8 W (pat) 36/12  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 36/12
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
2. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 602.9-23






hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Heimen und
Dipl.-Ing. Brunn

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beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2004 010 602.9-23 mit der Bezeichnung „Abtrennvorrich-
tung für Stallboxen zur Haltung von Tieren“, für die die inländischen Prioritäten
DE 203 04 473.8 vom 20. März 2003 sowie DE 203 06 176.4 vom 17. April 2003
in Anspruch genommen worden waren, ist am 2. März 2004 angemeldet und am
14. Oktober 2004 offengelegt worden.

Nachdem die Prüfungsstelle für A01K in zwei Bescheiden die jeweils geltenden
Gegenstände der Patentansprüche 1 nicht für patentfähig erachtet hatte, hat die
Anmelderin auf den letzten Prüfungsbescheid vom 23. Februar 2011 hin, auch
nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis auf Erlass einer
Entscheidung nach ergebnislosem Ablauf der Frist durch die Prüfungsstelle vom
15. November 2011, keine sachliche Stellungnahme mehr abgegeben.

Die Patentanmeldung ist daraufhin mit Beschluss vom 22. Februar 2012 aus
Gründen des Bescheides vom 23. Februar 2011 gemäß § 48 PatG zurückgewie-
sen worden.

In dem genannten Bescheid vom 23. Februar 2011 war darauf hingewiesen wor-
den, dass der damals geltende, mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (eingegangen
am 9. Dezember 2010) vorgelegte Anspruch 1 mangels Neuheit seines Gegen-
standes gegenüber dem Stand der Technik nach

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D1 (WO 99/56 529 A1)

nicht gewährbar sei.

Die Anmelderin hat in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung u. a. noch den
folgenden Stand der Technik genannt:

DE 195 16 102 A1.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für A01K vom 22. Februar 2012 richtet
sich die Beschwerde der Anmelderin vom 14. März 2012.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neu formulierten Pa-
tentanspruch1 vorgelegt, der dem Verfahren nunmehr zu Grunde gelegt werden
soll, wobei diesem geltenden Patentanspruch 1 die ursprünglichen Patentansprü-
che 7 bis 20 als Patentansprüche 2 bis 15 nachgeordnet werden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von Tieren wie Kü-
hen, Rindern, Schweinen oder dergleichen mit wenigstens einem
Trennrohr und wenigstens einem Abstützrohr für die Bodenbefes-
tigung, wobei das Trennrohr (5) und das Abstützrohr (10, 11) aus
einem einstückig gebogenen Rohr (2) hergestellt sind, dadurch
gekennzeichnet, dass das Trennrohr unter Bildung zweier Um-
kehrbiegungen (3, 4) zu einem Trennrahmen (5) gebogen ist, um
zwei voneinander beabstandete, auf unterschiedlichen Höhen lie-
genden Holme (6, 7) sowie mittels eines Seitenversatzes (a) durch
entsprechende Biegung des Rohres (2) zwei unmittelbar nebenei-
nander angeordnete Abstützrohre (10, 11) zu schaffen, wobei eine
nachgiebige Form des Rohres (2) durch einen gebogenen Bereich
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(9) sowie eine Konterbiegung (8) oberhalb der Bodenbefestigung
geschaffen ist.“

Zu den geltenden, dem Hauptanspruch nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis
15 wird auf die Akten verwiesen.

Die Anmelderin hat zu dem geltenden Patentanspruch 1 noch vorgetragen, dass
die Anordnung der Abstützrohre unmittelbar nebeneinander als wesentliches
Merkmal in den Hauptanspruch aufgenommen worden sei. Hierdurch werde nach
Auffassung der Anmelderin zum einen sichergestellt, dass sich die Abstützrohre
sowie deren Befestigungselemente nicht innerhalb der vom Tier bestandenen
Zelle befinden würden und daher nicht durch Speichel oder Exkremente bzw. Urin
der Tiere korrisionsgefährdet seien und zum anderen eine größere Nachgiebigkeit
und Elastizität der Abtrennvorrichtung erreicht werde. Zu einem derartigen techni-
schen Handeln finde sich im entgegen gehaltenen Stand der Technik keinerlei
Hinweis. Der Stand der Technik nach D1 stelle ferner überwiegend auf Formge-
bungen ab, die so ausgestaltet seien, dass sie zum Zwecke der vereinfachten
Montage auf dem Stallboden selbsttätig stehen bleiben, so dass die dort offen-
barten Formgebungen für den vorliegenden Fall von geringer Relevanz seien.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01K
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Februar 2012
aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Un-
terlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhand-
lung,

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Patentansprüche 2 bis 15, ursprünglich eingereicht als Pa-
tentansprüche 7 bis 20,

im Übrigen wie angemeldet.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1 stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d.
§ 1 bis 5 PatG dar.

Der geltende Patentanspruch 1 mag für sich genommen zulässig sein sowie einen
auf Neuheit beruhenden und auch gewerblich anwendbaren Gegenstand be-
schreiben. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht jedoch aus
den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Offenlegungsschrift
DE 10 2004 010 602 A1 eine Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von
Tieren.

Gemäß Abs. [0002] der Offenlegungsschrift seien Abtrennvorrichtungen durch die
DE 195 16 579 und die DE 195 16 102 bekannt geworden, deren Trennrahmen
eine gewisse Nachgiebigkeit aufweisen würden. Allerdings werde dies durch ver-
gleichsweise aufwendige Anordnungen durch Verwendung von Rückstellblöcken
aus elastischem Material erzielt, was durch die Vielzahl der benötigten Einzelteile
und der vielen Verbindungsstellen in Aufhängung und Rohrkonstruktion einen ho-
hen Fertigungsaufwand erforderlich mache. Außerdem ergebe sich vor allem an
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den Verbindungsstellen der verschiedenen Rohrstücke eine besonders hohe
Bruchgefahr.

Die dem Anmeldungsgegenstand daher zu Grunde liegende Aufgabe bestehe ge-
mäß Abs. [0003] darin, eine Abtrennvorrichtung vorzuschlagen, die einfacher her-
stellbar ist und bei der die Bruchgefahr reduziert ist.

Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Abtrennvorrichtung mit
den folgenden Merkmalen:

1. Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von
Tieren wie Kühen, Rindern, Schweinen oder der-
gleichen.

1.1 Die Abtrennvorrichtung weist wenigstens ein Trenn-
rohr und wenigstens ein Abstützrohr für die Boden-
befestigung auf.

1.1.1. Das Trennrohr (5) und das Abstützrohr (10, 11) sind
aus einem einstückig gebogenen Rohr (2) herge-
stellt.

1.1.2 Das Trennrohr ist unter Bildung zweier Umkehrbiegungen (3,
4) zu einem Trennrahmen (5) gebogen.

1.1.2.1. Durch die zwei Umkehrbiegungen werden zwei voneinander
beabstandete, auf unterschiedlichen Höhen liegende Holme
(6, 7) geschaffen.

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1.1.2.2. Durch die zwei Umkehrbiegungen werden mittels eines
Seitenversatzes (a) durch entsprechende Biegung des Rohres
(2) zwei Abstützrohre (10, 11) geschaffen

1.1.2.3. Die zwei Abstützrohre (10, 11) sind unmittelbar nebeneinander
angeordnet.

1.1.3. Eine nachgiebige Form des Rohres (2) ist durch einen
gebogenen Bereich (9) sowie eine Konterbiegung (8) oberhalb
der Bodenbefestigung geschaffen.

Die in Patentanspruch 1 geltender Fassung beschriebene Abstützeinrichtung aus
wenigstens einem Trennrohr und einem Abstützrohr für die Bodenbefestigung
(Merkmal 1.1) besteht insgesamt aus einem einstückigen gebogenen Rohr
(Merkmal 1.1.1). Das Trennrohr ist nach Merkmal 1.1.2 dabei unter Bildung zweier
Umkehrbiegungen zu einem Trennrahmen gebogen. Der Ausdruck „Umkehrbie-
gung“ wird in der Beschreibung zwar nicht näher definiert, jedoch lässt ein Blick in
die Zeichnungen (Fig. 1, 2) zweifelsfrei erkennen, dass die Umkehrbiegungen (3,
4) jeweils eine Umkehr der Verlaufsrichtung des Rohres an dieser Stelle zur Folge
haben, d. h. das Rohr erstreckt sich nach der Umkehrbiegung im Wesentlichen in
eine entgegengesetzte Richtung. Die zwei Umkehrbiegungen führen nach Merk-
mal 1.1.2.1 dazu, dass zwei voneinander beanstandete, auf unterschiedlichen Hö-
hen liegende Holme, nämlich – wie z. B. im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 er-
kennbar – ein oben gelegener Holm (6) und ein im Abstand darunter gelegener
Holm (7) geschaffen werden. Ferner werden durch die zwei Umkehrbiegungen
mittels eines – in Fig. 3 und 4 erkennbaren – Seitenversatzes (a) durch entspre-
chende Biegung des Rohres zwei Abstützrohre (10, 11; Fig. 1) geschaffen (Merk-
mal 1.1.2.2), die unmittelbar nebeneinander angeordnet sind (Merkmal 1.1.2.3).
Der Seitenversatz wird dabei gemäß Abs. [0015] der Offenlegungsschrift dadurch
erreicht, dass das Rohr nicht vollständig in einer Ebene gebogen wird, sondern mit
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einem Querversatz, so dass die beiden Endbereiche nebeneinander zu liegen
kommen müssen.

Nach Merkmal 1.1.3 soll ferner eine nachgiebige Form des Rohres (2) durch einen
„gebogenen Bereich (9)“ sowie eine Konterbiegung (8) oberhalb der Bodenbefes-
tigung geschaffen werden. Der lediglich im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 er-
kennbare gebogene Bereich (9) wird dort durch eine Bezugsziffer „9“ mit einem in
Richtung der inneren Krümmung der Konterbiegung (8) weisenden Bezugsstrich
gekennzeichnet. Im Widerspruch dazu wird dieser Bereich (9) in der Beschreibung
der Ausführungsbeispiele nicht als Struktur des gebogenen Rohres, sondern als
Liegebereich der entsprechenden Tiere bezeichnet (vgl. Abs. [0034] und [0038]
der Offenlegungsschrift). Nachdem eine Bezugsziffer ohnehin beschränkende
Wirkung nicht entfalten kann, ist ein derartiger Widerspruch zwar insoweit un-
schädlich. In der Sache lässt dies allerdings nur noch eine auf dem Wortlaut die-
ses Merkmals beruhende Auslegung dahingehend zu, dass sich jener „gebogene
Bereich“ irgendwo oberhalb der Bodenbefestigung befinden muss und damit den
Bereich zwischen Umkehrbiegung (4) und Konterbiegung (8) – auf diesen Bereich
zeigt im Übrigen auch der Bezugsstrich gemäß Fig. 1 – bezeichnet. Der Ausdruck
„Konterbiegung (8)“ wird in der Beispielsbeschreibung ebenfalls nicht weiter defi-
niert. Im Abs. [0034] wird lediglich ausgeführt: „Die vordere Umkehrbiegung 4 geht
in eine Konterbiegung 8 über,…“. In den Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 1 und
2 erscheint die Konterbiegung (8) zwar ebenfalls als eine Art Umkehrbiegung,
jedoch findet dies in der Beschreibung keine zusätzliche Stütze, so dass der Aus-
druck „Konterbiegung“ nicht auf die ohnehin nicht beschränkend wirkende zeich-
nerische Darstellung reduziert werden kann, sondern ebenfalls wortsinngemäß
dahingehend auszulegen ist, dass die Konterbiegung allgemein eine Richtungs-
änderung bedeutet, die lediglich einen anderen Verlauf als die von der vorange-
henden Umkehrbiegung vorgegebene Biegerichtung kennzeichnet. Darüber hin-
aus ist noch zu berücksichtigen, dass eine wie in Fig. 1 und 2 erkennbare (vor-
dere) Umkehrbiegung (4) durch ihre den Rohrverlauf im Wesentlichen umkeh-
rende Wirkung in jedem Fall auch zwingend zu einer – wenn auch kurzen – nach
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hinten verlaufenden (quer-) holmartigen Struktur führen muss, die dann erst an der
die Richtung erneut ändernden Konterbiegung (8) endet. Dies bedeutet aber, dass
durch die Wirkung einer Umkehrbiegung – in Fig. 1 und 2 mit Ziff. „4“ bezeichnet
– und einer darauf folgenden Konterbiegung – in Fig. 1 und 2 mit Ziff. „8“ bezeich-
net – in jedem Falle und auch losgelöst von der zeichnerischen Darstellung der
Ausführungsbeispiele gemäß Fig. 1 und 2 und aufgrund wortsinngemäßer Ausle-
gung ein gebogener Bereich entstehen muss, dessen Mittelteil eine kurze holmar-
tige Struktur bildet und daher zu einer zweiten bzw. weiteren querverlaufenden
holmartigen Struktur der Abtrennvorrichtung führt.

2. Als Fachmann ist vorliegend ein Agraringenieur oder Ingenieur des
allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Er-
fahrung in der Konstruktion von Inneneinrichtungen für Nutztierstallungen anzuse-
hen.

3. Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die D1
(WO 99/56529 A1) gebildet, die wegen zahlreicher gemeinsamer Merkmale auch
als Ausgangspunkt in Frage kommt.

Durch die D1 ist eine Abtrennvorrichtung (vgl. insbes. Fig. 6, Ziff. 17) für Stallbo-
xen („cubicles“) zur Haltung von Tieren, wie z. B. Kühen (S. 2, 2. Abs.) gemäß
Merkmal 1. (vgl. Merkmalsgliederung nach II.1.) bekannt geworden, die wenigs-
tens ein Trennrohr (vgl. obere waagrechte Rohrabschnitte sowie zur Seite gebo-
gene und im Wesentlichen waagrechte Rohrabschnitte in Fig. 6) und wenigstens
ein Abstützrohr (vgl. senkrechte Rohrabschnitte in Fig. 6) aufweist (Merkmal 1.1).
Das Trennrohr und das Abstützrohr sind dabei, wie in Merkmal 1.1.1 gefordert,
aus einem einstückig gebogenen Rohr hergestellt (vgl. Fig. 6 und Anspruch 1 „a
substantially single bent metal tube (2) with a flat foot (6, 24, 30) placeable on the
stall floor and a fence (5)…“). Das Trennrohr ist dabei unter Bildung zweier Um-
kehrbiegungen (vgl. die Biegungen zu beiden Seiten des oberen waagrechten
Rohrabschnittes gemäß Fig. 6) zu einem Trennrahmen (5) gebogen (Merkmal
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1.1.2), wobei durch die zwei Umkehrbiegungen ebenfalls zwei voneinander beab-
standete, auf unterschiedlichen Höhen liegende Holme (vgl. Fig. 6, oberer gerader
Holm sowie der jeweils auf der rechten Seite der Abtrennvorrichtung (17) verlau-
fende nach der rechten Umkehrbiegung schräg nach unten verlaufende längere
Rohrabschnitt) geschaffen werden. Ferner werden auch bei dem Trennrohr ge-
mäß Fig. 6 der D1 durch die zwei Umkehrbiegungen mittels eines Seitenversatzes
(vgl. den in Fig. 6 erkennbaren Seitenversatz durch die beabstandet parallel am
Boden verlaufenden Befestigungsrohre) durch entsprechende Biegung des Roh-
res zwei Abstützrohre (vgl. senkrechte Rohrabschnitte in Fig. 6) geschaffen
(Merkmal 1.1.2.2).

Bei der offenbar asymmetrisch ausgeführten Abtrennvorrichtung nach Fig. 6 der
D1 wird ebenfalls eine nachgiebige Form des Rohres durch einen gebogenen Be-
reich (Fig. 6 bei Ziff. „5“ nach der jeweils linken Umkehrbiegung) sowie eine (die
Richtung der jeweiligen linken Umkehrbiegung) sowie eine (die Richtung der je-
weiligen linken Umkehrbiegung jeweils wieder ändernden) Konterbiegung ober-
halb der Bodenbefestigung geschaffen (Merkmal 1.1.3), denn die nachgiebige
Form entsteht auch hier durch eine Formgebung, wie sie aus der Auslegung des
Inhalts von Merkmal 1.1.3 (vgl. II.1.) herleitbar ist, weil eine auf eine Umkehrbie-
gung folgende Konterbiegung zwingend zu einer kürzeren und weiteren im We-
sentlichen quer verlaufenden holmartigen Struktur führt.

Durch den Stand der Technik nach D1 ist nach alledem eine Abtrennvorrichtung
mit den Merkmalen 1. bis 1.1.2.2 und 1.1.3 bekannt geworden. Ein Hinweis auf
Merkmal 1.1.2.3 des geltenden Patentanspruchs 1, wonach die zwei Abstützrohre
unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, findet sich in der D1 jedoch nicht, so
dass sich der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 hie-
rin von der Lehre der D1 unterscheidet.

Die in der D1 zeichnerisch dargestellten Abtrennvorrichtungen nach Fig. 1 bis 8
stellen jedoch lediglich Ausführungsbeispiele dar, die bestimmte Möglichkeiten
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bzw. auch Grenzzustände für die Herstellung von Abtrennvorrichtungen, die durch
Biegung eines einstückigen Rohres hergestellt worden sind, zeigen. Der hier an-
gesprochene Fachmann (vgl. II.2.) erkennt auf Grund seines allgemeinen Fach-
wissens ohne weiteres, dass die lediglich zu einer Seite abragenden Holme der r-
förmig ausgestalteten Abtrennvorrichtungen z. B. gemäß Fig. 1 bis 3 und 8 an ih-
rem jeweils freien Ende die maximale Federwirkung und damit die größtmögliche
Nachgiebigkeit aufweisen.

In seinem stetigen Bemühen, bestehende Lösungen zu verbessern, versucht der
Fachmann auch bei Grundformen gemäß Fig. 6 der D1 zum Zwecke der Minimie-
rung der Bruchgefahr – dies kann für Abtrennvorrichtungen in Nutztierställen als
übergeordnetes allgemeines fachmännisches Bestreben erachtet werden –, die
Nachgiebigkeit mittels Formgebung zu verbessern. Dies kann hier dadurch ge-
schehen, dass er das in Fig. 6 der D1 ersichtliche jeweilige rechte Abstützrohr
dem jeweils linken annähert, so dass für den jeweils nach rechts abragenden
freien Teil eine größere Nachgiebigkeit bzw. Federwirkung entsteht. Für den an-
gesprochenen Fachmann ist auch ohne weiteres ersichtlich, dass im Falle der An-
ordnung der Abstützrohre unmittelbar nebeneinander für den abragenden freien
Teil der Abtrennvorrichtung die maximale Federwirkung bzw. Nachgiebigkeit er-
reicht werden kann, denn in diesem Falle bilden die beiden unmittelbar nebenei-
nander angeordneten senkrechten Abstützrohre eine Art „Drehpunkt“ für den
freien abragenden Teil der Abtrennvorrichtung. Im Übrigen sind dem maßgebli-
chen Fachmann unmittelbar nebeneinander angeordnete Abstützrohre (Stan-
drohre) bereits grundsätzlich aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. DE 195 16
102 A1, Sp. 6, Z. 23 bis 25 und Fig. 2), so dass für eine derartige Maßnahme
keinerlei fachliche Hinderungsgründe bestehen. Zudem kann der Fachmann ohne
weiteres erkennen, dass unmittelbar nebeneinander angeordnete Abstützrohre in
jedem Falle die Möglichkeit bieten, gemeinsame Halterungsmittel zu verwenden,
um damit einer weiteren Reduzierung von Bauteilen Rechnung zu tragen.

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Nach alledem liegt die Ausgestaltung einer Abtrennvorrichtung mit den Merkmalen
des geltenden Patentanspruch 1 ausgehend vom Stand der Technik nach D1 und
unter Hinzunahme des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns bereits im Griff-
bereich fachmännischen Handelns, ohne dass es zur Auffindung dieser Merk-
malskombination einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.

Durch den Stand der Technik nach D1 war der anmeldungsgemäße Grundge-
danke, nämlich die Herstellung einer Abtrennvorrichtung aus einem einstückigen
gebogenen Rohr, bereits gelöst worden, wobei zudem im Offenbarungsgehalt der
D1 eine Mehrzahl möglicher Formgebungen für derartige Abtrenneinrichtungen
vorgegeben waren. Für die für den Anmeldungsgegenstand relevante Offenba-
rung der D1 ist es daher ohne Belang, dass die dort dargestellten und beschriebe-
nen Formgebungen zudem derart ausgestaltet sind, dass sie bei der Montage auf
dem Stallboden selbstständig stehen bleiben können, denn diese Eigenschaft be-
ruht auf einer weiteren Ausformung des Rohrmaterials am unteren Ende der Ab-
stützrohre, was jedoch keinen Einfluss auf die eine Nachgiebigkeit gewährleis-
tende Formgebung der Abtrennvorrichtung haben kann und daher die Relevanz
dieses Standes der Technik im Hinblick auf den Anmeldungsgegenstand nicht in
Frage zu stellen vermag. Der weitere von der Anmelderin noch geltend gemachte
Vorteil, wonach sich die Abstützrohre sowie deren Befestigungselemente beim
Anmeldungsgegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 außerhalb der
von dem entsprechenden Tier bestandenen Zelle befinden würden, findet in der
Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag, so dass dies
auch keinen Unterscheid zum entgegen gehaltenen Stand der Technik herzustel-
len vermag.

Der Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs fallen auch die auf diesen antrags-
gemäß rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15.

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III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Heimen Richter Brunn ist
wegen Urlaub an
der Unterschrift
gehindert
Zehendner

prö


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