9 W (pat) 10/11  - 9. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 10/11 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 07.12.2016 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 041 881 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2010 aufgehoben und das Patent 10 2006 041 881 widerrufen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 6. September 2006 angemeldete Patent 10 2006 041 881, dessen Erteilung am 26. November 2009 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung „Farbdosiereinrichtung eines Druckwerks und Verfahren zur Steuerung der Farbdosiereinrichtung“ mit nach Anhörung am 30. November 2010 verkündetem Beschluss aufrechter-halten. In der Beschlussbegründung führt sie aus, dass die erteilten Patentansprü-che zulässig seien. Die Erfindung sei im Patent auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der zuständige Fachmann sie ausführen könne. Der in den Pa-- 3 - tentansprüchen 1 bis 9 beanspruchte Gegenstand sei gewerblich anwendbar und neu. Er beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die Patentansprüche Bestand hätten. Im Einspruchsverfahren wurden zum Stand der Technik dabei die folgenden Druckschriften berücksichtigt: D1 DE 100 28 317 A1 D2 WO 91/15369 A1 D3 Maschinenfabrik WIFAG: EVOLUTION - WIFAG Informationsbulletin - Ausgabe 40, April 2006, Herausgeber: WIFAG, Wylerringstraße 39, 3001 Bern, CH D4 IFRA Internationales Magazin für Zeitungsstrategie, Business und Technologie: Variable Farbzonentastatur von EAE, Januar 2008, http://production873.rssing.com/chan-4346405/all_p275.html D5 EAE Ewert Ahrensburg Electronic GmbH: Die zentrale Bedieneinheit - Der EAE Leitstand D6 DE 10 2004 022 700 B3 D7 DE 10 2004 018 743 A1. Zum Nachweis des Fachwissens eines zuständigen Fachmanns führt die Einspre-chende zudem folgende Literatur an: FW1 KIPPHAN, Helmut: Handbuch der Printmedien: Technologien und Produktionsverfahren, Heidelberg: Springer-Verlag, 2000, ISBN: 3540669418. Seite 221-228, 296-299, 339-342 und 961-975 FW2 TESCHNER, Helmut: Offsetdrucktechnik, 10. Auflage, Fachschriften Verlag, 1997, ISBN: 3921217148, Seiten 10/107 - 10/127. - 4 - Im Prüfungsverfahren wurden neben den Druckschriften D6 und D7 noch die fol-genden weiteren Entgegenhaltungen berücksichtigt: D8 DE 198 56 675 A1 D9 DE 42 16 440 B4 D10 DE 10 2004 054 599 A1. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Gleiches gelte für den Gegenstand des nebengeordneten An-spruchs 9. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2010 aufzuheben und das Pa-tent zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016, Beschreibung und Zeichnungen Figuren wie Patentschrift, weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016, - 5 - neue Beschreibung S. 2/9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung am 3. August 2016, ansonsten wie Patentschrift, Zeichnun-gen Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift. Sie widerspricht dem Beschwerdevorbringen und meint, die Gegenstände der gel-tenden Patentansprüche seien patentfähig. Die erteilten Patentansprüche 1 und 9 lauten: 1. Farbdosiereinrichtung (04) eines Druckwerkes (01) mit einem als Formzylin-der (02) ausgebildeten Druckwerkszylinder (02) und einem Farbwerk, wobei die Farbdosiereinrichtung (04) in Längsrichtung nebeneinander zur abschnittsweisen individuellen Einstellung einer einzutragenden Farbmenge eine Anzahl (m) von einzeln über Dosierelemente (Di) stellbare physikalische Zonen (ZP,i) aufweist und ein Leitstand (07) eine Anzahl (n) virtuellen Zonen (ZV,j) einer Druckseite zugeord-neter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung von Dosierelementen (Di) aufweist, wobei eine auf eine Druckseitenbreite bezogene Teiligkeit der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) im Hinblick auf eine Anzahl der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) über eine Breite (bS) der Druckseite (S), verschieden ist zu einer auf die Druckseitenbreite bezogenen Teiligkeit der Zonen (ZV,j) am Leit-stand (07) im Hinblick auf die Anzahl der Zonen (ZV,j) am Leitstand (07) über die Breite (bS) der Druckseite (S), dadurch gekennzeichnet, dass die nebeneinander angeordneten physikalischen Zonen (ZP,i) in Summe eine größere Breite aufwei-sen als eine durch eine maximal zu verarbeitende Bahnbreite definierte Maschi-nenbreite (M1; M2). 9. Verfahren zur Steuerung einer Farbdosiereinrichtung (04) mit einer auf eine Druckseitenbreite bezogenen Anzahl (zp) einzeln über Dosierelemente (Di) stell-barer physikalischer Zonen (ZP,i) und mit einer auf eine Druckseitenbreite (bS) be-zogenen Anzahl (zv) virtuellen Zonen (ZV,j) zugeordneter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung der Dosierelemente (Di), wobei die virtuellen und physikalischen Zo-- 6 - nen (ZV,j; ZP,i) auf die Druckseitenbreite (bS) bezogen in einer Lage voneinander abweichen, und wobei eine Ansteuerung der Dosierelemente (Di) erfolgt, indem durch einen Berechnungsalgorithmus (A) die Abweichung in der Lage zwischen den virtuellen und physikalischen Zonen (ZP,i; ZV,j) nach festgelegten Regeln be-rücksichtigt wird, und bei Aktivierung eines Bedienelementes (Bj) durch den Algo-rithmus (A) eine Aktivierung mehrerer Dosierelemente (Di) veranlasst wird. An den Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen zu Patentan-spruch 1 gemäß erteiltem Patent sind hervorgehoben): 1. Farbdosiereinrichtung (04) eines Druckwerkes (01) mit einem als Formzylinder (02) ausgebildeten Druckwerkszylinder (02) und einem Farbwerk, wobei die Farbdosiereinrichtung (04) in Längsrichtung nebeneinander zur abschnittsweisen individuellen Einstellung einer einzutragenden Farbmenge eine Anzahl (m) von einzeln über Dosierelemente (Di) stellbare physikalische Zonen (ZP,i) aufweist und ein Leitstand (07) eine Anzahl (n) virtuellen Zonen (ZV,j) einer Druckseite zugeord-neter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung von Dosierelementen (Di) aufweist, wobei eine auf eine Druckseitenbreite bezogene Teiligkeit der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) im Hinblick auf eine Anzahl der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) über eine Breite (bS) der Druckseite (S), verschieden ist zu einer auf die Druckseitenbreite bezogenen Teiligkeit der Zonen (ZV,j) am Leit-stand (07) im Hinblick auf die Anzahl der Zonen (ZV,j) am Leitstand (07) über die Breite (bS) der Druckseite (S), dadurch gekennzeichnet, dass wobei die nebenei-nander angeordneten physikalischen Zonen (ZP,i) in Summe eine größere Breite aufweisen als eine die durch eine maximal zu verarbeitende verarbeitbare Bahn-breite definierte Maschinenbreite (M1; M2). - 7 - Rückbezogen schließen sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 an. Pa-tentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 9. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-antrag 1. Rückbezogen schließen sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 an. Der erteilte Patentanspruch 9 ist gestrichen. Zum Wortlaut der erteilten Unteransprüche, der Beschreibung und weiteren Ein-zelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II 1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. 2. Während des Verfahrens haben sich die Beteiligten in ihrer Rechtsperson bzw. in ihrem Namen geändert. Einsprechende und Beschwerdeführerin war ursprünglich die m… AG in A…. Nach Insolvenz der m… AG hat der Insolvenzverwalter die Be- teiligtenstellung an die m… GmbH abgegeben. Der Rechts- übergang auf die m… GmbH wurde auch angezeigt. Damit ist auf Seiten der Einsprechenden in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligten-stellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die Patentinhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihren Namen von „K… Aktiengesellschaft“ in „K… AG“ geändert. - 8 - 3. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der mit der Entwicklung von Druckmaschi-nen und deren Farbdosiereinrichtungen betraut ist und auf diesem Gebiet mehr-jährige Berufserfahrung hat. 4. Der Erfindung liegt ausweislich der geltenden Beschreibung die Aufgabe zu-grunde, eine Farbdosiereinrichtung eines Druckwerks und ein Verfahren zur Steu-erung der Farbdosiereinrichtung dahingehend weiterzubilden, dass eine Standar-disierung für unterschiedliche Maschinenbreiten ermöglicht wird. (Patentschrift Abs. [0007]). Diese Aufgabe soll dabei durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patent-anspruchs 1 und durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 9 gelöst werden. 5. Hauptantrag Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Patentansprüche 1 und 9 nachste-hend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: Patentanspruch 1 1.1 Farbdosiereinrichtung (04) eines Druckwerkes (01) 1.2 mit einem als Formzylinder (02) ausgebildeten Druckwerkszylinder (02) 1.3 und einem Farbwerk, 1.4 wobei die Farbdosiereinrichtung (04) in Längsrichtung nebeneinander zur abschnittsweisen individuellen Einstellung einer einzutragenden Farbmenge eine Anzahl (m) von einzeln über Dosierelemente (Di) stellbare physikali-sche Zonen (ZP,i) aufweist 1.5 und ein Leitstand (07) eine Anzahl (n) virtuellen Zonen (ZV,j) einer Druck-seite zugeordneter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung von Dosierele-menten (Di) aufweist, - 9 - 1.6 wobei eine auf eine Druckseitenbreite bezogene Teiligkeit der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) im Hinblick auf eine Anzahl der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) über eine Breite (bS) der Druckseite (S) ver-schieden ist zu einer auf die Druckseitenbreite bezogenen Teiligkeit der Zo-nen (ZV,j) am Leitstand (07) im Hinblick auf die Anzahl der Zonen (ZV,j) am Leitstand (07) über die Breite (bS) der Druckseite (S), 1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die nebeneinander angeordneten physikali-schen Zonen (ZP,i) in Summe eine größere Breite aufweisen als eine durch eine maximal zu verarbeitende Bahnbreite definierte Maschinenbreite (M1; M2). Patentanspruch 9 9.1 Verfahren zur Steuerung einer Farbdosiereinrichtung (04) 9.2 mit einer auf eine Druckseitenbreite bezogenen Anzahl (zp) einzeln über Dosierelemente (Di) stellbarer physikalischer Zonen (ZP,i) 9.3 und mit einer auf eine Druckseitenbreite (bS) bezogenen Anzahl (zv) virtuel-len Zonen (ZV,j) zugeordneter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung der Do-sierelemente (Di), 9.4 wobei die virtuellen und physikalischen Zonen (ZV,j; ZP,i) auf die Drucksei-tenbreite (bS) bezogen in einer Lage voneinander abweichen, 9.5 und wobei eine Ansteuerung der Dosierelemente (Di) erfolgt, indem durch einen Berechnungsalgorithmus (A) die Abweichung in der Lage zwischen den virtuellen und physikalischen Zonen (ZP,i; ZV,j) nach festgelegten Re-geln berücksichtigt wird, 9.6 und bei Aktivierung eines Bedienelementes (Bj) durch den Algorithmus (A) eine Aktivierung mehrerer Dosierelemente (Di) veranlasst wird. Zum Verständnis der nebengeordneten Ansprüche - 10 - Anspruch 1 betrifft eine Farbdosiereinrichtung (04) eines Druckwerkes (01) einer Druckmaschine, die außerdem ein Farbwerk, einen Druckwerkszylinder und einen Leitstand aufweist. Das Druckwerk gemäß Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 weist einen als Formzylin-der (02) ausgebildeten Druckwerkszylinder (02) auf. Zwischen dem Druckwerks-zylinder und der Druckbahn ist vorzugsweise ein in der Patentschrift (PS) nicht dargestellter Übertragungszylinder vorgesehen, vgl. Abs. 0016, Satz 3. Gemäß Merkmal 1.3 ist ein Farbwerk zur Einfärbung des Formzylinders vorgese-hen, welches mindestens eine Walze (03) und eine mit der Walze (03) zwecks Einfärbung zusammen wirkende Farbdosiereinrichtung (04) aufweist, vgl. Abs. 0016, Satz 1. Die Farbdosiereinrichtung (04) weist gemäß Merkmal 1.4 in Längsrichtung neben-einander zur abschnittsweisen individuellen Einstellung einer einzutragenden Farbmenge eine Anzahl (m) von einzeln über Dosierelemente (Di) stellbare physi-kalische Zonen (ZP,i) auf, vgl. nachfolgenden Ausschnitt aus Fig. 1 der PS. Teil-Fig. 1 der PS Über die Maschinenbreite M1 weist die Farbdosiereinrichtung Di=16 Dosierele-mente auf, denen in Fig. 1 sechszehn physikalische Zonen ZP zugeordnet sind, vgl. Abs. [0019]. Bei den Dosierelementen kann es sich beispielsweise um Farb-messer (Abstreifelemente), aber auch um Pumpen oder Ventile handeln, vgl. Abs. [0020]. - 11 - Gemäß Merkmal 1.5 weist ein Leitstand (07) eine Anzahl (n) virtuellen Zonen (ZV,j) einer Druckseite zugeordneter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung von den Do-sierelementen (Di) auf. Nachfolgend ist ein Ausschnitt aus Fig. 1 der PS wiederge-geben. Die Anzahl der verstellbaren physikalischen Zonen ZP,i spiegelt sich i. d. R. in der Anzahl von Bedienelementen Bj (j = 1 .... n) mit den entsprechenden virtuellen Zo-nen ZV,j (j = 1 .... n) an einem Leitstand 07 wieder. In Fig. 1 sind je am Leitstand 07 aufzulegender Druckseite S eine Anzahl (z. B. virtuelle Zonenzahl zv = 8) von z. B. als Taster ausgebildeten Bedienelementen Bj (bzw. Bedienelementpaaren, jeweils gekennzeichnet mit + und -), vorhanden, mittels welchen der Drucker, d. h. der Maschinenbediener die Dosierelemente Di und damit die Spalte an den physikali-schen Zonen ZP,i der Farbdosiereinrichtung steuern kann, vgl. Abs. 0021. Gemäß Merkmal 1.6 ist eine auf eine Druckseitenbreite bezogene Teiligkeit der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) im Hinblick auf eine Anzahl der Zonen (ZP,i) der Farbdosiereinrichtung (04) über eine Breite (bS) der Druckseite (S) ver-schieden zu einer auf die Druckseitenbreite bezogenen Teiligkeit der Zonen (ZV,j) am Leitstand (07) im Hinblick auf die Anzahl der Zonen (ZV,j) am Leitstand (07) - 12 - über die Breite (bS) der Druckseite (S). Unter Teiligkeit versteht das Patent den Quotienten aus der Anzahl der berücksichtigten nebeneinander angeordneten Druckseiten S und der Anzahl der auf diese Breite bS projizierten zugeordneten Zonen ZV,j , ZP,i (z. B. in Fig. 2: virtuelle Teiligkeit 8/1 oder 16/2 und physikalische Teiligkeit 6,3/1 oder 12,6/2), vgl. Abs. 0024. Gemäß Merkmal 1.7 weisen die nebeneinander angeordneten physikalischen Zo-nen (ZP,i) in Summe eine größere Breite auf als eine durch eine maximal zu verar-beitende Bahnbreite definierte Maschinenbreite (M1; M2). Dieses Merkmal besagt einerseits, dass die Breite M1, M2 der Maschine kleiner ist als die Breite des Farbwerks, vgl. nachfolgenden Ausschnitt aus Fig. 2. Ausschnitt aus Fig. 2 Andererseits ist eine Maschinenbreite M1, M2 durch eine maximal zu verarbeiten-de Bahnbreite 06 definiert (zweiter Teil des Merkmals 1.7). Die Verwendung der unbestimmten Artikel im Satzbau des Anspruchs ist erkennbar auf die erstmalige Nennung der Maschinebreite und der maximal zu verarbeitenden Bahnbreite zurückzuführen. Dieses Teilmerkmal ist daher im Sinne des Abs. [0017] so zu ver-stehen, dass die Maschinenbreite der maximal zu verarbeitenden Bahnbreite ent-spricht, was auch allen Ausführungsbeipielen zu entnehmen ist. Anspruch 9 ist auf ein Verfahren zur Steuerung einer Farbdosiereinrichtung (04) gerichtet, mit einer auf eine Druckseitenbreite bezogenen Anzahl (zp) einzeln über Dosierelemente (Di) stellbarer physikalischer Zonen (ZP,i) und mit einer auf eine - 13 - Druckseitenbreite (bS) bezogenen Anzahl (zv) virtuellen Zonen (ZV,j) zugeordneter Bedienelemente (Bj) zur Ansteuerung der Dosierelemente (Di) (Merkmale 9.1 bis 9.3). Gemäß Merkmal 9.4 weichen die virtuellen und physikalischen Zonen (ZV,j; ZP,i) auf die Druckseitenbreite (bS) bezogen in einer Lage voneinander ab, vgl. nachfolgenden Ausschnitt aus Fig. 2: Ausschnitt aus Fig. 2 Eine Ansteuerung der Dosierelemente (Di) erfolgt, indem durch eine Handlungs-vorschrift (Berechnungsalgorithmus (A)) die Abweichung in der Lage zwischen den virtuellen und physikalischen Zonen (ZP,i; ZV,j) nach festgelegten Regeln be-rücksichtigt wird (Merkmal 9.5). Mit diesem Merkmal werden die Abweichungen zwischen den virtuellen und physikalischen Zonen ZP,i; ZV,j in ihrer Lage berück-sichtigt und entsprechend umgerechnet, vgl. Abs. 0025. Mit Merkmal 9.6 erfolgt eine Berücksichtigung der Größe der Überdeckung bzw. Überschneidung zwischen Lage und Breite der virtuellen und der physikalischen Zonen, beispielsweise der virtuellen und physikalischen Zone ZV,3 und ZP,4, vgl. Abs. 0027 und Fig. 2. Bei Aktivierung eines Bedienelementes (Bj) wird durch den Algorithmus (A) eine Aktivierung mehrerer Dosierelemente (Di) veranlasst. - 14 - 5.1 Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig und das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen kann. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr vorgetragen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Patentabteilung wird verwiesen. 5.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9 mag gewerblich anwendbar und auch neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D9 beschreibt ein Verfahren zur Farbzonenfernverstellung an ei-ner Druckmaschine, vgl. Anspruch 1. Die Farbzone der Druckmaschine umfasst mehrere Farbzonenschrauben, vgl. Anspruch 2, zweiter Spiegelstrich. Es handelt sich damit um eine verfahrenstechnisch anzusteuernde Farbdosiereinrichtung im Sinne des Patents. Merkmal 9.1 ist daher verwirklicht. Da mehrere Farbzonen-schrauben vorgesehen sind, die einzeln ansteuerbar sind (Abs. [0006]), offenbart die D9 physikalische Zonen im Sinne des Patents, die über die Druckseite verteilt angeordnet sind. Damit offenbart die D9 auch eine Ansteuerung über Bedienele-mente im Sinne des Merkmals 9.2. In der D9 erfolgt die Farbzonenfernverstellung mittels Eingaben an einem Bedien-pult. Nachfolgend ist die einzige Figur der D9 wiedergegeben. - 15 - Der Druckbogen 1 ist auf der markierten Fläche aufgelegt. Entlang der unteren Kante des Druckbogens 1 ist das Positionsmesssystem angeordnet. Durch visu-elle Beurteilung des Druckbogens 1 entscheidet der Drucker, d. h. der Bediener für welche Druckfläche im Druckbildbereich die Farbgebung verändert werden muss. Mit dem Stellglied 3 wird die Position des vertikalen Streifens erfasst, der diese Druckfläche überstreicht. Dazu besitzt das Stellglied 3 einen Magneten, der auf magnetoresistive Positionsgeber 9 wirkt. Die Positionsgeber 9 sind unterhalb des Mess- und Bedienpultes entlang der Unterkante des Druckbogens 1 angeord-net. Die Positionssignale werden einem Computer zugeleitet, der die entspre-chende Position dem Istwert der Farbzonenschraubenstellung der zugehörigen Farbzone zuordnet. Auf Grund von Erfahrungswerten verändert der Maschinenbe-diener die Stellung der Farbzonenschraube dieser Farbzone durch Eingabe von Stellschritten mittels der Stelltasten am Stellglied 3. Diese Signale werden drahtlos durch Infrarotsender an seitlich der Bewegungsbahn des Stellgliedes 3 angeord-nete Infrarotsensoren 4, 5 gesendet. Die Signale werden dem Computer zugelei-- 16 - tet, der dann die Farbzonenschraubenstellung dieser Farbzone und die der be-nachbarten Farbzonen gleichzeitig verstellt. Für die Errechnung der erforderlichen Verstellungen benachbarter Farbzonenschrauben werden bekannte funktionelle Abhängigkeiten genutzt, vgl. Abs. [0007]. Der Druckschrift D9 entnimmt der Fachmann daher insgesamt ein Verfahren, bei dem eine Eingabe des Bedieners zu einer Änderung der Farbmenge in einem bestimmten Bereich führt, ohne Kenntnis oder Darstellung der tatsächlich („physi-kalischen“) Verteilung der Zonen, die dort automatisch verteilend eingesteuert wird. Gerade weil die D9 von einem Stand der Technik mit „Bereichen zugeord-neten Tasten“ ausgeht (Abs. 0002), kommt den letzten Sätzen in Absatz 0006 eine Bedeutung entsprechend dem Merkmal 9.6 zu. Allerdings sieht das Verfahren nach D9 nur die Berücksichtigung der Stellung ge-nau eines (kontinuierlich quer verstellbaren) Bedienelements (…im Unterschied zu der eingangs der D9 angeführten Tastenbedienung eben zur Überwindung der zugeschriebenen Nachteile) zur Festlegung der „virtuellen“ Zone vor, und die Ein-gabe für genau eine virtuelle Position/Zone führt dann zur gemeinsamen Verstel-lung beteiligter „physikalischer“ Zonen. Die Eingabe mit mehreren Tasten als Bedienelemente, über die – mangels Über-einstimmung – dann ggf. gleich mehrere Dosierelemente in hiervon abweichender Anzahl angesteuert werden, offenbart die D2. Diese zeigt eindeutig in Figur 1 ein Bedienpanel mit genau 6 Up/Down-Bedientastenpaaren zur Ansteuerung von Farbdosiereinrichtungen – und spricht dagegen von üblicherweise 8, 9 oder 10 beeinflussbaren Zonen (Seite 1, Zeilen 20 – 21) – und konzipiert das dort ent-nehmbare Verfahren insoweit vor dem Hintergrund, dass vorgegebene Zonen zur Farbverteilung nicht mehr mit den zu bedruckenden Streifen übereinstimmen (…für die bisher ein Tastenpaar zur Beeinflussung vorgesehen war, Seite 3 oben). Insoweit wählt der Bediener auch dort mittels Bedienelementen die Bereiche pro Seite vor, die eines veränderten Farbauftrags bedürfen, und die Software setzt - 17 - das automatisch auf die korrespondierenden Farbdosiereinrichtungen um (Seite 5, Zeilen 1 bis 5), wobei es zu Überschneidungen kommt (vgl. auch Figuren). Inso-weit sind dort die Merkmale 9.3, 9.4 und 9.5 verwirklicht, weil der Fachmann für den Ablauf des der D2 entnehmbaren Verfahrens der D2 entsprechende Verfah-rensschritte zwangsläufig unterstellt. Wählt der Fachmann demnach unter den ihm vorgegebenen Alternativen „genau ein Bedienelement“ – bei dem bereits kein fester Bezug mehr zu genau einem Farbdosierelement mehr besteht – und „meh-rere einzelne Bedienelemente“ aus, wird er das Verfahren nach den Vorbildern der D9 und D2 dann zwangsläufig entsprechend der insoweit nahegelegten Merk-malskombination des Anspruchs 9 vorschlagen. Der erteilte Patentanspruch 9 hat daher keinen Bestand. Entsprechend der Antragslage mit hilfsweiser Verteidigung des angegriffenen Patents im Umfang eines Satzes anderer Ansprüche war den übrigen erteilten Ansprüchen nicht weiter nachzugehen (vgl. hierzu BGH, X ZR 109/08 – Sensor-anordnung i. V. m. BGH, X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II). 6. Hilfsantrag 1 Hilfsantrag 1 umfasst den erteilten Patentanspruch 9, dessen Gegenstand nicht patentfähig ist, vgl. vorstehende Ausführungen zum Hauptantrag. Auch hier war entsprechend der Antragslage mit hilfsweiser Verteidigung des an-gegriffenen Patents im Umfang eines Satzes anderer Ansprüche den übrigen er-teilten Ansprüchen nicht weiter nachzugehen (vgl. hierzu BGH, X ZR 109/08 – Sensoranordnung i. V. m. BGH, X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfah-ren II). Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 hat das Patent daher keinen Bestand. - 18 - 7. Hilfsantrag 2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist unzulässig. Im erteilten Patentanspruch 1 ist angegeben, dass die nebeneinander angeord-neten physikalischen Zonen (ZP,i) in Summe eine größere Breite aufweisen als eine durch eine maximal zu verarbeitende Bahnbreite definierte Maschinenbreite (M1; M2). Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist im kennzeichnenden Teil „eine durch eine maximal zu verarbeitende Bahnbreite definierte Maschinenbreite“ in „die durch eine maximal verarbeitbare Bahnbreite definierte Maschinenbreite“ abgeän-dert worden. Es handelt sich bei dieser Änderung offensichtlich um eine Klarstel-lung ohne materielle Änderung des Patents, vgl. Ausführungen zum Verständnis des Merkmals 1.7 gemäß Hauptantrag. Solche Klarstellungen von unverändert aufrechterhaltenen Ansprüchen des Patents sind unzulässig (vgl. BGH „Dünger-streuer“ in GRUR 1988, S. 757; BGH „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ in GRUR 1989, S. 103). Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann daher das Patent keinen Be-stand haben. 8. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Patentansprüchen 2 bis 8 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, sodass auch insoweit die Patentfähigkeit zu verneinen ist (vgl. dazu BGH „Sensoranordnung“ in GRUR 2012, S. 149-156). 9. Bei dieser Sachlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden der Be-schluss der Patentabteilung 27 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 19 - Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart Ko - 20 -

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