9. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.10.2013, 9 AZR 572/12.
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.10.2013, 9 AZR 572/12.
Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 2/13 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 2. Mai 2012 - 56 Ca 11296/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg Urteil vom 22. November 2012 - 25 Sa 1257/12 und 25 Sa 1395/12 - F Entscheidungsstichwort e: Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrz u- sage Gesetz e: BGB §§ 1, § 158 Abs. 1 , § 275 Abs. 1, § 311a Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 4, § 147 Abs. 2, §§ 150, 152, 153; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894 Satz 1 ; BAT § 4 Abs. 2, § 27; TV - L § 34 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 2/1 3 25 Sa 1257/12 25 Sa 1395 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 2/13 - 3 - 1. Die Revisio n des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 22. November 2012 - 25 Sa 1257/12 und 25 Sa 1395/12 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkas se des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehme rn folgende Erklärung ab: die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwec h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Be r- lin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 2/13 - 4 - Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das bek lagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgend e Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. Die Senatsverwaltung für Inneres wird den genan n- ten Arbeitnehmern die Begründung eines neu en A r- beitsverhältnisses mit dem Land Berlin in einem Au f- gabengebiet, für das der Arbeitnehmer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, im unmi t- telbaren Anschluss an das bei der BKK Berlin bee n- dete Arbeitsverhältnis zu den für das Land Berlin z um Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsve r- hältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anbieten. (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeit sve r- hältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ 4 5 - 4 - 9 AZR 2/13 - 5 - BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- sichtigen. (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, i n der es heißt: wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenz eitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich er scheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der Ci ty BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht 6 7 - 5 - 9 AZR 2/13 - 6 - mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur City BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüg lich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die V BSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finden. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfa h- rensweise bezüglich ei ner möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mi t Schreiben vom 21. Juni 2004: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie fol gt zur Anwendung kommen: r- hältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein neues A rbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 8 - 6 - 9 AZR 2/13 - 7 - Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Cit y BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin im Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kü n- digte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zum 31 . Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten Verfahren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 und di e VBSV BKK schriftlich ihr Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrz u- sage des beklagten Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Sie habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der beim beklagten Land, der BKK Berlin und der City BKK erbrach ten Beschäftigungszeiten . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Vollzeittätigkeit beginnend mit dem 1. Juli 2011 für eine Tätigkeit als V erwaltungsangestellte mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV - L nach Ma ß- gabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berüc k- sic h tigung der bei dem beklagten Land bis zum 31 . Dezember 1998 und bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L sowie der be i der City BKK bis zum 30. Juni 2011 und der d a- nach bei der C ity BKK ( KdöR in Abwicklung) zurückgele g- ten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L anzubieten. 9 10 11 12 - 7 - 9 AZR 2/13 - 8 - Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City BKK sei von se iner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver.di aufgehoben worden. Jedenfalls sei für dieses Begehren ke i- ne Anspruchsgru ndlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenka sse gleichen Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat dem ersten Hilfsantrag teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise dahin abgeändert, dass das vom b e- kla g ten Land abzugebende Angebot auf den 1. Juli 2011 zurückwirkt und auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 umfasst. Soweit die Klägerin auch eine Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei der Ci ty BKK (KdöR ab dem 1. Juli 2011 begehrt hat, hat das Landesarbeitsgericht ihre Berufung zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt m it seiner Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe eine s An g e- bots gerichtete Klageantrag ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat zutre f- fend angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. 13 14 15 16 - 8 - 9 AZR 2/13 - 9 - 1. Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass d ie Kläger in nicht gezwungen ist, ihre Klage auf die Abgabe einer Anna h- meerklärung zu richten (vgl. auch § 2 Abs. 2 U ntera bs. 2 VBSV BKK) . Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Be rücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt. Dafür spricht ua., dass im Fall e i- ner Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die § 12 Satz 1 KSchG en t- spricht. Der Arbeitnehmer könnte si ch nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fikt i- on der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO entst ünde. Ihm bliebe nur sein - idR ordentliches - Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre . Dem Arbeitnehmer kann es de m- nach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen ( vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 21 mwN) . 2. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsv ertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Ve rtrag notwendigen Mindestinhalt (e s- sentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. r- spro Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppi e- rung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte T ä- tigkeiten einer Entgelt - oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer de s Arbeitsverhältnisses b e- stimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als verei n- bart anzusehen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 AZR 344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN) . Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten 17 18 - 9 - 9 AZR 2/13 - 10 - Erklärung klar ist. Nimmt der Kl äger in seinen Klageantrag über den für den A b- schluss eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weitere Arbeit s- bedingungen auf, müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kan n - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . 3 . Daran gemessen hat die Kläger in den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags hinreichend bestimmt beschriebe n. a) Der Vertrag soll - vorbehaltlich der Annahme der Klägerin - mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der Klägerin verlangte Beschä f- tigung als Verwaltungsangestellte führt nicht zur Unbestimmtheit des Klagea n- trags, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) , das allerdings durch die A n- gabe der Vergütungs - /Entgelt gruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche Arbei t- geber ist nicht berechtig t, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . b) Auch die weiteren Arbeitsbedingungen sind hinrei chend konkret b e- schr ieben. Die Klägerin begehrt ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV - L nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichun gs - TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der beim beklagten Land und bei der BKK Berlin zurückgelegten Betriebszugehörigkeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L sowie der bei der City BKK bis zum 30. Juni 2011 zurückg e- legten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigu ngszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Verurte i- lung des beklagten Landes zur Abgabe eines Angebots zum 1. Juli 2011 wirken soll. 19 20 21 22 23 - 10 - 9 AZR 2/13 - 11 - a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Verga n- genheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der A n- spruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses ist daher zu lässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn . 35, BAGE 134, 223) . Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Ang e- bots voraus. b) Diese Grundsätze stehen einer Verurteilung des beklagten Landes nicht entgegen. Durch d en klagestattgebenden Tenor wird zwischen den Pa r- teien noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Soweit das beklagte Land ve r- pflichtet wird, ein zum 1. Juli 2011 zurückwirkendes Angebot abzugeben, rech t- fertigt sich dies aus der erteilten Rückkehr zusage und de m Umstand, dass die Kläger in bereits vor diesem Zeitpunkt im Mai 2011 ihr Rückkehrrecht geltend gemacht hat. 2. Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur A bgabe des Vertragsangebots verpflic h- tet. a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es begründet unter den genannten Voraussetzungen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwill i- gen Arbeitnehmern. Darüber b esteht kein Streit. 24 25 26 27 - 11 - 9 AZR 2/13 - 12 - b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerkl ä- rung der Klägerin zustande gekommene Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125 , 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede zum A r- beitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das vormals bestehende A r- beitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Grün de, BAGE 52, 33 ) . Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neua b- schluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begrü n- det. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen N e- benpflicht den Arbeitnehmer unte r bestimmten Voraussetzungen nach Au s- spruch einer Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) , folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rück k eh r- recht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist. Deshalb kann d a- hinstehen, ob es dem beklagten Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der Zusage wegen Nich t- einhaltung des Schriftformerforderniss es zu berufen. c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des 30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus. aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die vom b eklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wu r- de. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben, mit denen das beklagte Land den anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht einrä umte. bb) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und t y- pischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verst anden werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine individuellen Besonderheiten enthalten, 28 29 30 31 - 12 - 9 AZR 2/13 - 13 - uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18 ) . cc) Entgegen der Rechtsauffassung des b eklagten Landes ist ein Rüc k- kehrrecht entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im Rechtsverkehr auftrat und aus dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit a n- deren Betri ebskrankenkassen hervorgegangen war. (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger wa r aus dieser Formulierung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im Zeitpunkt der Zusage bestehenden und Schließung einer - ggf. unt er anderem Namen auftretenden - Rechtsnachfolg e- rin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Rückkehrrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin konnte auch verstanden werden. En t- gegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen ei n- deutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/0 3 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 41; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 53) . Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der Sc hließung/Auflösung der wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der Namensänderung der Betrieb s- krankenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht wäre praktisch wer t- los, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der Körp e r- schaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land in der Revisionsverhandlung so gesehen. (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiederei n- stellungszusage verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, das s das Rückkeh r- 32 33 34 - 13 - 9 AZR 2/13 - 14 - recht durch den Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch unterging. (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandene n neuen B e- triebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausg e- löst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 3 7) . Die Erklärung vom 20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall einer solchen Verein i- gung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den Vorschriften des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskr ankenkassen ist, dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Lan des nicht auf die in § 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von B e- triebskrankenkassen ab, sondern auf die Regelungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von Betriebskrankenkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, den das Rückkehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer G e- samtrechtsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehm er der fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327) . (b) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Reg e- lung in § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rüc k- kehr in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zwar ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V, jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer 35 36 - 14 - 9 AZR 2/13 - 15 - (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verstän d- nis, das auch die Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, d ie in die A r- beitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die betroffenen A r- beitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der BKK Berlin, die unstre i- tig bereits im Zeitpu nkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April 1998 wir t- schaftliche Probleme geber verloren. Für den d a- mit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge g emäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41) . (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein anderes Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung n e- ben den Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuverstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 11 2) . Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des Rückkeh r- rechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen Interesse. Das beklagte Land hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es hatte jedoch gege nüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab. Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher mit der Führung der Ges chäfte der B e- triebskrankenkasse beauftragten Personen übernahm. Der Übergang der A r- beitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der betroffenen Arbeitne h- mer ab. Die Rückkehrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu erreichen. Das 37 38 - 15 - 9 AZR 2/13 - 16 - beklagte Land nahm in se inem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsen t- wurf Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags ein. (e) Vor diesem Hintergrund kann di k- r- den, dass auch die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern unterscheidet sich die Zusage d es beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bu n- desarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) zu entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befristete Beibeha ltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden A r- beitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) . Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigungen entstan denen Recht s- nachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) . Typischerweise sinkt die Zahl der Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit aufg rund altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhäl t- nis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die sich das Rückkehrrecht unstreitig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Ei n- fluss einer herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Konzern. (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) , dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung bee n- det ist. Bereits ihrem Wortlaut nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und nicht an die Beend i- gung des einzelnen Arbeitsverhältnisses an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse eine konkrete Gefahr für 39 40 - 16 - 9 AZR 2/13 - 17 - den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enthiel t § 155 SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtss i- cherheit, für d ie Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an die unter Umständen erst durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der Betriebskran kenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV - L nach Maßgabe des Angleichungs - TV Land Berlin und auf Berücksicht i- gung der bei de m beklagten Land bis zum 31 . Dezember 1998 und bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungs zeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L sowie der bei der City BKK bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszug ehörigkeit als Beschäft i- gungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L . Auch dies folgt bereits aus der Zusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. a) Das beklagte Land wollte mit der Rückkehrzusage bewirken, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihr er Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in der die Arbeitsverhältnisse auf den neuen I n- haber nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen, wenn die Arbeitnehmer passiv ble i- ben und dem Betriebsübergang nicht widersprechen. Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der betroffenen Arbeitnehmer. Hierzu lag diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Land e r- kennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen Besitzstand nur dann aufgeben würden, wenn sie im Falle einer Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Z ustimmung rüc k- gängig machen konnten. Wenn das beklagte Land in dieser Situation ohne we i- tere Vorbehalte ein Rückkehrrecht einräumte, durften die betroffenen Arbei t- 41 42 - 17 - 9 AZR 2/13 - 18 - nehmer die Rückkehrzusage so verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 138/10 - Rn. 29) , folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin hätte diese Form der gespaltenen A r- beitgeberstellung fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkeh r- rechts stellt also nur die Situation her, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimm ung der Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückkehr zum beklagten Land entgegen dessen A n- sicht nicht verbunden. b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum b e- kla g ten Land nicht so stellen sollte, als wären sie bei diesem durchgehend b e- schäftigt gewesen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Inkraf t- treten des Angleichungs - TV Land Berlin wird anders als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach Lebensaltersstufen bemessen, sodass das Alter für die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs - TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der Wiedereinste l- lungszusage kann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung n ur so geschlossen werden, dass die Stufenzuordnung mithilfe des (fiktiven) Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsb estimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinb art hätten, wenn ihnen die 43 - 18 - 9 AZR 2/13 - 19 - Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anz u- knüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im W ege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise werden (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . Die Arbeitnehmer sollten durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr lauf en, ihren bei dem beklagten Land erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie beschäftigenden Betriebskrankenkasse zu verlieren. Diesem Regelungszweck der Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV - L nicht ger echt. Im Jahre 1998 erfolgt e die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT bemaß sich die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1) . Die vom Üb ergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen Arbeitnehmer durften berechtigt darauf ve r- trauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebensaltersstufen auch nach der Rückkehr zum beklagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei einer Überl eitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelts gewährleistet. c) Danach hat d ie Kläger in einen Anspruch , in dem neu zu begründe nd en Arbeitsverhältnis so gestellt zu werden, als habe über den 31. Dezember 1998 hinaus ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land bestanden. Dies umfasst auch die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten beim bekla g- ten Land, bei der BKK Berlin und der City BKK iSd. § 34 Abs. 3 TV - L. Das b e- klagte Land hat in der Revision auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeiten der ehemaligen Vergütungsgruppe Vb BAT der Entgel t- gruppe 9 TV - L entsprechen, nicht in Zweifel gezogen (vgl. Anlage 4 zum TVÜ - Länder) . 44 - 19 - 9 AZR 2/13 I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch 45

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