9. Senat - Tarifliche Berechnung der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Tarifliche Berechnung der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - I. Elmshorn Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 Ca 567 c/10 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Urteil vom 8. Februar 2012 - 6 Sa 37/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Tarifliche Berechnung der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gesetz e : BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, § 11 1 Satz 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1; EFZ G § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4; Manteltarifvertrag für die gewerb - lichen Arbeitnehmer/ - innen des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig - Holstein vom 16. Juli 1996 idF der 1. Protokollnotiz vom 1. September 2006 § 16 Abs. 6 , § 18 Abs. 3 ; R ichtlinie 2003/88/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte A s- pekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 279 /1 2 6 Sa 37/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 0 . Dezember 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsb eklagte , Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 0 . Dez ember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow - 2 - 9 AZR 279/12 - 3 - und Klose sowie d en ehrenamtlichen Richter Dr. Starke und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: 1. Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 8. Februar 2012 - 6 Sa 37/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts und der En t- geltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war im Omnibusunternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Kraft beiderseit i ger Tarifbindung richtet e sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltar ifvertrag für die gewerblichen A r- beitnehmer/ - innen des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig - Holstein vom 16. Juli 1996 (MTV) . Der MTV in der durch die 1. Protokollnotiz vom 1. September 2006 zum 1. Januar 2007 geänderten Fassung lautet auszug s- weise wie fo lgt: § 16 Urlaub (6) Während der Dauer des Urlaubs w ird der Lohn nach fo l- gender Maß gabe fortgezahlt: Die Lohnfortzahl ung erfolgt auf der Basis von 8 Std. pro Tag bei einer 5 - Tage - Woche bzw. 7 Std. pro Tag bei einer 6 - Tage - Woche unter Z u- grundelegung des Tabellenlohnes. § 18 Krankenbezüge, Lohnzahlung bei Krankheit und Arbeitsunfall 1 2 - 3 - 9 AZR 279/12 - 4 - ... (3) Während der Dauer der Erkrankung, längstens für sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Lohn fortgezahlt, der gemäß § 16 Abs. 6 (Urlaubslohn) gezahlt wird. Im Übrigen gelten im Krankheitsfall die Be - s timmungen des Entgeltfortzahlungsg esetzes in der j e- weils geltenden Fassung. urch Tarifg e- spräch zwischen [der Rechtsvorgängerin] der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di diese Regelung mit einer Übergangszeit versehen worden . Danach w u r- den Fehltage im Jahr 20 07 mit 9,25 Stunden, im Jahr 2008 mit 8,75 Stunden und ab dem Jahr 2009 mit 8 Stunden abgerechnet . Die Bruttovergütung des Klägers setzt e sich nach den getroffenen Feststellungen aus den nachfolge n- den P ositionen zu sammen: - Außerdem erh ie lt der Kläger, der regelmäßig über die tarifliche Arbeit s- zeit von wöchentlich 39 Stunden (= 7,8 Stunden pro Tag bei einer 5 - Tage - Woche) hinaus arbeitet e , ein monatliches Mankogeld iHv. 16,00 Euro. Dieses zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagte n dem Kläger i n den Jahren 2007 und 2008 unabhängig von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit. Sein gesetzlicher U r- laub im Umfang von 20 Arbeitstagen wurde dem Kläger im Jahr 2008 in den Monaten Janua r , April und August gewährt. B ei der Ermittlung des Urlaubsen t- gelts wurde im Jahr 2008 jedem Urlaubstag des Klägers eine ausgefallene A r- beitszeit von 8,75 Stunden und ein Stundenlohn von 11,10 Euro brutto zugru n- 3 4 - 4 - 9 AZR 279/12 - 5 - de gelegt . In gleicher Weise wurde d ie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall e r- rechnet . N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hätte der Kl äger im Januar 2008 durchschnittlich 8,62 Stunden , im April 2008 durchschnittlich 8,72 Stunden und im August 2008 durchschnittlich 8,5 Stunden an jedem U r- laubstag gearbeitet . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , d ie tariflichen Regelungen in § 16 Ab s. 6, § 18 Abs. 3 MTV missachteten das Lohnausfallprinzip und s eien wegen Verstoßes gegen das BUrlG und das EFZG unwirksam . D ie Rechtsvo r- gängerin der Beklagte n habe das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung j e- weils anhand der Durchschnittswerte der letzten drei Abrechnungsmonate e r- mitteln und d abei alle Entgeltbestandteile berücksichtigen müssen. Sie sei d a- her verpflichtet gewesen, ihm bereits für Dezember 2007 eine höhere Verg ü- tung für die in diesem Monat angefallenen Urlaubstage zu zahlen . Unter B e- rück sichtigung diese r höheren Vergütung für Dezember 2007 hätte sich auch ein e zu berücksichtigende höhere Durchschnitts vergütung für die Monate Okt o- ber bis Dezember 2007 in Höhe von 121,78 Euro brutto und in Höhe von 1,69 Euro netto je Arbeits tag ergeben. Diese höhere Durchschnitts vergütung hätte für die Berechnung des Urlaubsentgelts für die 13 Urlaub stage im Jan uar 2008 zugrunde ge leg t werd en müssen. Insgesamt ergebe sich für das Jahr 2008 unter Fortschreibung der jeweils höheren monatlichen Beträge ein G e- samtdifferenzbetrag iHv. 804,33 Euro brutto. Im Einzelnen hat der Kläger fo l- gende Differenzbeträge zu den abgerechneten und gezahlten Bruttobeträgen begehrt : Monat im Jahr 2008 Differenz [Euro] bei steue r- pflichtigen Entgeltb e- standteilen Zusätzli che Differenz [Euro] bei steuerfreien Entgeltb e- standteilen Anzahl abgerechneter Urlaubs - bzw. Arbeitsunf ä- higkeitst age Januar 320,71 29,97 13 Urlaubstage, davon 12 Tage gesetzlicher Urlaub und 1 Tag tariflicher Mehrurlaub Februar 57,28 5,40 3 Tage Arbeitsunfähigkeit April 119,12 9,50 5 Tage gesetzlicher Urlaub 5 - 5 - 9 AZR 279/12 - 6 - Mai 47,13 3,62 2 Tage tariflicher Sonderurlaub August 85,88 26,32 8 Urlaubstage, davon 3 Tage gesetzlicher Urlaub und 5 Tage tariflicher Mehrurlaub Oktober 88,90 10,50 6 Tage tariflicher Mehrurlaub Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2008 iHv . insgesamt 804,33 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisung santrag die Auffassung ve r- treten, sie habe nach den tariflichen Regelungen abrechnen dürfen . Die B e- rechnung des Urlaubsentgelts sei von de r gesetzlichen Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt. D er Kläger berechne den seiner Klageforderung zugrunde liegenden Durchschnittsverdienst fehlerhaft. So dürften insbesondere die vermögenswirksame n Leistungen, die Provisionszahlungen aus dem Ze i- tungsverkauf, die Spesen für geteilte Dienste, das Mankogeld so wie die Übe r- stundenvergütung (Grundvergütung zzgl. Zuschläge) nicht zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes h erangezogen werden. Ferner müss e zwischen der Vergütung für den gesetzlichen Mindesturlaub und der Vergütung für den übe r- gesetzlichen Mehrurlau b differenziert werden. Auch die Regelung in § 18 Abs. 3 MTV sei von der Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG gedeckt. Trotz der Ve r- weisung auf § 16 Abs. 6 MTV handele es sich um eine eigenständige Regelung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Da s Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 119,98 Euro veru r- teilt , die weiter gehende Klage abgewiesen und die Berufung für bei de Parteien zu gelassen . Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung en des Klägers und der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die B e- klagte klarstellend verurteilt, an den Kläger Vergütungsdifferenzen für die Mon a- te Januar, April und August 2008 iHv. insgesamt 312,90 Euro brutto zu za hlen. Es ha t angenommen, § 16 Abs. 6 MTV sei , soweit die Vorschrift den gesetzl i- 6 7 8 - 6 - 9 AZR 279/12 - 7 - chen Mindesturlaub bet reffe , nicht von der Öffnungsklausel des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt. Hinsichtlich des Geldfaktor s hat es a usgeführt , dass bei dessen Berechnung abweichend von der bisherigen Handhabung die Provisi o- nen für Zeitungsverk äufe und die Spesen für geteilte Dienste zu berücksicht i- gen seien, während das Mankogeld, die Überstundenvergütung und die verm ö- genswirksamen Leistungen nicht an zu setzen seien. Basierend auf Berechn u n- gen der Beklagte n hat das Landesarbeitsgericht für die Berechnung des U r- laubsentgelts für Januar 2008 einen Geldfaktor iHv. 13,11 Euro brutto, für April 2008 iHv. 12,90 Euro brutto und für August 2008 iHv. 13,21 Euro brutto ermi t- telt . Es hat dann das von der Beklagten gezahlte Urlaubsentgelt mit dem vom ihm ermittelten Urlaubsentgelt für Januar 2008 iHv. 1.356,10 E uro brutto (= 12 Tage x 8,62 Stunden x 13,11 Euro /Stunde ) , für April 2008 iHv. 562,44 Euro (= 5 Tage x 8,72 Stunden x 12,90 Euro /Stunde ) und fü r August 2008 iHv. 336,86 Euro brutto (= 3 Tage x 8,5 Stunden x 13,21 Euro /Stunde ) , zusammen 2.255,39 Euro brutto, verglichen, dem Kläger den Differenzbetrag iHv. 312,90 Euro b r utto zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision rügt der Kläger, das Landesarbeitsgericht habe ve r- kannt, dass auch das Urlaubsentgelt für den tariflichen Mehrurlaub und die H ö- he der Entgeltfortzahlung nicht nach § 16 Abs. 6 bzw. § 18 Abs. 3 MTV zu e r- mitteln sei en . Außerdem sei en in die Berechnung des Ur laubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall e ntgegen der Ansicht des Landesarbeitsg e- richts auch das Mankogeld, die Überstunden grund vergütung und der Arbeitg e- berzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistung en einzustellen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers teilweise zurückgewi e- sen. 9 10 - 7 - 9 AZR 279/12 - 8 - I. Dem Kläger steht über die gezahlten und rechtskräftig zugesprochenen Beträge hinaus kein weiteres U rlaubsentgelt für d ie streitgegenständlichen Zei t- r äume zu. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger weitere s Urlaubsentgelt für die in den Monaten Januar, April und August 2008 genommenen 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub begehrt. a) Ein Anspruch des Klägers auf weiteres Urlaubsentgelt fo l gt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm . § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG , wonach sich das Urlaubsen t- gelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemisst, das der Arbeitne h- mer in den letzten 13 Wochen vor dem Begi nn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitsvergütung nur noch in äußerst seltenen Ausnahm e- fällen wöchentlich abgerechnet wird. Entgegen der Auffassung des Kläger s ist das Urlaubsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gleichwohl nicht ungeac h- tet des Beginns des Urlaubs anhand der letzten drei abgerechneten Monat s- vergütungen zu ermitteln. Trotz des substan z iierten Bestreitens der Berechnung des Urlaubsentgelts durch die Beklagte hat d er Kläger weder angegeben, an welchen Tagen er in den Monaten Januar , April und August 2008 seinen Urlaub angetreten hat, noch hat er Angaben zu dem jeweils in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsverdiens t g emacht . I nsoweit ist seine Klage bisher unschlüssig. b) Die Sache war dennoch nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass seine B erechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes zu keinem anderen Ergebnis führte als die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, steht ihm die beanspruchte weitere Urlaubsvergütung nicht zu. D as Landesarbeitsgericht hat zwar zutr effend angenommen , dass die Regelung zur Berechnung des U r- laubsentgelts in § 16 Abs . 6 MTV nicht mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG in Einklang steht , weil sie von dem in § 1 BUrlG normierten und durch Art. 7 Abs. 1 der R ichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 11 12 13 14 - 8 - 9 AZR 279/12 - 9 - 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (AB l. EU L 299 vom 18. November 200 3 S. 9) vorge gebenen Grundsatz des bezahlten Urlaubs ab weicht . Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Kläger aufgrund se i- nes Anspruch s auf Mankogeld, auf vermögenswirksame Leistungen und auf Überstundenvergütung ein weitere s Urlaubsentgelt zusteht. Insoweit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Berechnung der in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Forderung de s Klägers. Im Übrigen sind die se Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Urlaubsentgelts des Klägers g e- mäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu berücksichtigen . aa) Zahlungen des Arbeitgebers, die unabhängig von der tatsächlichen A r- beitsleistung des Arbeitnehmers monatlich erfolgen , sind in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nicht einzustellen, weil es ansonsten zu einer - vom Gesetz nicht gewollten - doppelten Zahlung kommen würde. Insofer n gilt nichts anderes als bei Leistungen, die nicht im g e- setzlichen Berechnungszeitraum anfallen, sondern auf das gesamte Jahr bez o- gen sind ( vgl. zu einer jahresbezogenen Einmalleistung : BAG 23. Ap ril 1996 - 9 AZR 856/94 - zu I 2 c der Gründe mwN ) . Wird ein in Monatsbeträgen festg e- legter Entgeltbestandteil während des Urlaubs weitergewährt, genügt dies den Anforderungen des BUrlG. Der Arbeitnehmer erhält dann iSd. § 1 BUrlG ein Urlaubsentgelt, wie er es bei Weiterarbeit ohne Freistellung hätte erwar ten kö n- nen (vgl. zu § 26 iVm. § 21 Satz 1 TVöD: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 30 mwN, BAG E 134, 34) . Darüber, dass der Kläger in den Monaten Januar, April und August 2008 jeweils Mankogeld iHv. 16,00 Euro brutto erhalten hat , besteht kein Streit. Die Frage, o b das dem Kläger ge zahlte Mankogeld Entgel t- charakter hat und ihm dieses damit auch während eines Urlaubs in voller Höhe zust eht , oder ob das Mankogeld als bloßer Ausgleich für das während eines Urlaubs nicht bestehende H aftungsrisiko zu verste hen (vgl. zur Differenzierung bei § 4 EFZG : Mü A rbR/Schlachter 3. Aufl. Bd. 1 § 74 Rn. 10) und damit bei U r- laub des Klägers nicht oder nur vermindert zu zahlen ist, konnte deshalb unen t- schieden bleiben. 15 - 9 - 9 AZR 279/12 - 10 - bb) Auch dann, wenn vermögenswirksame Leistungen arbeitsrechtlich als Bestandteil der Vergütung ein ge ordnet werden ( vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 628/11 - Rn. 33 mwN auch zum Sozialversicherungs - und Steuerrecht ; vgl . allerdings EuGH 7. November 20 13 - C - 522/12 - [Isbir] Rn. 44, der davon ausgeht, dass vermögenwirksame Leistungen grds . keinen Arbeitslohn darste l- len ) , hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass diese bei der Berechnung seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nach § 11 Abs . 1 Satz 1 BUrlG berücksicht igt werden ( vgl. BAG 17. Janu ar 1991 - 8 AZR 644/89 - BAGE 67, 94 ; 14. März 1966 - 5 AZR 468/65 - ; Schaub/Linck Arb R - Hd B 15. Auf l. § 104 Rn . 123; ErfK/Gallner 1 4. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 13; Arnold/Tillmann s/Thiel - Koch BUrlG 2. Aufl. § 11 Rn. 25 ) . Die Rechtsvorgängerin der Beklagte n hat in den Monaten Januar, April und August 2008 die vermögenswirksamen Leistungen für den Kläger abgeführt. Würden diese in die Berechnung der Urlaubsverg ü- tung eingestellt, erhielte sie der Kläger im Ergebnis doppelt. Im Übrigen hat ein Arbeitnehmer kein en Anspruch, dass vermögenswirksame Leistungen an ihn selbst ausgezahlt werden. cc) Die Nichtberücksichtigung der im Referenzzeitraum abgerechneten Überstundenzuschläge durch das Landesarbeitsgericht hat der Kläger - offenbar im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Soweit der Kläger seine Forderung darauf stützt, dass die Grundvergütung für die geleisteten Überstunden in die Ref e- renzberechnung einzubeziehen sei, hat er nicht schlüssig dargeleg t, dass dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubszeiträume zu einem weiter g e- henden Vergütungsanspruch führen würde. Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2009 ( - 9 AZR 887/08 - Rn. 14) für den Geldfaktor den während des Re f erenzzeitraums erzie l- ten Stundenlohn ermittelt. Wird aber der Geldfaktor in der Weise berechnet, dass der Durchschnittsverdienst im Referenzzeitraum pro Arbeitsstunde b e- rechnet wird (Arbeitsverdienst dividiert durch A nzahl der Arbeitsstunden) , so ändert sich der durchschnittliche Stundenverdienst nicht, wenn bei den Arbeit s- stunden die geleisteten Überstunden und beim Arbeitsverdienst die dafür g e- 16 17 - 10 - 9 AZR 279/12 - 11 - zahlte Grundvergütung berücksichtigt werden (AnwK - ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 11 BUrlG Rn. 19; Powietzka/Rolf BUrlG § 11 Rn. 20) . 2. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger weiteres Urlaub s- entgelt für die in den Monaten Januar, August und Oktober 2008 gewährten 12 Mehrurlaubstag e begeh r t. D ie Rechtsvorgängerin der Be klagte n hat dem Kläger das gemäß § 16 Abs. 6 MTV ermittelte Urlaubsentgelt gezahlt und damit den Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt erfüllt. Hinsichtlich der Berec h- nung des Urlaubsentgelts für den tariflichen Mehrurlaub steht § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Regelung in § 16 Abs. 6 MTV nicht ent gegen . a) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsa n- sprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, grundsätzlich frei regeln (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) . Sie sind weder durch das BUrlG noch durch die Richtlinie 2003/88/EG , die nur den Mindes turlaub betreffen, eing e- schränkt ( vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff.; BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 11 , BAGE 141, 374 ; 23. März 2010 - 9 AZR 128/ 09 - Rn. 19, BAGE 134, 1) . Entgegen dem Verständnis des Klägers bez o- gen sich auch die Ausführungen des Senats i n R n. 19 des Urteil s vom 21. September 2010 ( - 9 AZR 510 /09 - BAGE 135, 301) nur insoweit auf den tariflichen Urlaubsanspruch , als er mit dem gesetzlichen Mindesturlaub ide n- tisch ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Sen at in der Entscheidung dazu Arbeits - und Tarifvertragsparteien frei, weiter reichende Abweichungen von der Bemessungsabsicht des § 11 Abs. 1 BUrlG - wie hier - (BAG 21. Sept ember 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 20 , ua. unter Bezugnahme auf BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 18) . b) U nerheblich ist , dass die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 6 MTV den Geld - und den Zeitfaktor für den gesetzlichen Mindesturlaub und den ihn übe r- steigenden tariflichen Mehrurlaub einheitlich abwei chend von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geregelt haben. Soweit diese Regelung hinsichtlich des gesetzl i- 18 19 20 - 11 - 9 AZR 279/12 - 12 - chen Mindesturlaubs gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstößt, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 6 MTV auf den tariflichen Mehrurlaub. Für den vom gesetzlichen Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich gerege l- ten Gesamturlaubsdauer bleibt die tarifliche Regelung wirksam (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, BAGE 141, 374; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn . 27 , BAGE 137, 328 ) . 3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger weitere Differen z- vergütung beim Urlaubsentgelt für die beiden tariflichen Sonderurlaubstage i m Mai 2008 begeh r t. Bei dem Sonderurlaub handelt es sich nicht um gesetzlichen Mindesturlaub, so dass er - mangels abweich ender Regelungen - rechtlich wie der übergesetzliche Mehrurlaub zu behandeln is t. D as Urlaubsentgelt ist daher für den tariflich en Sond erurlaub gemäß § 16 Abs. 6 MTV zu ermitteln. II. D em Kläger steht nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG weitere Entgeltfortzahlung für drei Tage Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 zu. Die Rechtsvorgängerin der Beklagte n hat die dem Kläger nach dem MTV z u- stehende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet und ausge zahlt. In § 18 Abs. 3 MTV haben die Tarifvertragsparteien durch die Verweisung auf § 16 Abs. 6 MTV den Umfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - abw eichend von § 4 Abs. 1 EFZG - wirksam geregelt . 1. § 18 Abs. 3 Satz 1 MTV bestimmt, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Erkrankung , längstens für sechs Wochen, den Lohn f ortgezahlt e r- hält, der gemäß § 16 Abs. 6 (Urla ubslohn) gezahlt wird. Nach § 16 Abs. 6 MTV bemisst sich die Entgeltfortzahlung auf der Basis von 8 Std. pro Tag bei einer 5 - Tage - Woche bzw. 7 Std. pro Tag bei einer 6 - Tage - Woche unter Z u- grundelegung des Tabellenlohn e s . § 18 Abs. 3 Satz 1 MTV verweist damit w e- gen der Höhe des fortzuzahlenden Lohns auf die Höhe des Urlaubslohns . D ie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall soll nach dem Willen der Tarifvertragspa r- teien damit so berechnet werden wie das Urlaubsentgelt. Auch die Über schrift Lohnzahlung bei Krankheit das Ver ständnis nahe , dass die Höhe der Entgeltfortzahlung eigenständig geregelt werden s ollte. 21 22 23 - 12 - 9 AZR 279/12 - 13 - 2. Für die Rechtsfolgenverweisung in § 18 Abs. 3 Satz 1 MTV ist es u ne r- heblich, dass § 16 Abs. 6 MTV hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzli chen Mindesturlaub wegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Anwendung kommt. Die Tarifvertragsparteien sind - wie Arbeitsvertragsparte i- en - grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wi rksamkeit anko mmt (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 12) . Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Parteien des MTV die Verbindlichkeit der Berechnungsvorschrift für die Entgeltfortzahlung nur unter der Voraussetzung angeordnet haben, dass di e Berechnungsvorschrift auch für die Ermittlung des Urlaubsentgelts für den g e- setzlichen Mindesturlaub zur Anwendung kommt. Den Tarifvertragsparteien ging es erkennbar darum, die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheit s- fall zu vereinfachen. 3 . Die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 18 Abs. 3 Satz 1 MTV iVm . § 16 Abs. 6 MTV ist vorliegend auch durch die (eing e- schränkte) Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gedeckt. Danach kann durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abwe i- chende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung (BAG 18. November 2009 - 5 AZ R 975/08 - Rn. 16) . a) Zur Bemessungsgrundlage gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall - oder Referenzprinzip ; sh . BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 26, BAGE 134 , 34; ErfK/Reinhard § 4 EFZG Rn . 24) als auch die Berec h- nungsgrundlage. Letztere setzt sich aus dem Geld - und Zeitfaktor zusammen (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16) . Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeit nehmers (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 110, 90; 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III 2 b der Gründe; 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I 3 a aa der Gründe, BAGE 99, 112) . Das Gesetz erlaubt damit den Tarifvertragsparteien, sämtliche 24 25 26 - 13 - 9 AZR 279/12 - 14 - Elemente zu gestalten, die diese beiden Faktoren bestimmen. Es ist i nsbeso n- dere zulässig, eine von der individuellen Arbeitszeit abweichende und auf die tarifliche Regelarbeitszeit abstellende Modifikation des Arbeitsze itfaktors vorz u- sehen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a bb der Gründe mwN, aaO ) . Die Tarifvertragsparteien sind nur an den Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebunden, denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht tari fdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - aaO ; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b aa der Gründe, aaO ) . b) Vor diesem Hintergrund hätte n die Tarifvertragsparteien des MTV den Zeitfaktor auf 7,8 Stunden pro Tag reduzieren können. Da sie einen Zeitfaktor von 8 Stunden pro Tag festgelegt haben, durften sie den Geldfaktor auf d ie Grundvergütung reduzier en . Das Gesetz erlaubt Tarifvertragsparteien die G e- staltung des G eldfaktor s . Die Abweichungen könne n sämtliche den Geldfaktor bestimmende Elemente betref fen. Aufg rund der ihnen eingeräumten Gesta l- tungsmacht dürfen Tarifvertragsparteien auch einzelne Vergütungsbestandteile, insbesondere zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers , wie Prämien oder tari f- liche Zuschläge , aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 90 ) . Über die schon gemäß § 4 Abs. 1a EFZG nicht zu berücksichtigenden Überstundenve r- gütungen hinaus hat dies zur Folge, dass Pro visionen für Zeitungsverkäufe, Mankogeld er , Nachtzuschläge und Leistungen für geteilte Dienste un berüc k- sichtigt bleiben können . Sowohl das Mankogeld als auch die zusätzliche Verg ü- tung für geteilte Dienste haben einen Bezug zu zusätzlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Im Hinblick auf die Wertung des § 4 Abs. 1a EFZG ist ihre Nichtberücksichtigung zulässig. De r Nachtzu sch lag gleicht eine besondere B e- lastung aus, die während des En tgeltfortzahlungszeitraums nicht anfällt. E s ist sachlich gerechtfertigt, diese Zulage bei der Ermittlung des Geldfaktors nicht zu berücksichtigen. c) Nach § 18 Abs. 3 iVm . § 16 Abs. 6 MTV konnte der Kläger daher für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im F ebruar 2008 insgesamt 266,40 Euro brutto 27 28 - 14 - 9 AZR 279/12 (= 3 Tag e x 8 Stunden x 11,10 Euro /Stunde ) beanspruche n. Aufgrund der A b- rede im Tarif gespräch , wonach im Jahr 2008 statt 8 Stunden 8,75 Stunden angesetzt werden, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagte n - ungeachte t der rechtlichen Verbindlichkeit dieser Entgeltabrede - insgesamt 291,38 Euro brutto g ezahlt und damit den sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 MTV ergebenden Anspruch des Klägers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Der Kläger hat somit mehr als den Grundlohn für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 erhalten, s o- dass ihm keine weitere Entgeltfortzahlung zusteht . III . Der Kläger hat die Kost e n seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühle r Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Suckow is t w e- gen Elternzeit verhindert, seine Unterschrift beizuf ü- gen. Brühler Klose Starke Pielenz 29

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