9. Senat - Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - konzernzugehörige Verleihunternehmen - Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung - Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - konzernzugehörige Verleihunternehmen - Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung - Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 Neunter Senat - 9 AZR 1021/12 - I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 26. November 2008 - 9 Ca 1962/08 - II. Urteil vom 11. Oktober 2012 - 6 Sa 384/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : S achgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - konzernzugehör i- ge Verleihunternehmen - Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberla s- sung - Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht AÜG § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1; AÜG in der bis zum 30. November 2011 ge l- tenden Fassung (aF) § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 563 Abs. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 1021/12 6 Sa 384/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen R ichter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 1021/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2012 - 6 Sa 384/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Recht s wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befri s- tung ihres Arbeitsverhältnisses. Der 1948 geborene Kläger war zunächst ab dem 1. Januar 1997 bei der M AG (im Folgenden: M) bzw. deren Recht s vorgä n gerin in der Abteilung Li e- genschaft als Fachreferent Grundstücksverkehr b e schäftigt. Das Arbeitsve r- hältnis endete aufgrund betriebsbedingter Künd i gung vom 28. November 2003 am 31. Dezember 2004. Am 29. Dezember 2004 ve r einbarten der Kläg er und die NRF GmbH (im Fo l genden: NRF), eine 100 %ige Tochter der M, ein z u- nächst bis zum 30. September 2005 befri s tetes Arbeitsverhältnis. Dieses wurde bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Ohne über eine Erlaubnis zur gewerb smäßigen Arbeitnehmerüberla s- sung zu verfügen, befasste sich die NRF in den Jahren 2005 und 2006 vor a l- lem mit dem Verleih der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an andere Konzer n- gesellschaften. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Jungfacharbeiter, di e zuvor bei der M erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen ha t ten, und um Trainees, in geringem Umfang auch um Arbeitnehmer mit Vorruh e- standsvereinbarungen. Sonstige, nicht näher spezifizierte Beschäftigte machten 5 bis 10 % der Belegschaft aus . Die NRF schloss ausschließlich befristete A r- beitsverträge ab, in denen auf die für die M geltenden tariflichen Regelu n gen Bezug genommen wurde. Diese Tarifverträge schließen teilweise befristet b e- schäftigte Arbeitnehmer von Leistungen aus, die unbef ristet beschäftigten A r- beitnehmern zustehen. Jedenfalls beginnend ab dem 26. Februar 2005 b e- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 1021/12 - 4 - schäftigte die NRF für zwölf Monate befristet einen zuvor bei der E GmbH au s- gebildeten Mitarbeiter. Hierfür vereinnahmte die NRF auf der Basis einer Ve r- einbarung mit der E GmbH von dieser einen Lohnkostenz u schuss im Jahre 2005 iHv. 11.000,00 Euro und im Jahre 2006 iHv. 1.000,00 Euro. Während des Arbeitsverhältnisses mit der NRF war der Kläger mit u n- veränderter Tätigkeit an die M ausgeliehen und dort im Bereich EW (E r ze u- gung/Wärme) eingesetzt. Dieser Bereich wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2006 in die Beklagte - ebenfalls eine 100 %ige Tochtergesellschaft der M - ei n g e- bracht. Die Beklagte führte den Geschäftsbereich mit dem dor t tätigen Pe r sonal fort, welches sie übernahm und eingliederte. Im Zusammenhang mit einer Versetzung nach H machte der Kl ä ger die Erstattung von Mehraufwendungen nach einem bei der M b e st e he n den Ra h- mensozialplan geltend und berief sich a uf das Bestehen eines u n befri s teten Arbeitsverhältnisses mit der NRF. Ergebnis der danach geführten Ve r handlu n- gen war eine am 30. Juni 2006 geschlossene vierseitige Vereinb a rung zw i- schen dem Kläger, der Beklagten, der NRF und der M. Danach sollte das A r- beitsverhältnis des Klägers mit der NRF zum 30. Juni 2006 aufg e hoben und mit der Beklagten zum 1. Juli 2006 ein bis zum 30. Juni 2008 befri s tetes A r beit s- verhältnis am Standort C begründet werden. Nach Nr. 4 der Ve r einb a rung st e- hen dem Kläger mit A usnahme von Forderungen aus der B e triebsve r einb a rung zum betrieblichen Altersübergang sowie unverfallbaren A n wartscha f ten keine Ansprüche gegenüber der M sowie der NRF zu. Nr. 3 regelt, dass außer Fo r d e- rungen aufgrund des vereinbarten befristeten Arbe it s verhäl t nisses keine we i t e- ren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte best e hen. Nach Nr. 5 der Ve r- einbarung wurde der Kläger in die VergGr. 14 St u fe 2 des Verg ü tungstari f ve r- trags eingruppiert. Unter Nr. 6 der vierseitigen Ve r einb a rung ist die Überle i tun g von Ansprüchen aus Arbeitszeitguthaben und U r laub aus dem A r beitsve r hältnis des Klägers mit der NRF auf das Arbeitsverhäl t nis mit der B e klagten sowie d e- ren Verpflichtung zur Zahlung einer vollen Ja h re s sonde r za h lung für das Jahr 2006 vereinbart. Ferner is r brachte Unterne h- r kannt wird. Die Pa r teien schlossen unter dem 27./30. Juni 2006 einen befrist e ten Arbeit s vertrag auf der 4 5 - 4 - 9 AZR 1021/12 - 5 - Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008. Mit seiner am 18. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2008 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei u n- wir ksam. Die Beklagte könne sich nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berufen. Zwischen den Parteien habe bereits vor dem 1. Juli 2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt festz ustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2008 beendet worden ist, sondern als unbefrist e- tes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 hinaus for t- besteht. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, die Befristung sei als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Mangels Identität der Vertragsparteien habe eine Vorbeschäft i- gung des Klägers iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vorgele gen. Ein Arbeit s- verhältnis des Klägers mit der M oder der Beklagten sei auch nicht gemäß § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1 AÜG begründet worden, weil der Kläger ohne eine E r laubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verliehen worden sei. Die NRF habe nicht mit Gewinner zielungsabsicht gehandelt und deshalb keiner Erlaubnis zur A r bei t- nehmerüberlassung bedurft. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zurückgewi esen. Mit Urteil vom 9. Februar 2011 ( - 7 AZR 32/10 - ) hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsge richt zurückverwiesen. Dieses hat daraufhin die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. 6 7 8 9 - 5 - 9 AZR 1021/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsger icht ist ohne revisible Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass zwischen den Pa r- teien bereits vor dem 1. Juli 2006 ein Arbeitsverhältnis bestand. Dieses war gemäß § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen, weil die NRF den Kl ä- ger im Wege einer gewe rbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung an die M übe r- lassen hatte, ohne über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu verf ü- gen. Dieses Arbeitsverhältnis ist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB am 1. Juni 2006 auf die Beklagte übergegangen. I. Der mögliche n Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der M nach § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1 AÜG stand § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; sog. Konzernprivileg) nicht entgegen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesa r beit s- gerichts bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2011 ( - 7 AZR 32/10 - Rn. 31 ff.) geprüft und festgestellt. Hieran ist der Senat gebunden. Der Siebte Senat hat das erste Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2009 ( - 6 Sa 59/09 - ) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung zurückverwiesen. Nach § 563 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Au fhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Mit dieser Bindungswirkung für die Ber u- fungsgerichte korrespondiert grundsätzlich eine Selbstbindung des Revision s- gerichts für diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung beruht, s o- fern die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt (GmS - OGB 6. Februar 1973 - GmS - O GB 1/72 - zu 4 der Gründe, BGHZ 60, 392; BAG 28. Juli 1981 - 1 ABR 56/78 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 36, 1; B eckOK ZPO/Kessal - Wulf Stand 15. September 2014 § 5 63 Rn. 8) . II. Die NRF betrieb die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF. 10 11 12 - 6 - 9 AZR 1021/12 - 7 - 1. Gewerbsmäßig iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF war nach dem Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2011 jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbstständige Tätigkeit (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 18) . a) Entscheidendes K riterium für die Gewerbsmäßigkeit war die Gewinne r- zielungsabsicht. Für die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, sondern darauf, ob ein Überschuss der Erträge gegenüber den Aufwendungen angestrebt wir d. An einer Gewinnerzi e- lungsabsicht fehlt es regelmäßig, wenn die Überlassung lediglich gegen Ersta t- tung der entstehenden Kosten erfolgen soll und dem Verleiher auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen. Zu den Kosten gehören dabei nicht nur die Kosten der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer selbst, also vor allem Lohnkosten einschließlich aller Lohnnebenkosten, sondern auch die beim Ve r- leiher für die Arbeitnehmerüberlassung anfallenden Verwaltungskosten (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn . 36) . b) Die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt regelmäßig, wenn mit der Überlassung von Arbeitnehmern unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Bei Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Ziele verfolgen, ist dagegen grundsätzlich anzunehmen, dass sie aus der Arbeitnehmerüberlassung unmi t- telbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen. In einem B e- schluss vom 20. April 2005 hatte der Siebte Senat des Bu ndesarbeitsgerichts zwar die Auffassung vertreten, dies gelte nicht für konzernzugehörige Persona l- führungsgesellschaften; hier fehle es in der Regel an der Absicht, aus der A r- beitnehmerüberlassung einen Gewinn zu erzielen ( BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 c aa der Gründe) . An dieser Ausnahme rechtsprechung für konzernzugehörige Personalführungsgesellschaften hat der Siebte Senat mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 - mit Bindungswirkung für den Senat im vo r- liegenden Verfahren - jedoch nicht festgehalten (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 13 14 15 - 7 - 9 AZR 1021/12 - 8 - 32/10 - Rn . 37; zust. Hamann jurisPR - ArbR 29/2011 Anm. 1; bestätigt durch BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 23) . Es liege nahe, dass konzernzug e- hörige Unternehmen, die sich damit befassen, Arbeitnehmer konzernintern zu verleihen, damit das Ziel verfolgen, entwe der selbst einen wirtschaftlichen Vo r- teil zu erzielen oder dem konzerninternen Entleiher oder der Konzernmutter einen solchen zu verschaffen. Insbesondere Sinn und Zweck des § 1 AÜG aF geböten es, auch in den Fallgestaltungen, in denen der wirtschaftliche Vorteil der Arbeitnehmerüberlassung bei einem anderen Konzernunternehmen eintr e- ten solle, von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Gewinnerzielung s- absicht und damit Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung lag nach dem Urteil des Siebten Senats vo m 9. Februar 2011 ( - 7 AZR 32/10 - Rn. 37) zum einen vor, wenn zwischen dem Verleihunternehmen und der Konzernmu t- ter ein Gewinnabführungsvertrag bestand. Gewinnabführung setzt eine G e- winnerzielung voraus. Von einer Gewinnerzielungsabsicht war aber auch dan n auszugehen, wenn ein konzernzugehöriges Unternehmen Arbeitnehmer ei n- stellt, um sie an andere Konzernunternehmen zu Bedingungen zu überlassen, die für diese Unternehmen mit geringeren Kosten verbunden waren, als wenn sie die Arbeitnehmer selbst einstellen würden. Im Hinblick auf die Schutzbedür f- tigkeit der überlassenen Arbeitnehmer machte es keinen Unterschied, ob der Gewinn erst bei dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen ausgewiesen und dann abgeführt wurde oder ob er sogleich bei der Konzernmuttergesell schaft oder einem anderen entleihenden Konzernunternehmen entstand. 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, eine Gewinnerzielungsabsicht sei im Hinblick auf die durch die NRF vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen gewesen. Die Revisionsrügen der Beklagten hiergegen greifen im Ergebnis nicht durch. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich der mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Konzern kostenträchtig den Verwaltungsau f- wand steigere, wenn er sich nicht auf anderer Seite davon wirtschaftliche Vo r- 16 17 - 8 - 9 AZR 1021/12 - 9 - te i le verspreche, also d ie Absicht hege, seinen Gewinn zu steigern. Die damit verbundene Vermutung der Gewinnerzielungsa b sicht hat das Landesarbeitsg e- richt nicht als widerlegt angesehen. Im Gegenteil hat es selbstständig tragend uf gestützt, durch die Zwischenschaltung der NRF habe der ansonsten wegen der Vorbeschäftigung bei anderen Konzernunternehmen in dieser flächendeckenden Form nicht z u- lässige Abschluss befristeter Arbeitsverträge für den Konzern direkte wir t schaf t- lich e Vorteile, weil das konzernweit geltende Tarifwerk für befristet b e schäftigte Mitarbeiter nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in ei n ze l nen Punkten Leistungseinschränkungen vorsehe. aa) Soweit die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht sei verp flichtet g e- wesen, zunächst zu klären, ob die NRF unmittelbar das Ziel gehabt habe, G e- winne zu erzielen, ist nicht erkennbar, aus welchem rechtlichen Aspekt eine solche Verpflichtung bestehen sollte. Nach den bindenden Vorgaben der En t- scheidung des Siebten Senats vom 9. Februar 2011 kann die Gewerbsmäßi g- keit der Arbeitnehmerüberlassung sowohl auf der unmittelbaren als auch auf der mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht beruhen. Allein durch die Formuli e- haben, ob durch die Arbeitnehmerüberlassung ein mittelbarer Gewinn im Konzern erzeugt werden sollte (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 40) , entstand keine Bi n- dung des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 2 ZPO dahin gehend, zunächst zwingend die F rage eines unmittelbaren Vorteils zu klären. Dies folgt schon aus den Ausführungen des Siebten Senats unter Randnummer einer Gewinnerzielungsabsicht ist aber auch dann auszugehen, wenn ein ko n- zernzugehöriges Unternehmen Arbeitnehmer ei nstellt, um sie an andere Ko n- zernunternehmen zu Bedingungen zu überlassen, die für diese Unternehmen mit geringeren Kosten verbunden sind, als wenn sie die Arbeitnehmer selbst Beklagt en unterstellen, dass bei der NRF keine unmittelbare Gewinnerzi e- lungsabsicht vorgelegen habe und direkt das Vorliegen eines mittelbaren Vo r- teils für andere konzernzugehörige Unternehmen prüfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es daher keiner Be weiserhebung über ihre Behauptung, 18 - 9 - 9 AZR 1021/12 - 10 - dass die von der NRF vereinnahmten Kostenerstattungen die tatsächlichen Kosten nicht überstiegen. bb) Auch soweit das Landesarbeitsgericht die Gewerbsmäßigkeit der A r- beitnehmerüberlassung aufgrund der bei den entleihende n Konzernunterne h- men entstehenden wirtschaftlichen Vorteile bejaht hat, hat die Revision der B e- klagten keinen Erfolg. Die Beklagte hat weder dargetan, dass die Annahme des Landesarbeitsgerichts unzutreffend war, durch die Möglichkeit des Abschlusses befris teter Arbeitsverträge sei ein Vorteil entstanden, noch hat die Beklagte dargelegt, dass sie die Vermutung einer Gewinnerzielungsabsicht umfassend widerlegt hatte. (1) Die Beklagte behauptet in ihrer Revisionsbegründung nur pauschal, die von ihr vorgenomme nen Befristungen wären auch in den entleihenden Unte r- nehmen als Sachgrundbefristungen zulässig gewesen. Hierzu verweist sie l e- diglich darauf, dass es sich überwiegend um Befristungen im Anschluss an Ausbildungsverhältnisse gehandelt habe. Insofern ist es z war richtig, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstellt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 13 ff., BAGE 139, 213; Sievers TK - TzBfG 4. Aufl. § 14 Rn. 458) . Die Beklagte hat in der Revis e- ben den Jungfacharbeitern und Trainees auch befristete Anstellungsverhältni s- se mit Mitarbeitern geschlossen wurden, die bei der M in den Vorruh e stand ausgeschieden waren. Sie hat nicht dargetan, aufgrund welcher Vo r schriften mit diesen Arbeitnehmern auch in den entleihenden Unternehmen b e fristete Verträge gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG hätten abgeschlossen werden kö n nen. G e- rade das Beispiel des Klägers zeigt, dass dies von der M als nicht zulässig a n- gesehen wurde. Jedenfalls insoweit entstand ein wirtschaftlicher Vorteil, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der tariflichen Regelungen an befristet beschäftigte Mitarbeiter teilweise geringere Leistungen zu erbring en waren als an unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. (2) Soweit die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe ferner en t- scheidungserheblichen Sachvortrag zur Frage eines mittelbaren Vorteils bei 19 20 21 - 10 - 9 AZR 1021/12 - 11 - anderen Konzernunternehmen übergangen, genügt der Vortr ag schon nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt (ErfK/Koch 14. Auf l . § 74 ArbGG Rn. 12) . Die Revision hat darzulegen, welche Tatsachen beweiserheblich waren, wo sich der entsprechende Beweisantritt in den Akten befindet, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und dass die Ve r- fahrensverletzung entscheidungserheblich war (BAG 23. März 2006 - 6 AZR 313/05 - Rn. 22) . Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsä t- zen - nach S eitenzahl erforderlich (st. Rspr., vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe mwN, BAGE 109, 145) . Die Beklagte zeigt in der Revisionsbegründung schon nicht auf, in welchem Schriftsatz sie welchen Vortrag - ggf. unter Beweisantritt - gehalten haben will. Sie trägt nur pauschal 02.10.2012 den Sachverhalt im Hinblick auf die fehlende Gewinnerzielungsa b- Hinblick auf den Umfang der Schriftsätze erforderlichen Angabe der exakten Seitenzahlen. Im Übrigen behauptet die Beklagte selbst nicht, dass sie vor dem La n- desarbeitsgericht zu weiteren nahe liegenden wirtschaftlichen Vorteilen der konzerninternen Arbei tnehmerüberlassung, wie etwa der Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei der Beendigung der Beschäftigung des Leiha r- beitnehmers im Entleihunternehmen oder der fehlenden Notwendigkeit der Ve r- einbarung eines Sozialplans bezüglich der Leiharbeitnehme r bei einer Betrieb s- änderung im Beschäftigungsbetrieb, näher vorgetragen hätte. b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft den Gesellschaftsvertrag der NRF so verstanden hat, dass sich aus ihm bereits eine Ge winnerzielungsabsicht entnehmen lasse. Ebenso kann dahinstehen, ob allein aus dem Umstand, dass die Konzerngesellschaft N w e- gen des von der E GmbH an die NRF gezahlten Lohnko s tenzuschusses ein 22 23 - 11 - 9 AZR 1021/12 geringeres Entgelt für die Leihe des be troffenen Mitarbeiters zahlen musste, auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. III. Die NRF verfügte unstreitig nicht über die danach erforderlich e Erlau b- nis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG aF. Der zwische n der NRF und der M geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag war daher g e mäß § 9 Nr. 1 AÜG ebenso unwirksam wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der NRF. Infolgedessen gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsve r hältnis zwischen dem Kläger und der M als zust ande gekommen. IV. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dieses Arbeit s- verhältnis zum 1. Juni 2006 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat mit ihrer Revision nicht infrage gestellt, dass es sich bei d em Bereich EW (Erzeugung/Wärme), in dem der Kläger beschäftigt war, um einen Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 BGB handelte. Ebenso wenig hat die Beklagte mit ihrer Revision geltend gemacht, dass dieser Betriebsteil nicht auf sie als neue Inhaberin übergegan gen sei. Hierfür spricht im Übrigen auch die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Beklagte die geschäftliche Tätigkeit fortgesetzt und das dort tätige Personal weiterbeschäftigt hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Kranzusch Martin Lücke 24 25 26

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