8 W (pat) 63/12  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 63/12
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
27. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 033 205




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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber,
Dr.-Ing. Dorfschmidt und Heimen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 16 vom 19. April 2012 aufgehoben und das Patent
mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 überreicht in der mündlichen Verhand-
lung, Beschreibungsseite 3, überreicht am 19. April 2012, mit der
Maßgabe, dass Absatz 0016 gestrichen wird, im Übrigen wie be-
schränkt aufrechterhalten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.



G r ü n d e

I .

Das Patent 10 2005 033 205 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren zur
auftragsbezogenen Änderung des Folienschlauchformats von einem Ausgangs-
format zu einem Endformat sowie Blasfolienanlage, an der diese Änderung
durchführbar ist“ ist am 13. Juli 2005 angemeldet worden. Mit Beschluss vom
19. Juli 2010 ist das Patent erteilt und am 2. Dezember 2010 ist die Erteilung ver-
öffentlicht worden.

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Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Wirkung vom 2. März 2011 Ein-
spruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf beantragt wurde. Sie hat den
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent gegenüber dem Stand der
Technik bereits nicht mehr als neu angesehen. Mit Beschluss vom 19. April 2012
hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpa-
tent in der damals als Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung beschränkt aufrecht-
erhalten. Ihrer Auffassung nach sei die Erfindung gemäß dem Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung nicht mehr neu, der Gegenstand in der beschränkt vertei-
digten Fassung sei gegenüber dem Stand der Technik jedoch sowohl neu als
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
29. August 2012. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung an, dass der Gegen-
stand nach Anspruch 1 auch in der beschränkten Fassung nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende stützt sich im Beschwerdeverfahren insgesamt auf folgende
Druckschriften:

D1 EP 1 616 687 A1
D2 US 6 254 368 B1
D8 DE 27 21 609 C2
D13 EP 1 138 463 A2
D14 US 5 676 893 B1
D15 US 2002/0076459 A1.

Ihrer Auffassung nach sei auch der Gegenstand gemäß Anspruch 1 in der be-
schränkt aufrechterhaltenen Fassung sowohl gegenüber der nachveröffentlichten
Druckschrift älteren Rechts der D1 als auch gegenüber dem vorveröffentlichten
Dokument D8 nicht mehr neu. Darüber hinaus sei zumindest seine erfinderische
Tätigkeit gegenüber der D8 nicht gegeben.

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Die Patentinhaberin reicht in der mündlichen Verhandlung einen neuen An-
spruchssatz mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 9 ein, mit dem sie das Patent
gemäß Hauptantrag weiter eingeschränkt verteidigt. Zudem reicht sie eine geän-
derte Beschreibungsseite 3 mit der Maßgabe ein, den Absatz [0016] zu streichen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren bei dem eine auftragsbezogene Änderung des Folien-
schlauchformats von einem Ausgangsformat zu einem Endformat
von Folienschläuchen (1), welche von Blasfolienanlagen (15)
extrudiert werden, vorgenommen und durch eine Steuervorrich-
tung gesteuert wird,
bei dem während der Formatumstellung die Lage des Frostberei-
ches (3) durch eine Einstellung der Leistung der Kühlgebläse (20,
23, 27) optimiert wird,
bei dem in der Steuervorrichtung (31) physikalische Parameter
des Ausgangs- und des Endformats des Folienschlauchs (1) ab-
gelegt werden,
wobei die Steuervorrichtung (31) diese physikalischen Parameter
bei der Generierung von Steuersignalen berücksichtigt,
und dass diese Steuersignale der Steuerung der Kühlgebläse-
leistung zugrunde liegen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die physikalischen Parameter die Fläche der Folienblase (1)
und der Extrudatdurchsatz pro Zeiteinheit und die Abzugsge-
schwindigkeit der Folie sind und
dass die Steuervorrichtung (31) aufgrund physikalischer Parame-
ter des Ausgangs- und des Endformats physikalische Parameter
der Zwischenformate ermittelt.“

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Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

„Blasfolienanlage (15),
an welcher eine Einstellung der Formate von Folienschläuchen
(1), welche von der Blasfolienanlage (15) extrudiert werden, von
einem Anfangs- auf ein Endformat vornehmbar und durch eine
Steuervorrichtung steuerbar ist
und an welcher eine Einstellung der Leistung der Kühlgebläse (20,
23, 27) vornehmbar ist,
wobei eine Steuervorrichtung (31) vorgesehen ist,
in welcher physikalische Parameter des Ausgangs- und des End-
formats des Folienschlauchs (1) ablegbar sind und
mit welcher aufgrund dieser physikalischen Parameter Steuersig-
nale generierbar sind,
wobei mit den Steuersignalen zumindest ein Teil der Steuerung
der Kühlgebläseleistung vornehmbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass mit der Steuervorrichtung (31) als physikalischen Parametern
die Fläche der Folienblase (1) und der Extrudatdurchsatz pro Zeit-
einheit und die Abzugsgeschwindigkeit der Folie berücksichtigt
sind,
dass zumindest eines der an der Kühlung der Folienblase (1) be-
teiligten Gebläse (20, 23, 27) klappenlos mit seiner Luftauslassöff-
nung verbunden ist und
dass mit der Steuervorrichtung (31) aufgrund physikalischer Pa-
rameter des Ausgangs- und des Endformats physikalische Para-
meter der Zwischenformate ermittelbar sind.“

Die Einsprechende sieht auch die neuen Gegenstände gemäß den unabhängigen
Ansprüchen 1 und 8 als nicht patentfähig an, da sowohl das Verfahren als auch
die Blasfolienanlage zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
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Hierbei sieht die Einsprechende die D8 als nächstliegenden Stand der Technik an,
die allein, oder in Verbindung mit der Druckschrift D15, die Gegenstände der un-
abhängigen Ansprüche nahelegen würden. Darüber hinaus sei in der Streitpatent-
schrift kein Unterschied zwischen Steuern und Regeln beschrieben. Somit wisse
der Fachmann nicht, wie beide Begriffe abzugrenzen seien.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 19. April 2012 aufzuheben
und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent auf der Grund-
lage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, Beschreibungs-
seite 3, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Üb-
rigen wie beschränkt aufrechterhalten.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen
Ansprüche sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Es sei zumindest in der vorliegenden, weiter beschränkten Fassung nun eindeutig,
dass es sich bei dem Formatwechsel von einem Ausgangsformat zu einem End-
format um einen Steuerungsprozess handele, der aus dem Stand der Technik
nicht nahegelegt sei. Der Fachmann verstünde zudem sehr wohl, was mit Steuern
im Gegensatz zu Regeln zu verstehen sei.

Wegen der weiteren Patentansprüche des Hauptantrags sowie wegen weiterer
Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch
im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache ist sie nur insoweit begrün-
det, als sie zur (weiteren) Beschränkung des Patents führt. Die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 8 sind patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

1. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau oder Kunststofftechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Be-
rufserfahrung aufweist und im Bereich der Konstruktion von Blasfolienanlagen tä-
tig ist.

2. Das Streitpatent betrifft nach Anspruch 1 ein Verfahren zur Einstellung der
Formate von Blasfolienschläuchen [0001].

Derartige Blasfolienschläuche werden kontinuierlich in großen Mengen in einer Art
endlosem Extrusionsprozess erzeugt, wobei eine stabile Aufrechterhaltung des
zum Teil mit großer Geschwindigkeit und großen Schlauch-Durchmessern ver-
laufenden Prozesses von grundsätzlicher Bedeutung ist. Einen besonderen Stel-
lenwert in diesem Prozess stellt dabei der Verfestigungsbereich der Kunststoff-
schmelze in dem sich bildenden und sich erweiternden Schlauchkörper dar
(„Frostlinie“ bzw. „Frostbereich“ oder „Einfrierzone“), da eine Verschiebung dieses
Bereiches sowohl zu weit nach unten in Richtung Extrusionsdüse als auch nach
oben in Richtung des Kalibrierkorbes die Gefahr der Zerstörung des Schlauches
nach sich ziehen kann.

Eine spezielle Herausforderung stellt – gemäß Streitpatentschrift – die Einstellung
des Frostbereiches bei Formatwechseln dar [0008]. Hierbei könnten sich bedeu-
tende physikalische Größen zwischen dem Ausgangs- und dem Endformat nen-
nenswert ändern, so dass es schwer sei, die Lage des Frostbereichs in die gege-
benenfalls neue Sollposition zu positionieren. Als Zielsetzung ergibt sich somit für
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das Streitpatent, den Formatwechsel möglichst stabil zu vollziehen und die Lage
des Frostbereiches zu optimieren.

Das Streitpatent nach Anspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

1. Verfahren, bei dem eine auftragsbezogene Änderung des
Folienschlauchformats von einem Ausgangsformat zu einem
Endformat von Folienschläuchen (1), welche von Blasfolien-
anlagen (15) extrudiert werden, vorgenommen und durch
eine Steuervorrichtung gesteuert wird,
1.1 bei dem während der Formatumstellung die Lage des
Frostbereiches (3) durch eine Einstellung der Leistung der
Kühlgebläse (20, 23, 27) optimiert wird,
1.2 bei dem in der Steuervorrichtung (31) physikalische Parame-
ter des Ausgangs- und des Endformats des Folienschlauchs
(1) abgelegt werden,
1.3 wobei die Steuervorrichtung (31) diese physikalischen Para-
meter bei der Generierung von Steuersignalen berücksich-
tigt,
1.4 und dass diese Steuersignale der Steuerung der
Kühlgebläseleistung zugrunde liegen,
1.5 wobei die physikalischen Parameter die Fläche der Folien-
blase (1) und der Extrudatdurchsatz pro Zeiteinheit und die
Abzugsgeschwindigkeit der Folie sind und
1.6 wobei die Steuervorrichtung (31) aufgrund physikalischer Pa-
rameter des Ausgangs- und des Endformats physikalische
Parameter der Zwischenformate ermittelt.

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Kennzeichnend für das Verfahren nach Anspruch 1 ist, dass die (auftragsbezo-
gene) Änderung des Folienschlauchformats durch eine Steuervorrichtung – und
somit explizit gesteuert – erfolgt. Ein „geregelter“ Prozess soll somit für den Pro-
zess des Formatwechsels ausdrücklich unterbleiben. Dies ergibt sich schon aus
den Merkmalen des Anspruchs 1 insgesamt, wobei auch die Auslegung durch die
durch Streichung des Absatzes 16 der Patentschrift geänderte Beschreibung und
die Zeichnung zu keinem anderen Verständnis des Anspruchs 1 führt.

Der übliche „stationäre“ Produktionsprozess des Folienblasformens findet durch-
aus in der großtechnologischen Produktion in aller Regel mittels geregelter Pro-
zesse statt. Unter „Regeln“ versteht der Fachmann dabei – im Gegensatz zum
Steuern – die ständige Einbeziehung von zumindest einer Mess- bzw. Regelgröße
in einen Regelkreis, bei dem ein Soll-/Istwert-Vergleich stattfindet und durch den
Regelvorgang eine Angleichung von Ist- und Sollwert vorgenommen wird. Die
Zielsetzung des Streitpatents ist – unabhängig von der stationären Betriebsweise
– während der Formatumstellung einen solchen Regelungsprozess auszuschlie-
ßen und den Prozess in definierter Weise gesteuert ablaufen zu lassen.

Nach Merkmal 1.6 soll der Steuerungsprozess bei der Formatumstellung derart
erfolgen, dass die Steuerungsvorrichtung aufgrund physikalischer Parameter des
Ausgangs- und des Endformates physikalische Parameter der Zwischenformate
ermittelt (berechnet), die dann gegebenenfalls während des Formatwechsels „an-
gefahren“ werden. Als physikalische Größen sind dabei (in Kombination) die Flä-
che der Folienblase (Durchmesser der Blase), der Extrudatdurchsatz pro Zeitein-
heit und die Abzugsgeschwindigkeit der Folie definiert (Merkmal 1.5). Die Steuer-
signale dienen hierbei der Steuerung der Kühlgebläseleistung, mittels der bei der
Formatumstellung insbesondere die Lage des Frostbereiches (Einfrierbereiches)
optimiert werden soll (Merkmal 1.1). Eine Rückkopplung mit beliebigen Messgrö-
ßen findet somit während des Steuerungsprozesses nicht statt.

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3. Der Gegenstand des unstrittig zulässig eingeschränkten Patentanspruchs 1
ist gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 PatG), keines der vorliegenden
Dokumente weist alle Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 auf.

Die Druckschrift D1 (EP 1 616 687 A1) ist gegenüber der Anmeldung des Streit-
patents nachveröffentlicht, jedoch mit älterem Recht auch für das Bestimmungs-
land Bundesrepublik Deutschland, so dass das Dokument lediglich im Hinblick auf
Neuheit Berücksichtigung finden kann (Stand der Technik nach § 3, Abs. 2 PatG).

Die D1 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Überwachung und Kon-
stanthaltung der Produktionsbedingungen bei der Herstellung von Schlauchfolien
(Beschreibungseinleitung, Patentansprüche 1 und 17). Dabei ist es die Zielset-
zung der D1, die Temperatur der Schlauchfolienblase an mindestens zwei Punk-
ten oder Umfangsbereichen in Produktionsrichtung nach dem Austritt aus dem
Ringkanal des Extrusionswerkzeugs (oder alternativ entlang der Schlauchbil-
dungszone, Patentanspruch 2) kontinuierlich oder in kurzen Zeitzyklen zu messen,
um so mittels eines Prozessrechners geeignete Stell- bzw. Korrekturgrößen für
„ausgewählte, die Prozesskonstanz in der Schlauchbildungszone (11) beeinflus-
sende Anlagenparameter“ erzeugen zu können (Regelung; Patentanspruch 1).
Damit ist bei der D1 alles auf eine Stabilisierung eines ausgewählten Prozesses
im Sinne gewählter relevanter „auftragsspezifischer Einstelldaten“ ausgerichtet.
Die auf den Absatz [0021] bezogene Ausführungsform des Anfahrens der Anlage
mittels „relevanter auftragsspezifischer Einstelldaten“ bei einer späteren „Wieder-
holung des Auftrags“ betrifft nach fachlichem Verständnis eindeutig das Anfahren
aus dem „Stillstand“. Dieses Anfahren muss prinzipiell zumindest zu Beginn rein
gesteuert (oder alternativ manuell) erfolgen.

Ein Verfahren oder eine Vorrichtung zur „auftragsbezogenen Änderung des Foli-
enschlauchformats von einem Ausgangsformat zu einem Endformat von Folien-
schläuchen“ (Merkmal 1) ist in D1 indes nicht beschrieben und ergibt sich für den
Fachmann auch nicht implizit. Es ist aus der D1 gerade nicht entnehmbar, dass
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während des Betriebs von einem Produktionsformat auf ein anderes umgestellt
werden kann, denn gemäß der Ausrichtung der technischen Lehre der D1 ist es
das Ziel, die Prozessbedingungen zu überwachen und konstant zu halten. Damit
sind auch alle weiteren Merkmale der Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw.
8, die die physikalischen Parameter der Ausgangs- und Endformate betreffen,
nicht bekannt.

Darüber hinaus sind diesbezüglich in D1 auch keine Steuerungsprozesse be-
schrieben, denn „…die systematische und kontinuierliche Überwachung der Stabi-
lität der Schlauchbildungszone und der Lage der Einfriergrenze…“ ([0015]) soll
aufgabengemäß „…in einem oder mehreren Stell- oder Regelkreisen oder kombi-
nierten Stell/Regelkreisen…“ erfolgen, bei denen „…die Veränderung der Einfrier-
grenze indirekt über ein…Temperaturprofil ermittelt wird und bei auftretenden Än-
derungen dieses Temperaturprofils Prozessparameter… automatisch so ange-
passt werden, dass sich der alte Zustand des Temperaturprofils wieder einstellt…“
(dto.). Dies ist auch in seiner inhaltlichen Beschreibung zweifelsfrei ein rege-
lungstechnischer Prozess.

Die seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls maßgeblich herangezogene Druck-
schrift D8 (DE 27 21 609 C2) offenbart eine Regeleinrichtung für eine Anlage zur
Herstellung von Kunststoffblasfolien. Die Zielsetzung der D8 besteht dabei darin,
die Regeleinrichtung derart weiterzuentwickeln, dass sie „bei voll geregelter Ar-
beitsweise mit engen Toleranzen“ gefahren werden kann (Sp. 3, Z. 10 – 14).
Hierzu werden verschiedene Regelkreise zusammen oder unabhängig voneinan-
der in den Prozess einbezogen, die als Füllgrad-, Foliendicken-, Folienbreiten- und
Korbhöhenregelkreis bezeichnet werden (Patentanspruch 1). Darüber hinaus be-
trachtet die D8 beim Herstellprozess verschiedene Betriebszustände, die sie als
„Vorbereitung zum Anfahren, Anfahren, Normalbetrieb und Produktumstellung“
bezeichnet (Sp. 5, Z. 17 bis 20).

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Das gemäß dem vorliegenden Anspruch 1 relevante Verfahren zur auftragsbezo-
genen Änderung des Folienschlauchformats von einem Ausgangsprodukt zu ei-
nem Endprodukt entspricht somit der Betriebsweise der „Produktumstellung“ nach
der D8, die speziell in Sp. 7 unter d) näher beschrieben ist. Hierbei werden ver-
schiedene Formatumstellungen betrachtet, die allesamt mit unterschiedlichen Re-
gelkreisen realisiert werden, wobei abhängig von Randbedingungen einzelne Re-
gelkreise zu- und auch abgeschaltet werden. Bei den aufgeführten Prozessvari-
anten der Produktumstellung werden zumindest die beiden Regelkreise für die
Foliendicke (21) und die Folienbreite (23) lediglich im Wechsel betrieben. Zudem
bleibt „während der gesamten Produktumstellung… selbstverständlich der Korb-
höhenregelkreis (25) im Eingriff…“ (Sp. 8, Z. 35 ff.). Damit beschreibt die D8 für
die Betriebsweise der Produktumstellung von einem Ausgangs- zu einem Endfor-
mat explizit den kontinuierlichen Eingriff von mehreren Regelkreisen. Eine For-
matumstellung, die rein steuerungsmäßig abläuft, wird in D8 nicht beschrieben, so
dass alle Merkmale, die sich auf die Steuervorrichtung und die diesbezüglichen,
aufgrund physikalischer Parameter ermittelten Steuersignale beziehen (Merkmale
1, 1.2 bis 1.6), nicht bekannt sind.

Das Dokument D2 (US 6 254 368 B1) beschreibt und zeigt eine Blasfolienanlage,
bei der die Zielsetzung besteht, die sogenannte Frostlinie auf einem konstanten
Niveau zu halten („it is desired that the position of the frost line (16) is maintained
at a constant level“, Sp. 2, Z. 22 f.). Hierzu wird vorgeschlagen, nicht mehr nur
manuelle Anpassungen vorzunehmen, sondern durch eine automatisierte Rege-
lung des Kühlluftstroms und/oder des Extrudatdurchsatzes diese Frostlinie auf
einem vordefinierten Niveau zu halten (Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 11). Damit könne
die Qualität beträchtlich erhöht werden, ohne dass eine manuelle Kontrolle erfol-
gen müsse. Die Regelung über die Bestimmung der Frostlinie als Messgröße
(„frost line level sensor“) ist in Sp. 3, Z. 53 ff. näher beschrieben.

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Eine Formatänderung während des Folien-Herstellungsprozesses ist nicht offen-
bart, insofern ist der D2 auch keine Information hinsichtlich des Steuerungspro-
zesses bei einer solchen Änderung zu entnehmen.

Die seitens der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch herangezo-
gene Druckschrift D15 (US 2002/0076459 A1) betrifft ein Verfahren und eine Vor-
richtung zur automatisierten Steuerung bzw. Regelung der Korbgröße in einer Fo-
lienextrusionsanlage („Method and apparatus for automatic control of cage size in
an extruded film production line“, Bezeichnung der D15). Dabei wird allerdings
lediglich die Phase des Anfahrens eines extrudierten Folienschlauchs in einer
Blasfolienextrusionsvorrichtung betrachtet („A system for starting up an extruded
film tube in a blown film extrusion apparatus…“; Abstract sowie entsprechend
auch im einzigen Patentanspruch).

Lediglich in den von der Einsprechenden verwiesenen Absätzen [0382] bis [0384]
(innerhalb des Anhangs 1) ist von einer Formatänderung die Rede. Hierbei wird
jedoch nur Bezug auf die Bildschirm-Aufnahmen der Figuren 48 bis 53 genom-
men, aus denen allerdings nicht zu entnehmen ist, wie eine derartige Formatände-
rung verfahrenstechnisch abläuft. Die D15 offenbart somit kein Verfahren mit einer
Steuervorrichtung, wobei diese aufgrund physikalischer Parameter des Ausgangs-
und des Endformats physikalische Parameter der Zwischenformate ermittelt.

Die Druckschrift D13 (EP 1 138 463 A2) offenbart ein Verfahren zur Regelung des
Durchmessers von Folienschläuchen während ihrer Herstellung in Folienblasanla-
gen (Bezeichnung der D13). Dabei soll die „Regelung des Durchmessers der her-
zustellenden Folienschläuche mittels Abstandsmessung durch Ultraschall-Senso-
ren“ erfolgen ([0024]). Sofern in D13 ein Formatwechsel in Form eines geänderten
Folienschlauchdurchmessers beschrieben ist (z. B. [0010]), wird ein zusätzlicher
Ultraschall-Sensor zur direkten oder indirekten Bestimmung des Durchmessers
der Schlauchblase vorgesehen [0027], der dann über eine Steuerung den oder die
„Ultraschall-Sensoren für die eigentliche Abstandsmessung zwischen Sensoren
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und dem Folienschlauch“ einstellt [0029]. Zielsetzung der D13 ist somit, in Abhän-
gigkeit des Signals dieses zusätzlichen Sensors, „die Anpassung des Arbeits-
fensters des ersten Ultraschall-Sensors (17) an den Solldurchmesser“ vorzuneh-
men (Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1). Eine Steuervorrichtung, die
aufgrund physikalischer Zwischenparameter des Ausgangs- und des Endformats
physikalische Zwischenparameter ermittelt und diese bei der Steuerung der Kühl-
gebläseleistung zugrunde legt, ist in D13 nicht beschrieben.

Aus der Druckschrift D14 (US 5 676 893 B1) ist eine Regelung von Kühlluft eines
kreisförmigen Extrudats – darunter auch von Blasfolien (Abstract) – offenbart, wo-
bei die Kühlluftregelung in Bezug zur lokalen Dickenmessung erfolgt („…to relate
thickness measurement to said respective [cooling flow] control device“, Patentan-
spruch 1). Auch ein potentieller Formatwechsel in Form von veränderten Pro-
duktabmessungen erfordert in der Regel eine kontinuierliche Veränderung des
Belüftungsspalts („…changeover to new product dimensions usually requires con-
tinuous scanning and change of gap 62b…“, Sp. 13, Z. 56 ff.) und wird somit
ebenfalls regelungstechnisch durchgeführt. Eine Steuervorrichtung, die aufgrund
physikalischer Zwischenparameter des Ausgangs- und des Endformats physikali-
sche Zwischenparameter ermittelt und diese bei der Steuerung der Kühlgebläse-
leistung zugrunde legt, ist auch in der D14 nicht beschrieben.

Alle weiteren in den Vorverfahren zum Stand der Technik genannten Druckschrif-
ten sind von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht herangezogen
worden und liegen zudem weiter ab. Sie können die Neuheit des Verfahrens nach
Anspruch 1 nicht infrage stellen.

4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG), es ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Ein geeigneter und zwischen den Beteiligten auch als unstrittig angesehener Aus-
gangspunkt des Standes der Technik ist das Verfahren zur Herstellung von Extru-
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sions-Blasfolien nach Druckschrift D8, weil dieses auch den Betriebszustand des
Formatwechsels umfasst.

Gemäß den in Kap. II. 3. gemachten Ausführungen zur D8 ist die Betriebsweise
der Formatumstellung – dort als „Produktumstellung“ bezeichnet – ausdrücklich
beschrieben. Die jeweils betrachteten Varianten der Produktumstellungen bein-
halten für alle Fallstudien zumindest zwei aktive Regelkreise während des Um-
stellungsprozesses, so dass der Fachmann aus der D8 heraus keine Anregung
entnehmen kann, von der Regelungspraxis abzuweichen. Sofern er in der Praxis
mit Schwierigkeiten konfrontiert sein sollte, den Umstellungsprozess von einem
Ausgangsformat zu einem Endformat stabil und sicher zu realisieren, so versucht
er primär, die jeweiligen Regelkreise besser aufeinander abzustimmen. Er hat
diesbezüglich die Möglichkeit, die Randbedingungen hinsichtlich der Sperrung
oder der Freigabe verschiedener Regelkreise zu verändern. Zudem kann der
Fachmann durch Veränderung der Regelparameter ebenfalls auf einen stabilen
Prozess beim durchzuführenden Formatwechsel einwirken. Zu einer völligen Auf-
gabe des regelungstechnischen Betriebs hat der Fachmann dagegen keine Ver-
anlassung. Sofern bei extremen Änderungen des Formats oder sonstigen unkon-
ventionellen Ereignissen eine geregelte Betriebsweise nicht möglich sein sollte, so
besteht als Sicherheitsmaßnahme immer noch die Möglichkeit, dass der erfahrene
Betreiber die Anlage in manueller Steuerung in eine stationäre Betriebsstellung
fährt.

Auch die Heranziehung der weiteren Dokumente – sofern hierfür überhaupt eine
Veranlassung zugrunde gelegt werden könnte – führt den Fachmann nicht zum
Verfahren nach Anspruch 1. Die noch in der mündlichen Verhandlung seitens der
Einsprechenden herangezogene D15 betrifft das Anfahren bei der Blasfolienher-
stellung und somit eine andere, mit einem Formatwechsel nicht zu vergleichende
Betriebsweise. Die Druckschrift offenbart lediglich im Anhang (Appendix 1) in den
Absätzen [0362] und [0382] bis [0384] mit Verweis auf die Figuren 48 bis 53 (Bild-
schirmaufnahmen mit nicht näher erläuterten Kurvenverläufen) einige Format-
- 16 -
/Größenänderungen von Blasfolien, über deren Steuerung bzw. Regelung nichts
näher ausgeführt ist. Der Absatz [0273], auf den die Einsprechende verweist, be-
schreibt keinen Formatwechsel, hier ist lediglich offenbart, dass frühere Prozess-
oder Einstelldaten genutzt werden sollen („…to utilize prior recorded operating
conditions…“), wobei vor und nach dem Absatz jeweils vom Anfahrprozess („star-
tup routine“, „startup operations“) die Rede ist. Auch der Verweis auf Ab-
satz [0276] führt zu dem gleichen Ergebnis, dort ist durchgängig der Anfahrpro-
zess beschrieben.

Die D15 beschreibt jeweils nicht, dass in einer Steuereinrichtung physikalische
Parameter des Ausgangsformats und des Endformats des Folienschlauchs abge-
legt werden und dass die Steuereinrichtung aufgrund spezifischer physikalischer
Parameter dieser Ausgangs- und Endformate entsprechende physikalische Para-
meter von Zwischenformaten ermittelt, mit denen der Formatwechselprozess ge-
steuert wird (zumindest Merkmale 1.2 und 1.6). Eine solche Betriebsweise kann
die D15 auch nicht nahelegen, da es für den Anfahrprozess die Anfangsformate
nicht gibt und im Hinblick auf die kurz beschriebenen Formatwechsel ebenfalls
keine derartige Steuereinrichtung offenbart ist.

Auch die Druckschrift D13 kann dieses nicht nahelegen. Grundsätzlich offenbart
die D13 ein Verfahren zur Regelung des Durchmessers von Folienschläuchen, der
über einen oder mehrere („üblicherweise drei“, [0049]) sogenannte „erste“ Ultra-
schall-Sensoren (17) gemessen wird. Da diese Sensoren üblicherweise „nicht sehr
starr montiert“ seien, bestünde „die Gefahr, dass die Sensoren ihre exakte Aus-
richtung“ verlören „und in der Folge Regelungsfehler“ auftreten würden [0023]. Die
D13 sieht deshalb einen zusätzlichen Ultraschall-Sensor (18, gegebenenfalls 18a
und 18b) vor, der entweder auf die Schlauchblase selbst oder einen Reflektor ge-
richtet ist (Objekt 21, [0048]). Eine Abstandsänderung dieses Sensors bewirkt eine
Änderung der Eingangsgröße für die dazugehörige Sensorsteuerung (20), über
die „die Verschiebung des Arbeitsfensters der Ultraschallsensoren (17)“ erfolgen
soll [0045].
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Die D13 sieht somit grundsätzlich nur die Steuerung des Arbeitsbereichs der für
die Durchmesser-Regelung relevanten Ultraschallsensoren vor. Damit legt die
D13 ausgehend von dem Verfahren nach D8 bereits nicht nahe, dass eine Ände-
rung des Folienschlauchformats von einem Ausgangsformat zu einem Endformat
durch eine Steuereinrichtung erfolgt – und nicht durch eine Regelung. Zudem
kann der Fachmann auch aus D13 keine Anregung entnehmen, dass die Steuer-
einrichtung aufgrund physikalischer Parameter des Ausgangs- und des Endfor-
mats physikalische Parameter der Zwischenformate ermittelt, um mittels diesen
das Endformat zu erreichen.

Gleiches gilt auch für das in der D14 beschriebene Verfahren, das gemäß den
oben stehenden Ausführungen zur Neuheit ebenfalls geregelt stattfindet. Eine
reine Steuerung des Formatwechsels – zudem über die Ermittlung von physikali-
schen Parametern der Zwischenformate aufgrund der physikalischen Parameter
des Ausgangs- und des Endformats – ist aus D14 nicht nahegelegt.

Wie bereits unter Punkt II. 3. dargelegt, offenbart das Dokument D2 ein Verfahren
zur Regelung eines „stationären“ Herstellungsprozesses von Blasfolien, um den
Frostbereich auf einem vordefinierten Niveau konstant zu halten. Darüber hinaus
beschreibt die D2 kein Verfahren zur Änderung des Formats bei der Herstellung
von Folienschläuchen bei Blasfolienanlagen und gibt an keiner Stelle einen Hin-
weis auf die Durchführung einer derartigen Formatänderung. Insofern kann die D2
dem Fachmann keine Anregungen geben, ausgehend vom dem Verfahren nach
D8 auf das Verfahren nach Anspruch 1 zu gelangen.

Alle weiteren Druckschriften wurden von der Einsprechenden in der mündlichen
Verhandlung nicht weiter herangezogen und liegen zudem weiter ab. Sie bringen
hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. Das
Verfahren nach Anspruch 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

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5. Der nebengeordnete Anspruch 8 ist auf eine entsprechende Blasfolienan-
lage gerichtet, mit der das Verfahren nach Anspruch 1 durchführbar ist. Darüber
hinaus ist ein zusätzliches Merkmal enthalten, wonach zumindest eines der an der
Kühlung der Folienblase (1) beteiligten Gebläse (20, 23, 27) klappenlos mit seiner
Luftauslassöffnung verbunden ist. Der Patentanspruch 8 hat demzufolge im We-
sentlichen nichts anderes als die Formulierung der in Patentanspruch 1 offenbar-
ten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs zum Inhalt. Die Gesichtspunkte,
die der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen,
gelten daher gleichermaßen zu Patentanspruch 8 (BGH GRUR 2009, 746, Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung).

6. Mit den bestandsfähigen nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 ha-
ben auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 Bestand,
da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 19 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Dr. Dorfschmidt Heimen

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