9. Senat - Tarifliche Schichtausgleichszulage in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - § 13.2.3 MTV Volkswagen AG
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Tarifliche Schichtausgleichszulage in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - § 13.2.3 MTV Volkswagen AG
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 680/09 15 Sa 163/08 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2010 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Düwell, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath und die ehrenamtliche Richterin Neumann für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 680/09 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2009 - 15 Sa 163/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die tarifliche Schichtausgleichszulage auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen ist. Der 1949 geborene Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt. Seit 1974 war er im Werk S der Beklagten als Werkschutzmann im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätig. Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, Nachtarbeit zu leisten, wurde er zum 1. Dezember 1996 in die Dauerfrühschicht versetzt. Sonnabend-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit musste er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leisten. Wegen des mit diesem Schichtwechsel verbundenen Wegfalls der im Entgelt enthaltenen Schichtzuschläge erhielt der Kläger gemäß § 13.2.3 des Manteltarifvertrags der Volkswagen AG in der maßgeblichen Fassung (MTV) eine Schichtausgleichszulage. Im MTV heißt es hierzu ua.: „§ 13 Sonderregelungen 13.1 Schwerbehinderte ... 13.2 Entgeltausgleich und Schichtausgleichszulage bei Min-derleistungsfähigkeit 13.2.1 Ein Werksangehöriger, der 12- 3 - 9 AZR 680/09 - 4 - - mindestens 20 Jahre Werkszugehörigkeit und das 40. Lebensjahr vollendet hat ... soll an einen seiner geistigen und körperlichen Leis-tungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz versetzt werden, wenn er infolge seiner Konstitution, seines schlechten Gesundheitszustandes oder eines Arbeits-unfalls den Anforderungen an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen ist. … Ist eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz mit gleichem Verdienst nicht möglich, wird für Zeiten des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ein Entgeltausgleich gemäß Ziffer 13.2.2 gewährt. Die Anspruchsvoraus-setzungen müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Versetzung erfüllt sein. ... 13.2.3 Bei Änderung der Schichtart (z. B. Übergang von Drei-Schicht- in den Zwei-Schicht-Betrieb) wird zusätzlich eine Schichtausgleichszulage für jeden Arbeitstag mit betriebsüblicher regelmäßiger Arbeitszeit gezahlt. Sie beträgt bei vorangehender ununterbrochener Schicht-arbeit mit Anspruch auf Zuschlagsbezahlung - von mindestens 60 Kalendermonate n 50 % 90 Kalendermonate n 75 % 120 Kalendermonate n 100 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist 1/260 der in den letzten 12 Kalendermonaten vor Gewährung des Entgeltaus-gleichs durchschnittlich gezahlten Zuschläge für - Nachtarbeit } - Nachtschichtarbeit } - Sonnabend-, Sonntags-und Feiertagsarbeit }soweit es sich nicht um Mehrarbeit han-delt. Bei kollektiv vereinbarten neuen Arbeitszeitregelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) werden für neu entstehende Ansprüche für einen Übergangszeitraum von jeweils 12 Kalendermonaten ab Inkrafttreten der neuen Arbeitszeitregelung im Rahmen der Be-messungsgrundlage die aus der neuen Arbeitszeit-regelung resultierenden Zuschläge zugrunde gelegt. … - 4 - 9 AZR 680/09 - 5 - 13.2.5 Der Entgeltausgleich und die Schichtausgleichszulage wird neu berechnet bei - Tarifänderungen auf der Grundlage der veränderten Entgelte und - sonstigen Entgeltänderungen. ... 13.3.3 ... Bei Tariferhöhungen werden das garantierte Entgelt sowie die garantierten Zuschläge auf der Grundlage der veränderten Entgelte neu berechnet.“ Zum 1. September 2000 wurde der Kläger in den Pförtnerdienst unter Ein-gruppierung in die Entgeltstufe 5 des Monatsentgelttarifvertrags der Beklagten versetzt. Neben der Entgeltsicherung nach § 13.2.1 MTV zahlte die Beklagte gemäß § 13.2.2 MTV das entsprechende Entgelt, zuletzt der Stufe 9 des Monats-gehaltstarifvertrags. Daneben zahlte sie die Schichtausgleichszulage gemäß § 13.2.3 MTV. Die Parteien führten ihr Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 2005 als Alters-teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weiter. Die Arbeitsphase endete am 30. April 2007. Die sich daran anschließende Freistellungsphase endete am 31. Mai 2009. Die Parteien sind durch vertragliche Bezugnahme an die Tarifver-träge der Volkswagen AG gebunden. Im kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Tarifvertrag über Altersteil-zeit der Volkswagen AG vom 4. Oktober 2000, gültig ab 1. August 2001, (TV ATZ) heißt es ua. wie folgt: „§ 4 Arbeitszeit und Vergütung 4.1 Arbeitszeit 4.1.1 Die wöchentliche Arbeitszeit eines Werksange-hörigen in Altersteilzeit richtet sich nach den ge-setzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes und beträgt demnach die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit … 34- 5 - 9 AZR 680/09 - 6 - ... 4.2 Vergütung 4.2.1 Der Werksangehörige erhält für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses einerseits ein seiner Ar-beitszeit entsprechendes Teilzeit-Monatsentgelt (brutto) und andererseits einen Zuschuss gemäß § 4.2.2, der im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Zuschläge gemäß § 4 Manteltarifvertrag berechnen sich nach dem tatsächlichen Umfang der geleis-teten Arbeit; Zuschläge sind in die Zuschuss-zahlung nicht einzubeziehen. ... 4.2.2 Berechnungsbasis für den Zuschuss ist die Diffe-renz zwischen dem monatlichen Teilzeitentgelt und dem Betrag, der sich nach Anwendung des aus der nachfolgenden Staffelung ersichtlichen Prozent-satzes des Monats-Netto-Arbeitsentgeltes der bisherigen Beschäftigung ergibt. Entgeltstufe % vom Monats-Netto-Ent-gelt/-Gehalt ... ... 9 85 ... … … 4.2.6 Für die Angehörigen des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr gilt Folgendes: Abweichend von § 4.2.1 wird die Berechnung und Zahlung der Zuschläge gemäß § 4 MTV während der Arbeitsphase weiterhin in pauschalierter Form gemäß dem Tarifvertrag für Angehörige des Werk-schutzes und der Werkfeuerwehr in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. Dementspre-chend werden Zuschläge beim Altersteilzeit-Block-modell in der für vollzeitbeschäftigte Angehörige des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr jeweils einschlägigen Höhe gezahlt. Bei Anwendung eines vom Modell ,Block-Basis’ ab-weichenden Arbeitszeitmodells, z. B. Modell ,Block-modifiziert’ oder tägliche Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der Altersteilzeit (Modell ,Gleichmäßig’), werden die Pauschalen anteilig ermittelt und ge-zahlt. - 6 - 9 AZR 680/09 - 7 - ...“ Während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte neben dem anteiligen Teilzeitentgelt der Entgeltstufe 9 zuzüglich des Altersteilzeitzuschusses (Aufstockungsbetrag) die Schichtausgleichszulage in voller Höhe weiter. Ab Mai 2007 (Beginn der Freistellungsphase) stellte sie die Zahlung der Schichtausgleichszulage ein. Der Kläger verfolgt mit seiner Zahlungsklage die Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage für die Monate Mai bis Oktober 2007. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Schichtausgleichszulage handele es sich nicht um einen Zuschlag gemäß § 4 MTV. Sie sei deshalb auch während der Freistellungsphase in vollem Umfang zu zahlen. Zudem sei ihm die Fort-zahlung der ursprünglichen Vergütung vor der Besetzung der Position des Pfört-ners zugesagt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.297,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 27. November 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Schichtausgleichszulage sei nur für tatsächliche Arbeitstage zu zahlen. Der Kläger habe in der Freistellungsphase nicht mehr gearbeitet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat über die Behauptung des Klägers, ihm sei zugesagt worden, dass seine bisherige Vergütung trotz Entfallens von Kontischichten dieselbe bleibe wie vor-her, Zeugenbeweis erhoben. Es hat sodann das Urteil des Arbeitsgerichts ab-geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner durch Beschluss des Bundes-arbeitsgerichts vom 15. September 2009 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 5678910- 7 - 9 AZR 680/09 - 8 - Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat für die Zeit der Freistellungsphase seines Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses keinen tariflichen Anspruch auf Weiterzahlung der Schicht-ausgleichszulage. 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertrag-licher Bezugnahme in den Schlussbestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 14. Dezember 2004/14. März 2005 „die einschlägigen … tarifvertraglichen … Regelungen … in ihrer jeweils gültigen Fassung“ anzuwenden. Damit finden auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien der TV ATZ und der MTV An-wendung. 2. Gemäß § 4.2.1 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein seiner Arbeitszeit ent-sprechendes Teilzeit-Monatsentgelt (brutto) sowie einen Zuschuss nach § 4.2.2 TV ATZ. Dieser Zuschuss (Aufstockungsbetrag) stockt das monatliche Altersteil-zeitentgelt des Klägers auf 85 % seines bisherigen Monatsnettoentgelts (mit der maßgeblichen Entgeltstufe 9) auf. Da sich die Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeit-nehmers während der Arbeitsphase nicht verringert, gelten auch für den vor-liegenden TV ATZ die vom Senat entwickelten Grundsätze zum Ansparmodell. Danach hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Frei-stellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase er-worbenen Entgeltansprüche (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die an-11121314- 8 - 9 AZR 680/09 - 9 - schließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO). Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. 3. Hiervon weicht § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ für die Zuschläge gemäß § 4 MTV ab. Danach sind die Zuschläge nach dem tatsächlichen Umfang der ge-leisteten Arbeit zu berechnen. Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnis-ses wird die Arbeit ausschließlich während der Arbeitsphase im vollen nicht verringerten Umfang geleistet (§ 4.1.2 TV ATZ). Deshalb sind die Zuschläge des § 4 MTV nur in der Arbeitsphase und während dieser Zeit ungekürzt zu zahlen. Es findet auch keine Aufstockung statt (§ 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV ATZ). Für Angehörige des Werkschutzes (wie den Kläger) und der Werkfeuer-wehr trifft § 4.2.6 Abs. 2 TV ATZ eine Sonderregelung zur Berechnung der Zu-schläge. Danach erfolgt die Berechnung und Zahlung der Zuschläge des § 4 MTV in pauschalierter Form während der Arbeitsphase. Der Vergleich zur Regelung des Teilzeitmodells in § 4.2.6 Abs. 3 TV ATZ (Modell „Gleichmäßig“) zeigt, dass die Zuschläge des § 4 MTV auch für Angehörige des Werkschutzes im Block-modell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, so wie es § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bestimmt, nur während der Arbeitsphase in Höhe des Anspruchs für Vollzeitbeschäftigte gezahlt werden. Denn nach § 4.2.6 Abs. 3 TV ATZ soll (nur) beim Teilzeitmodell eine anteilige Ermittlung und Zahlung der Pauschalen statt-finden. 4. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge einer nicht gekürzten Zahlung der Schichtausgleichszulage sowohl während der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase sieht der TV ATZ nicht vor. Sie widerspräche auch dem An-sparmodell. Danach werden regelmäßig nur die in der Arbeitsphase erarbeiteten Vergütungsbestandteile für die Freistellungsphase angespart, die nicht in der Arbeitsphase, sondern zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgezahlt werden 151617- 9 - 9 AZR 680/09 - 10 - sollen. Werden Vergütungen bereits in der Arbeitsphase im vollen Umfang aus-gezahlt, können sie nicht für die Freistellungsphase angespart werden. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers findet § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ auch auf die Schichtausgleichszulage gemäß § 13.2.3 MTV Anwendung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften. a) Der Wortlaut des § 4.2.1 TV ATZ steht dieser Auslegung nicht entgegen. Nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ berechnen sich die Zuschläge gemäß § 4 MTV nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit. Das sind Zuschläge für Nacht- und Nachtschichtarbeit, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Auf diese Zuschläge hatte der Kläger keinen Anspruch, da er aus gesundheit-lichen Gründen seit dem 1. Dezember 1996 nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, sondern ausschließlich in Dauerfrühschicht ohne Nacht-, Nacht-schicht-, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit tätig war. Die Schichtaus-gleichszulage, die der Kläger erhielt, ist in § 4 MTV nicht ausdrücklich aufgeführt. Dennoch ist sie nicht Entgelt iSv. § 4.2.1 Abs. 1 TV ATZ, sondern Zuschlag iSv. § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ. Das zeigt § 13.3.3 Abs. 2 MTV. Diese Tarifvorschrift differenziert zwischen garantiertem Entgelt und garantierten Zuschlägen. § 4.2.2 TV ATZ geht zudem für die Berechnung des Zuschusses (Aufstockungsbetrags) vom Begriff des „Monats-Netto-Arbeitsentgelts“ aus. Das ist nach der Tabelle die für die jeweilige tarifliche Entgeltstufe maßgebende Nettovergütung. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ unterschiedliche Entgeltbegriffe verwenden wollten, ist Entgelt im Sinne des TV ATZ deshalb das tarifliche Tabellenentgelt ohne Zuschläge/Zulagen. Wäre die Auslegung des Klägers zutreffend, dass die Schichtausgleichszulage nicht § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ unterfiele, hätte der TV ATZ sie überhaupt nicht geregelt. Sie müsste deshalb in der Freistellungsphase nicht gezahlt werden. b) Dieser Auslegung entspricht auch der tarifliche Zweck der Schichtaus-gleichszulage. Nach § 13.2.3 MTV erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Ausgleich für den durch „Minderleistungsfähigkeit“ verursachten Verdienstausfall. Im Falle des Wegfalls von Zuschlägen gemäß § 4 MTV wird anstelle dessen für jeden Arbeitstag eine Schichtausgleichszulage gezahlt. Diese Schichtausgleichs-181920- 10 - 9 AZR 680/09 - 11 - zulage ist entgegen der Auffassung des Klägers keine neben § 4 MTV geregelte Treueprämie für besonders belastende Arbeiten in der Vergangenheit. Die Tarif-vertragsparteien haben lediglich zugunsten der in § 13 MTV geschützte Personen-gruppe auf die Arbeitsleistung gerade während der zuschlagsbegründenden Zeiten verzichtet und deswegen die Bemessungsgrundlage pauschaliert. Sie wird dennoch nur für Tage tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt (§ 13.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV) und ist damit gegenwartsbezogen. Eine, wie der Kläger meint, vom An-spruchsgrund losgelöste Ausgleichszulage würde eher einen pauschalierten Fest-betrag bestimmen, abhängig von den in einem Referenzzeitraum erworbenen An-sprüchen. Die Schichtausgleichszulage stellt deshalb eine Fortführung der Zu-schläge des § 4 MTV für eine besonders geschützte Personengruppe dar. Es wird lediglich auf ein Tatbestandsmerkmal des § 4 MTV verzichtet, nämlich die tatsäch-liche Arbeitsleistung zu den zuschlagsbegründenden Zeiten. c) Diese Auslegung wird auch durch die Regelung in § 13.2.5 MTV bestätigt. Danach wird die Schichtausgleichszulage bei Tarifänderungen und sonstigen Entgeltänderungen neu berechnet. Sie knüpft deshalb nicht ausschließlich an erworbene Besitzstände an, sondern ist dynamisch. d) Schließlich würde die Auslegung des Klägers zu einer nicht zu recht-fertigenden Besserstellung der durch § 13 MTV geschützten Personen führen. Ar-beitnehmern, die tatsächlich bis zum Beginn der Freistellungsphase innerhalb der nach § 4 MTV zuschlagsbegründenden Zeiten arbeiteten, erhielten nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ während der Freistellungsphase keine Zuschläge. Dem-gegenüber hätten Arbeitnehmer der Personengruppe nach § 13.1 MTV Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage in der Freistellungsphase. Dies widerspräche auch dem Sinn dieser Zulage, Verdiensteinbußen zu vermeiden. Der Kläger begehrt deshalb entgegen seiner Auffassung keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung. 2122- 11 - 9 AZR 680/09 - 12 - e) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, die Nichtzahlung der Schicht-ausgleichszulage während der Freistellungsphase widerspräche der Regelung des § 4.2.2 TV ATZ. Danach habe er für die Entgeltstufe 9 Anspruch auf ein auf-gestocktes Einkommen von 85 % des maßgeblichen „Monats-Netto-Arbeits-entgelts“. Er erreiche in der Freistellungsphase aber lediglich 63 %. Der Kläger übersieht, dass nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV ATZ die Zuschläge gemäß § 4 MTV und damit die Schichtausgleichszulage in die Zuschusszahlung nicht einzubeziehen sind. Deshalb erfolgt die Zuschusszahlung (Aufstockung) auch nur auf das Tarifentgelt der jeweiligen Entgeltstufe. Auch daraus folgt die Anwendung des § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ auf die Schichtausgleichszulage. Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch zu § 4.2.2 TV ATZ. Es müsste nur auf das tarifliche Entgelt der jeweiligen Entgeltstufe prozentual aufgestockt werden, obwohl die Schicht-ausgleichszulage Teil des Altersteilzeitentgelts wäre. Denn § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV ATZ, wonach die Zuschläge in die Zuschusszahlung nicht einzu-beziehen sind, fände keine Anwendung. II. Die Parteien haben auch nicht individualrechtlich eine übertarifliche Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage während der Freistellungsphase vereinbart. 1. Das Landesarbeitsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Behauptung des Klägers, ihm sei die Weiterzahlung der Schichtaus-gleichszulage zugesagt worden, treffe nicht zu. Gegen diese Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keine Verfahrensrügen nach § 559 Abs. 2 ZPO erhoben. Damit sind die Feststellungen für den Senat bindend (vgl. Senat 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 20, AP BBiG § 14 Nr. 13 = EzA BBiG § 14 Nr. 14). 2. Auf die Einhaltung der in Abs. 3 der Schlussbestimmungen des Altersteil-zeitarbeitsvertrags vereinbarten doppelten Schriftformklausel kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu Senat 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 42, BAGE 126, 364). 23242526- 12 - 9 AZR 680/09 B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Düwell Vermerk Der Richter am BAG Dr. Suckow ist infolge Urlaubs an der Unter-schrift verhindert. Düwell Krasshöfer Benrath Neumann 27

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