8 W (pat) 7/13  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 7/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
17. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 34 948



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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent-und
Markenamtes vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das Pa-
tent 101 34 948 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden
Unterlagen:

Beschreibung Seite 2-6, Patentansprüche 1-4, Figuren 1-5, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I

Auf die am 23. Juli 2001 durch die P… GmbH in
D…; sowie H… in A…, beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der koreanischen Priorität
00-20829 vom 21. Juli 2000 ist das Streitpatent 101 34 949 mit der Bezeichnung
„Verbessertes Mopp-System für Reinräume“ erteilt und die Erteilung am
11. August 2011 veröffentlicht worden.
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Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin hat die Patentabteilung 23 des Deut-
schen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit dem in der Anhörung am
23. November 2012 verkündeten Beschluss im beschränkten Umfang aufrecht-
erhalten, da der Patentgegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 1 nach Haupt-
antrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, während der Patentgegen-
stand gemäß dem in der Verhandlung eingereichten Anspruch 1 nach Hilfsantrag
eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 und 4 PatG darstelle, da er neu sei
und auch auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Von der Einsprechenden wurden dazu die folgenden Entgegenhaltungen ins Ver-
fahren eingeführt:

D1 DE 198 39 505 A1
D2 US 5 970 556 A
D3 WO 99 / 62 393 A1
D4 US 5 736 469 A
D5 US 5 638 569 A
D7 Katalog der Firma Vermop Salmon GmbH, Kiesweg 4 – 6,
97877 Wertheim aus dem Jahr 1996
D13 GB 2 329 826 A
D14 DE 298 17 463 U1
D15 DE 196 31 617 A1
D16 DE 2 214 879 A1
D17 DE 27 20 622 A1
D6-1 bis D6-8 sowie D8 bis D12 als Anlagenkonvolut zum Nachweis einer
offenkundigen Vorbenutzung.

wovon die D1 bis D5 schon im Prüfungsverfahren genannt wurden.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamt richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
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Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2012 aufzuhe-
ben, soweit das Patent 101 34 948 beschränkt aufrechterhalten
worden ist, und das Patent 101 34 948 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaber und Beschwerdegegner stellen den Antrag,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

- Beschreibung Seite 2 - 6,
- Patentansprüche 1 - 4,
- Figuren 1 - 5,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Ihre mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 erhobene Anschlussbeschwerde haben sie
in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung vom
Senat hinzugefügt):

1. Mopp-System für Reinräume, mit
1.1 einem Mopp, bestehend aus
1.1.1 einem Gewebetuch und
1.1.2 darauf befestigten Schleifen aus hohlen Garnkordeln,
1.1.2.1 welche aus endlosen ultrafeinen Polyestergarnen oder ult-
rafeinen Filament-Mischgarnen aus Nylon und Polyester
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1.1.2.2 mit Hilfe einer kleinen Rundstrickmaschine mit einem
Gauge von 4 bis 20 Nadeln gestrickt sind;
1.1.3 wobei die Schleifen auf das Gewebetuch aufgenäht sind
1.1.4 und wobei die Schleifen an ihrem Anfang und Ende abge-
schnitten sind
1.1.5 und sie am abgeschnittenen Anfang oder Ende
zusammengeschmolzen oder mit einem Stoffband umwi-
ckelt und auf das Tuch genäht sind, wobei das Stoffband
nur wenig Fusseln oder Faserrückstände zu bilden ver-
mag,
1.2 einem elektrisch leitenden Rahmen und
1.3 einem elektrisch leitenden Stiel.

An den jeweiligen Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten
Unteransprüche 3 bis 5 mit aktualisierter Nummerierung und Rückbezügen an.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.


II

1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet, da
sie zu einer noch stärker beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

Der Patentgegenstand betrifft ein Mopp-System für Reinräume, mit welchem
Wasser, Öle und Chemikalien aufgenommen werden können, das gegen Chemi-
kalien beständig ist und sich nach dem Wischen weder mit statischer Elektrizität
auflädt noch Rückstände hinterlässt. Reinräume sind geschlossene Räume, in de-
nen durch besondere Maßnahmen Staubteilchen und andere Verunreinigungen
der Luft möglichst gering gehalten werden. Zur Reinigung von Böden und Wänden
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von Reinräumen benötigt man Mopps zur Aufnahme von Öl und Chemikalien. Da-
her sind Mopps für Reinräume gegenüber den meisten Chemikalien beständig.
Damit zusätzlich keine oder nur sehr geringe Mengen an Verunreinigungen zu-
rückbleiben, wie z. B. Materieteilchen, Fusseln, Fasern, Keime, nicht flüchtige
Rückstände (NVR), Ionen usw., müssen sich die Mopps mit entionisiertem Wasser
waschen, trocknen und einpacken lassen und sie dürfen sich darüber hinaus nicht
mit statischer Elektrizität aufladen.

Herkömmliche, aus dem Stand der Technik bekannte Mopps werden aus z. B. Fa-
sergarn, wie z. B. einem Mischgespinst aus Baumwolle, Polyester und Baumwolle,
oder einem Mischgespinst aus Polyester und Seide hergestellt. Diese Mopps nei-
gen jedoch dazu, feine Rückstände wie Materieteilchen, Fusseln und Fasern zu
hinterlassen. Da die Rahmen, an welchen herkömmliche Mopps gewöhnlich be-
festigt sind, darüber hinaus aus Isoliermaterial, wie z. B. Kunststoff, bestehen,
verhindern sie das Fließen kleiner Ströme, so dass sich die Mopps größtenteils
statisch aufladen. Herkömmliche Mopp-Systeme eignen sich daher nicht zur Ver-
wendung in Reinräumen.

Nach Angaben der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, ein
verbessertes Mopp-System für Reinräume zur Verfügung zu stellen, welches
chemikalienbeständig ist, Öl und Chemikalien sehr gut aufnimmt, fast keine Rück-
stände, wie z. B. Fusseln und Materieteilchen, hinterlässt, und sich nicht mit stati-
scher Elektrizität auflädt.

Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinen-
bau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Reinigungstechnik und der dort verwendeten
Werkstoffe sowie der Herstellung von Reinigungsgeräten zu sehen.

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Entsprechend den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 besteht das beanspruchte Mopp-
System aus einem Mopp, einem elektrisch leitenden Rahmen und einem
elektrisch leitenden Stiel.

Nach den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 besteht der Mopp aus einem allgemeinen,
nicht weiter spezifizierten Gewebetuch mit daran befestigten Schleifen aus hohlen
Garnkordeln. Im Streitpatent wird teilweise anstelle des Begriffs „Schleife“ auch
der Begriff „Schlinge“ bzw. „Fransenschlinge“ verwendet. Unter Berücksichtigung
der Beschreibung der Figuren 1 bis 3 ist aber für den Fachmann ersichtlich, dass
diese Begriffe hier austauschbar als Synonym verwendet werden. Als „Schleife“
oder „Schlinge“ ist entsprechend den Figuren 1 bis 3 ein einzelner, geschlossener
ovaler Abschnitt der auf dem Gewebetuch aufgebrachten Garnkordel zu sehen.

Die Garnkordeln werden dabei nach Merkmal 1.1.2.1 aus endlosen ultrafeinen
Polyestergarnen oder ultrafeinen Filament-Mischgarnen aus Nylon und Polyester
hergestellt. Der Begriff „ultrafein“ wird im Patent nicht weiter definiert. Allerdings
wird im Absatz [0033] ein Wert für erfindungsgemäßes Polyestergarn von
0,5 Denier (entspricht ca. 0,06 tex) angegeben, welcher in dem dem Fachmann
bekannten Bereich für hoch- bzw. ultrafeine Garne von 0,10 bis
Nach Merkmal 1.1.2.2 werden die hohlen Garnkordeln mit Hilfe einer kleinen
Rundstrickmaschine mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln aus endlosen ultrafei-
nen Polyestergarnen oder ultrafeinen Filament-Mischgarnen aus Nylon und Poly-
ester gestrickt.

Die Begriffe „kleine“ bzw. „schmale“ (vgl. Absätze [0023] sowie [0033] bis [0036]
der Patentschrift) Rundstrickmaschine werden im Streitpatent nicht weiter erläu-
tert. Der Begriff „Gauge“ bezeichnet lediglich, wie viele Nadeln auf einem Zoll bzw.
25,4 mm einer Strick- oder Wirkmaschine liegen. Allerdings weist das Streitpatent
bezüglich der Verwendung des Begriffs „kleine“ bzw. „schmale“ Rundstrickma-
schine einen offensichtlichen Fehler auf, der sich für den Fachmann unter Berück-
- 8 -
sichtigung des Gesamtzusammenhangs jedoch problemlos aufklärt. Entsprechend
den Absätzen [0033] und [0036] wurde die in der Tabelle 1 mit „Beispiel 1“ ge-
kennzeichnete hohle Garnkordel übereinstimmend aus fünf ultrafeinen Polyester
Filamenten mit zehn Nadeln auf einer kleinen Rundstrickmaschine gestrickt. In der
Legende zur Tabelle 1 in Absatz [0035] wird das Beispiel 1 jedoch mit „aus
5 ultrafeinen Polyester Filamenten mit 10 Nadeln auf einer schmalen Rundstrick-
maschine gestrickte hohle Garnkordel“ bezeichnet. Da ansonsten alle Angaben
identisch sind, ist davon auszugehen, dass bei der Legende der Tabelle 1 die Be-
griffe „kleine“ und „schmale“ für das Beispiel 1 und das nicht weiter erläuterte Ver-
gleichsbeispiel 2 vertauscht wurden.

Nach Merkmal 1.1.3 sind die Schleifen auf das Gewebetuch aufgenäht, wozu sie
nach Merkmal 1.1.4 an ihrem Anfang und Ende abgeschnitten sind und am abge-
schnittenen Anfang oder Ende zusammengeschmolzen oder mit einem Stoffband
umwickelt und auf das Tuch genäht sind, wobei das Stoffband nur wenig Fusseln
oder Faserrückstände zu bilden vermag. Nach der Beschreibung des Streitpatents
im Absatz [0029] werden die Schleifen bzw. Fransenschlingen während ihrer Be-
festigung an ihrem Anfang und Ende abgeschnitten. Die Enden der beschnittenen
Schlingen werden dabei entweder durch Erhitzen gesengt oder mit einem Stoff-
band umwickelt, so dass nur noch wenige Fusseln oder Faserrückstände anfallen
können. Da die Bildung von Fusseln oder Faserrückständen nie völlig vermieden
werden kann, versteht der Fachmann unter dem Begriff „wenig“ in Merkmal 1.1.4
„so wenig wie möglich“.

Entsprechend den Merkmalen 1.2 und 1.3 sind sowohl der Rahmen als auch der
Stiel elektrisch leitend ausgeführt, um eine statische Aufladung zu verhindern.
Entsprechend dem in den Figuren 4 und 5 dargestellten Ausführungsbeispiel kann
der Stiel auch mit einem Griff versehen sein.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

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Der Patentanspruch 1 wurde durch mehrere Änderungen gegenüber dem ur-
sprünglichen Anspruch 1 beschränkt.

Erstens wurde die ursprüngliche, auf gefüllte Garnkordeln gerichtete alternative
Ausgestaltung zulässigerweise ersatzlos gestrichen.

Weiterhin wurde die Herstellung der aus endlosen ultrafeinen Polyestergarnen
oder ultrafeinen Filament-Mischgarnen aus Nylon und Polyester bestehenden
hohlen Garnkordeln nach Merkmal 1.1.2.1 dahingehend durch das Merk-
mal 1.1.2.2 konkretisiert, dass diese mit Hilfe einer kleinen Rundstrickmaschine
mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln gestrickt sind. Diese Ergänzung beruht auf
der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0015] der Offenlegungsschrift bzw.
Absatz [0023] der Streitpatentschrift.

Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass die anderen in der Figuren-
beschreibung zu den Figuren 1 und 2 genannten Merkmale dieser bevorzugten
Ausführungsform der Erfindung wie die Dicke der Garnkordeln oder die Gestaltung
des Gewebetuches als Raschel- oder Maschentuch oder die gesteppte Kante des
Mopps nicht ebenfalls in den Anspruch 1 aufgenommen wurden, so dass der Ge-
genstand des Anspruchs 1 auf einen Gegenstand gerichtet sei, der in der Kombi-
nation seiner Merkmale nicht unmittelbar und eindeutig aus den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen zu entnehmen sei und der gegenüber den Angaben der ur-
sprünglichen Anmeldungsunterlagen eine unzulässige Verallgemeinerung dar-
stelle, für die es keine Grundlage in der Anmeldung gebe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung
(z. B. BGH, Urteil vom 21. April 2015 – BGH X ZR 74/13) hat es der Patentinhaber
in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale
zu beschränken, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt
werden und für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten
Erfolg fördern und der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfin-
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dung dienen, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine
technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als mögli-
che Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte. Es bestehe kein Grund da-
für, dass ein Patentanspruch dabei nur in der Weise beschränkt werden könne,
dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Lösung förderlich
sind, insgesamt aufgenommen werden müssen.

Dies trifft im aktuellen Fall zu. Die Herstellung der Garnkordel wird dahingehend
präzisiert bzw. beschränkt, dass diese nun auf einer kleinen Rundstrickmaschine
mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln erfolgt. Dieses Merkmal fördert den durch
die Erfindung erreichten Erfolg auch für sich allein. Die genannte Dicke der Garn-
kordeln ergibt sich nach Absatz [0033] direkt aus der jeweils gewählten Anzahl der
Nadeln und Art und Anzahl der Fäden und stellt damit ohnehin kein eigenständi-
ges, notwendiges Merkmal dar, sondern ist vielmehr implizit im Patentanspruch 1
enthalten. Die Ausgestaltung des beanspruchten Gewebetuches, die ggf. erforder-
liche Steppung der Moppkante und die Art und Weise der Befestigung der Garn-
kordeln auf dem Gewebetuch stehen wiederum in keinem Zusammenhang mit der
Herstellung der Garnkordeln an sich, so dass der Fachmann die im Anspruch 1
beanspruchte technische Lehre bezüglich der Herstellung der Garnkordeln un-
zweifelhaft der Ursprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung
entnehmen konnte.

Weiterhin wurde das Merkmal 1.1.4 in den geltenden Patentanspruch 1 aufge-
nommen. Diese Änderung beruht auf der Offenbarung des ursprünglichen An-
spruchs 2 sowie der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0021] der Offenle-
gungsschrift.

3. Die Lehre des Patents ist für den Fachmann ohne weiteres ausführbar.
Wie oben dargelegt, lassen die geltenden Patentansprüche im Wege der gebote-
nen Auslegung erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll
(§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Auch die weiteren von der Einsprechenden vorgetrage-
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nen Bedenken zur mangelnden Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre können
nicht überzeugen.

So fordert der Patentanspruch 1 nach Ansicht der Einsprechenden für das Mopp-
material den Einsatz von „ultrafeinen“ Polyestergarnen oder von „ultrafeinen“
Filament-Mischgarnen. Er lasse jedoch völlig offen, wann ein solches Garn ultra-
fein ist bzw. was ein ultrafeines Garn überhaupt ist. Es fehle in der gesamten Pa-
tentschrift an einer Definition dessen, was im Sinne der beanspruchten techni-
schen Lehre ein ultrafeines Garn zu sein habe. Dem kann nicht gefolgt werden, da
im Absatz [0033] der Streitpatentschrift zum Beispiel 1 ein Wert von 0,5 Denier
(0,06 tex) für das ultrafeine Garn angegeben wird, an dem sich der Fachmann ori-
entieren kann und der auch innerhalb der dem Fachmann bekannten Bandbreite
für hoch- bzw. ultrafeine Garne von 0,10 bis
Weiterhin weist die Beschwerdeführerin auf einen vermeintlichen Widerspruch
zwischen Anspruch 1 und der Beschreibung hinsichtlich der Frage hin, ob die er-
findungsgemäßen hohlen Garnkordeln auf einer kleinen oder einer schmalen
Rundstrickmaschinen gefertigt werden. Dieser vermeintliche Widerspruch beruht
jedoch, wie bei der Auslegung des Anspruchs schon ausgeführt, nur auf einem für
den Fachmann offensichtlichen Fehler in der Legende der Tabelle 1 im Ab-
satz [0035] der Streitpatentschrift.

Weiterhin lasse sich das Streitpatent an keiner Stelle darüber aus, wie zwischen
einer schmalen und einer kleinen Rundstrickmaschine zu unterscheiden sei. Auch
bleibe offen, weshalb man bei Verwendung einer schmalen Rundstrickmaschine
zu angeblich patentgemäßen Mopp-Systemen gelangen soll, während dieses mit
kleinen Rundstrickmaschinen nicht möglich sein soll.

Diese Auffassung der Beschwerdeführerin beruht auf einer Fehlinterpretation der
Absätze [0033] bis [0036] des Streitpatents. Zwar bleibt offen, wie sich eine
schmale Rundstrickmaschine von einer kleinen Rundstrickmaschine unterschei-
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det. Dies ist aber irrelevant, da offensichtlich beide in der Tabelle genannten Vari-
anten (Vergleichsbeispiel 2 und Beispiel 1) hinsichtlich des Materials der Garn-
kordel bis auf die verwendete Strickmaschine mögliche Ausgestaltungen des er-
findungsgemäßen Mopps darstellen, von denen nur diejenige nach Beispiel 1 im
Anspruch 1 nach Hilfsantrag beansprucht wird. Da das Vergleichsbeispiel 2 außer
in der Tabelle nirgends diskutiert wird, ist im Streitpatent auch keine Aussage dazu
auffindbar, dass diese Variante ggf. einen bekannten Stand der Technik darstellt,
mit dem man zu einem nicht patentgemäßen Mopp-System kommt, da in den be-
treffenden Absätzen des Streitpatents ausschließlich das aus dem Stand der
Technik bekannte Vergleichsbeispiel 1 mit Stapelfasermischgarnen aus Polyester
und Baumwolle mit dem erfindungsgemäßen Bespiel 1 verglichen wird.

Die Meinung der Beschwerdeführerin, der Fachmann sei beim Gegenstand des
Anspruchs 1 allein auf seine Intuition angewiesen, um eine mögliche Ahnung da-
von zu bekommen, was die Patentinhaberin mit der Kombination der Merkmale
der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 gemeint haben könnte, die ganz of-
fensichtlich in keinem konkreten Zusammenhang stünden, da sich in der gesam-
ten Patentschrift hierzu keine geeignete Handlungsanweisung finde, ist angesichts
der synonymen Verwendung der Begriffe „Schleife“ und „Schlinge“ im Streitpatent
und der entsprechenden selbsterklärenden Offenbarung im Absatz [0029] der
Streitpatentschrift nicht nachvollziehbar.

Auch das Merkmal von „wenig“ Fusseln oder Faserrückständen beeinträchtigt
nicht die Ausführbarkeit des Anspruchs 1, da der Fachmann den Begriff „wenig“ im
Kontext des Anspruchs 1 und der Beschreibung als „so wenig wie möglich“ ver-
steht.

Gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 3, wonach der Rahmen und der Griff
unabhängig voneinander aus einem leitfähigen Material hergestellt sind, äußert
die Beschwerdeführerin die Bedenken, dass der Begriff „Griff“ weder im rückbezo-
genen Anspruch 1 noch in der Beschreibung des Streitpatents auffindbar sei. Da-
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her ergebe es sich für den Fachmann nicht in unzweideutiger Weise, wie die
Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 auszuführen sei, um zu
einem anspruchsgemäßen Mopp-System zu gelangen.

Die Figuren 4 und 5 offenbaren einen nicht weiter gekennzeichneten Griff am
Ende des Stiels, der jedoch im Streitpatent ansonsten nicht erwähnt wird. Mit dem
Anspruch 4 wird somit die im Anspruch 1 beanspruchte Ausgestaltung von Rah-
men und Stiel derart weiter ausgebildet, dass nunmehr auch der am Ende des
Stiels angeordnete Griff aus einem leitfähigen Material besteht.

Weiter fehlt es nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch dem Patentan-
spruch 4, nach dem der Rahmen aus einem hitzebeständigen Kunststoffsattel zu-
sammengesetzt ist, der mit einem Draht aus rostfreiem Stahl umgeben ist, an ei-
ner hinreichenden Offenbarung. Das streitpatentgemäße Mopp-System sei gerade
deswegen für den Einsatz in Reinräumen geeignet, als es sich nicht mit statischer
Elektrizität auflade, weil sowohl der Rahmen als auch der Stiel elektrisch leitend
ausgeführt seien, womit durch den elektrisch leitenden Stiel und den elektrisch
leitenden Rahmen eine elektrische Aufladung, die durch Reibung des Mopps beim
Reinigen gebildet wird, mittels Erdung abgebaut werde. Der Patentanspruch 5
verlange jedoch, dass der Rahmen an der Stelle, an der der elektrisch leitende
Stiel mit dem Rahmen in Kontakt tritt, einen Kunststoffsattel, das heißt ein
elektrisch nicht leitendes Element aufweist. Für den Fachmann erschließe sich
somit nicht, wie er ohne unzumutbaren Aufwand zu einem Mopp-System für Rein-
räume mit den Merkmalen des Patentanspruchs 5 gelangen kann, welches sich
nicht mit elektrostatischer Elektrizität auflädt.

Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entsprechend Absatz [0030] kann der
Rahmen entweder aus einem leitfähigem Material bestehen oder alternativ an sei-
nem Mittelteil mit einem hitzeresistenten Sattel aus Kunststoff versehen sein, wel-
cher an seinem Umfang von einem 5 mm dicken Draht aus rostfreiem Stahl um-
geben ist. Damit erhält der Fachmann im Zusammenhang mit dem nachfolgenden
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Absatz [0031] die nacharbeitbare Lehre, dass Stiel und Rahmen so zu gestalten
sind, dass elektrostatische Aufladungen vermieden werden können. Bei der Reali-
sierung der Variante des Rahmens bestehend aus einem Kunststoffsattel und ei-
nem umlaufenden Draht aus rostfreien Stahl ist es für den Fachmann, auch ohne
eine explizite Erwähnung im Streitpatent, dabei selbstverständlich, dass er durch
geeignete konstruktive Maßnahmen den elektrisch leitenden Stiel und den um-
laufenden Draht des Rahmens in einer beliebigen Art und Weise elektrisch leitend
miteinander verbinden muss, um die im Absatz [0031] beschriebene Abführung
der statischen Elektrizität gewährleisten zu können. Darüber hinaus sind dem
Fachmann auch hitzebeständige, elektrisch leitende Kunststoffe bekannt.

4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ge-
mäß Hauptantrag ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner
der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1
entnehmbar ist.

Die D1 zeigt einen Mopp für Reinigungsgeräte mit einem Gewebetuch aus einer
Maschen- oder Webmaschenware und daran befestigten Schlingen, Fäden oder
Fasern aus Mikrofasern. Die D1 macht keine Aussagen zur Ausgestaltung der
Schlingen bzw. Schleifen sowie zur antistatischen Ausgestaltung von Rahmen und
Stiel der Reinigungsgeräte für eine Anwendung im Reinraum.

Die D2 beschreibt nur eine Matte zum Entfernen von Dreck und Staub von der
Unterseite von Schuhwerk, die gepulvertes elektrisch leitendes Material enthält
und ein Kabel aufweist, über das elektrische Ladungen in die Erde abgeleitet wer-
den.

Die D3 zeigt einen Trockenmopp zum Befestigen an einen Mopp-Stiel, der aus
Mikro- oder Ultramikrofasern oder Filamenten besteht mit einer Feinheit von 0,6-
0,25 dtex. Auch die D3 macht keine Aussagen zur Ausgestaltung der Schlingen
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bzw. Schleifen sowie zur antistatischen Ausgestaltung von Rahmen und Stiel der
Reinigungsgeräte für eine Anwendung im Reinraum.

Die D4 beschreibt lediglich antistatische Produkte wie Wischtücher, Kleidungsstü-
cke usw., welche elektrisch leitende polymere Partikel enthalten.

Die D5 zeigt einen kompletten Mopp mit Stiel mit einem entsprechenden Tuch,
wobei dem Tuch im Hinblick auf elektrische Aufladungen antistatische Mittel zu-
gefügt werden.

Bei der D7 handelt es sich um einen Katalog über „Vermop Profisysteme“. Die D7
stellt entsprechend der auf der hinteren Umschlagsseite am oberen seitlichen
Rand vermerkten Datumsangabe 01/1996 zweifellos Stand der Technik dar, da
von einer Verteilung des Kataloges vor dem Prioritätstag des Streitpatents auszu-
gehen ist. Die D11 betrifft eine Preisliste von im Katalog angebotenen Gegenstän-
den und die D12 gibt lediglich einen bereits in D7 enthaltenen Auszug aus dem
Katalog wieder.

Das aus der D7 bekannte Sprint-System zeigt ein Mopp-System, das aus ver-
schiedenen Komponenten zusammengestellt werden kann. So zeigt die D7 ver-
schiedene Mopps mit geschlossenen Fransen (Seite 23, Bild links oben), die Ge-
webetücher und daran angebrachte geschlossene Fransen aufweisen, die den
Schleifen des Streitpatents entsprechen (Merkmale 1.1, 1.1.1). Der Querschnitt
der Schleifen ist nicht erkennbar, so dass hohle Garnkordeln nicht offenbart wer-
den. Die Schleifen sind bei den Mopps der D7 neben anderen möglichen Ausge-
staltungen auf das Gewebetuch aufgenäht (Seite 23, Bild links oben) (Merk-
male 1.1.3). Weiterhin zeigt die D7 ein Mopp-System mit elektrisch leitendem
Rahmen und einem elektrisch leitenden Stiel (Bilder Seite 22 und Seite 25; Merk-
male 1.2; 1.3).

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Die D7 macht keine Aussagen zum Material und zur Herstellung bzw. der daraus
resultierenden Struktur der Garnkordeln (Merkmale 1.1.2.1, 1.1.2.2) sowie zur
Ausgestaltung der Schleifen entsprechend dem Merkmal 1.1.4.

Die D13 (und die D14 als deutschsprachiges Familienmitglied der D13) zeigt röh-
renförmige, hohle Wischelemente eines Mopps, die aus ultra- bzw. hochfeinen
Polyesterfasern (die D13, dass die Wischelemente des Mopps durch Rund- bzw. Schlauchstricken
(„tubular knittig“, S. 2, Z. 20 - 22) nahtlos hergestellt werden können. Die D13 zeigt
kein Gewebetuch mit daran aufgenähten Schleifen und macht auch keine Ausfüh-
rungen zur Ausgestaltung des Stiels oder des dem erfindungsgemäßen Rahmen
entsprechenden Klemmkörpers.

Die D15 zeigt wie die D1 einen Moppbezug für einen Mopphalter, mit einem texti-
len Gewebetuch und daran befestigten Schlingen aus Polyester oder Polyamid.
Die D15 macht keine Aussagen zur Ausgestaltung der Schlingen sowie zur anti-
statischen Ausgestaltung von Rahmen und Stiel der Reinigungsgeräte für eine
Anwendung im Reinraum.

Die D16 und die D17 zeigen jeweils metallische Mopphaltersysteme mit Rahmen
und Stiel ohne jegliche Angaben zur Ausgestaltung des daran zu befestigenden
Mopps.

Die von der Einsprechenden behauptete Neuheitsschädlichkeit des im Streitpatent
genannten Mopps nach Vergleichsbeispiel 2 ist gegenstandslos, da jeglicher Be-
leg dafür fehlt, dass es sich bei dem Mopp nach Vergleichsbeispiel 2 um einen vor
Anmeldetag des Streitpatents bekannten Stand der Technik handelt. Vielmehr
handelt es sich nach Überzeugung des Senats beim Mopp nach dem Vergleichs-
beispiel 2 um eine der alternativen Ausführungsformen des Gegenstands des ur-
sprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, die im geltenden Antrag nicht weiter
verfolgt wird.
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Die Dokumente D6-1 bis D6-8, D8 und D9 betreffen einen Wischmopp mit der Be-
zeichnung H69/H70, der nach Ansicht der Einsprechenden offenkundig vorbenutzt
wurde. Die aus diesen Unterlagen entnehmbaren technischen Informationen zei-
gen, dass es sich um einen Wischmopp für Reinräume mit geschlossenen
Schleifen gehandelt hat. Die Schleifen sind auf ein Gewebetuch aufgenäht. Im
Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind die Schleifen jedoch
nicht an jedem Anfang und jedem Ende abgeschnitten (Merkmal 1.1.4).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem genannten
Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das aus der D7 bekannte Mopp-System kommt dem Gegenstand des Streitpa-
tents am nächsten. Da sich die D7 wie das Streitpatent mit der Ausgestaltung von
Mopp-Bezügen und metallischen Mopphaltersystemen beschäftigt, bildet sie für
die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

Der Fachmann, der immer den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, wird sich
selbstverständlich darum bemühen, sein Produkt derart zu verbessern, dass des-
sen Einsatzmöglichkeiten verbreitert werden. Bei dem aus D7 bekannten Mopp-
System ist die Verhinderung einer statischen Aufladung bereits gewährleistet. Um
eine noch bessere Eignung des bekannten Mopp-Systems für Reinräume zu er-
halten, wird der Fachmann nach Lösungen suchen, das bekannte Mopp-System
chemikalienbeständig auszugestalten und dabei zu gewährleisten, dass Flüssig-
keiten gut aufgenommen werden können und so wenig wie möglich Rückstände
wie Fusseln zurückbleiben.

Hierfür mag er aus D1, D3, D4, D5, D13 und D15 Hinweise auf Wischelemente ei-
nes Mopps aus Polyestergarn erhalten, wobei nach der D4 Moppbezüge aus Po-
lyester auch bevorzugt für den Einsatz im Reinraum geeignet sind, weil diese eine
lange Lebensdauer und hervorragende Abriebfestigkeit und darüber hinaus eine
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gute Beständigkeit gegenüber Chemikalien (außer gegenüber einigen alkalischen
Verbindungen wie Ammoniak) aufweisen.

Hinweise auf eine besonders gute Flüssigkeitsaufnahme von Mopp-Bezügen er-
hält der Fachmann aus D13, die offenbart, dass die Aufnahmefähigkeit von Mopp-
Elementen aus Flüssigkeit absorbierendem Material (S. 1, Z. 29 - 30) wie ultra-
bzw. hochfeinen Polyesterfasern (Feinheit ist, wenn diese hohl gestaltet werden, da die rohrförmigen bzw. hohlen Wischele-
mente aufgrund von Kapillarwirkungen besonders gut absorbierende Eigenschaf-
ten haben, d. h. auf Grund der hohen Flüssigkeitsaufnahmefähigkeit verbesserte
Reinigungseigenschaften aufweisen (S. 1, Z. 27 - 30; S. 2, Z. 30 - 32). Weiterhin
offenbart die D13 die Möglichkeit, die Wischelemente des Mopps durch Rund-
bzw. Schlauchstricken („tubular knittig“, S. 2, Z. 20 - 22) nahtlos herzustellen.

Daher mag es für den Fachmann naheliegen, ausgehend von dem aus der D7 be-
kannten Mopp-System die Garnkordeln entsprechend den Hinweisen der D13 zu
gestalten und so zu einem Mopp mit Schleifen aus hohlen Garnkordeln zu gelan-
gen. Auch die Verwendung einer üblichen Rundstrickmaschine zur Herstellung der
Garnkordeln mag noch im Rahmen des Fachkönnens liegen.

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Merkmale 1.1.2 und 1.1.2.1 nahe-
gelegt sind, denn der Fachmann gelangt nicht in naheliegender Weise dazu, bei
dem den Ausgangspunkt bildenden Mopp-System nach D7 die einzelnen auf das
Gewebetuch aufgenähten Schleifen jeweils an ihrem Anfang und Ende abzu-
schneiden und sie am abgeschnittenen Anfang oder Ende zusammenzuschmel-
zen oder mit einem Stoffband zu umwickeln. Eine derartige Lösung zieht er schon
deshalb nicht Betracht, weil sie einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringen
würde. Auch bei automatisierter Fertigung führt das Abschneiden jeder einzelnen
der vielen auf das Gewebetuch aufgenähten Schleifen zu Zeit- und Kostenauf-
wand. Zudem entstehen durch das Abschneiden der Kordeln weitere Probleme,
weil sich an den abgeschnittenen Enden Fusseln und Faserrückstände bilden
- 19 -
können. Dies ist aber gerade im Reinraum unbedingt zu vermeiden. Um die Rein-
raumeignung wieder herzustellen, die durch das Abschneiden der Kordeln zu-
nächst verloren gehen würde, müsste der Fachmann daher weitere aufwändige
Bearbeitungsschritte an jedem Anfang und jedem Ende der zahlreichen Schleifen
vorsehen.

Auch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften liefert dem Fachmann ei-
nen Hinweis oder eine Anregung dazu, jede der auf das Gewebetuch aufgenähten
Schleifen als einzelnen, geschlossenen ovalen Abschnitt der auf dem Gewebetuch
aufzubringenden Garnkordel an ihrem Anfang und Ende jeweils abzuschneiden,
anschließend zusammenzuschmelzen oder mit einem Stoffband zu umwickeln
und dann auf das Gewebetuch aufzunähen.

So besitzt der Mopp nach D13 bzw. D14 keine Schleifen und kann daher dem
Fachmann hinsichtlich Merkmal 1.1.4 keine Hinweise geben. Die Druckschriften
D1, D3, D5 und D15 sowie die einen nach Ansicht der Einsprechenden offenkun-
dig vorbenutzten Gegenstand betreffenden Druckschriften D6-1 bis D6-8, D8 und
D9 beschreiben zwar ebenfalls Mopp-Bezüge, diese zeigen jedoch keine an ihrem
Anfang und Ende abgeschnittene Schleifen. Die Druckschriften D2, D4, D16 und
D17 liegen weiter ab. Sie betreffen entweder allgemein Matten oder Tücher zum
Reinigen (D2, D4) oder sie zeigen nur Haltersysteme für Mopps (D16, D17).

Aus der D1 ist zwar bekannt, dass in die Textilstruktur des Moppkopfes Schmelz-
fäden eingearbeitet werden und die Textilstruktur nach ihrer Herstellung wärme-
behandelt wird (Anspruch 10). Allerdings dient dies nach Absatz [0015] der Erzie-
lung einer möglichst großen Oberfläche durch eine frotteeähnliche Bindung der
Fasern, wozu zum Abbinden der Frotteeschlinge zusätzlich ein Schmelz- oder
Klebefaden für die bessere Verfestigung der Bindung eingearbeitet wird. Ein Hin-
weis auf eine Vermeidung von Fusseln oder Faserrückständen durch diese Maß-
nahme entsprechend dem Merkmal 1.1.5 fehlt der D1.

- 20 -
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D7 auch unter Berücksichtigung der
weiteren bekannt gewordenen Druckschriften und seines Fachwissens und Fach-
könnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden An-
spruchs 1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit diesem tragenden Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezoge-
nen Ansprüche 2 bis 4 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche
Maßnahmen hinausgehen.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.


III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
- 21 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn

Pr


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