9 W (pat) 17/15  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:291117B9Wpat17.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 17/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
29. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 062 860








hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. November 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber, sowie der Richter Paetzold,
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


Gründe

I

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der beim Deutschen Patent- und Marken-
amt mit dem Aktenzeichen 10 2006 062 860.8 geführten Patentanmeldung mit der
Bezeichnung

„Druckmaterialbehälter und Platine, die am Druckmaterialbehälter montiert ist“,

die als Teilanmeldung durch Teilungserklärung vom 8. Juli 2009 aus der Stamm-
anmeldung 10 2006 060 705.8 mit dem Anmeldetag 21. Dezember 2006 hervor-
gegangen ist; für diese wurden zwei Prioritäten vom 26. Dezember 2005 bzw.
11. August 2006 in Anspruch genommen wurden.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Anmeldung auf Basis der zusammen mit der Teilungserklärung eingegange-
nen Unterlagen – wie zuletzt beantragt – mit dem am Ende der am 23. März 2015
durchgeführten Anhörung verkündeten Beschluss gemäß § 48 PatG zurückge-
wiesen.

- 3 -
Mit der Ladung zur Anhörung hat die Prüfungsstelle u. a. auf folgende Dokumente
hingewiesen:

D2 - EP 0 997 297 B1
D8 - US 5 646 660 A
D13 - EP 1 314 565 A2.

In der Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung sei gemäß § 38
PatG unzulässig erweitert; dies infolge der Änderung des Patentbegehrens mit
einem auf einen Druckmaterialbehälter mit einer Platine gerichteten Hauptan-
spruch, die nicht mehr in Kombination auch einen dritten Anschluss zur Erfassung
eines Kurzschlusses aufweist wie für sämtliche Ausführungsbeispiele als zur Erfin-
dung gehörig offenbart und so auch in der Stammanmeldung beansprucht. Die
Frage einer etwaigen Patentfähigkeit blieb insoweit offen, als im Beschluss die
Neuheit des Beanspruchten gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D7 ausdrück-
lich als dahingestellt bleibend herausgestellt wurde.

Eine Ausfertigung der das Erstelldatum 29. April 2015 tragenden Beschlussbe-
gründung gilt aufgrund Niederlegung im Abholfach des Vertreters am 4. Mai 2015
mit dem 7. Mai 2015 als zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am Montag, den 8. Juni 2015 eingegan-
gene Beschwerde mit Schriftsatz vom selben Tag, zu der die Anmelderin noch
eine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 18. September 2015 nachge-
reicht hat – mit dem Antrag, das Patent auf Grundlage eines hierfür eingereichten
neuen Anspruchs 1 zu erteilen, der nicht mehr auf das Erzeugnis „Druckmaterial-
behälter“, sondern auf dessen Verwendung gerichtet sei.

Nach Auffassung der Anmelderin ziele der geltende Anspruch 1 in dieser Patent-
kategorie auf die gleichsam auch offenbarte Verwendung des durch bestimmte
strukturelle Merkmale definierten Druckmaterialbehälters zur Kurzschlusserfas-
- 4 -
sung ab: Mit dessen geltender Fassung sei nicht nur auf „die abstrakte Eignung
des dritten Anschlusses abgestellt, sondern konkret dessen Verwendung bean-
sprucht“. Die der beanspruchten Verwendung zugrunde liegende objektive Auf-
gabe bestehe darin, „bei einem Druckmittelbehälter mit einer Vielzahl von mit un-
terschiedlichen Spannungen betreibbaren Einrichtungen Schaden für den Druck-
materialbehälter oder die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den
Anschlüssen verursacht wird, zu verhindern oder zu reduzieren“.

Die Anmelderin hat mit Bezug auf die im Prüfungsverfahren eingeführten Druck-
schriften unter weiterer Bezugnahme auf das Patentdokument

D8a US 2002/0024559 A1

dahingehend Argumente vorgebracht, dass dieser Anmeldungsgegenstand ge-
genüber dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischer Tätig-
keit beruhe.

In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 stellte die Beschwerde-
führerin den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle B 41 J des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. März 2015 aufzuheben und ein Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 18 vom 29. November 2017, überreicht
in der mündlichen Verhandlung,
- noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 bis 66, eingereicht
mit der Anmeldung vom 8. Juli 2009, sowie Zeichnungen Figu-
ren 1 bis 24 der Anmeldung vom 8. Juli 2009.

- 5 -
Darüber hinaus regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der
Frage an: Ist die Verwendung einer Vorrichtung nur dann neu gegenüber dem
Stand der Technik, wenn diese Verwendung über einen im Stand der Technik
zwar nicht offenbarten, aber als üblich angesehenen Verwendungszweck hinaus-
geht.

Der Anspruch 1 in der geltenden Fassung vom 29. November 2017 hat folgenden
Wortlaut:

1. „Verwendung eines Druckmaterialbehälters (100) zur Erfassung eines
Kurzschlusses in einer Druckvorrichtung, der an der Druckvorrich-
tung (1000) abnehmbar anbringbar ist, wobei die Druckvorrichtung einen
Druckkopf (5), der an einem Schlitten (3) montiert ist, eine vorrichtungs-
seitige Anschlussgruppe, die mehrere erste vorrichtungsseitige Anschlüs-
se (530, 560-580) enthält, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteu-
erschaltung verbunden sind, mindestens einen zweiten vorrichtungsseiti-
gen Anschluss (550, 590), der mit einer vorrichtungsseitigen Hochspan-
nungsschaltung verbunden ist, und mindestens einen dritten vorrichtungs-
seitigen Anschluss (410, 440), der mit einer vorrichtungsseitigen Kurz-
schlusserfassungsschaltung verbunden ist, aufweist; wobei der mindes-
tens eine zweite vorrichtungsseitige Anschluss neben dem mindestens
einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss liegt; wobei der Druckmate-
rialbehälter (100) umfasst:

- einen Speicher (203) als eine erste Einrichtung;
und gekennzeichnet durch
- eine zweite Einrichtung (104);
- eine druckmaterialbehälterseitige Anschlussgruppe, die mehrere ersten
Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten An-
schluss (250, 290) und mindestens einen Kurzschlusserfassungsan-
schluss (210, 240) umfasst, wobei
- 6 -
- die zweite Einrichtung (104) so angeordnet ist, dass an sie extern eine
Spannung angelegt wird, die höher ist als eine Antriebsspannung, die an
die erste Einrichtung (203) angelegt wird;
- die ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem Spei-
cher (203) verbunden sind und jeweils mit einem entsprechenden An-
schluss von den ersten vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) kon-
taktierbar sind;
- der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Ein-
richtung (104) verbunden ist und mit dem mindestens einen zweiten vor-
richtungsseitigen Anschluss (560, 590) kontaktierbar ist, wobei
- der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) so angeordnet ist,
dass an ihn extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die ersten
Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280); und
- der mindestens eine Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zum
Erfassen eines Kurzschlusses mittels der Kurzschlusserfassungsschaltung
zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens
einen Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) verwendet wird und mit
dem entsprechenden dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440)
kontaktierbar ist.“

Hieran schließen sich mittelbar oder unmittelbar rückbezogene Ansprüche 2 bis 18
an, wegen deren Wortlaut auf die Anlage zum Protokoll verwiesen wird.

Wegen des Inhalts der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen. Die Stammanmeldung ist mit dem Patentdokument
DE 10 2006 060 705 A1 (D0) ohne Herausgabe einer gesonderten Offenlegungs-
schrift zur vorliegenden Teilanmeldung veröffentlicht worden.

- 7 -
II.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im
Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2. Zur Offenbarung der Teilanmeldung

In der Stammanmeldung D0 – identisch in den für die Teilanmeldung eingereich-
ten Unterlagen – ist im Hinblick auf eine Ausführungsvariante ein „Druckmaterial-
behälter“ beschrieben, der nach Art einer Tintenpatrone mit der Druckvorrichtung
wie bspw. einem Tintenstrahldrucker zusammenwirkt.


Figuren 3A, 3B, 5 und 2 aus D0
(von links nach rechts, freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Nach dem Einsetzen bestehen elektrisch leitende Verbindungen zwischen hierfür
hergerichteten und gestaffelt angeordneten Anschlussflächen auf der Oberfläche
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einer am Druckmaterialbehälter angeordneten Platine und den druckvorrichtungs-
seitig an einer Aufnahme für den Tintentank angeordneten „Kontaktbildungsele-
menten“.

Ein Teil der Anschlussflächen ist hierbei mit einem auf der Rückseitenfläche der
Platine angeordneten Speicherbaustein (Pos. 230) wie einem EEPROM verbun-
den, der u.a. zur Speicherung von Information in Bezug auf die Tinte vorgesehen
ist. Ein anderer Teil der Anschlussflächen ist mit einem piezoelektrischen Sensor
zur Füllstandsmessung verbunden, der mit einer höheren Spannung (36V) betrie-
ben wird als der Speicherbaustein (3,3V), vgl. hierzu u. a. Abs. 0068 i. V. m. den
Figuren 2, 3A/3B und 5.


Figuren 7 und 10A/A10C aus D0 (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Bei gleicher Anordnung der Anschlussflächen kann ein Teil davon nach einem vor-
bestimmten „Verdrahtungsmuster“ auf der Platine untereinander verbunden sein;
- 9 -
eine Speichersteuerschaltung der Druckvorrichtung kann anhand der detektierten
Verbindungen mittels eines „Patronenbestimmungsmoduls“ entsprechend einer
Zuordnungsvorschrift insoweit den Typ der installierten Patrone bestimmen, vgl.
Absatz 0083 i. V. m. Figuren 7 und 10A/10C.

Mindestens zwei Anschlussflächen – eine davon ist mit der Einheit verbunden, die
mit höherer, über die Anschlussfläche geführte Versorgungsspannung zu betrei-
ben ist, während die andere unmittelbar oder mittelbar auch mit dem Speicher-
baustein verbunden sein kann oder elektrisch isoliert vorliegen kann bzw. entspre-
chend ihrer Verbindung auch zur Bestimmung des Patronentyps (s. o.) herange-
zogen werden kann – sollen vorliegend in ihrer benachbarten Anordnung insoweit
zur Erfassung einer ungewollt aufgrund bspw. einer Verschmutzung herrührenden
elektrischen Verbindung „verwendet“ werden (vgl. Wortlaut letzter Satz Ab-
satz 067 in D0).


Figur 13 aus D0 (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Aufgrund des Gefährdungspotentials eines Kurzschlusses genau dieser An-
schlussflächen wird hierfür mittels einer „Kurzschlusserfassungsschaltung“ als
weiterem Bestandteil der Druckvorrichtung auf einen hierdurch verursachten Kurz-
- 10 -
schluss geschlossen, wenn an dem beteiligten Anschluss dieser paarigen Anord-
nung, der aufgrund des platinenseitigen Verdrahtungsmusters entweder potential-
frei oder elektrisch mit Masse verbunden sein müsste, aber auch noch mit einer
anderen Anschlussfläche verbunden sein könnte oder an dem nur die geringere
Versorgungsspannung liegen dürfte, eine demgegenüber höhere „Kurzschlusser-
fassungsspannung“ anliegt (vgl. u. a. Absatz 0076) – insoweit von dem Potential
der kurzgeschlossenen, daneben liegenden Anschlussfläche herrührend. In die-
sem Fall wird der Betrieb des Sensors mit der höheren Spannung durch Aufheben
der Ausgabe der Sensoransteuerspannung (vgl. Absätze 0092 und 0093) unter-
brochen.

Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf dem dem maßgeblichen Durch-
schnittsfachmann durch die Anmeldung aufgrund dessen Kenntnissen und nach
dessen Verständnis vermittelten Offenbarungsgehalt, vorliegend ein studierter
Mechatroniker mit in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbenen praktischen Kennt-
nissen bei der Konstruktion und Entwicklung von Tintenstrahldruckern einschließ-
lich der informationstechnischen Ausstattung.

3. Zur Bestimmung des Sachgehalts des geltenden Anspruchs 1 wird auf fol-
gende Gliederung des Anspruchswortlauts Bezug genommen:

P1 Verwendung eines Druckmaterialbehälters (100) zur Erfassung eines Kurz-
schlusses in einer Druckvorrichtung,
P1.1 der an der Druckvorrichtung (1000) abnehmbar anbringbar ist,
P2 wobei die Druckvorrichtung aufweist
P2.1 einen Druckkopf (5), der an einem Schlitten (3) montiert ist,
P2.2 eine vorrichtungsseitige Anschlussgruppe, die mehrere erste vorrichtungs-
seitige Anschlüsse (530, 560-580) enthält, die mit einer vorrichtungsseitigen
Speichersteuerschaltung verbunden sind,
P2.3 mindestens einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (550, 590), der
mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden ist,
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P2.4 und mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440),
der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbun-
den ist;
P2.5 wobei der mindestens eine zweite vorrichtungsseitige Anschluss neben
dem mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss liegt
P3 wobei der Druckmaterialbehälter (100) umfasst
einen Speicher (203) als eine erste Einrichtung;
P4 und gekennzeichnet durch eine zweite Einrichtung (104);
P5 eine druckmaterialbehälterseitige Anschlussgruppe,
P5.1 die mehrere ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280),
P5.2 mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290)
P5.3 und mindestens einen Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) um-
fasst,
P6 wobei die zweite Einrichtung (104) so angeordnet ist, dass an sie extern
eine Spannung angelegt wird, die höher ist als eine Antriebsspannung, die
an die erste Einrichtung (203) angelegt wird;
P7 die ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem Speicher (203)
verbunden sind und jeweils mit einem entsprechenden Anschluss von den
ersten vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) kontaktierbar sind;
P8 der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrich-
tung (104) verbunden ist und mit dem mindestens einen zweiten vorrich-
tungsseitigen Anschluss (560, 590) kontaktierbar ist, wobei
P9 der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) so angeordnet ist, dass
an ihn extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die ersten An-
schlüsse (220, 230, 260, 270, 280); und
P10 der mindestens eine Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zum Er-
fassen eines Kurzschlusses mittels der Kurzschlusserfassungsschaltung
zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens
einen Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) verwendet wird und mit
dem entsprechenden dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) kon-
taktierbar ist.
- 12 -
3.1 Zum Verständnis des Anspruchs 1 bzw. zur Feststellung, was i. S. des § 34
Abs. 3 Nr. 3 als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll:

Ein Verwendungsanspruch dient der Ausrichtung des Schutzbegehrens auf die
Anwendung eines bekannten oder neuen Erzeugnisses für einen bestimmten
Zweck. Verwendungen beinhalten eine bestimmte Tätigkeit, obwohl sie diese Tä-
tigkeit von einem bestimmten Erzeugnis aus definieren. Die hierfür angestrebte
Wirkung ist bei einer Verwendungserfindung ein funktionelles technisches Merk-
mal, das geeignet ist – bzw. sein soll –, die Erfindung vom Stand der Technik zu
unterscheiden. Hierbei ist eine Erfindung, die sich auf eine Verwendung bezieht,
weder auf die Herstellung eines Erzeugnisses noch auf das Erzeugnis als solches
gerichtet:

Schutzrechte, die auf eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung beschränkt
sind, kommen namentlich dann in Betracht, wenn eine bekannte und deshalb als
solche nicht schutzfähige Vorrichtung für einen neuen Zweck verwendet werden
soll.

Soll durch die Wirkungsangabe dagegen ein Erzeugnis näher gekennzeichnet
werden, so handelt es sich in Wirklichkeit um einen Erzeugnisanspruch, dessen
absoluter Schutz durch die Wirkungsangabe nicht beeinträchtig wird. Welche
Qualität die Wirkungsangabe hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Hinsichtlich der Gestaltung der Anspruchsfassung ist der Anmelder im Erteilungs-
verfahren frei, Schutz für jede oder nur bestimmte offenbarte Erscheinungsform
seiner Erfindung in den Patentkategorien Erzeugnis / Vorrichtung, Verfahren / Ver-
wendung zu begehren – mithin ist eine ausschließliche Ausrichtung des Schutzbe-
gehrens auch auf die erzeugnistypische Wirkung eines bestimmungsgemäß ver-
wendeten Erzeugnisses möglich.

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Nach dem Wortlaut des Merkmals P1 ist mit dem geltenden Anspruch 1 eindeutig
ein auf die Patentkategorie Verwendung beschränkter Schutz begehrt, eine Um-
deutung in einen Erzeugnisanspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Allerdings kann dem Druckmittelbehälter entgegen dem Wortlaut des Merk-
mals P1 selbst nicht die Wirkung der „Erfassung eines Kurzschlusses“ unterstellt
werden, erst Recht nicht „eines Kurzschlusses in einer Druckvorrichtung“, ebenso
wenig dem „Kurzschlusserfassungsanschluss“ gemäß Merkmal P10; ein dahin-
gehendes, der üblichen Bedeutung des Wortbestandteils „Erfassung“ folgendes
Verständnis stünde im Widerspruch zur Beschreibung. Denn nach den Angaben in
der Anmeldung wird auf einen Kurzschluss im Bereich der druckmittelbehältersei-
tigen Anschlüsse durch eine Steuerschaltung der Druckvorrichtung dann ge-
schlossen und insoweit auch vorrichtungsseitig „erfasst“, wenn an einem bestimm-
ten, u. a. durch das Merkmal P10 definierten Anschluss ein höheres Potential an-
liegt als nach der Beschaltung möglich oder vorgesehen, vgl. vorstehende Ausfüh-
rungen im Abschnitt 2. Insoweit ist es vielmehr der vorbestimmte Zweck der vor-
richtungsseitigen „Kurzschlusserfassungsschaltung“ (Merkmal P4.2) selbst, einen
zudem druckmittelbehälterseitigen Kurzschluss zu „erfassen“, die in Verbindung
mit einem kompatiblen Druckmaterialbehälter bestimmungsgemäß „verwendet“
wird.

Wie auch aus folgender Betrachtung der übrigen Merkmale folgt, ist vor diesem
Hintergrund dem Merkmal P1 bzw. dem Merkmal P10 hinsichtlich der dort ange-
sprochenen „Verwendung“ zweier bestimmter Anschlüsse zur „Kurzschlusserfas-
sung“ jedoch der Sinngehalt beizumessen, dass mindestens zwei nebeneinander-
liegende und aufgrund ihrer Beschaltung zudem kurzschlussgefährdete (…im
Sinne eines Gefährdungspotentials bei Kurzschluss, s. o.) behälterseitige An-
schlüsse unter Ausnutzung ihrer elektrischen Kontaktgabeeigenschaft als Sensor
nach Art eines Elektrodenpaares in einer „Kurzschlusserfassungsschaltung“ die-
nen. Diese selbst ist allerdings nicht Gegenstand des Anspruchs 1, wobei zudem
dahingestellt bleiben kann, ob diese in ihrer offenbarten Ausgestaltung einen Kurz-
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schluss im Bereich der druckmaterialbehälterseitigen Anschlüsse von einem Kurz-
schluss im Bereich der vorrichtungsseitigen Anschlüsse unterscheiden könnte.
Allerdings werden hierbei die beiden beteiligten druckmaterialbehälterseitigen An-
schlüsse jeweils bestimmungsgemäß verwendet, dies entsprechend der einer
Elektrode arttypischen Wirkung der Bereitstellung eines elektrisch leitfähigen Ele-
ments mit elektrisch leitfähiger Oberfläche, auf der bereits die elektrische Kontak-
tierung der vorrichtungsseitigen Anschlüsse bzw. elektrischen Anbindung der be-
hälterseitigen „Einrichtungen“ (Merkmale P3 und P4) beruht. Von dieser Verwen-
dung einer Anschlussfläche zum üblichen Zweck ist der Erfolg einer „Kurzschluss-
erfassung“ durch die vorrichtungsseitige Erfassungsschaltung zu unterscheiden,
der mit der technischen Lehre nicht gleichgesetzt werden kann, mit der im Übrigen
selbst in Verbindung mit der offenbarten vorrichtungsseitigen Auswerteschaltung
noch nicht die subjektive Aufgabe gelöst ist, Schaden zur verhindern oder zu redu-
zieren. Hierfür wären weitere, nach der bloßen Erfassung eines Kurzschlusses
einzuleitende Maßnahmen erforderlich, die jedenfalls keinen Niederschlag im gel-
tenden Anspruch gefunden haben.

Bei der geltenden Anspruchsfassung definieren die Merkmale P2 bis P2.5 die
Druckvorrichtung näher und sind von daher im Hinblick auf den Druckmaterialbe-
hälter bzw. die beanspruchte Verwendung nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu
berücksichtigen, soweit sie das zur Realisierung der Verwendung vorgesehene
Erzeugnis mittelbar näher charakterisieren.

Auch die übrigen Merkmale P1.1 und P3 bis P10, die zwar den Druckmaterialbe-
hälter näher definieren, sind beim geltenden Verwendungsanspruch nur insoweit
berücksichtigungsfähig, wie deren Realisierung in Bezug zur beanspruchten Ver-
wendung gemäß Merkmal P1 steht – der Anspruch 1 ist nicht bloß auf die Verwen-
dung eines Anschlusses an einem bestimmten Druckmaterialbehälter, sondern auf
die Verwendung des Druckmaterialbehälters insgesamt gerichtet.

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Vorliegend unterstellt der Fachmann entsprechend den vorstehenden Ausführun-
gen einer Anordnung von einer Vielzahl elektrisch leitfähigen Anschlussflächen zur
Kontaktvermittlung über daran im montierten Zustand in einem begrenzten Be-
reich (beim Ausführungsbeispiel die Kontaktflächen CP) anliegende vorrichtungs-
seitige Anschlüsse (Merkmal P2.2) beiläufig ein Gefährdungspotential, weil ein
jeder „druckmaterialbehälterseitige“ Anschluss (Merkmale P5 bis P5.3) hierfür eine
offen liegende Elektrode bilden muss, die insoweit allerdings durch leitfähiges
Material – wie bspw. Tinte – mit daneben liegenden Anschlüssen „kurzgeschlos-
sen“ nach der Anbringung an der Druckvorrichtung vorliegen könnte. Auch ist der
aus einer leitfähigen Verbindung zwischen den ansonsten zwangsläufig gegen-
einander isolierten Anschlüssen als Implikation der Merkmale P1 und P10 resultie-
rende „elektrische Kurzschluss“ selbst unabhängig von den Potentialen der An-
schlussflächen. Dass vorliegend das bei einem Kurzschluss unbeabsichtigt an
einer hierfür nicht vorgesehenen Anschlussfläche anliegende höhere, durch die
notwendige Versorgung einer speziellen Einrichtung bedingte Spannungsniveau
– nur dieses wird nach der Offenbarung erfasst und ist entgegen dem Wortlaut
des Merkmals P6 auch nicht durch die Anordnung bedingt – gerade zur Ausdeu-
tung eines Kurzschlusses durch eine entsprechend hergerichtete Steuerschaltung
der Druckvorrichtung zugrunde gelegt wird, ist nur insoweit ein den Druckmaterial-
behälter bzw. dessen Verwendung unterscheidendes Merkmal, als die Anschluss-
flächen druckbehälterseitig nicht bereits auf gleichem Potential untereinander ver-
schaltet vorliegen dürfen, d. h. deren druckmaterialbehälterseitige Beschaltung
derart sein muss, dass ein Kurzschluss auch tatsächlich erfassbar ist. Denn es ist
eine inhärente Eigenschaft einer jeden Anschlussfläche unter mehreren, dass die-
se als Resultat der Realisierung einer benachbarten Anordnung von untereinander
ansonsten elektrisch isolierten Anschlüssen bei leitender und elektrisch brücken-
der Verschmutzung am Kurzschluss beteiligt sein kann und insoweit gleichsam
einen „Kurzschlusserfassungabschnitt“ im Sinne eines Elektrodenpaarbestandteils
ausbildet – wie diese je nach platinenseitiger Beschaltung oder vorrichtungsseiti-
ger Zuordnung der Anschlüsse zur Verbindung mit einer Auswerteschaltung auch
einen den Erfolg im Ausdruck anführenden „Patronenerfassungsabschnitt“ ausbil-
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den kann (vgl. Absatz 0067 in D0). Hierbei „erfasst“ eben nicht die Anschlussflä-
che selbst den Kurzschluss und ist hierfür auch nicht speziell ausgebildet, sondern
die vorrichtungsseitige Steuerschaltung ist hierfür entsprechend dieser Zweckbe-
stimmung hergerichtet, die unter Vermittlung der vorrichtungsseitigen, mit den pla-
tinenseitigen Anschlussflächen elektrisch in Verbindung stehenden Anschlüsse
das jeweils anliegende Potential – wie vorliegend offenbart, Kurzschlüsse sind
nach dem Verständnis des Fachmanns auch anders detektierbar – einer Auswer-
tung zuführen kann.

Insoweit folgt eine für die Verwendung maßgebliche Besonderheit allein aus der
Unterscheidung der Beschaltung der „ersten“ vorrichtungsseitigen Anschlüsse und
dem „dritten“ sowie dem mindestens einen „zweiten“ vorrichtungstechnischen An-
schluss, wobei sich die arttypische Wirkung der zum Zwecke der Bereitstellung
eines leitfähigen Abschnitts verwendeten Anschlüsse durch die äußere Beschal-
tung nicht ändert. Letztlich folgt aus dem Merkmal P2.5 in Verbindung mit dem
Merkmal P10 lediglich, dass zum Zwecke der Kurzschlusserfassung die platinen-
seitige Beschaltung der Anschlussflächen korrespondierend zu der vorrichtungs-
seitigen Beschaltung der Kontakte entsprechend der Verbindung mit der Kurz-
schlusserfassungsschaltung und der Spannungsversorgung ausgeführt ist und
genau zwei nebeneinander liegende Anschlussflächen in bestimmter druckmate-
rialbehälterseitiger Beschaltung für eine Überprüfung entsprechend der sich erst
bei der Anbringung ergebenden Verschaltung auf Vorliegen eines Kurzschlusses
hin vorrichtungsseitig überprüft werden. Dass an einer dieser Anschlussflächen
Hochspannung anliegt, mag für die vorrichtungstechnische Herrichtung der Kurz-
schlusserfassungsschaltung und die Art der „zweiten Einrichtung“ von Belang
sein, aber nicht für die Verwendung der beteiligten Anschlussfläche nach Art eines
durch ein Elektrodenpaar gebildeten Sensors lediglich im Hinblick auf ihre bestim-
mungsgemäße Eigenschaft, die den Druckmaterialbehälter mit seinen Anschlüs-
sen insgesamt einer Verwendung – entsprechend Merkmal P1 – als Sensor in
einer Auswerteschaltung zugänglich machen.

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4. Bei einem Verständnis des geltenden Anspruchs 1 entsprechend vorstehen-
der Auslegung ist eine ausreichende Offenbarung der beanspruchten und hierauf
beschränkten Verwendung eines Druckmaterialbehälters gegeben, die voraus-
setzt, dass die Wirkung, Funktion oder der Zweck, der als Lehre unter Schutz ge-
stellt werden soll, ursprünglich aufgezeigt worden ist. Mithin ist der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 hinreichend i. S. des § 34 Abs. 3 Ziff. 3 PatG
definiert und auch in den ursprünglichen Unterlagen so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann ihn im Sinne des § 34 Abs. 4 PatG ausführen kann.

5. Der zwar unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 ist indes nicht patentfähig, da die beanspruchte Verwendung eines
Druckmaterialbehälters nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG
beruht.

Die Frage der Patentfähigkeit der Erfindung nach der Definition des Anspruchs ist
in der beanspruchten Kategorie zu betrachten. Voraussetzung für die Erteilung
eines Patents in dem Fall eines auf eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung
beschränkten Schutzrechts ist, dass die neuartige Verwendung der Vorrichtung
eine durch den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen des Durch-
schnittsfachmanns nicht nahegelegte Maßnahme darstellt.

Die nächstkommende, weil die Verwendung eines Druckmaterialbehälters zur
Erfassung eines Kurzschlusses entsprechend dem gebotenen Verständnis des
Merkmals P1 ausdrücklich ansprechende Druckschrift D2 beschreibt eine zur An-
wendung in Verbindung mit einem gesonderten, an einem Schlitten montierten
Druckkopf vorgesehene, auswechselbare Tintenkartusche – insoweit entspre-
chend den Merkmalen P1.1 bis P2.1, vgl. Absätze 0001 und 0018 i. V. m. den
Figuren 1 und 19. Dieser bekannte Druckmaterialbehälter weist eine Platine
(„circuit board 83“) mit untereinander elektrisch isoliert angeordneten Anschlüssen
(„electrodes 85-x“) zur Kontaktierung des darauf montierten Speicherelements

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(„semiconductor storage means 84“) durch vorrichtungsseitige Anschlüsse auf,
vgl. Figur 19 und 18b i. V. m. Abs. 0052.


Figuren 20a/b aus D2

In den Absätzen 0059 bis 0061 der D2 ist die Erfassung eines durch die An-
schlussflächen elektrisch brückende Tinte verursachten Kurzschlusses („accident
caused by a short circuit due to the adhesion of ink“, vgl. Abs. 0061, Zeilen 21 und
22) unter Verwendung dieser Anschlussflächen – analog der im Merkmal P10 an-
gegeben Wirkung – in Verbindung mit einer vorrichtungsseitigen Auswerteschal-
tung angesprochen, vgl. auch die Figuren 20a und 20b in D2.

Die Druckschrift D8a hat einen Druckmaterialbehälter mit integriertem Druckkopf
wie für das Ausführungsbeispiel dort beschrieben zum Gegenstand, der sich inso-
weit zwar von einem Druckmaterialbehälter nach Merkmal P1.1 aufgrund der
Implikationen der Merkmale P2 und P2.1 unterscheidet. Allerdings ist auch an die-
sem eine druckmittelbehälterseitige, zur Kontaktierung durch korrespondierende
vorrichtungsseitige Anschlüsse ausgelegte Anschlussgruppe vorgesehen, die u. a.
mit einem Speicher entsprechend Merkmal P3 i. V .m. Merkmal P7 verbunden ist
(Pos. 48 in ASIC Pos. 49 vereint) und einer weiteren, mit höherer Spannung zu
versorgenden Einrichtung entsprechend Merkmal P4 i. V. m. den Merkmalen P8
und P9 verbunden ist, vgl. Figur 3 mit Figur 6 in D8a.
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Figuren 3 und 6 aus D8a (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Die Ausgestaltung und Anordnung der zwar untereinander notwendigerweise elek-
trisch isoliert auf einer Platine angeordneten behälterseitigen Anschlussflächen in
einer Anschlussgruppe (Merkmal P5) ist dort insoweit kurzschlussgefährdet, als
die zur Kontaktierung durch vorrichtungsseitige Anschlüsse vorgesehenen An-
schlüsse wie bei der aus D2 bekannten Ausführung offen liegen und elektrisch
leitfähige Elektroden bilden. Schädliche Auswirkungen eines etwaigen Kurzschlus-
ses unterstellt der Fachmann dort beiläufig der Anordnung einer zur Versorgung
mit einer 15V-Spannung vorgesehenen Anschlussfläche 10 (Pos. 108) neben der
Anschlussfläche 9 (Ground, Pos. 106) bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft noch
zu den Anschlussflächen 8 (+ 5V, Pos. 104) und 7 (Data In/ 0-5V, Pos. 102), die
allesamt mit Eingängen des Speicherbausteins verbunden sind, der nach dem
Verständnis des Fachmann bei unzulässig hohen Spannungen an diesen Eingän-
gen beschädigt werden kann. Mithin ist die Anordnung der behälterseitigen An-
schlüsse dort korrespondierend zu den vorrichtungsseitigen Anschlüssen entspre-
chend der Merkmale P2.2 bis P2.5 i. V. m. den Merkmalen P5.1 bis P6 ausgeführt.

In dieser Ausgestaltung ist der aus der Druckschrift D8a hervorgehende Druckma-
terialbehälter mit integriertem Druckkopf auch grundsätzlich geeignet zur Erfas-
sung eines Kurzschlusses, nämlich als Folge der bestimmungsgemäßen Eignung
der Anschlussflächen für eine elektrische Kontaktgabeeigenschaft nach Art und
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Anordnung, weil die nebeneinanderliegenden, für eine Beaufschlagung mit unter-
schiedlichen Spannungen liegenden Anschlussflächen ein kurzschlussgefährdetes
Elektrodenpaar ausbilden.

Ähnliches gilt für die in der Druckschrift D13 beschriebene Tintenpatrone nach Art
eines Druckmaterialbehälters entsprechend der Merkmale P1.1 bis P2.1 (vgl.
Abs. 0001), an der wie bei der aus D2 bekannten Tintenpatrone eine Platine mit
Anschlussflächen angeordnet ist (vgl. Abs. 0019 Pos. 7 in Figur 2a). Da dort zur
Füllstandsmessung gleichsam ein piezoelektrischer Sensor vorgesehen ist (vgl.
Anspruch 3 in D13), liest der Fachmann mit dem Fachwissen, dass die vorliegen-
de Anmeldung unterstellt, auch bei dieser bekannten Tintenpatrone eine notwen-
dige Verbindung mit der platinenseitigen Anschlussgruppe zur Versorgung mit
einer höheren Spannung mit.

Da die vom Fachmann zu berücksichtigende, weil anordnungsimmanente Kurz-
schlussgefährdung unabhängig von der Art des Druckmittelbehälters bzw. der an
diesem angeordneten Komponenten besteht – dem Fachmann jedenfalls die Al-
ternativen Tintentank und Druckkopf mit integriertem Tintentank mit der D2 bzw.
der D8a zur beliebigen Anwendung präsent sind und die ggf. gemeinsame Anord-
nung gleich mehrerer elektronischer Einheiten daran und deren notwendige Span-
nungsversorgung nach den Vorbildern der D2, D8a und D13 von den Erfordernis-
sen des praktischen Bedarfsfalls abhängt –, hat der Fachmann ausreichend An-
lass, einen Druckmaterialbehälter mit den Merkmalen P1.1 bis P9 vorzuschlagen.

Weil dem Fachmann zudem die möglichen Auswirkungen insbesondere bei unter-
schiedlichen Versorgungsspannungen gewahr sind, ist dieser in Anbetracht der
mit der D2 vorgeschlagenen Verwendung des Druckmaterialbehälters zur Erfas-
sung eines Kurzschlusses unter Ausnutzung der arttypischen Betriebseigenschaft
der Anschlussflächen gehalten, entsprechende Anschlussflächen nach dem Ge-
fährdungspotential bei einem Kurzschluss auszuwählen, wobei er hierfür die aus
D8a bekannte Anordnung zugrunde legen wird, die bereits zur Anbindung zweier
- 21 -
mit unterschiedlichen Spannungsniveaus zu versorgenden „Einrichtungen“ vorge-
schlagen ist. Die Vorbestimmung einer im Betrieb mit höherer Spannung beauf-
schlagten Anschlussfläche zusammen mit einer daneben liegenden, im Betrieb mit
demgegenüber geringerer Spannung beaufschlagten Anschlussfläche zur Bildung
eines Elektrodenpaares, dass eine Kurzschlusserfassung durch eine vorrichtungs-
seitige Kurzschlusserfassungsschaltung ermöglicht, drängt sich hierbei auf.

Daher ist der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar; die Unteransprüche teilen das
Schicksal des Hauptanspruchs.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Anregung der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur aufgeworfenen Frage war
vorliegend nicht aufzugreifen, weil sich diese vorliegend nicht stellt. Denn die
Zurückweisung der Beschwerde beruht darauf, dass die Patentanmeldung wegen
mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG nicht schutzfähig ist.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart

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