8 W (pat) 23/16  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:181218B8Wpat23.16.0


BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 23/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
18. Dezember 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 46 164



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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber,
Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 2. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 102 46 164 mit der Bezeichnung „Verfahren zum
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Herstellen von Strukturbauteilen“ erteilt und die Erteilung am 20. März 2014 ver-
öffentlicht worden.

Gegen das Patent haben die drei Einsprechenden jeweils form- und fristgerecht
Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang bean-
tragt.
Sie stützen ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
und sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 5. Juli 2016 widerrufen, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag
gegenüber einer Kombination der Druckschriften DE 100 41 281 C2 (D21) und
DE 197 23 655 A1(D23) und in den Fassungen gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 ge-
genüber einer Kombination der Druckschriften US 4 248 072 A (D5) bzw.
DE 100 41 281 C2 (D21) jeweils mit der DE 24 52 486 A1 (D11) nicht auf erfinde-
rischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen ihr am 1. August 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Be-
schwerde der Patentinhaberin vom 23. August 2016. Sie ist der Auffassung, dass
der Gegenstand des Streitpatents bereits in der Fassung des Hauptantrags oder
zumindest in der Fassung nach einer der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der
Technik patentfähig sei.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellt die Anträge,

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Juli 2016 aufzuheben und das Patent
102 46 164 wie erteilt aufrechtzuerhalten,

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hilfsweise, das Patent 102 46 164 mit den Ansprüchen 1 bis 3
gemäß Hilfsanträgen 1 oder 2 eingegangen am 15. Mai 2018 als
Anlage zur Beschwerdebegründung vom 15. Mai 2018 beschränkt
aufrechtzuerhalten.

Die anwesenden Beschwerdegegnerinnen und Einsprechenden zu 1. und 3. stel-
len übereinstimmend jeweils den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechenden zu 1. und 3. widersprechen jeweils den Ausführungen der
Patentinhaberin und stützen ihren Vortrag zur mangelnden Patentfähigkeit des
streitpatentgemäßen Verfahrens ergänzend auch auf DE 197 43 802 C2 (D19‘).
Die Beschwerdegegnerin zu 2 hat im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht Stel-
lung genommen und ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhand-
lung nicht erschienen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:

M 1. Verfahren zum Herstellen von Strukturbauteilen mit über ihren
Verlauf unterschiedlicher Wandstärke durch Bereitstellen eines
Metallbands, welches
M 2. durch ein Verfahren zum flexiblen Walzen eines Metallbandes so
hergestellt ist, dass
M 3. über die Länge des Metallbandes Bandabschnitte mit
unterschiedlicher, den jeweiligen Belastungen des Bauteils
angepasster Banddicke erzielt wurden, und
M 4. Zuschneiden von Platinen aus dem Metallband,
dadurch gekennzeichnet, dass
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M 5. die so hergestellten Platinen in einem Warmformprozess zwischen
zwei Werkzeugen durch Pressen zu der Endform der
Strukturbauteile umgeformt und
M 6. mit dem letzten Umformvorgang im Werkzeug durch schnelles
Abkühlen gehärtet werden.

Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber der Fassung nach Haupt-
antrag das nachfolgend dargestellte Merkmal M9 ergänzt sowie im Merkmal M5
nach dem Wort „Pressen“ die Worte „in weniger als 5 Sekunden“ eingefügt wor-
den.

M9. die Position der Bandabschnitte mit unterschiedlicher Banddicke im
Band durch eine Markierung gekennzeichnet ist, wobei die
Markierung zur genauen Positionierung der Schnittkontur der
Platinen verwendet wird.

Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 sind gegenüber der Fassung nach Hilfs-
antrag 1 die folgenden Merkmale M7 und M8 eingefügt worden:

M7. die Presse während des Abkühlens als Einspannvorrichtung dient,

M8. wobei definierte Bereiche eine schwächere Struktur zur Einleitung
von Deformationsenergie aufweisen und durch die gezielte
Schwächung das Faltverhalten des Strukturbauteils im Crashfall
gesteuert wird;

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche sowie der weiteren Ein-
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da die Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-
und Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils nicht patentfähig sind.

2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Strukturbauteilen
mit über ihren Verlauf unterschiedlicher Wandstärke durch Bereitstellen eines
Metallbandes, welches durch ein Verfahren zum flexiblen Walzen eines Metall-
bandes so hergestellt ist, dass über die Länge des Metallbandes Bandabschnitte
mit unterschiedlicher, den jeweiligen Belastungen des Bauteils angepasster Band-
dicke erzielt werden, und Zuschneiden von Platinen aus dem Metallband.

Nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Streitpatentschrift müssen sicher-
heitsrelevante Strukturbauteile im Automobilbau einerseits ein optimiertes Defor-
mationsverhalten im Falle eines Crash aufweisen, andererseits seien sie ebenso
wie andere im Fahrzeugbau eingesetzte Teile den Anforderungen des Leichtbaus
unterworfen. Es bestehe daher das Bestreben, dass die Strukturbauteile nicht
mehr über ihren gesamten Verlauf eine einheitliche, an die Anforderungen der bei
einem Crash am stärksten belasteten Stelle angepasste Materialstärke besitzen,
die unter den Gesichtspunkten des Leichtbaus an vielen Stellen des Strukturbau-
teils überflüssiges Gewicht verursacht. Vielmehr solle das Strukturbauteil nur noch
in definierten Bereichen die benötigte festere Struktur haben, in anderen definier-
ten Bereichen sei eine schwächere Struktur zur Einleitung von Deformationsener-
gie sogar gewünscht.

Deshalb werden nach den Ausführungen in Absatz [0003] entweder sogenannte
„patchwork“ Platinen eingesetzt, die jedoch einen umständlichen und kostentrei-
benden Fügeprozess zur Herstellung des Verbundblechs erfordern. Andererseits
werden nach den Ausführungen in Absatz [0004] der Streitpatentschrift Metallbän-
der durch flexibles Walzen derart gefertigt, dass unterschiedliche Bandabschnitte
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mit unterschiedlichen Banddicken erzielt werden. Dabei werden die unterschiedli-
chen Dicken im Metallband anhand von Markierungen gekennzeichnet, die auch
zur genauen Positionierung der Schnittkontur verwendet werden, um auf diese
Weise reproduzierbare Platinen sowohl als Rechteck- als auch als Formplatine zu
erhalten.

Daher besteht nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Streitpatentschrift die
Aufgabe der Erfindung darin, flexibel gewalzte Metallbänder für die Herstellung
von Strukturbauteilen in der Massenfertigung nutzbar zu machen.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt nach den Angaben in Absatz [0006] der Streit-
patentschrift durch ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmalen.
Der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein
Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Ferti-
gungstechnik und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von
Strukturbauteilen durch Umformen.

3. Die Merkmale 1 bis 4 sind aus sich heraus verständlich und beschreiben
– wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents auch zutreffend ausge-
führt – das vielfach bekannte Verfahren zum walztechnischen Herstellen von Pla-
tinen mit unterschiedlicher Wandstärke, sogenannten TRB (tailored rolled blanks),
aus denen durch Pressen Strukturbauteile hergestellt werden können.
Nach Merkmal M5 werden diese walztechnisch hergestellten Platinen in einem
Warmformprozess zwischen zwei Werkzeugen durch Pressen zu der Endform der
Strukturbauteile umgeformt. Unter einem Warmformprozess ist üblicherweise ein
Umformprozess zu verstehen, bei dem die Platinen im „warmen“ Zustand, also
erhitzt, umgeformt werden.

Nach Merkmal M6 werden diese derart warm umgeformten Strukturbauteile mit
dem letzten Umformvorgang im Werkzeug durch schnelles Abkühlen gehärtet.
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Nach der im Rahmen der beiden Hilfsanträge im Merkmal M5 vorgenommenen
Ergänzung soll der Warmformprozess durch Pressen der Platinen und somit die
Umformung der Platinen zu der Endform der Strukturbauteile in weniger als
5 Sekunden erfolgen. Schon der Wortlaut dieses Merkmals stellt unmissverständ-
lich klar, dass mit Umformen nur der reine Pressvorgang, also das Schließen der
(hydraulischen) Presse gemeint ist, so dass andere Nebenzeiten, wie beispiels-
weise ein Einlegen oder ein Erhitzen auf die Umformtemperatur, nicht zum For-
men gehören.

Nach dem im Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmal M9 soll die Position der Bandab-
schnitte mit unterschiedlicher Banddicke im Band durch eine Markierung gekenn-
zeichnet sein, wobei die Markierung zur genauen Positionierung der Schnittkontur
der Platinen verwendet wird.

Das im Rahmen des Hilfsantrags 2 ergänzte Merkmal M7 präzisiert das Merkmal 6
dahingehend, dass das umgeformte Strukturbauteil während der zum Zwecke des
Härtens vorgenommenen Abkühlzeit in der Presse zwischen den Pressenbautei-
len eingespannt bleibt.

Nach Merkmal M8 soll somit erreicht werden, dass definierte Bereiche des Struk-
turbauteils eine schwächere Struktur zur Einleitung von Deformationsenergie auf-
weisen und durch die gezielte Schwächung das Faltverhalten des Strukturbauteils
im Crashfall gesteuert wird.


4. Das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag be-
ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstkommender Stand der Technik und als geeigneter Ausgangspunkt kann
die bereits im Einspruchsverfahren durch die Einsprechenden entgegengehaltene
Druckschrift DE 197 43 802 C2 (D19‘) angesehen werden, weil sie nach den
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Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 38 bis 44 das Herstellen von Strukturbauteilen im
Sinne des Streitpatents in Form von metallischen Formbauteilen mit an unter-
schiedlichen Stellen auch unterschiedliches plastisches Steifigkeitsverhalten auf-
weisenden, crashbelasteten Kraftfahrzeugkomponenten (Türaufprallträger und
Stoßfänger) betrifft und hierzu auch unterschiedliche Verfahren nennt und be-
schreibt. Die Druckschrift D19' strebt nach Spalte 3, Zeilen 5 bis 13 – ähnlich dem
Streitpatent – auch an, Strukturbauteile herzustellen, die an definierten Bereichen
eine schwächere Struktur zur Einleitung von Deformationsenergie aufweisen, wo-
bei durch die gezielte Schwächung das Faltverhalten des Strukturbauteils im
Crashfall gesteuert wird.

In der Beschreibungseinleitung, insbesondere in Spalte 1, Zeilen 16 bis 20 bzw.
Zeilen 30 bis 37 der Druckschrift D19' wird ein walztechnisches Verfahren zum
Herstellen von Strukturbauteilen im Sinne des Merkmals 1 des Streitpatents mit
über ihren Verlauf unterschiedlicher Wandstärke als bekannt vorausgesetzt. Bei
diesem vielfach bekannten walztechnischen Verfahren zum Herstellen von sog.
TRB (tailored rolled blanks) werden – wie der Fachmann weiß – die Platinen durch
flexibles Walzen des Metallbandes so hergestellt, dass über die Länge des Metall-
bandes Bandabschnitte mit unterschiedlicher Banddicke erzielt werden, welche
beispielsweise den jeweiligen Belastungen des Bauteils angepasst sind, wobei die
Platinen aus dem Metallband zugeschnitten werden (Merkmale 2 bis 4).

Andererseits schlägt die Druckschrift D19' im Patentanspruch 1 i. V. mit den Aus-
führungen in der Beschreibung Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 18 auch ein
Verfahren zum Herstellen von Strukturbauteilen vor, bei dem ein Strukturbauteil
aus Platinen, die aus gleichmäßig dickem Metallband zugeschnitten wurden, bei
einer Temperatur zwischen 600° C und 900° C und somit in einem Warmformpro-
zess entsprechend Merkmal 5 zwischen den zwei Werkzeugen eines Pressen-
werkzeugs zu der Endform der Strukturbauteile umgeformt werden. Wie ausdrück-
lich im Anspruch 1 der Druckschrift D19' beschrieben, erfolgt auch eine (partielle)
Vergütung des Strukturbauteils (Formbauteil 1) im Pressenwerkzeug und somit
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eingespannt zwischen den Pressenwerkzeughälften. Weil „Vergütung“ die Be-
zeichnung für eine kombinierte Wärmebehandlung von Metallen, bestehend aus
Härten und anschließendem Anlassen, und das Härten eine Wärmebehandlung
mit anschließendem Abschrecken (plötzliches Abkühlen) ist, ist somit auch das
Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag verwirklicht, wonach das
so hergestellte Strukturbauteil mit dem letzten Umformvorgang im Werkzeug
durch schnelles Abkühlen gehärtet wird.

Somit sind sowohl die Merkmale 1 bis 4 als auch die Merkmale 5 und 6 des Pa-
tentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der Druckschrift D19' bekannt – aller-
dings in unterschiedlichen Ausführungsformen, so dass das streitpatentgemäße
Verfahren gemäß Hauptantrag neu ist gegenüber den in der Druckschrift D19' be-
schriebenen Verfahren.

Insbesondere im Automobilbau ist der Fachmann bei der Herstellung von Struk-
turbauteilen stets einerseits mit steigenden Festigkeitsanforderungen, aber ande-
rerseits auch mit Anforderungen zur Gewichtseinsparung konfrontiert, weshalb
häufig Strukturbauteile mit partiell unterschiedlichen, den jeweiligen Belastungs-
anforderungen angepassten Werkstoffeigenschaften eingesetzt werden.
Aus der Druckschrift D19‘ weiß der Fachmann, dass zum Herstellen von Struktur-
bauteilen mit partiell unterschiedlichen Werkstoffeigenschaften, beispielsweise mit
unterschiedlichem Steifigkeitsverhalten bzw. Duktilität, diese Bauteile entweder mit
unterschiedlichen Wanddicken, beispielsweise auch mittels flexiblem Walzen ent-
sprechend den Merkmalen 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 gefertigt werden können
oder aber herkömmliche Platinen mit gleichmäßiger Wanddicke durch Presshärten
im Pressenwerkzeug entsprechend den Merkmalen 5 und 6 des Patentanspruchs
1 partiell gehärtet werden können.

Sofern die erforderlichen Werkstoffeigenschaften weder mit flexiblem Walzen noch
mit Presshärten erreicht werden können, bietet es sich dem Fachmann an, die
beiden an sich bekannten Verfahren zu kombinieren, um so noch größere Festig-
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keiten erreichen zu können. Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der
Druckschrift D19‘ bereits durch fachmännische Überlegungen zum streitpatentge-
mäßen Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Anregung hierfür erhält der Fachmann auch aus der ebenfalls im Einspruchsver-
fahren bereits eingeführten Druckschrift D10 (DE 100 49 660 A1), aus der es
schon bekannt ist, Strukturbauteile mit über ihren Verlauf unterschiedlicher Wand-
stärke aus Platinen unterschiedlicher Wandstärke mittels Presshärten herzustel-
len. Wenngleich bei der Druckschrift D10 „gepatchte“ und nicht walztechnisch her-
gestellte Platinen (TRB) verwendet werden, gibt die Druckschrift D10 dem Fach-
mann zumindest die Anregung, dass auch Platinen mit unterschiedlicher Wand-
stärke ohne weiteres durch Presshärten gehärtet werden können.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits die Ausführungen zur Beurteilung der Patentfähigkeit des streitpatent-
gemäßen Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zeigen,
beruht das Verfahren zum Herstellen von Strukturbauteilen mit den im Patentan-
spruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen gegenüber der Druckschrift
D19‘ nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch alle Merkmale aufweist, die in
dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vor-
liegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.
Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Die im Merkmal M5 vorgenommene Ergänzung, wonach das Pressen in weniger
als 5 Sekunden erfolgen soll, ist für den Fachmann ein selbstverständliches
Merkmal. Denn bei einem herkömmlichen Pressvorgang werden die zwei Press-
formhälften einer hydraulischen Presse geschlossen, was in der Regel innerhalb
ganz kurzer Zeit, mithin innerhalb der im Merkmal M5 beanspruchten Zeitspanne
von 5 Sekunden erfolgt. Dies gilt umso mehr bei Umformpressen, die für das
Presshärten verwendet werden, wozu zum Nachweis des fachmännischen Wis-
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sens beispielsweise auf die bereits benannte DE 100 49 660 A1 (D10), insbeson-
dere Anspruch 6, verwiesen wird, wonach das Umformen auf der dort beschriebe-
nen Presse in wenigstens 3 bis 5 Sekunden erfolgen soll.

Das Merkmal M9 des Hilfsantrags 1 ist lediglich eine handwerkliche Maßnahme,
die im Griffbereich des Fachmanns liegt, um die „richtigen“ Stellen eines durch
flexibles Walzen hergestellten Metallbandes zu kennzeichnen, so dass beim
nachfolgenden Ausstanzen der Platinen die Positionierung des Metallbandes ge-
währleistet oder überprüft werden kann. Derartige Maßnahmen sind bei der Wei-
terverarbeitung von flexibel gewalzten Metallbändern üblich, wozu beispielsweise
auf die bereits im Einspruchsverfahren aufgeführte Druckschrift US 4 248 072 A
(D5) (Sp. 3, Z. 16-17) hingewiesen wird.

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits die Ausführungen zur Beurteilung der Patentfähigkeit des streitpatent-
gemäßen Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zeigen,
beruht das Verfahren zum Herstellen von Strukturbauteilen mit den im Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aufgeführten Merkmalen gegenüber der Druckschrift
D19‘ in Verbindung mit dem durch Druckschrift D5 belegten Fachwissen nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.

Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 alle Merkmale aufweist, die auch in
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vor-
liegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.
Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Da – wie zum Hauptantrag ausführlich begründet – es bereits aus der Druckschrift
D19' nahegelegt ist, Strukturbauteile derart herzustellen, indem walztechnisch
hergestellte Platinen mittels Presshärten im Pressenwerkzeug und somit einge-
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spannt zwischen den Pressenwerkzeughälften vergütet werden, ist somit
zwangsläufig auch das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänzte Merkmal
M7 verwirklicht, wonach die walztechnisch hergestellte Platine mit den unter-
schiedlichen Wandstärken (TRB) aufgrund der Vergütung im Pressenwerkzeug
auch während der Abkühlzeit in dem Umformwerkzeug mechanisch fixiert ist, so
dass die Presse während des Abkühlens als Einspannvorrichtung dient.

Aber auch das weitere im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergänzte Merk-
mal 8 ist mehrfach bereits in der Druckschrift D19‘, beispielsweise in Spalte 1,
Zeilen 30 und Spalte 3, Zeilen 10-13 in allgemeiner Form bezüglich des Steifig-
keitsverhaltens bzw. Verformungsvermögens erörtert. Denn nach den Ausführun-
gen in Spalte 3, Zeilen 5 bis 17 zielt die Lehre der D19‘ darauf ab, Strukturbauteile
wie beispielsweise die zur Einleitung von Deformationsenergie im Crashfall spezi-
ell konstruierten Türaufprallträger oder Stoßfänger derart zu gestalten, dass sie
(definierte) Bereiche höchster Festigkeit mit geringem plastischem Verformungs-
vermögen, aber auch Zonen und somit andere definierte Bereiche mit einer gerin-
geren Festigkeit, aber einer höheren Duktilität aufweisen, so dass durch diese ge-
zielte Schwächung (der Festigkeit) das gesamte Verformungsvermögen und somit
das Faltverhalten des Strukturbauteils im Crashfall gesteuert wird.
Somit ist auch das Merkmal 8 vollständig aus der Druckschrift D19‘ vorbekannt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat daher auch keinen Bestand.

7. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2
fallen aufgrund der Antragsbindung auch sämtliche abhängigen Patentansprüche
der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf,
ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997,
120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

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eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann

Pr


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