8 W (pat) 61/12  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 61/12
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
9. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 026 337.5-14








hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel,
Dr.-Ing. Dorfschmidt und die Richterin Uhlmann

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2006 026 337.5 mit der Bezeichnung "Hydraulischer
Druckverstärker" ist am 2. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-
gemeldet und am 6. Dezember 2007 offengelegt worden. Auf mehrere Bescheide
der Prüfungsstelle für Klasse F15B und nach einer Anhörung hat die Anmelderin
mit Eingabe vom 25. Januar 2012 neue Ansprüche 1 bis 10 eingereicht und die
Erteilung eines Patents auf Grundlage der geänderten Unterlagen beantragt.

Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 die Anmeldung zu-
rückgewiesen, weil sie den Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand
der Technik nach der DE 103 93 780 T5 (D1) und dem Fachbuch „Der Hydrau-
liktrainer“, Band 1, RD 00301/6.78 (2. Auflage 11.8), G.L. Rexroth GmbH, Lohr,
ISBN: 3-8023-0619-8, Seiten 85 und 122 (D7) nicht als auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend ansieht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
9. Februar 2012. Sie hat mit ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung mit Schrift-
satz vom 29. Mai 2012 nochmals geänderte Anspruchsfassungen gemäß Haupt-
antrag und Hilfsanträgen 1 und 2 eingereicht.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F15B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2012 aufzuheben und
das Patent 10 2006 026 337.5 mit der Bezeichnung „Hydrauli-
scher Druckverstärker“ auf der Basis folgender Unterlagen zu er-
teilen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag im Schriftsatz vom
29. Mai 2012,

Beschreibung gemäß der Offenlegungsschrift,

zwei Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß der Offenlegungs-
schrift;

hilfsweise,

das Patent 10 2006 026 337.5 mit der Bezeichnung „Hydrauli-
scher Druckverstärker“ auf der Basis folgender Unterlagen zu er-
teilen:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 im Schriftsatz vom
29. Mai 2012

Beschreibung gemäß der Offenlegungsschrift,

zwei Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß der Offenlegungs-
schrift;

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hilfsweise,

das Patent 10 2006 026 337.5 mit der Bezeichnung „Hydrauli-
scher Druckverstärker“ auf der Basis folgender Unterlagen zu er-
teilen:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 im Schriftsatz vom
29. Mai 2012,

Beschreibung gemäß der Offenlegungsschrift,

zwei Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß der Offenlegungs-
schrift.

Die Anmelderin sieht den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus
dem Stand der Technik als nicht nahegelegt an. Insbesondere zeige die D1 keinen
Druckverstärker, der die anmeldungsgemäßen Merkmale 1.4 bis 1.7 aufweist.
Auch die übrigen Druckschriften gäben dem Fachmann keine Hinweise darauf,
durch eine entsprechende Führung des Ausgangskanals aus dem Montagekanal
für das Ausgangsventil in die Umfangswand den Druckverstärker leicht und kom-
pakt zu gestalten. Auch die in den Hilfsanträgen 1 und 2 ergänzten Merkmale 1.8
und 1.9 seien nicht aus der D1 bekannt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:

1. Hydraulischer Druckverstärker mit
1.1. einem Verstärkungskolben,
1.2. einem Gehäuse
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1.2.1. das eine niederdruckseitige Stirnseite und eine
hochdruckseitige Stirnseite und
1.2.2. zwischen den beiden Stirnseiten eine Umfangswand auf-
weist,
1.2.3. wobei der hochdruckseitigen Stirnseite benachbart ein als
Rückschlagventil ausgebildetes Ausgangsventil angeordnet
ist,
1.2.4. das ein in Richtung senkrecht zur Stirnseite und in die glei-
che Richtung wie der Verstärkungskolben bewegbares Ven-
tilelement aufweist,
1.3. und einem Ausgangskanal für unter hohem Druck stehende
Hydraulikflüssigkeit,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4. der Ausgangskanal (26, 26a) in die Umfangswand mündet,
1.5. wobei der Ausgangskanal (26, 26a) aus einem von der hochdruck-
seitigen Stirnseite (19) ausgehenden Montagekanal (22) abzweigt,
1.6. in dem das Ausgangsventil (9) angeordnet ist und
1.7. der durch einen Verschlussstopfen (23) verschlossen ist.

Im Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptan-
trag durch das zusätzliche Merkmal 1.8 ergänzt:

1.8 wobei das Gehäuse (14) im Bereich der Mündung des
Ausgangskanals (26, 26a) abgeflacht ist;

Im Hilfsantrag 2 ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsan-
trag 1 durch das zusätzliche Merkmal 1.9 ergänzt:

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1.9 und der Ausgangskanal (26, 26a) in einer Entfernung von der
hochdruckseitigen Stirnseite (19) in die Umfangswand mün-
det, die größer ist als die Entfernung des Ausgangsventils (9)
von dieser Stirnseite (19).

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1 und 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn die Anmeldungsgegenstände gemäß dem jeweils geltenden
Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 stellen keine patentfähige Er-
findung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft einen hydraulischen Druckverstärker mit
einem Gehäuse, das eine niederdruckseitige Stirnseite und eine hochdruckseitige
Stirnseite und zwischen den beiden Stirnseiten eine Umfangswand aufweist, wo-
bei der hochdruckseitigen Stirnseite benachbart ein Ausgangsventil angeordnet
ist, und einem Ausgangskanal für unter hohem Druck stehende Hydraulikflüssig-
keit.
Ein derartiger, im Absatz [0002] der Beschreibungseinleitung genannter Druckver-
stärker besteht nach den Ausführungen in Absatz [0003] bis [0004] aus einem
Unterteil mit hydraulischen Anschlüssen, über die Hydraulikflüssigkeit zugeführt
wird, einem Zwischenteil und einem Oberteil, wobei das Oberteil einen stirnseiti-
gen Auslass für die hydraulische Flüssigkeit aufweist. Im Oberteil ist ein Aus-
gangsventil angeordnet, dessen Durchmesser wesentlich größer ist als der
Durchmesser des Ausgangskanals. Am Oberteil ist zusätzlich eine Kapsel mon-
tiert, die das Oberteil zumindest teilweise umgibt. In der Kapsel ist der Ausgangs-
kanal angeordnet, so dass die für die Montage des Ausgangsventils notwendige
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Durchmessererweiterung des Oberteils wieder rückgängig gemacht wird und ein
gewöhnliches Hochdruckfitting als Anschluss montiert werden kann.
Andere herkömmliche Druckverstärker verwenden anstelle einer Kapsel eine
Deckplatte, die die Stirnseite des Oberteils abdichtet. In dieser Deckplatte befin-
den sich dann die Anschlussgeometrie für das Hochdruckfitting und der entspre-
chende Ausgangskanal.
Nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Offenlegungsschrift haben die be-
kannten Druckverstärker den Nachteil, dass sie relativ schwer sind und einen ge-
wissen Bauraum erfordern.
Daher besteht nach den Ausführungen in Absatz [0007] der Offenlegungsschrift
die Aufgabe der Erfindung darin, einen Druckverstärker leicht und kompakt zu ge-
stalten.

Gelöst wird diese Aufgabe mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 in der
Fassung gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen 1 oder 2.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (mindestens mit Fachhoch-
schulausbildung oder Gleichwertigem) der Fachrichtung Maschinenbau anzuse-
hen, der mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von hydrauli-
schen Komponenten aufweist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat ein
derartiger Fachmann bereits aufgrund seines Studiums umfassende Kenntnisse
von hydraulischen Komponenten. Insbesondere kennt er neben hydraulischen
Druckverstärkern auch die Funktion und den Aufbau weiterer typischer Hydraulik-
komponenten.

2. Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 um-
fassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsan-
trag 2. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2
zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentan-
spruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.

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3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht aus den nachfolgend
dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nächstliegenden Stand der Technik bildet zweifellos die DE 103 93 780 T5 (D1).
Diese Druckschrift zeigt insbesondere in Figur 1 einen hydraulischen Druckver-
stärker mit einem Verstärkungskolben (Nieder- und Hochdruckkolben (26, 12))
und mit einem Gehäuse in Form eines Zylinders (7), das eine niederdruckseitige
Stirnseite am Niederdruckeinlass (LP) und eine hochdruckseitige Stirnseite am
Hochdruckauslass (HP) aufweist (Merkmale 1 bis 1.2.1). Zwischen den beiden
Stirnseiten ist eine Umfangswand des Zylinders (7) angeordnet (Merkmal 1.2.2).
An der hochdruckseitigen Stirnseite benachbart ist ein als Rückschlagventil (14)
ausgebildetes Ausgangsventil angeordnet, das ein in Richtung senkrecht zur
Stirnseite und in die gleiche Richtung wie der Verstärkungskolben (12) bewegba-
res Ventilelement aufweist (Merkmale 1.2.3 und 1.2.4). Ferner gibt es einen Aus-
gangskanal (15) für unter hohem Druck stehende Hydraulikflüssigkeit (Merk-
mal 1.3), der gleichzeitig als ein von der hochdruckseitigen Stirnseite ausgehender
Montagekanal für das Ausgangsventil (14) ausgebildet ist.

Von dieser Entgegenhaltung unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass der Ausgangskanal nicht in die hochdruckseitige
Stirnseite, sondern in die Umfangswand mündet, wobei der Ausgangskanal aus
dem von der hochdruckseitigen Stirnseite ausgehenden Montagekanal abzweigt,
in dem das Ausgangsventil angeordnet ist, und der Montagekanal durch einen
Verschlussstopfen verschlossen ist, wobei weiterhin das Gehäuse im Bereich der
Mündung des Ausgangskanals abgeflacht ist und der Ausgangskanal in einer
Entfernung von der hochdruckseitigen Stirnseite in die Umfangswand mündet, die
größer ist als die Entfernung des Ausgangsventils von dieser Stirnseite.

Die nächstkommende Druckschrift D1 stellt für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit auch den geeigneten Ausgangspunkt dar, weil sie ebenfalls bauliche
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Einzelheiten eines hydraulischen Druckverstärkers mit einem Verstärkungskolben
und einem Rückschlagventil betrifft.

Der Fachmann strebt stets nach der Weiterentwicklung seiner Produkte, vorlie-
gend eines hydraulischen Druckverstärkers. Hierbei beachtet er auch Kunden-
wünsche bezüglich der äußeren Abmessungen des Druckverstärkers. Für den
Fall, dass der Bauraum für die kundenseitigen Anschlüsse an dem axial verlau-
fenden und in die hochdruckseitige Stirnseite mündenden Ausgangskanal nicht
ausreicht, zieht der Fachmann auch andere kompakte Bauformen ähnlicher hyd-
raulischer Komponenten, die einen Ausgangskanal und ein Ausgangsventil in
Form eines Rückschlagventils aufweisen, in Betracht. Er stößt dabei auf das Lehr-
bzw. Fachbuch „Der Hydrauliktrainer“ (D7), das auf Seite 85 in Bild 8 ein als ent-
sperrbares Doppel-Rückschlagventil ausgebildetes Zwillings-Rückschlagventil
zeigt, das ein Gehäuse, links eine Stirnseite, rechts eine Stirnseite und zwischen
den beiden Stirnseiten eine Umfangswand aufweist. Den Stirnseiten benachbart
sind zwei als Rückschlagventile (1, 2) ausgebildete Ausgangsventile angeordnet,
die jeweils ein in (axialer) Richtung und daher auch senkrecht zur Stirnseite be-
wegbares Ventilelement aufweisen und die jeweils in einem von je einer der Stirn-
seiten ausgehenden (axial verlaufenden) Montagekanal angeordnet sind. Das be-
kannte Doppel-Rückschlagventil hat auch (zwei) Ausgangskanäle für die unter
Druck stehende Hydraulikflüssigkeit, die jeweils von den beiden Montagekanälen,
in denen die jeweiligen Ausgangsventile angeordnet sind, abzweigen und bei den
Bezugszeichen A1 und B1 in die Umfangswand münden, wobei die beiden Mon-
tagekanäle durch jeweils einen Verschlussstopfen verschlossen sind. Ersichtlich
ist nach der Darstellung im Bild 8 des Fachbuchs das Gehäuse des bekannten
Doppel-Rückschlagventils im Bereich der Mündung der Ausgangskanäle abge-
flacht, so dass auch das Merkmal 1.8 aus dem o. g. Fachbuch (D7) bekannt ist.
Schließlich ist auch das Merkmal 1.9 aus der D7 bekannt, weil beide Ausgangska-
näle in einer Entfernung von der Stirnseite in die Umfangswand münden, die grö-
ßer ist als die Entfernung des jeweils zugeordneten Ausgangsventils von dieser
Stirnseite.
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Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass diese (beispielsweise) aus dem Dop-
pel-Rückschlagventil nach der D7 bekannte Anordnung des (radial) vom Montage-
kanal abzweigenden und in die Umfangswand mündenden Ausgangskanals auch
bei einem hydraulischen Druckverstärker nach der D1 eine einfache Lösungsmög-
lichkeit bildet, sofern der Bauraum für die kundenseitigen Anschlüsse bei dem be-
kannten Druckverstärker mit dem axial verlaufenden und in die Stirnseite mün-
denden Ausgangskanal nicht ausreicht. Er wird daher auch bei dem hydraulischen
Druckverstärker nach der D1 mit dem von der hochdruckseitigen Stirnseite ausge-
henden Montagekanal, in dem das Ausgangsventil angeordnet ist, den Ausgangs-
kanal entsprechend dem Vorbild des bekannten Doppel-Rückschlagventils nach
der D7 von dem Montagekanal entkoppeln und derart anordnen, dass er von dem
Montagekanal abzweigt und in die Umfangswand mündet, wobei er in selbstver-
ständlicher Weise - wie bei der D7 - auch den Montagekanal durch einen Ver-
schlussstopfen verschließen muss, damit die Hydraulikflüssigkeit durch den ab-
zweigenden Ausgangskanal strömt. Auch die weiteren im Übrigen bereits aus der
D7 bekannten Merkmale 1.8 und 1.9 übernimmt der Fachmann im Bedarfsfall
ohne weiteres, weil diese einfacher Natur sind und keines erfinderischen Zutuns
bedürfen. Denn das Gehäuse entsprechend Merkmal 1.8 im Bereich der Mündung
des Ausgangskanals abzuflachen, ist besonders bei zylindrischen Gehäusen
schon deshalb völlig üblich und gebräuchlich, um überhaupt eine funktionssichere
Abdichtung mit gängigen Flachdichtungen gewährleisten zu können. Auch das
Merkmal 1.9 mit dem schräg verlaufenden Ausgangskanal überträgt der Fach-
mann im Bedarfsfall ohne weiteres von der D7 auf den hydraulischen Druckver-
stärker nach der D1, weil er ohne weiteres erkennt, dass durch den schräg ver-
laufenden Ausgangskanal die Mündung des Ausgangskanals in die Umfangswand
an eine beliebige Position verlagert werden kann, also auch beispielsweise, wie
bei der D7 bereits verwirklicht, in eine Entfernung von der Stirnseite, die größer ist
als die Entfernung des Ausgangsventils von dieser Stirnseite.

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Daher gelangt der Fachmann ausgehend von dem hydraulischen Druckverstärker
nach der D1 unter Berücksichtigung von Hinweisen aus dem Lehrbuch D7 ohne
erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.

Das Vorbringen der Anmelderin, dass der Fachmann die D7 bei Druckverstärkern
aufgrund der völlig anderen Druckverhältnisse nicht heran ziehen würde und zu-
dem bei hohen Drücken aufgrund von Abdichtproblemen und der nötigen Druck-
festigkeit keinen radialen Ausgangskanal in Betracht ziehen würde, kann schon
deshalb nicht überzeugen, weil der Anmeldungsgegenstand nach dem Wortlaut
der jeweiligen Ansprüche 1 nicht ausschließlich auf Druckverstärker gerichtet ist,
die besonders hohe Drücke erzeugen, sondern auf beliebige Druckverstärker.

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 und damit auch die weiter gefassten
Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 sind daher nicht gewährbar.

4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträ-
gen 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen
Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Rippel Dr. Dorfschmidt Uhlmann

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