9 W (pat) 16/16  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




9 W (pat) 16/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe)





hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie
der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, Paetzold und Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders und Antragstellers wird zurückge-
wiesen.

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G r ü n d e

I.

Der Anmelder und Antragsteller hat am 12. März 2010 eine Patentanmeldung mit
der Bezeichnung

„…“

eingereicht und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Auf den Bescheid des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 6. September 2010, mit dem er
um eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
um Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2009 gebeten wor-
den war, und einem weiteren Bescheid vom 19. Oktober 2010 hat er mit Schrei-
ben vom 17. Dezember 2010 unter Beifügung von Unterlagen über seine persön-
lichen/wirtschaftlichen Verhältnisse und den Steuerbescheiden 2009 und 2010 ge-
antwortet. Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat die Prüfungsstelle 21 den Antrag
auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die da-
bei fällig werdenden Jahresgebühren zurückgewiesen. In der Begründung ist aus-
geführt, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderungsschreiben nicht alle
zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen eingereicht habe.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom
4. August 2015 den Beschluss der Prüfungsstelle 21 aufgehoben und das Verfah-
renskostenhilfeverfahren zur weiteren Durchführung an das Patent- und Marken-
amt zurückverwiesen. Dies ist vor allem damit begründet worden, dass dem
Antragsteller nicht konkret mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen er noch einzu-
reichen habe.

Das Verfahren ist nunmehr von der Patentabteilung 22 weitergeführt worden, die
den Antragsteller mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 um Einreichung aktueller
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Unterlagen gebeten hat mit der Begründung, dass für die Frage der Bedürftigkeit
des Antragstellers auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei und hierfür
wegen der abgelaufenen Zeit aktuelle Unterlagen benötigt würden. Insbesondere
sei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem
dem Schreiben beigefügten Vordruck A9541 abzugeben und zu unterschreiben;
hierbei seien alle Einnahmen und alle Ausgaben auf dem neuesten Stand zu ver-
merken und zu belegen. Auf diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz
vom 26. November 2015 mitgeteilt, dass sich an seinen Einkommensverhältnissen
„vor und nach der Beschlussfassung“ nichts geändert habe.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat die Patentabteilung den Antragsteller
erneut darauf hingewiesen, für die Beurteilung der Bedürftigkeit die wirtschaftli-
chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei und natürliche
Personen grundsätzlich verpflichtet seien, den Vordruck A9541 zu verwenden und
vollständig auszufüllen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat
kein Eingang zu verzeichnen war, hat die Patentabteilung mit Beschluss vom
8. März 2016 den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Hiergegen hat Antragsteller erneut „Widerspruch“ eingelegt, der am 30. März 2016
eingegangen ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er detaillierte amtliche
Belege in Form des neuesten Steuerbescheides vorgelegt habe. „Seit der Be-
schlussfassung“ habe sich an seinem Einkommen nichts geändert.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017, dem Antragsteller einen Tag später zuge-
stellt, hat der Senat seine vorläufiger Auffassung mitgeteilt, dass die Anforderung
des Formblattes A9541 durch die Patentabteilung zu Recht erfolgt sei, und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat gegeben, ohne dass
seitdem ein vom Antragsteller ausgefülltes Formblatt oder eine Stellungnahme sei-
nerseits zu den Gerichtsakten gelangt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.

Die vom Antragsteller als „Widerspruch“ benannte Beschwerde ist zulässig, insbe-
sondere statthaft. Dass im vorliegenden Schreiben das Wort „Beschwerde“ nicht
vorkommt, hindert nicht die Zulässigkeit, solange die Erklärung den Willen zur An-
fechtung erkennen lässt (vgl. BPatGE 6, 58, 61; Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl.
2014, § 65 Rdn. 65).

Die Beschwerde ist hingegen unbegründet.

Dem Antragsteller ist zu Recht die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlenden Nach-
weises seiner wirtschaftlicher Bedürftigkeit verweigert worden.

Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßga-
be der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des
§ 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antrag-
steller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl.
BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 – Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte, PatG, 9. Aufl.
2014, § 130, Rn. 9).

Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller nur anfangs nachgekommen. Nachdem
seit den Erklärungen von 2010 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, hat die
Prüfungsstelle zu Recht aktualisierte Erklärungen angefordert. Die Formgebun-
denheit der Erklärung gilt auch für den Antragsteller, der zum Beispiel Leistungen
nach dem SGB XII erhält oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren er-
öffnet ist; ohne diese Erklärung kann der Antrag nach erfolglosem Hinweis zurück-
gewiesen werden, falls die Angaben nicht aus den beigefügten Unterlagen ersicht-
lich sind (vgl. BVerfG NJW 2000, 275; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 117,
Rdn. 7).

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Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Patentabteilung hat den Antragsteller zur Ein-
reichung des Formulars A9541 aufgefordert, ohne dass ein entsprechender Ein-
gang festzustellen war. Die Einreichung war auch nicht überflüssig, denn die erfor-
derlichen Angaben lassen sich nicht den Unterlagen des Antragstellers ent-
nehmen. Die Erklärung, es habe sich nichts geändert, reicht dafür nicht aus, auch
nicht zusammen mit einem vom Antragsteller angeführten neuen Steuerbescheid;
ein solcher war weder dem „Widerspruch“ beigefügt noch ist er der Amtsakte zu
entnehmen. Ohnehin gibt der Steuerbescheid keinen vollständigen Aufschluss
über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers, die in dem Formblatt
A9541 zu erklären sind. Hierzu gehören die aktuellen Bescheinigungen, die mit
dem ausgefüllten Formblatt einzureichen sind. Ein solcher Erklärungsaufwand ist
dem Antragsteller selbst bei der behaupteten unveränderten wirtschaftlichen
Situation ohne weiteres zuzumuten.

Die Vorlage der Unterlagen ist auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nachgeholt worden. Nach dem Hinweisschreiben des Senats hat sich der Antrag-
steller auch sonst nicht geäußert, so dass nicht ersichtlich ist, warum er von der
Einreichung des Formblattes absieht.

Nach alledem war der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der Patentabtei-
lung 22 hinsichtlich der beantragten Verfahrenskostenhilfe aufrechtzuerhalten und
die Beschwerde zurückzuweisen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier

Ko



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