9. Senat - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZN 1232/10 4 Sa 584/10 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. März 2011 be-schlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln - 2 - 9 AZN 1232/10 - 3 - vom 17. September 2010 - 4 Sa 584/10 - wird als un-zulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.211,77 Euro festgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, darüber, ob der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen. Die Klägerin war während des gesamten Jahres 2008 bis Mitte Juli 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 12. August 2008 nach Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenkasse bezog sie bis Mitte Juli 2009 Arbeitslosengeld. Danach nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Sie hat verlangt, die Beklagte zu verurteilen, 24 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 sowie 18 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 auf das Jahr 2010 zu übertragen und ihr zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf die grundsätz-liche Bedeutung von Rechtsfragen stützt. B. Die Beschwerde ist nach § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht in der gesetzlich geforderten Form begründet worden. I. Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil 123456 - 3 - 9 AZN 1232/10 - 4 - eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das setzt voraus, dass die Klärung der Rechtsfrage entweder von all-gemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegen-stand hat (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52). Sie muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Außerdem sind in der Be-schwerdebegründung die weiteren Voraussetzungen darzulegen, insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. II. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. 1. Die Beschwerde stellt die Fragen, „• ob der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt, der ihn deshalb nicht nehmen kann, weil im abge-laufenen Jahr und auch im Übertragungszeitraum ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand und Arbeits-losengeld bezogen wurde; • ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub gegen seinen Arbeitgeber für die Zeit hat, in der er wegen Beschäftigungslosigkeit Arbeitslosengeld erhält.“ 2. Die Beschwerde legt entgegen § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen für den konkreten Fall nicht dar. Stattdessen führt sie aus, „beide Rechtsfragen bedürfen jedoch dringend einer höchstrichterlichen Entscheidung, damit für diese häufig anzutreffende Rechts-konstellation Rechtssicherheit eintritt“. Das genügt nicht. Sie hätte darlegen müssen, dass das Berufungsurteil auf der falschen Beantwortung zumindest einer dieser Fragen beruht (vgl. Senat 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 321). a) Hinsichtlich der ersten, zum Verfall eines Urlaubsanspruchs gestellten Frage bedarf die Entscheidungserheblichkeit schon deshalb einer Darlegung, 78910 - 4 - 9 AZN 1232/10 weil schon der erste Blick in das Berufungsurteil zeigt, dass das Landesarbeits-gericht den Verfall gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUrlG angenommen hat (S. 6 f., zu III der Entscheidungsgründe). Die Frage des Verfalls ist für das von der Beklagten verfolgte Prozessziel der vollständigen Klageabweisung offen-sichtlich unerheblich. b) Hinsichtlich der zweiten, zum Schicksal des Urlaubsanspruchs während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld gestellten Frage geht die Be-schwerde ebenso wenig auf die Entscheidungserheblichkeit ein. Dazu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Beschwerde selbst angibt, die Klägerin habe in den Urlaubsjahren 2008 und 2009 nur „von Mitte August 2008 bis zum 10. Juli 2009“ Arbeitslosengeld bezogen. Die von der Beschwerde gestellte Frage kann somit offensichtlich nur für einen Teil des geltend ge-machten Urlaubsanspruchs erheblich sein. Die Beschwerde hat versäumt darzulegen, wie sich der nur zeitweise Bezug des Arbeitslosengelds auf die Dauer der Urlaubsansprüche auswirkt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerde-gerichts, die mögliche Entscheidungserheblichkeit für einen Teil des Streit-gegenstands zu ermitteln und den Umfang des Urlaubsanspruchs zu be-stimmen, der für eine Teilzulassung in Betracht käme. Das obliegt nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dem Beschwerdeführer. Nur soweit die Entschei-dungserheblichkeit offensichtlich ist, kann das Beschwerdegericht von der Anforderung absehen, dass der Beschwerdeführer darlegt, die anzufechtende Entscheidung beruhe im Einzelfall auf der fehlerhaften Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfragen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Düwell Suckow Krasshöfer 1112

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