9. Senat - Auslegung einer Rückkehrzusage - Klageänderung in der Revisionsinstanz
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Auslegung einer Rückkehrzusage - Klageänderung in der Revisionsinstanz
Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 855/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 9576/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Urteil vom 9. August 2012 - 25 Sa 331/12 und 25 Sa 472/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer Rückkehrzusage - Klageänderung in der Revision s- instanz Gesetz: ZPO § 264 Nr. 2, § 559 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 572/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 855 /12 25 Sa 331 /12 25 Sa 472 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes, b erufungsbeklagtes , revisionsklagendes und revisionsbeklagtes Land, p p . Kläger, Berufungsbeklagte r , Berufungskläger , Revisionsbeklagte r u nd Revisionskläger , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 855 /12 - 3 - Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes w ird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 Sa 331/12 und 25 Sa 472 /12 - au f- gehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 9576/11 - unter vol lständiger Zurückweisung der Ber u- fung des Klägers abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein A r- beitsverhältnis. Der Kläger erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung se i- ne Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im F olgenden: BKK Berlin) . Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Der Kläger erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berl in. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Se nator für Inneres, gegenüber dem Kläger und den a n- deren ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab: die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgebe rwec h- sels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausg e- händigt. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 855 /12 - 4 - Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Be r- lin Ihnen ein unbefriste tes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin ei n- räumt. Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin. Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK) . Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskra n- kenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin). § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse au f- grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 15 0 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückz u- kehren. (3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem Arbeitsve r- hältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmitte l- baren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäft i- gungszeit nach § 19 BAT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G/ BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berüc k- 4 5 - 4 - 9 AZR 855 /12 - 5 - sichtigen. (4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzü g- lich in schriftlicher Form mitzuteilen. ... § 3 Feststellung nach der Beschäftigungssicherungs - vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungss i- cherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien b e- steht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt. Der Kläger erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt: wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte / r der BKK unter bestimmten Voraussetzunge n ein unbefri s- tetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wur de, zusätzlich abgesichert und Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes: Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der 6 7 - 5 - 9 AZR 855 /12 - 6 - beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur Ci ty BKK en t- behrlich geworden ist. Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhal t- lich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 ke i- ne Anwendung mehr finden. Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkun g der VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfa h- rensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs - und Dienstzeiten ei n- verstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004: unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK B erlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird. Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin e r- brachter Beschäftigungs - und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen: r- hältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, a us dem Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin b e- gründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 B AT/BAT - O bzw. § 6 BMT - G - O und als Dienstzeit nach § 20 8 - 6 - 9 AZR 855 /12 - 7 - Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30 . Juni 2011 an. Diese teilte dem Kläger Anfang Mai 2011 mit, dass sein Arbeitsve r- hältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsor g- lich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zum 31. Dez ember 2011. Der Kläger verfolgt in einem gesonderten Verfahren die F eststellung des Fortbestands sein es Arbeitsverhältnisses zur City BKK. Im Mai 2011 machte der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich sein Rüc k- kehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schrei ben vom 7. Juni 2011 die von dem Kläger beantragte Wiedereinstellu ng ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrz u- sage des beklagten Landes vom 2 0. April 1998 seien erfüllt. Er behauptet, er habe dem Wechsel zur BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei er so zu stellen, als wäre er über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden. Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot auf A b- schluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit e i- nem Entgelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tar ifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin KöR bis zum 31. Dezember 2003 s o- wie der City BKK KöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgele g- ten Betriebszugehörigkeit anzunehmen , hilfsweise festzustellen, dass da s beklagte Land verpflic h- tet ist, mit ih m einen Arbeitsvertrag als Verwaltungsang e- stellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft 9 10 11 12 - 7 - 9 AZR 855 /12 - 8 - deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berüc k- sic h tigung der bei der BKK Berlin KöR bis zum 31. De - zember 2003 sowie der City BKK KöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit abzuschli e- ßen, sobald die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Ci ty BKK KöR i. A. rechtskräftig feststeht . Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrz usage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen. Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einve r- nehmen mit ver. di aufgehoben worden. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Zeiten verlange, in dene n er in einem Arbeitsverhältnis zu den Betrieb s- krankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Bes chäftigungs - und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse gleichen N a- mens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Ka s- sen entstanden s ei. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag a b- gewiesen und dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die B erufung des Kläger s hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückwe i- sung der B erufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeä n- dert und dahingehend neu gefasst , dass das beklagte Land verurteilt wird, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsa n- gestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen . Mit seiner Revisio n verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag we i- 13 14 - 8 - 9 AZR 855 /12 - 9 - ter. Der Kläger hat s eine Revision zurückgenommen. In der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat hat der Kläger seinen zweitinstanzlichen Klagea ntrag mit der Maßgabe gestellt, dass sein Vertragsang ebot nicht Entgelt nach En t- geltgruppe 13, sondern nach Entgeltgruppe 12 beinhalte. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das La n- desarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung des beklagten Landes zurüc k- gewiesen u nd der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben. De r Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Ent gelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßg a- be des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 19 98 und der bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszug e- hörigkeit an nimmt . I. Zwar war d as beklagte Land grundsätzlich aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 22 ff.) . Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, der das beklagte Land verpflichtet, ihn nach Entgeltgruppe 13 zu vergüten u nd zu beschäftigen. Die Zusage vom 20. April 1998 begründet nur einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung d er im D e- zember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe er über den 31. Dezember 1998 hinaus in einem ununterbroch enen A r- beitsverhältnis zum beklagten Land gestanden (BAG 15. Oktober 201 3 - 9 AZR 572/12 - Rn. 43) . Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 selbst eingeräumt, dass er vor diesem Hintergrund nur den Abschluss eines Arbeit s- 15 16 - 9 - 9 AZR 855 /12 - 10 - vertrags mit eine m Entge lt nach Entgeltgruppe 12 , nicht aber nach Entgeltgru p- pe 13 verlangen könne. II. Der Kläger konnte seinen Klageantrag in der Revisionsinstanz nicht mehr dahingehend ändern, dass das bekla gte Land verurteilt wird, sein Ang e- bot auf Abschluss eines Arbeitsver trags als Verwaltungsangestellter in Vollzei t- tätigkeit mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 12 anzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. 1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageän derung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht . Hi ervon hat die Rechtsprechung aus prozessökonom i- schen Gründen Ausnahmen in den Fäl len des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufung s- instanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentsche i- dung nicht verkürzt werden (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 mwN; vgl. auch G MP /Mül ler - Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 44; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 3. Aufl. § 74 Rn. 44 ) . 2. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Klag e- änderung liegen nicht vor. a) Der Kläger hat seinen Antrag nicht im Wege einer Teilklagerücknahme iSd. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit e i- ne m Entgelt nach Entgeltgruppe 12 ist im Vergleich zum Abschluss eines A r- beitsvertrags mit der Entgeltgruppe 13 kein M inus , sondern etwas anderes. Die Festlegung der Entgeltgruppe hat nich t nur Folgen für die Höhe de s Entgelts , sondern auch für den Inhalt der geschuldeten Tätigkeiten. Der öffentliche A r- beitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungs - bzw. Entgelt g ruppe zu übertragen 17 18 19 20 - 10 - 9 AZR 855 /12 - 11 - (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361) . Während der Kläger in der ersten und zweiten Instanz hinre i- chend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch dann den Abschluss eines Arbeitsvertrag s mit dem beklagten Land begehrt , wenn die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2011 nicht anerkannt w ird , lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er den Abschluss eines Arbeit s- vertrags auch dann verlangt , wenn er dadurch zu geringerwertigen und schlec h- ter bezahlten Tätigkeiten verpflichtet wird. Insbesondere hätte es Vortrag dazu bedurft, welche Entgeltgruppen von seinem Antrag umfasst sein sollen. Bei dem Kläger, der beim beklagten Land zuletzt bei der Be triebskrankenkasse als Leiter der Innenrevisio n tätig war, kann nicht ohne W eiteres davon ausgega n- gen werden, dass er auch bereit ist, ein Arbeitsverhältnis auf Basis zB der En t- geltgruppe 2 zu begründen. b) Der Senat konnte über den geänderten Antrag auch nicht auf der Grundlage eines von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachve r- halts entscheiden. Zwar haben die Parteien in der Revisionsinstanz überei n- stimmend vorgetragen, der Kläger sei beim beklagten Land zuletzt im Wege des Aufstiegs aus der Ve rgütungsgruppe III BAT in d i e Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen. Weitere wesentliche Umstände haben die Parteien jedoch nicht un streitig ge stellt . Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhäl t- nisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang eines entsprechenden Angebots voraus (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 24 ) . Der Kläger hat geltend gemacht, bereits sein Vertragsangebot sei auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe 12 gerichtet gewesen. Insoweit fehlt es a n (übereinstimmende m ) Vortrag, welches Vertragsangebot sich aus welchen für das beklagte Land erkennbaren Umständen auf den Abschluss eines A r- beitsvertrags auf der Grundlage der Entgeltgruppe 12 bezogen haben soll. III. Der vor dem Landesarbeitsgericht ge stellte Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Ist in der Vorinstanz dem Hauptantrag einer Partei stattgegeben worden, so fällt der Hilfsantrag zwar grundsätzlich auch o hne Anschlussrechtsmittel ohne W eiteres in der Rechtsmittelinstan z an. Dies 21 22 - 11 - 9 AZR 855 /12 gilt zumindest dann, wenn zwischen dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht (BAG 2 2. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu B III 1 der Gründe ) . Der Kläger hat den Hilfsantrag au s- wei s lich seiner Ausfü hrungen im Schriftsatz vom 24. Mai 2012 jedoch nur für den Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag abweist, weil das Rüc k- kehrrecht des Klägers von der endgültigen rechtlichen Beendigung aller arbeit s- rechtlicher Beziehungen des Klägers zur City BKK KöR i. A. abhängt . Diese Bedingung is t nicht eingetreten . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 , §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose M . Lücke Kranzusch 23

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