9 W (pat) 2/14  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 2/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 196 55 388 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen: Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erle-digt. G r ü n d e I. Gegen das Patent DE 196 55 388 mit der Bezeichnung „Fahrdynamikregelungs-system und Verfahren“, dessen Erteilung am 14. August 2008 veröffentlicht wurde, hat neben einer weiteren Einsprechenden die jetzige Beschwerdeführerin am 14. November 2008 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 gewandt und neue An-sprüche eingereicht. Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat die Patentabteilung 21 das Patent beschränkt aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014, per Fax eingegangen am selben Tage, hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss, der ihr am 4. Dezember 2013 zuge-gangen ist, Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingegangen. - 3 - Mit Schreiben vom 17. August 2016 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das streitige Patent durch Zeitablauf erlo-schen sei. Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat der Rechtspfleger die Beteiligten davon unterrichtet, dass das Beschwerdeverfahren als erledigt angesehen werde, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Seitdem ist kein Schriftsatz der Beteiligten zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Streitpatent ist durch Zeitablauf erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die voraus-gegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschi-ne). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Pa-tentes der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergan-genheit ausgesetzt sein kann. - 4 - Im vorliegenden Fall hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin auf die ent-sprechende Nachfrage des Senats kein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht, ein solches ist auch nicht ersichtlich. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechts-kraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sonden-system). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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