9. Senat - Altersteilzeit - Blockmodell - pauschales Leistungsentgelt nach § 16 Abs 1 LeistungsTV-Bund
Karar Dilini Çevir:
9. Senat - Altersteilzeit - Blockmodell - pauschales Leistungsentgelt nach § 16 Abs 1 LeistungsTV-Bund
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 51/09 14 Sa 1695/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Januar 2010 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Brossardt für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 51/09 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im Juli 2007 der Klägerin nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 gezahlten Leistungsentgelts hat. Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Parteien vereinbarten am 25. Januar 2006 auf der Grundlage des Altersteilzeit-gesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteil-zeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in den jeweils geltenden Fassungen die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2006. Gemäß § 2 des Änderungsvertrags soll die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsver-hältnisses 19,5 Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden. Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2011 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2016 festgelegt. Die Beklagte zahlte der Klägerin mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt unter Hinweis auf § 16 LeistungsTV-Bund in Höhe von 132,96 Euro brutto. Dieser Betrag entspricht 6 vH des für die Klägerin maßgeb-lichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 in ihrer individuellen Endstufe in 123- 3 - 9 AZR 51/09 - 4 - Höhe von 2.215,83 Euro berechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. In der Bezügemitteilung für August 2007 wies die Beklagte eine im Vormonat in Höhe von 66,48 Euro brutto erfolgte Überzahlung des Leistungsentgelts aus. Nach der Bezügemitteilung für August 2007 errechneten sich die Nettobezüge für diesen Monat nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf einen Auszahlungsbetrag von 1.124,60 Euro. Von diesem Betrag zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25,78 Euro netto ab, so dass sich der Überweisungsbetrag auf 1.098,82 Euro belief. Die Beklagte hatte ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 die im Vormonat zu viel bezahlten Nettobezüge auf 25,78 Euro errechnet und für August 2007 einen Teil der im Vormonat abgeführten Steuern und Sozialver-sicherungsbeiträge mit den auf die Bezüge für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 21. September 2007 gegenüber der Beklagten den Einbehalt von 25,78 Euro und verlangte dessen Auszahlung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. September 2007 ab. Gemäß § 16 LeistungsTV-Bund stünde den Beschäftigten ein Leistungs-entgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts zu. Da die Klägerin im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt werde, bemesse sich ihr Anspruch nach dem verminderten Teilzeit-Tabellenentgelt iSv. § 4 TV ATZ. Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in der Fassung vom 30. Juni 2000 ist bestimmt: „§ 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Be-rechnung des Aufschlags zur Urlaubsver-gütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit 45- 4 - 9 AZR 51/09 - 5 - berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“ In dem ua. zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten ab-geschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) heißt es auszugsweise: „§ 18 Bund Leistungsentgelt (1) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (2) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungs-entgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu ver-wenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte. (3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifver-trag vereinbart.“ In dem LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006, ua. abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, ist bestimmt: „I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften … § 2 Regelungsstruktur Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesent-liche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts 67- 5 - 9 AZR 51/09 - 6 - nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche Betriebsvereinbarung. II. Abschnitt: Leistungsfeststellung … III. Abschnitt: Leistungsentgelt … IV. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen (1) Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war. (2) Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungs-entgelt. Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch be-stand, um ein Zwölftel gekürzt. (3) Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde. (4) Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält die/der Be-schäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen. Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemein-schaftliche Leistungsfeststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt. Näheres regelt die Dienstvereinbarung. (5) Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz oder Sozial-gesetzbuch Neuntes Buch von der Erbringung ihrer - 6 - 9 AZR 51/09 - 7 - Arbeitsleistung zu 75 v. H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v. H. und weniger freigestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den frei-gestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen. Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v. H. und mehr als 50 v. H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach Satz 1 und Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeitraums, bei einer entsprechenden Frei-stellung während des Leistungszeitraums am ersten Tag der Freistellung, ausgeübt werden. Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien werden den TV ATZ ent-sprechend anpassen. (6) Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungs-anforderungen auf die individuell vereinbarte durch-schnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungs-entgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stich-tag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeits-zeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteil-zeit geschuldet wird. Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2: Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberück-sichtigt. … V. Abschnitt: Schlussvorschriften § 16 Einführungs- und Übergangsregelungen (1) Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungs-- 7 - 9 AZR 51/09 - 8 - entgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenent-gelt abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfest-stellung stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste Leistungszeit-raum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der dann an-schließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden. Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1: Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Ein-führungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. Sie haben sich dabei von folgenden Maßnahmen leiten lassen: …“ Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2008 auf, die einbehaltenen 66,48 Euro brutto unverzüglich abzurechnen und mit der nächsten Vergütung auszuzahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei im Juli 2007 zutreffend ein Leis-tungsentgelt in Höhe von 6 vH des Tabellenentgelts auf der Basis einer Voll-zeitbeschäftigung ausgezahlt worden. Zwar komme es nach dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund allein auf das „gezahlte Tabellenentgelt“ für den Monat März 2007 an. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung stehe aber § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen. Wie § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund zeige, betreffe § 11 LeistungsTV-Bund nicht nur Vorgänge im Zusammenhang mit dem individuellen Leistungsentgelt. § 11 Abs. 5 Leis-tungsTV-Bund gelte wie § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund auch während der Übergangszeit, für die ein pauschales Leistungsentgelt gewährleistet werden solle. Aus § 18 TVöD ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die 89- 8 - 9 AZR 51/09 - 9 - dortige 1 %-Regelung mache annähernd 12 vH des Monatsentgelts aus. Die Konsequenz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wäre, dass in der Freizeitphase ein Leistungsentgelt gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht mehr zu zahlen wäre. Diese Auslegung verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Ohne Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hätte sie ein Leistungsentgelt in voller Höhe erhalten. Eine sachliche Begründung für die Reduzierung des Leistungsentgelts gebe es nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund folge nur ein Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des der Klägerin im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Der Gesamteinbehalt des überzahlten Betrags im August 2007 sei zu Recht erfolgt. § 11 LeistungsTV-Bund finde, soweit nicht ausdrück-lich in § 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund darauf Bezug genommen worden sei, auf § 16 LeistungsTV-Bund keine Anwendung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Für die Zeit vor Beginn des ersten Leistungszeitraums habe eine einfach zu handhabende und damit nicht notwendig vollständig ausdifferenzierte Pauschalregelung getroffen werden sollen. Auch § 4 TzBfG zwinge nicht zu einer anderen Aus-legung. Die Ungleichbehandlung habe ihren Grund nicht in der Teilzeittätigkeit, sondern sei Folge der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Stichtags-regelung einerseits und der für die Übergangsphase vorgesehenen pauschalierten Leistungsentgeltberechnung andererseits. Die Typisierung rechtfertige sich vor dem Ziel, den Beschäftigten schon vor Beginn des ersten Leistungszeitraums eine schnell und unkompliziert zu berechnende Einmal-zahlung zukommen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem 101112- 9 - 9 AZR 51/09 - 10 - Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-anspruch weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 66,48 Euro brutto Restvergütung für August 2007 nebst den geltend gemachten Zinsen. Die Ansprüche sind durch Aufrechnung und Verrechnung mit dem im Juli 2007 überzahlten Leistungsentgelt erloschen. 1. Die Beklagte behielt vom Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 zu Recht insgesamt 66,48 Euro brutto ein. Sie erklärte insoweit gemäß § 388 BGB in Höhe von 25,78 Euro die Aufrechnung gegen das der Klägerin für August 2007 zustehende Nettoarbeitsentgelt. Sie verrechnete ferner zu Recht die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der Überzahlung von 66,48 Euro brutto im Monat Juli 2007 errechnet hatte, mit den für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Wege eines Erstattungsverfahrens. a) Die Beklagte behielt von der der Klägerin im August 2007 zustehenden Nettovergütung in Höhe von 1.124,60 Euro einen Betrag von 25,78 Euro ein. Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 erfolgte dieser Einbehalt in Höhe von 25,78 Euro netto aufgrund der im Vormonat erfolgten Überzahlung des Bruttobetrags in Höhe von 66,48 Euro. In der Erteilung dieser Bezügemit-teilung und dem tatsächlichen Einbehalt des Nettobetrags von 25,78 Euro liegt jedenfalls eine konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten gemäß § 388 BGB hinsichtlich der einbehaltenen 25,78 Euro (vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1). Denn die Beklagte brachte 13141516- 10 - 9 AZR 51/09 - 11 - zum Ausdruck, dass sie in Höhe von 25,78 Euro gegen die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hat, weil sie ihr diesen Betrag im Vormonat ohne Rechtsgrund ausgezahlt hatte. b) Hinsichtlich der in der Bezügemitteilung für August 2007 berechneten Überzahlung wegen zu viel im Juli 2007 abgeführter Steuern und Arbeit-nehmerbeiträge zur Sozialversicherung gab die Beklagte keine Aufrechnungs-erklärung ab. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Steuern selbst gegenüber dem Finanzamt verrechne und hinsichtlich der im Juli 2007 zu viel abgeführten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge selbst das Erstattungs-verfahren durchführe. Auf dieses Erstattungsverfahren sind die §§ 387 ff. BGB nicht anzuwenden, eine Verrechnung war zulässig. aa) Der Arbeitgeber war nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (nunmehr § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nF) berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Arbeitsentgelt aus und führt er auf dieses zu Unrecht gezahlte Arbeitsentgelt Steuern ab, darf er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die nicht vorschriftsmäßig ein-behaltenen Steuern erstatten. Er ist befugt, die zu erstattende Steuer dem Betrag zu entnehmen, den er insgesamt für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat (§ 41c Abs. 2 Satz 1 EStG), und kann daher die aufgrund der Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat abzuführenden Steuern verrechnen. bb) Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des überzahlten Arbeitsentgelts Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer im Wege des Lohnabzugs-verfahrens abführte, steht an sich dem Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV der Erstattungsanspruch zu. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeit-nehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger gerichteten Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch bereits realisiert hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge (vgl. BAG 19. Februar 171819- 11 - 9 AZR 51/09 - 12 - 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 b der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Aus Gründen der Praktikabilität gestatten die Versicherungsträger dem Arbeitgeber ein vereinfachtes Erstattungsverfahren. Entsprechend den „Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände für die Berechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ vom 8. Oktober 1991 wird es von den Versicherungsträgern gebilligt, dass die Arbeitgeber die für alle Arbeitnehmer ihres Betriebs abzuführenden Sozialversicherungsbei-träge um den für einen einzelnen Arbeitnehmer zu viel gezahlten Betrag kürzen und den zu viel entrichteten Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer erstatten. Aus Vereinfachungsgründen fordert dann der Arbeitgeber, wie hier die Be-klagte, von dem Arbeitnehmer nur den um die Arbeitnehmeranteile gekürzten Arbeitslohn zurück. Der Arbeitnehmer kann allerdings seine erforderliche Mitwirkung zum Verrechnungsverfahren versagen (siehe Küttner/Schlegel Personalbuch 2009 16. Aufl. Entgeltrückzahlung Rn. 25, 26). 2. Der Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 ist in Höhe von 25,78 Euro netto gemäß § 389 BGB erloschen. Die Aufrechnung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB lagen vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein entsprechender Rückzahlungs-anspruch wegen überzahlten Leistungsentgelts zu. a) Die durch den Entgelteinbehalt realisierte Aufrechnung der Beklagten verstößt nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. aa) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeit-nehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Senat 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 25 f., AP ZPO § 850 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2). 202122- 12 - 9 AZR 51/09 - 13 - bb) Das Nettoentgelt der Klägerin belief sich für August 2007 nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf 1.124,60 Euro. Sowohl das Arbeits-entgelt für die Altersteilzeitarbeit als auch die Aufstockungsbeträge sind Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 1 ZPO. cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem Nettoentgelt in Höhe von 1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf 94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 BGB zulässig. b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB lag vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 25,78 Euro netto zu. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Juli 2007 ohne Rechtsgrund ein Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 Euro brutto statt in Höhe von 66,48 Euro brutto gezahlt. Der Klägerin stand im Juli 2007 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 TV ATZ während der Arbeitsphase lediglich ein Leistungsentgelt von 66,48 Euro brutto zu. aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der LeistungsTV-Bund sowie der TV ATZ Anwendung. bb) Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juli 2007 entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihr für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Dieses hatte sie fehlerhaft nach der Vergütung einer Vollzeitbeschäftigten bemessen. Bei dem im Juli 2007 abgerechneten und ausgezahlten Leistungs-entgelt handelt es sich um Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 1. Alt. iVm. Abs. 2 TV ATZ. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Leistungsentgelt ist zur Hälfte im Monat der Arbeitsphase zu zahlen, in dem es verdient wurde. Die restliche Hälfte ist dem Wertguthaben zuzuschreiben, das in der Freistellungsphase anteilig und zeitversetzt ausgezahlt wird. Da diese 232425262728- 13 - 9 AZR 51/09 - 14 - Hälftelung nicht vorgenommen wurde, sondern das Leistungsentgelt im Monat der erbrachten Leistung ausgezahlt wurde, trat hinsichtlich der erst zeitversetzt in der Freistellungsphase fällig werdenden Hälfte des Leistungsentgelts eine Überzahlung ein. (1) Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für das Jahr 2007 Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Sie habe in diesem Jahr wäh-rend der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich in Vollzeit gearbeitet. Das stehe einer Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen, wonach es für die Berechnung des Leistungs-entgelts auf das für März 2007 gezahlte Tabellenentgelt ankomme. Selbst wenn diese Tarifauslegung der Revision zuträfe, verkennt sie die vergütungsrechtlichen Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. (a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Auf-schlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ) werden ent-sprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (un-ständige Bezügebestandteile) (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 116, 86). (b) Handelt es sich um einen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeit-nehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeits-leistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung hat, er aber auch durch seine 29303132- 14 - 9 AZR 51/09 - 15 - Vorarbeit in der Arbeitsphase Entgeltansprüche für die Freistellungsphase erwirbt und anspart. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeits-phase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Frei-stellungsphase angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214). Da nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen als Bezüge iSv. Abs. 1 gelten, greifen diese Grundsätze auch hier. Hat der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Frei-stellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält. (c) Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist ein Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ (vgl. allgemein zum Begriff Bezüge iSv. § 4 TV ATZ auch Hock/Hock ZTR 2008, 138). Es kommt demnach für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an. Bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund handelt es sich weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die 3334- 15 - 9 AZR 51/09 - 16 - Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Zu den Bezügebestand-teilen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags einfließen, gehören gemäß § 47 Abs. 2 BAT nicht die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, und auch nicht Einmalzahlungen. Entsprechendes gilt auch bei Heran-ziehung des § 21 Satz 2 TVöD. Bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag sind Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen (§ 21 Satz 3 TVöD) (vgl. insgesamt auch Hock/Hock ZTR 2008, 138, 139). Mit dem pauschalierten Leistungsentgelt werden auch keine durch die Erbringung einer Arbeitsleistung hervorgerufenen Erschwernisse ausgeglichen (vgl. zu Er-schwerniszuschlägen, die als Monatspauschalen gezahlt werden, auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (2) der Gründe, BAGE 116, 86). Das pauschalierte einmalige Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund hängt weder von der Erreichung bestimmter Leistungsziele noch zwangsläufig überhaupt von der Erbringung einer bestimmten Arbeits-leistung im Jahr 2007 oder in den davor liegenden Jahren ab. Der Arbeitnehmer kann bereits dann ein Leistungsentgelt beanspruchen, wenn ihm ein Tabellen-entgelt im März 2007 gezahlt wurde und ihm ein Tabellenentgelt für Juli 2007 zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es lediglich auf die tatsächliche Auszahlung des Tabellenentgelts im März 2007 ankommt oder ob mit „für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelt“ das Tabellenentgelt gemeint ist, das dem Arbeitnehmer für den Monat März 2007 rechtlich zusteht, was anzu-nehmen wäre. Ein Anspruch auf Tabellenentgelt kann für die Monate März und Juli 2007 dem Arbeitnehmer nämlich zB auch dann zustehen, wenn er in diesen Monaten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt oder im Erholungsurlaub war. In diesen Fällen kann es auch zu einer tatsächlichen Auszahlung des Tabellenentgelts kommen. (2) Im Übrigen folgt aus § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht, dass sich für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund im Jahr 2007 pauschaliert zu zahlende Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit ge-schuldet wird, bemisst (aA LAG Köln 30. März 2009 - 5 Sa 1236/08 - ZTR 2009, 35- 16 - 9 AZR 51/09 - 17 - 486, das der Auffassung ist, § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund enthalte einen allgemein festgelegten Grundsatz, den § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht außer Kraft setze). Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen. (a) Durch die Verwendung der Begriffe „Einführungs- und Übergangs-regelungen“ als Überschrift zu § 16 LeistungsTV-Bund wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Regelungen geschaffen werden, die von dem übrigen Tarifinhalt abweichen. § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund enthält ein in sich geschlossenes System für die Anspruchsbegründung des pauschalen Leistungsentgelts. Ein Rückgriff auf Bestimmungen des IV. Abschnitts LeistungsTV-Bund ist nicht notwendig. Die Zahlung des pauschalierten Leistungsentgelts schließt eine Leistungsfeststellung aus, so dass eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund auf § 16 LeistungsTV-Bund nicht möglich ist. Auch die Anwendung von § 11 Abs. 3 LeistungsTV-Bund auf das pauschal zu zahlende Leistungsentgelt ist ausgeschlossen. Denn in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund werden die Anspruchsvoraus-setzungen abschließend bestimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Juli 2007 führt bereits nach § 16 Abs. 1 zu einem Entfallen des Anspruchs. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juli 2007 kann den bereits entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht mehr zum Erlöschen bringen. Durch § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund soll ausschließlich sichergestellt werden, dass auch bei einem Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel der Führungskraft eine sachgerechte Leistungsfeststellung ermöglicht wird. § 11 Abs. 5 TV ATZ setzt voraus, dass ein Leistungsentgelt für die Be-schäftigten nach einer Leistungsfeststellung gezahlt wird. Denn nur dann können die in Abs. 5 aufgezählten Personen, die zu mehr als 75 % von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittbetrags der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erhalten. Für die Bestimmung des pauschalen Leistungsentgelts für freigestellte Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist dagegen gerade keine zusätzliche Regelung nötig, da diese Arbeitnehmer auch 6 vH ihres im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts erhalten. Die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungsan-36- 17 - 9 AZR 51/09 - 18 - forderungen bei Teilzeitbeschäftigten und lässt für die Festlegung eines pauschalen Leistungsentgelts keinen Anwendungsspielraum. Keinen Sinn macht auch die Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, da letztere Vorschrift auf das im März 2007 gezahlte Tabellenentgelt abstellt und dessen Höhe bereits von § 24 Abs. 2 TVöD abhängt. Die Bestimmungen in §§ 12 bis 14 LeistungsTV-Bund betreffen ebenfalls nur Fälle, in denen es um die individuelle Leistungsfeststellung geht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass ausschließlich in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund eine Regelung geschaffen werden sollte, die § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund modifiziert, obwohl aufgrund des in sich abgeschlossenen Systems in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund für eine solche Regelung keine Veranlassung be-steht. (b) Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund und § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund widersprechen sich. Während sich nach erst-genannter Vorschrift das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit der jeweiligen Phase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet, ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund das für den Monat März 2007 gezahlte Tabellenentgelt maßgebend. Diese Unterscheidung knüpft an die unterschiedlichen Be-messungsregelungen an. Für die Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem IV. Abschnitt bedarf es einer Leistungsfeststellung für jeden Arbeitnehmer (II. Abschnitt LeistungsTV-Bund). Für Teilzeitbeschäftigte beziehen sich die Leistungsanforderungen nach dem IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf die individuell vereinbarte durchschnittliche (verringerte) Arbeitszeit. Das ist beim Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht mög-lich. Bei dieser Sonderform eines Teilzeitarbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Arbeitszeit eines Vollzeit-beschäftigten. Dem trägt der IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund Rechnung. Danach beziehen sich die Leistungsanforderungen für Alters-teilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase des Blockmodells auf die während dieser Phase geschuldete Arbeitszeit. Eine solche Sonderregelung ist für das pauschale Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht 37- 18 - 9 AZR 51/09 - 19 - notwendig, da sich eine Leistungsfeststellung erübrigt. Es handelt sich nicht um ein Entgelt, welches individuelle Leistungen oder überhaupt die Arbeitsleistung honorieren will. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Teil des für das Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 TVöD zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 zu-kommen lassen, ohne die Parteien der abzuschließenden Dienstverein-barungen unter Druck zu setzen, die für die Zahlung des individuellen Leistungsentgelts zu schaffenden Voraussetzungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007 herzustellen. Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund stellt damit lediglich ein Arbeitsentgelt im weiteren Sinn dar und ist keine Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen. (3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, dass die Klägerin das pauschale Leis-tungsentgelt nur zur Hälfte beanspruchen kann. (a) Nach dieser Tarifvorschrift erhalten die Arbeitnehmer 6 vH des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts als pauschales Leistungsentgelt. Der Klägerin wurde für März 2007 ein Tabellenentgelt gezahlt, ihr stand auch für Juli 2007 ein Tabellenentgelt zu, allerdings nur in Höhe der Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten (§ 3 Abs. 1 TV ATZ). Die andere Hälfte wird angespart (§ 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ). (b) Für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell darf entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund nicht nur auf das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt abgestellt werden. (aa) Da es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Leis-tungsTV-Bund um einen Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ handelt, kann die Klägerin, die sich im März 2007 in der Arbeitsphase des Blockmodells befand, ein Leistungsentgelt nur in Höhe von 6 vH des ihr im März 2007 ausgezahlten Tabellenentgelts beanspruchen. Aus § 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ folgt, wie ausgeführt, aber zugleich, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund 38394041- 19 - 9 AZR 51/09 - 20 - auf das im Monat März 2007 nicht ausgezahlte, sondern angesparte Tabellen-entgelt hat. Das Tabellenentgelt für den Monat März 2007 war der Klägerin nämlich trotz der erbrachten Arbeitsleistung in Vollzeit nur aufgrund von § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte des Tabellenlohns für März 2007 und damit auch die darauf entfallenden 6 vH, die als Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Leis-tungsTV-Bund zu zahlen sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ für die Freistellungsphase angespart. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gewährleistet damit bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, dass dem Altersteilzeit-arbeitnehmer zeitversetzt in der Freistellungsphase zumindest das ausgezahlt wird, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Bezügen auf-grund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). In der Arbeitsphase hatte die Klägerin aber im Monat März 2007 ein Tabellenent-gelt erarbeitet, welches dem einer Vollzeitkraft zustehenden entsprach. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ hätte die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Tabellenentgelts und damit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf 6 vH des vollen Tabellenentgelts gehabt. Damit steht § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund dem Anspruch der Klägerin auf Aus-zahlung des angesparten Betrags in der Freistellungsphase nicht entgegen. (bb) Der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht nur auf das tat-sächlich ausgezahlte März-Tabellenentgelt abzustellen, sondern auch die angesparte Vergütung einzubeziehen, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung. Nach der Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund soll für die erste Hälfte des Jahres 2007 dem Rechnung getragen werden, dass noch keine Leistungsfeststellung erfolgen konnte. Die Berechnungsgrund-lagen müssen deshalb bei der Pauschalierung denen nach § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund entsprechen. Deshalb darf die tatsächlich geleistete Arbeits-zeit auch bei der Pauschalierung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für diese Gruppe von Arbeitnehmern 42- 20 - 9 AZR 51/09 - 21 - keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeit-nehmern im Teilzeitmodell. Sie erhielten für die erste Hälfte des Jahres 2007 6 vH ihres für März 2007 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts und während der restlichen Zeit ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für ihre Arbeitsleistung das Leistungsentgelt nach Leistungsfeststellung. Demgegenüber bliebe bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell die Hälfte ihrer Arbeitszeit während der Einführungsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2007 für die Bemessung des Leistungsentgelts gänzlich unberücksichtigt. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der im August 2007 verrechneten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge und Steuern. Die Beklagte konnte die Verrechnung vornehmen, weil sie im Juli 2007 einen Bruttobetrag in Höhe von 66,48 Euro zu viel gezahlt hatte. Die Klägerin hat sich gegen das von der Beklagten angewandte Verfahren, die Sozialversicherungs-beiträge zu verrechnen, nicht gewandt. Die Höhe der jeweils verrechneten Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet. Im Übrigen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, weil der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger wahrnimmt (vgl. auch BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325, in dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die Frage, ob der Arbeitgeber zu viel Steuern und Sozialver-sicherungsbeiträge abgeführt hatte). Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht. II. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin im Juli 2007 nach § 5 TV ATZ zustehenden Aufstockungsbetrag gezahlt hat. Die Beklagte hatte in der Bezügemitteilung für Juli 2007 hinsichtlich der gezahlten 132,96 Euro eine Leistungsbestimmung getroffen. Die Leistung erfolgt dann iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund, wenn eine Verpflichtung zur Erbringung gerade dieser Leistung nicht bestand. Dies war 4344- 21 - 9 AZR 51/09 hier der Fall, weil die Klägerin ein Leistungsentgelt im Juli 2007 lediglich in Höhe von 66,48 Euro brutto beanspruchen konnte. B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Düwell Gallner Krasshöfer Brossardt Heilmann 45

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