der Fachmann unterstellt dieser Maßnahme beiläufig
die Funktion einer formschlüssigen Einleitung der Querkräfte und Biege- bzw.
Kippmomente vom Basisabschnitt 911 in den äußeren Laufring 920 im Bereich der
Wellenabschnittsaufnahmebohrung 921 (Merkmal M5.3.1), die notwendigerweise
funktionssicher und spielarm („ohne Rattern“, vgl. Abs. 0026, Satz 5) nur mit einer
hinreichenden Länge des Basisabschnitts realisierbar ist, so wie in der Beschrei-
bung Absatz 0026 auch dem Laufring 920 durch dessen gleichermaßen auszufüh-
rende „kreisförmige Säulenform“ eine Anbringung mit dieser Funktionseigenschaft
zugewiesen ist (vgl. Satz 1 a. a. O.).

Auch dem Ausdruck „Federaufnahmebohrung“ (Merkmal M5.1.1) kommt nach
dem Verständnis des Fachmanns die bereits aus dem Begriff „Aufnahmebohrung“
folgende Bedeutung zu, dass die Feder außenseitig durch die Wandung der Boh-
rung in ihrer Lage geführt wird und die Bohrung hierfür mit einer Tiefe ausgeführt
sein muss, dass die Feder nach der Montage auch in ihrer länglichen Erstreckung
in dieser „aufgenommen“ vorliegt.

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Aus vorstehender Betrachtung folgt, dass ein Aufbau nach den Merkmalsangaben
des geltenden Anspruchs 1, der eine Desintegration der eine Druckfeder aufneh-
menden Baueinheit „Mittelwelle“ in die Bestandteile „äußerer Laufring 920“ und
„innere Welle 910“ vorschreibt, nicht nur die Verwendung auch größerer Druckfe-
dern unabhängig vom Durchmesser d1 des stützenden Kugelkopfabschnitts 912
ermöglicht – vgl. hierzu Absatz 0011 in der VO –, vielmehr ist auch für einen vor-
gegebenen Durchmesser des Kugelkopfabschnitts und bei insoweit unveränderter
Antriebswelle 30 und Halteplatte 100 eine Anpassung an veränderte Federn allein
durch eine Anpassung der Federaufnahmebohrung 922 im äußeren Laufring 920
bzw. durch die Verwendung eines Laufrings mit größerem Durchmesser möglich
(vgl. Absatz 0034 in der VO). Die technischen Grenzen der aus E7 bekannten Lö-
sung werden auch insoweit erweitert.

4. Der auf dem Anspruch 1 in der mit der VO veröffentlichten, anmeldungsgemä-
ßen Fassung beruhende geltende Anspruch 1, der eine Axialkolbenmaschine mit
weiteren, in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels zur Erfindung gehörig
offenbarten Merkmalen definiert (vgl. Absatz 0025 zu den Merkmalen M5 und
M5.2), ist insofern zulässig, als sämtliche Merkmale in der beanspruchten Kombi-
nation ursprungsoffenbart sind.

Die Axialkolbenmaschine nach der Lehre dieses Anspruchs ist in der Anmeldung
auch ausreichend und vollständig für eine Ausführung durch den Fachmann beim
Nacharbeiten – insoweit auch im Übrigen i. S. d. § 34 (4) PatG – offenbart ; dies
folgt bereits aus der Beschreibung des alle im Anspruch angeführten Merkmale
aufweisenden Ausführungsbeispiels, die in der Zeichnung zudem ergänzend deut-
lich dargestellt sind.

5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gemäß § 3 PatG. Wie die
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen, offenbart keines
der im Verfahren befindlichen, den Stand der Technik dokumentierenden Doku-
mente eine Axialkolbenmaschine mit einer nach den Merkmalen der Gruppen M5
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ausgeführten, aus den Bestandteilen „Laufring“ und „innere Welle“ bestehenden
Mittelwelle in deren näher definierten, speziellen Ausgestaltung.

6. Der zweifellos i. S. d. § 1 PatG gewerblich anwendbare Gegenstand des gel-
tenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4
PatG.

Der nächstkommenden Druckschrift E8 – denn diese beschreibt über den Inhalt
der Druckschrift E7 hinaus auch eine Halteplatte i. S. d. Merkmals M6 – betreffend
eine Axialkolbenmaschine entnimmt der Fachmann bereits der deutlichen Darstel-
lung in der Figur 3 i. V. m. der Beschreibung Abs. 0024 noch zwanglos den Auf-
bau einer Axialkolbenmaschine gemäß Merkmal M0 in der Bauart gemäß den
Merkmalen M1 bis M4; die dort im Absatz 0015 angesprochene und in der Figur 3
auch gezeigte Rückzugsscheibe 31 bildet die „Halteplatte 100“ in der Ausbildung
bzw. mit der Funktionalität der Merkmalsgruppe 6 hier.

Die Druckfeder ist dort in einem stirnseitig zur Steuerscheibe 14 hin ausmünden-
den Loch in einem Mittelzapfen 24 angeordnet, an dessen anderem Ende ein Ku-
gelkopf zur Ausbildung eines Stützlagers 25 ausgeformt ist, vgl. Spalte 3, Zeilen
12 bis 32. Mithin stellt dieser Zapfen zwar eine Mittelwelle ähnlich Merkmal M5,
jedoch in einstückiger Ausführung dar. Mit ihrem säulenförmigen Wellenabschnitt
ist diese unmittelbar in der Bohrung des Zylinderblocks axial geführt und radial
abgestützt; auch die Feder stützt sich dort unmittelbar am Mittelzapfen ab. Bei
diesem Aufbau können sich die in der Anmeldung hier genannten Probleme stel-
len, wobei der Variation der Anpresskraft zur Beeinflussung der im Betrieb im Be-
reich der Steuerplatte ausströmenden Ölmenge bzw. zur Aufrechterhaltung einer
Anlage im Bereich der Kugel-/Kalottengelenkstelle i. S. der in der Anmeldung ge-
nannten und bei der Ausführungsform nach E8 insoweit bereits teilweise gelösten
Aufgabenstellung durch Veränderung des Federdurchmessers jedoch technische
Grenzen durch den bei einem vorgegebenen Mittelzapfen maximal möglichen
Bohrungsdurchmesser der Federaufnahmebohrung gesetzt sind – jede weitere
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Vergrößerung des Federaußendurchmessers würde eine Vergrößerung des
Durchmessers des Kugelkopfes des Mittelzapfens bedingen.

Die Druckschrift E6 zeigt eine Axialkolbenmaschine ähnlich der aus E8 hervorge-
henden Pumpe mit gleichem inneren Aufbau, ohne dass dort auf die der Darstel-
lung in E6 entnehmbare Halteplatte in der Beschreibung näher eingegangen ist.
Mithin kommt diese Druckschrift nicht näher als die E8, auf vorstehende Ausfüh-
rungen wird insoweit verwiesen.

Die Druckschriften E1 und E2 zeigen zwar den untereinander ähnlichen inneren
Aufbau von Schrägachsen-Axialkolbenmaschinen in detaillierten Schnittansichten,
befassen sich jedoch mit der Gestaltung der Lagerung der Antriebswelle (E1, vgl.
Seite 2, Zeilen 11 bis 17) bzw. der Gestaltung der Kolben (vgl. E2, Spalte 3, Zeilen
14 bis 28).

Der Fachmann mag in den zeichnerischen Darstellungen der E1 oder E2 noch
einen Aufbau in Differentialbauweise ähnlich Merkmal M5 erkennen, weil der zent-
rale Stützzapfen 5 dort mit einer Hülse versehen ist, die einen äußeren Laufring
noch entsprechend Merkmal M5.1 darstellt. Da der zentrale Stützzapfen dort
durch den Zylinderblock durchreicht und dessen Lagerung (vgl. Spalte 5, Zeile 45
in E2) – nach dem Verständnis des Fachmanns – gegen radiale Verlagerung und
Verkippung nicht nur im Bereich des kurzen Laufrings, sondern auch auf der Seite
der Steuerscheibe dient, schließt dieser Aufbau bereits eine Abwandlung i. S. des
Merkmals M5.1.1 aus. Im Übrigen ist diese Hülse vollständig – und nicht nur end-
seitig gemäß der Implikation des Merkmals M5.3 – in einer Bohrung des Zylinder-
blocks gelagert, deren Durchmesser größer als die für die Feder vorgesehene
Bohrung ausgeführt ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Feder dort auch
radial innen am Stützzapfen geführt ist. Eine etwaige Übertragung dieses Aufbaus
auf eine Schwenkachsenpumpe wie aus E8 bekannt hätte indes lediglich zu einer
Substitution des einteiligen Mittelzapfens der Anordnung dort durch eine zweitei-
lige Ausführung mit einem auf dem Mittelzapfen aufgesetzten Laufring geführt. Ein
- 17 -
Anlass für eine weitere Abwandlung des Laufrings bzw. der Achse beim Vorbild
der E1 oder E2 i. S. des Merkmals M5.1.1 sowie des Merkmals M5.2 und des
Merkmals M5.3 bestand nicht, zumal das Problem der Begrenzung des wählbaren
Federdurchmessers bei einem vorgegebenen Durchmesser des Kugelkopfes des
mit einer Halteplatte zu montierenden Stützzapfens (Bezeichnung in E8) bereits
gelöst ist.

Gleiches gilt bei Berücksichtigung der Druckschriften E3 und E4, die zwar jeweils
aus gefügten Einzelteilen aufgebaute „Mittelwellen“ in Differentialbauweise ähnlich
Merkmal 5 zeigen, bei denen indes u. a. keine „innere Welle“ i. S. der Merkmale
M5.2, M5.2.1 und M5.2.2 vorgesehen ist:

Die Druckschrift E3 befasst sich mit der Ausbildung der Steuerflächen in der Steu-
erscheibe (hier „Ventilplatte“). Lediglich der zeichnerischen Darstellung in der Fi-
gur 1 der E3 mag der Fachmann zwar einen Laufring ähnlich Merkmal M5.1 ent-
nehmen, weil dieser von einer Feder beaufschlagt ist und stirnseitig eine Kugel
trägt, die dort als „stützendes Ende“ noch entsprechend Merkmal M5 aus diesem
herausragt. Indes ist dieser Laufring von daher nicht entsprechend dem Merkmale
M5.1.1 (i. V. m. Merkmal M5.2 bis M5.2.2) ausgebildet. Während dieser bekannte
Aufbau in Differentialbauweise durchaus die Realisierung größerer Federn bei
Beibehaltung der Kugel als „stützendes Ende“ ermöglichen mag, lässt sich dieser
mit anders gestalteten Funktionselementen realisierte Aufbau bereits von daher
nicht ohne weiteres auf die aus der nächstkommenden E8 bekannte Ausführung
einer Axialkolbenmaschine übertragen. Die hierfür offensichtlich notwendige
Abstraktion der Zeichnungsdarstellung in E3 und erst recht die notwendigen De-
duktionsschritte sprechen gegen ein Naheliegen der Lösung hier in ihrer vorge-
schriebenen Detailgestaltung gemäß den Merkmalen der Gruppe 5 in ihrer Ge-
samtheit, die für den Laufring eine insoweit längliche Gestalt vorschreiben, als
dieser auf der einen Seite eine Federaufnahmebohrung und auf der anderen Seite
eine Bohrung zur Aufnahme eines wellenförmigen Basisabschnitts aufweisen
muss und über seine äußere Gestalt nicht nur der Abstützung von Querkräften,
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sondern auch der Einleitung von Kippmomenten über seinen Schiebesitz dienen
muss, vgl. hierzu obige Ausführungen zur Bedeutung der Merkmale für und in
Kombination im Abschnitt 3.

Die Druckschrift E4 beschreibt nach dem Verständnis des Fachmanns eine
Schrägachsenpumpe mit Fördervolumensteuerung mittels Verstellung der Steuer-
scheibe (vgl. Anspruch 1 i. V. m. der Figur 1), bei der jedenfalls der Zylinderblock
– dort „rotierender Pumpenstiefel 2“ benannt – über Wälzlager (ähnlich Lagerstel-
len 38 oder 58, jedoch seitlich beabstandet, vgl. Figuren 1 oder 6 i. V. m. Seite 11,
vorvorletzter und vorletzter Absatz) außenumfänglich gegenüber dem Gehäuse
abgestützt ist. Allein den zeichnerischen Darstellungen dort mag der Fachmann
zwar einen Laufring noch entsprechend dem Merkmal M5.1 entnehmen, weil die-
ser in einer Bohrung des Zylinderblocks angebracht ist und an einer Seite der
Trennwand von einer Feder beaufschlagt ist, während die andere Seite einen
scheibenförmigen Stützabschnitt mit einer Kugelkalotte als „stützendes“ Ende
ähnlich diesem Teil des Merkmals M5 aufweist. Bei diesem Aufbau muss der über
seine Längserstreckung vollständig in der Bohrung aufgenommene Laufring nur
geringe Querkräfte übertragen und ist auch keinem Kippmoment ausgesetzt, wäh-
rend beim Anmeldungsgegenstand mit den Merkmalen der Gruppe 5 gerade die-
sen Kraftleitungsfunktionen bei einem Aufbau Rechnung getragen ist (s. o.), bei
dem der Laufring zur Realisierung ausreichender Bohrungstiefen für die Feder und
den Basisabschnitt seitlich über den – zur Erzielung einer Kollisionsfreiheit gegen-
über der Antriebswelle zurückstehenden – Zylinderblock gemäß der Implikation
des Merkmals M5.3 hinaussteht.

Von daher konnte der Fachmann bereits wegen des unterschiedlichen Aufbaus
der aus E4 bekannten Pumpe mit einem außenumfänglich gelagerten Zylinder-
block keine Lösung für das Problem der Restriktion des Federdurchmessers er-
warten. Selbst wenn dem Fachmann mit der E4 die auf einer Abstraktion beru-
hende Erkenntnis zum möglichen Aufbau einer Mittelwelle in Differentialbauweise
ähnlich dem Merkmal M5 unterstellt werden kann, konnte die dort gezeigte Anord-
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nung von Einzelteilen definierter Gestalt den Fachmann nicht unmittelbar zur Ab-
wandlung des aus E8 bekannten Mittelzapfens mit seiner Führungs- und Stütz-
funktion für den Zylinderblock im Sinne der Gestaltungsvorschrift durch die Merk-
male M5.1.1, M5.2, M5.2.1, M5.2.2 sowie der Untergruppe M5.3 führen.

Die übrigen Druckschriften zeigen weniger oder liegen weiter ab, wie die Über-
prüfung durch den Senat ergeben hat, und können daher zur Überzeugung des
Senats den Fachmann ebenfalls nicht dazu anleiten, die aus E8 hervorgehende
Axialkolbenmaschine nach Maßgabe der konstruktiven Detailanweisungen der
Merkmale der Gruppe M5 in ihrer Gesamtheit abzuwandeln. Wie die vorstehenden
Ausführungen zu den Druckschriften E1, E2, E3 und E4 zeigen, handelt es sich
bei dem hier in Kombination beanspruchten, speziell ausgeführten inneren Aufbau
auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlungen zur bloßen Anpassung
an die geometrischen Verhältnisse des praktischen Bedarfsfalls.

Mögen bei der Frage des Naheliegens zwar auch u. a. technische Bedürfnisse
eine Rolle spielen, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede
stehenden Gegenstands ergeben, und nicht nur etwa ausdrückliche Hinweise an
den Fachmann beachtlich sein, ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller
maßgeblichen Sachverhaltselemente vorliegend somit die Patentfähigkeit des Ge-
genstands gemäß dem geltenden Anspruch 1 festzustellen, da der Stand der
Technik dem Fachmann zu dessen Auffindung keine Anregungen in hinreichen-
dem Umfang und in ausreichender Konkretisierung bietet.

7. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Dem Patent-
amt obliegt unter Beachtung des § 79 Abs. 3 Satz 2 PatG die Entscheidung, ob
die noch nachzureichende Beschreibung ordnungsgemäß an den geltenden An-
spruch 1 angepasst ist und den übrigen Anforderungen der geltenden PatV ge-
nügt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.

Hilber Sandkämper Baumgart Seyfarth

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