9. Senat - Betrieblicher Verbesserungsvorschlag - Verjährung
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Betrieblicher Verbesserungsvorschlag - Verjährung
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2014 Neunter Senat - 9 AZR 431/13 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 Ca 3327/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Verjährung Bestimmung en : BGB § 188 Abs. 2, § 194 Abs. 1, § § 195, 214 Abs. 1, § § 242, 315 Abs. 3, §§ 317, 319; EGBGB Art. 229 § 6; ArbGG § 101 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 431/13 8 Sa 1259/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Kläger zu 1. , Berufungsbeklagte r zu 1. , Revisionskläger und Revisionsbeklagter zu 1. , 2. Kläger zu 2. , Berufungsbeklagte r zu 2. , Revisionskläger und Revisionsbeklagter zu 2. , pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - 2 - 9 AZR 431/13 - 3 - hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Dr. Starke für Recht erkannt: 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesar beitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - teilweise aufgehoben. 3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juli 2012 - 7 Ca 3327/11 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abg e- wiesen. 4. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Prämierung eines Verbesserungsvo r- schlags. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energieversorgung und betreibt nach der Fusion der V AG (V) und der R AG ua. das vormals von der V betri e- bene Kraftwerk G in W. In diesem Werk sind bzw. waren die beiden Kläger als Diplomingenieure im Anlagenerhalt tätig. 1 2 - 3 - 9 AZR 431/13 - 4 - Im Unternehmen der V galt eine mit dem Gesamtbetriebs rat geschlo s- über das Betriebliche V 15. August 1989 ( BV 1989). Diese lautete in der Fassung vom 20. November 1992 auszugsweise wie folgt: § 1 Begriff des Verbesserungsvorschlages Ein Verbesserungsvorschlag ist jede Anregung, die eine Verbesserung des bestehenden Zustandes zum Ziel hat. Der Vorschlag kann anderweitig bereits b e- kannt oder verwirklicht sein; er muss nur für die vo r- gesehene Verwendung neu sein. § 3 Paritätischer Bewertungsausschuss 1. Der Bewertungsausschuss besteht aus 12 Mitglie - dern. Je 6 Mitglieder werden vom Vorstand bzw. vom GBR benannt. 4. Der Bewertungsausschuss entscheidet mit Sti m- menmehrheit über die Ablehnung eines Verbess e- rungsvorschlages, für die Annahme ist Stimme n- gleichheit ausreichend. § 6 Bewertung 2.2 Durchführungsreife Je nach Grad der Durchführungsreife, ob mit oder ohne Änderung, können folgende Faktoren festg e- setzt werden 4.3 In begründeten Fällen kann der Bewertungsau s- schuss dem Einreicher eine Sach - oder Sonderpr ä- mie zuerkennen, bis zum höchstmöglichen Prämie n- satz gemäß Ziffer 2. Darüber hinaus ist die Zusti m- mung des Vorstandes der V notwendig. § 7 Verfahren 3 - 4 - 9 AZR 431/13 - 5 - 3. Jeder Einsender eines Verbesserungsvorschlages erhält für die Dauer von 5 Jahren für seinen Vo r- schlag ein persönliches Schutzrecht (Erstrecht). Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb dieser Frist verwirklicht, wird er im Bewertungsausschuss erneut behandelt. Im weiteren Verlauf schlossen die G esamtbetriebsparteien über das b e- triebliche Vorschlagswesen Betriebsvereinbarung en vom 24. Januar 2001 ( BV 2001), vom 18. Oktober 2005 ( BV 2005 ), vom 17. November 2009 ( BV 2009) und v om 15. Dezember 2011 ( BV 2011) . Nach den Schlussbesti m- mungen der BV 2001 und der BV 2005 sollten vor deren Inkrafttreten eing e- reichte Verbesserungsvorschläge nach d en bisher gültigen Vereinbarungen behandelt werden. Die am 1. Januar 2010 in Kraft getrete ne BV 2009 sollte gemäß ihre m § 11 Ziff. 1 die BV 200 5 und die am 1. Dezember 2011 in Kraft getrete ne BV 2011 nach ihrem § 9 Ziff . 1 die BV 2009 ablösen. Die BV 2009 (§ 8 Ziff. 2.1) und die BV 2011 (§ 6 Ziff. 2.4) begrenzen die Prämie auf höch s- tens 150.000,00 Euro. Unter dem 10. August 1998 reichten die Kläger gemeinsam einen Ve r- i- nen Ersatzbrenn Ersetzung eines Teils der als Brennstoff eingesetzten Steinkohle durch einen im Verbesserungsvorschlag näher bezeichneten Ersatzbrennstoff, bestehend aus Mischung, die sich durch einen b e- sonders hohen Brennwert auszeichnet des Brennstoffs im Bereich zwischen Brennerebene 1 und 2 oder 2 und 3 des - - r- Analyse des Ersatzb rennstoff s beigefügt . Nachdem die V - nach entsprechenden Gutachten der Fachabte i- lung - die Prämierung des Vorschlags abgelehnt hatte, traf der Paritätische B e- wertungsauss chuss die Entscheidung, die Einführung des Vorschlags nicht zu 4 5 6 - 5 - 9 AZR 431/13 - 6 - befürworten, diesen jedoch im Zuge einer Sonderregelung mit einer Anerke n- nungsprämie auszuzeichnen. Das von der V an die Kläger gesandte Schreiben vom 12. Mai 2000 lautet auszugsweise wie folgt : e- wertungsausschuss für das Betriebliche Vorschlagswesen nach Eingang Ihres Einspruchs gegen die erfolgte Able h- nung und nach erneuter Befragung der zuständigen Fac h- abteilung nochmals geprüft und beraten. Nach Abwägung aller Punkte - wie im nachfolgend zitie r- ten Sitzungsprotokoll erklärt - kann zur Zeit eine generelle Einführung Ihres Vorschlages nicht vorgenommen we r- den; jedoch hat der Ausschuss im Zuge einer Sonderreg e- lung Ihren Vorschlag mit einer Anerkennungsprämie von 4000, -- DM ausgezeichnet. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll: Zur Zeit wird in einer Arbeitsgruppe der Einsatz ve r- schiedener Ersatzbrennstoffe geprüft und beraten. Unter diesen Ersatzbrennstoffen befindet sich auch d er von den Einreichern vorgeschlagene Brennstoff. Sollte der Verbesserungsvorschlag zu einem spät e- ren Zeitpunkt zur Umsetzung gelangen, so wird di e- ser im Sinne der Betriebsvereinbarung über das B e- triebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Aus schuss behandelt. In der Folgezeit unternahm die Beklagte umfangreiche Untersuchungen zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen, welche nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts letztlich zur Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage im Lau fe des Jahres 2006 führten. Bereits im Jahr 2002 war zum Zwecke der Erprobung und Entwicklung eine Versuchsanlage errichtet worden. Mit E - Mail vom 13. Januar 2010 wandte sich der Mitarbeiter der Bekla g- ten K an den Leiter des Kraftwerks G Dr. H mit dem Hin weis, den Klägern sei seinerzeit zugesichert worden, dass der Verbesserungsvorschlag zu einem sp ä teren Zeitpunkt wieder aufgenommen und erneut behandelt werden solle; 7 8 - 6 - 9 AZR 431/13 - 7 - dementsprechend werde um weitere Veranlassung gebeten. Zugleich legte Herr K eine Aufstel lung über die Kosten/Erlöse der Ersatzbrennstoffanlage vor. Auf Antrag der Kläger trat der nach der BV 2009 gebildete Wide r- spruchsausschuss zusammen. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 14. Februar 2011, dass die Voraussetzungen für eine Prämierung ni cht erfüllt seien, der Vorschlag jedoch auf der Grundlage der im Unternehmen der V vormals gültigen BV 1989 als Sonderleistung mit einem Betrag von 100.000,00 Euro zu würdigen sei. Dieser Betrag wurde von der Beklagten an die Kläger - jeweils zur Hälfte - ausgezahlt. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die in Betrieb genommene Anlage gehe auf ihren Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 1998 zurück. Es handele sich um einen Verbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen. A n- zuwenden sei gemäß den Schl ussbestimmungen der BV 2005 und der BV 2001 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Prämie die BV 1989. Eine Deckelung auf einen Höchstbetrag komme darum von vornherein nicht in B e- tracht. Es errechne sich - unter Abzug der erhaltenen 4.000,00 DM sowie 100.000,00 Euro - eine weitere Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro, die ihnen jeweils zur Hälfte zustehe. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bzw. auf Verwirkung berufe, sei die Höhe des Prämienanspruchs erst mit dem Schreiben de r Beklagten vom 28. Februar 2011 festgelegt worden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche erst zu diesem Zeitpunkt entsta n- den bzw. fällig gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 12. Mai 2000 ihre Entscheidung über die A nnahme des Ve r- besserungsvorschlags hinausgeschoben und eine erneute Prüfung zugesagt, die erst im Jahr 2011 erfolgt sei, weswegen die Erhebung der Verjährungs - bzw. Verwirkungseinrede a ls rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Die Kläger haben zuletzt beantr agt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen. 9 10 11 - 7 - 9 AZR 431/13 - 8 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Schrif t- satz vom 21. Oktober 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Klägern stünden keine Prämienansprüche zu. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses stelle ein gerichtlich nur e i n- geschränkt überprüfbares Schiedsgutachten dar. Weiter seien etwaige Anspr ü- che auch verwirkt. Die Sonderzahlung im Jahr 2011 stelle keinen Verjährung s- verzicht dar. Auch sei hiermit die Bewertung als Verbesserungsvorschlag ke i- nesfalls streitlos gestellt wo rden , schließlich habe der Widerspruchsausschuss gerade keinen prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag angenommen und deshalb die Sonderleistung zuerkannt. An der Verjährung bzw. Verwirkung vermöge auch das Schreiben vom 12. Mai 2000 nichts zu ändern. Ei ne Zusage zur zeitlich unbegrenzten Nachprämierung im Falle der Umsetzung lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Zumindest seien mögliche Prämien - ansprüche nach de r B V 2009 und der BV 2011 auf eine n Betrag von maximal 150.000,00 E uro begrenzt. Das Ar beitsgericht hat der Klage auf der Grundlage der Regelungen der BV 1989 im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen d ieser - unter Anwendung der Höchstb e- tragsgrenze gemäß § 6 Ziff. 2.4 BV 2011 - nur in Höhe von 47.954,83 Euro stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen A n- träge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Bekla gten ist begründet, die zulässige Rev i- sion der Kläger ist unbegründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Kl ä- ger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung einer Prämie für ihren Verbesserungsvorschla g vom 10. August 1998. 12 13 14 - 8 - 9 AZR 431/13 - 9 - A. Die Klage ist unbegründet. Ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Pr ä- mierung ihres Verbesserungsvorschlags vom 10. August 1998 ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt . I. Entgegen der Auffassung des Landesarb eitsgerichts ist auf den strei t- gegenständlichen Verbesserungsvorschlag der Kläger nicht die BV 2011, so n- dern die BV 1989 anzuwenden. Im Übrigen stützen die Kläger ihren Anspruch ausschließlich auf die BV 1989. Deshalb begann der Lauf der Verjährungsfrist m it dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 12. Mai 2000. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es seien diejenigen Vo r- schriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ma ß- geblich seien. Das sei die BV 2011. 2. Das trifft hier nicht zu. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt zunächst grundsätzlich die Zeitkollisionsregel . Die jüngere Norm geht der ält e- ren vor und löst diese ab . Die Betriebsparteien können deshalb die Regelungen einer Betriebsvereinbarung für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Recht s- position der Arbeitnehmer verschlechtern (BAG 26. August 2008 - 1 A ZR 353/07 - Rn. 20) . Die Betriebsparteien können aber auch eine solche Rückwi r- kung ausschließen. Das war hier der Fall. 3. Die BV 2001 und die BV 2005 sahen in ihren Schlussbestimmungen ausdrücklich vor , dass für die vor ihrem Inkrafttreten eingereichten Verbess e- run gsvorschläge die bisher gültige Vereinbarung und damit die BV 1989 gelten soll. Die BV 2009 ( § 11 Ziff . 1 Satz 1 ) sowie die BV 2011 (§ 9 Ziff. 1 Satz 1 ) b e- stimmten lediglich eine Ablösung ihrer jeweiligen Vorgängerbetriebsvereinb a- rung , nicht abe r der für Altfälle noch geltenden BV 1989. II. Der Lauf der Ver jährungsfrist begann mit dem Zugang des Able h- nungsschreibens vom 12. Mai 2000 an die Kläger. 15 16 17 18 19 20 - 9 - 9 AZR 431/13 - 10 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 12. Mai 2000 ausg e- legt und angenommen, das Ve rfahren zur Beurteilung des Verbesserungsvo r- schlags vom 10. August 1998 habe durch die ablehnende Entscheidung abg e- schlossen und nicht lediglich vorläufig unterbro chen werden sollen. 2. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte - nach Ablehnung der Voraussetzungen für einen Verbesserungsvorschlag durch die zuständige Fachabteilung - eine Prämierung abgelehnt. Nach Einspruch der Kläger sah der sodann zuständige Paritätische ls keine Prämierungswürdigkeit des Vorschlags und stellte nach dem im Schreiben vom 12. Mai 2000 zitierten Si t- zungsprotokoll lediglich eine erneute Befassung durch den zuständigen Au s- schuss nach Einbeziehung des von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbren n- s toffs in die laufenden Untersuchungen für den Fall in Aussicht, dass der Ve r- besserungsvorschlag zur Umsetzung gelangen sollte. Denn der Verweis auf die Möglichkeit einer W iederaufnahme des Verfahrens bedeutet bereits im Allg e- meinen eine verfahrensabschließ ende Entscheidung. Im Speziellen ergibt sich dies auch aus der BV 1989, die der Entscheidung des Paritätischen Bewe r- tungsausschusses zugrunde lag. In § 7 Ziff. 3 BV 1989 ist gerade eine Reg e- lung zur W iederaufnahme des Verfahrens für den Fall enthalten, das s ein Ve r- besserungsvorschlag zunächst abgelehnt, dann jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist danach der Vorschlag im Bewertungsausschuss erneut zu behandeln. Die BV 1989 regelt som it den Fall, dass eine ablehnende, verfahrensabschließende Bewertung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen aber eine erneute B e- wertungsentscheidung erfor derlich we rd en kann . In diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2000 zu ve rstehen. Der Hinweis in dem zitierten Sitzungsprotokoll des Paritätischen Bewertungsa usschusses auf z u r- B etriebliche Vorsc werde, stellt einen bloßen Verweis auf die Regelung in § 7 Ziff. 3 BV 1989 dar. 21 22 23 - 10 - 9 AZR 431/13 - 11 - 3 . Diese auf der Basis der Entscheidung des Pa r itätischen Bewertung s- ausschusses beruhende ablehnende Entscheid ung der Beklagten ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich. Denn für den Erfolg des Zahlungsantrags ist es ent scheidend , ob der zugrunde liegende Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Leistungsbestimmung iSv. §§ 317 ff. BGB noch b esteht und auch noch durchsetzbar, insbesondere noch nicht verjährt iSv. § 214 Abs. 1 BGB ist . a) Nach der BV 1989 ist dem Paritätischen Bewertungsausschuss eine Leistungsbestimmung nach den §§ 317 ff. BGB zulässigerweise zugewiesen. aa) Die BV 1989 stellt ein am Grundsatz der Parität orientiertes System auf. Gemäß § 3 BV 1989 ist ein Paritätischer Bewertungsausschuss zu bilden, dem in gleicher Anzahl vom Vorstand und vom Gesamtbetriebsrat benannte Mitgli e- der angehören. Daraus ergibt sich, dass d ie Betriebsparteien eine umfassende gerichtliche Überprüfung des in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisses nicht gewollt haben. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, sollten vom Pari tät i- sche n Bewertungsausschuss verbindlich getroffen werden (vgl. BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 109, 193 ) . Damit handelt es sich bei den §§ 3, 6, 7 BV 1989 um eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Eine solche verstößt nicht geg en das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG) . Die für das arbeitsgerichtliche Ve r- fahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell - rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe , aaO ) . b b ) Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt entgegen der Au f- fassung der Kläger nicht vor. Dies haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkann t. Voraussetzung hierfür wäre die Berechtigung des Au s- schusses nicht nur zur verbindlichen Feststellung von Tatsachen, sondern da r- über hinaus auch zu deren verbindliche r Subsumtion unter einzelne Tatb e- standsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestim mter Rechtsbegriffe 24 25 26 27 - 11 - 9 AZR 431/13 - 12 - (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 109, 193 ) . Eine solche verbindliche Kompetenzübertragung auf den Ausschuss ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Ausschuss verbindlich mit/ohne rechenbare m (§ 6 Ziff. 1 und 2 BV 1989) vornehmen durfte. b ) Die Kläger hätten die ablehnende Entscheidung des Paritätischen B e- wertungsausschusses, die i hnen im Mai 2000 mitgeteilt wurde, einer gerichtl i- chen Überprüfung unterziehen lassen und Zahlungsklage erheben können. aa) Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vo r- schlags wesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entspr e- chender Anw endung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Ve r- stöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 19 3 ) . Prüfungsgege n- stand ist danach die Entscheidung der Parität ischen Kommission gemäß dem im Zeitpunkt der Leistungsbestimmung geltenden Prüfprogramm ( vgl. MüKo BGB /Würdinger 6. Aufl . § 319 Rn. 10) . Demnach ist die mit Schreiben vom 12. Mai 2000 mitgeteilte Entscheidung am Maßstab der zu diesem Zei t- punkt geltenden BV 1989 zu prüfen. Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben (vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 33 ) . Hiermit macht er seinen weiterhin nicht erfüllten Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen, insbesondere nicht grob unbilligen Lei s- tungsbestimmung geltend. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Leistungsbestimmung des Dritten ( vgl. BGH 4 . Juli 2013 - III ZR 52/12 - aaO ) . Hinter dem Gestaltungsklagerecht steht notwendig das materielle subjektive Recht auf regelnde Gestaltung (Staudinger/Rieble ( 2009 ) § 315 Rn. 103) . Es handelt sich um einen Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch (Begriff nac h Staudinger/Rieble aaO Rn. 102 ff. ) ta l- 28 29 30 - 12 - 9 AZR 431/13 - 13 - ist das vorrangige Gestaltungsbegehren e nthalten und inzident zu prüfen. bb ) Mit der Verjährung dieses Vornahmeanspruchs wird auch der Za h- lungsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Denn dessen Bestehen und Beziff e- rung setzt die vorherige Leistungsbestimmung voraus. (1) Zwar entsteht erst durch die rechtsverbindliche Gestaltung der Za h- lungsanspruch und wird frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 55 mwN) . Insoweit kann auch die Verjä h- rung des Zahlungsanspruchs nicht vor der rechtsverbindlichen Gestaltung b e- ginnen (vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe) . D avon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend aus gegangen. (2) Andererseits hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der dem G e- staltungsklagerecht zugrunde liegende Leistungsbestimmungsvornahmea n- spruch seinerseits der Verjährung unterliegt. (a) Dies folgt schon aus dem Zweck der Verjährungsvorschri ften . Gemäß § 194 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Anspruch verjä h- ren. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden h a- ben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden (BGH 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90 - zu III 3 der Gründe) . Der Schuldner soll nicht mit Ansprüchen konfrontiert werden, bei denen sich durch Zeitablauf seine Beweissituation verschlechtert hat und R e- gressmöglichkeiten entfallen sind . Dieser Vorrang des Schuldner interesse s g e- genüber dem Gläubigerinteresse ist gerechtfertigt, weil der Gläubiger durch die verspätete Geltendmachung eines im Regelfall bekannten Anspruchs gegen eigene Interessen v erstoßen hat (BeckOK BGB/Henrich Stand 1. November 2014 § 194 Rn. 1 mwN ) . 31 32 33 34 35 - 13 - 9 AZR 431/13 - 14 - (b) Zudem wäre es wertungswidersprüchlich, wenn man wegen des Vorli e- gens ei ner zulässigen Schiedsgutachten vereinbarung die Verjährungsregeln gänzlich unangewendet lassen wollte. Sähe eine Betriebsvereinbarun g einen Anspruch auf Prämierung ohne eine Ermessensentscheidung einer Kommiss i- on nach einem verbindlichen Rechenmodell vor, dann wären die §§ 317 ff. BGB n icht einschlägig und der Anspruch auf Zahlung der Prämie nach Einreichung des Verbesserungsvorschlags unmittelbar entstanden sowie fällig und damit auch verjährbar. Eine Schiedsgutachtenabrede will nicht bewirken, dass ein Anspruchsberechtigter bis zur Gre nze der Verwirkung seine Ansprüche anme l- den können soll. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Schiedsgutachtenabrede n sollen eine abweichende gerichtliche Entscheidung über die Anspruchsberec h- tigung nu r ausnahmsweise im Rahmen von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erm ögl i- chen. Die eine begrenzte Justiz iabilität erstrebende Vereinbarung würde - wenn man die Verjährbarkeit des dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden A n- spruch s verneinte - dazu führen, dass die Frage der Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht unbe gre nzt - eingeschränkt allein durch § 2 42 BGB - einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte. (c ) Dem stehen die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGH 6. März 1986 - III ZR 195/84 - BGHZ 97, 212 ; BAG 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - BAGE 18, 54 ) nicht entgegen. Diese befassen sich nicht mit der Frage der Verjährung, sondern ausschließlich mit der hiervon zu trenne n- den Frage, ob das Klagerecht nach § 315 Ab s. 3 Satz 2 BGB verwirken kann und wann Verwirkung im Einzel fall anzunehmen ist . Danach darf der Erkl ä- rungsempfänger den bestimmenden Vertragspartner nicht unabsehbare Zei t i m Zweifel darüber lassen , ob er die getroffene Festlegung der Leistung als billig gelten lassen will oder nicht , e- mäß e- ten Umständen bereits nach knapp 1,5 Jahren abgelaufen sein kann ( vgl. BAG 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - zu 4 der Gründe, aaO ) . Der Bundesg e- richt s hof verneint dagegen in de r zitier ten Entscheidung nach den konkreten Umständen eine Verwirkung (BGH 6. März 1986 - III ZR 195/84 - zu III der 36 37 - 14 - 9 AZR 431/13 - 15 - Gründe, aaO ) . Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Entsche i- dung die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, Gestaltungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erheben, führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjä h- rung des Zahlungsanspruchs hieran angeknüpft werden könne (BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe) . Mit dem zugrund e liegenden Leistungsbestimmungsvornahmean spruch hat sich der Bundesg e- richtshof auch in dieser Entscheidung nicht befasst. Zudem lag der Entsche i- dung ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach dem Vertrag eine Einigung der Parteien zur Leistungsanpassung nach oben oder unten erforderlich war und aus ei ner ergänzenden Vertragsauslegung folgte, dass im Falle einer fehlenden Einigung beide Parteien eine gerichtliche Leistungsbestimmung verlangen konnten. Der Bundesgerichtshof begründete seine Auffassung gerade damit, dass in einem solchen Fall der Berechti gte und der Verpflichtete gleichermaßen den aus der fehlenden Einigung folgenden Schwebezustand beenden können und auch beide Parteien an der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung ein Int e- resse haben (BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - aaO) . Dies ist v orliegend jedoch anders. Für die Beklagte als Verpflichtete b e- stand nach der für sie günstigen ablehnenden Entscheidung des Paritätischen Bewertungsa usschusses keinerlei Notwendigkeit und auch keine rechtliche Möglichkeit, auf die Gestaltungsentscheidung w eiter Einfluss zu nehmen. III. Demnach wurde mit der Vorlage des Schiedsgutachtens der Verjä h- rungsbeginn ausgelöst (vgl. Staudinger/Rieble aaO Rn. 368) . Mit Ablauf der Verjährungsfrist des Anspruchs der Kläger auf Vornahme einer Leistungsb e- stimmung war damit die Durch setzbarkeit sowohl des Leistungsbestimmung s- vornahmeanspruch s als auch des Zahlungsa nspruchs ausgeschlossen. 1. Nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 195 BGB aF) betrug die regelmäßige Verjährungs frist 30 Jahre . Die kurze zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB aF war auf den Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht anzuwenden. Nach der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung von 38 39 40 - 15 - 9 AZR 431/13 - 16 - § 195 BGB beträgt die regel mäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Mit dem In k raft t reten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 sind die novellierten Verjährungsfristen nach Art. 229 § 6 EGBGB auf sämtliche privatrechtlichen Ansprüche anzuwenden. Dies gilt gr undsätzlich auch für Ansprüche, die bereits nach altem Recht entstanden waren und für die bis zum 31. Dezember 2001 die alten Verjährungsfristen galten (Stumpf NVwZ 2003, 1198, 120 1 ) . Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist dann, wenn die Verjährungsfris t in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. 2. Der Anspruch der Kläger auf ordnungsgemäße Vornahme der Lei s- tungsbestimmung bestand ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der ablehnenden Entschei dung des Par itätischen Bewertungsausschusses mit dem Schreiben vom 12. Mai 2000 und war spätestens zu diesem Zeitpunkt auch fällig (vgl. Staudinger/Rieble aaO : Vorlage des Schiedsgutachtens als maßgeb licher Zei t- punkt des Verjährungsbeginns) . Zudem hatten die Kläger auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die zunächst dreißigjährige Verjä h- rungsfrist wandelte sich nach dem 3 1. Dezember 2001 in eine ab diesem Zei t- punkt beginnende dreijährig e Verjährungsfrist, die mithin gemäß § 188 Abs. 2 BGB Ende des Jahres 2004 ablief. IV. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von 100.000,00 Euro durch die Beklagte im Anschluss an die Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 14 . Februar 2011 hat die se nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet . 1. Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine vom Widerspruch s- streitgegenständliche Prämierung des Verbesserungsvorschlags handelte . Das Schreiben vom 28. Februar 2011 ist zwar insoweit missverständlich formuliert, als auf § 3 Ziff. 5 BV 1989 verwiesen wird. Dort ist jedoch die Sonderleistung nicht geregelt, sondern die Prämierung eines angenommenen V erbesserung s- 41 42 43 - 16 - 9 AZR 431/13 - 17 - vorschlags. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen in dem Schreiben steht jedoch fest, dass der Ausschuss sich nicht dazu entschließen konnte, den Vorschlag der Kläger als prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag anzus e- hen und eine entspr echende Bewertung durchzuführen. Die Festlegung der - wohl im Bestreben, Rechtsfrieden herzustellen - eine vermittelnde Lösung darstellen und stellt daher einen Rückgriff auf § 6 Ziff. 4.3 BV 1989 idF vom 20. November 1992 dar. In d er Auszahlung der 100.000,00 Euro kommt daher allenfalls die nach der Vorschrift für eine Sonderleistung dieser Höhe vorgeschriebene Zustimmung seitens der Beklagten zum Au s- druck, aber kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Prämie n- ansp rü che der Kläger. 2. Darüber hinaus könnte selbst die teilweise Zahlung einer echten Prämie für sich betrachtet keinen Einredeverzicht bezüglich weiterer Prämienansprüche darstellen. Dem Schuldner ist es nach § 214 Abs. 1 BGB freigestellt, nach Ei n- tritt d er Verjährung die Leistung zu verweigern. Dann kann es ihm auch nicht verwehrt sein, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im Übrigen aber auf die Verjährung zu berufen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er sich bei der Zahlung die Einrede der Verjährung gegenüber weiteren verjährten Ansprüchen ni cht vo r- behalten. Sie bleibt ihm erhalten, soweit sich der Wille des Schuldners, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt. E ine andere Beurte i- lung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass ein Schuldner, der seinem Gläubiger entgegenkommt und sich nicht von Anfang an auf Verjährung beruft, schlechter stünde als ein Schuldner, der sogleich Verjährung geltend macht (BGH 11. J uli 1967 - VI ZR 115/66 - zu II der Gründe) . Besondere, außerhalb der Zahlung liegende Gründe, die auf einen Ve r- zichtswillen der Beklagten schließen lassen, sind nicht erkennbar. V. Es ist der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die V erjährung zu berufen. 44 45 46 - 17 - 9 AZR 431/13 - 18 - Dem Schreiben vom 12. Mai 2000 ist kein Versprechen der Beklagten zu entnehmen, den Verbesserungsvorschlag im Falle der späteren Umsetzung zeitlich unbegrenzt nochmals nach billigem Ermessen zu bescheiden. D ie B e- klagte selbst stell te in dem Schreiben die Wiederaufnahme des Verfahrens und die erneute Behandlung im Paritätischen Bewertungsa usschuss nicht in Au s- sicht. Sie zitierte vielmehr ausschließlich das Sitzungsprotokoll des Ausschu s- ses, in dem dieser die Möglichkeit einer erneute n Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen einräumte. Hieraus ergibt sich des Weiteren auch der - oben bereits angedeutete - eingeschränkte Gehalt di eser Aussage. Der Paritätische Bewertungsausschuss konnte nur versprechen, wozu ihm die BV 1989 die B e- fu gnis einräumte . Gemäß § 7 Ziff. 3 BV 1989 konnte der Ausschuss jedoch o h- ne abermalige Verfahrenseinleitung mittels eines neu eingereichten Verbess e- rungsvorschlags nur dann von sich aus erneut tätig werden, wenn ein Verbe s- serungsvorschlag zunächst abgelehnt und innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wurde. Nur in diesem Fall entstand nach der BV 1989 mithin ein neuer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Vornahme der Leistung s- bestimmung. Der bloße Verweis auf einen unter bestimmten Voraussetzungen neu entstehenden Anspruch ist jedoch schlechthin ungeeignet, die Berufung auf die Verjährung eines anderen Anspruchs als treuwidrig nach § 242 BGB e r- scheinen zu lassen , zumal der Verweis zwar einem Schreiben der Beklagten entstammte, dort a des Parität i- schen Bewertungsausschusses wiedergegeben war. VI. Ein Anspruch auf nochmalige Vornahme einer billigen Leistungsb e- stimmung und hierauf aufbauend auf Prämienzahlung ergibt sich auch nicht aus § 7 Ziff. 3 BV 1989. Der zunächst abgelehnte Vorschlag wurde nicht , was § 7 Ziff. 3 BV 1989 verlangt, innerhalb einer fünfjährigen Frist verwirklicht. 1. Das Landesarbeitsgerich t hat die Ansicht vertreten, indem der Verbe s- serungsvorschlag der Kläger - jedenfalls mit einem gewissen Realisierungsa n- teil - in die Entwicklung der Ersatzbrennstoffanlage Eingang gefunden habe, sei er noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist aufgegriffen word r- 47 48 49 - 18 - 9 AZR 431/13 - 19 - wirklichung des Vorschlags meine nicht den Abschluss von Entwicklungs - und Erprobungsmaßnahmen bzw. die Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen A n- lage. Deshalb sei nicht auf die erst im Jahr 2006 erfolgte Inbetriebnahme der Ersatzbr ennstoffanlage abzustellen. 2. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a) s- - und Entwic k- s- führen, durchführen, in die Tat umsetzen, wahr machen, realisieren, eintreten (Duden Das Synonym wörterbuch ) . Eine Tätigkeit , d ie lediglich darauf gerichtet ist, eine Lösung zu erproben oder zu entwickeln , stellt noch nicht die Umse t- zung der Lösung in die Tat dar. Es ist vielmehr noch ungewiss, ob die Idee re a- lisiert werden kann. Gegenstand des Verbesserungsv orschla g s war - wie da s Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise au s- geführt hat - die Verwendung des bezeichneten Ersatzbrennstoffs mit den aus der beigefügten Analyse ersichtlichen Merkmalen im Wege der Verbrennung unter Einsatz modifizierter Br enner. Ob diese vorgeschlagene Lösung realisie r- bar war, stand während der Erprobung und Entwicklung noch nicht fest. Erst mit der Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage könnte eine Verwirklichung des Vorschlags angenommen werden . b) Diese Auslegung wir d durch die Systematik der Betriebsvereinbarung bestätigt. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2.2 sowie § 7 Ziff. 4 und Ziff. 11 BV 1989 zeigen, dass eingereichte Verbesserungsvorschläge schon prämierungsfähig sind, wenn sie noch nicht verwirklicht worden sind. § 6 Zif f. 2.2 BV 1989 untersche i- erbesserungsv o r- schlags. § 6 Ziff. 1 BV 1989 sieht vor - und 7 Ziff. 4 BV 1989 6 Ziff. 1 und 2 prämierten, aber nicht 50 51 52 - 19 - 9 AZR 431/13 7 Ziff. 11 BV 1989 gibt den b etroffenen Bereichen auf, dass t werden c) Bei dem weiten Verständnis des Landesarbeitsgerichts im Sinne jegl i- chen Aufgreifens der Idee wäre eine Verwirklichung bereits im Mai 2000 eing e- treten, da im Schreiben vom 12. Mai 2000 darauf hingewiesen wurde, dass eine Arbeitsgruppe sich bereits mit dem Einsatz verschiedener Ersatz brennstoffe befasse, ua. mit dem von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoff. Von einer dadurch bereits eingetretenen Verw irklichung des V erbesserungsv o r- schlags gingen aber ersichtlich weder der Paritätische Bewertungsa usschuss noch eine der Parteien aus. B . Die Kläger haben gemäß § 91 Abs. 1 iVm. § 100 Abs. 1 ZPO die Ko s- ten des Rechtsstreits zu tragen. Brühler Suckow Kra sshöfer Spiekermann Starke 53 54

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