8 W (pat) 7/15  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:120418B8Wpat7.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 7/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. April 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 053 964.0









hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 053 964.0 wurde am
9. November 2007 mit der Bezeichnung "Struktur für einen Fahrzeugsitz“ unter
Inanspruchnahme mehrerer innerer Prioritäten vom 18. Juni 2007 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften

D2 DE 298 12 841 U1,
D5 DE 101 42 981 B4 und
D6 US 6 419 305 B1

ermittelt.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60N hat die Anmeldung durch den Beschluss vom
1. Dezember 2014 gemäß §§ 48, 1 bis 5 PatG zurückgewiesen, da die geltenden
Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 vom 6. Oktober 2014
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 19. Dezember 2014 Beschwerde
eingelegt, ohne diese zu begründen.

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Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 bean-
tragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf die vorlie-
gende Patentanmeldung ein Patent zu erteilen.

Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist zum Termin zur mündlichen Ver-
handlung vom 12. April 2018 – wie zuvor mit Schriftsatz vom 21. März 2018 mit-
geteilt – nicht erschienen.

Der vom Senat mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptan-
trag aus dem Prüfungsverfahren lautet:

1. Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeugsitzes mit einer Rücken-
lehne (3) und einem Sitzteil (2),
1.1 wobei die Rückenlehne (3) oder das Sitzteil (2) wenigstens ein einen
Hohlraum (5) aufweisendes Strukturelement (4) aufweist,
1.2 wobei in wenigstens einem Teil des Hohlraums (5) eine zur Beeinflus-
sung der Stabilität und/oder des Verformungsverhaltens der Rücken-
lehne (3) und/oder des Sitzteils (2) eingebrachte Füllung (6) vorgese-
hen ist,
1.2.1 wobei die Füllung (6) einen Schaumträger (7) und ein Schaummaterial
(8) aufweist und
1.2.2 wobei das Schaummaterial (8) den Schaumträger (7) zumindest teil-
weise umgibt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 in einem ersten Schritt die noch unexpandierte und den Schaumträger
(7) und das Schaummaterial (8) aufweisende Füllung (6) relativ zu ei-
nem Teil des Strukturelements (4) positioniert und/oder befestigt wird,
1.4 dass in einem zweiten Schritt der Hohlraum (5) gebildet wird und

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1.5 dass in einem dritten Schritt eine Elektro-Tauchlackierung durchge-
führt wird, während der das Schaummaterial (8) expandiert.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aus dem Prüfungsverfahren enthält gegenüber
dem Anspruch 1 nach Hauptantrag im kennzeichnenden Teil das zusätzliche
Merkmal

1.6 wobei der Fahrzeugsitz hergestellt wird.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus dem Prüfungsverfahren enthält gegenüber
dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 im Oberbegriff die zusätzlichen Merkmale

1.2.3 wobei das Strukturelement (4) als Hohlraum (5) eine in der Rü-
ckenlehne oder im Sitzteil rahmenartig umlaufende Hohlkammer
(18, 18', 38, 38', 69) bildet,
1.2.4 wobei die Hohlkammer (18, 18', 38, 38', 69) in ihrem einem Fahr-
zeugseitenbereich zugewandten Bereich das Schaummaterial (8)
aufweist,
1.2.5 wobei das Schaummaterial (8) im wesentlichen C-förmig entlang
der Hohlkammer (18, 18', 38, 38', 69) verläuft,

Wegen der jeweils geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten
wird auf die Akten verwiesen.

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II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingereicht und
auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Fahr-
zeugsitzes mit einer Struktur, welche Hohlräume bildende steife Strukturkompo-
nenten und eine die Hohlräume zumindest partiell füllende Schaumstruktur um-
fasst.

Nach Angaben der Streitanmeldung, Absatz [0002] sind Fahrzeugsitze allgemein
bekannt, die z. B. einen Rahmen aus Hohlprofilen bzw. eine Rückenlehne mit ei-
nem zumindest abschnittsweise hohlen Profil zeigen, bei denen jeweils ein
Schaum in Hohlräumen von Strukturelementen angeordnet ist. Bekannt sei unter
anderem auch ein Verfahren zum Füllen von Hohlräumen in Werkstücken oder
Halbzeugen.

Nachteilig sei es nach Absatz [0003] der Streitanmeldung, dass teilweise der Hohl-
raum immer vollständig gefüllt werde oder aber eine teilweise Befüllung des Hohl-
raums lediglich auf eine Verbesserung der akustischen Eigenschaften abziele.

Mit dem Anmeldegegenstand soll ein Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeug-
sitzes bereitgestellt werden, mit welchem zur Verbesserung der mechanischen
Eigenschaften des Fahrzeugsitzes eine Füllung in einen Hohlraum eines Struktu-
relements eines Fahrzeugsitzes gezielt ausgebildet bzw. eingebracht werden kann
(Absatz [0004] der Streitanmeldung).

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit
mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fahrzeugsitzen
zu sehen.

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Einige Merkmale bedürfen dabei einer Auslegung:

Mit den Merkmalen 1.1 bis 1.2.2 wird nur die gegenständliche Struktur des herzu-
stellenden Fahrzeugsitzes beschrieben.

Entsprechend Merkmal 1.2 dient die in den Hohlraum eingebrachte Füllung der
Beeinflussung der Stabilität und/oder des Verformungsverhaltens, wobei nach den
Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 die Füllung aus einem Schaumträger und einem
Schaummaterial besteht. Welchen Anteil Schaumträger bzw. Schaummaterial je-
weils konkret an der Stabilisierung des Strukturelementes haben, lässt der An-
spruch offen.

Die Merkmale 1.3 bis 1.5 beschreiben drei Verfahrensschritte zur Herstellung des
betreffenden Fahrzeugsitzes. Mit diesen drei Merkmalen beschränkt sich das be-
anspruchte Verfahren auf nur eine der mehreren in den Ausführungsbeispielen
benannten Möglichkeiten des Verfahrensablaufes, nämlich darauf, dass ein eine
Raumform aufweisendes Schaumvorprodukt, bestehend aus dem Schaumträger
und dem Schaummaterial, vor dem Verschweißen in eine Hohlkammer eingesetzt
bzw. eingelegt wird und nach dem Verschweißen zur Bildung des Hohlraums eine
Elektro-Tauchlackierung durchgeführt wird, bei der das Schaummaterial während
der Lackierung durch die Wärmezufuhr aktiviert wird und expandiert (vgl. z. B. Ab-
satz [0021]).

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

Der aus der D5 bekannte Lehnenpolsterträger und das Verfahren seiner Herstel-
lung kommen dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich die D5 wie
das Streitpatent mit der fertigungstechnisch optimierten Gestaltung von Verstär-
kungsrahmen für Rückenlehnen von Fahrzeugsitzen beschäftigt, bildet sie für die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
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Entsprechend der D5 wird für diese optimierte Gestaltung ein modulares Baukas-
tensystem vorgehalten, mit dem unterschiedliche Lehnenpolsterträger hergestellt
werden können, die u.a. an unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Stei-
figkeit angepasst werden können. Dazu kann die Ausgangsform des Verstär-
kungsrahmens an Solltrennstellen geteilt und in anderer Zusammenstellung wie-
der verbunden werden. Durch den Austausch der modularen Elemente kann der
Lehnenpolsterträger an höher belasteten Bereichen mit Elementen anderer Breite
oder Wandstärke zuverlässig verstärkt werden.

Danach zeigt die D5 ein Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeugsitzes mit den
Merkmalen 1 und 1.1, wobei entsprechend dem Merkmal 1.4 der Hohlraum durch
Verschweißen eines Grundbleches mit einem U-förmigen Profil als Hohlkasten-
profil gebildet wird.

Der Fachmann, der immer die weitere Optimierung des Herstellverfahrens zur
Kostenreduzierung im Blick hat, sieht die Bereitstellung des dafür erforderlichen
Baukastensystems mit Rahmenelementen mit verschiedenen Abmessungen bzw.
Wandstärken für die Anpassung des Lehnenpolsterträgers an unterschiedliche
Belastungen als aufwendig an. Daher bemüht er sich selbstverständlich darum,
das Herstellverfahren dahingehend zu vereinfachen, dass er mit weniger Stan-
dardelementen bei der Herstellung der Rahmen die gleiche Flexibilität bei der An-
passung an verschiedene Belastungen erreichen kann.

Für die Lösung der Problemstellung zieht der Fachmann alle Druckschriften zu
Rate, die sich der gezielten Verstärkung von Strukturelementen im Fahrzeugbau
beschäftigen. Da dem Fachmann bekannt ist, dass Lösungen für die Verstärkung
von Karosserieelementen prinzipiell auch auf die Gestaltung von Fahrzeugsitz-
rahmen übertragbar sind (vgl. z. B. D2, S. 9 Z. 25 – 30), berücksichtigt er auch die
Druckschriften, die sich mit der Verstärkung von Strukturelementen von Karosse-
rieelementen befassen, ohne dass dabei Fahrzeugsitze explizit erwähnt werden.

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Damit gelangt der Fachmann zweifellos zur D6, deren Fokus auf der Herstellung
einer verstärkten Säule eines Karosserieelementes, aber auch anderer Abschnitte
eines Kraftfahrzeuges liegt (Sp. 1, Z. 48-54; Sp. 4, Z. 4-9). Nach dem Verfahren
der D6, insbesondere der Figur 4 und der zugehörigen Beschreibung wird in ei-
nem Strukturelement ein Träger 14 befestigt, auf dem ein hochdruckfestes, wär-
meaktives, expandierbares Material platziert ist (Sp. 4, Z. 25-32; Merkmale 1.2,
1.2.1 und 1.3), welches unter anderem durch ein epoxydbasiertes Harz als Struk-
turschaum gebildet werden kann und der Träger zumindest teilweise mit dem ex-
pandierbaren Material bedeckt ist (Sp. 2, Z. 10-24; Merkmal 1.2.2).

Das im Strukturelement auf dem Schaumträger angeordnete Schaummaterial
kann dann im Rahmen eines Lackiervorganges wärmeaktiviert werden, wodurch
das Material expandiert und eine strukturelle Klebeverbindung zwischen dem Trä-
ger 14 und dem zu verstärkenden Strukturelement herstellt (Sp. 4, Z. 33 – 44;
Merkmal 1.5).

Damit erhält der Fachmann, der ausgehend von der D5 eine alternative Möglich-
keit sucht, Strukturelemente eines Rückenlehnenrahmens gezielt partiell zu ver-
stärken, alle nötigen Hinweise aus der D6. Dem Fachmann liegt es dabei auf der
Hand, entsprechend dem Merkmal 1.3 die Füllung in das noch offene U-Profil ein-
zulegen und erst anschließend entsprechend Merkmal 1.4 den Hohlraum durch
das Verschweißen von Grundblech mit U-förmigen Profil zu bilden. Das spezielle
Elektro-Tauchlackierverfahren nach Merkmal 1.5 liegt dabei für den Fachmann in
Kenntnis der in der D6 offenbarten Wärmeaktivierung des Schaummaterials durch
ein nicht weiter spezifiziertes Lackierverfahren ebenfalls auf der Hand.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D5 unter Berücksichtigung der D6
und seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegen-
stand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

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3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Im gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag hinzugefügten Merkmal 1.6 wird beansprucht, dass „der Fahrzeugsitz
hergestellt wird“. Dies ist jedoch schon Bestandteil des Merkmals 1, einem „Ver-
fahren zur Herstellung eines Fahrzeugsitzes mit einer Rückenlehne (3) und einem
Sitzteil (2),….“. Daher fügt das Merkmal 1.6 inhaltlich dem Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 nach Hauptantrag nichts hinzu.

Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht pa-
tentfähig, da der Fachmann ausgehend von D5 unter Berücksichtigung der D6 und
seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Ge-
genstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gelangt.

4. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegen-
über dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 nur
durch die dem Oberbegriff hinzugefügten Merkmale 1.2.3 bis 1.2.5, in denen die
konkrete Ausgestaltung einer im Fahrzeugseitenbereich verstärkten Rückenlehne
oder eines entsprechenden Sitzteilrahmens beschrieben wird.

Diese Maßnahmen liegen jedoch im Griffbereich des Fachmanns. Der Fachmann,
der die Strukturelemente einer Rückenlehne der D5 oder einer anderen Rücken-
lehne bzw. eines anderes Sitzteils im höher belasteten Fahrzeugseitenbereich
verstärken will, wird die dafür einzubringende Füllung individuell je nach Anwen-
dungsfall in ihrer Form der Form des Strukturelementes und in ihrer Ausdehnung
den Bereichen höherer Belastung anpassen. Daher kann in der speziellen Ge-
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staltung von Strukturelement und Füllung/Schaummaterial nach den Merkmalen
1.2.3 bis 1.2.5 keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im
Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifika-
tion gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.

Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht pa-
tentfähig, da der Fachmann ausgehend von D5 unter Berücksichtigung der D6 und
seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Ge-
genstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gelangt.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2 fallen
aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Un-
teransprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Uhlmann Brunn

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