9 W (pat) 15/15  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:061217B9Wpat15.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



9 W (pat) 15/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
6. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 029 037



- 2 -



hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold,
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. März 2015 aufgehoben und das Patent 10 2009 029 037 be-
schränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 und 2 wie Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 31. August 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität
aus der österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung 466/08U vom 1. Septem-
- 3 -
ber 2008 angemeldete Patent 10 2009 029 037, dessen Erteilung am
1. August 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Forstanhänger mit Knickdeichsel“

durch einen am Ende der Anhörung vom 4. März 2015 verkündeten Beschluss in
vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Beschlussbegründung wurde am 31. März 2015 von den Unterzeichnenden
elektronisch signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt
und durch Niederlegung im Abholfach der Patentinhaberin am 5. April 2015 zuge-
stellt bzw. von der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis am 7. April 2015
empfangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Mai 2015 elektronisch eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden, die sie mit Schriftsatz vom 25. November 2015
begründet hat.

Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht
neu sei gegenüber den Druckschriften

D1: US 7 306 252 B2 oder
D5: EP 1 825 736 B1 bzw.
D5a: EP 1 825 736 A2.

Darüber hinaus sei dieser auch durch die offenkundige Vorbenutzung einer Feld-
spritze, welche unter der Modellbezeichnung „Stentor“ von der Firma D… BV
vertrieben werde, neuheitsschädlich vorweggenommen. Hierzu legt die Beschwer-
deführerin folgende Unterlagen vor:

- 4 -
D8/1: Anzeige bei de.tec24.com,
D8/2 bis D8/9: Bilder der Anzeige gemäß D8/1,
D9/1 bis D9/6: Bilder von Herrn Wuggetzer vom 10.11.2015,
D8/7a, D9/4a und D9/6a: Bilder D8/7, D9/4 und D9/5 mit Beschriftung.

Zumindest beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend
von den Druckschriften D1 oder D5a aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ebenso sei dieser nicht erfinderisch gegenüber einer weiteren offenkundigen Vor-
benutzung eines Rückewagens Typ 1590 4-WD, der auf der vom 12. Juli 2006 bis
16. Juli 2006 stattgefundenen Messe „Interforst“ in München ausgestellt worden
sei. Hierzu legte die Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsverfahren folgende
Unterlagen vor:

D2/1: Photo des Rückewagens Typ 1590 4-WD,
D2/2: Vergrößerter Ausschnitt der D2/1,
D2/3: 3D-Darstellungen der Deichsel,
D2/4: 3D-Darstellungen der Deichsel,
D2/5: 3D-Darstellungen der Deichsel,
D2/6: Weiteres Photo des Rückewagens Typ 1590 4-WD,
D2/7: Lieferschein Garnier,
D2/8: Lieferschein Niederacher.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 beantragte die Einspre-
chende und Beschwerdeführerin zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. März 2015 aufzuheben und das Pa-
tent 10 2009 029 037 zu widerrufen.

- 5 -
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden
Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I, ein-
gereicht mit Schriftsatz vom 2. November 2017,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag Ia,
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,
weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß neuem Hilfsantrag II,
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,
sowie Patentansprüche 2 und 3, wie erteilt,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag III,
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,
Beschreibungen und Zeichnungen Figuren 1 und 2 jeweils wie
Patentschrift.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der Meinung,
dass der Gegenstand des Patents gemäß der erteilten Fassung wie auch die
Gegenstände der Patentansprüche gemäß der Hilfsanträge neu seien und auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Außer den vorgenannten Druckschriften bzw. Dokumenten befinden sich noch
folgende Druckschriften im Verfahren: aus dem Prüfungsverfahren die Druck-
schriften

D3: DE 15 82 169 A und
D4: DE 69 15 025 U,

- 6 -
sowie die im Beschwerdeverfahren ferner erstmalig genannten Druckschriften

D6: CA 1 277 535 C und
D7: FR 2 447 848 A.

Der erteilte sowie geltende Patentanspruch 1 lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten
Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei am An-
hänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeu-
gung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit
einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung
bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine an-
treibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knick-
deichsel (1) angeordnet ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten
Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die Knick-
deichsel von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem
Deichseldrehlager reicht, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit
einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem ange-
ordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbin-
- 7 -
dung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem
Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knick-
deichsel (1) angeordnet ist, wobei der hohl ausgebildete Abschnitt (12)
der Knickdeichsel (1) samt darin angeordneter Hydraulikpumpe (2) um
das Deichseldrehlager (8) drehbar ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfs-
antrag I an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten
Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die Knick-
deichsel von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem
Deichseldrehlager reicht, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit
einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem ange-
ordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbin-
dung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem
Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knick-
deichsel (1) angeordnet ist, wobei der hohl ausgebildete Abschnitt (12)
der Knickdeichsel (1) samt darin angeordneter Hydraulikpumpe (2)
direkt um das Deichseldrehlager (8) drehbar ist.
- 8 -
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfs-
antrag Ia an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten
Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei am
Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Drucker-
zeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe
mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbin-
dung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine
antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knick-
deichsel (1) angeordnet ist, und dass entweder die Hydraulikpumpe (2)
im Wesentlichen von der Knickdeichsel (1) umgeben ist, wobei in der
Knickdeichsel (1) Öffnungen (4) für den Zugriff zur Hydraulikpumpe (2)
ausgebildet sind, oder der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel
offen oder mit Verstrebungen ausgeführt ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 und 3 in der erteilten
Fassung an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten
Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die Knick-
deichsel eine Anhängerkupplung aufweist, wobei am Anhänger ein
Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im
- 9 -
Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer
Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar
ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Drehwelle (3) unterhalb der Anhängerkupplung in einen hohl aus-
gebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) hineinragt, wobei die
Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knick-
deichsel (1) angeordnet ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfs-
antrag III an.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.


II

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der an-
gefochtenen Entscheidung und zur Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang
gemäß Hilfsantrag III führt, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik am Prioritätstag des Streitpatents eine
hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag III zu entnehmen war oder dieser gar vollständig
vorbekannt war. Hinsichtlich der im Umfang des Hauptantrags bzw. der Hilfsan-
träge I, Ia und II verteidigten Fassung des Patents erweist sich der geltend ge-
- 10 -
machte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit der Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1 im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 hingegen als durchgreifend.

3. Das Streitpatent betrifft einen Forstanhänger mit einer Knickdeichsel, der ge-
mäß der Absätze [0004] und [0006] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS ge-
nannt, beispielsweise zum Laden und Liefern von Bäumen dient und von einer
Zugmaschine in Form eines Traktors gezogen wird. Meist wiesen solche Forstan-
hänger dabei Lastbewegungsvorrichtungen in Form von Kranarmen mit Greifern
auf, welche durch Hydrauliksysteme betätigbar seien.

Knickdeichseln hätten dabei die wesentlichen Vorteile, dass sie leichter lenkbar
sowie stabiler seien und eine bequeme Erreichbarkeit einer Steuereinheit der
Hydrauliksysteme für einen Bediener ermöglichten. Generell erstrecke sich die
Knickdeichsel hierbei von der Anhängerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager,
welches an der Basis des Anhängers beispielsweise über einen Bolzen gelagert
sei (vgl. Absatz [0005] der SPS).

Zum Antrieb der Hydrauliksysteme wiesen die Traktoren einen Antriebszapfen auf,
der über eine Dreh- bzw. Gelenkwelle mit dem Anhänger in Verbindung stehe.
Insbesondere könne eine solche Dreh- bzw. Gelenkwelle in eine Hydraulikpumpe
eingreifen und in Form einer Wirkverbindung die Drehbewegung in Hydraulikdruck
umwandeln. Dabei gebe es verschiedene Ausführungen, an welcher Stelle die
Hydraulikpumpe angeordnet sein könne. Einerseits könne die Hydraulikpumpe
direkt am Antriebszapfen des Traktors angeordnet sein und über Schläuche den
Hydraulikdruck vom Traktor zum Hydrauliksystem am Forstanhänger weitergeben.
Andererseits könnten verschieden lange oder auch mehrgliedrige Drehwellen
(Gestänge) vorgesehen sein, die mit am Forsthänger angeordneten Hydraulik-
pumpen in Verbindung stehen. Insbesondere gebe es Ausführungen, bei denen
die Hydraulikpumpe unter- oder oberhalb der Deichsel angeordnet sei.

- 11 -
Bei einer solchen letztgenannten Ausführung sieht die Patentinhaberin gemäß Ab-
satz [0006] der SPS ein Problem darin, dass die Drehwelle und die Hydraulik-
pumpe leicht beschädigt werden können. Insbesondere könne dies durch am
Heck des Traktors angebrachte Unterlenker passieren, die besonders bei Lenk-
bewegungen des Traktors an die Drehwelle und die Hydraulikpumpe anstoßen
und diese dabei beschädigen oder sogar zerstören können. Je nachdem ob die
Knickdeichsel nach oben oder nach unten gekröpft ausgeführt sei - und dement-
sprechend die Drehwelle und die Hydraulikpumpe unterhalb oder oberhalb der
Knickdeichsel angeordnet sei -, könne der Unterlenker (oder auch Oberlenker) am
Forstanhänger und dessen Knickdeichsel Beschädigungen verursachen.

Die Erfindung habe es sich daher zur Aufgabe gemacht, die vorher beschriebenen
Nachteile zu vermeiden und einen verbesserten Forstanhänger anzugeben, bei
dem die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen durch den Unterlenker bzw. Ober-
lenker sowie zusätzlich auch durch herab fallende Bäume und Geäst geschützt sei
(vgl. Absätze [0007] und [0008] der SPS).

4. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik
sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann ausge-
gangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist.
Dieser ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Land- und Forst-
maschinen tätig und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfah-
rung.

5. Hauptantrag – erteilte Fassung

Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den
Anmeldeunterlagen offenbart. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift
D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

- 12 -
Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge
nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes
nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Spei-
cherheizgerät).

5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des erteilten Patent-
anspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

M1 Forstanhänger,
M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,
M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet
ist,
M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe
zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und
M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder
in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebs-
zapfen der Zugmaschine antreibbar ist, und
M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeich-
sel angeordnet ist.

5.2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-
tentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be-
stimmen sind (BGH - Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –,
BGHZ 194, 107-120, BPatGE 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und
Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzel-
nen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt,
wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat
(BGH - Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007
– X ZB 9/06 –, BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings
- 13 -
weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des
durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH
– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004
– X ZR 255/01 –, BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind
deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtin-
halt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung
bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum techni-
schen Handeln versteht. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als
Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den ge-
schützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie
das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren,
das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann
(BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – X ZR 105/04 –, juris, Luftabscheider für Milch-
sammelanlage in Fortführung von BGH, 12. Juli 1990, X ZR 121/88, BGHZ 112,
140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung II und Urteil vom 7. November 1978
– X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 einen An-
hänger dessen Merkmale auf das geschützte Anbringen einer Hydraulikpumpe in
einem Hohlraum einer Knickdeichsel gerichtet sind, um dadurch zu erreichen,
dass die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen von außen geschützt ist (vgl. Ab-
satz [0008] der SPS). Dieser Anhänger ist gemäß Merkmal M1 als „Forst-
anhänger“ ausgebildet, wie er gemäß Absatz [0004] der SPS beispielsweise zum
Laden und Liefern von Bäumen in der Forstwirtschaft eingesetzt wird. Da in Pa-
tentanspruch 1 darüber hinaus jedoch keine weiterführenden, den Forstanhänger
hinsichtlich seines Betriebes im Forst charakterisierenden Merkmale enthalten
sind, ist dieser insoweit lediglich dadurch spezifiziert, als dieser derart technisch
hergerichtet ist, um für den Einsatz und den Betrieb in einem Wald oder Forst
geeignet zu sein.

- 14 -
Er weist gemäß Merkmal M2 eine Knickdeichsel auf, mittels derer er an einer
Zugmaschine angebracht werden kann. Die Knickdeichsel dient dabei der Über-
tragung der Zugkräfte von der Zugmaschine auf den Anhänger und stellt nach
Absatz [0005] der SPS ein Bauteil dar, welches sich von der Anhängerkupplung
bis zu einem auf dem Anhänger angeordneten Deichseldrehlager erstreckt, wel-
ches wiederum an einer Basis des Anhängers gelagert ist. Diese Auslegung steht
hierbei im Einklang mit dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel, wonach die
Knickdeichsel von einer, in diesem Fall speziell als Zugöse ausgebildeten Anhän-
gerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager reicht (vgl. Absatz [0015] der SPS).
Die anhängerseitigen Bauteile der Anhängerkupplung sind somit ebenso noch der
Knickdeichsel zuzuordnen, wie auch das Deichseldrehlager. Der Begriff „Knick“ in
der Bezeichnung der Deichsel bezieht sich in diesem Zusammenhang daher auch
auf die „Abknickbarkeit“ und somit die Drehbarkeit der Deichsel gegenüber der
Basis des Anhängerfahrzeugs um dieses Drehlager und nicht auf eine mögliche
Kröpfung, wie sie im Ausführungsbeispiel darüber hinaus vorgesehen und im Ab-
satz [0015] als gekröpfter Knick bezeichnet ist. Zugmaschinenseitige Bauteile der
Anhängerkupplung, wie das in dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel
genannte Anhängermaul, sowie die Zugmaschine an sich werden vom Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 hingegen nicht eingeschlossen, denn der Patentan-
spruch 1 ist ausschließlich nur auf einen Forstanhänger gerichtet.

Ferner ist an dem Forstanhänger gemäß Merkmal M3 ein Hydrauliksystem ange-
ordnet, welches eine Hydraulikpumpe umfasst, die der Druckerzeugung in dem
Hydrauliksystem dient. Diese ist gemäß Merkmal M3b in einem hohl ausgebilde-
ten Abschnitt der Knickdeichsel angeordnet, mit dem diese gemäß Merkmal M2a
zumindest abschnittsweise ausgebildet ist. Dadurch kann, wie in Absatz [0008] der
SPS beschrieben, beispielsweise bewirkt werden, dass die Hydraulikpumpe vor
Beschädigungen, etwa durch nicht im Patentanspruch 1 aufgeführte Unter- oder
Oberlenker des Forstanhängers oder durch herabfallende Bäume oder Geäst
geschützt ist. Insofern ist unter dem beanspruchten, hohl ausgebildeten Abschnitt
ein Raumbereich zu verstehen, der durch dessen Randbegrenzung geeignet ist,
- 15 -
die Hydraulikpumpe gegen äußere Einflüsse vor einer Beschädigung zu schützen,
und der in die Knickdeichsel integriert ist. Die Randbegrenzung muss dabei nicht
zwingend vollumfassend, im Sinne einer vollständigen Umhüllung ausgebildet
sein, vielmehr reicht hierzu eine wie auch immer ausgebildete Struktur aus, die
eine Schutzwirkung in zumindest mehreren Raumrichtungen gewährleistet. Diese
Auslegung steht dabei im Einklang mit den erfindungsgemäßen Ausführungsbei-
spielen, die in der Umwandung des hohl ausgebildeten Abschnitts beispielsweise
Öffnungen oder Verstrebungen vorsehen bzw. Teilbereiche vollständig, hier zum
Beispiel die gesamten unteren Bereiche der Knickdeichsel, offen lassen (vgl. Ab-
satz [0010] der SPS).

Neben der vorstehend bereits genannten Zugkraftübertragung dient die Knick-
deichsel somit auch dem Schutz der Hydraulikpumpe.

Zum Betrieb der Hydraulikpumpe ist diese gemäß Merkmal M3a darüber hinaus
derart hergerichtet, dass sie mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in
Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine
antreibbar ist.

5.3 Ein solcher Forstanhänger ist durch den Stand der Technik jedoch nahe
gelegt.

So geht aus der Druckschrift D5a eine Erntemaschine (harvesting machine)
hervor, die für eine Schleppbewegung durch einen Traktor gezogen werden kann
(vgl. Patentanspruch 1). Ein solcher Anhänger ist in den Figuren 1 bis 5 der
Druckschrift D5a dargestellt und in der zugehörigen Beschreibung ausgeführt. Er
umfasst einen Rahmen (frame) 12 und einen Deichselarm (hitch arm) 19. Dieser
ist an seinem einen Ende um eine Achse drehbar gegenüber dem Rahmen 12
montiert (vgl. Absätze [0034] und [0035]). Am anderen Ende des Deichselarms 19
ist eine Deichselkupplung (hitch coupling) 23 vorgesehen, mittels derer der An-
hänger mit dem Traktor verbunden werden kann (vgl. Absatz [0036]). Die Deich-
- 16 -
selkupplung 23 besteht in einem in Figur 4 dargestellten ersten Ausführungsbei-
spiel aus zwei einzelnen miteinander um eine Achse 56 drehbar verbundenen
Einzelbauteilen (first coupling member, second coupling member) 50 und 51, von
denen das erste Einzelbauteil 50 mit dem Traktor und das zweite Bauteil 51 um
eine Achse 58 drehbar (Drehachse 58) mit dem Deichselarm 19 verbunden sind
(vgl. Absatz [0043]). Die Deichselkupplung 23 ist dabei Bestandteil der Ernte-
maschine, denn Schnittstelle zwischen der Erntemaschine und dem Traktor bildet
die Verbindungsplatte (conector plate) 24 (vgl. Absatz [0036] bzw. Figur 1). Der
Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Schnittstelle zwischen Erntema-
schine und Traktor an der Drehachse 58 zu definieren sei und die Deichselkupp-
lung 23 in der Folge dem Traktor zuzuordnen wäre, kann daher nicht gefolgt wer-
den.

Der Deichselarm 19 und die aus den Einzelbauteilen 50 und 51 bestehende
Deichselkupplung 23 bilden zusammen somit vielmehr eine Knickdeichsel ent-
sprechend des Merkmals M2 gemäß der vorstehenden Auslegung aus, denn
diese Einheit reicht von der Anhängerkupplung bis zu der ein Deichseldrehlager
repräsentierenden Drehachse und ist um diese „knickbar“.

Gemäß der Figur 4 - Bezugszeichen 50A bis 50E sind doppelt, sowohl für das
Einzelbauteil 50 wie auch für das Einzelbauteil 51 vergeben (vgl. auch Ab-
sätze [0046] und [0048]) - ist innerhalb des zweiten Bauteils 51 ein Hohlraum vor-
gesehen, der durch zwei seitliche Platten (plates) 50B und 50C, eine obere Plat-
te 50E, eine untere Platte 50D und eine vordere vertikale Platte (ohne Bezugszei-
chen) begrenzt ist und welcher mit einem Deckel (cover) 59 verschlossen werden
kann, der mit den seitlichen Platten verschraubbar ist (vgl. Absätze [0048] und
[0049]; Figur 2). Da das Einzelbauteil 51, wie vorstehend ausgeführt, ein Teil der
Knickdeichsel ist, weist die in der Druckschrift D5a offenbarte Knickdeichsel somit
auch das Merkmal M2a auf.

- 17 -
Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass jener Hohlraum zwar in der
Anhängerkupplung angeordnet, jedoch trotzdem nicht der Knickdeichsel zuzuord-
nen sei, da dieser keine Zugkräfte zwischen dem Traktor und dem Anhänger
übertrage, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn ausweislich der Figur 4
erfolgt, für den Fachmann eindeutig erkennbar, die Zugübertragung von dem
Traktor auf den Anhänger über das Einzelbauteil 51 und zwar ausgehend von der
Schnittstelle zu dem Einzelbauteil 50 an der Drehachse 56 über die den Hohlraum
begrenzenden Platten bis zur Schnittstelle zu dem Deichselarm 19 an der Dreh-
achse 58.

Ferner ist im Bereich der Deichselkupplung 23 eine Hydraulikpumpe (pump) 26
angeordnet, die zur Druckerzeugung eines auf dem Anhänger untergebrachten
Hydrauliksystems dient und die zu ihrem Antrieb mit einer Drehwelle 25 verbun-
den ist, die wiederum von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist.
Die Hydraulikpumpe 26 ist ausweislich der Figur 4 an ein Getriebe (gear box) 26A
angeflanscht und zusammen mit diesem in den oben beschriebenen, von den
Platten 50B bis 50E begrenzten und mit dem Deckel 59 verschlossenen Hohlraum
eingesetzt. Sie wird somit durch dessen äußere Umwandung, die den Hohlraum
im Wesentlichen umgibt, vor äußeren Einflüssen geschützt (vgl. Absätze [0048]
und [0049]). Dies entspricht einer Ausbildung gemäß den Merkmalen M3 bis M3b.

Die Druckschrift D5a offenbart somit eine Erntemaschine, welche die Merk-
male M2 bis M3b gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aufweist.

Da eine solche Erntemaschine jedoch meist auf einem ebenen Feld oder Acker
betrieben wird, ist sie in der Regel nicht derart ausgebildet, dass sie auch für den
Einsatz in einem unwegsamen Gelände, wie beispielsweise einem Forst, vorge-
sehen oder geeignet ist. Für den Fachmann ist in diesem Zusammenhang auch
die in der Figur 1 gut erkennbare geringe Bodenfreiheit der Basis der Erntema-
schine gegenüber dem Boden in Verbindung mit dem geringen Raddurchmesser
der Räder 18 erkennbar.
- 18 -
Aus diesem Grund offenbart die Druckschrift D5a keinen Anhänger, der gemäß
Merkmal M1 des erteilen Patentanspruchs 1 dazu geeignet ist, in einem Forst
eingesetzt zu werden.

Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung
dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist jedoch nicht nur
zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus
einer Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft
seines Fachwissens aus dieser ableiten kann (BGH, Urteil vom 12. Dezem-
ber 2012 – X ZR 134/11 –, BPatGE 53, 306 – Polymerzusammensetzung). Hierzu
zählen auch Übertragungen von einer aus einem anderen technischen Fachgebiet
bekannten Lehre (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Auflage, § 4, Rn. 161).

In diesem Zusammenhang bereitet es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, die
in der Druckschrift D5a offenbarte Lehre, nämlich die besonders geschützte An-
ordnung einer Hydraulikpumpe innerhalb eines Hohlraums einer Knickdeichsel,
auch auf anderweitige technisch nahe stehende Anhänger zu übertragen, die
ebenfalls ein Hydrauliksystem mit einer zugehörigen Hydraulikpumpe aufweisen
und die in einer ähnlichen Umgebung eingesetzt werden, welche – als Anlass –
einen besonderen Schutz der Hydraulikpumpe verlangt.

Zu solchen Anhängern zählten am Prioritätstag des Streitpatents Anhänger mit
Knickdeichseln, die im Forstbetrieb und damit ebenfalls in einem der landwirt-
schaftlichen Nutzung unterliegendem Gebiet zum Einsatz kommen und welche
hydraulische Vorrichtungen zum Laden und Liefern von Bäumen enthalten (vgl.
Absätze [0004] und [0006] der SPS).

Somit lag es für den Fachmann nahe, die aus der Druckschrift D5a bekannte Vor-
richtung mit den Merkmalen M2 bis M3b auch in Forstanhängern gemäß dem
Merkmal M1 einzusetzen.

- 19 -
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

6. Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig, denn dessen Gegenstand
ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch ge-
genüber der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher
nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der
Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Gan-
zes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches
Speicherheizgerät).

6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung sind unterstrichen).

M1 Forstanhänger,
M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,
M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet
ist,
M2b wobei die Knickdeichsel von einer Zugöse einer Anhängerkupplung
bis zu einem Deichseldrehlager reicht,
M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe
zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und
- 20 -
M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder
in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebs-
zapfen der Zugmaschine antreibbar ist, und
M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeich-
sel angeordnet ist,
M3c wobei der hohl ausgebildete Abschnitt der Knickdeichsel samt darin
angeordneter Hydraulikpumpe um das Deichseldrehlager drehbar ist.

6.2 Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag I aufgenommene Merkmal M2b stellt die vorstehend bereits
dargelegte Auslegung des Merkmal M2 insoweit klar, als in Merkmal M2b nun
explizit ausgeführt ist, dass die Knickdeichsel von der Anhängerkupplung bis zu
dem Deichseldrehlager reicht. Darüber hinaus beschränkt das Merkmal M2b den
nun beanspruchten Forstanhänger gegenüber dem, welcher in Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung beansprucht wird, derart dass die Anhängerkupplung nun
zwingend eine Zugöse umfasst. Eine solche Zugöse ist dabei eine kreisförmige
Öffnung in die ein der Zugmaschine zugeordnetes Gegenstück, wie ein Haken
oder ein Bolzen, eingreifen kann, um so die Zugkräfte von der Zugmaschine auf
die Knickdeichsel zu übertragen. Die Zugöse ist jedoch nicht zwingend derart aus-
gebildet, dass sie wie im streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel vorgesehen, in
ein Anhängemaul passt, denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine
einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Pa-
tentanspruchs (BHG – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, a. a. O.).

Das weiterhin neu aufgenommene Merkmal M3c stellt die vorstehend bereits dar-
gelegte Auslegung des Merkmal M2 nun insoweit klar, als es nun die bereits im
erteilten Patentanspruch 1 implizit geforderte Drehbarkeit der Knickdeichsel
gegenüber der Basis des Anhängerfahrzeugs explizit herausstellt. Ferner be-
schränkt es die Anordnung der Hydraulikpumpe gemäß Merkmal M3b in der
Weise, dass es nun eine dauerhafte definierte Lagebeziehung der Hydraulik-
pumpe zu der Knickdeichsel fordert, denn anderweitig ist eine unmittelbare Dre-
- 21 -
hung des hohl ausgebildeten Abschnitts samt darin angeordneter Hydraulikpumpe
nicht möglich.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist in den ur-
sprünglichen Unterlagen offenbart. So ergibt sich das Merkmal M2b wörtlich aus
dem Absatz [0015] der dem Streitpatent zugehörigen Offenlegungsschrift, im fol-
genden OS genannt, welche mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen überein-
stimmt.

Hinsichtlich des Merkmal M3c ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzu-
stimmen, als dieses der OS nicht wörtlich zu entnehmen ist. Zur Offenbarung einer
Patentanmeldung zählt jedoch nicht nur deren Beschreibung, sondern zur Offen-
barung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann auch die Darstellung in
einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprü-
che der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße
Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögli-
che Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint (BGH,
Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 52/08 –, BPatGE 51, 301 – Formteil). Dies
ist hier der Fall, denn aus den Figuren 1 und 2 ergibt sich für den Fachmann das
Merkmal M3c insbesondere hinsichtlich der dort dargestellten Anordnung der
Hydraulikpumpe, des Deichseldrehlagers und der Knickdeichsel in Verbindung mit
der in der Beschreibung erläuterten Drehbarkeit der Knickdeichsel, unmittelbar.

6.4 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit
diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand
der Druckschrift D5a.

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantra-
ges I identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleicher-
maßen.
- 22 -
Das in Figur 3 der Druckschrift D5a dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt eine
gegenüber dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel abgewandelte
Schnittstelle zwischen dem Traktor und der Knickdeichsel. Anstelle einer Verbin-
dungsplatte 24 wird die unmittelbare Verbindung zum Traktor dort mittels eines
Balkens (beam) 71 und an dessen Enden angeordneten Ösen (lugs) 73 und 74
realisiert, wobei Bauteile des Traktors (transverse shaft) an diese montiert werden
(vgl. Absatz [0058]). In diesem Fall weist die Deichselkupplung somit eine Zugöse
gemäß Merkmal M2b auf.

Darüber hinaus ist auch das Merkmal M3c realisiert, denn eine durch den Hydrau-
likzylinder (cylinder) 21 veranlasste Bewegung des Deichselarms 19 um die zur
Basis des Anhängers ortsfeste Drehachse (vgl. Absatz [0035]) bewirkt zwingend
ebenso eine Drehung der Deichselkupplung 23 um diese Drehachse und somit
auch eine Drehung der in dem hohl ausgebildeten Abschnitt der Deichselkupp-
lung 23 angeordneten Hydraulikpumpe 26.

Die zutreffende Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Deichselkupp-
lung 23 im angekoppelten Zustand an den Traktor gegenüber diesem im Wesentli-
chen in einer horizontalen Ebene aufgrund der Verbindung über die zwei Zug-
ösen 73 und 74 nicht mehr verschwenkbar ist, führt hier zu keiner abweichenden
Bewertung. Denn zum einen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus-
schließlich nur auf einen Anhänger gerichtet und umfasst somit keinen ange-
koppelten Zustand des Anhängers oder eine Zugmaschine/Anhängerkombination,
wie zum andern selbst im angekoppelten Zustand die in Merkmal M3c bean-
spruchte Drehbewegung der Hydraulikpumpe und der Deichselkupplung in Rela-
tion zu der Basis des Anhängers nicht durch die Kopplung an den Traktor ein-
geschränkt ist.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachge-
wiesenen Forstanhänger nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich
weitere, aus der Druckschrift D5a bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im
- 23 -
Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine er-
finderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.

7. Hilfsantrag Ia

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia ist zulässig, denn dessen Gegenstand
ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch ge-
genüber der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher
nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der
Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Gan-
zes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches
Speicherheizgerät).

7.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia ist ausgehend von dem Patent-
anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I das Merkmal M3c ergänzt. Es lautet (Änderung
gegenüber dem Merkmal M3c des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterstri-
chen)

M3c wobei der hohl ausgebildete Abschnitt der Knickdeichsel samt darin
angeordneter Hydraulikpumpe direkt um das Deichseldrehlager dreh-
bar ist.

7.2 Die Ergänzung stellt eine Klarstellung des Merkmals M3c des Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag I dar, indem sie die unmittelbare Drehung des hohl
ausgebildeten Abschnitts samt darin angeordneter Hydraulikpumpe heraus hebt.
Dies führt im Vergleich aber zu keiner anderweitigen Auslegung des nun bean-
spruchten Forstanhängers im Gegensatz zu dem, welcher in Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag I beansprucht wird.
- 24 -
7.3 Insoweit gelten die in den vorstehenden Punkten 6.3 und 6.4 getroffenen Aus-
sagen fort.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ia ist somit in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart, er erweist sich aber nicht als erfinderisch
gegenüber der Druckschrift D5a.

8. Hilfsantrag II

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist zulässig, denn dessen Gegenstand
ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch
gegenüber der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist da-
her nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der
Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Gan-
zes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches
Speicherheizgerät).

8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung sind unterstrichen).

M1 Forstanhänger,
M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,
M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet
ist,
M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe
zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und
- 25 -
M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder
in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszap-
fen der Zugmaschine antreibbar ist, und
M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeich-
sel angeordnet ist,
wobei entweder
M4 die Hydraulikpumpe im Wesentlichen von der Knickdeichsel umge-
ben ist,
M4a wobei in der Knickdeichsel Öffnungen für den Zugriff zur Hydraulik-
pumpe ausgebildet sind,
oder
M5 der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel offen ist,
oder
M6 der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel mit Verstrebun-
gen ausgeführt ist.

8.2 Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag II aufgenommene Merkmale M4 bis M6 beschränken die in
Merkmal M3b beanspruchte Anordnung der Hydraulikpumpe in dem hohl ausge-
bildeten Abschnitt der Knickdeichsel, in dem sie die Randbegrenzung des durch
den hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel gebildeten Raumbereichs nun
weiter spezifizieren. Dabei sind die Merkmale M4, M4a bzw. das Merkmal M5 bzw.
das Merkmal M6 aufgrund der entweder/oder Formulierung als alternative Ausfüh-
rungsformen nebeneinander gestellt.

Gemäß dem Merkmal M5 ist der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel offen
ausgeführt, somit die gesamte Knickdeichsel inklusive ihres hohl ausgebildeten
Abschnitts ein nach unten offenes Profil aufweist. Dies hat implizit zur Folge, dass
die in dem hohl ausgebildeten Abschnitt angeordnete Hydraulikpumpe von unten
nicht von einer Randbegrenzung umgeben ist.

- 26 -
Gemäß dem Merkmal M6 ist der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel mit
Verstrebungen ausgeführt, somit die gesamte Knickdeichsel inklusive ihres hohl
ausgebildeten Abschnitts zwar ein nach unten offenes Profil aufweist, welches dort
aber mit Verstrebungen versehen und somit in diesen Bereichen zumindest zum
Teil geschlossen ist.

Im Gegensatz zu den aus den Merkmalen M5 oder M6 folgenden zumindest in
größeren Bereichen teilweise offenen Randbegrenzungen des hohl ausgebildeten
Abschnitts, ist die Hydraulikpumpe gemäß Merkmal M4 im Wesentlichen von der
Knickdeichsel umgeben. Diese Umwandung ist aber nicht vollständig, denn ge-
mäß Merkmal M4a sind in der Umwandung Öffnungen für den Zugriff zur Hydrau-
likpumpe ausgebildet. Da diese Öffnungen nach Absatz [0010] der SPS auch
einen Zugriff für Reparaturen der Hydraulikpumpe ermöglichen sollen, die Öffnun-
gen in der Folge hierzu ein gewisse Dimensionierung bedürfen, sind die in Merk-
mal M4a beanspruchten Öffnungen daher in ihrer Größe auch nicht auf kleinere
Öffnungen beschränkt.

8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II ist zweifelsohne
in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergeben sich die Merkmale M4 bis
M6 aus dem Absatz [0010] der OS.

8.4 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit
diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber der Druck-
schrift D5a.

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantra-
ges II identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleicher-
maßen.

- 27 -
Wie in diesen erläutert, ist bei der Erntemaschine der Druckschrift D5a im Bereich
der Deichselkupplung 23 eine Hydraulikpumpe 26 angeordnet, die zur Druck-
erzeugung eines auf dem Anhänger untergebrachten Hydrauliksystems dient. Die
Hydraulikpumpe 26 ist ausweislich der Figur 4 an ein Getriebe 26A angeflanscht
und zusammen mit diesem in den vorstehend beschriebenen, von den Platten 50B
bis 50E begrenzten und mit dem Deckel 59 verschlossenen Hohlraum eingesetzt.
Dabei ist über die mit dem Deckel 59 verschlossene Öffnung, sowie durch jene
Öffnung im Bereich der Drehachse 58 ein Zugriff auf die Hydraulikpumpe möglich
(vgl. Absätze [0048] und [0049]). Darüber hinaus sind ausweislich Figur 2 auch in
den seitlichen Platten 50B und 50C kleinere Öffnungen vorgesehen.

Die in der Druckschrift D5a offenbarte Erntemaschine zeigt daher auch die Merk-
male M4 und M4a.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachge-
wiesenen Forstanhänger nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich
weitere, aus der Druckschrift D5a bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im
Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine er-
finderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.

Damit gelangt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von
der Druckschrift D5a zu einem Forstanhänger mit den Merkmalen M1 bis M4a, wie
er als erste Alternative in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beansprucht
ist.

Einer Beurteilung der weiteren beanspruchten Alternativen bedarf es in der Folge
nicht.

- 28 -
9. Hilfsantrag III

In der Fassung nach Hilfsantrag III erweist sich der auf einen Forstanhänger ge-
richtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn dieser ist in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen offenbart, unstrittig gewerblich anwendbar sowie weder vor-
bekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die
Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.

9.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung sind unterstrichen).

M1 Forstanhänger,
M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,
M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet
ist,
M2c wobei die Knickdeichsel eine Anhängerkupplung aufweist,
M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe
zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und
M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder
in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszap-
fen der Zugmaschine antreibbar ist, und
M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeich-
sel angeordnet ist.
M7 wobei die Drehwelle unterhalb der Anhängerkupplung in einen hohl
ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel hineinragt.

9.2 Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1
aufgenommene Merkmal M2c stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung
des Merkmal M2 insoweit klar, als in Merkmal M2b nun explizit ausgeführt ist,
- 29 -
dass die Knickdeichsel von der Anhängerkupplung bis zu dem Deichseldrehlager
reicht.

Darüber hinaus ist der nun beanspruchte Forstanhänger gegenüber jenem, wie er
in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beansprucht ist, gemäß Merkmal M7
dadurch beschränkt, dass die Drehwelle, mittels derer die Hydraulikpumpe ange-
trieben wird, unterhalb der Anhängerkupplung in den gemäß Merkmal M2a defi-
nierten hohlen Abschnitt der Knickdeichsel hineinragt.

9.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III ist in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergeben sich die Merkmal M2c und M7
aus den Absätzen [0005] und [0015] der OS.

Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, wonach eine unzulässige
Erweiterung vorliege, da in Merkmal M7 mit Verweis auf Absatz [0015] der OS
nicht zusätzlich auch mit aufgenommen worden ist, dass die Knickdeichsel einen
nach oben gekröpften Knick aufweise, damit die Drehwelle – wie beansprucht –
unterhalb der Anhängerkupplung hohlen Abschnitt der Knickdeichsel hineinragen
könne, kann diesem nicht gefolgt werden. Denn dienen in der Beschreibung eines
Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter
Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die
Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob
er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale be-
schränkt. Insofern gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch
nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Aus-
führungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den
Patentanspruch eingefügt werden müssten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990
– X ZB 9/89 –, BGHZ 110, 123-127, BPatGE 31, 277-278 – Spleißkammer).

9.4 Die in der Erntemaschine der Druckschrift D5a vorgesehene Drehwelle 25 ragt
ausweislich der Figuren auf Höhe der Deichselkupplung 23 in diese hinein und ist
- 30 -
dort mit der innerhalb der Deichselkupplung 23 in dem dort vorgesehenen Hohl-
raum angeordneten Hydraulikpumpe 26 über das Getriebe 26A verbunden.

Eine Anordnung der Drehwelle gemäß dem Merkmal M7 ist daher der Druck-
schrift D5a nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift D5a auch kein Anlass oder eine An-
regung, der bzw. die es dem Fachmann nahe legt, die Drehwelle unterhalb der
Anhängerkupplung in den hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel hinein-
ragen zu lassen. Ein solcher Anlass wäre aber nötig. Denn um das Begehen eines
von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als
möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen
von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in
der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus-
reichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lö-
sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH,
Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05 –, BGHZ 182, 1-10, BPatGE 51, 289
– Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Selbst eine, möglicherweise eine rein konstruktive Maßnahme darstellende Verla-
gerung der beiden in Figur 3 der Druckschrift D5a dargestellten Ösen 73 und 74
oberhalb der Drehwelle, so wie es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung
vom 6. Dezember 2017 argumentiert, führt nicht zu dem Merkmal M7, denn eine
solche Maßnahme kann zwar einen Verlagerung der Schnittstelle zwischen Trak-
tor und Anhänger bewirken, nicht jedoch eine Verlagerung der gesamten Deich-
selkupplung 23.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht daher ge-
genüber dem der Druckschrift D5a auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

- 31 -
Sofern die Beschwerdeführerin ferner ausführt, dass der Druckschrift D4 (z. B.
Figur 1) ein Anhänger zu entnehmen sei, der gemäß Merkmal M7 eine Anhänger-
deichsel mit einer Anhängerkupplung und einer Drehwelle aufweise, die unterhalb
der Anhängerkupplung angeordnet sei, so kann ihr darin zugestimmt werden.
Allerdings ist auch hier keine Veranlassung erkennbar, weshalb der Fachmann
eine solche Anordnung auf die Deichselkupplung der Druckschrift D5a übertragen
sollte, zumal die in der Druckschrift D4 offenbarte Anhängerkupplung zum einen
eine einfache Maulkupplung betrifft, die anhängerseitig ausschließlich eine ein-
zelne Zugöse aufweist und die mit einer wie in der Druckschrift D5a ausgebildeten
Deichselkupplung technisch nicht vergleichbar ist, und zum anderen diese nicht
für eine Knickdeichsel hergerichtet ist, denn der in der Druckschrift D4 offenbarte
Anhänger umfasst keine solche.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. die geltend gemach-
ten offenkundigen Vorbenutzungen, selbst deren Offenkundigkeit unterstellt, hat
die Beschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der
Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Ver-
ständnis des Senats von der Erfindung offensichtlich noch weiter ab als der zuvor
berücksichtigte Stand der Technik. Insbesondere hinsichtlich der behaupteten of-
fenkundige Vorbenutzung einer Feldspritze, welche unter der Modellbezeichnung
„Stentor“ von der Firma D… BV vertrieben werde, ist den Dokumenten D8/1 bis
D9/6a nicht eindeutig entnehmbar, ob die der Feldspritze zuordenbare Deichsel
überhaupt eine Hydraulikpumpe enthält, die mit einer Drehwelle zu deren Antrieb
verbunden ist.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. die geltend gemach-
ten offenkundigen Vorbenutzungen können daher ebenfalls keine Anregung zum
Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III geben oder diesen
vorwegnehmen.

- 32 -
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik
weder einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs-
antrag III hat vorwegnehmen können noch diesen – in welcher Art Zusammen-
schau auch immer – dem Fachmann hat nahe legen können.

Der nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III beanspruchte Forstanhänger ist
daher patentfähig.

9.5 Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Forstanhängers nach
den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag III.


Rechtsbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 33 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier

Ko



Full & Egal Universal Law Academy