8 W (pat) 27/13  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 27/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
11. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 015 849











hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Heimen
und Dipl.-Ing. Brunn
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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 23 vom 14. Mai 2013 aufgehoben und das Patent
mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
3. April 2017 als Hilfsantrag 1, im Übrigen wie erteilt.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurück-
gewiesen.


G r ü n d e

I

Auf die am 8. März 2010 durch die M… Cie. KG in G…, beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent
10 2010 015 849 mit der Bezeichnung „Geschirrspüler“ erteilt und die Erteilung am
7. April 2011 veröffentlicht worden.

Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin hat die Patentabteilung 23 des Deut-
schen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit dem in der Anhörung am
14. März 2013 verkündeten Beschluss im vollen Umfang aufrechterhalten, da der
Patentgegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 1 eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 und 4 PatG darstelle, da er neu sei und auch auf einer erfinderi-
scher Tätigkeit beruhe.

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Von der Einsprechenden wurden dazu die folgenden Entgegenhaltungen ins Ver-
fahren eingeführt:

E1 DE 1 051 234 B
E2 DE 10 2007 017 273 A1
E3 DE 10 2004 051 174 A1
E4 WO 2004/023 033 A1
E5 US 5 836 669 A
E6 DE 102 36 211 A1
E7 DE 10 2007 021 123 A1
E8 DE 20 2008 011 546 U1
E9 DE 20 2006 006 188 U1
E10 DE 20 2008 011 549 Ul1
E11 DE 20 2006 007 151 U1
E12 DE 20 2008 000195 U1
E13 JP 2007 244 639 A
E14 JP 2006 092 965 A
E15 JP 2007 097 804 A
E16 DE 102 56166 A1
E17 EP1 554 970 A1
E18 DE 20 2006 000 752 U1
E19 JP 2010 194 017 A
E20 DE 10 2008 029 323 A1
E21 Online Angebot des Händlers SVB für eine „OSRAM DOT-ltwaterproof“
Leuchtvorrichtung entsprechend der E20
E22 WO 2005/024323 A1
E23 US 2007/0194002 A1

wovon die E1 bis E4 schon im Prüfungsverfahren genannt wurden.

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Gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamt richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 14. Mai 2013 aufzuheben
und das Patent 10 2010 015 849 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht mit Schriftsatz vom
3. April 2017 als Hilfsantrag 1, im Übrigen wie erteilt

und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.


Der Anspruch 1 gemäß dem einzigen Antrag der Patentinhaberin lautet (Gliede-
rung vom Senat hinzugefügt, Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1
markiert):

M1 Geschirrspüler (1) mit einem Gehäuse (2), das einen Spülraum (4)
mit einer mittels einer Gehäusetür (3) fluiddicht verschließbaren
Spülraumöffnung (5) aufweist,
M2 wobei der Spülraum (4) eine zumindest teilweise durch die
Spülraumöffnung (5) aus dem Seite 5 Spülraum (4) herausfahrbare
Beladeeinheit zur Aufnahme von Geschirr aufnimmt,

- 5 -
dadurch gekennzeichnet,
M3 dass die Beladeeinheit eine Beleuchtungseinrichtung (9) aufweist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten Unteran-
sprüche 2 bis 8 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:

9. Beladeeinheit für einen Geschirrspüler (1) mit einer Beleuch-
tungseinrichtung (9) nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.


II

1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet, da
sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

Der Patentgegenstand betrifft einen Geschirrspüler mit einem Gehäuse, das einen
Spülraum mit einer mittels einer Gehäusetür fluiddicht verschließbaren Spülraum-
öffnung aufweist, wobei der Spülraum eine zumindest teilweise durch die Spül-
raumöffnung aus dem Spülraum herausfahrbare Beladeeinheit aufnimmt. Derar-
tige Geschirrspüler, deren Spülraum mittels entsprechender Leuchtmittel ausge-
leuchtet ist, sind aus dem Stand der Technik, z. B. der E16, bekannt. Durch die
Beleuchtung des Spülraums können die Arbeiten im Spülraum des Geschirrspü-
lers, wie etwa das Reinigen oder das Befüllen von Salz- und Klarspülerbehältern
erleichtert werden.

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Nachteilig ist, dass der eigentliche Be- und/oder Entladevorgang der das Geschirr
aufnehmenden Körbe des Geschirrspülers, die für den bestimmungsgemäßen Be-
und/oder Entladevorgangs aus dem Spülraum der Geschirrspülmaschine heraus-
gezogen werden müssen, von diesen vorbekannten Beleuchtungseinrichtung un-
berührt bleibt und die Ausleuchtung des Spülraums insoweit für einen bestim-
mungsgemäßen Be- und/oder Entladevorgang keine Hilfe darstellt.

Nach Angaben der Streitpatentschrift liegt der Erfindung daher die Aufgabe zu
Grunde, einen Geschirrspüler der eingangs genannten Art dahingehend weiterzu-
entwickeln, dass dieser beschriebene Nachteil überwunden und eine Erleichterung
bei einem Be- und/oder Entladevorgang erreicht wird.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung allgemeiner Ma-
schinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Haushaltsgeräten, speziell von Geschirrspülmaschinen, zu sehen.

Der Anspruch 1 bedarf einer Auslegung:

Nach Merkmal M1 weist der beanspruchte Geschirrspüler wie allgemein üblich ein
Gehäuse mit einem Spülraum und einer mittels einer Gehäusetür fluiddicht ver-
schließbaren Spülraumöffnung auf.

Der Anspruch ist damit konkret auf einen Geschirrspüler beschränkt. Allgemeine
Küchenmöbel werden daher vom Anspruch 1 nicht umfasst.

Nach Merkmal M2 nimmt der Spülraum eine zumindest teilweise durch die Spül-
raumöffnung aus dem Spülraum herausfahrbare Beladeeinheit zur Aufnahme von
Geschirr auf. Im Absatz [0007] der Streitpatentschrift wird eine Beladeeinheit im
Sinne des Streitpatents als ein Unterkorb oder ein Oberkorb oder eine Besteck-
schublade eines Geschirrspülers definiert. Nach Absatz [0008] wird diese Belade-
einheit zum Zweck der bestimmungsgemäßen Beladung und/oder Entladung ei-
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nes Geschirrspülers aus dem Spülraum des Geschirrspülers durch die Spülraum-
öffnung hindurch herausgefahren, wobei anschließend an der Beladeeinheit in
dieser herausgefahrenen Stellung von einem Benutzer des Geschirrspülers ein
bestimmungsgemäßer Be- und/oder Entladevorgang durchgeführt werden kann.

Dementsprechend sind unter einer patentgemäßen Beladeeinheit mittels Führun-
gen herausfahrbare Körbe oder Schubladen zur Aufnahme von Geschirr bzw. Be-
steck zu verstehen. Regalböden, die zwar in einem Küchengerät bewegbar gela-
gert sind, aber nur dann be- oder entladen werden, wenn sie im Innenraum des
Küchengerätes bestimmungsgemäß gelagert sind, stellen daher keine streitpa-
tentgemäße Beladeeinheit dar. Weiterhin stellen demzufolge im Spülbehälter an-
geordnete Ausgabeeinheiten für Hilfsstoffe entsprechend der Entgegenhaltung
E17 auch keine streitpatentgemäße Beladeeinheit dar.

Auch der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Beschwer-
deführerin, dass „die Beladeeinheit der E13, E14, E15 durch jeweils einen her-
ausfahrbaren Wagen inklusive Spülbehälter, Fronttür und Geschirrkorb gebildet
sei“, kann nicht gefolgt werden, da die Streitpatentschrift in ihrer Gesamtoffenba-
rung eindeutig definiert, was unter eine Beladeeinheit zu verstehen ist und Gehäu-
setüren von Geschirrspülern, die zum Öffnen nicht um eine Schwenkachse ge-
dreht, sondern horizontal nach vorn verfahren werden, nicht unter diese Definition
fallen.

Nach Merkmal M3 weist die Beladeeinheit eine Beleuchtungseinrichtung auf. Ent-
sprechend der Problemstellung des Streitpatents (Absätze [0001] bis [0005]) und
Absatz [0010]) dient die Beleuchtungseinheit dazu, die Beladeeinheit dann, wenn
diese für einen bestimmungsgemäßen Be- und/oder Entladevorgang aus dem
Spülraum des Geschirrspülers herausgezogen ist, auszuleuchten, damit dem Be-
nutzer bei fehlender Umgebungsbeleuchtung der Be- und/oder Entladevorgang
der Beladeeinheit erleichtert wird und der Benutzer den Zustand von gereinigtem
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Geschirr überprüfen kann, ohne dieses aus der Beladeeinheit entnehmen zu müs-
sen.

Dementsprechend stellen Lampen, LEDs oder ähnliches, die nur einen Betriebs-
zustand des Geschirrspülers signalisieren und dafür üblicherweise nur eine be-
grenzte Leuchtkraft aufweisen, keine Beleuchtungseinrichtung im Sinne des
Streitpatents dar:

Für den Gegenstand des Anspruchs 9 gilt diese Auslegung der Merkmale Belade-
einheit und Beleuchtungseinrichtung gleichermaßen.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 wurde gegenüber dem ursprünglich eingereichten und so
erteilten Patentanspruch 1 nur durch die Aufnahme des Merkmals Beladeeinheit
„zur Aufnahme von Geschirr“ beschränkt. Diese Funktion der Beladeeinheit ist in
den Absätzen 7 und 9 der Streitpatentschrift ursprungsoffenbart. Die Patentan-
sprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen.

3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist
gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltun-
gen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.

Die Entgegenhaltungen E2, E3, E5, E13, E14, E15, E16, E17 und E19 zeigen ver-
schiedene Geschirrspülmaschinen entsprechend dem Merkmal M1 des An-
spruchs 1.

Die E2 zeigt jedoch eine Geschirrspülmaschine, bei der im Bereich zwischen Ge-
häuseaußenkante und der Dichtung zum Spülraum Leuchtmittel zum Beleuchten
des Spülraumes angeordnet sind. Die E2 zeigt weder eine Beladeeinheit nach M2
noch eine Beleuchtungseinrichtung entsprechend M3.
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Die E3 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit einer Beladeeinheit für Geschirr, bei
der außerhalb des Spülraums eine Lichtquelle zum Beleuchten des Spülraumes
oder des zu waschenden Gutes angeordnet ist, wobei die Lichtquelle entweder am
Öffnungsrand des Behandlungsraums oder an der Innentür, insbesondere im Be-
reich der Zugabekammern für Spülmittel angeordnet ist. Die E3 zeigt keine Bela-
deeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.

Die E5 zeigt verschiedene Ausgestaltungen für die Innenraumbeleuchtung von
elektrisch betriebenen Geräten, u. a. auch Geschirrspülern, die so gestaltet wer-
den, dass die Beleuchtung kompatibel zu den Bedingungen in den zu beleuchten-
den Räumen (Feuchtigkeit, Temperatur, Mikrowellen usw.) gestaltet wird. Der ge-
meinsame Kern der in der E5 gezeigten Beleuchtungseinrichtungen ist eine au-
ßerhalb der zu beleuchtenden Räume angeordnete Lichtquelle, deren emittiertes
Licht über verschieden gestaltete Lichtleiter in die zu beleuchtenden Räume über-
tragen und dort emittiert wird. In Figur 11 und der entsprechenden Beschreibung
(Sp. 20, Z. 17 ff.) zeigt die E5 einen Geschirrspüler mit einem durch eine Tür ver-
schließbaren Spülbehälter. Dessen Beleuchtungseinrichtung besteht aus einem
Lichtextraktor 223 an der Oberseite des Spülbehälters, der mit einer außerhalb
des Spülbehälters befindlichen Lichtquelle verbunden ist und nur der Beleuchtung
des Spülbehälters dient. Die E5 zeigt daher keine streitpatentgemäße Beladeein-
heit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M2 und M3.

Die E13 zeigt eine Schubladenspülmaschine mit einem automatisch von einem
Antriebsmotor gezogenen und zurückgezogenen Geschirrspülbehälter, bei dem
zur Vermeidung von Verletzungen des Bedieners am oberen Bereich der Vorder-
wand des Spülbehälters eine lichtemittierende Elementreihe und an der Rückwand
eine Lichtempfangselementreihe als Lichtschranke vorgesehen sind, mit der der
Antriebsmotor gestoppt werden kann. Die E13 zeigt keine Beladeeinheit mit einer
Beleuchtungseinrichtung nach M3.

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Die E14, die E15 und die E19 zeigen jeweils ebenfalls Schubladenspülmaschinen
mit einem aus- und einfahrbaren Geschirrspülbehälter, bei denen an der Vorder-
seite des Geschirrspülbehälters Kontrollleuchten zur Signalisierung eines Be-
triebszustandes vorgesehen sind. Die E14, die E15 und die E19 zeigen ebenfalls
keine Beladeeinheiten mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.

Die E16 zeigt einen Geschirrspüler mit einer im Spülraum angeordneten Be-
leuchtungseinrichtung, die in Abhängigkeit vom Schwenkwinkel der Gehäusetür
mittels eines Schalters ein- und ausgeschaltet werden kann. Die E16 zeigt keine
Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.

Die E17 zeigt einen Geschirrspüler ohne einen expliziten Hinweis auf eine Bela-
deeinheit für Geschirr nach M2. An der Decke des Spülbehälters 1 weist der Ge-
schirrspüler eine Ausgabeeinheit 6 für Hilfsstoffe wie Reinigungsmittel bzw.
Spülhilfsmittel auf. Zum leichteren Befüllen der Vorratskammern der Ausgabeein-
heit ist diese zumindest teilweise durch die Spülraumöffnung 4 aus dem Spülbe-
hälter 1 herausfahrbar. Entsprechend Figur 5 und der Beschreibung in Ab-
satz [0040] und Absatz [0055] ist die Ausgabeeinheit neben einer Kontrollleuchte
auch mit einer Beleuchtungseinheit 15 zur Beleuchtung des Inneren des Spülbe-
hälters versehen. Die E17 zeigt daher auch keine Beladeeinheit für Geschirr mit
einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.

Die weiteren Entgegenhaltungen zeigen schon keinen streitpatentgemäßen Ge-
schirrspüler.

Da auch in keiner der genannten Entgegenhaltungen eine Beladeeinheit für einen
Geschirrspüler mit einer Beleuchtungseinrichtung im Sinne des Streitpatents of-
fenbart wird, ist auch der Gegenstand des Anspruchs 9 neu.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem genannten
Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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Die E16 zeigt einen Geschirrspüler mit den Merkmalen M1 und M2 des Oberbe-
griffs des Patentanspruchs 1 und kommt dem Gegenstand des Streitpatents am
nächsten. Da sich die E16 wie das Streitpatent mit einer Beleuchtungseinrichtung
für eine Geschirrspülmaschine beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung der erfin-
derischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

Bei der in der E16 gezeigten Geschirrspülmaschine ist im Innenraum des Spülbe-
hälters eine Beleuchtungseinrichtung angeordnet, die abhängig von einem
Schwenkwinkel der Gehäusetür gesteuert wird. Wie auch bei der in der Streitpa-
tentschrift genannten E2 stellt diese für Ausleuchtung des Spülraums vorgese-
hene Beleuchtungseinrichtung für einen bestimmungsgemäßen Be- und/oder
Entladevorgang keine Hilfe dar.

Der Fachmann, der immer den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, wird sich
selbstverständlich darum bemühen, sein Produkt derart weiter zu entwickeln, dass
dessen Bedienungsfreundlichkeit verbessert wird. Daher wird der Fachmann in
dem für diesen Anwendungsfall relevanten Stand der Technik nach Lösungen su-
chen, wie die Ausleuchtung der Beladeeinheiten von Geschirrspülern in ausgezo-
gener Stellung verbessert werden kann.

Nach den Ausführungen der Einsprechenden wäre es für den Fall, dass zu wenig
Licht beim Be- und/oder Entladevorgang im Bereich der Beladeeinheit vorhanden
sei und sich ein Benutzer dort mehr Licht wünsche, eine platte Selbstverständlich-
keit und mehr als naheliegend, dass er dort ein Licht platziert, wo es ihm zu dunkel
wäre, nämlich an der herausfahrbaren Beladeeinheit selbst. Dafür wäre aus dem
Stand der Technik nach der E20/E21 eine für den Haushalt konzipierte Beleuch-
tungseinrichtung bekannt und erhältlich gewesen. Die dort offenbarte Leuchtvor-
richtung ließe sich besonders einfach und flexibel an vielen Stellen anbringen und
wäre auch wasserdicht. Gemäß Abschnitt [0002] der E20 bezöge diese Leuchtein-
richtung Strom aus Micro-Batterien und verfüge über Klebeflächen, Magnetfolien
oder Hakenplatten als Befestigungseinrichtungen. Gemäß dem Abschritt [0026]
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sei eine vorderseitige und/oder rückseitige Lichtabstrahlung mittels ein oder meh-
rerer primärer Lichtquellen wie z. B. LEDs oder Leuchtdioden 13 ermöglicht. Damit
wäre selbst einer Hausfrau und erst Recht dem auf dem Gebiet der Haushaltsge-
schirrspülmaschinen tätigen Fachmann eine Beleuchtungseinrichtung an die Hand
gegeben, die sich für die Anbringung an einer herausfahrbaren Beladeeinheit ei-
ner Geschirrspülmaschine anbot. Der Fachmann wäre durch nichts gehindert ge-
wesen, dies auch zu tun, wenn es ihm dort zu dunkel wäre.

Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zunächst ist
festzustellen, dass es für den Fachmann zwar naheliegend sein mag, die ausge-
zogene Beladeeinheit eines Geschirrspülers bei zu wenig vorhandenem Licht bes-
ser auszuleuchten. In Kenntnis des bekannten Stands der Technik ist es jedoch
nicht naheliegend, eine Beleuchtungseinrichtung an der auszuleuchtenden Bela-
deeinheit selbst anzubringen. Vielmehr war es im Bereich der Geschirrspülma-
schinen bis zum Anmeldetag des Streitpatents üblich, Beleuchtungseinrichtungen
an der Innenwand des Spülbehälters (E16), im Bereich zwischen Gehäuseaußen-
kante und der Dichtung zum Spülraum (E2) oder an der Innenseite der Gehäu-
setür (E3) anzubringen und mit dem von diesen Beleuchtungseinrichtungen abge-
strahlten Licht das in den Beladeeinheiten befindliche Geschirr auszuleuchten.

So erhält der Fachmann aus der E3, die sich ebenfalls mit der Problematik der
Beleuchtung von ausgezogenen Geschirrkörben beschäftigt (vgl. Absätze [0004]
bis [0006]) den Hinweis, eine Beleuchtungseinrichtung auf der Innenseite der Ge-
häusetür anzuordnen, die einen Geschirrkorb im ausgezogenen Zustand von un-
ten beleuchtet (Absatz [0053]). Die Übertragung dieser Anregung auf eine Ge-
schirrspülmaschine nach E16 führt den Fachmann jedoch nicht zum Gegenstand
des Streitpatents, bei dem die Beladeeinheit an sich mit einer Beleuchtungsein-
richtung ausgestattet ist.

Auch aus der E20 erhält der Fachmann keine Anregung dazu, die dort offenbarte
Leuchteinrichtung an eine Beladeeinheit einer Geschirrspülmaschine einzusetzen.
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Die E20 offenbart zwar eine allgemeine Leuchtvorrichtung, für die beispielhaft als
Anwendungsbereiche unter anderem der Wohnungsbereich oder die Industrie-
technik angegeben werden und die für Outdoor-Anwendungen wasserdicht aus-
geführt sein kann (Absatz [0031]). Falls der Fachmann die E20 aufgrund dieser
allgemeinen Verwendungsangaben überhaupt in Betracht ziehen würde, hätte er
aus ihr keinen Hinweis dafür erhalten, dass die dort offenbarte Leuchtvorrichtung
auch für den Einsatz in Geschirrspülmaschinen geeignet ist. Aus der Angabe
„wasserdicht für Outdoor-Anwendung“ geht nämlich nicht hervor, dass diese
Leuchtvorrichtung problemlos auch den im Spülbehälter vorherrschenden Bedin-
gungen mit heißem Wasser, das unter Druck auf die Beladeeinheiten mit dem Ge-
schirr gesprüht wird und darüber hinaus Reinigungschemikalien enthält, ausge-
setzt werden kann. Diese in einer Geschirrspülmaschine vorherrschenden spezifi-
schen Bedingungen hätten den Fachmann eher davon abgehalten, den Einsatz
der aus der E20 bekannten Leuchtvorrichtung im Innenraum einer Geschirrspül-
maschine in Erwägung zu ziehen, zumal auch die offenbarte Stromversorgung mit
Micro-Batterien mit einer Lebensdauer von 100 Stunden bei strombetriebenen
Haushaltegeräten ebenfalls unüblich und bei wasserführenden Haushaltsgeräten
im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Batterien auszuwechseln, hinsichtlich der
erforderlichen Abdichtung des Batteriefachs auch problematisch gewesen wäre.

Für die E4, die ebenfalls nur eine allgemeine spritzwassergeschützte Beleuch-
tungseinrichtung zeigt und daher über den Offenbarungsgehalt der E20 nicht hin-
aus geht, gilt die Argumentation zur E20 gleichermaßen.

Nach den Ausführungen der Einsprechenden sei darüber hinaus der Einsatz von
Beleuchtungseinrichtungen in Schubladen von Küchenmöbeln oder Küchengerä-
ten auch aus den Entgegenhaltungen E6 bis E12 bekannt gewesen, wodurch es
für den Fachmann naheliegend gewesen sei, auch eine Geschirr- bzw. Besteck-
schublade einer Geschirrspülmaschine mit einer Beleuchtungseinrichtung auszu-
statten.

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Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die E6 offenbart ein Beleuchtungskonzept für Küchenmöbel oder Küchengeräte
wie Backöfen bzw. Grill- oder Mikrowellengeräte. Der E6 fehlt jedoch, analog der
E20, jeglicher Hinweis auf die Verwendung der offenbarten Beleuchtungseinrich-
tungen in spritzwasser- und chemikalienbelasteten Haushaltsgeräten wie Ge-
schirrspülern, so dass davon auszugehen ist, dass die Beleuchtungseinrichtungen
von vornherein nicht für diesen spezifischen Einsatz geeignet sind.

Die E7, E8 und E10 bis E12 offenbaren weitere Beleuchtungseinrichtungen in Kü-
chenmöbeln, unter anderem in Schubladen. Dem Fachmann ist bekannt, dass
derartige Beleuchtungseinrichtungen prinzipiell nicht dazu geeignet sind, in einer
spritzwasser- und chemikalienbelasteten Umgebung eingesetzt zu werden. Auf-
grund dieser gänzlich anderen Einsatzbedingungen zieht der Fachmann diese
Druckschriften nicht in Betracht.

Die E9 zeigt keine Beleuchtungseinrichtung und kann daher dem Fachmann auch
keine Hinweise zur besseren Ausleuchtung der Ladeeinheit einer Geschirrspülma-
schine geben. Die E9 beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Gestaltung
eines Schubladenauszuges, wobei der Begriff „Möbel“ im Rahmen der E9 so weit
verstanden werden soll, dass er auch Geschirrspüler umfasst (Anspruch 9 der
E9).

Daher kann auch der Argumentation der Einsprechenden, dass eine Kombination
der Offenbarung der E6 bzw. der E7 mit der Offenbarung der E20 zum Gegen-
stand des Streitpatents geführt hätte, auch nicht gefolgt werden, da keine der Ent-
gegenhaltungen den Hinweis auf die Anwendungsmöglichkeit in einer spritzwas-
ser- und chemikalienbelasteten Umgebung enthält.

Auch aus der E5 erhält der Fachmann keine Anregungen oder Hinweise, die ihm
zum Gegenstand des Streitpatents führen. Die E5 zeigt verschiedene Ausgestal-
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tungen für die Innenraumbeleuchtung von elektrisch betriebenen Geräten, u. a.
auch Geschirrspülern, die so gestaltet werden, dass die Beleuchtung kompatibel
zu den Bedingungen in den zu beleuchtenden Räumen (Feuchtigkeit, Temperatur,
Mikrowellen usw.) gestaltet wird. Das gemeinsame Merkmal der in der E5 ge-
zeigten Beleuchtungseinrichtungen ist eine außerhalb der zu beleuchtenden
Räume angeordneten Lichtquelle, deren emittiertes Licht über verschieden ge-
staltete Lichtleiter in die zu beleuchtenden Räume übertragen und dort emittiert
wird:

Die von der Einsprechenden diskutierte Ausgestaltung nach der Figur 4D zeigt ei-
nen Regalboden eines Kühlgerätes, bei dem die Lichtquelle außerhalb des Kühl-
raums angeordnet ist (Fig. 4A) und über optische Faserbündel zu einem im Kühl-
raum angeordneten Lichtextraktionselement 94 übertragen wird (Spalte 12,
Z. 23 ff.). Das Lichtextraktionselement ist im Kühlraum fest installiert, während der
Regalboden hin und her bewegt werden kann (Sp. 13, Z. 29 ff.). Zur Übertragung
des emittierten Lichtes vom Lichtextraktionselement 94 auf den Regalboden muss
dieser am Lichtextraktionselement bzw. dem Parabolspiegel 97 („compound para-
bolic concentrator“) anliegen. Diese Ausgestaltung zeigt daher weder eine streit-
patentgemäße Beladeeinheit bzw. eine streitpatentgemäße Beleuchtungseinrich-
tung noch legt sie die Verwendung der gezeigten Beleuchtungseinrichtung in einer
Geschirrspülmaschine nahe.

In Figur 11 und der entsprechenden Beschreibung (Sp. 20, Z. 17 ff.) zeigt die E5
einen Geschirrspüler. Dessen Beleuchtungseinrichtung besteht aus einem
Lichtextraktor 223 an der Oberseite des Spülbehälters, der mit einer außerhalb
des Spülbehälters befindlichen Lichtquelle verbunden ist und nur der Beleuchtung
des Spülbehälters dient. Aufgrund der gänzlich anderen Ausgestaltung erhält der
Fachmann auch hier keine Anregung zu einer streitpatentgemäßen Beladeeinheit
mit einer Beleuchtungseinrichtung, zumal in der Beschreibung zu Figur 11 explizit
darauf hingewiesen wird, dass beim Einsatz von herkömmliche Beleuchtungsein-
richtungen in Geschirrspülern die Gefahr von Kurzschlüssen oder Korrosion durch
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die Spülflüssigkeit besteht, wovon der Fachmann von einem Einsatz einer dieser
Beleuchtungseinrichtungen in bzw. an einer Beladeeinheit eines Geschirrspülers
abgehalten wird.

Die E17 offenbart eine Geschirrspülmaschine mit einer Ausgabeeinheit für Hilfs-
bzw. Spülmittel, die an der Decke des Spülbehälters angebracht ist und für die
leichtere Befüllung mit Spülmittel teilweise aus dem Spülbehälter herausgezogen
werden kann. Die Ausgabeeinheit kann dabei auch mit einer Beleuchtungseinheit
zur Beleuchtung des Inneren des Spülbehälters ausgestattet sein.

Die Ausgabeeinheit stellt jedoch keine Beladeeinheit im Sinne des Streitpatents
dar. Weiterhin ist die an der Ausgabeeinheit angeordnete Beleuchtungseinheit
nicht dazu geeignet, Geschirr oder Besteck beim bestimmungsgemäßen Be-
und/oder Entladevorgang zu beleuchten, da bei nur teilweisem Auszug der Aus-
gabeeinheit die Beleuchtungseinheit auch nur den Innenraum des Spülbehälters
beleuchtet (vgl. Figuren 1 und 5). Sollte die Ausgabeeinheit im Ganzen herausge-
zogen werden (vgl. Absatz [0047]), bestünde keine Verbindung mehr zur Ge-
schirrspülmaschine, so dass auch in diesem Fall die nicht dargestellten Geschirr-
oder Besteckkörbe in herausgezogener Stellung beim bestimmungsgemäßen Be-
und/oder Entladevorgang nicht beleuchtet werden könnten. Somit erhält der
Fachmann aus der E17 auch keine Anregung zu einer streitpatentgemäßen Bela-
deeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung.

Nach der von der Einsprechenden geäußerten und im Parallelverfahren vor dem
Europäischen Patentamt von der dortigen Prüfungsstelle geteilten Auffassung
würde das in der E18 offenbarte Trinkglas mit einer batteriegetriebenen Beleuch-
tungseinrichtung, wenn es zum Reinigen in einen Korb eines Geschirrspülers ge-
stellt wird, eine Beleuchtungseinrichtung einer Beladeeinrichtung im Sinne des
Streitpatents darstellen, da im Anspruch 1 nicht definiert sei, ob die Beleuchtungs-
einrichtung an der Beladeeinrichtung fixiert bzw. ein Teil davon ist oder in einer
anderen Weise mit der Beladeeinrichtung fest verbunden ist.
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Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass der An-
spruch 1 die Ausführung der Beleuchtungseinrichtung in/an der Beladeeinheit of-
fenlässt. Das Trinkglas stellt jedoch keine Beleuchtungseinrichtung im Sinne der
Streitpatentschrift dar, da seine Beleuchtungseinrichtung nur für die farbliche Un-
terscheidung von Gläsern vorgesehen ist (Absatz [0003]) und daher offensichtlich
schon von der dafür benötigten Leuchtkraft für die Beleuchtung/Ausleuchtung ei-
nes bestimmten Raumes nicht vorgesehen bzw. geeignet sein kann. Der Fach-
mann erhält daher aus der Kenntnis eines derartigen Trinkglases, von dem auch
anzunehmen ist, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch dessen Beleuch-
tungseinrichtung beim Einstellen in die Beladeeinheit ausgeschaltet ist, keine An-
regung für eine streitpatentgemäße Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrich-
tung erhalten.

Die E13, E14, E15 und E19 liegen weiter ab und zeigen nur Geschirrspüler mit di-
versen Kontrollleuchten bzw. Lichtschranken, jedoch ohne Hinweise auf eine
streitpatentgemäße Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung.

Die Prüfungsstelle des Europäischen Patentamts hat im dortigen Parallelverfahren
die Auffassung vertreten, dass die herausfahrbaren Türen von Schubladenspül-
maschinen nach der E14, der E15 oder der E19 als Bestandteil einer Beladeein-
heit zu interpretieren seien. Die dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens-
und Fachkönnens naheliegende Übertragung der in der E3 offenbarten Beleuch-
tungseinrichtung an der Innenseite der Gehäusetür, die beim Be- und Entladen die
Körbe von unten beleuchtet, auf eine in den der genannten Entgegenhaltungen
offenbarten Schubladenspülmaschine führe daher den Fachmann ohne erfinderi-
sche Tätigkeit zum Gegenstand des Streitpatents.

Ob die Übertragung der aus der E3 bekannten Beleuchtungseinrichtung auf eine
der bekannten Schubladenspülmaschinen für den Fachmann naheliegend ist,
kann hier dahingestellt bleiben, da sie nach Auffassung des Senates nicht zum
Gegenstand des Streitpatents führen würde. Das Streitpatent definiert in Ab-
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satz [0007] eindeutig, was unter einer erfindungsgemäßen Beladeeinheit zu ver-
stehen ist, nämlich ein Korb oder eine Besteckschublade. Darüber hinaus ist auch
aus dem Anspruch 1 klar zu entnehmen, dass die den Spülraum verschließende
Gehäusetür (M1) nicht Bestandteil der Beladeeinheit (M2) ist. Daher würde die
Kombination einer Schubladenspülmaschine mit der Beleuchtungseinrichtung der
E3 nur zu einer Schubladenspülmaschine mit einer Beleuchtungseinrichtung an
der Innenseite der Gehäusetür, nicht aber zu einer Schubladenspülmaschine mit
einer streitpatentgemäßen Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung füh-
ren.

Auch aus den anderen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen erhält der
Fachmann keinen Hinweis bzw. keine Anregung zur Lösung seiner Problemstel-
lung.

Die E2 zeigt eine Geschirrspülmaschine, bei der im Bereich zwischen Gehäuse-
außenkante und der Dichtung zum Spülraum Leuchtmittel zum Beleuchten des
Spülraumes angeordnet sind. Die E2 enthält keinerlei Anregungen oder Hinweise
auf eine Beladeeinheit noch eine Beleuchtungseinrichtung gemäß dem Streitpa-
tent.

Die E1 zeigt nur eine Trommelwaschmaschine mit einer Beleuchtungseinrichtung
für den Trommelinnenraum und bleibt daher hinter dem entsprechenden Stand der
Technik auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen nach E16 zurück.

Die E22 zeigt nur ein Kältegerät mit einer Innenraumbeleuchtung in Form einer
organischen lichtemittierenden Diode.

Die E23 zeigt nur ein allgemeines Haushaltsgerät mit einer Detektionsschaltung
zur Positionserkennung von aus dem Gerät entnehmbaren Ablagen.

- 19 -
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der E16 oder einer der anderen Ent-
gegenhaltungen auch unter Berücksichtigung der im Verfahren genannten Entge-
genhaltungen und seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer
erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit diesem tragenden Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezoge-
nen Ansprüche 2 bis 8 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche
Maßnahmen hinausgehen.

Da entsprechend den vorhergehenden Ausführungen aus dem vorliegenden
Stand der Technik ein streitpatentgemäßer Geschirrspüler mit einer Beladeeinheit
mit einer Beleuchtungseinrichtung weder offenbart noch nahegelegt ist, bedurfte
es auch einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Anspruch 9 zu
gelangen, in dem eine Beladeeinheit für einen Geschirrspüler mit einer Beleuch-
tungseinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche beansprucht wird.
Der Gegenstand des Anspruchs 9 ist somit ebenfalls patentfähig.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Rippel Heimen Brunn

Pr


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