9 W (pat) 17/14  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 17/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
25. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 003 831


- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper
und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. November 2013 aufgehoben und das Patent 10 2006 003 831
widerrufen.


G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines eingelegten Einspruchs das Patent 10 2006 003 831 mit der Bezeichnung

„Eisenbahnzug mit einer Vorrichtung zum brandgeschützten Verbinden
von Geräten mit einer Versorgungsstation“,

zu dem die Patentschrift DE 10 2006 003 831 B4 herausgegeben worden ist,
durch den am 7. November 2013 nach Anhörung verkündeten Beschluss unter
Zugrundelegung der für einen Hilfsantrag von der Patentinhaberin überreichten
bzw. benannten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten. Der Einsprechenden ist
eine Ausfertigung des Beschlusses am 17. März 2014 zugestellt worden.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. April 2014 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Einsprechenden mit
Schriftsatz vom selben Tag.

Die Beschwerdeführerin hat als Einsprechende gegen den Bestand des
Patents - dessen Erteilung am 14. Januar 2010 veröffentlicht wurde - geltend
gemacht, dass der Gegenstand des Patents gemäß dem erteilten Anspruch 1 wie
auch in seinen Weiterbildungen nach den abhängigen Ansprüchen wegen
fehlender Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei;
hierfür hat sich die Einsprechende auf druckschriftlich belegten Stand der Technik
berufen.

Nach Auffassung der beschwerdeführenden Einsprechenden, die mit Schriftsatz
vom 18. Juli 2016 eine Beschwerdebegründung nachgereicht hat, mit der sie sich
ergänzend auf ein weiteres Dokument zum Beleg des Standes der Technik bzw.
auf Fachwissen beruft, beruht der Gegenstand des geltenden, der beschränkten
Aufrechterhaltung zugrunde liegenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Die Patentinhaberin ist dem Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom
23. Januar 2017 mit der Auffassung entgegengetreten, demnach bei einer Zusam-
menschau der Dokumente wie durch die Beschwerdeführerin betrachtet bereits
die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 nicht nahegelegt werde, weil diese eine
andere Anordnung vorschreibe als im Stand der Technik vorgesehen; jedenfalls
sei der Gegenstand des Patents in einer weiter beschränkten Fassung patent-
fähig, wofür die Beschwerdegegnerin dem Schriftsatz hilfsweise einen Satz ent-
sprechender Patentansprüche beigefügt hat.
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In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2017 hat die Einsprechende und
Beschwerdeführerin den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. November 2013 aufzuheben und das Patent
10 2006 003 831 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unter-
lagen:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit
Schriftsatz vom 23. Januar 2017,
mit ggf. anzupassender Beschreibung.

In der beschränkt aufrecht erhaltenden Fassung des Patents gemäß dem ange-
fochtenen Beschluss hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

„Eisenbahnzug, insbesondere Doppelstockzug, bestehend aus
Wagen, mit einer Vorrichtung zum brandgeschützten Verbinden
von Geräten mit einer Versorgungsstation, dadurch gekennzeich-
net, dass in einem ersten Wagen eine erste Teilmenge der Geräte
mit einer Versorgungsstation, die sich im ersten Wagen befindet,
über eine Verbindungsleitung verbunden ist und im ersten Wagen
eine zweite Teilmenge der Geräte mit einer Versorgungsstation,
die sich in einem an den ersten Wagen angekuppelten zweiten
Wagen befindet, über eine andere Verbindungsleitung verbunden
ist und dass Verbindungsleitungen zwischen dem ersten Wagen
- 5 -
und dem angekuppelten zweiten Wagen außerhalb des Wellenbal-
ges des Fahrgastüberganges verlegt sind, wobei die erste
und/oder zweite Versorgungsstation Einspeisesicherungen auf-
weist, die in einem außen am Wagenkasten des Wagens angeord-
neten Gehäuse angeordnet sind.“

Hieran schließen sich 4 direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene
Unteransprüche an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist demgegenüber am Ende im An-
schluss an den letzten Teilsatz „die in einem außen am Wagenkasten des
Wagens angeordneten Gehäuse angeordnet sind“ wie folgt ergänzt:

„ ,und wobei in einem Wagen eine erste und zweite Anzahl der
Geräte über unterschiedliche Verbindungsleitungen, die durch
unterschiedliche Abschnitte des Wagens verlaufen, mit der Ver-
sorgungsstation verbunden sind, wobei ein Abschnitt der Fahr-
gastraum und ein anderer Abschnitt der Unterflurkabelkanal ist.“

Hieran schließen sich 2 jeweils direkt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteran-
sprüche an.

In der mündlichen Verhandlung wurden folgende, bereits im Rahmen des Ertei-
lungs- und Einspruchsverfahren berücksichtigte bzw. im Beschwerdeverfahren
eingeführte Dokumente im Einzelnen hinsichtlich ihrer Relevanz für den Widerrufs-
grund mangelnder Patentfähigkeit im Einzelnen betrachtet:

D1 SCHMIDT, Oskar: „Der Personenwagenumbau bei der Deutschen
Bundesbahn”, Zeitschrift für Eisenbahnwesen und Verkehrstechnik,
Glasers Annalen, 79. Jahrgang, Heft 1, Januar 1955, Georg Siemens
Verlagsbuchhandlung, Berlin, Seiten 1 bis 13
- 6 -
D6 DE 10 2004 043 602 B3
D7 DE 42 23 647 C2.

Im Rahmen des schriftsätzlichen Vortrags wurde u. a. noch auf folgende Druck-
schriften Bezug genommen:

D2 JP S54 157 913 A (Patent Abstracts of Japan)
D3 JP S54 157 913 A (Volldokument).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten einschließlich der elektronisch ge-
führten Teile verwiesen.


II.

1. Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht
eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, weil
der Gegenstand des Patents gemäß dem jeweiligen Hauptanspruch weder in der
beschränkt aufrechterhaltenen noch in der hilfsweise verteidigten Fassung auf
einer erfinderischen Tätigkeit i. S. d. § 4 PatG beruht.

2. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt wurde, ist der auf den Widerrufsgrund fehlender Patentfä-
higkeit i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützte Einspruch – auch im Übrigen –
zulässig; dies wurde auch nicht bestritten.

3. Das Patent betrifft die Verschaltung von Geräten jeweils in und zwischen
den Wagen eines Eisenbahnzugs mit deren Versorgung dienenden „Versorgungs-
stationen“ in den Wagen jeweils, wobei das Schutzbegehren bereits gemäß dem
erteilten Anspruch 1 insoweit auf einen aus mehreren Wagen bestehenden Eisen-
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bahnzug mit einer Vorrichtung zum brandgeschützten Verbinden von Geräten mit
einer Versorgungsstation gerichtet ist.

Lt. der Patentschrift sei es bisher üblich, zur Sicherstellung der Funktion zumin-
dest einiger Geräte in den Wagen wie Teile der Bremsvorrichtung, der Lautspre-
cheranlage oder einer Notbeleuchtungsanlage im Brandfall (selbst) brandge-
schützte Leitungen zwischen diesen Geräten und einer diese versorgenden „Ver-
sorgungsstation“ vorzusehen, wie auch Abschottungen in Kabelkanälen (vgl. Ab-
sätze 0002 und 0003).

In der Patentschrift ist im Absatz 0005 die Aufgabe definiert, „einen Eisenbahnzug
mit einer Vorrichtung zum brandgeschützten Verbinden von Geräten mit einer Ver-
sorgungsstation anzugeben, der mit weniger aufwändigen Bauteilen als bisher
auskommt und trotzdem, falls es im Zug brennt, einen Notbetrieb für die wesent-
lichen Geräte gewährleistet“.

Eine Lösung hierfür wird auch in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung des
Patents bzw. in dessen hilfsweise verteidigter Fassung bei einem Eisenbahnzug
mit folgenden Merkmalen zur Gliederung der Angaben im geltenden Anspruch 1
bzw. im Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag gesehen (gegenüber der
erteilten Fassung ergänzte Merkmale durch einfache Unterstreichung hervorgeho-
ben, demgegenüber ergänzte Merkmale gemäß Hilfsantrag durch doppelte Unter-
streichung hervorgehoben):

M1.1 Eisenbahnzug, insbesondere Doppelstockzug, bestehend aus
Wagen,
M1.2 mit einer Vorrichtung zum brandgeschützten Verbinden von Geräten
mit einer Versorgungsstation,
M1.3 in einem ersten Wagen ist eine erste Teilmenge der Geräte mit
einer (ersten) Versorgungsstation über eine Verbindungsleitung ver-
bunden
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M1.4 diese (erste) Versorgungsstation befindet sich im ersten Wagen
M1.5 im ersten Wagen ist eine zweite Teilmenge der Geräte mit einer
(zweiten) Versorgungsstation über eine andere Verbindungsleitung
verbunden,
M1.6 diese (zweite) Versorgungsstation befindet sich in einem an den
ersten Wagen angekuppelten zweiten Wagen,
M1.7 Verbindungsleitungen zwischen dem ersten Wagen und dem ange-
kuppelten zweiten Wagen sind außerhalb des Wellenbalges des
Fahrgastüberganges verlegt,
M3.1 die erste und/oder zweite Versorgungsstation weist Einspeisesiche-
rungen auf,
M3.2 die Einspeisesicherungen sind in einem außen am Wagenkasten
des Wagens angeordneten Gehäuse angeordnet,
M5.1Hi wobei in einem Wagen eine erste und eine zweite Anzahl der Gerä-
te über unterschiedliche Verbindungsleitungen mit der Versorgungs-
station verbunden sind,
M5.2Hi die unterschiedlichen Verbindungsleitungen verlaufen durch unter-
schiedliche Abschnitte des Wagens,
M5.2aHi wobei ein Abschnitt der Fahrgastraum und ein anderer Abschnitt
der Unterflurkabelkanal ist.

Bei einer Aufteilung und Verbindung gemäß den Merkmalen M1.3 bis M1.6 soll
der Vorteil i. S. d. Merkmals M1.2 erzielt sein, dass bei einem Brand in dem ersten
Wagen, soweit dieser auch die Versorgungsstation in diesem Wagen betrifft, zu-
mindest die zweite Teilmenge der Geräte weiter funktionstüchtig sein kann, weil
sie von dem unterstellt nicht brennenden angekuppelten zweiten Wagen – d. h.
der Versorgungsstation darin – her versorgt wird (vgl. Absatz 0009).

Die Verlegung der Verbindungsleitungen außerhalb des Wellenbalgs des Fahr-
gastübergangs gemäß Merkmal M1.7 soll gewährleisten, dass diese auch dann
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nicht beschädigt werden, wenn der Wellenbalg in Brand geraten sollte (vgl. Ab-
satz 0010).

Soweit Einspeisesicherungen der Versorgungsstationen in einem außen am Wa-
genkasten angeordneten Gehäuse gemäß Merkmal M3.1 und M3.2 angeordnet
sind – „diese Gehäuse werden Wagenübergangskästen genannt“ –, werden diese
nach der Aussage im Absatz 0011 von einem Brand im Wagen nicht erreicht, da
sie durch die Wand des Wagenkastens vom Brand abgegrenzt sind und somit
nicht zerstört werden können.

Der Merkmalskombination M5.1Hi und M5.2Hi schreibt das Patent den Vorteil zu,
dass bei einem begrenzten Brand in einem Wagen nicht alle Versorgungsleitun-
gen betroffen sein können (vgl. Absatz 0013).

Und mit dem Merkmal M5.2aHi sei der Vorteil erzielbar, dass „zumindest eine An-
zahl der notwendigen Geräte auch im Falle eines Brandes funktionsbereit bleibt“
(vgl. Abs. 0014).

3.1 Im Lichte des Offenbarungsgehalts der Patentschrift bzw. des vom Patent
selbst vorausgesetzten Fachwissens im Hinblick auf die vorliegend beanspruchte
Lösung ist als Fachmann vorliegend ein diplomierter Maschinenbauingenieur an-
gesprochen, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der gerätetechnischen – ein-
schließlich elektrotechnischen – Ausrüstung von Personenzugwagen, dem inso-
weit auch allgemeine Kenntnisse im Elektroanlagenbau zugerechnet werden kön-
nen.

3.2 Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Be-
deutung einzelner Merkmale für sich und in Kombination untereinander sind fol-
gende Ausführungen zur Auslegung der im geltenden Anspruch 1 bzw. in dessen
Fassung gemäß Hilfsantrag umschriebenen Erfindung veranlasst:
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Aus den Merkmalen M1.1, M1.6 und M1.7 folgt zwangsläufig, dass der bean-
spruchte „Eisenbahnzug“ aus mindestens zwei gekuppelten Wagen besteht, die
zur Personenbeförderung hergerichtet sind, weil „Fahrgastübergänge“ ein Charak-
teristikum derartiger Züge sind; eine Verbindung über „Verbindungsleitungen“ be-
steht somit unmittelbar zumindest zwischen genau zwei gekuppelten Wagen. Das
Anwendungsgebiet „Doppelstockzug“ ist lediglich als bevorzugt herausgestellt,
diese Angabe dient somit nur der beispielhaften Erläuterung.

Merkmal M1.2 bezeichnet vorliegend (lediglich) den Erfolg und impliziert keine
eigenständige Ausgestaltung über die weiteren Angaben im Anspruch 1 hinaus,
als zur Erzielung desselben gerade die Maßnahmen betreffend die Aufteilung der
Geräte, das Vorhandensein von Versorgungsstationen, die Aufteilung der Verbin-
dung und die Anordnung der Leitungen oder Einspeisesicherungen als erfindungs-
gemäß beschrieben sind; der Anspruch 1 schließt weitere Maßnahmen wie
„brandgeschützte Leitungen“ (vgl. Absatz 0003) weder aus noch die ausschließ-
liche Verbindung bestimmter Geräte ein.

Bei den „Verbindungsleitungen“ gemäß Merkmal M1.7 kann es sich sinnvollem
Verständnis der Lehre des Anspruchs 1 auch in dessen hilfsweise verteidigter
Fassung nur um mehrere Verbindungsleitungen handeln, die entsprechend der
Merkmale M1.3 und M1.5 die Versorgungsstation eines jeden Wagens auch mit
„Geräten“ im jeweils anderen Wagen verbinden. Mithin betrifft Merkmal M1.7 eine
Vorschrift zur Verlegung der für den Betrieb der vorgesehenen Teilmenge von Ge-
räten notwendiger Leitungen von einem zum anderen Wagen in einem Bereich
zwischen den Wagen, von dem der Fahrgastübergang ausgenommen ist, wodurch
insoweit die Erscheinungsform der „brandgeschützten Vorrichtung“ gemäß Merk-
mal M1.2 auch durch diese Ausbildung gemeinsam mit den weiteren im Anspruch
angeführten Maßnahmen charakterisiert ist.

Die Art und Funktion der in den Merkmalen M1.3 und M1.5 so bezeichneten
„Geräte“ bzw. „Versorgungsstationen“ ist über die Implikation des Merkmals M3.1
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hinaus nicht näher definiert. Denn der Fachmann unterstellt „Einspeisesicherun-
gen“ zwanglos die fachübliche Funktion der elektrischen Absicherung der Versor-
gung gegen Kurzschlüsse im Bereich der verbundenen elektrischen Verbraucher
bzw. der hinführenden elektrischen Leitungen.

Weil das Patent erst im Anspruch 2 in der erteilten wie auch in der beschränkt auf-
rechterhaltenen Fassung „Notbeleuchtungslampen und/oder Lautsprecher für
Durchsagen“ als Beispiele isoliert oder auch gemeinsam „brandgeschützt“ ver-
bindbarer „Geräte“ bezeichnet, können die in den Merkmalen M1.3 und M1.5 be-
nannten „Teilmengen“ Geräte gleicher wie auch unterschiedlicher Art betreffen;
nicht anderes kann für die Aufteilung der Geräte in „eine erste und zweite Anzahl“
gemäß Merkmal M5Hi gelten.

Von daher kann die mit dem Merkmal M5.1Hi implizierte Anordnung bereits aus der
Verbindung artverschiedener, dennoch von einer „Versorgungsstation“ eines Wa-
gens betriebener „Geräte“ wie Lautsprecher und Lampen folgen, die gemeinhin
„unterschiedliche Verbindungsleitungen“ – nämlich zur Tonsignalübertragung oder
zur elektrischen Leistungsversorgung – erfordern. Der Verlauf der Verlegung
„durch unterschiedliche Abschnitte des Wagens“ offensichtlich auch vom – geräte-
spezifisch festzulegenden und im Anspruch nicht bezeichneten – Ort der Anord-
nung der – nicht näher definierten, s. o. – „Geräte“ innerhalb des Wagens bzw.
des Fahrgastraumes abhängt, kann den Merkmalen M5.2Hi und M5.2aHi auch nicht
im Umkehrschluss die Bedeutung einer Vorschrift beigemessen werden, dass
„unterschiedliche Verbindungsleitungen“ keinesfalls gemeinsam in gleichen Ab-
schnitten verlegt sein dürfen und die jeweils betroffenen Leitungen über den ge-
samten Verlauf ausschließlich in den bezeichneten Abschnitten bis zu einem auch
in diesem Abschnitt angeordneten Gerät verlaufen. Nach dem Verständnis des
Fachmanns fordern diese Merkmale lediglich, dass ein Teil der notwendigen Lei-
tungen zumindest abschnittsweise durch den Fahrgastraum und ein anderer Teil
zumindest abschnittsweise durch einen „Unterflurkabelkanal“ verlaufen, der inso-
weit selbst ein Charakteristikum des beanspruchten Eisenbahnzugs ist. Eine Ein-
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engung des Verständnisses dieser Merkmale im Sinne einer Ausführungsform
nach dem Vortrag der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung, bei
der in überhaupt keinem Abschnitt Verbindungsleitungen gemeinsam verlegt
wären, ist weder durch die Beschreibung des Patents gestützt, noch muss dem
Wortlaut des Anspruchs aufgrund der Vorteilsangabe im Merkmal M1.2 zwingend
ein solcher Sinngehalt unterstellt werden vor dem Hintergrund, dass bei der Aus-
legung eines Patentanspruchs nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass in ihm enthaltenen Angaben eine über Selbstverständlichkeiten hin-
ausgehende Bedeutung beizumessen sei (vgl. BGH, X ZR 255/01, Urteil vom
7. September 2004 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Weil die „Versorgungsstation“ die Einspeisesicherungen „aufweist“ und diese von
daher mit dem Merkmal M3.1 jedenfalls als ein Bestandteil der Versorgungsstation
ausgewiesen sind, können diese auch gemeinsam mit übrigen Bestandteilen einer
Versorgungsstation „in einem außen am Wagenkasten des Wagens angeordneten
Gehäuse angeordnet“ sein.

Soweit die Beschwerdegegnerin den Merkmalen der Gruppe 3 einen dahingehend
einengenden Sinngehalt beimessen will, dass das Merkmal M3.2 für die Einspei-
sesicherungen ein gesondertes Gehäuse und eine örtliche Trennung von anderen
Bestandteilen der Versorgungsstation vorschreibt, die hierbei anders als die Ein-
speisesicherungen auch im Wagenkasten angeordnet wären, kann diese Ausle-
gung bereits nicht zwingend aus dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 3 allein
folgen – vorliegend unverändert im Anspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhal-
tenen Fassung in den Merkmalen M3.1 und M3.2 aufgegangen. Diese Auslegung
findet auch keine Stützung durch die Merkmale der Gruppe 5 oder den Inhalt der
Patentschrift im Übrigen: Denn der im Absatz 0011 genannte Vorteil ist unabhän-
gig von einer separaten Einhausung erzielbar. Und ein entsprechender Sinngehalt
kann insoweit auch nicht im Lichte des Absatzes 0012 unterstellt werden, weil dort
„das Gehäuse der Einspeisesicherungen“ lediglich im Rahmen der beispielhaften
Beschreibung einer möglichen Anbauvarianten angesprochen ist und das Patent
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die Anordnung möglicher übriger Bestandteile einer Versorgungsstation nicht ein-
deutig bestimmt. Gerade weil im Absatz 0009 und gleichlautend in den Merkmalen
M1.4 bzw. M1.6 nicht wie im Absatz 0011 in einem anderen Zusammenhang an-
gegeben von einer Anordnung in einem „Wagenkasten“ die Rede ist, wird der
Fachmann die Aussage in diesen Merkmalen allein im Sinne einer Zuordnungs-,
nicht jedoch einer Anordnungsvorschrift im Speziellen über den Wortlaut hinaus
verstehen und von daher auch dem Merkmal M3.2 nicht die von der Beschwerde-
gegnerin postulierte, einengende Bedeutung unterstellen.

4. Der durch die Merkmale M1.1 bis M3.2 definierte Gegenstand des An-
spruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenden Fassung beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit i. S. d. § 4 PatG gegenüber dem durch die Druckschriften
D1, D6 und D7 dokumentierten Stand der Technik. Bei der – naheliegenden –
Ausbildung eines Eisenbahnzugs nach diesen Vorbildern im Stand der Technik
ergibt sich der mit dem Ausdruck „zum brandgeschützten Verbinden von Geräten
mit einer Versorgungsstation“ umschriebene Vorteil bei einer einzelnen und ge-
meinsamen Anwendung allgemein bekannter Einzelmaßnahmen.

Die Druckschrift D1 beschreibt den Aufbau eines Wagens, der zur festen Kupp-
lung mit einem gleichen Wagen mittels einer Kurzkupplung vorgesehen ist, vgl.
Seite 2, Abschnitt 2.9, dritter Absatz i. V. m. Abbildung 2. Eine entsprechende
Wageneinheit bildet einen Eisenbahnzug entsprechend Merkmal M1.1.

Weil dort jeder Wagen mit einer „vollständigen Stromversorgungsanlage“ ausge-
rüstet ist, befindet sich von daher im ersten und zweiten der miteinander gekuppel-
ten Wagen jeweils eine Versorgungsstation entsprechend den Merkmalen M1.4
und M1.6, vgl. Seite 2, Abschnitt 2.9, zweiter Absatz.

Diese Versorgungsstationen umfassen „Automaten für die 6 Stromkreise“, vgl. D1
a. a. O. Nach dem Verständnis des Fachmanns bilden diese Einspeisesicherun-
gen entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M3.1 aus, da diese die Versor-
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gungsstation gegen die Entnahme unzulässig hoher Ströme wie im Falle eines
Kurzschlusses im Bereich der gespeisten Geräte absichern.

Da dort jede Anlage „im eigenen Wagen“ u. a. „drei Leuchtstofflampen im Fahr-
gastraum“ und darüber hinaus „zwei Leuchtstofflampen im Fahrgastraum des an-
deren Wagens“ versorgt – somit werden „bei Ausfall einer Anlage der Einheit noch
beide Wagen ausreichend beleuchtet“ –, sind bei dieser Verschaltung, mit der be-
reits notwendige Verbindungsleitungen zwischen den Wagen entsprechend die-
sem Teil der Vorgabe des Merkmals M1.7 stillschweigend offenbart sind, auch
Teilmengen von Geräten i. S. d. Merkmale M1.3 und M1.5 mit den Versorgungs-
stationen verbunden, vgl. Seite 2, Abschnitt 2.9, dritter Absatz. Das zwangsläufige
Ergebnis bereits dieser vorrichtungstechnischen Anordnung dort ist der resultie-
rende Brandschutz i. S. d. des Merkmals M1.2. beim Ausfall einer Versorgungs-
station aufgrund Brandeinwirkung.

Wenngleich in der D1 a. a. O. nur die Koppeleinrichtung zur Verbindung dieser
Leuchten „durch fünfpolige Lichtkupplungen zu einer Doppelanlage“ angespro-
chen ist, entnimmt der Fachmann den Abbildungen 2/Seite 2 und 3/Seite 3 unmit-
telbar, dass dort Verbindungsleitungen zwischen den beiden gekoppelten Wagen
im Dachbereich oberhalb der Türen bzw. im Bodenbereich unterhalb der Puf-
fer - jedenfalls außerhalb des dort von Gummiwulsten umgebenden Fahrgastüber-
gangs – vorgesehen sind, denen die Kopplung der Leuchten zu unterstellen ist.

Jedenfalls bei einem auf den Bereich innerhalb der Verkleidung des Fahrgastüber-
gangs beschränkten Brand bietet auch diese in D1 implizit offenbarte Anordnung
entsprechend Merkmal M1.7 den Vorteil eines Brandschutzes. Das zwangsläufige
Ergebnis entsprechend Merkmal M1.2 ist für den Fachmann daher ebenfalls offen-
bart, unabhängig von der Art der Verkleidung im Bereich des Fahrgastübergangs,
für die Merkmal M1.7 einen „Wellenbalg“ vorschreibt.

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Da „Gummiwulst-Übergänge“ und „Faltenübergänge“ dem Fachmann präsente,
gleichwertige Austauschmittel sind – zum Beleg des Fachwissens wird insoweit
auf die Druckschrift D6, Abs. 0028 hingewiesen –, liegt bei einem „Eisenbahnzug“
die Anwendung eines „Wellenbalgs“ entsprechend Merkmal M1.7, der einen all-
gemein bekannten „Faltenübergang“ lediglich anders bezeichnet, als Alternative
im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung nahe.

Wenngleich aus der Benennung einer „Schalttafel“ – auf der nach der Beschrei-
bung der D1 Seite 2, Abschnitt 2.9, zweiter Absatz die auch dort der Versorgungs-
station entsprechend Merkmal M3.1 zugeordneten Einspeisesicherungen ange-
ordnet sein sollen – nicht zwangsläufig eine Anordnung innen im Wagenkasten
folgt, belegt jedenfalls die Anordnungen von zu kühlenden Energieversorgungsan-
lagen in Reisezugwagen betreffende Druckschrift D7, dass die Anordnung von
Bestandteilen der üblichen Energieversorgungsanlagen – wobei der Fachmann
unmittelbar „Einspeisesicherungen“ als Bestandteil solcher Versorgungsstationen
zurechnet – „in mehreren getrennten Behältern unter dem Wagenboden“ üblich
sind, vgl. Spalte 1, Zeilen 38 bis 40.

Gemäß der Aussage in D6 im Absatz 0008 i. V. m. Absatz 0007 ist auch eine Auf-
teilung der Bestandteile der „Aggregate für die Energieversorgung, Energiever-
teilung, Steuerung und Fahrgastinformation“ für eine teilweise Unterbringung im
Fahrgastraum üblich, wenn diese „nicht vollständig unterhalb des Wagenbodens“
angeordnet werden können.

Mithin wird der Fachmann die Aufteilung der Bestandteile einer Versorgungssta-
tion und deren Anordnung in Abhängigkeit vom Umfang der Versorgungsstation
und der Art des Eisenbahnzugs – beides definiert der geltende Anspruch 1 nicht –
im Rahmen einer Ermessensentscheidung festlegen. Die Anordnung der Einspei-
sesicherungen in einem Gehäuse unter dem Wagenboden, insoweit „außen am
Wagenkasten“ entsprechend Merkmal M3.2 betrifft daher eine zum Können des
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Fachmanns gehörende konstruktive Maßnahme, der hierfür lediglich präsente
Vorbilder nachahmt.

Dem bei der Festlegung des Anbauortes „außen am Wagenkasten“ für ein Ge-
häuse – das jedenfalls die Einspeisesicherungen enthält – somit nicht erfinderisch
tätig werdenden Fachmann fällt hierbei der Vorteil des dahingehenden Brand-
schutzes i. S. d. Merkmals M1.2, dass bei einem lokal innen im Wagenkasten auf-
tretenden und einen Kurzschluss verursachenden Brand die Funktionsfähigkeit
der Einspeisesicherungen unberührt bleibt, sozusagen notwendigerweise in den
Schoß.

Somit ermangelt es dem Gegenstand nach dem Anspruch 1 in der beschränkt auf-
rechterhaltenen Fassung der zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit, weil sich
bei jeder unterschiedlichen, jeweils im handwerklichen Können des Fachmanns
liegenden und durch den konkreten Bedarfsfall veranlassten Abwandlung – wie
mit den Druckschriften D6 und D7 belegt – des aus D1 hervorgehenden Eisen-
bahnzugs jeweils auch der Bonuseffekt einer brandgeschützten Verbindung von
Geräten mit Versorgungsstationen ergibt.

4.1 Der mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beschriebene
Eisenbahnzug beruht gleichfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne
des § 4 PatG.

Hinsichtlich der Merkmale M1.1 bis M3.2 gelten vorstehende Ausführungen zur
fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem Anspruch 1 in der be-
schränkt aufrecht erhaltenen Fassung sinngemäß.

Bei Beachtung des Sinngehalts der Kombination der ergänzten Merkmale M5.1Hi,
M5.2Hi und M5.2aHi (s. Abschnitt 3.2) führt die Umsetzung einer Anordnung wie
aus D1 bekannt, bei der bereits „eine erste und eine zweite Anzahl der Geräte“ in
einem Wagen über unterschiedliche Leitungen mit der Versorgungsstation dieses
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Wagens entsprechend Merkmal M5.1Hi verbunden sind, bei einem Eisenbahnzug,
der eine – naheliegende – Anordnung der Einspeisesicherungen und/oder der
Versorgungsstation in einem außen am Wagenkasten des Wagens angeordneten
Gehäuse entsprechend Merkmal M3.2 erforderlich macht, je nach Anordnung und
Art der zu verbindenden Geräte zwangsläufig dazu, dass unterschiedliche Verbin-
dungsleitungen auch durch unterschiedliche Abschnitte des Wagens, nämlich den
Fahrgastraum und einen Unterflurkabelkanal verlaufen.

So ordnet der Fachmann der in Druckschrift D1 a. a. O. angeführten „Vorraumbe-
leuchtung“, weiter der „Abortbeleuchtung“ und den „Oberwagenlaternen“ sowie
den „drei Leuchtstofflampen im Fahrgastraum“ eigene „Automaten“ für jeweils zu-
gehörige „Stromkreise“ zu. Bereits die „drei Leuchtstofflampen“ bedingen eine ab-
schnittsweise Verlegung der zugehörigen Verbindungsleitung nicht nur im Fahr-
gastraum, sondern auch „außen am Wagenkasten“ bei einer – alternativen und
aus konstruktiven Gründen naheliegenden – Anordnung der Versorgungsstation
bzw. der Einspeisesicherungen "außen am Wagenkasten“. Hierbei unterstellt der
Fachmann bei der in D7 a. a. O. angesprochenen Anordnung von Energieversor-
gungsanlagen unter dem Wagenboden so wie der in der Druckschrift D6 a. a. O.
angesprochenen Anordnung von Aggregaten für die Energieversorgung unterhalb
des Wagenbodens beiläufig die Verwendung allgemein üblicher Kabelkanäle, die
in diesem Fall zwangsläufig abschnittsweise „unterflur“ anzuordnen sind und da-
her zum technischen Allgemeinwissen gehörende „Unterflurkabelkanäle“ entspre-
chend dieser Vorschrift des Merkmals M5.2aHi ausbilden.

Weil hierbei die „unterschiedlichen“, weil in die Vorräume oder den Abort am Wa-
genende führenden und einzeln abgesicherten Leitungen bis zum jeweils notwen-
digen Übergang in den Wagenkasten zunächst im Unterflurkabelkanal geführt
werden können, während die Leitungen zu den Leuchtstofflampen dagegen
zwangsläufig im Fahrgastraum zu verlegen sind, betreffen die Merkmale der
Gruppe 5 fachübliche, handwerkliche Maßnahmen bei der Verlegung von Verbin-
dungsleitungen. Mit der Realisierung dieser aus der Anordnung der Versorgungs-
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station und der zu verbindenden „ersten und zweiten Anzahl der Geräte“ folgen-
den Verlegung der Verbindungsleitungen sind bei einem örtlich begrenzten Kabel-
brand auch nicht gleich sämtliche Leitungen betroffen, mithin sich auch bei dieser
vorrichtungstechnischen Maßnahme ein „Brandschutz“ im Sinne des Merk-
mals M1.2 als Nebeneffekt einstellt.

Mithin kommt auch den im geltenden Anspruch 1 ergänzten Merkmalen – gegen-
über dessen beschränkt aufrecht erhaltener Fassung – keine patentbegründende
Bedeutung zu.

4.1.1. Die Unteransprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Weder wur-
de ein eigenständiger erfinderischer Gehalt geltend gemacht, noch ist ersichtlich,
dass die jeweiligen Weiterbildungen zu einer anderen Beurteilung hätten führen
können.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 19 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart

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