8 W (pat) 22/14  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 22/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 58 901


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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben. Das Patent
103 58 901 wird beschränkt aufrechterhalten mit Patentansprü-
chen 1 bis 16 überreicht als Hauptantrag in der mündlichen Ver-
handlung vom 20. Juli 2017, Beschreibung Seiten 2 bis 5 und 7
bis 11 gemäß Patentschrift, Seite 6 überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juli 2017 und Zeichnungen 1 bis 11 gemäß
Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung, die die inneren Prioritäten der deutschen Patentanmel-
dungen 103 15 567 vom 5. April 2003 und 103 50 297 vom 28. Oktober 2003 in
Anspruch nimmt, ist das Patent 103 58 901 mit der Bezeichnung „Torsionsschwin-
gungsdämpfer“ erteilt und die Erteilung am 17. Januar 2013 veröffentlicht worden.
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Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. April 2013, der
am selben Tag beim Deutschen- Patent- und Markenamt eingegangen ist, form-
und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem
Umfang beantragt.

Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4
PatG und ist der Auffassung,

• dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der
Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei, und
• dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und hat
sich im Übrigen mit geänderten Patentansprüchen verteidigt.

Mit dem in der Anhörung vom 8. Mai 2014 verkündeten Beschluss hat die Patent-
abteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit den am
16. September 2013 eingereichten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Juli 2014 eingegangene Be-
schwerde der Einsprechenden.

Zur weiteren Verteidigung legt die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
vom 20. Juli 2017 einen neuen Hauptantrag vor.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hält die geltenden Patentansprüche
für nicht zulässig, weil der Inhalt des Patentanspruchs 1 gegenüber den ursprüng-
lichen Unterlagen unzulässig erweitert und der geltende Anspruch 3 widersprüch-
lich zum Anspruch 1 sei.
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Darüber hinaus sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ein Aliud zu
dem Gegenstand des ursprünglich erteilten Anspruchs 1 gemäß Streitpatent-
schrift, was sinngemäß zu einer Schutzbereichserweiterung führe. Durch die Än-
derung des im ursprünglich erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmals, wo-
nach „das Masseelement (11) eine […] ergänzende Zusatzmasse (114) aufweist“,
in die geltende Fassung, wonach das Turbinenrad „eine […] vorgesehene Zu-
satzmasse (114) aufweist“, sei der Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 nicht
verkleinert, sondern „verschoben“ worden.

Im Übrigen sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem
Stand der Technik nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber der D1
oder der D2 und beruhe gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2014 aufzuheben
und das Patent 103 58 901 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

das Patent 103 58 901 beschränkt aufrechtzuerhalten mit
Patentansprüchen 1 bis 16, überreicht als Hauptantrag in der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017, Beschreibung
Seiten 2 bis 5 und 7 bis 11 gemäß Patentschrift, Seite 6,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017, und
Zeichnungen 1 bis 11 gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und hält
den geltenden Anspruchssatz für zulässig. Insbesondere sei der Patentgegen-
- 5 -
stand gemäß dem geltenden Anspruch 1 auch kein Aliud zum Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1, sondern beschränke den erteilten Gegenstand in zu-
lässiger Weise.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei gegenüber den im Verfah-
ren befindlichen Entgegenhaltungen neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

Zur Stützung ihrer Einsprüche hat die Einsprechende im Laufe des Verfahrens fol-
gende Druckschriften eingereicht:

D1: DE 43 33 562 A1
D2: DE 199 20 542 A1
D3: DE 39 38 724 A1
D4: DE 197 39 634 A1
D5: DE 39 34 798 A1
D6: Firmenschrift: 5. Kolloquium LuK v. 27. Mai 1994, Sei-
ten 122-125

Der geltende Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag) lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:

1. Torsionsschwingungsdämpfer (80) an einer Überbrückungskupp-
lung (48) einer hydrodynamischen Kupplungsanordnung (1),
2. mit einer antriebsseitigen Koppelvorrichtung (96),
2.1. die mit dem Kupplungsgehäuse (5) in Wirkverbindung bringbar und
2.2. mit einem antriebsseitigen Übertragungselement (78) versehen
ist, das über erste Energiespeicher (86) mit einem Zwischen-Über-
tragungselement (94) verbunden ist,
3. und mit einer abtriebsseitigen Koppelvorrichtung (108)
- 6 -
3.1. für eine Wirkverbindung des Zwischen-Übertragungselemen-
tes (94) über zweite Energiespeicher (100) mit einem abtriebsseiti-
gen Übertragungselement 106),
3.2. das mit einem abtriebsseitigen Bauteil (116) der hydrodynami-
schen Kupplungsanordnung (1) verbunden ist, wobei
4. das Zwischen-Übertragungselement (94) an einer wirkungsmäßig zwi-
schen den beiden Koppelvorrichtungen (96, 108) liegenden Angriffs-
stelle (120) über ein Masseelement (112) verfügt,

dadurch gekennzeichnet, dass
5. ein Turbinenrad (19) der hydrodynamischen Kupplungsanordnung (1)
als Masseelement (112) an der Angriffsstelle (120) mit dem Zwischen-
Übertragungselement (94) in Festverbindung steht und
6. eine an dem Turbinenrad (19) vorgesehene Zusatzmasse (114) auf-
weist.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der weiteren abhängigen Pa-
tentansprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.


II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal-
tung des Streitpatents.

2. Das Streitpatent betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 einen Torsions-
schwingungsdämpfer an einer Überbrückungskupplung einer hydrodynamischen
Kupplungsanordnung.

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Nach den Ausführungen in den Absätzen [0011] bis [0014] der Streitpatentschrift
können die bekannten Torsionsschwingungsdämpfer in unterschiedlichen Ausfüh-
rungen jeweils entweder die dritte oder vierte Eigenfrequenz ausgleichen, jedoch
könne nicht gleichzeitig auf die dritte und vierte Eigenfrequenz Einfluss genommen
werden, so dass beim Durchfahren der diesen zugeordneten Drehzahlbereiche
Geräusche auftreten können.

Daher besteht nach den Ausführungen in Absatz [0015] der Streitpatentschrift die
Aufgabe der Erfindung darin, einen Torsionsschwingungsdämpfer an einer Über-
brückungskupplung einer hydrodynamischen Kupplungsanordnung so auszubil-
den, dass unerwünschte Geräusche nicht mehr wahrnehmbar sind.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt nach den Angaben in der Patentschrift durch
einen Torsionsschwingungsdämpfer gemäß dem geltenden Patentanspruch 1.

Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend
ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhoch-
schulausbildung anzusehen, der mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und
Konstruktion von hydrodynamischen Wandlern aufweist.

3. Einige Merkmale der geltenden Patentansprüche bedürfen einer Ausle-
gung.

Das Streitpatent betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 einen Torsionsschwin-
gungsdämpfer an einer Überbrückungskupplung einer hydrodynamischen Kupp-
lungsanordnung. Mit den Merkmalen 1 bis 3.2 wird ein an sich bekannter Torsi-
onsschwingungsdämpfer für einen sogenannten Zwei-Dämpfer-Wandler bean-
sprucht, bei dem ein (erster) antriebsseitiger Dämpfer (Koppelvorrichtung 96) über
ein Zwischen-Übertragungselement (94) mit einem abtriebsseitigen Dämpfer
(Koppelvorrichtung 108) verbunden ist.
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Nach Merkmal 4 verfügt das Zwischen-Übertragungselement (94) an einer wir-
kungsmäßig zwischen den beiden Koppelvorrichtungen (96, 108) liegenden An-
griffsstelle (120) über ein Masseelement (112). Als Angriffsstelle (120) definiert
das Streitpatent gemäß den Absätzen [0050], [0056] und [0062] der Streitpatent-
schrift im Rahmen mehrerer Ausführungsformen den Ort, bei denen das Turbinen-
rad entweder unmittelbar [0056] oder mittelbar über ein ggfls. zusätzliches Blech-
teil (genannt Anbindung 110) an dem Zwischen-Übertragungselement (94) ange-
ordnet bzw. befestigt ist.
Merkmal 5 präzisiert das Masseelement und dessen Anordnung derart, dass das
Turbinenrad der hydrodynamischen Kupplungsanordnung (1) zumindest ein Teil
des Masseelements bildet und mit dem Zwischen-Übertragungselement (94), das
zwischen den beiden Dämpfern (96; 108) angeordnet ist, in Festverbindung steht.
Durch feste Verbindung in Form der „Festverbindung“ des Turbinenrads (19) am
Zwischen-Übertragungselement (94) nach Merkmal 5 ist das Turbinenrad (19)
somit dauerhaft und unlösbar mit der abtriebsseitigen Koppelvorrichtung (108)
verbunden. Nach Merkmal 6 weist das Turbinenrad neben der eigenen Masse als
Teil des Masseelements noch eine (weitere) Zusatzmasse auf, die die Eigen-
masse des Turbinenrads nochmals erhöht.
Unter einer Zusatzmasse, die an dem Turbinenrad vorgesehen ist, ist nach dem
Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0050] ein zusätzliches (sonst nicht
benötigtes) Bauteil mit eigener (nennenswerter) Masse zu verstehen, das an dem
Turbinenrad angeordnet und geeignet ist, die Massenträgheit des Turbinenrads zu
erhöhen.
Der abtriebsseitige Dämpfer (108) wirkt somit wie ein sog. „Turbinendämpfer“.
Demgegenüber wirkt die antriebsseitige Koppelvorrichtung (96) wie ein sog.
„Standarddämpfer“, wobei zwischen beiden Dämpfern sowohl das Turbinenrad als
Masseelement als auch die Zusatzmasse als weiteres Masseelement angeordnet
sind.
Nach den Ausführungen in Absatz [0018] und [0019] des Streitpatents ist ein Tur-
binendämpfer an einer Relativdrehbarkeit seines abtriebsseitigen Übertragungs-
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elementes gegenüber einem Turbinenrad erkennbar, während bei einem
Standarddämpfer das abtriebsseitige Übertragungselement des Torsionsschwin-
gungsdämpfers gegenüber dem Turbinenrad(fuß) drehfest ist.

4. Die geltenden Patentansprüche (gemäß Hauptantrag) sind zulässig. Ihre
Gegenstände sind auch patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in nahelie-
gender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben.

4.1. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche sind in den
Ursprungsunterlagen offenbart.
Die Merkmale 1 bis 4 des geltenden Patentanspruches 1 sind wörtlich im ur-
sprünglichen Patentanspruch 1 sowie im Patentanspruch 1 der Stammanmeldung
103 50 297 offenbart.

Auch das Teilmerkmal 5 wonach „ein Turbinenrad (19) ….als Masseelement (112)
an der Angriffsstelle (120) mit dem Zwischen-Übertragungselement (94) in Fest-
verbindung steht“, ist in allgemeiner Form bereits in dem ursprünglichen Anspruch
2 offenbart, indem dort beschrieben ist, dass das Masseelement, (das gemäß
Merkmal 4 mittelbar oder unmittelbar an dem Zwischen-Übertragungselement (94)
angeordnet ist) zumindest - und somit nicht ausschließlich - durch das Turbinen-
rad gebildet ist. Die weitere Ergänzung im Merkmal 5, wonach die Verbindung
zwischen Turbinenrad (19) und Zwischen-Übertragungselement (94) als Festver-
bindung ausgebildet ist, ergibt sich aus Seite 28, Zeile 23 der ursprünglichen Be-
schreibung bzw. aus Absatz [0051] der Streitpatentschrift. Ergänzend sei festge-
stellt, dass das Merkmal der unmittelbaren Befestigung von Turbinenrad am Zwi-
schen-Übertragungselement im Sinne einer Festverbindung auch bereits im ur-
sprünglichen Anspruch 20 (bzw. im erteilten Patentanspruch 14) offenbart ist. Das
Merkmal 6, wonach das Turbinenrad eine an dem Turbinenrad vorgesehene Zu-
satzmasse aufweist, ist in den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4 (bzw. im er-
teilten Patentanspruch 2) offenbart. Da der Anspruch 20 auf die Ansprüche 3 und
4 zurückbezogen ist, trifft der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass in den Ur-
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sprungsunterlagen eine Zusatzmasse nur in Verbindung mit einer indirekten An-
bindung über das „Anbindung (110)“ genannte Bauteil offenbart sei, nicht zu.

Daher sind alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 in den ursprünglichen
Unterlagen sowie auch den Unterlagen der Stammanmeldung 103 50 297 als zur
Erfindung gehörig offenbart.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 16 sind in den ursprünglichen
Ansprüchen 5 bis 11, 13, 14, 16 bis 21 und 29 bis 30 offenbart.

4.2. Es liegt auch keine Schutzbereichserweiterung gegenüber der erteilten Fas-
sung des Patentanspruchs 1 vor.

Dem kennzeichnenden Merkmal in der erteilten Fassung gemäß Streitpatentschrift
ist mit der Formulierung „…dass das Masseelement eine das Turbinenrad ergän-
zende Zusatzmasse aufweist“ klar zu entnehmen, dass das Masseelement, das
gemäß dem vorausgehenden Merkmal mittelbar oder unmittelbar an dem Zwi-
schen-Übertragungselement angeordnet ist, zum einen durch das Turbinenrad
und zum anderen durch die (das Turbinenrad) ergänzende Zusatzmasse gebildet
ist. Demnach ergänzt die Zusatzmasse allenfalls das Turbinenrad und nicht – wie
die Beschwerdeführerin vorträgt – das Masseelement. Vielmehr bilden demnach
sowohl das Turbinenrad als auch die Zusatzmasse gemeinsam das Masseele-
ment.

Genau dasselbe wird mit den Merkmalen 5 und 6 des geltenden Patentan-
spruchs 1 beansprucht, wonach „...ein Turbinenrad ...als Masseelement“ ausge-
bildet ist und „….eine an dem Turbinenrad vorgesehene Zusatzmasse aufweist“.
Auch hier bilden demnach sowohl das Turbinenrad als auch die Zusatzmasse ge-
meinsam das Masseelement. Durch die Aufnahme weiterer offenbarter Merkmale
(s. Abschnitt 4.1) in Form der Festverbindung wird dieser geltende Patentan-
spruch 1 gegenüber der erteilten Fassung weiter in zulässiger Weise beschränkt,
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so dass keine Schutzbereichserweiterung oder Schutzbereichsverschiebung vor-
liegt, sondern eine Beschränkung.

4.3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig,
§§ 1 bis 5 PatG.

4.3.1. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Torsionsschwingungs-
dämpfers ist gegeben.

Die D1 (DE 43 33 562 A1) zeigt in Figur 4 und der zugehörigen Beschreibung ei-
nen Torsionsschwingungsdämpfer an einer Überbrückungskupplung (218) einer
hydrodynamischen Kupplung (203), mit einer antriebsseitigen Koppelvorrich-
tung (250), die mit dem Kupplungsgehäuse (205, 206) in Wirkverbindung bringbar
(Merkmal 2) und mit einem antriebsseitigen Übertragungselement (252 - 254) ver-
sehen ist, das über erste Energiespeicher (Kraftspeicher 251) mit einem Zwi-
schen-Übertragungselement (ringförmiges Bauteil 255) verbunden ist (Merk-
mal 2.1).

Weiterhin weist der bekannte Torsionsschwingungsdämpfer nach der D1 entspre-
chend Merkmal 3 eine abtriebsseitige Koppelvorrichtung (216) auf für eine Wirk-
verbindung des Zwischen-Übertragungselementes (255) über zweite Energiespei-
cher (219) mit einem abtriebsseitigen Übertragungselement (234) (Merkmal 3.1),
das mit einem abtriebsseitigen Bauteil (Abtriebsnabe 214) der hydrodynamischen
Kupplungsanordnung (203) verbunden ist (Merkmal 3.2).

Am Zwischen-Übertragungselement (255) greift beim bekannten Torsionsschwin-
gungsdämpfer nach der D1 der Kolben der Wandlerüberbrückungskupplung (218)
an, die im eingekuppelten Zustand die antriebsseitige Koppelvorrichtung (250) mit
dem Turbinenrad (213) und der abtriebsseitigen Koppelvorrichtung (216) verbin-
det, wogegen im ausgekuppelten Zustand die antriebsseitige Koppelvorrich-
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tung (250) und das Zwischen-Übertragungselement (255) von dem Turbinen-
rad (213) und der abtriebsseitigen Koppelvorrichtung (216) getrennt sind.

Im eingekuppelten Zustand der Wandlerüberbrückungskupplung (218) verfügt so-
mit das Zwischen-Übertragungselement (255) an einer wirkungsmäßig zwischen
den beiden Koppelvorrichtungen (250, 216) liegenden Angriffsstelle, an der der
Reibbelag (233) angeordnet ist, über ein Masseelement, beispielsweise in Form
des Turbinenrades (213), so dass auch Merkmal 4 verwirklicht ist.

Anders als es gemäß Merkmal 5 beim Streitpatent vorgesehen ist, steht jedoch
das Turbinenrad (213) der bekannten hydrodynamischen Kupplungsanordnung
nach der D1 nicht mit dem Zwischen-Übertragungselement (255) in Festverbin-
dung, sondern ist lediglich über die Reibbeläge der Wandlerüberbrückungskupp-
lung (218) einkuppelbar. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist eine
kuppelbare Verbindung über Reibbeläge allenfalls als eine lösbare Verbindung
anzusehen, jedoch zweifelsfrei nicht als Festverbindung, also eine unlösbare,
dauerhafte Verbindung im Sinne des Streitpatents.

Bereits aus diesem Grund ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber dem Ge-
genstand der D1.

Darüber hinaus weist das Turbinenrad (213) der bekannten hydrodynamischen
Kupplungsanordnung nach der D1 auch keine an dem Turbinenrad (213) vorge-
sehene Zusatzmasse im Sinne des Streitpatents auf, weil nach dem Verständnis
des Streitpatents eine Zusatzmasse ein zusätzliches (sonst nicht benötigtes)
Bauteil mit eigener Masse ist, das an dem Turbinenrad zusätzlich angeordnet ist.
Dabei muss der Massenanteil dieser Zusatzmasse derart (groß) sein, dass er die
Massenträgheit des gesamten Systems beeinflussen kann. Anders als die Ein-
sprechende meint, fällt darunter weder das Krafteinleitungsteil (223) zwischen
Turbinenrad (213) und Angriffsstelle noch ein eventuell vorhandener Reibbe-
lag (233), der am Krafteinleitungsteil (257) angeordnet ist oder eventuell vorhan-
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dene Schweißnähte, weil dies alles für die Funktion des Torsionsschwingungs-
dämpfer notwendige Verbindungs- oder Konstruktionselemente sind, ohne die ein
Betrieb des Torsionsschwingungsdämpfer nicht möglich wäre.

Auch die von der Einsprechenden als „Nasen“ bezeichneten Erhebungen am Tur-
binenrad sind weder unmittelbar noch eindeutig als Zusatzmasse erkennbar.
Vielmehr weiß der Fachmann, dass diese Erhebungen die Verbindung zwischen
Turbinenradschale und Turbinenschaufeln in völlig üblicher Weise zeichnerisch
darstellen sollen, was beispielsweise in der D3 auch so beschrieben ist.

Die D2 zeigt in Figur 2 einen Torsionsschwingungsdämpfer an einer Überbrü-
ckungskupplung (115) einer hydrodynamischen Kupplungsanordnung (101) mit
einer antriebsseitigen Koppelvorrichtung (128a), die mit dem Kupplungsge-
häuse (2) in Wirkverbindung bringbar und mit einem antriebsseitigen Übertra-
gungselement (118) versehen ist, das über erste Energiespeicher (129) mit einem
Zwischen-Übertragungselement (127) verbunden ist (Merkmale 1 bis 2.2).

Weiterhin weist der bekannte Torsionsschwingungsdämpfer nach der D2 eine ab-
triebsseitige Koppelvorrichtung (128b) für eine Wirkverbindung des Zwischen-
Übertragungselementes (127) über zweite Energiespeicher (130) mit einem ab-
triebsseitigen Übertragungselement (117) auf, das mit einem abtriebsseitigen
Bauteil (114) der hydrodynamischen Kupplungsanordnung (101) verbunden ist
(Merkmale 3 bis 3.2).

Jedoch verfügt das Zwischen-Übertragungselement (127) des bekannten Torsi-
onsschwingungsdämpfers nach der D2 weder über eine Angriffsstelle für die mit-
telbare oder unmittelbare Verbindung mit dem Turbinenrad (110) noch über ein
Masseelement im Sinne des Merkmals 4 des Streitpatents.

Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weder das Turbinenrad
noch das daran angeschweißte Flanschteil (122) mit dem Zwischen-Übertra-
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gungselement (127) verbunden. Vielmehr ist das am Turbinenrad angeschweißte
Flanschteil (122) entsprechend den Ausführungen in Spalte 10, Zeilen 30 bis 55
mit dem Eingangsteil (118) der antriebsseitigen Koppelvorrichtung (128a) verbun-
den, wozu es durch Ausnehmungen (133) am Zwischen-Übertragungsele-
ment (127) hindurchgreift, welche lediglich als Drehwinkelbegrenzung wirken.

Mangels einer Verbindung mit dem Zwischen-Übertragungselement (127) ent-
sprechend Merkmal 4 kann in Folge auch keine Festverbindung entsprechend
Merkmal 5 zwischen Turbinenrad und Zwischen-Übertragungselement (127) vor-
liegen.

Auch für eine an dem Turbinenrad vorgesehene Zusatzmasse im Sinne des
Streitpatents gibt es in der D2 keine Hinweise, wozu auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen zur D1 hinzuweisen ist, die sinngemäß hier auch zutreffen.

Die D3 (DE 39 38 724 A1) zeigt gemäß Figur 1 einen hydrodynamischen Dreh-
momentwandler (1) mit Überbrückungskupplung (2), bestehend aus einem etwa
topfförmigen Gehäuse (30), das auf der Bodenseite antreibbar und auf der gegen-
überliegenden Seite mit dem Pumpenrad (4) verbunden ist, einem zwischen Bo-
den (29) und Pumpenrad (4) angeordneten Turbinenrad (5), das über eine
Nabe (6) auf einer Getriebewelle gelagert ist, und einer zwischen Turbinenrad (5)
und Boden (29) des Gehäuses angeordneten Überbrückungskupplung (2), deren
Kolben (7) an der Innenwandung des Bodens (29) anlegbar ist und mit dieser eine
Reibfläche (8) bildet und im angelegten Zustand das Drehmoment vom Gehäuse
über einen Torsionsschwingungsdämpfer (Torsionsfedereinrichtung 10) auf die
Getriebewelle überträgt. Zur besseren Dämpfung von Torsionsschwingungen
(nach Spalte 3, Zeilen 54 bis 65 eine Verbesserung der schwingungsmäßigen
Entkupplung) ist eine Zusatzmasse (22, 23, 24) angeordnet. Die Zusatzmasse
kann einerseits nach Figur 1 mit Bezugszeichen 22 an der Nabenscheibe (11) an-
geordnet sein oder aber entsprechend einer weiteren Ausführungsform nach Fi-
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gur 4 und 5 und Spalte 3, Zeilen 63 bis 65 direkt am Turbinenrad mit Bezugszei-
chen (23 bzw. 24).

Die zentrale Lehre der D3 (s. kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1) ist darauf
gerichtet, die Zusatzmasse nach der Torsionsfedereinrichtung (10) anzuordnen.
Dies ist auch ausdrücklich in Spalte 1, Zeilen 38 bis 40 der D3 beschrieben.

Anders als der Streitpatentgegenstand weist der bekannte Torsionsschwingungs-
dämpfer nach der D3 nur eine (einzige) Koppelvorrichtung auf, so dass weder eine
zweite Koppelvorrichtung noch ein Zwischen-Übertragungselement vorhanden ist.

Die D4 (DE 197 39 634 A1), die ebenfalls einen hydrodynamischen Drehmoment-
wandler mit nur einer Koppelvorrichtung zum Inhalt hat, geht nicht über das hin-
aus, was aus der D3 bekannt geworden ist. Insbesondere zeigt diese Druckschrift
in ihrer Figur 1 lediglich schematisch den Aufbau eines Torsionsschwingungs-
dämpfers mit einem Feder-Dämpfungs-System (24) an einer Überbrückungs-
kupplung (26) einer hydrodynamischen Kupplungsanordnung (14), mit einer an-
triebsseitigen Koppelvorrichtung (10), die mit dem Kupplungsgehäuse (12) in
Wirkverbindung bringbar ist. Der bekannte Torsionsschwingungsdämpfer hat ganz
offensichtlich auch ein antriebsseitiges Übertragungselement, das über Energie-
speicher mit einem abtriebsseitigen Übertragungselement verbunden ist. Eine
zweite Koppelvorrichtung mit zweitem Energiespeicher und ein Zwischen-Übertra-
gungselement hat dieser bekannte Torsionsschwingungsdämpfer nicht. Das Tur-
binenrad (18) ist gemäß Figur 1 direkt mit der Abtriebswelle (28) verbunden, so
dass sowohl bei geöffneter als auch bei geschlossener Überbrückungskupplung
die Kraftübertragung immer vom Turbinenrad (18) auf die Abtriebswelle (28) er-
folgt, wie in Sp. 2, Z. 25 bis 31 und Sp. 3, Z. 10 - 17 beschrieben.

An dem Turbinenrad (18) des hydrodynamischen Drehmomentwandlers ist eine
Zusatzmasse (30) vorgesehen. Jedoch ist auch hier die Zusatzmasse (ähnlich der
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Lehre nach der D3) im Kraftfluss gesehen nach der Torsionsfedereinrichtung an-
geordnet.

Die D5 zeigt einen hydrodynamischen Drehmomentwandler mit zwei Koppelvor-
richtungen (13, 14), die über ein Zwischen-Übertragungselement verbunden sind.
Jedoch ist das Turbinenrad (9) in allen Ausführungsformen mit zwei Koppelvor-
richtungen (13, 14) direkt mit der Nabe verbunden, so dass weder Merkmal 4 noch
Merkmal 5 verwirklicht ist. Auch eine Zusatzmasse nach Merkmal 6 ist nicht offen-
bart.

Die D6 zeigt einen Torsionsschwingungsdämpfer mit nur einer Koppelvorrichtung
(Dämpfer). Insbesondere beschreibt die D6 auf Seite 124, dass zur Schaffung von
„weichen“ Getriebeeingangswellen ein (einziger) Torsionsdämpfer in Reihe zur
Getriebeeingangswelle geschaltet wird, wobei gemäß Bild 12 der Torsionsdämpfer
zwischen Motor und Turbine entfällt und durch den Dämpfer zwischen Turbine und
Getriebeeingangswelle ersetzt wird, welche Konstruktion als „Turbinendämpfer“
bezeichnet wird. Somit lehrt die D6 den Torsionsdämpfer zwischen Motor und
Turbine entfallen zu lassen und weist somit keinen zweiten Dämpfer auf.

4.3.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf
erfinderischen Tätigkeit.

Nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt bildet
der Torsionsschwingungsdämpfer gemäß der D1, weil er ebenfalls zwei Energie-
speicher aufweist und mit dem Ziel einer Verbesserung des Komforts durch Be-
einflussung der Eigenfrequenzen entwickelt wurde (Sp. 1, Z. 56 - 61).

Sofern der Fachmann bei dem Betrieb des hydrodynamischen Drehmoment-
wandlers nach der D1 noch störende Geräusche feststellt, so wird er aufgrund
seines Fachwissens und entsprechend dem Vorgehen bei der D3 die Anordnung
von Zusatzmassen innerhalb des Torsionsschwingungsdämpfers in Erwägung
- 17 -
ziehen, um störende Eigenfrequenzen zu reduzieren oder zu verschieben. Die
Übertragung der Lehre nach der D3 auf den Stand der Technik nach D1 veran-
lasst den Fachmann jedoch dazu, das Masseträgheitsmoment eines auf der Ab-
triebsseite der Torsionsfederungseinrichtung befindlichen Bauteils zu erhöhen und
die Zusatzmasse daher nach den (beiden) Torsionsfedereinrichtungen anzuord-
nen, was jedoch weg führt von der streitpatentgemäßen Lösung.

Doch selbst wenn man unterstellt, der Fachmann ordne aufgrund weiterer fach-
männischer Überlegungen die Zusatzmasse am Turbinenrad der D1 entsprechend
dem Vorbild der Figur 4 der D3 an, so führt dies nicht zu der streitpatentgemäßen
Torsionsfederungseinrichtung, weil dann noch das Merkmal 5 mit der Festverbin-
dung zwischen Turbinenrad und Zwischen-Übertragungselement (255) nicht ver-
wirklicht ist. Für eine Abkehr von der kuppelnden Verbindung der D1 über die
Reibflächen (233) zwischen Turbinenrad und Zwischen-Übertragungsele-
ment (255) zu einer Festverbindung gibt es weder aus der D3 noch aus einer an-
deren Druckschrift Anregungen für den Fachmann. Vielmehr schließen die bauli-
chen Gegebenheiten bei der bekannten Torsionsfederungseinrichtung nach der
D1 eine Festverbindung zwischen Turbinenrad und Zwischen-Übertragungsele-
ment (255) sogar aus, weil dann die Überbrückungskupplung (218) funktionslos
und ein Wandlerbetrieb somit nicht möglich wäre. Eine Verlagerung der Überbrü-
ckungskupplung (218) vor die antriebsseitige Koppelvorrichtung ist aufgrund der
direkten Anbindung der antriebsseitigen Koppelvorrichtung nicht ohne weiteres
möglich und würde eine vollständige Umkonstruktion des Drehmomentwandlers
und der bekannten Torsionsfederungseinrichtung zur Folge haben.

Da der Offenbarungsgehalt der D4 (DE 197 39 634 A1) nicht über das hinausgeht,
was aus der D3 bekannt geworden ist, kann auch die D4 dem Fachmann keine
Hinweise darauf geben, die kuppelnde Verbindung der D1 über die Reibflä-
chen (233) zwischen Turbinenrad und Zwischen-Übertragungselement (255) ab-
zuändern und eine Festverbindung zwischen Turbinenrad und Zwischen-Übertra-
gungselement (255) vorzusehen.
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Die Druckschriften D5 und D6 liegen weiter ab, weil sie weder eine Zusatzmasse
zum Inhalt haben noch einen Torsionsschwingungsdämpfer offenbaren, bei dem
ein Turbinenrad als Masseelement wirkungsmäßig mit einer Angriffsstelle zwi-
schen zwei Dämpfern verbunden ist. Der Offenbarungsgehalt der D2 geht nicht
über das hinaus, was aus der D1 bekannt geworden ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann ausgehend von der be-
kannten Torsionsfederungseinrichtung nach der D1 auch unter Berücksichtigung
der Druckschriften D2, D3, D4, D5, D6 und seines Fachwissens und Fachkönnens
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
des Streitpatents gelangt.

Auch die D2 als Ausgangspunkt führt entgegen dem Vortrag der Beschwerdefüh-
rerin nicht zum Streitpatentgegenstand.

Denn diesem bekannten Torsionsschwingungsdämpfer fehlt neben den Merkma-
len 5 und 6 auch das Merkmal 4 , weil das Turbinenrad nicht mit dem Zwischen-
Übertragungselement (127), sondern mit dem Eingangsteil (118) der antriebsseiti-
gen Koppelvorrichtung (128a) spielfrei befestigt ist. Mangels jeglicher Verbindung
zwischen Turbinenrad und dem Zwischen-Übertragungselement (127) kann somit
die D2 den Fachmann nicht dazu anleiten, das Turbinenrad an dem Zwischen-
Übertragungselement (127) mittels einer unlösbaren Festverbindung zu befesti-
gen.
Auch die Druckschriften D3 bis D6 geben dem Fachmann hierzu keine Anregun-
gen oder Hinweise, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zur D1 zu verwei-
sen ist. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwä-
gungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender
Gedanken und Überlegungen, die auch ausgehend von dem Torsionsschwin-
gungsdämpfer nach D2 auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur bean-
spruchten Lösung zu gelangen.

- 19 -
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

5. Die geltenden Unteransprüche“2 bis 16 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen des streitpatentgemäßen Torsionsschwingungsdämpfers nach
Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher Bestand.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der geltende Anspruch 3
auch nicht unklar oder widersprüchlich zum geltenden Anspruch 1. Vielmehr be-
schreibt dieser Anspruch eine Lösung, bei der das Zwischen-Übertragungsele-
ment (94) über eine Anbindung (110) lediglich mittelbar am Turbinenrad angreift
und deshalb beabstandet von der Angriffsstelle (120) das Masseelement in Form
des Turbinenrades mit ergänzender Zusatzmasse aufnimmt.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
- 20 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn

Pr


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