8 W (pat) 3/15  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:071217B8Wpat3.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 3/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
7. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 011 135.4





hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber,
Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2006 011 135.4 mit der Bezeichnung „Steuereinrichtung“
ist am 10. März 2006 angemeldet und am 20. September 2007 offengelegt wor-
den.

Nachdem die Prüfungsstelle für Klasse A01F des Deutschen Patent- und Marken-
amtes mit Bescheid vom 9. Juli 2013 unter Verweis auf die Druckschriften

E1: EP 1 512 320 A2
E2: EP 1 266 562 A1
E3: DE 102 50 694 B3

dargelegt hatte, dass die Steuereinrichtung nach dem ursprünglichen Anspruch 1
mangels Neuheit ihres Gegenstandes nicht gewährbar sei und eine Patentertei-
lung nicht in Aussicht gestellt werden könne, hat die Anmelderin mit Eingabe vom
14. März 2014 einen neu formulierten Patentanspruch 1 vorgelegt, den sie zusam-
men mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 8, sowie neuen Seiten 1 und
1a der Beschreibung und den ursprünglichen Unterlagen im Übrigen dem weiteren
Verfahren zugrunde gelegt hat.

In einem weiteren Prüfungsbescheid vom 31. März 2014 hat die Prüfungsstelle
den von der Anmelderin noch genannten Stand der Technik, nämlich die

E4: EP 1 604 565 A1

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in das Verfahren aufgenommen und auch weiterhin eine Patenterteilung vor dem
Hintergrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht in Aussicht
gestellt.

Nach einer weiteren Einlassung der Anmelderin vom 23. Juni 2014 (eingegangen
am 25. Juni 2014), in der die Anmelderin zu erkennen gibt, dass sie an dem gel-
tenden Anspruch 1 festhält, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit Be-
schluss vom 15. Januar 2015 zurückgewiesen.

In der entsprechenden Beschlussbegründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt,
dass der Fachmann durch einfache Anwendung der Lehre der EP 1 604 565 A1
(E4) bei einer Rundballenpresse gemäß der EP 1 512 320 A2 (E1) ohne erfinderi-
sches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelange und dieser An-
spruch daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Auch den Un-
teransprüchen 2 bis 7 sowie den nebengeordneten Anspruch 8 komme patentbe-
gründende Bedeutung nicht zu.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01F richtet sich die Be-
schwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin strebt die Erteilung eines Patents in erster Linie auf der Grundlage
des mit dem Schriftsatz vom 8. November 2017 vorgelegten Patentanspruchs 1
an. Hilfsweise verteidigt sie das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung
vom 7. Dezember 2017 eingereichten Patentanspruch 1.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1.) Steuereinrichtung (12) eines Fahrzeugs (10), das rund-
zylindrische Ballen auf den Boden abgibt, mit einem Nei-
gungssensor (26), der aus der Neigung des Fahrzeugs (10)
ein Signal bildet, das:
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a) zum Positionieren des Fahrzeugs (10) oder für den Betrieb
einer Betätigungsvorrichtung (68), insbesondere an einer
Auslassvorrichtung (66) für den Ballen verwendbar ist,

b) derart ausgebildet ist, dass die Betätigungsvorrichtung (68)
nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn verhindert wird,
dass er den Hang hinunter rollt, bzw. sich das Fahrzeug (10)
bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die ver-
hindert, dass er den Hang hinunterrollt, und

c) von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung ei-
ner Bedienungsperson bis zu einer vollständig automati-
schen Steuerung des Fahrzeugs (10) in eine ungefährdete
Stellung am Hang verwendet wird.“

Zu den geltenden, dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nachgeordneten Patentan-
sprüchen 2 bis 8 wird auf die Akten verwiesen.

Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„1.) Steuereinrichtung (12) eines Fahrzeugs (10), das rund-
zylindrische Ballen auf den Boden abgibt, mit einem Nei-
gungssensor (26), der aus der Neigung des Fahrzeugs (10)
ein Signal bildet, das:

a) zum Positionieren des Fahrzeugs (10) und für den Betrieb ei-
ner Betätigungsvorrichtung (68) an einer Auslassvorrich-
tung (66) oder einer Ablagevorrichtung für den Ballen be-
stimmt ist,

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b) derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrichtung (68) nur
dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug (10)
bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die ver-
hindert, dass er den Hang hinunter rollt, und

c) von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung ei-
ner Bedienungsperson bis zu einer vollständig automati-
schen Steuerung des Fahrzeugs (10) in eine ungefährdete
Stellung am Hang verwendet wird.“

Die Anmelderin trägt vor, dass keine der beiden Druckschriften E1 und E4, auf die
der Beschluss der Prüfungsstelle gestützt war,

- die Steuerung einer Betätigungsvorrichtung zum Auslassen eines Ballens
oder
- das Positionieren eines Fahrzeugs

lehre, derart, dass das Wegrollen eines Ballens am Hang vermieden werde, so
dass auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 führen könne.

So plane die Steuereinrichtung nach E4 eine bestimmte Strecke, um Ballennester
zu bilden. Ferner solle durch die Wirkung dieser Steuerung eine Ballenablage am
Hang vermieden werden. Dem Maschinenführer werde indes kein Hinweis gege-
ben, wo ein Ballen abgelegt werden solle, wenn er sich mit der Maschine am Hang
befindet, so dass diese Steuereinrichtung keine Lösung für eine Arbeit am Hang
bereit halte. Anders sei dies bei der anmeldungsgemäßen Steuereinrichtung, denn
dort werde der Fahrer auch am Hang zu einer günstigen Ballenablageposition
geführt.

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Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der entgegen gehaltene Stand der
Technik nicht geeignet sei, einem Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag sowie die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nahe zu legen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01F
des Deutschen Patent-und Markenamtes vom 15. Januar 2015
aufzuheben und das Patent 10 2006 011 135.4 mit den folgenden
Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom
8. November 2017, eingegangen am 10. November 2017, Ansprü-
che 2 bis 8 gemäß der Offenlegungsschrift;
Beschreibung Seiten 1 und 1a, eingereicht mit Schriftsatz vom
14. März 2014, Seiten 2 bis 8 gemäß Anmeldung vom
8. März 2008, eingereicht am 10. März 2008;

ein Blatt Zeichnung, eingereicht am 10. März 2008;

hilfsweise,

das Patent mit Patentanspruch 1 vom 7. Dezember 2017 und den
weiteren genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn weder der
Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
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noch der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der jeweilige geltende Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag mag für
sich genommen zulässig sein sowie eine die erforderliche Neuheit aufweisende
und auch gewerblich anwendbare Steuereinrichtung beschreiben. Die Steuerein-
richtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie nach Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten
Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Gegenstand der Anmeldung ist eine Steuereinrichtung.

Nach der geltenden Beschreibungseinleitung (eingegangen am 14. März 2014),
dort Seite 1, 3. Abs. gehe aus der EP 1 512 320 A2 eine Rundballenpresse her-
vor, die bei der Ballenablage dessen Lage durch eine zweiflügelige Tür korrigiere
und beim Ablegevorgang bremse, was ein Abrollen hangabwärts verhindern solle.

In Abs. 4 der geltenden Beschreibungseinleitung wird dann die EP 1 604 565 A1
als weiterer bekannter Stand der Technik diskutiert, bei dem bei der Ballenablage
auch das Bodenniveau mit einbezogen werde und der Fahrer die Möglichkeit
habe, korrigierend in den Ablagemodus einzugreifen. Außerdem könne das dort
offenbarte Ablagesystem selbständig erkennen, wann eine günstige Ballenablage
erfolgen solle und es könne eine solche auch vorzeitig automatisch einleiten.

Das dem Anmeldungsgegenstand zu Grunde liegende Problem wird gemäß
Seite 1a, 3. Abs. der geltenden Beschreibungseinleitung darin gesehen, dass die
Ablage eines Rundballens am Hang nach wie vor eine schwierige Angelegenheit
ist und die Vermeidung von Problemen nur mit sehr geschulten Bedienungsperso-
nen gelingt oder dass ein auf dem Boden liegender Ballen zurecht gerückt werden
muss und dabei beschädigt werden kann.

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1. A Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt demgemäß
eine Steuereinrichtung mit den folgenden Merkmalen:

1. Steuereinrichtung (12) eines Fahrzeugs (10), das rund-zylindrische Ballen
auf den Boden abgibt.
1.1 Die Steuereinrichtung (12) weist einen Neigungssensor (26) auf, der
aus der Neigung des Fahrzeugs (10) ein Signal bildet.
1.1.1 Das Signal ist zum Positionieren des Fahrzeugs (10) oder für
den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung (68), insbesondere
einer Auslassvorrichtung (66) für den Ballen, verwendbar.
1.1.2 Das Signal ist derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrich-
tung (68) nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn verhindert
wird, dass er den Hang hinunter rollt, bzw. sich das Fahrzeug
(10) bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die ver-
hindert, dass er den Hang hinunter rollt.
1.1.3 Das Signal wird von einer einfachen akustischen oder visuel-
len Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollständig
automatischen Steuerung des Fahrzeugs (10) in eine unge-
fährdete Stellung am Hang verwendet.

Das Merkmal 1. ist dabei auf eine Steuereinrichtung gerichtet, die für gewöhnlich
hauptsächlich in einer landwirtschaftlichen Rundballenpresse zur Anwendung
kommt, denn eine solche stellt klassischerweise ein Fahrzeug dar, das rund-zy-
lindrische Ballen auf den Boden abgibt. Das entsprechende Fahrzeug wird im
Ausführungsbeispiel als eine an ein Zugfahrzeug angeschlossene Rundballen-
presse beschrieben (Abs. [0015] der Offenlegungsschrift) und dargestellt (einzige
Fig.). Gemäß geltender ursprünglicher Beschreibung (vgl. Abs. [0006], rechte
Spalte der Offenlegungsschrift) kann es sich bei dem Fahrzeug aber auch um ein
selbstfahrendes Fahrzeug handeln, welches als Presse ausgestaltet sein kann
aber auch in Form eines Ballenwicklers ausgebildet sein kann.

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Ein wesentliches Bauelement der Steuereinrichtung ist nach Merkmal 1.1 dabei
ein Neigungssensor, der aus der Neigung des Fahrzeugs – hierunter ist nach
Abs. [0006] der geltenden Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift die Hangnei-
gung sowohl in Fahrtrichtung als auch quer dazu zu verstehen – ein Signal bildet.

Nach Merkmal 1.1.1 ist das Signal für zwei alternative Fälle verwendbar, nämlich
zum einen

- zum Positionieren des Fahrzeugs

und zum anderen wahlweise alternativ (vgl. “oder“)

- für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung, insbesondere einer
Auslassvorrichtung, für den Ballen.

Demnach ist das Signal entweder zum Positionieren des Fahrzeugs – hierunter ist
nach Abs. [0031] und [0034] die Forderung nach bzw. die Anleitung zu einer Posi-
tionierung zu verstehen, die außerhalb eines kritischen Ablagebereichs (in dem
geneigten Gelände) liegt – oder für die Steuerung (Betrieb) der Organe, die für die
Abgabe des runden Ballens aus der Maschine auf den Boden vorgesehen sind,
verwendbar.

Der Ausdruck „Positionieren eines Fahrzeugs“ kann dabei im Kontext mit den üb-
rigen Merkmalen im Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht so eng
ausgelegt werden, wie die Anmelderin vorträgt, Demnach bedeute dies, dass der
Fahrer am Hang zu einer günstigen Ballenablageposition geführt werde. Vielmehr
erlaubt der Anspruchswortlaut diese enge Auslegung allein nicht, sondern schließt
zumindest auch ein Hinführen des Fahrers zu einer ebenen Stelle, die zur Ballen-
ablage geeignet ist, mit ein.

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Gemäß Merkmal 1.1.2 ist das Signal derart ausgebildet, dass die Betätigungsvor-
richtung nur dann eine Ballenablage zulässt, wenn ein Hinunterrollen des Ballens
hangabwärts verhindert werden kann, bzw. wenn sich das Fahrzeug bei Ablage
des Ballens insgesamt nicht in einem gefährdeten Bereich befindet, oder aber der
Ballen selbst an einer nicht abrollgefährdeten Lage abgelegt werden kann.

Das letzte Merkmal 1.1.3 des geltenden Anspruchs 1 bezeichnet lediglich allge-
mein die Verwendungsmöglichkeit des Signals von einer einfachen akustischen
oder visuellen Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollautomatischen
Steuerung des Fahrzeugs in einen unkritischen Geländebereich.

1. B Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt eine Steuerein-
richtung mit den Merkmalen 1., 1.1 und 1.1.3 wie sie auch Inhalt des Anspruchs 1
nach Hauptantrag (vgl. II.1.A) sind. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsan-
trag wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag mit den folgenden, ge-
genüber den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein-
geschränkten Merkmalen 1.1.1‘ und 1.1.2‘ beschränkt:

1.1.1‘ Das Signal ist zum Positionieren des Fahrzeugs (10) und
für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtungen (68) an ei-
ner Auslassvorrichtung (66) oder einer Ablagevorrichtung
für den Ballen bestimmt.
1.1.2‘ Das Signal ist derart ausgebildet, dass die Betätigungsvor-
richtung (68) nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn
sich das Fahrzeug (10) bei der Ablage des Ballens in einer
Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter
rollt.

Das veränderte Merkmal 1.1.1‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beschreibt die
Bestimmung des Signals (des Neigungssensors) dahingehend, dass dieses zum
Positionieren des Fahrzeugs und zudem auch noch für den Betrieb einer Betäti-
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gungsvorrichtung an einer Auslassvorrichtung oder einer Ablegevorrichtung ge-
dacht ist. Dieses Merkmal definiert die gemäß Abs. [0025] am ehesten als motori-
sche Antriebseinheit anzusehende Betätigungsvorrichtung nunmehr als eigenes
Bauteil, welches an einer Auslassvorrichtung oder einer in den ursprünglichen
Unterlagen auch nicht näher beschriebenen und damit beliebig ausgestalteten
Ablagevorrichtung zu deren Betätigung angeordnet ist.

Das weitere geänderte Merkmal 1.1.2‘ ist auf eine Signalausbildung gerichtet, die
die Betätigungsvorrichtung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das
Fahrzeug bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass
er den Hang hinunter rollt, d. h. dass sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet,
bei dem sichergestellt ist, dass ein Verrollen des Ballens bei dessen Ablage aus-
geschlossen ist.

2. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur des
allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehr-
jähriger Erfahrung in der Entwicklung von Steuereinrichtungen für landwirtschaftli-
che Maschinen und Fahrzeuge anzusehen.

3. Die Steuereinrichtungen nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag sowie nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sind
nicht patentfähig.

3. A Die Steuereinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptan-
trag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die E1 (EP 1 512 320 A2)
gebildet. Durch die E1 ist eine Steuereinrichtung (92) eines Fahrzeugs (10), das
rund zylindrische Ballen (36) auf den Boden abgibt, bekannt geworden (vgl. Fig. 1,
3 und Abs. [0015] der E1) (Merkmal 1. Gemäß Merkmalsgliederung nach 3.) Die
Steuereinrichtung (92) weist dabei auch einen Neigungssensor (100) auf (vgl.
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Fig. 1), der aus der Neigung des Fahrzeugs (10) ein Signal (für die Antriebe 86)
zum Öffnen der rückwärtigen, an der Auswurfstelle befindlichen Tür (70) (vgl.
Abs. [0032]) bildet (Sp. 8, Zeilen 49 bis 52), wie dies in Merkmal 1.1 des geltenden
Anspruchs 1 gefordert wird. Auch ist das Signal des Neigungssensors (100) der
Steuereinrichtung (92) für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung (70, 72, 74,
86), (insbesondere einer Auslassvorrichtung (70)) verwendbar (vgl. Abs. 0034), so
dass auch die zweite Alternative des Merkmals 1.1.1 (vgl. hierzu auch die Erläute-
rungen in 3.) durch den Stand der Technik nach E1 bereits bekannt geworden ist.

Bei der Steuereinrichtung nach der E1 ist das Signal dabei derart ausgebildet,
dass die Betätigungsvorrichtung (70, 72, 74, 86) verhindert, dass der Ballen den
Hang hinunter rollt (vgl. Abs. [0013], [0031] und [0034]), so dass zumindest ein
Teil des Merkmals 1.1.2 bereits vorweggenommen wird.

Anders als bei der anmeldungsgemäßen Steuereinrichtung ist das Signal bei der
Einrichtung nach der E1 nicht zum Positionieren des Fahrzeugs verwendbar, denn
beim Stand der Technik nach E1 werden schwenkbare Teile (72) der Auslassvor-
richtung dazu verwendet, den Ballen bei oder nach Ablage so auszurichten, dass
er nicht hangabwärts rollen kann (Abs. [0034]). Damit unterscheidet sich die an-
meldungsgemäße Steuereinrichtung vom Stand der Technik nach E1 im ersten
alternativen Teilmerkmal des Merkmals 1.1.1 Auch ist das Signal bei der Steuer-
einrichtung nach E1 nicht derart ausgebildet, dass die Betätigungseinrichtung nur
dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug bei Ablage des Ballens in
einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt.

Der maßgebliche Fachmann, dem die Verwendung von Signalen aus einem Nei-
gungssensor zur Ansteuerung einer Betätigungsvorrichtung zur Ablage von Rund-
ballen aus der E1 bekannt ist, stellt in der Praxis fest, dass sich eine
Positionierung bzw. Drehung eines Ballens bei oder nach Ablage nachteilig auf die
Struktur des Ballens oder dessen Umhüllung mit Folienmaterial auswirken kann.
Er sieht sich nach Lösungen im Stand der Technik um, die ebenfalls einem
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Abrollen des Ballens nach Ablage hangabwärts entgegen wirken, ohne diesen
jedoch nach der Ablage auf dem Boden noch zu drehen oder auf andere Weise zu
bewegen. Dabei wird er auf den Stand der Technik nach E4 (EP 1 604 565 A1)
stoßen.

Die E4 offenbart ein Ballenablagesystem für landwirtschaftliche Ballenpressen
(Abs. [0001]) und damit auch eine entsprechende Steuereinrichtung. In Sp. 2, Zei-
len 56 bis Sp. 3, Zeile 3 der E4 wird ausgeführt: „Insbesondere durch die Erken-
nung des Bodenniveaus des Feldes wird verhindert, dass beispielsweise ein
Rundballen auf einer rechnerisch zwar optimalen Stelle abgelegt wird, jedoch auf-
grund von Bodenneigung bzw. Bodenunebenheiten an dieser Stelle nach der Ab-
lage weg rollt“. Das Ballenablagesystem nach E4 befasst sich dabei allgemein mit
der Ermittlung des optimalen Ballen-Ablagezeitpunktes (vgl. Abs. [0011]), wobei
hierzu auch die Geländegeometrie mit in Betracht gezogen wird, wie aus den vor-
her zitierten Ausführungen ersichtlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie und
mit welchen Mitteln bei dem Ablagesystem nach E4 die Erkennung des Bodenni-
veaus bzw. der Geländegeometrie erfolgt, denn ein Neigungssensor zu diesem
Zweck ist dem Fachmann bereits aus der E1 bekannt geworden. Entscheidend ist
beim Stand der Technik nach E4 allein die Steuerungsphilosophie der Ballenab-
lage, die gemäß o. g. Textstelle erst dann erfolgt, wenn verhindert wird, dass der
Ballen an einer geneigten Stelle im Gelände den Hang hinunter rollt. Daher ist bei
einfacher Übertragung der Steuerungsphilosophie nach E4 auf eine Steuerein-
richtung für eine Ballenpresse mit einem Neigungssensor nach E1 zwangsläufig
gewährleistet, dass das Signal (des Neigungssensors) zum Positionieren des
Fahrzeugs, d. h. zum Aufsuchen einer geeigneten Ablagestelle, entsprechend
dem ersten alternativen Teil des Merkmals 1.1.1 verwendbar wird und das Signal
entsprechend Merkmal 1.1.2 derart ausgebildet ist, dass die Betätigungsvorrich-
tung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn verhindert wird, dass er den Hang
hinunter rollt bzw. sich das Fahrzeug bei der Ablage des Ballens in einer Lage be-
findet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt.

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Selbst wenn man jedoch der Anmelderin darin folgt, dass das Positionieren des
Fahrzeugs über das Aufsuchen einer geeigneten Ablagestelle für den Ballen hin-
ausgeht und eine Ablageposition am Hang herbeigeführt werden soll, die ein Weg-
rollen des Ballens ausschließt, findet der Fachmann hierzu bereits Anregungen im
entgegengehaltenen Stand der Technik.

So wird der Ballen zur Ablage am Hang bei der Rundballenpresse nach der E1
durch die beweglichen und in ihrem Winkel einstellbaren Türen in eine ge-
wünschte Richtung gedreht, die ein Weg- und Hinunterrollen am Hang verhindert
(Sp. 3, Z. 2 bis 17). Damit ist dem maßgeblichen Fachmann bereits ein Hinweis
auf eine geeignete Positionierung am Hang zum Zwecke einer sicheren Ablage an
die Hand gegeben, allerdings durch Drehen des Ballens bei dem Ablagevorgang.
Soll ein solcher Vorgang des Drehens bei der Ablage aus den vorher erwähnten
Gründen vermieden werden, findet der Fachmann Anregungen im Stand der
Technik nach E4, die Maschine selbst oder ihren Schlepper (Zugfahrzeug) in Ab-
hängigkeit von den in der Steuereinheit erfassten Daten (vgl. Abs. [0021], Sp. 4,
Z. 14), zu denen auch Daten über das Bodenniveau des Feldes gehören (Sp. 4,
Z. 17), zu lenken. So ist in Abs. 4, Z. 41 bis 45 der E4 folgendes ausgeführt:
„Darüberhinaus wäre auch eine Lenkung des Schleppers 1 oder der Presse 2 in
Abhängigkeit von Signalen 6a eines GPS Systems 6 oder einer stationären Sen-
deeinheit 6b denkbar.“ Somit erhält der Fachmann aus der Zusammenschau des
Standes der Technik nach E1 mit E4 bereits genügend Anregungen dazu, von ei-
ner nicht mehr gewünschten Positionierung des Ballens, wie in E1 beschrieben, zu
einer Positionierung des Schleppers oder der Ballenpresse, wie in E4 beschrie-
ben, überzugehen, um ein Abrollen des abgelegten Ballens am Hang zu vermei-
den.

Nach alledem gelangt der Fachmann durch die Übernahme der Steuerungsphilo-
sophie nach E4 in eine Einrichtung nach E1 ohne erfinderisches Zutun zu den
Merkmalen 1. bis 1.1.2 einer Steuereinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1
gemäß Hauptantrag.
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Das nach einer Zusammenschau des Standes der Technik von E1 und E4 noch
verbleibende Merkmal 1.1.3 kennzeichnet die Verwendung des Signals (des Nei-
gungssensors) von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Be-
dienungsperson bis zu einer vollständig automatischen Steuerung des Fahrzeugs
in eine ungefährdete Stellung am Hang. Während die Verwendung des Signals für
eine vollständig automatische Steuerung des Fahrzeugs in eine ungefährdete
Stellung am Hang bereits das Ergebnis einer fachmännischen Zusammenschau
des Standes der Technik nach E1 mit E4 ist, wie vorher erläutert wurde, kann die
Verwendung eines Signals von einer einfachen akustischen oder visuellen Füh-
rung einer Bedienungsperson dem allgemeinen Fachwissen des angesprochenen
Fachmanns zugerechnet werden. Lediglich zum Beleg des allgemeinen Fachwis-
sens hierzu wird auf die E3 (DE 102 50 694 B3) verwiesen, die auf ein Verfahren
zur Steuerung eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuges gerichtet ist und damit
dem hier in Rede stehenden technischen Fachgebiet angehört. So wird auf S. 6,
rechte Spalte, Zeilen 15 bis 17 der E3 ausgeführt, dass Daten gesammelt werden
und dem Bediener auf dem Bildschirm des Bordcomputers angezeigt werden. Auf
Seite 7, linke Spalte, Zeilen 11 bis 3 von unten wird ausgeführt, dass für be-
stimmte Signalpegel nur die Anzeige auf dem Bildschirm und das Absetzen eines
akustischen Signals erfolgt, wobei diese Textstelle eingebettet ist in Abs. [0031]
dieser Druckschrift, wo insgesamt die Führung einer Bedienungsperson mit Hilfe
unterschiedlicher technischer Mittel beschrieben wird.

Nach alledem geht der Inhalt des Merkmals 1.1.3, soweit nicht bereits durch den
Stand der Technik nach E1 und E4 nahe gelegt, nicht über das allgemeine Fach-
wissen des hier angesprochenen Durchschnittsfachmanns hinaus.

Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht gewähr-
bar.

Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs sind auch die auf diesen rückbezo-
genen zum Hauptantrag geltenden Patentansprüche 2 bis 7 nicht gewährbar.
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Der geltende nebengeordnete Anspruch 8 nach Hauptantrag ist lediglich auf eine
Rundballenpresse oder Ballenwickelvorrichtung mit einer anmeldungsgemäßen
Steuereinrichtung gerichtet. Nachdem die anmeldungsgemäße Steuereinrichtung
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch Anspruch 8 nach Hauptan-
trag nicht gewährbar.

3 B. Die Steuereinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsan-
trag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Insoweit die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit denen des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen – dies sind die Merkmale 1., 1.1 und
1.1.3 – wird hierzu auf die Begründung zum Anspruch 1 nach Hauptantrag (II.3.A)
verwiesen.

Nach dem gegenüber dem Hauptantrag geänderten Merkmal 1.1.1‘ des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag ist das Signal (des Neigungssensors) zum Positionie-
ren des Fahrzeugs und für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung oder einer
Ablagevorrichtung für den Ballen bestimmt.

Bei der Rundballenpresse nach E1 ist bereits eine Auslassvorrichtung in Gestalt
des deltaförmigen Trägers (26) vorgesehen, der während der Ballenbildungsphase
die Drehkörper (32a) bis (32d) des unteren Riementriebes in einer unteren Ebene
hält (vgl. Fig. 1, 2), um dann für den Auslass des Ballens nach dessen Fertigstel-
lung zusammen mit den entsprechenden Riemenantrieben durch die erreichte
Größe des Ballens nach hinten und oben zu schwenken (vgl. Fig. 3), um dem
Ballen den Weg frei zu geben, so dass dieser aus der Presse rollen kann (vgl.
Abs. [0023] bis [0027]).

Auch ist bei der Rundballenpresse nach E1 eine Ablagevorrichtung in Form der
Türen (70) vorgesehen, wobei diese Türen auch die Aufgabe der Positionierung
des Ballens am Hang, z. B. zur Herbeiführung einer Schrägstellung gegenüber der
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Fahrtrichtung der Rundballenpresse, um ein Abrollen des Ballens am Hang zu
verhindern, übernehmen (vgl. Abs. [0034]). Die Steuereinrichtung (92) der Rund-
ballenpresse ist dabei – wie in Abs. [0034] ausgeführt wird – eingerichtet, die An-
triebe (86) der Türen (70) unterschiedlich anzusteuern, wobei sie auch mit dem
Neigungssensor (100) verbunden ist. Demnach ist an der – hier den Ballen positi-
onierenden – Ablagevorrichtung (Türen 70) eine Betätigungsvorrichtung (86) vor-
gesehen, für die das Signal des Neigungssensors bestimmt ist. Damit ist bei der
Rundballenpresse nach E1 eine insoweit gekoppelte Auslass- und Ablagevorrich-
tung vorgesehen, an der eine Betätigungsvorrichtung (86) angebracht ist, für die
das Signal des Neigungssensors zum Positionieren des Ballens bestimmt ist.

Wenn nun der maßgebliche Fachmann das Positionieren des Ballens als nachtei-
lig erachtet, z. B. wegen der Gefahr der Beschädigung der Außenseiten des Bal-
lens oder seiner Umwicklung, und daher nach Lösungen im Stand der Technik zur
Vermeidung dieses Problems sucht, erhält er aus dem Stand der Technik nach E4
die Anregung, anstatt des Ballens selbst die Maschine aufgrund des Bodenni-
veaus des Feldes zu lenken, d. h. zu Positionieren, oder aber deren Zugfahrzeug
(vgl. Abs. [0021] der E4), wie bereits zu Anspruch 1 nach Hauptantrag ausführlich
dargelegt worden ist.
Demgemäß wird dem maßgeblichen Fachmann der Inhalt des Merkmals 1.1.1‘
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bereits durch eine Zusammenschau des Stan-
des der Technik nach E1 und E4 nahe gelegt.

Das weitere geänderte Merkmal 1.1.2‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag be-
schreibt das Signal des Neigungssensors in seiner Ausbildung dahingehend, dass
die Betätigungsvorrichtung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das
Fahrzeug bei Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er
den Hang hinunterrollt.
Auch dieses Merkmal wird dem Fachmann bereits durch die Zusammenschau des
Standes der Technik nach E1 und E4 unter der Zielsetzung, eine Verdrehung des
Ballens in oder an der Maschine zum Zwecke seiner Positionierung zu vermeiden
- 18 -
und daher angeregt durch die in E4 beschriebenen Möglichkeiten zur Lenkung von
Zugfahrzeug oder Presse in Abhängigkeit von der Geländegeometrie (Abs. [0021])
die Ballenablage erst in einer geeigneten Lage der Maschine zu ermöglichen,
nahe gelegt, wie bereits zu Anspruch 1 nach Hauptantrag ausführlich dargelegt
wurde.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht gewährbar.

Nach Wegfall ihres tragenden Hauptanspruchs haben auch die auf Anspruch 1
nach Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 keinen Bestand.

Auch der zum Hilfsantrag weiter geltende nebengeordnete Patentanspruch 8, der
auf eine Rundballenpresse oder Ballenwickelvorrichtung mit einer Steuereinrich-
tung nach einem oder mehreren der vorangehenden Ansprüche gerichtet ist, kann
nach Wegfall seiner vorangehenden Ansprüche keinen Bestand haben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 19 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlichinzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann

Pr


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