9. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.10.2013, 9 AZR 572/12.
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.10.2013, 9 AZR 572/12.
Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 666/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 15. November 2011 - 16 Ca 10557/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Urteil vom 23. Mai 2012 - 15 Sa 180/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e: Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrz u- sage Gesetz e : GG Art. 1, 2; BGB §§ 125, 126, 133, 145, 146, 151 Satz 1, §§ 157, 158 Abs. 1 , § § 242, 275 Abs. 1, § 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 , § 613 ; SGB V § 144 Abs. 4, § 147 Abs. 2, §§ 150, 152, 153; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894 Satz 1 ; BAT § 4 Abs. 2 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 666 /12 15 Sa 180/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühl er, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 666/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 23. Mai 2012 - 15 Sa 180/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2011 - 16 Ca 10557/11 - wird zurückgewiesen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Lan d gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab: die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwec h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Be r- lin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schli eßung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 666/12 - 4 - Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (D AG) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverh ältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeitsve r- hältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- sichtigen. (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... 4 5 - 4 - 9 AZR 666/12 - 5 - § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Reg elung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt: wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte /r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Lan d Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur City BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstz eiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- 6 7 - 5 - 9 AZR 666/12 - 6 - lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finden. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfa h- rensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BK K getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen: r- hältnis nach § 147 A bs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei d er BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbei tsverhäl t- 8 9 - 6 - 9 AZR 666/12 - 7 - nis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten Verfahren die Feststellung des Fortb estands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich ihr Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrz u- sage des beklagten Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur BKK Be rlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf A b- schluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Juli 2011 anz u- nehmen und sie ab dem 1. Juli 2011 zu den Bedingungen, wie sie aufgrund des ursprünglichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. August 1993 zum Zeitpunkt des 31. Dezembe r 1998 be standen, wieder zu beschäftigen. Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auf lösung der BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver.di aufgehoben worden. Soweit die Klägerin die Berücksicht i- gung von Zeiten verlange, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis zu den B e- triebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigu ng mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 666/12 - 8 - gleichen Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat de m Hauptantrag stattgegeben. Das Landesa r- b eitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeit s- gerichts abgeändert und die Klage abgewiesen . Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Die zulässige Revi sion de r Klägerin ist begründet . A. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes einen Anspruch auf Annahme ihres Vertragsangebots zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses und auf tatsächliche Beschäftigung . I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer A n- nahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein solcher Antrag en t- spricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag auch ihre tatsächliche Beschäftigung begehr t. 1. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Ve rtrag notwendigen Mindestinhalt (e s- sentialia negotii) umfassen. Nac h § 611 Abs. r- Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppi e- rung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn die ses bestimmte T ä- tigkeiten einer Entgelt - oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 14 15 16 17 18 - 8 - 9 AZR 666/12 - 9 - 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . Eine Einigung über weitere Inhalte ist grun d- sät z lich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet we r- den soll. De r Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältni s- ses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Verg ü- tung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. BAG 13. März 201 3 - 7 AZR 344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN) . Ein auf die Abgabe einer Wi l- lenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZP O fingierten Erklärung klar ist. Nimmt der Kläger in seinen Klageantrag über den für den Abschluss eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weit e- re Arbeitsbedingungen auf, müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermit t- lung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung hera n- gezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . 2. Daran gemessen hat die Kläger in den Inhalt des beanspruchten Ar beitsvertrags hinreichend bestimmt beschrieben. a) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die Art der Beschäftigung ergibt sich ausreichend daraus, dass die Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den Bedingungen begehr t, wie sie aufgrund de s ursprünglichen Arbeitsvertrag s der Parteien vom 2. August 1993 zum Zei t- punkt des 31. Dezember 1998 bestanden. Aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift in Kopie zu den Akten gereichten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Kläge r in nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet wurde und als Angestel l- te voll zeit beschäftigt war . Entgegen der Ansicht des beklagten Landes begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag nicht die Beschäftigung in der Betriebskranke n- kasse. Der schriftliche Arbeitsvertra g der Parteien vom August 1993 enthielt keine dahingehende Beschränkung des Direktionsrechts. Der Hinweis auf den Einsa tz der Klägerin im Bereich der Betriebsk rankenkasse stellt e nur klar, wo die Klägerin zunächst eingesetzt w u rd e . Nach den im öffentlichen Dienst übl i- chen Formulararbeitsverträgen wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die 19 20 - 9 - 9 AZR 666/12 - 10 - Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der durch die Nennung der Vergütungsgru p- pe konkretisiert wi rd. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeit s- gerichts erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst deshalb auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt wo rden ist (BAG 27 . Mai 2004 - 6 AZR 192/03 - zu 2 der Gründe mwN ) . Danach können dem Arbei t- nehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Der öffentliche Arbei t- geber ist dagegen nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . b) Die weiteren Arbeitsbedingungen im zu begründenden Arbeitsverhältnis ergeben sich aus der im Arbeitsvertrag vom August 1993 enthaltenen Bezu g- nahmeklausel auf den BAT und d en diesen ergänzenden, ändernden oder e r- setzenden Tarifverträge n in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fa s- s ung. Außerdem sollen nach der Klausel die mit dem beklagten Land bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung fi nden . Daraus folgt für das zu begründende A r- beitsverhältnis die Anwendbarkeit des Tarifvertrags zur Angleichung des Tari f- rechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin) . II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Verurte i- lung des beklagten Landes zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Juli 2011 wirken soll. a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Ges etzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) 21 22 23 24 - 10 - 9 AZR 666/12 - 11 - kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Verga n- genheit liegenden Ze itpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der A n- spruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag sel bst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahm e- e rklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtl i- che Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zei t- punkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223) . Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Angebots voraus. b) Dieses Erfordernis ist erfüllt. Dem beklagten Land ist das Vertragsa n- gebot der Klägerin auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung bea n- tragt. Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte, hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinre i- chend konkreten Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hi n- weis auf die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurde deu t- lich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land eingehen wol l- te. Die Geltendm achung des Rückkehrrechts gemäß der Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu den vom beklagten Land für den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wollte. Diese, zB die wöchentliche Arbeitszeit und die Ei n- gruppierung der Klägerin, waren dem beklagten Land bekannt und mussten von 25 26 - 11 - 9 AZR 666/12 - 12 - der Klägerin daher nicht näher angegeben werden. Das hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es hat die Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrzusage vom 20. April 1998 ausweislich des Able h- nungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden und die beantragte Wiedereinstellung iSv. § 146 BGB abgelehnt. 2. Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Annahme des Vertragsangebots der Kl ä- gerin verpflichtet. a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es begründet unter den genannten Vo raussetzungen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwill i- gen Arbeitnehmern. Darüber besteht kein Streit. b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerkl ä- rung der Klägerin zustande gekommen e Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125 , 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede zum A r- beitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das vormals best ehende A r- beitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 52, 33 ) . Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neua b- schluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begrü n- det. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen N e- benpflicht den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Au s- spruch einer Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989 /06 - Rn. 21) , folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rück k eh r- recht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist. Deshalb kann d a- hinstehen, ob es dem beklagten Land nach den Gru ndsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der Zusage wegen Nich t- einhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen. 27 28 29 - 12 - 9 AZR 666/12 - 13 - c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des 30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus. aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wu r- de. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben, mit denen das beklagte Land den anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht einräumte. bb) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und t y- pischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine individuellen Besonderheite n enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18 ) . cc) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist ein Rüc k- kehrrecht entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im Rechtsverkehr auftrat und aus dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit a n- deren Betriebskrankenkassen hervorgegangen war. (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der i m Zeitpunkt der Zusage bestehenden und Schließung einer - ggf. unter anderem Namen auftretenden - Rechtsnachfolg e- rin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Rückkehr rechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin konnte auch t- 30 31 32 33 34 - 13 - 9 AZR 666/12 - 14 - gegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen ei n- deutigen Inhalt. Ob e ine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 41; Pala ndt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 53) . Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der Schließung/Auflösung der wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der Namensänderung der Betrieb s- krank enkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht wäre praktisch wer t- los, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der Körpe r- schaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land in der Revisionsverhandlung so gesehe n. (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiederei n- stellungszusage verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkeh r- recht durch den Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch untergi ng. (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen B e- triebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betrie bskrankenkasse das Rückkehrrecht ausg e- löst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37) . Die Erklärung vom 20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall einer solc hen Verein i- gung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den Vorschriften des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen ist, dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamb Landes nicht auf die in § 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von B e- triebskrankenkassen ab, sondern auf die Regelu ngen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von Betriebskrankenkassen betreffen. Das 35 36 - 14 - 9 AZR 666/12 - 15 - wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, den das Rückk ehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer G e- samtrechtsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327) . (b) Dass n ach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Reg e- lung in § 2 Abs. 2 VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zwar ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V, jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer selbst von (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verstän d- nis, das auch die Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die A r- beitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung trag en, dass die betroffenen A r- beitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der BKK Berlin, die unstre i- tig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April 1998 wir t- schaftliche Probleme geber verloren. Für den d a- mit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm Wege der Gesamtrechtsnachf olge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41) . (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein ande res Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung n e- ben den Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuver stehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 37 38 39 - 15 - 9 AZR 666/12 - 16 - 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 112) . Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des Rückkeh r- rechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen Interesse. Das beklagte La nd hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es hatte jedoch gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab. Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SG B V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher mit der Führung der Geschäfte der B e- triebskrankenkasse beauftragten Personen übernahm. Der Übergang der A r- beitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der betroffenen Arbeitne h- mer ab. Die Rückkeh rzusage diente dazu, diese Zustimmung zu erreichen. Das beklagte Land nahm in seinem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsen t- wurf Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags ein. (e) k- r- den, dass auch die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolger in der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern unterscheidet sich die Zusage des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bu n- desarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) zu entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befristete Beibehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden A r- beitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) . Die Erstreckung der Rückkehr zusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigungen entstandenen Recht s- nachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) . Typischerweise sinkt die Zahl der Anspruchsberechtigten im 40 - 16 - 9 AZR 666/12 - 17 - Laufe der Zeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhäl t- nis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklag ten Landes auf die BKK Berlin, auf die sich das Rückkehrrecht unstreitig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Ei n- fluss einer herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im K onzern. (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) , dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung bee n- det ist. Bereits ihrem Wortl aut nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und nicht an die Beend i- gung des einzelnen Arbeitsverhältnisses an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse ei ne konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enthielt § 155 SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der Besch äftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtss i- cherheit, für die Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an die unter Umständen erst durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten Arbeit sverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, vertragsgemäß beschä f- tigt zu werden. Mit Rechtskraft einer klagestattgebenden Entscheidung des R e- visionsgerichts wird das Arbeitsverhältnis der Parteien begründet (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 23, BAGE 132, 119) . Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäft i- gen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage eines solchen Beschäftigung s- anspruchs des Arbeitnehmers ist das Arbeitsvertragsrecht. Der Anspruch ist abzuleiten aus den §§ 611, 613 iVm . § 242 BGB. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG 41 42 - 17 - 9 AZR 666/12 (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122) . Der Beschäftigung entgegenstehende überwiegende Interessen des beklagte n La n- des sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch 43

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