8 W (pat) 29/14  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 29/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 044 495



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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat.
Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Rippel und Heimen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juni 2014 aufgehoben und das Patent mit den folgenden Un-
terlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen eines Schweißbolzens,

Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen als Hilfsantrag 8 am
13. September 2017,

Beschreibung wie erteilt, mit der Maßgabe, dass in Absatz [0001]
der letzte Satz gestrichen wird.

Im Übrigen wie erteilt.


G r ü n d e

I.

Auf die aus der am 11. November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichten Patentanmeldung ist das Patent 10 2009 044 495 mit der ursprüng-
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lichen Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen eines Schweißbolzens sowie Edel-
stahlschweißbolzen“ erteilt und die Erteilung am 12. Mai 2011 veröffentlicht wor-
den.

Gegen das Patent haben drei Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch er-
hoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Zur Stützung ihrer Einsprüche haben die Einsprechenden im Laufe des Verfah-
rens folgende Druckschriften genannt:

D1: DE 10 2006 050 093 A1
D2: DE 10 2005 017 379 A1
D3: DE 10 2004 056 021 A1
D4: DE 100 14 078 A1
D5: DE 33 40 071 A1
D6: DE 28 37 996 A1
D7: DE 25 32 252 A1
D8: DE 26 43 045 A1
D9: WO 93/22082 A1
D10: DIN EN ISO 13918
D11: US 2003/0201254 A1

Mit dem in der Anhörung vom 26. Juni 2014 verkündeten Beschluss hat die Pa-
tentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Nach Auffassung der Patentabteilung sei die Lehre des
Streitpatents ausführbar und die Gegenstände des Streitpatents seien dem
Durchschnittsfachmann nicht nahe gelegt, denn keine der im Verfahren befindli-
chen Entgegenhaltungen gebe dem Fachmann eine Anregung, als ersten Um-
formschritt zum Herstellen des streitpatentgemäßen Bolzenkopfes eines Schweiß-
bolzens die von der Schweißseite des Bolzenkopfes abragende Zündspitze end-
konturgenau zu formen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden B…
GmbH, die an ihrer Auffassung festhält, dass die
Lehre des Patents nicht ausführbar sei und der erteilte Patentanspruch 1 zudem
nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2014 aufzuheben
und das Patent 10 2009 044 495 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen

und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht als Hilfsantrag 8 mit
Schriftsatz vom 13. September 2017,

Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen eines Schweißbol-
zens,

Figuren wie erteilt,

Beschreibung wie erteilt, mit der Maßgabe, dass in Ab-
satz [0001] der letzte Satz gestrichen wird.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und hält
die Lehre des Patents ohne weiteres für ausführbar. Darüber hinaus sei das Ver-
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fahren des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruhe gegenüber den im Ver-
fahren befindlichen Entgegenhaltungen auf erfinderischer Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmals-
gliederung:

1. Verfahren zum Herstellen des an den Schaft (5 ) eines
Schweißbolzens (13 ) angeformten Bolzenkopfes (11
2. mit einem Bolzenflansch (9) und
3. einer daran angeformten Zündspitze (8),
4. welcher Schweißbolzen (13 ) über eine in radialer Richtung
den Bolzenflansch (9 ) überkragende Scheibe (10) verfügt,
dadurch gekennzeichnet,
5. dass der Bolzenkopf (11) mit dem Bolzenflansch (9), der
Zündspitze (8 ) und der Scheibe (10 ) einstückig im Wege ei-
nes mehrstufig ausgeführten Kaltumformprozesses erstellt
werden,
6. wobei in einem ersten Umformteilschritt ein bezüglich des zu
erstellenden Bolzenkopfes (11) vorgeformter Rohling (2) zum
Herstellen eines Bolzenkopfrohlings mit einer endkonturgenau
geformten, von der Schweißseite (7) des Bolzenkopfes (11)
abragenden Zündspitze (8)
7. und in einem oder mehreren nachfolgenden Umformteilschrit-
ten der Bolzenkopfrohling durch Ausformen des Bolzenflan-
sches (9) und der daran angeformten Scheibe (10) in seine
Endkontur geformt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der weiteren jeweils abhängigen
Patentansprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
- 6 -
II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie führt ge-
mäß § 79 Abs. 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents.

2. Das Streitpatent betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zum
Herstellen eines an den Schaft eines Schweißbolzens angeformten Bolzenkopfes
mit einem Bolzenflansch und einer daran angeformten Zündspitze, wobei der
Schweißbolzen über eine in radialer Richtung den Bolzenflansch überkragende
Scheibe verfügt.

Bei Schweißbolzen handelt es sich um Elemente, die zur Ausbildung eines An-
schluss- oder Befestigungspunktes an einen Metallkörper, beispielsweise ein
Edelstahlblech angeschweißt werden.

Zur Vermeidung von unerwünschten Blaufärbungen an der dem Schweißbolzen
abgewandten Seite eines Edelstahlbleches muss der Bolzenflansch einen gewis-
sen Durchmesser aufweisen, wobei zur Vermeidung eines Lichtbogenübersprungs
auf den Schaft die zu dem Metallkörper weisende Seite eines solchen Bolzen-
kopfes häufig gestuft ausgebildet wird, indem eine Scheibe an den Bolzenflansch
angeschweißt wird.

Daher besteht nach den Ausführungen in Absatz [0009] der Streitpatentschrift die
Aufgabe der Erfindung darin, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem Schweißbol-
zen, insbesondere solche aus einem legierten Stahl (Edelstahl), auch mit einer
gestuften Schweißseite nicht nur einfacher, sondern auch mit den an die Toleranz
vor allem der Zündspitze gestellten Anforderungen hergestellt werden können.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt nach den Angaben in der Patentschrift durch
ein Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1.
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Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend
ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fertigungstechnik mit
zumindest Fachhochschulausbildung anzusehen, der auf dem Fachgebiet der
umformtechnischen Herstellung von Bolzen tätig ist.

3. Einige Merkmale der geltenden Patentansprüche bedürfen einer Auslegung.

Nach den Merkmalen 1 bis 4 hat der streitpatentgemäße Bolzenkopf des
Schweißbolzens, der gemäß des vorliegenden Verfahrens hergestellt wird, neben
einem Bolzenflansch und einer daran angeformten Zündspitze zusätzlich eine in
radialer Richtung den Bolzenflansch überkragende Scheibe. Wie in der Beschrei-
bungseinleitung des Streitpatents ausführlich beschrieben, ermöglicht die Zünd-
spitze das Zünden. Der Flansch wird dadurch mit dem Blech verschweißt, so dass
der Durchmesser des Bolzenflansches die Schweißfläche definiert [0002]. Wie
weiter dem Absatz [0003] zu entnehmen ist, besteht besonders bei Edelstahl-
schweißbolzen, welche zur Vermeidung von Blauverfärbungen bevorzugt mit klei-
nerem Durchmesser versehen werden, die Gefahr des Lichtbogenüberschlags auf
den Schaft des Schweißbolzens. Zur Vermeidung dieses Lichtbogenüberschlags
wird daher eine Scheibe vorgesehen, die gemäß [0003], letzter Satz in den
Schweißprozess nicht eingebunden ist – also nicht verschweißt wird.

Als übliche elektrische Bolzenschweißverfahren kennt der Fachmann das Spit-
zenzündungsverfahren und das Hubzündungsverfahren, die jedoch beide im
Streitpatent nicht erwähnt werden.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin beschränkt allein der Begriff „Zünd-
spitze“ ohne weitere Angaben einer besonderen Form das Herstellverfahren nicht
auf einen herzustellenden Schweißbolzen, der ausschließlich für das Spitzenzün-
dungsverfahren geeignet ist.
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Nach den Merkmalen 5 bis 7 werden der Bolzenkopf mit dem Bolzenflansch, der
Zündspitze und der Scheibe einstückig im Wege eines mehrstufig ausgeführten
Kaltumformprozesses erstellt, wobei in einem ersten Umformteilschritt zunächst
ein bezüglich des zu erstellenden Bolzenkopfes vorgeformter Rohling zum Her-
stellen eines Bolzenkopfrohlings mit einer endkonturgenau geformten, von der
Schweißseite des Bolzenkopfes abragenden Zündspitze geformt wird und in ei-
nem oder mehreren nachfolgenden Umformteilschritten der Bolzenkopfrohling
durch Ausformen des Bolzenflansches und der daran angeformten Scheibe in
seine Endkontur geformt wird.

Bereits der Wortlaut dieser Merkmale stellt unmissverständlich fest, dass der Bol-
zenkopf des Schweißbolzens durch mehrere Kaltumformteilschritte hergestellt
wird, wobei im ersten Kaltumformteilschritt die Zündspitze und in einem oder meh-
reren nachfolgenden Kaltumformschritten die Endkontur des Bolzenkopfs geformt
werden.

4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Gegenstände sind auch
patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem ent-
gegengehaltenen Stand der Technik ergeben.

4.1. Die Merkmale des geltenden Patentanspruches 1 sind bis auf geringfügige
sprachliche Änderungen im ursprünglichen Patentanspruch 1 offenbart.

Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen
Ansprüchen 2 bis 4 und 6.
Daher sind alle Merkmale der geltenden Patentansprüche in den Unterlagen als
zur Erfindung gehörig offenbart.

4.2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der
Fachmann sie ausführen kann.
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Wie oben dargelegt, lässt bereits der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
klar erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Insbesondere
gibt er dem Fachmann eine klare und nachvollziehbare technische Lehre, wie der
streitpatentgemäße Bolzenkopf des Schweißbolzens durch mehrere Kaltumform-
teilschritte hergestellt wird. Somit offenbart bereits der Wortlaut des geltenden
Patentanspruchs 1 eine ausführbare Lehre im Sinne von § 34, Abs. 4 PatG.

Demgegenüber sieht die Einsprechende einen Widerspruch zwischen dem streit-
patentgemäßen Verfahren nach Anspruch 1 und der Offenbarung in der Beschrei-
bung des Streitpatents.
Ein derartiger Widerspruch liegt jedoch nicht vor.
Vielmehr legt bereits der geltende Patentanspruch 1 fest, dass im ersten Verfah-
rensschritt des streitpatentgemäßen Verfahrens ein bereits vorgeformter Rohling
zum Herstellen des Bolzenkopfrohlings mit der endkonturgenauen Zündspitze
verwendet wird, wobei eine mögliche Form des vorgeformten Rohlings beispiels-
weise der Figur 1b i. V. mit den erläuternden Textstellen in der Beschreibung zu
entnehmen ist. Somit ergänzt die Beschreibung die im Anspruch 1 offenbarte
Lehre widerspruchsfrei.
Soweit die Einsprechende bemängelt, dass der erste streitpatentgemäße Um-
formschritt nach Merkmal 5 nicht der „allererste Umformschritt“ sei, weil bereits der
vorgeformte Rohling gemäß Figur 1b mittels Stauchens hergestellt worden sei, so
berührt das nicht die Ausführbarkeit der im Patentanspruch 1 aufgeführten Verfah-
rensschritte, denn die Herstellung des vorgeformten Rohlings ist nicht Teil des
Herstellungsverfahrens nach Patentanspruch 1.

4.3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig, §§ 1
bis 5 PatG.

4.3.1. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Verfahrens nach Pa-
tentanspruch 1 ist gegeben, weil keine der im Verfahren befindlichen Druckschrif-
ten ein Verfahren zum Herstellen eines an den Schaft eines Schweißbolzens an-
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geformten Bolzenkopfes mit einem Bolzenflansch, einer daran angeformten Zünd-
spitze sowie einer in radialer Richtung den Bolzenflansch überkragende Scheibe
offenbart, bei dem als erster Umformschritt ausgehend von einem vorgeformten
Rohling die von der Schweißseite des Bolzenkopfes abragende Zündspitze end-
konturgenau geformt wird, bevor in einem oder mehreren nachfolgenden Um-
formteilschritten der Bolzenflansch mit der daran angeformten Scheibe in seine
Endkontur geformt wird.

Die Druckschrift DE 100 14 078 A1 (D4) zeigt ein Verfahren zum Herstellen eines
an den Schaft eines Schweißbolzens angeformten Bolzenkopfes. Der mit dem
Verfahren der D4 herzustellende, bekannte Schweißbolzen weist auch die Merk-
male 2 bis 4 auf, weil er, gemäß der Darstellung in Figur 1, über einen Bolzen-
flansch, eine daran angeformte Zündspitze und eine in radialer Richtung den Bol-
zenflansch überkragende Scheibe verfügt.
Dabei ist es unbeachtlich, dass in der D4 Begriffe und Bezeichnungen unter-
schiedlich als im Streitpatent benannt werden und beispielsweise die überkra-
gende Scheibe als „Flansch (22)“ und die Zündspitze als „Schweißspitze (20)“ be-
zeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der als „Flansch (22)“ bezeich-
nete Abschnitt des bekannten Schweißbolzens nach der Darstellung in Figur 2 er-
sichtlich nicht am Schweißprozess beteiligt ist und daher keinen Flansch im Sinne
des Streitpatents, sondern die überkragende Scheibe (im Sinne des Streitpatents)
bildet und der unterhalb des „Flansches (22)“ angeordneten Abschnitt (ohne Be-
zugszeichen) mit einem Blech verschweißt wird und deshalb den streitpatentge-
mäßen Flansch bildet.
Auch weist der bekannte Schweißbolzen nach der D4 eine am Bolzenflansch
(= der Abschnitt unterhalb des „Flansches (22)“) angeformte Spitze (20) auf, an
der zweifellos der Schweißvorgang beginnt, also zündet, und die somit als Zünd-
spitze angesehen werden kann.
Demgegenüber offenbart die D4 lediglich ein Verfahren zum Herstellen eines
Schweißbolzens, bei dem ein Drahtabschnitt vorvergütet und anschließend so
kaltverformt wird, „…dass die in Fig. 1 dargestellte Form mit dem Schweißab-
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schnitt… entsteht“ (Absatz [0018]). Weitere konkrete Verfahrensschritte, wie ge-
nau und mit welchem Ablauf und welcher Anzahl von Umformschritten dieser
Schweißbolzen aus einem Drahtabschnitt geformt wird, sind der D4 nicht zu ent-
nehmen, so dass dieser Druckschrift die Merkmale 6 und 7 nicht zu entnehmen
sind.

Die Druckschrift US 2003/0201254 A1 (D11) geht als Familienmitglied zur D4 nicht
über das hinaus was aus der D4 bekannt ist.

Die DE 10 2005 017 379 A1 (D2) zeigt ein Verfahren zum Herstellen des an den
Schaft eines Schweißbolzens angeformten Bolzenkopfes mit einem Bolzen-
flansch (8) und einer daran angeformten Zündspitze (7), der aus einem Drahtab-
schnitt mit Kopf und glattem Schaft durch Kaltumformen geformt wird. Der be-
kannte Schweißbolzen hat auch eine in radialer Richtung den Bolzenflansch über-
kragende Scheibe (3). Jedoch wird die Scheibe (3) nicht einstückig mit dem
Schweißbolzen durch Kaltumformen hergestellt, sondern es wird eine separat vor-
gefertigte Unterlegscheibe auf den Schaft des Schweißbolzens bis zur Anlage an
den Kopf aufgelegt, so dass aus dieser Druckschrift zumindest nicht die Merk-
male 5 und 7 bekannt sind.

Die DE 10 2004 056 021 A1 (D3) zeigt ebenfalls einen Schweißbolzen mit ange-
formten Bolzenkopf, wobei der Bolzenkopf mit einem Bolzenflansch (44) und einer
daran angeformten Zündspitze (48) versehen ist und einstückig im Wege eines
Kaltumformprozesses geformt wird. Wie in Absatz [0118] beschrieben wird beim
Verschweißen der Schweißbolzen derart auf die Schweißfläche abgesenkt, dass
der Flanschabschnitt (44) des Bolzens auf der Oberfläche aufliegt. Daher hat die-
ser bekannte Schweißbolzen eben nur einen Bolzenflansch, der mit dem Blech
verschweißt wird und keine zusätzliche Scheibe zur Vermeidung des Lichtbogen-
übersprungs im Sinne des Streitpatents (auch wenn es bei der Betrachtung der
Figur 2 so den Anschein haben könnte). Mangels einer Scheibe im Sinne des
Streitpatents offenbart diese Druckschrift zumindest nicht die Merkmale 5 und 7,
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die festlegen, wie ein Schweißbolzen mit einer einstückig angeformten Scheibe
hergestellt werden könnte.

Die DE 10 2006 050 093 A1 (D1) zeigt einen durch Fließpressfertigung [0040]
hergestellten Schweißbolzen aus Edelstahl mit angeformten Bolzenkopf, wobei
der Schweißbolzen einen Bolzenflansch (2) mit Stirnfläche (3) und eine daran an-
geformte (konische) Zündspitze (3a) aufweist [0038], wobei der Bolzenflansch die
Schweißfläche bildet. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden hat dieser
Schweißbolzen ausweislich der Figuren daher keine Scheibe, die den Bolzen-
flansch (2) überkragt, so dass die D1 nicht die Merkmale 6 bis 7 offenbart, die
festlegen, wie ein Schweißbolzen mit Flansch und einer einstückig angeformten
Scheibe hergestellt wird.

Die DE 33 40 071 A1 (D5) zeigt einen Schweißbolzen, der zwar einen zusätzli-
chen Flansch (7) als Gegenlager für eine anzubringende Mutter (19) dient, die ei-
nen Lichtbogenüberschlag verhindert, aber keine Scheibe im Sinne des Streitpa-
tents aufweist. Ebenso offenbart die D5 auch nicht die Merkmale 5 bis 7 des Pa-
tentanspruchs 1, die das Herstellen eines Schweißbolzens bzw. eines Schweiß-
bolzens mit Scheibe betreffen.

Die DE 28 37 996 A1 (D6) zeigt eine Vorrichtung zum Kaltformen eines Schweiß-
bolzens, der zwar zunächst einen flanschförmigen Grat (20) aufweist, der aber an-
schließend entfernt wird. Daher hat dieser bekannte Schweißbolzen weder einen
Flansch noch eine Scheibe. Aus diesem Grund offenbart diese Druckschrift auch
nicht die Merkmale 5 und 7, die das Herstellen eines Schweißbolzens mit Flansch
und Scheibe betreffen.

Auch die DE 25 32 252 A1 (D7) zeigt einen Schweißbolzen mit einem Flansch (2),
der in Abschnitte mit unterschiedlichen, gegen das flanschseitige Ende des
Schweißbolzens sich verkleinernden Durchmessern (2c bis 2a) unterteilt ist. Nach
den Ausführungen auf Seite 4 wird auch der Abschnitt mit größtem Durchmesser
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angeschmolzen und daher verschweißt. Eine Scheibe hat dieser Schweißbolzen
somit nicht. Ebenso offenbart die D7 auch nicht die Merkmale 6 und 7, die das
Herstellen eines Schweißbolzens bzw. eines Schweißbolzens mit Scheibe betref-
fen.

Auch die DE 26 43 045 A1 (D8) zeigt einen Schweißbolzen mit einem Flansch (2)
und einer Zündspitze (3). Eine Scheibe hat dieser Schweißbolzen nicht. Ebenso
offenbart die D8 auch nicht die Merkmale 6 und 7, die das Herstellen eines
Schweißbolzens betreffen.

Gleiches gilt für die DIN EN ISO 13918 (D10).

Die WO 93/22082 A1 (D9) zeigt einen andersartigen Schweißbolzen, der keinen
Bolzenkopf mit einer den Bolzenflansch überkragenden Scheibe und auch keine
am Bolzenflansch angeformte Zündspitze aufweist, so dass dieser Druckschrift
zumindest die Merkmale 2 bis 4 sowie 6 und 7 fehlen.

4.3.2. Das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderi-
scher Tätigkeit.

Nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt bildet
die Druckschrift D4, weil sie, wie vorstehend zur Neuheit begründet, bereits ein
Verfahren zum Herstellen eines an den Schaft eines Schweißbolzens angeformten
Bolzenkopfes mittels Kaltumformen beschreibt und auch die Merkmale 2 bis 4 des
geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.

Jedoch offenbart die D4 lediglich ein Verfahren zum Herstellen eines Schweißbol-
zens, bei dem ein Drahtabschnitt vorvergütet und anschließend so kaltverformt
wird, „…dass die in Fig. 1 dargestellte Form mit dem Schweißabschnitt… entsteht“
(Absatz [0018]). Weitere konkrete Verfahrensschritte, wie genau und mit welchem
Ablauf und welcher Anzahl von Umformschritten dieser Schweißbolzen aus einem
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Drahtabschnitt geformt wird, sind der D4 nicht zu entnehmen. Vielmehr beschäftigt
sich dieser Stand der Technik damit, die bei der Vergütung entstehenden Prob-
leme bezüglich hoher Härtespitzen im Schweißbereich und der Bildung von
Schweißspritzern zu vermeiden, indem der Draht zunächst vorvergütet wird und
anschließend so verformt wird, dass der Befestigungsabschnitt (18) und der
Schweißabschnitt (14) unterschiedliche Festigkeiten aufweisen, was über eine
stärkere Verformung des Befestigungsabschnitts gegenüber dem Schweißab-
schnitt erfolgt (Anspruch 8).
Somit sind der D4 neben den Merkmale 1 bis 4 allenfalls noch das Teilmerkmal 5
zu entnehmen, wonach der Bolzenkopf mit dem Bolzenflansch, der Zündspitze
und der Scheibe einstückig im Wege eines Kaltumformprozesses erstellt werden,
wohingegen die mehrstufige Umformung nach Teilmerkmal 5 sowie die Verfah-
rensschritte 6 und 7 der D4 nicht zu entnehmen sind.

Der Fachmann strebt stets nach kostengünstigen Herstellverfahren, insbesondere
vermeidet er zusätzliche Arbeitsschritte. Ausgehend von der D4 liegt es daher für
ihn auf der Hand, den Bolzenkopf des bekannten Schweißbolzens in einem ein-
stufigen und nicht in einem mehrstufigen Kaltumformprozesses herstellen.
Sofern der Fachmann aus anderen Gründen dennoch einen mehrstufigen Kalt-
umformprozesses in Betracht ziehen sollte, so wird er dabei die von der Schweiß-
seite abragende Zündspitze keinesfalls im ersten Umformschritt endkonturgenau
formen, weil durch die folgenden Kaltumformschritte Material verdrängt wird, was
die Maßhaltigkeit und Präzision der genau zu fertigenden Zündspitze negativ be-
einflusst. Vielmehr wird der Fachmann im ersten Umformschritt die überkragende
Scheibe formen, weil hierzu besonders viel Material radial zu verdrängen ist und
anschließend die in axialer Richtung folgende Abschnitte des Schweißbolzenkop-
fes, so dass dann die Zündspitze im letzten Umformschritt endkonturgenau ge-
formt werden kann, ohne dass weitere Umformschritte die mit hoher Genauigkeit
zu fertigende Zündspitze negativ beeinflussen.
Dies führt den Fachmann jedoch zu einem anderen Verfahren als das streitpa-
tentgemäße.
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Auch aus den übrigen Druckschriften erhält der Fachmann keine Anregungen, das
Verfahren zur Herstellung eines Bolzenkopfes so abzuändern, dass als erster
Umformschritt ausgehend von einem vorgeformten Rohling die zum Herstellen ei-
nes an den Schaft eines Schweißbolzens von der Schweißseite des Bolzenkopfes
abragende Zündspitze endkonturgenau geformt wird, bevor im einem oder mehre-
ren nachfolgenden Umformteilschritten der Bolzenflansch mit der daran ange-
formten Scheibe in seine Endkontur geformt wird.

Die Druckschrift D11 geht als Familienmitglied nicht über das hinaus, was aus der
D4 dem Fachmann bekannt ist.

Die aus den Druckschriften D1, D3, D6 und D9 bekannten Schweißbolzen weisen
keine Scheibe auf und können deshalb auch keine Hinweise auf das Herstellen
eines an den Schaft eines Schweißbolzens angeformten Bolzenkopfes mit einstü-
ckig angeformter Scheibe geben.

Die Druckschriften D5, D7, D8 und D10 liegen noch weiter ab. Sie offenbaren be-
reits keine Verfahrensschritte, die das Herstellen eines Schweißbolzens betreffen.

Die Druckschrift D2 mit der vorgefertigten und zu montierenden Scheibe zeigt ein
völlig andersartiges Verfahren zum Herstellen des an den Schaft eines Schweiß-
bolzens angeformten Bolzenkopfes mit einem Bolzenflansch der den Bolzen-
flansch in radialer Richtung überkragenden Scheibe. Mit dem Hinweis auf eine
zweistückige Ausführung führt sie den Fachmann vom streitpatentgemäßen Ver-
fahren weg.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann ausgehend von dem
Verfahren nach D4 auch in Verbindung mit dem Fachwissen und den Druck-
schriften D1, D2, D3, D5 bis D11 nicht in naheliegender Weise zum Verfahren des
geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangt. Die beanspruchte Lehre
war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar;
- 16 -
vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die
auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu
gelangen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4.5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltun-
gen des streitpatentgemäßen Verfahrens nach Patentanspruch 1, die über Selbst-
verständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
- 17 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Heimen

Pr


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