9 W (pat) 21/13  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 21/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 10 2006 011 201 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart - 2 - beschlossen: Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I. Gegen das Patent DE 10 2006 011 201 mit der Bezeichnung „Druckmaschine mit mehreren Antriebseinheiten“, dessen Erteilung am 1. Dezember 2011 veröffent-licht wurde, hat die jetzige Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012, eingegangen am 1. März 2012 schriftlich mit Begründung Ein-spruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 gewandt und in der Anhörung am 19. März 2013 einen Hilfsantrag mit neuen Ansprüchen vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat die Patent-abteilung 27 das Patent beschränkt aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 25. April 2013, eingegangen am 26. April 2013, hat die Be-schwerdeführerin gegen diesen Beschluss, der ihr am 31. März 2013 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Laut Registerauszug vom 18. November 2016 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts ist das Schutzrecht wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Dies hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 23. November 2016 dem Bundespatentgericht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 24. November 2016 hat der Rechtspfleger die Beteiligten da-von unterrichtet, dass das Beschwerdeverfahren als erledigt angesehen werde, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. - 3 - Seitdem ist kein Schriftsatz der Beteiligten zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist le-diglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten frei-zuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Ein-spruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerde-verfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes der Einsprechende noch Ansprüchen der Pa-tentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Im vorliegenden Fall hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin auf die ent-sprechende Nachfrage des Senats kein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht, ein solches ist auch nicht ersichtlich. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechts-kraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sonden-system). - 4 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart Ko

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