8 W (pat) 36/14  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 36/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
14. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





- 2 -
betreffend das Patent 10 2008 027 775

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und das Patent
10 2008 027 775 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-
erhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 14. November 2017

Beschreibung, Seite 3/8, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 14. November 2017, Beschreibung Seiten 2/8, 4/8, 5/8,
6/8 vom 8. Juli 2014,

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

- 3 -
G r ü n d e

I.

Das Patent 10 2008 027 775 mit der Bezeichnung „Rastanordnung für eine Ge-
triebe-Schaltkupplung“ ist am 5. Juni 2008 angemeldet worden. Mit Beschluss
vom 22. Mai 2012 ist das Patent erteilt worden. Die Erteilung ist am
4. Oktober 2012 veröffentlicht worden,

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 4. Januar 2013 Einspruch erhoben
und den vollständigen Widerruf des Streitpatents beantragt.

Die Einsprechende hat auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik
verwiesen:

(E1) DE 10 2005 053 555 B3
(E2) JP 2000- 130 463 A
(E 2‘) Maschinenübersetzung der E2
(E3) JP 2005- 201 415 A
(E3‘) Maschinenübersetzung der E3
(E4) DE 199 32 300 A1
(E5) DE 10 2005 028 803 A1

Zudem hat die Einsprechende offenkundige Vorbenutzung im Hinblick auf zwei
Benutzungshandlungen geltend gemacht und hierzu die folgenden Nachweise
vorgelegt und auch Zeugenbeweis angeboten:

(E6) Konstruktionszeichnung RD08012020-0
(E7) zugehöriges Detail Y zur E6

- 4 -
(E8) Zusammenbauzeichnung für Nabensysteme RD00008007-0, in
der das Bauteil RD08012020-0 verbaut ist
(E9) Zusammenbauzeichnung für Nabensysteme RD00008008-0, in
der das Bauteil RD08012020-0 verbaut ist
(E10) Lieferschein zu RD00008007-0
(E11) Lieferschein zu RD00008008-0
(E12) Konstruktionszeichnung RD08012034
(E13) zugehöriges Detail Y zur E12
(E14) Lieferschein zu RD00010001
(E15) Zusammenbauzeichnung für Nabensysteme RD0001001 in der
das Bauteil RD08012034 verbaut ist

Die Einsprechende hat hierzu vorgetragen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach E1 bzw. E2 bzw. E3
bzw. E4 nicht neu sei. Sie hat ferner fehlende Neuheit des Patentgegenstandes
gegenüber einer geltend gemachten Vorbenutzung „Opel“ gemäß E6 bis E11
sowie gegenüber einer geltend gemachten Vorbenutzung „FIAT“ gemäß E12 bis
E15 vorgetragen. Ferner beruhe der Patentgegenstand nach Anspruch 1 des
Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach E2 (Fig. 2) in Verbindung
mit E4 nach dem Vortrag der Einsprechenden nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.

Die Patentinhaberin hat das Patent mit den in der Anhörung im Einspruchsverfah-
ren vor der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts am
8. Juli 2014 vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 10, sowie den dort ebenfalls ein-
gereichten Beschreibungsseiten 2 bis 6 und den Zeichnungen, Fig. 1 und 2 ge-
mäß Patentschrift verteidigt und die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in
diesem Umfang beantragt.

- 5 -
Die Patentinhaberin hat die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des vertei-
digten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von der Einsprechenden genannten
Stand der Technik neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent-und Markenamts hat in der Anhö-
rung vom 8. Juli 2014 die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den in
der Anhörung überreichten Unterlagen verkündet und die Beschlussgründe im
Beschluss vom 24. September 2014 niedergeschrieben.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt verteidigten Fassung sei nach
Auffassung der Patentabteilung gegenüber dem von der Einsprechenden ge-
nannten Stand der Technik neu und beruhe diesem gegenüber auch auf einer er-
finderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin trägt zum Stand der Technik nach E1
vor, dass der geltende Patentanspruch 1 sehr allgemein abgefasst sei und wich-
tige Termini wie z. B. die Geradkontur auch in der zugehörigen Beschreibung nicht
ausreichend präzise definiert seien, so dass der Stand der Technik nach E1 neu-
heitsschädliche Wirkung entfalten könne. Ähnliches gelte auch für den Stand der
Technik nach E2, insbesondere nachdem die dort gekennzeichneten Schrägkon-
turen die Übergangskontur hinsichtlich eines Winkels „b“ einer der Schrägkonturen
in der Beschreibung als variierbar beschrieben seien, was auch nach fachmänni-
schen Anpassungsversuchen zur patentgemäßen Lösung nach dem geltenden
Anspruch 1 führen könne. Für die Gegenstände der behaupteten offenkundigen
Benutzungshandlungen – hierzu bietet sie auch Zeugenbeweis an – macht die
Einsprechende ebenfalls patenthindernde Bedeutung geltend, weil der Rand der
Sitzkontur wie in E7 und E13 in insoweit gleicher Weise erkennbar, zwei funktional
unterschiedliche Abschnitte aufweise, wobei der eine dem (festen) Sitz der Kugel
und der daran anschließende äußere Rand – dieser mag den den Sitz begrenzen-
- 6 -
den Rand ohne weitere Richtungsänderung in gerader Ausdehnung fortsetzen –
der Vorsynchronisierung diene. Daher entstehe bereits am Rande der Sitzkontur
bei Bewegung der Kugel in der ersten Richtung im eingerasteten Zustand eine
hohe Vorsynchronisierkraft, was das Streitpatent gemäß Abs. [0013] der Streitpa-
tentschrift durch die erste Schrägkontur erreichen wolle. Im Übrigen werde beim
Streitpatent erst durch den Anspruch 4 ein Radius zwischen Sitzkontur und Über-
gangskontur und somit erstmals ein Winkel zwischen Sitzkontur und Übergangs-
kontur in deren Steigung eingeführt, was vorher auch gleiche Steigung haben
könne.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und
das Patent 10 2008 027 775 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin überreicht im Verlauf der mündli-
chen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 10 und eine neue Seite 3/8 der Be-
schreibung und verteidigt das Patent auf der Grundlage dieser Unterlagen.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:

Rastanordnung (40) für eine Getriebe-Schaltkupplung (32), mit ei-
nem ersten Glied (34) wie einer Führungsmuffe und einem zwei-
ten Glied (36) wie einer Schaltmuffe, die in einer ersten Richtung
(37, x) gegeneinander bewegbar sind, wobei an dem ersten Glied
(34) ein Rastelement (42) wie eine Kugel gelagert ist, das elas-
tisch mittels einer Feder (44) gegen das zweite Glied (36) ange-
drückt ist, wobei an dem zweiten Glied (36) eine Rastkontur (46)
ausgebildet ist, die symmetrisch in Bezug auf eine Symmetrie-
achse (48) ist, die senkrecht zu der ersten Richtung der Relativ-
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bewegung verläuft, und eine Vertiefung (60) aufweist, in die das
Rastelement (42) in einer Raststellung der zwei Glieder (34, 36)
eingreift, und wobei das zweite Glied (36) in der ersten Richtung
(37 x) aus der Raststellung in eine zweite Stellung bewegbar ist,
währenddessen das Rastelement (42) aus der Vertiefung (60)
herausgedrückt wird, wobei die Form der Rastkontur (46) und die
Feder (44) für eine gegebene Relativgeschwindigkeit der zwei
Glieder (34, 36) so ausgebildet sind, dass das Rastelement (42)
bei der Relativbewegung nicht von der Rastkontur (46) abhebt, so
dass ein Schaltklacken vermieden wird, wobei die Rastkontur (46)
eine Sitzkontur (50), eine Geradkontur (54), die parallel zu der
Richtung der Relativbewegung verläuft und eine zwischen der
Sitzkontur (50) und der Geradkontur (54) angeordnete Über-
gangskontur (52) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die
Übergangskontur (52) eine erste lineare Schrägkontur (56) auf-
weist, die benachbart zu der Sitzkontur (50) ist, und die zweite li-
neare Schrägkontur (58) aufweist, die benachbart zu der Gerad-
kontur (54) ist, wobei der Winkel (α1), den die erste lineare
Schrägkontur (56) gegenüber der Geradkontur (54) einnimmt,
größer ist als der Winkel (α2), den die zweite lineare Schrägkontur
(58) gegenüber der Geradkontur (54) einnimmt.

Wegen der auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen geltenden Patentan-
sprüche 2 bis 9 sowie des auf die Verwendung einer Rastanordnung nach einem
der Ansprüche 1 bis 9 gerichteten Patentanspruchs 10 wird auf die Akten verwie-
sen.

- 8 -
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

das Patent 20 2008 027 775 mit den Ansprüchen 1 bis 10 über-
reicht am 14. November 2017, neuer Beschreibungsseite 3/8
überreicht m 14. November 2017,
Beschreibungsseiten 2/8, 4/8, 5/8, 6/8 vom 8. Juli 2014 und
Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten
und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin trägt zu dem geltenden Anspruch 1 noch vor, dass durch die
beschränkende Einführung einer symmetrisch ausgestalteten Rastkontur sowie
durch die Definition des Verlaufs der Geradkontur im Anspruch 1 als parallel zu
der Richtung der Relativbewegung ein zusätzlicher Unterschied zum entgegen
gehaltenen Stand der Technik, insbesondere nach E1, geschaffen werde.

Im Prüfungsverfahren sind für die Beurteilung der Patentfähigkeit noch die folgen-
den Druckschriften in Betracht gezogen worden:

DE 100 59 377 B4
DE 103 17 674 A1
DE 10 2005 034 283 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. In der Sa-
che ist sie jedoch nur insoweit begründet, als sie zu einer weitergehenden Be-
schränkung des angegriffenen Patents geführt hat, da der Gegenstand des in der
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mündlichen Verhandlung vorgelegten beschränkten Patentanspruchs 1 eine pa-
tentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

2. Gegenstand des angegriffenen Patents ist gemäß geltender Fassung der
Patentschrift DE 10 2008 027 775 B4 eine „Rastanordnung für eine Getriebe-
Schaltkupplung“.

In Abs. [0007] der geltenden Beschreibung wird ausgeführt, dass beispielsweise
u. a. auch automatisierte Schaltgetriebe (ASG) und auch Doppelkupplungsge-
triebe von Aktuatoren betätigt werden, die mit sehr viel höheren Schaltgeschwin-
digkeiten arbeiteten, als sie gewöhnlich von Betätigungspersonen (Fahrern) als
manuelle Schaltgeschwindigkeiten realisiert werden könnten. Bereits durch diese
hohen Schaltgeschwindigkeiten könne es zu unerwünschten Schaltgeräuschen in
der Rastanordnung kommen. Bei Doppelkupplungsgetrieben komme noch der
Umstand hinzu, dass dort Schaltvorgänge stattfänden, die nicht synchron zu tat-
sächlichen Gangwechselvorgängen verliefen, weil der nächstfolgende Gangwech-
sel in dem jeweils inaktiven Teilgetriebe vorbereitet werde. Daher könnten derar-
tige asynchrone Schaltvorgänge, sofern sie hörbar seien, von dem Fahrer des
Fahrzeugs als störend empfunden werden.

Die dem Patentgegenstand daher zu Grunde liegende Aufgabe bestehe gemäß
Abs. [0008] der geltenden Beschreibung darin, eine verbesserte Rastanordnung
für Getriebe-Schaltkupplungen anzugeben, die insbesondere hinsichtlich der
Schaltgeräusche optimiert ist.

Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Rastanordnung (40)
für eine Getriebe-Schaltkupplung (32) mit den folgenden Merkmalen:

1. Die Rastanordnung ist ausgestattet mit einem ersten
Glied (34) wie einer Führungsmuffe und einem zweiten
- 10 -
Glied (36) wie einer Schaltmuffe, die in einer ersten Rich-
tung (37, x) gegeneinander bewegbar sind.
1.1 An dem ersten Glied (34) ist ein Rastelement (42) wie eine
Kugel gelagert, das elastisch mittels einer Feder (44) ge-
gen das zweite Glied (36) angedrückt ist.

1.2 An dem zweiten Glied (36) ist eine Rastkontur (46)
ausgebildet, die eine Vertiefung (60) aufweist, in die das
Rastelement (42) in einer Raststellung der zwei Glie-
der (34, 36) eingreift.

1.2.1 Die Rastkontur (46) ist symmetrisch in Bezug auf eine
Symmetrieachse (48), die senkrecht zu der ersten Rich-
tung (37, x) der Relativbewegung verläuft.

1.3 Das zweite Glied (36) ist in der ersten Richtung (37, x) aus
der Raststellung in eine zweite Stellung bewegbar, wäh-
renddessen das Rastelement (42) aus der Vertiefung (60)
herausgedrückt wird.

1.4 Die Form der Rastkontur (46) und die Feder (44) für eine
gegebene Relativgeschwindigkeit der zwei Glie-
der (34, 36) sind so ausgebildet, dass das Rastele-
ment (42) bei der Relativbewegung nicht von der Rast-
kontur (46) abhebt, so dass ein Schaltklacken vermieden
wird.

1.5 Die Rastkontur (46) weist eine Sitzkontur (50), eine
Geradkontur (54), die parallel zu der Richtung der Relativ-
bewegung verläuft und eine zwischen der Sitzkontur (50)
- 11 -
und der Geradkontur (54) angeordnete Übergangskon-
tur (52) auf.

1.5.1 Die Übergangskontur (52) weist eine erste lineare
Schrägkontur (56) auf, die benachbart zu der Sitzkon-
tur (50) ist.

1.5.2 Die Übergangskontur (52) weist eine zweite lineare
Schrägkontur (58) auf, die benachbart zu der Gerad-
kontur (54) ist.

1.5.3 Der Winkel (α1), den die erste lineare Schrägkontur (56)
gegenüber der Geradkontur (54) einnimmt, ist größer als
der Winkel (α2), den die zweite lineare Schrägkontur (58)
gegenüber der Geradkontur (54) einnimmt.

Nach Merkmal 1. weist die Rastanordnung ein erstes Glied wie eine Führungs-
muffe und ein zweites Glied wie eine Schaltmuffe auf, die in einer ersten Richtung
gegeneinander bewegbar sind. Gemäß Abs. [0003] der geltenden Beschreibung
ist die Führungsmuffe (auch Synchronkörper genannt) starr mit der Welle verbun-
den, während die Schaltmuffe verschieblich ausgestaltet ist und mit ihrer Innen-
verzahnung mit der Außenverzahnung der Führungsmuffe in Eingriff treten kann.

Nach Merkmal 1.1 ist an dem ersten Glied (Führungsmuffe) ein Rastelement wie
eine Kugel gelagert, das elastisch mittels einer Feder gegen das zweite Glied
(Schaltmuffe) angedrückt wird. Der Ausdruck „wie eine Kugel“ lässt bereits erken-
nen, dass die Form des Rastelements nicht auf eine Kugelgestalt reduziert ist,
sondern auch andere geeignete Formen (Wälzkörper, Zylinder o. ä.) aufweisen
kann, wie in Abs. [0017] der geltenden Beschreibung ausgeführt wird.

- 12 -
An dem zweiten Glied (Schaltmuffe) ist nach Merkmal 1.2 eine Rastkontur ausge-
bildet, die eine Vertiefung – diese ist gemäß Abs. [0050] im Schnitt teilkreisförmig
ausgebildet - aufweist, in die das Rastelement (z. B. eine federbelastete Kugel) in
einer Raststellung der zwei Glieder (Führungsmuffe, Schaltmuffe) eingreift, wobei
die Rastkontur gemäß Merkmal 1.2.1 symmetrisch in Bezug auf eine senkrecht zu
der ersten Richtung der Relativbewegung verlaufenden Symmetrieachse ist, wes-
wegen in der geltenden Fig. 2 nur eine Hälfte der Rastkontur zu erkennen ist (vgl.
Abs. [0049]).

Dabei ist das zweite Glied (Schaltmuffe) in der ersten Richtung aus der Raststel-
lung in eine zweite Stellung bewegbar, währenddessen das Rastelement aus der
Vertiefung herausgedrückt wird (Merkmal 1.3).

Nach Merkmal 1.4 ist die Form der Rastkontur und die Feder für eine gegebene
Relativgeschwindigkeit der zwei Glieder (Führungsmuffe, Schaltmuffe; gemeint:
Schaltgeschwindigkeit) so ausgebildet, dass das Rastelement bei der Relativbe-
wegung nicht von der Rastkontur abhebt, so dass ein „Schaltklacken“ vermieden
wird. Damit ist nach Abs. [0011] der geltenden Beschreibung eine Abstimmung der
Federeigenschaften und der Form der Rastkontur aufeinander im Hinblick auf eine
bestimmte gegebene Relativgeschwindigkeit der beiden Glieder gemeint, durch
die ein Abheben des Rastelementes von der Rastkontur vermieden wird.

Die folgenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind nun auf die
Ausgestaltung der Rastkontur gerichtet.

So weist die Rastkontur nach Merkmal 1.5 eine Sitzkontur (diese bildet nach
Abs. [0012] der geltenden Beschreibung den tiefsten Punkt der Vertiefung und ist
gemäß Abs. [0050] im Schnitt teilkreisförmig ausgebildet, ohne dass weitere Diffe-
renzierungen angegeben sind), eine Geradkontur, die parallel zur (ersten) Rich-
tung der Relativbewegung (Bewegungsrichtung der Schaltmuffe (Abs. [0012]))
verläuft und eine zwischen der Sitzkontur und der Geradkontur angeordnete
- 13 -
Übergangskontur auf. Alle die in Merkmal 1.5 beschriebenen Konturabschnitte
(Sitzkontur, Übergangskontur, Geradkontur) bilden zusammen die Rastkontur, von
der das Rastelement nach Merkmal 1.4 nicht abheben darf. Demzufolge werden
alle diese Abschnitte der Rastkontur, auch die Geradkontur, bei der Relativbewe-
gung der beiden Glieder vom Rastelement überstrichen.

Nach Merkmal 1.5.1 weist die Übergangskontur eine erste lineare Schrägkontur
auf, die benachbart zu der Sitzkontur ist. Demgemäß nimmt die erste lineare
Schrägkontur ihren Anfang am Übergang zwischen der Sitzkontur und der Über-
gangskontur. Die im Schnitt teilkreisförmig ausgebildete Sitzkontur (vgl. Beschrei-
bung Abs. [0050]) nimmt zu ihrem Rand hin einen zunehmend steiler werdenden
Verlauf an (vgl. Fig. 2), um dem Rastelement einen insoweit festen Sitz bieten zu
können. Am Ende der nicht weiter in Teilflächen differenzierten Sitzkontur nimmt
die Rastkontur eine Richtungsänderung ein, um dann die Bahn des Rastelements
als erste lineare Schrägkontur fortzusetzen. Gemäß Abs. [0013] der Beschreibung
ist die erste Schrägkontur für den Aufbau einer hohen Vorsynchronskraft vorgese-
hen. Etwaige Teilbereiche der Sitzkontur sind dafür indes nicht bestimmt.

Nach Merkmal 1.5.2 ist auch noch eine zweite lineare Schrägkontur in der Über-
gangskontur vorgesehen, die benachbart zu der Geradkontur liegt. Diese ist nach
Abs. [0013] der Beschreibung darauf abgestimmt, dass die Relativgeschwindigkeit
zwischen dem Rastelement und dem zweiten Glied beim Entrasten bereits relativ
hoch ist.

In Merkmal 1.5.3 wird das Verhältnis der Winkel dieser beiden Schrägkonturen
zueinander dahingehend definiert, dass der Winkel (α1), den die erste lineare
Schrägkontur gegenüber der Geradkontur (diese wird hier jeweils als Bezugslinie
verwendet) einnimmt, größer ist als der Winkel (α2), den die zweite lineare
Schrägkontur gegenüber der Geradkontur einnimmt. Diese Definition bedeutet,
dass die jeweils auf die Sitzkontur (tiefster Punkt) folgende erste lineare Schräg-
kontur steiler zur Horizontalen (Geradkontur) angestellt ist als die darauf folgende
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zweite, zur Geradkontur benachbarte lineare Schrägkontur. Gemäß Abs. [0012]
der geltenden Beschreibung ist die Vorsynchronkraft umso höher, je größer der
Winkel der linearen Schrägkontur ist. Damit ist die erste Schrägkontur gemäß
Abs. [0013] auf eine möglichst hohe Vorsynchronkraft abgestimmt, während die
zweite flachere Schrägkontur auf eine bereits relativ hohe Relativgeschwindigkeit
zwischen dem Rastelement und dem zweiten Glied (Schaltmuffe) beim Entrasten
abgestimmt ist.

3. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Diplomingenieur des
allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehr-
jähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Getriebeelementen
und Schaltbetätigungsmechanismen anzusehen.

4. Der geltende Patentanspruch 1 sowie die auf diesen rückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 9 und der auf eine Verwendung einer Rastanordnung gerich-
tete Patentanspruch 10 haben Merkmale zum Inhalt, die bereits in den ursprüngli-
chen Unterlagen als zum beanspruchten Gegenstand gehörend offenbart waren.
Sie sind daher zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1,2
und 9. Die Beschränkung der ersten und zweiten Schrägkontur jeweils auf eine
lineare Schrägkontur (Merkmale 1.5.1 und 1.5.2, vgl. Merkmalsgliederung nach
II.2.) findet ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, Abs. [0025] und
Abs. [0028] gemäß Offenlegungsschrift, während die symmetrische Ausgestaltung
der Rastkontur nach Merkmal 1.2.1 bereits aus Abs. [0051] der Offenlegungs-
schrift ersichtlich ist. Die Beschränkung des Verlaufs der Geradkontur parallel zu
der Richtung der Relativbewegung in Merkmal 1.5 findet ihre Stütze in Abs. [0018]
der Offenlegungsschrift.

- 15 -
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sowie 8 bis 10 beruhen auf den ursprüngli-
chen Ansprüchen 3 bis 8 sowie 10 bis 12 gemäß Offenlegungsschrift.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

Die von der Einsprechenden als neuheitsschädlich erachtete Kugelrampenanord-
nung nach E1 (DE 10 2005 053 555 B3) beschreibt zwar ebenfalls eine
Rastanordnung für eine Getriebe-Schaltkupplung, die dem Wortlaut des Merk-
mals 1. (vgl. Merkmalsgliederung nach II.2.) entsprechend ausgestattet ist mit ei-
nem ersten Glied wie einer Art Führungsmuffe (in dem Gehäuseteil radial fixierte
Stützscheibe (25) (Fig. 1)) und einem zweiten Glied wie einer Schaltmuffe (vgl.
Fig. 1, Stellscheibe (26)). Der Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1
unterscheidet sich von diesem Stand der Technik jedoch zumindest in der Ausge-
staltung seiner Rastkontur wie in Merkmal 1.2.1 und 1.5 beschrieben. Die Rast-
kontur (Kugelrille (29)) ist wie in der Seitenansicht nach Fig. 5 ersichtlich, nicht
symmetrisch in Bezug auf eine Symmetrieachse senkrecht zur ersten Richtung
der Relativbewegung, wie in Merkmal 1.2.1 gefordert, ausgestaltet.

So weist die Rastkontur beim Stand der Technik nach E1, welche dort im patent-
gemäßen Sinne am ehesten durch die Kugelrille (29) der Stützscheibe (25) vgl.
Fig. 3) gebildet wird, zumindest keine Geradkontur auf, die parallel zur Richtung
der Relativbewegung verläuft. Eine gerade Fläche stellt zwar die Oberfläche (27)
der Stützscheibe (25) dar, jedoch wird diese Fläche nicht von einer Kugel überrollt,
weil die Kugeln (32) ihre (jeweilige) Kugelrille (29) nicht verlassen können und dort
zwischen zwei Endpunkten, in Fig. 5 mit „A“ und „B“ bezeichnet „gefangen“ sind,
wobei die Kugelrille(n) jeweils vor der geraden Scheibenoberfläche (27) enden
(vgl. Fig. 3). Daher kann die Scheibenoberfläche (27) einer Geradkontur im pa-
tentgemäßen Sinne nicht gleichgesetzt werden. Auch weitere Konturabschnitte
der Rastkontur nach E1 können nicht als Geradkontur im Sinne von Merkmal 1.5
aufgefasst werden, denn dort wird ein Verlauf der Kontur parallel zu der Richtung
- 16 -
der Relativbewegung gefordert. Diese Voraussetzung kann weder die von der
Einsprechenden hierzu benannte Schrägfläche am Endpunkt B auf der linken
Seite der Fig. 5, welche die Bewegungsbahn der Kugel weiter nach links zur
Scheibenoberfläche hin begrenzt, erfüllen, noch der relativ flache Rillenabschnitt
(43) im mittleren Bereich der Kugelrille (29) (vgl. Fig. 5), der immer noch in einem
Winkel zu einer (als Hilfslinie eingezeichneten) Geraden, welche gleichzeitig eine
Parallele zur Bewegungsrichtung der Relativbewegung abbildet, angestellt ist.
Nach alledem ist bei der Kugelrampenanordnung nach E1 eine Geradkontur im
patentgemäßen Sinne nicht vorgesehen, so dass Merkmal 1.5 durch die E1 auch
insgesamt nicht vorweg genommen werden kann, weil auch eine Übergangskontur
dort nicht zwischen Sitzkontur und Geradkontur angeordnet sein kann. Nachdem
eine Übergangskontur im patentgemäßen Sinne bei der entgegengehaltenen Vor-
richtung nach E1 nicht vorliegt, kann eine solche auch nicht im Sinne der Merk-
male 1.5.1 und 1.5.2 weiter gebildet werden. Zudem ist es bei einer Vorrichtung,
die über keine Geradkontur verfügt, technisch nicht möglich, eine zweite lineare
Schrägkontur im Sinne von Merkmal 1.5.2 benachbart zu einer Geradkontur anzu-
ordnen. Das in Merkmal 1.5.3 beschriebene Größenverhältnis der Winkel α1 und
α2 der ersten und zweiten linearen Schrägkontur ist wiederum auf die Geradkontur
als Grundlinie bezogen, so dass auch dieses Merkmal im patentgemäßen Sinne
nicht durch den Stand der Technik nach E1 vorweggenommen ist, wenngleich die
Kugelrille (29) gemäß Fig. 5 der E1 neben dem rechts bei „A“ dargestellten End-
punkt mit der Ausformung einer angedeuteten Sitzkontur nach links hin mit einem
Rillenabschnitt (42) mit größerer Steigung, gefolgt von einem Rillenabschnitt (43)
mit geringerer Steigung, ausgeführt ist und daher die Winkelverhältnisse isoliert
betrachtet auf das Merkmal 1.5.3 des geltenden Patentanspruchs 1 lesbar wären.
Im Kontext mit dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 betrachtet kann der
Stand der Technik nach E1 jedoch zumindest die Merkmale 1.5 bis 1.5.2 nicht
vorweg nehmen, weil bei der Rastkontur nach E1 eine Geradkontur nicht vorgese-
hen ist. Zudem ist die Rastkontur nicht symmetrisch i. S. v. Merkmal 1.2.1 ausge-
staltet.

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Die von der Einsprechenden ebenfalls als neuheitsschädlich erachtete E2
(JP 200 – 130 463 A) (eine Maschinenübersetzung liegt als E2‘ vor) lässt zwar
zweifelsfrei die Merkmale 1 bis 1.3 des geltenden Anspruchs 1 erkennen, wobei
die Druckschrift aber keinen Hinweis auf die Vermeidung des Abhebens des Ras-
telements von der Rastkontur durch Anpassung der Form der Rastkontur und der
Feder an eine gegebene Relativgeschwindigkeit der diese Elemente tragenden
Glieder entsprechend Merkmal 1.4 gibt, so dass sich der Patentgegenstand in
diesem Merkmal vom Stand der Technik an E2/ E2‘ unterscheidet. Der Stand der
Technik an E2/E2‘ weist jedoch eine Rastkontur auf, wie sie in Merkmal 1.5 be-
schrieben ist und zwar sowohl in der beispielhaften Ausgestaltung nach Fig. 2 als
auch im Ausführungsbeispiel nach Fig. 4, denn in beiden Fällen ist in einer i. S. v.
Merkmal 1.2.1 jeweils symmetrisch ausgestalteten Rastkontur eine mittig ange-
ordnete, im Schnitt annähernd teilkreisförmig ausgeführte Sitzkontur erkennbar, an
die sich beidseitig eine Übergangskontur und darauf folgend ebenfalls beidseitig
eine parallel zur Richtung der Relativbewegung verlaufende Geradkontur an-
schließt (vgl. Fig. 2 und 4). Im Falle des Ausführungsbeispiels nach Fig. 4 weist
die Übergangskontur eine erste lineare Schrägkontur (mit Winkel b) auf, die be-
nachbart, also unmittelbar anschließend zu der Sitzkontur angeordnet ist, wie in
Merkmal 1.5.1 gefordert wird. Auch weist die Übergangskontur gemäß Fig. 4 der
E2 eine weitere lineare Schrägkontur (mit Winkel c) auf, die gemäß Merkmal 1.5.2
benachbart zur Geradkontur ist. Die Winkelverhältnisse, die in Merkmal 1.5.3 ge-
fordert sind, liegen beim Stand der Technik nach E2 schon deshalb nicht in identi-
scher Weise vor, weil diese – anders als beim Patentgegenstand – nicht auf die
Geradkontur sondern auf eine zur Geradkontur senkrecht stehende Grundlinie
bezogen sind, so dass sich bezogen auf die Geradkontur bei Fig. 4 der E2 ein ge-
rade umgekehrteres Größenverhältnis der Winkel zueinander ergibt, wie in Merk-
mal 1.5.3 gefordert wird. So ist der Winkel, den die (an die Sitzkontur anschlie-
ßende) erste lineare Schrägkontur gegenüber der Geradkontur als Bezugslinie
einnimmt kleiner als der Winkel, den die anschließend folgende (der Geradkontur
benachbarte) zweite lineare Schrägkontur gegenüber der Geradkontur als Grund-
- 18 -
linie einnimmt. Damit ist Merkmal 1.5.3 bei dem Stand der Technik nach E2, Fig. 4
nicht verwirklicht.

Beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der E4 liegt nur eine einzige lineare
Schrägfläche als Übergangskontur zwischen Sitzkontur und Geradkontur vor, so
dass sich der Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 hiervon in den
Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2 sowie bereits mangels Vergleichbarkeit zweier Winkel
auch in Merkmal 1.5.3 unterscheidet. Anders als die Einsprechende vorträgt, ist
die Sitzkontur im patentgemäßen Sinne lediglich als eine im Schnitt teilkreisförmig
ausgestaltete Struktur beschrieben (vgl. hierzu auch II.2), die nicht weiter differen-
ziert ist bzw. wird, so dass demzufolge eventuelle (veränderte) Steigungen an den
Rändern der Sitzkontur nicht bereits als erste Schrägkontur aufgefasst werden
können. Damit verfügt die Rastkontur nach Fig. 2 der E2 über lediglich eine ein-
zige (lineare) Schrägkontur i. S. d. Streitpatents als Übergangskontur zwischen
der Sitzkontur und der Geradkontur.

Ähnliche konstruktive Verhältnisse wie im Falle der Fig. 2 nach E2 liegen auch bei
den Rastkonturen der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen „Opel“ (E6 bis
E11) sowie „FIAT“ (E12 bis E15) vor.

Wie bei der „Vorbenutzung OPEL“, dort insbesondere aus der Detailzeichnung ge-
mäß E7 und bei der „Vorbenutzung „FIAT“, dort insbesondere aus der Detailzeich-
nung gemäß E13 ersichtlich ist, sind die Rastkonturen bei beiden Benutzungs-
handlungen hinsichtlich der Formgebung weitgehend gleich ausgestaltet. So wei-
sen beide Ausgestaltungen, sowohl nach E7 als auch nach E13 übereinstimmend
eine symmetrische Rastkontur auf, die aus einer im Schnitt im Wesentlichen teil-
kreisförmigen Sitzkontur, einer beidseitig daran anschließenden linearen Schräg-
kontur und einer dieser jeweils folgenden Geradkontur besteht. Damit weist die
Rastkontur nach den Gegenständen der beiden Benutzungshandlungen zwar
i. S. v. Merkmal 1.5 des geltenden Patentanspruchs 1 (vgl. Merkmalsgliederung
nach II.2.) eine Sitzkontur, eine (parallel zur Richtung der Relativbewegung ver-
- 19 -
laufende) Geradkontur und eine zwischen der Sitzkontur und der Geradkontur
angeordnete Übergangskontur (hier jeweils in Form einer einzigen linearen
Schrägkontur) auf. Eine Aufteilung der Übergangskontur in zwei, nämlich eine
erste und eine zweite lineare Schrägkontur gemäß den Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2
ist bei den Gegenständen der Benutzungshandlungen nicht vorgesehen. Daher
kann auch kein Vergleich der Winkel zwischen erster und zweiter Schrägkontur
i. S. v. Merkmal 1.5.3 erfolgen. Auch lässt sich die in E7 und E13 im Detail ersicht-
liche Sitzkontur nicht weiter differenzieren oder unterteilen, so dass die Über-
gangskontur auch hier eben nur aus einer einzigen Schrägkontur besteht, wobei
hierzu ausdrücklich auf die Begründung zu Fig. 2 der E2 verwiesen wird. Die
strichpunktiert eingezeichnete Kugel liegt bei den Detailzeichnungen nach E7 und
E13 nahe dem äußersten oberen Rand der Sitzkontur fest an, wobei diese Kontur
erst am Übergang zur (einzigen) linearen Schrägkontur eine erkennbare Rich-
tungsänderung vornimmt.

Auch die Schiebemuffe einer Synchronisiereinheit für Schaltgetriebe nach der E4
(DE 199 32 300 A1) wurde von der Einsprechenden als neuheitsschädlich erach-
tet. Die in E4 offenbarte Rastanordnung für eine Getriebe-Schaltkupplung (hierzu
sind auch die Synchronisiereinheiten zu rechnen) ist ausgestattet mit einem ersten
Glied (3) wie einer Führungsmuffe und einem zweiten Glied wie einer Schaltmuffe
(Schiebemuffe (1)) (vgl. Fig. 1), die in einer ersten Richtung (durch axiale Ver-
schiebbarkeit der Schiebemuffe, vgl. Sp. 1, Z. 24 bis 28 der E4) gegeneinander
bewegbar sind, wie in Merkmal 1. des geltenden Patentanspruchs 1 gefordert ist.
Auch ist an dem ersten Glied (3) ein Rastelement (8) wie eine Kugel (9) gelagert,
das elastisch mittels einer Feder (Druckfeder (10)) gegen das zweite Glied (1) an-
gedrückt ist (Merkmal 1.1) Aus dem zweiten Glied (1) ist eine Rastkontur (bei (14)
in Fig. 2) ausgebildet, die eine Vertiefung (14) (Fig. 2) aufweist, in die das Ras-
telement (9) in einer Raststellung der zwei Glieder (3, 1) eingreift (Fig. 1) (Merk-
mal 1.2). Dabei ist das zweite Glied (1) (Schiebemuffe) in der ersten Richtung aus
der Raststellung in eine zweite Stellung bewegbar (Sp. 1, Z. 24 bis 28), während-
dessen das Rastelement (9) aus der Vertiefung (14) herausgedrückt wird (vgl.
- 20 -
Fig. 1 i. V. m. Fig. 2; Sp. 1, Z.39 ff.) Ein Hinweis auf Abstimmung der Relativge-
schwindigkeit sowie der Federdimensionierung und der Ausformung der Rastkon-
tur im Hinblick auf eine Vermeidung des sog. „Schaltklackens“, wie in Merkmal 1.4
angegeben, findet sich in dieser Entgegenhaltung nicht. Die in Fig. 2 der E4 er-
sichtliche Rastkontur weist in der Mitte der Ausnehmung (14) eine Sitzkontur und
an den Rändern der Ausnehmung (14) eine Geradkontur auf, wobei sich zwischen
der Sitzkontur und der Geradkontur eine (kurvig geschwungene) Übergangskontur
befindet (Fig. 2), so dass auch Merkmal 1.5 hier als verwirklicht angesehen wer-
den kann. Anders als in den Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2 des geltenden Patentan-
spruchs 1 beschrieben, lässt sich die in Fig. 2 dargestellte Kontur nicht in zwei
lineare Schrägflächen aufteilen, denn bereits die bildliche Darstellung lässt ledig-
lich eine einzige kurvig geschwungene Linienführung erkennen, die nicht von
Unstetigkeiten und abrupten geometrischen Änderungen im Kurvenverlauf ge-
kennzeichnet ist. Nachdem die Rastkontur nach E4 schon nicht in zwei Schrägflä-
chen teilbar ist, können auch die Verhältnisse der Winkelbeträge zweier Schräg-
konturen, jeweils gegenüber der Geradkontur nicht ermittelt und festgelegt wer-
den, wie dies Merkmal 1.5.3 beschreibt.

Nach alledem handelt es sich auch bei der E4 um einen relevanten Stand der
Technik, der jedoch neuheitsschädliche Wirkung nicht entfalten kann, weil die auf
die besondere Ausformung der Rastkontur gerichteten Merkmale 1.5.1 bis 1.5.3
nicht vorweg genommen werden.

Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Keine von diesen Druckschriften
beschreibt eine Rastanordnung mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

Die Offenbarung der E3 (JP 2005-201 415 A) und deren Maschinenübersetzung
E3‘ liegt vom Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 insoweit weiter
ab als der Gegenstand nach Fig. 4 der E2/E2‘ als lediglich eine Sitzkontur – hier
für einen federbelasteten Bolzen anstatt einer Rastkugel – sowie eine einzige, als
- 21 -
lineare Schrägkontur ausgebildete Übergangskontur dargestellt ist (Fig. 2), die von
einer Geradkontur fortgesetzt wird. Damit geht die Gesamtoffenbarung der E3/E3‘
nicht über das hinaus, was auch die Fig. 2 der E2/E2‘ bereits erkennen lässt, so
dass hierzu auf die Argumentation zu dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der
E2/E2‘ verwiesen werden kann. Der Patentgegenstand nach dem geltenden An-
spruch 1 ist gegenüber der Offenbarung dieser Entgegenhaltung neu, denn er
unterscheidet sich von diesem Stand der Technik in den Merkmalen 1.4, 1.5.2 und
1.5.3.

Die E5 (DE 10 2005 028 803 A1) offenbart eine Rastanordnung mit den Merkma-
len 1. bis 1.3 des geltenden Patentanspruchs 1, während sich in dieser Entgegen-
haltung kein Hinweis bezüglich der Abstimmung der Bauteile im Hinblick auf die
Vermeidung des sog. „Schaltklackens“ findet. Die Rastkontur der Synchronisie-
rungseinrichtung nach E5 ist sowohl bei dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 bis
6 als auch bei dem in dieser Hinsicht gleich ausgestalteten Ausführungsbeispiel
nach Fig. 7 anders als in Merkmal 1.5 beschrieben ausgestaltet, denn die dort
gezeigte Rastkontur weist benachbart zur Sitzkontur (14) (vgl. Fig. 3 bis 6) jeweils
eine Geradkontur („lang gestreckte Rastvertiefung“ (12)) auf, an die sich jeweils
eine lineare Schrägkontur („schräge Anschlagfläche“ (13)) anschließt, um dann
wieder in eine weitere Geradkontur überzugehen. Daher ist eine zwischen Sitz-
und Geradkontur angeordnete Übergangskontur i. S. v. Merkmal 1.5 nicht vorhan-
den. Eine erste lineare Schrägkontur benachbart zur Sitzkontur, wie in Merk-
mal 1.5 beschrieben, findet sich in der Offenbarung der E5 nicht, denn benachbart
zur Sitzkontur (14) ist dort lediglich eine (erste) Geradkontur (12) vorgesehen.
Benachbart zu der ersten und zweiten Geradkontur ist zwar eine einzige lineare
Schrägkontur (13), die jedoch auf Grund ihres singulären Vorkommens nicht als
„zweite“ lineare Schrägkontur i. S. v. Merkmal 1.5.2 erachtet werden kann. Ein
Vergleich der Winkelbeträge von erster und zweiter linearer Schrägkontur ist nicht
möglich, denn es ist nur eine einzige lineare Schrägkontur vorhanden, so dass
auch Merkmal 1.5.3 beim Stand der Technik nach E5 nicht verwirklicht ist. Dieser
- 22 -
in seiner Rastkontur völlig anders ausgestaltete Stand der Technik nach E5 ver-
mag die Neuheit des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage zu stellen.

Auf die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften aus dem
Prüfungsverfahren sind die Beteiligten nicht mehr eingegangen und haben diese
auch nicht zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Diese zeigen ebenfalls nicht
die Merkmale 1.5 bis 1.5.3 der patentgemäßen Rastkontur und liegen daher weiter
ab.

6. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die E2 (JP 200-130 463 A)
(mit Maschinenübersetzung nach E2‘) gebildet.

Zweifellos offenbart die E2/E2‘ mit ihrer Synchronisiereinheit für Schaltgetriebe
eine Rastanordnung für Getriebe-Schaltkupplungen im patentgemäßen Sinne (vgl.
Abs. [0015] der geltenden Beschreibung des Streitpatents). In den Zeichnungen
der E2 ist im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 und 2 bzw. 4 eine Schaltmuffe (13)
bzw. (113) zu erkennen, die mit einer von einer Synchronisiernabe (12) über Syn-
chronisierverzahnungen (16) und Synchronring (17) getragenen Rastkugel (14)
zusammenwirkt, so dass die Merkmale 1. bis 1.3 des geltenden Patentan-
spruchs 1 auch bei diesem Stand der Technik verwirklicht sind. Hinweise auf die
Vermeidung von „Schaltklacken“ gemäß Merkmal 1.4 finden sich in E2/E2‘ indes
nicht. Es ist auch eine parallel zur Richtung der Relativbewegung verlaufende Ge-
radkontur vorgesehen, die sich an die Sitz- und Übergangskontur jeweils seitlich
anschließt (Fig. 2 bzw. 4), so dass auch Merkmal 1.5 noch erfüllt ist, ebenso wie
Merkmal 1.5.1, denn sowohl nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 2 als
auch gemäß Fig. 4 schließt sich an die Sitzkontur beidseitig eine erste lineare
Schrägkontur an. Bezogen auf das folgende Merkmal 1.5.2 ist allerdings festzu-
stellen, dass im Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der E2/E2‘ lediglich eine einzige
- 23 -
Schrägkontur vorgesehen ist, an die der Winkel β in Fig. 2 angelegt ist, denn der
Winkel α bezeichnet dort die Steigung der Sitzkontur. Damit ist Merkmal 1.5.2
durch das Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 nicht vorweg genommen, wie zur
Frage der Neuheit ausführlich begründet wurde (vgl. II.5.) und worauf hierzu aus-
drücklich verwiesen wird. Anders ist dies beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 4,
denn hier liegen tatsächlich zwei Schrägkonturen vor, nämlich eine erste benach-
bart zur Sitzkontur – dieser ist der Winkel α zugeordnet –, welcher der Winkel c
zugeordnet ist und eine zweite, benachbart zur Geradkontur, welcher der Winkel b
zugeordnet ist, so dass das Merkmal 1.5.2 dort jedenfalls verwirklicht ist. Damit
können die im folgenden Merkmal 1.5.3 beschriebenen Winkelverhältnisse nur
noch an dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 geprüft werden, weil nur dieses –
anders als das Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 – zwei lineare Schrägkonturen
zeigt.

In Abs. [0015] der Maschinenübersetzung E2‘ wird das Verhältnis der Winkelbe-
träge zueinander wie folgt beschrieben: b˂α˂c. Diese Abfolge findet jedoch auf
der Grundlage einer anderen als der patentgemäßen Bezugslinie, nämlich auf ei-
ner zur Bewegungsrichtung senkrechten Linie (vgl. Fig. 4 der E2) statt, während
im Falle des Streitpatents die Bezugslinie die Geradkontur bildet. Die Geradkontur
wird in den geltenden Unterlagen des Streitpatents (Abs. [0012]) als eine parallel
zur ersten Richtung (Bewegungsrichtung) verlaufende Kontur beschrieben. Je-
denfalls bezogen auf diese Grundlinie, also parallel zur Bewegungsrichtung, ergibt
sich aus der Zeichnung nach Fig. 2 der E2 eine erste Schrägkontur mit einem ge-
ringeren Winkelbetrag α1, als der zweiten Schrägkontur α2, d. h. α1˂ α2. Die Lehre
nach Merkmal 1.5.3 beschreibt ein genau gegenteilig ausgerichtetes Größenver-
hältnis der Winkel zueinander, nämlich die Beziehung α1>α2. Damit kann das
Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 der E2 das Merkmal 1.5.3 des geltenden Pa-
tentanspruchs 1 nicht nahe legen. Daran ändert auch der von der Einsprechenden
mehrfach noch hervorgehobene letzte Satz von Abs. [0015] der Maschinenüber-
setzung E2‘ nichts, denn dort wird lediglich ausgeführt, dass das Winkelverhältnis
der Winkel b und α nicht notwendig b>α sein muss, sondern auch jede andere Be-
- 24 -
ziehung einnehmen könne. Unabhängig von der anderen Bezugslinie dieser Win-
kel wird hier allenfalls das Verhältnis des Winkelbetrage b der zweiten Schräg-
kontur – nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist dies α2 – zu dem Winkelbe-
trag α der Sitzkontur angegeben, welches noch keine Rückschlüsse auf das Ver-
hältnis der Winkel der ersten Schrägkontur α1 zu der zweiten Schrägkontur α2 er-
laubt.

Nach alledem vermag der Stand der Technik, nach E2/E2‘ dem maßgeblichen
Fachmann keinerlei Anregungen zum Auffinden der Merkmale 1.4 (Vermeidung
des Abhebens des Rastelements von der Rastkontur) sowie der Merkmale 1.5.2
(zweite lineare Schrägkontur benachbart zu der Geradkontur in der Übergangs-
kontur) und 1.5.3 (erste lineare Schrägkontur benachbart zur Sitzkontur nimmt
größeren Winkel gegenüber der Geradkontur ein als die zweite lineare Schräg-
kontur) zu vermitteln.

Beim Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 wird gemäß Merkmal 1.5.3 die
auf die Sitzkontur (jeweils) folgende erste lineare Schrägkontur (gegenüber der
Geradkontur) steiler angestellt als die (jeweils beidseitig) darauf folgende zweite
lineare Schrägkontur, wodurch gemäß Abs. [0013] der geltenden Beschreibungs-
einleitung die erste Schrägkontur auf eine möglichst hohe Vorsynchronkraft abge-
stimmt ist. Auch diese Textstelle belegt, dass die anfänglich erwünschte hohe
Vorsynchronkraft durch das Zusammenwirken des Rastelements mit der ersten
Schrägkontur erreicht werden soll und nicht etwa durch den Rand der gemäß
Abs. [0050] im Schnitt teilkreisförmig ausgestalteten Sitzkontur, obwohl auch bei
dem patentgemäßen Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 eine Richtungsänderung
vom oberen Rand der Sitzkontur zu der im Vergleich zum äußeren Sitzkonturrand
flacher verlaufenden ersten Schrägkontur erfolgt. Demgemäß endet die Sitzkontur
der patentgemäßen Rastkontur dort, wo sich die zunächst steilere äußere Umran-
dung der Sitzkontur im Wege einer Richtungsänderung am oder nahe dem jeweili-
gen Anlagepunkt des Rastelements in einer daran anschließenden flacheren
Schrägkontur fortsetzt. Anders als die Einsprechende meint, wird diese Rich-
- 25 -
tungsänderung am Übergang zur ersten linearen Schrägkontur nicht erst durch
eine Angabe eines Radius zwischen Sitzelement und Übergangskontur gemäß
geltenden Anspruch 4 zum Ausdruck gebracht, denn durch dieses Merkmal wird
lediglich eine Ausgestaltung beschrieben, die scharfe Kanten in der Rastkontur
vermeiden soll, um ein Abheben des Rastelements zu verhindern (vgl. Beschrei-
bung Abs. [0022] und[0023]).

In diesem Sinne ist auch die Sitzkontur bei Fig. 2 bzw. Fig. 4 der E2/E2‘ klar defi-
nierbar, denn sie reicht bis zum Beginn einer daran anschließenden Schrägkontur.

Auch die Sitzkontur des Rastelements bei den geltend gemachten offenkundigen
Benutzungshandlungen „Opel“ und „FIAT“ ist dahingehend klar erkennbar und
definierbar. So ist in der aus der Konstruktionszeichnung nach E6 zur Benut-
zungshandlung „Opel“ ausgekoppelten Detaildarstellung Y ebenso wie aus der
entsprechenden der Konstruktionszeichnung nach E12 zur Benutzungshandlung
„FIAT“ zugehörigen Detaildarstellung Y nach E13 jeweils ein in einer Rastkontur
liegendes kugelförmiges Rastelement erkennbar, wobei das Ende der Rastkontur
auch hier jeweils am Beginn der Richtungsänderung der Begrenzung der Rast-
kontur hin zum Anfang der Schrägkontur – diese schließt sich in beiden Fällen als
lineare Schrägkontur mit einem bezeichneten Winkel von 20° bezogen auf die Ge-
radkontur an die Sitzkontur an – deutlich erkennbar ist. Auf die Schrägkontur folgt
dann in beiden Fällen unmittelbar wieder eine Geradkontur.

Nach alledem geht der Gegenstand der Benutzungshandlungen „Opel“ gemäß E7
bzw. FIAT“ gemäß E13 nicht über den technischen Offenbarungsgehalt der Dar-
stellung von Fig. 2 nach E2/E2‘ hinaus. Daher kann auch die Hinzunahme der
Lehren der Detailzeichnungen nach E7 bzw. E13 zumindest keine Anregungen zu
Merkmal 1.5.3 des geltenden Anspruchs 1 vermitteln, wonach eine erste, zur Ge-
radkontur steiler angestellte Schrägkontur an die Sitzkontur anschließt, die dann
von einer zweiten, flacher angestellten linearen Schrägkontur fortgesetzt wird.

- 26 -
Daher bedurfte es eines Nachgehens der Umstände der behaupteten Benut-
zungshandlungen sowie des angebotenen Zeugenbeweises nicht mehr.

Auch die Schiebemuffe für eine Synchronisiereinheit für Schaltgetriebe nach der
E4 (DE 199 32 300 A1) vermag dem Fachmann keinerlei Anregungen zu der Aus-
gestaltung der Übergangskontur i. S. d. Merkmale 1.5.1 bis 1.5.3 geben, also zur
Schaffung einer Übergangskontur mit zwei linearen Schrägkonturen, von der die
der Sitzkontur benachbarte Schrägkontur steiler angestellt ist als die darauf fol-
gende Schrägkontur. Die Übergangskontur nach E4 besteht nämlich aus einer
einzigen kurvig geschwungenen Linienführung, die sich nicht in zwei lineare
Schrägflächen aufteilen lässt, wie bereits in den Ausführungen zum Neuheitsver-
gleich (II.5.) herausgearbeitet wurde.

Auch die Kugelrille (29) gemäß Fig. 5 der E1 (DE 10 2005 053 555 B3) kann dem
Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik nach E2/E2‘ keine Anregungen zur
patentgemäßen Ausgestaltung einer Rastkontur nach den Merkmalen 1.5 bis 1.5.3
vermitteln, denn diese Entgegenhaltung zeigt zwar auf dem Grund der Kugelrille
(29) zwei lineare Schrägflächen, von denen der benachbart zum untersten End-
punkt (A) angeordnete Rillenabschnitt (42) einen steileren Anstieg aufweist als der
darauf folgende Rillenabschnitt (43) (vgl. Fig. 5). Das Merkmal 1.5.3 wird hierdurch
aber dennoch nicht im patentgemäßen Sinne nahe gelegt, denn es fehlt an einem
Rückbezug auf die Geradkontur, die bei dem Rastkonturenverlauf nach E1 nicht
vorgesehen ist, wie bereits zum Neuheitsvergleich ausführlich dargestellt worden
war (vgl. II.5.). Daher wäre eine angenommene Übernahme der in Fig. 5 der E1
dargestellten Rillenkontur auf eine Rastkontur nach E2/E2‘ lediglich das Ergebnis
einer rückschauenden Betrachtung, denn der maßgebliche Fachmann würde eine
Rillenkontur, in der die Kugeln einzeln beweglich zwischen zwei korrespondieren-
den Rillen gefangen sind und nicht auf einer Geradkontur laufen, nicht zum Vorbild
nehmen, um eine Rastkontur nach E2/E2‘ weiterzubilden.

- 27 -
Der verbleibende im Verfahren befindliche Stand der Technik ist von den Beteilig-
ten nicht mehr aufgegriffen worden. Er liegt vom Patentgegenstand nach dem
geltenden Anspruch 1 weiter ab, denn keine der Entgegenhaltungen E3
(JP 2005-201 415 A) und E5 (DE 10 2005 028 803 A1) sowie der Entgegenhal-
tungen DE 100 59 377 B4, DE 103 17 674 A1 und DE 10 2005 034 283 A1 aus
dem Prüfungsverfahren offenbart eine patentgemäße Rastkontur mit den Merk-
malen 1.5.1 bis 1.5.3. Diese Entgegenhaltungen sind daher ebenfalls nicht geeig-
net, weder einzeln für sich betrachtet noch in Zusammenschau mit dem nächst-
kommenden Stand der Technik nach E2/E2‘ dem Fachmann eine Rastanordnung
mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 nahe zu legen.

Der maßgebliche Fachmann gelangt nach alledem ausgehend und angeregt von
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und unter Berücksichtigung sei-
nes allgemeinen Fachwissens nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1, denn es bedurfte einer erfinderischen Tätigkeit, um vor
dem Hintergrund des aufgezeigten Standes der Technik zu einer Rastanordnung
mit einer Rastkontur mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

Mit diesem tragenden Hauptanspruch haben auch die auf diesen rückbezogenen
geltenden Ansprüche 2 bis 9 sowie der auf die Verwendung einer Rastanordnung
nach einem der Ansprüche 1 bis 9 gerichtete geltende Anspruch 10 Bestand, da
deren Merkmale über selbstverständliche Maßnahmen hinaus gehen.

- 28 -
III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Uhlmann Brunn

prö


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