9. Senat - Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 399/13 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 12. Juni 2012 - 50 Ca 11292/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. Februar 2013 - 4 Sa 1583/12 und 4 Sa 1717/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Klage auf Abgabe einer Willenserklärung Auslegung einer Rückkehrz u- sage Gesetz e : GG Art. 3; BGB §§ 125, 126, 133, 145, 146, 151 Satz 1, §§ 157, 158 Abs. 1 , § 275 Abs. 1, § 311a Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 147 Abs. 2, §§ 150, 152, 153; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894 Satz 1 BAT § 4 Abs. 2, § 27; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der T a- rifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin ) §§ 1 8 ff. Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 399/13 4 Sa 1583 /1 2 4 Sa 1717 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes, b erufungsbeklagtes, revisionsklagendes und revisionsbeklagtes Land, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin , Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 399/13 - 3 - Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. Februar 2013 - 4 Sa 1583/12 und 4 Sa 1717/12 - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen und unter Zurüc k- weisun g der Revision des beklagten Landes teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Berlin vom 12. Juni 2012 - 50 Ca 11292/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen ist. 3. D ie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander au f- gehoben . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Die Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Unter dem 15. August 1997 vereinbarten die Kläg erin und das beklagte Land eine schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Danach war für das Arbeit s- verhältnis eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden maßgeblich. Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot v on der BKK Berlin. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten 1 2 3 - 3 - 9 AZR 399/13 - 4 - durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab: die BKK Berlin hat Ihnen aufgru nd des Arbeitgeberwec h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Be r- lin Ihn en ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. 4 5 - 4 - 9 AZR 399/13 - 5 - (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeitsve r- hältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begrü ndet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- sichtigen. (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitneh mer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt: wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r der BKK unter bes timmten Voraussetzungen ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inne res, abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass 6 7 - 5 - 9 AZR 399/13 - 6 - nach der Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Ham burg zur City BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wen n Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finden. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfa h- rensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstan den sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen: r- hältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein 8 - 6 - 9 AZR 399/13 - 7 - neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 Die Klägerin vereinbarte mit der City BKK die Aufstockung ihrer A r- beitszeit auf Vollze it. Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskra n- kenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilf s- weis e zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten Ve r- fahren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 199 8 und die VBSV BKK schriftlich ihr Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 14 . Juni 2011 die von der Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrz u- s age des beklagten Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbesch äftigt worden. Darüber hinausgehend habe sie einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags in Vollzeit. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 4, 5 TzBfG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. 9 10 11 - 7 - 9 AZR 399/13 - 8 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tr agt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf A b- schluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit Ve r- gütung nach Vergütungsgruppe I Vb BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berüc k- sic h tigung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezem - ber 1998, der bei der BKK Berlin, Körperschaft des öffen t- lichen Rechts, bis zum 31. Dezember 2003 sowie der bei der City BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts, bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen , hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ih r Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsang e- stellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Teilzeitbeschäft i- gung gemäß der Nebenabrede vom 15. August 1997 mit Vergütung nach Vergütungsgruppe I Vb BAT nach Maßg a- be des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berüc k- sic h tigung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezem - ber 1998, der bei der BKK Berlin, Körperschaft des öffen t- lichen Re chts, bis zum 31. Dezember 2003 sowie der bei der Ci ty BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts, bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen . Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver.di aufgehoben worden. Soweit die Klä gerin die Berücksicht i- gung von Zeiten verlange, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis zu den B e- triebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Jun i 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse 12 13 - 8 - 9 AZR 399/13 - 9 - gleichen Namens bezogen, die durch die späte re Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei. Keinesfalls könne die Klägerin, die aufgrund der Nebenabrede vom 15. August 1997 beim beklagten Land zuletzt teilzeitb e- schä f tigt war, nunmehr eine Beschäftigung in Vollzeit verlangen. Das Arbeits gericht hat das beklagte Land verurteilt, das Angebot der Kl äg erin auf Abs ch luss eines Arbeitsvertrags beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Teilzeitbeschäftigung gemäß der Nebenabrede vom 15. August 1997 mit Ve r- g ü tung nach Vergütungsgruppe IVb BAT nach Maßgab e des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betrieb s- zugehörig keit sowie unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin zurückgele g- ten Betriebszugehörigkeit anzunehmen . I m Übrigen hat es die Klage abgewi e- sen. Die hiergegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes und der Kl ä- gerin hat das Landesarbeitsgericht zurück gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Tenor des Arbeitsgerichts jedoch dahingehend klargestellt, dass die bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegte Betriebszugehöri g- keit zu grunde zu legen ist . Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land se i- nen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision auch die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 sowie eine Vollzeitbeschäftigung beim beklagten Land . Entscheidungsgründe Die zulässige Revisi on des beklagten Landes ist unbegründet, die der Klägerin teilweise begründet. A. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes einen Anspruch auf Annahme ihres Vertragsangebots zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses in Teilzeitbesch äftigung . 14 15 16 - 9 - 9 AZR 399/13 - 10 - I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer A n- nahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein solcher Antrag en t- spricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers ( BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. 1. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Ve rtrag notwendigen Mindestinhalt (e s- sentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. r- Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppi e- rung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte T ä- tigkeiten einer Entgelt - o der Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Daue r des Arbeitsverhältnisses b e- stimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als verei n- bart anzusehen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 AZR 344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN) . Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Nimmt de r Kläger in seinen Klageantrag über den für den A b- schluss eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weitere Arbeit s- bedingungen auf, müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . 2. Daran gemessen hat die Kläger in den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags hinreichend bestimmt beschr ieben. 17 18 19 - 10 - 9 AZR 399/13 - 11 - a) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der Klägerin verlangte Beschäftigung als Verwaltungsangestellte führt nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) , das allerdings durch die Angabe der Vergütungsgruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . b) Soweit die Klägerin die Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an da s Tarifrecht der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin sowie der City BKK z u- rückgelegten Betriebszugehörigkeit begehrt, ergibt sich aus der Klagebegrü n- dung hinrei chend deutlich, mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Die verlangte Berücksichtigung der bei der BKK Berlin und der City BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei ihrer Vergütung zeigt, dass diese Zeiten nicht nur bei der Anwendung bestimmter tariflicher Regelungen angerechnet werden sollen (zB bei der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV - L oder bei der einschlägigen Berufserfahrung iSd. § 16 TV - L) . Vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass die Klägerin so zu stellen ist, als habe s ie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 30. Juni 2011 in einem ununte r- brochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden und wäre weiterhin nur im Rahmen der Personalgestellung bei den Betriebskrankenkassen b e- schäftigt worden (vgl. zur Bestimmth eit eines solchen Klageantrags: BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10 - Rn. 22 mwN) . Von diesem Verständnis des Klageantrags ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. In Bezug auf die von der Klägerin genannte Vergütungsgruppe, in die sie beim beklagten Land zuletzt eingruppiert war, bedeutet dies, dass für ihre Überleitung in den TV - L nach Maßgabe der §§ 18 ff. Angleichungs - TV Land Berlin die Überleitungsreg e- lungen des TVÜ - Länder Anwendung finden. Das hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Vergleich sentgelts zur Stufenzuordnung auf die Bezüge abz u- 20 21 - 11 - 9 AZR 399/13 - 12 - stellen ist, die der Klägerin im für die Berechnung des Vergleichsentgelts ma ß- geblichen Monat zugestanden hätten, wenn sie auch vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2011 beim beklagten Land angestellt gewesen wäre. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Verurte i- lung des beklagten Landes zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Juli 2011 wirken soll. a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in d er Verga n- genheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der A n- spruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klarg estellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahm e- erklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtl i- che Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zei t- punkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 201 3 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223) . Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Angebots voraus. b) Dieses Erfordernis ist erfüll t. Dem beklagten Land ist das Vertragsa n- gebot der Klägerin auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung bea n- tragt. 22 23 24 25 - 12 - 9 AZR 399/13 - 13 - Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte, hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinre i- chend konkreten Angebot auf Absc hluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hi n- weis auf die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurde deu t- lich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land eingehen wol l- te. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts gemäß der Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu den vom beklagten Land für den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wollt e. Diese, zB die Ein gruppierung der Klägerin, waren dem beklagten Land bekannt und mussten von der Klägerin daher nicht näher angegeben werden. Das hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es hat die Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrz u- sage vom 20. April 1998 ausweislich des Ablehnungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden und die beantragte Wiedereinstellung iSv. § 146 BGB abgelehnt. 2. Das beklagte Land ist auf grund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Annahme des Vertragsangebots der Kl ä- gerin verpflichtet. a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es begründet unter den genannten Voraus setzungen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwill i- gen Arbeitnehmern. Darüber besteht kein Streit. b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerkl ä- rung der Klägerin zustande gekommene Ve reinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125 , 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede zum A r- beitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das vormals bestehende A r- beitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 52, 33 ) . 26 27 28 29 - 13 - 9 AZR 399/13 - 14 - Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neua b- schluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begrü n- det. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen N e- benpflicht den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Au s- spruch einer Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) , folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rück k eh r- recht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist. Deshalb kann d a- hinstehen, ob es dem beklagten Land nach de n Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der Zusage wegen Nich t- einhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen. c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des 30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus. aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wu r- de. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben, mit denen das beklagte Land den anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht einräumte. bb) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und t y- pischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine individuellen Besonderheit en enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18 ) . cc) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist ein Rüc k- kehrrecht entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im 30 31 32 33 - 14 - 9 AZR 399/13 - 15 - Rechtsverkehr auftrat und aus dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit a n- deren Betriebskrankenkassen hervorgegangen war. (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im Zeitpunkt der Zusage bestehenden und Schließung einer - ggf. unter anderem Namen auftretenden - Rechtsnachfolg e- rin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Rückkeh rrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin konnte auch t- gegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen ei n- deutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 41; Pal andt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 53) . Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der Schließung/Auflösung der wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der Namensänderung der Betrieb s- kran kenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht wäre praktisch wer t- los, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der Körpe r- schaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land in der Revisionsverhandlung so geseh en. (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiederei n- stellungszusage verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkeh r- recht durch den Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch unterg ing. (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen B e- triebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der 34 35 36 - 15 - 9 AZR 399/13 - 16 - BKK Berlin mit einer anderen Betri ebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausg e- löst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37) . Die Erklärung vom 20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall einer sol chen Verein i- gung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den Vorschriften des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen ist, dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Ham Landes nicht auf die in § 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von B e- triebskrankenkassen ab, sondern auf die Regel ungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von Betriebskrankenkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, den das Rück kehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer G e- samtrechtsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327) . (b) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Reg e- lung in § 2 Abs. 2 VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zwar ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V, jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer selbst von (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verstän d- nis, das auch die Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die A r- beitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung tra gen, dass die betroffenen A r- beitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der BKK Berlin, die unstre i- tig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April 1998 wir t- 37 38 - 16 - 9 AZR 399/13 - 17 - schaftliche Probleme geber verloren. Für den d a- mit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm Wege der Gesamtrechtsnach folge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41) . (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein and eres Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung n e- ben den Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuve rstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet is t (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 112) . Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des Rückkeh r- rechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen Interesse. Das beklagte L and hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es hatte jedoch gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab. Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 S GB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher mit der Führung der Geschäfte der B e- triebskrankenkasse beauftragten Personen übernahm. Der Übergang der A r- beitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der betroffenen Arbeitne h- mer ab. Die Rückke hrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu erreichen. Das beklagte Land nahm in seinem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsen t- wurf Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fal l des Abschlusses eines Arbeitsvertrags ein. 39 - 17 - 9 AZR 399/13 - 18 - (e) k- r- den, dass auch die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern unterscheidet sich die Zusage des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bu n- desarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 ( - 7 AZR 32/05 - ) zu entscheiden hatte. Jene Zus age war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befristete Beibehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden A r- beitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) . Die Erstreck ung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigungen entstandenen Recht s- nachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) . Typischerweise sinkt die Zahl der Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhäl t- nis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst ein. Bereits die Einflussmöglichk eiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die sich das Rückkehrrecht unstreitig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Ei n- fluss einer herrschenden Gesellschaft auf eine Tochterg esellschaft im Konzern. (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) , dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung bee n- det ist. Ber eits ihrem Wortlaut nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und nicht an die Beend i- gung des einzelnen Arbeitsverhältnisses an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betrieb skrankenkasse eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enthielt § 155 SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typische rweise der Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtss i- cherheit, für die Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an 40 41 - 18 - 9 AZR 399/13 - 19 - die unter Umständen erst durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer im Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus, also auch vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003, in einem ununterbrochenen A r- beitsverhältnis zum beklag ten Land gestanden. Auch dies folgt bereits aus der Zusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. a) Das beklagte Land wollte mit der Rückkehrzusage bewirken, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Sat z 4 SGB V zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in der die Arbeitsverhältnisse auf den neuen I n- haber nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen, wenn die Arbeitnehmer passiv ble i- ben und dem Betriebsübergang nicht wider sprechen. Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der betroffenen Arbeitnehmer. Hierzu lag diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Lan d e r- kennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen Besitzstand nur dann aufgeben würden, wenn sie im Falle einer Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Zustimmung rüc k- gängig machen konnten. Wenn da s beklagte Land in dieser Situation ohne we i- tere Vorbehalte ein Rückkehrrecht einräumte, durften die betroffenen Arbei t- nehmer die Rückkehrzusage so verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend beim beklagten Lan d beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 138/10 - Rn. 29) , folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne die 42 43 - 19 - 9 AZR 399/13 - 20 - Ablehnungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin hätt e diese Form der gespaltenen A r- beitgeberstellung fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkeh r- rechts stellt also nur die Situation her, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimmung der Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückkehr zum beklagten Land entgegen dessen A n- sicht nicht verbunden. b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin gewech selten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum b e- kla g ten Land nicht so stellen sollte, als wären sie bei diesem durchgehend b e- schäftigt gewesen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Inkraf t- treten des Angleichungs - TV Land Berlin wird anders als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach Lebensaltersstufen bemessen, sodass das Alter für die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin gewechselten Arbeitn ehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs - TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der Wiedereinste l- lungszusage kann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nur so geschlossen werden, dass die Stufenzuo rdnung mithilfe des (fiktiven) Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Part eien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinb art hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN) . Z unächst ist hierfür an den Vertrag selbst anz u- knüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise werden (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . Die Arbeitnehmer 44 - 20 - 9 AZR 399/13 - 21 - sollten durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr laufen, ihren bei dem beklagten Land erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie beschäftigenden Betriebskrankenkasse zu verlieren. Diesem Regelungszweck der Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV - L nicht gerecht. Im Jahre 1998 erfolgt e die Vergütung d er betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT bemaß sich die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1) . Die vom Übergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen A rbeitnehmer durften berechtigt darauf ve r- trauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebensaltersstufen auch nach der Rückkehr zum beklagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei einer Überleitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelt s gewährleistet. B. Die zulässige Revision der Klägerin ist nur teilweise begründet. I. Die Klägerin hat aufgrund der Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 einen Anspruch, dass das beklagte Land sie so behandelt, als sei sie ununterbroch en über den 31. Dezember 1998 hinaus bei ihm b e- schäftigt gewesen. Der Berücksichtigung der gesamten Zeit bis zum 30. Juni 2011 stehen die Regelungen der VBSV BKK nicht entgegen. Dabei kann offe n- bleiben, ob § 2 Abs. 2 und Abs. 3 VBSV BKK nach dem Willen der unterzeic h- nenden Parteien so zu verstehen waren, dass auch die bei einer Rechtsnac h- folgerin der BKK Berlin verbrachte Zeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Selbst wenn die VBSV BKK oder der spätere Schriftwechsel zwischen dem b e- klagten Land und ver.di so auszulegen wären, dass nur die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 Berücksichtigung finden sollte, hat dies keine Auswirkung auf den Inhalt der Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. Sowohl durch Tarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG) als auch durch Koa litionsvertrag zugunsten Dritter (vgl. dazu BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) können nur zusätzliche Rechte von Arbeitnehmern begründet , aber nicht bestehende Ansprüche zulasten der Arbeitnehmer b e- schränkt werden. 45 46 - 21 - 9 AZR 399/13 - 22 - II . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin keinen Anspruch auf Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zugesprochen. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 1. Die Rückkehrzusage des beklagten Landes umfasst grundsätzlich nur die Arb eitsbedingungen, die zwischen den Parteien im Dezember 1998 verei n- bart waren. Der Zusage ist nicht zu entnehmen, dass sich das beklagte Land auch an Vertragsänderungen gebunden fühlen wollte, die die betroffenen A r- beitnehmer mit späteren Arbeitgebern verei nbart en . Auf solche Änderungen hatte das beklagte Land keinen Einfluss. Es hätte besonderer Anhaltspunkte in der Rückkehrzusage bedurft, dass d as b eklagte Land sich auch die mit den B e- triebskrankenkassen vereinbarte Vertragsänderungen zu eigen machen wollt e. Dies folgt gerade aus dem Umstand, dass die Rückkehrzusage zeitlich unb e- schränkt war und auch Rechtsnachfolgerinnen der BKK Berlin umfasste. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr gegenüber de m b eklagten Land im Falle des Fortbestands des Arbeitsverh ältnisses ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit zugestanden hätte. Soweit sie geltend macht, es habe sich um eine Verringerung der Arbeitszeit wegen der Betreuung ihrer kleinen Kinder g e- handelt und es sei klar gewesen, dass sie anschließend wiede r in Vollzeit tätig sein wolle, ist nicht erkennbar, dass die Teilzeitbeschäftigung nur befristet ve r- einbart war. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin in K o- pie zur Akte gereichten Nebenabrede vom 15. August 1997. 2. Ein Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (§ 4 Abs. 1 TzBfG, Art. 3 GG) . Z u- tre f fend weist die Klägerin darauf hin, dass der Gleichheitssatz verbietet, gle i- che Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 4 a der Gründe) . Allerdings hat das Landesarbeitsgericht bereits eine unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte verneint. Die Klägerin befand sich in keiner den Vollzeitbeschäftigten vergleichbar en Lage. Im Erge b- nis begehrt die Klägerin eine Besser stellung und keine Gleichbehandlung. C. Die Kostenentschei dung folgt aus § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Der wirtschaftliche Wert der Beschäftigung mit 19 ,25 Stunden im Vergleich zu der 47 48 49 50 - 22 - 9 AZR 399/13 vo n der Klägerin b egehrten Vollzeitbeschäftigung rechtfertigt die Aufhebung der Kosten gegeneinander . Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch

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