8 W (pat) 21/13  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 21/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
6. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2006 003 293.3








hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, Heimen
und Dipl.-Ing. Brunn

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 17. Mai 2013 aufgehoben und das Patent wie folgt er-
teilt:

Bezeichnung: Vorrichtung zum Herstellen laminierter Produkte

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10,

Beschreibungsseiten 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Ver-
handlung,

Figuren gemäß Offenlegungsschrift.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 11 2006 003 293.3 mit dem internationalen Aktenzeichen
PCT/DE2006/000433 und der Bezeichnung „Vorrichtung zum Herstellen laminier-
ter Produkte“ ist am 11. März 2006 angemeldet und am 20. September 2007 of-
fengelegt worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Erstbescheid vom 22. Oktober 2009 die Erteilung eines Patents nicht in Aus-
sicht gestellt, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der
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Technik in Form der D1 nicht neu sei. Daraufhin hat die Patentanmelderin den
Gegenstand des Anspruchs 1 durch Hinzuziehung der Merkmale des ursprüngli-
chen Anspruchs 2 beschränkt; sie hat argumentiert, dass der nun vorliegende Ge-
genstand sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei. Die
Prüfungsstelle hat in einem weiteren Bescheid dargelegt, dass auch der nun vor-
liegende Gegenstand nicht patentfähig sei, da durch eine Zusammenschau der
Dokumente D1 mit D2 die beanspruchte Laminat-Vorrichtung für einen Fachmann
nahegelegt sei. Daraufhin hat die Anmelderin um einen beschwerdefähigen Be-
schluss gebeten.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung ge-
mäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
3. Juni 2013. Sie reicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung einen neuen An-
spruchssatz mit einem geänderten Patentanspruch 1 und weiteren 9 abhängigen
Patentansprüchen sowie eine korrigierte Beschreibung ein.

Der geltende Patentanspruch 1, der sich aus den ursprünglich eingereichten Pa-
tentansprüchen 1 bis 4 zusammensetzt, lautet:

„Geschichtet aufgebaute und ein mit einem Harz auszuhärtendes
Produkt-Laminat (110) enthaltende Laminat-Vorrichtung (100) mit
einer Saugschicht (120) zur Aufnahme eines fließfähigen Harzes,
deren Unterfläche mittels einer Trennschicht (130) von einer
Oberfläche des Produkt-Laminates (110) getrennt ist, wobei die
dem Produkt-Laminat (110) ferne Oberfläche der Saug-
schicht (120) von einer im Wesentlichen gasdichten Deck-
schicht (140) abgedeckt ist, und wobei im Bereich der Oberfläche
der Saugschicht (120) ein oder mehr Harzleiteinrichtungen (150)
vorgesehen sind, die jeweils als von im Wesentlichen formstabilen
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Abstandselementen (151) gebildeter, eine Ober- (152) und eine
Unterfläche (153) aufweisender Harzkanal (154) ausgebildet sind,
dessen Unterfläche (153) mindestens teilweise an die Oberfläche
der Saugschicht (120) angrenzt, wobei die Abstandsele-
mente (151) von feststehenden textilen Filamenten gebildet sind,
die in der als textiles Flächengebilde ausgeführten Unterflä-
che (153) fest miteinander verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Harzkanal (154) von einem Schlaufenband gebildet ist, dessen
in Schlaufen gelegte Filamente so feststehend ausgebildet sind,
dass sie als textile Abstandselemente (151) wirken, wobei die
Oberfläche (152) des Harzkanals (154) von den der Unterfläche
fernen Enden der Schlaufen gebildet ist, wobei die in Schlaufen
gelegten Filamente paarweise angeordnet sind derart, dass je-
weils zwei benachbarte Schlaufen sich im Bereich ihrer der Unter-
fläche fernen freistehenden Enden überkreuzen.“

Die Anmelderin sieht den Gegenstand des Anspruchs 1 für patentfähig an, da ih-
rer Auffassung nach die Merkmale des kennzeichnenden Teils nicht aus dem
Stand der Technik bekannt seien. Keine der im Verfahren befindlichen Druck-
schriften würden einen Harzkanal offenbaren, der sich aus in Schlaufen gelegten
Filamenten zusammensetzen würde. Darüber hinaus sei auch nicht bekannt, die
in Schlaufen gelegten Filamente paarweise in der Weise anzuordnen, dass sich
jeweils zwei benachbarte Schlaufen im Bereich ihrer der Unterfläche fernen frei-
stehenden Enden überkreuzten. Eine derartige textile Anordnung Harzleiteinrich-
tung bzw. eines Harzkanals sei für den Fachmann auch nicht nahegelegt.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Mai 2013 auf-
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zuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unter-
lagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung;

Beschreibungsseiten 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung;

Figuren wie Offenlegungsschrift.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:

D1 US 2003/0025231 A1
D2 US 2003/0102604 A1
D3 US 2005/0037678 A1

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie der weiteren Schriftsätze wird auf die
Akten verwiesen.


II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch begründet, denn der Gegenstand des im Beschwerdeverfahren weiter be-
schränkten Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5
PatG dar.

1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Kunststofftechnik mit Fachhochschul- oder vergleichbarem Abschluss, der in der
Fertigung oder Entwicklung von Bauteilen aus Faser-Verbundwerkstoffen tätig ist.
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Er hat Erfahrungen mit den entsprechenden Formwerkzeugen und kennt sich
auch mit der Verarbeitung von textilen Kunstfasern aus oder zieht einen Textil-
fachmann zu Rate.

2. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung, die ein geschichtet aufgebautes, mit
Harz auszuhärtendes Produkt-Laminat enthält. Die Vorrichtung ist mit einer Saug-
schicht zur Aufnahme (und gleichmäßigen Verteilung) des fließfähigen Harzes
versehen. Die Unterfläche der Saugschicht ist dabei mittels einer Trennschicht von
einer Oberfläche des Produkt-Laminats getrennt, die entgegengesetzte Seite der
Saugschicht (Oberfläche) ist von einer im Wesentlichen gasdichten Deckschicht
abgedeckt (S. 1, Abs. 1). Ziel einer derartigen Vorrichtung ist es, das Produkt-La-
minat mittels Unterdruck weitgehend zu entgasen und im Anschluss das flüssige
Harz an alle Stellen der Laminat-Oberfläche zu fördern, um damit eine gezielte
und gleichmäßige Infiltrierung des Produktlaminates mit dem Harz zu erreichen.
Die Schichten oberhalb des eigentlichen Produktlaminates werden bei derartigen
Vorrichtungen nach Abschluss der Infiltration wieder entfernt.

Im Stand der Technik bekannte derartige Laminat-Vorrichtungen weisen gemäß
den Ausführungen in der Beschreibung den Nachteil auf, dass die bislang ver-
wendeten Harzleiteinrichtungen (Profil- oder Spiralschläuche) für die Herstellung
gekrümmte Flächen aufweisender Laminat-Produkte nur sehr eingeschränkt ge-
eignet seien, da mit diesen Schläuchen eine entsprechend notwendige Krümmung
und auch Fixierung bzw. Untergrundhaftung nicht erreicht werden könne (S. 1,
Abs. 2 bis S. 2, Abs. 1).

In der Beschreibung ist deswegen die Aufgabe angegeben, eine Laminat-Vorrich-
tung zu schaffen, mittels der auch eine Herstellung stark gekrümmte Oberflächen-
anteile aufweisende Produkt-Laminate ermöglicht ist (S. 2, Abs. 2).

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Der geltende Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:

1. Geschichtet aufgebaute und ein mit einem Harz auszuhärtendes Produkt-
Laminat (110) enthaltende Laminat-Vorrichtung (100)
1.1 mit einer Saugschicht (120) zur Aufnahme eines fließfähigen Harzes,
1.1.1 deren Unterfläche mittels einer Trennschicht 130) von einer Oberfläche
des Produkt-Laminates (110) getrennt ist,
1.1.2 wobei die dem Produkt-Laminat (110) ferne Oberfläche der Saug-
schicht (120) von einer im Wesentlichen gasdichten Deckschicht (140)
abgedeckt ist,
1.2. und wobei im Bereich der Oberfläche der Saugschicht (120) ein oder mehr
Harzleiteinrichtungen (150) vorgesehen sind,
1.2.1 die jeweils als von im Wesentlichen formstabilen Abstandselemen-
ten (151) gebildeter, eine Ober- (152) und eine Unterfläche (153) auf-
weisender Harzkanal (154) ausgebildet sind,
1.2.2 dessen Unterfläche (153) mindestens teilweise an die Oberfläche der
Saugschicht (120) angrenzt,
1.3 wobei die Abstandselemente (151) von feststehenden textilen Filamenten
gebildet sind,
1.3.1 die in der als textiles Flächengebilde ausgeführten Unterfläche (153)
fest miteinander verbunden sind, und
1.4 wobei der Harzkanal (154) von einem Schlaufenband gebildet ist, dessen
in Schlaufen gelegte Filamente so feststehend ausgebildet sind, dass sie
als textile Abstandselemente (151) wirken,
1.4.1 wobei die Oberfläche (152) des Harzkanals (154) von den der Unterflä-
che fernen Enden der Schlaufen gebildet ist,
1.4.2 wobei die in Schlaufen gelegten Filamente paarweise angeordnet sind
derart,
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1.4.3 dass jeweils zwei benachbarte Schlaufen sich im Bereich ihrer der
Unterfläche fernen freistehenden Enden überkreuzen.

Die beanspruchte Vorrichtung ist aus fachmännischer Sicht insbesondere in Be-
zug auf die Harzleiteinrichtungen auslegungsbedürftig, da beispielsweise in der
Figur 1 als Querschnittsübersicht eine Harzleiteinrichtung (150) explizit nicht dar-
gestellt ist und auch die rein schematisch skizzierten Ansichten der Harzleitein-
richtungen lediglich „Elementarzellen“ oder Seitenansichten zeigen, aus denen der
reale Aufbau, insbesondere in der Breitendimension, nicht erkennbar ist.

Obwohl die dem Produktlaminat ferne Oberfläche der Saugschicht nach Merk-
mal 1.1.2 von einer (im Wesentlichen gasdichten) Deckschicht abgedeckt sein
soll, geht der Senat in seinem Verständnis der beanspruchten Vorrichtung davon
aus, dass die Harzleiteinrichtung – trotz der Formulierung „im Bereich der Oberflä-
che“ – zwingend auf der Oberfläche der Saugschicht angebracht ist. Hierfür
spricht die Angabe im Anspruch 1, dass die Unterfläche des Harzkanals mindes-
tens teilweise an die Oberfläche der Saugschicht angrenzt. Auch gemäß der Be-
schreibung und den Figuren – insbesondere auch in Form der Bezugszeichen –
geht der Fachmann von einem separaten Teil der Harzleiteinrichtung aus. Somit
liegt die Harzleiteinrichtung zwischen Saugschicht und Deckschicht, so dass sie
ein separates Vorrichtungs-Bauteil bildet und nicht Teil der Saugschicht ist.

Die Harzleiteinrichtung ist in ihrem grundsätzlichen Aufbau in Merkmal 1.2.1 be-
schrieben, der durch die im Wesentlichen formstabilen Abstandselemente (151) in
Verbindung mit jeweils einer Unter- (153) und Oberfläche (152) einen „Harzka-
nal“ (154) bildet. Diese Flächen – auch in Verbindung mit der in Merkmal 1.3.1 be-
schriebenen Ausbildung der Unterfläche als Flächengebilde – sind in Bezug auf
ihre Breitenausdehnung jedoch begrenzt durch den Begriff „Kanal“, der als Lei-
tungseinrichtung für eine Art „Grobverteilung“ des Harzes für die darunter liegende
Saugschicht dient, die ihrerseits die Funktion der „Feinverteilung“ des Harzes für
die unten liegenden zu imprägnierenden Laminatschichten übernimmt.
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3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen
als zur Erfindung gehörig offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der ursprünglich
eingereichten Ansprüche 1 bis 4 zusammen, die jeweils auf den vorstehenden An-
spruch rückbezogen waren. Sein Gegenstand entspricht somit dem Gegenstand
des ursprünglichen Patentanspruchs 4.

4. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG), keine der im
Stand der Technik aufgeführten Druckschriften weist alle ihre Merkmale auf.

Druckschrift D1 (US 2003/0025231 A1) offenbart eine Vorrichtung und ein Verfah-
ren zur Herstellung von Verbundkonstruktionen (Bezeichnung der D1). Nach An-
spruch 1 und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (ab Abs. [0031]) weist
die Laminatvorrichtung (10) ein mit Harz auszuhärtendes Produkt-Laminat (16)
auf, das aus einer oder mehreren (Faser-) Schichten (layers 16A bis 16D) beste-
hen kann. Der Bereich des Harzverteilungsmediums (resin distribution medium
assembly 20A, Fig. 2) bzw. der in diesem Bereich vorliegende Hohlraum ist dabei
als Saugschicht anzusehen, die das flüssige Harz über zumindest einen Harzver-
teilungsstreifen (resin line strip 42) und eine Harzverteilungsschicht (resin distribu-
tion member 40) auf das Produktlaminat verteilen soll. Oberhalb des Produktlami-
nats und unterhalb des Harzverteilungsmediums (Saugschicht) ist ferner eine Ab-
schällage (peel ply 18B) vorhanden, die der Trennschicht (130) der vorliegenden
Anmeldung entspricht. Oberhalb des Harzverteilungsmediums (Saugschicht) ist
als Abschluss noch eine fluiddichte Deckschicht (fluid impervious outer sheet 26)
vorhanden, die bevorzugt aus Nylon [0032] besteht. Die Deckschicht ist somit
auch im Wesentlichen gasdicht.

Die beiden Harzverteilungsmaterialien (Streifen 42, 44 und Schicht 40) weisen da-
bei gezielte Durchlässigkeiten (permeability) für das Harz auf, um eine gleichmä-
ßige Verteilung des Harzes in das Produkt-Laminat zu erreichen [0037]. Hierzu
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bestehen die Harzleiteinrichtungen („resin distribution strip“ oder „resin distribution
member“) aus (beliebig) gestalteten Abstandselementen, die unter dem angeleg-
ten Unterdruck („vacuum“) derart formstabil verbleiben, dass auch unter dem sich
bildenden äußeren Druck (bestimmungsgemäß) die Durchlässigkeit für das Harz
erhalten bleibt (Merkmal 1.2.1). Gemäß Merkmal 1.2.2 liegt auch die Unterseite
des Harzverteilungsstreifens (42) an bzw. auf der Oberfläche der Harzverteilungs-
schicht (40). Damit sind zumindest die Merkmale 1 bis 1.2.2 aus der D1 bekannt.

Eine Zielsetzung der D1 ist es im Übrigen - ebenso wie die der Patentanmel-
dung - dass gekrümmte Teile oder Teile mit komplexen Konturen unter Verwen-
dung der Harzverteilungsanordnung (resin distribution assembly 20A, Harzleitein-
richtung und Saugschicht) hergestellt werden können [0037]. In Bezug auf die
Harzleiteinrichtung setzt die D1 dabei einen aus einem zufallsorientierten, wärme-
geformten und wärmegegossenen Monofilament hergestellten Harzleitungsstreifen
ein („a flat resin strip 42 made from of a random orientated heat formed and heat
fused mono-filament Colbondrain CX100 manufactored by Colbond Incorporated“,
[0035]), der insofern auch die gestellte Aufgabe erfüllt. Der Harzleitungsstrei-
fen (42) der D1 besteht somit offensichtlich aus einem verfestigten Monofilament-
Gelege oder -Gewirke mit Ober- und Unterfläche sowie aus Abstandselementen,
die aus „Wandungen“ von feststehenden Monofilamenten bestehen (Figuren).
Allerdings ist in D1 nicht explizit beschrieben oder gezeigt, dass diese Monofila-
mente „textile“ Filamente darstellen, also über einen textilen Verarbeitungsprozess
hergestellt oder verarbeitet worden sind. Damit sind die beiden Merkmale 1.3 und
1.3.1 nicht vollständig in D1 beschrieben.

Ein aus einem Schlaufenband hergestellter Harzkanal ist in D1 nicht offenbart.
Demzufolge sind auch alle weiteren, sich daran anschließenden Merkmale, die die
weitere Ausgestaltung dieses Schlaufenbandes betreffen, in der D1 nicht be-
schrieben oder gezeigt (Merkmale 1.4 bis 1.4.3).

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Aus der D2 (US 2003/0102604 A1) sind ein Verfahren und eine dazugehörige Vor-
richtung zum Vakuum-unterstützten Herstellen von faserverstärkten Kunststoff-
Kompositen bzw. eines Laminats („composite laminate“, [0004]) bekannt. Hierbei
werden in der Vorrichtung dreidimensionale faserhaltige Abstandsgewebe einge-
setzt, um den schnellen Harzzufluss zu den zu infiltrierenden Schichten zu ermög-
lichen („…to facilate the rapid resin flow, penetration and distribution throughout
the structure including the surrounding and adjacent plies of the entire laminate
layup“; [0041]). Damit stellt dieses Abstandsgewebe (three-dimensional spacer
fabric 10, 26; Fig. 1 und 2 bzw. 3 bis 8) selbst die Saugschicht gemäß dem Pa-
tentgegenstand nach Anspruch 1 dar. Eine Harzleiteinrichtung ist in der D2 zwar
ebenfalls vorhanden, diese befindet sich jedoch nicht zwischen Saugschicht und
gasdichter Deckschicht, sondern liegt im Seitenbereich der Vorrichtung. Die
Harzleiteinrichtung der D2 ist als perforiertes Harz-Zuführungsrohr („…one or
more elements of perforated resin infusion tubing 34“, [0043]) oder als spiralförmig
geschnittenes Rohr („spirally cut tubing wrap“) ausgestaltet und somit nicht textil-
technisch hergestellt.

Damit ist nicht nur die Harzleitvorrichtung anders aufgebaut als die der Vorrichtung
der Anmeldung, sondern die Zuleitung des Harzes erfolgt auch nicht über einen
Kanal, der sich über die Oberfläche der Saugfläche erstreckt. Zudem existiert bei
der D2 keine Trennschicht zwischen der Laminat-Oberfläche und der Saugschicht,
da diese – in Form der dreidimensionalen Abstandsschicht – ein Element des
Produktlaminates darstellt und nach der Harzinfiltrierung nicht wieder entfernt wird.
Dies ist in Abs. [0051] beschrieben: „This eliminates the need for using surface
distribution media that require removal and disposal after the completion of the
infusion process.”

Damit sind bereits alle Merkmale, die die Harzleiteinrichtung(en) betreffen (Merk-
male 1.2 bis 1.3.1) sowie das die Trennschicht betreffende Merkmal 1.1.1 nicht
aus D2 bekannt.
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Hinsichtlich der Druckschrift D3 (US 2003/0025231 A1) gilt prinzipiell das Gleiche
wie das zur D2 Gesagte. Die Vorrichtung der D3 entspricht weitgehend derjenigen
der D2, im Wesentlichen ist lediglich die „Saugschicht“ (open grid fabric layer 6) in
Form verschiedener Gewebe anders gestaltet.

Damit ist die Vorrichtung nach Anspruch 1 neu.

5. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG), da sie zum Zeitpunkt des Anmeldetages für den Fachmann
nicht nahegelegt war.

Ausgehend vom zweifellos nächstliegenden Stand der Technik der D1 hat der
Fachmann in seinem steten Bemühen um Verbesserungen insbesondere auch die
Bestrebung, die Durchlässigkeit des Harzes sowohl in die Kanal-Hauptströmungs-
richtung wie auch in die entsprechenden Querrichtungen zu verbessern. Hierzu
bietet sich ihm als einfache Lösung die Möglichkeit an, die Anzahl der verwende-
ten Harzverteilungsstreifen zu erhöhen oder die Streifen durchlässiger zu gestal-
ten, ohne dabei ihre Stabilität zu reduzieren. Hierzu kann er andere Fasergelege
oder -gewirke verwenden, die beispielsweise andere Filamentdurchmesser und
eine andere Filamentverlegungsdichte aufweisen. Zu einem Harzkanal, der von
einem Schlaufenband gebildet ist, wobei die Oberfläche des Harzkanals durch
Enden der Schlaufen gebildet ist, findet der Fachmann aus der D1 allerdings keine
Anregung.

Auch die Zielsetzung, eine Laminatvorrichtung zu schaffen, die eine Herstellung
von Produktlaminaten mit stark gekrümmten Oberflächenanteilen erlauben, führt
den Fachmann nicht zum Anmeldegegenstand. Denn dieses Ziel wird in der D1
als bereits erfüllt beschrieben, so dass der Fachmann in Bezug auf eine gegebe-
nenfalls weiter erhöhte Flexibilität der Harzleiteinrichtung das bestehende Prinzip
der Drainagematte weiter verbessert, indem er die Matte biegeelastischer gestal-
tet. Zu einer aus der D1 nicht bekannten Gestaltung eines Harzkanals aus einem
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textilen Flächengebilde als Unterfläche, aus der sich Filamente in Form von fest-
stehenden Schlaufen erheben, die zudem paarweise angeordnet sind und sich im
Bereich der freistehenden Enden überkreuzen, hat der Fachmann weder Anlass,
noch gelangt er hierzu aufgrund seines Fachwissens. Die Merkmale 1.4 bis 1.4.3
waren somit für einen Fachmann aus der D1 nicht nahegelegt.

In Bezug auf die Druckschriften D2 und D3 kann dahingestellt bleiben, ob der
Fachmann textile Flächengebilde, die dort für entsprechende „Saugschichten“ und
somit vollflächig eingesetzt werden, für Harzleiteinrichtungen in Form von Harzka-
nälen heranziehen würde oder nicht – zumal beide Druckschriften den Weg der
„vertikalen“ Beschickung mittels Harz und das „Entsorgen“ der Harzkanäle und der
Saugschicht nach der Infiltration gerade verlassen wollen. Denn auch unter Her-
anziehung der in D2 und D3 verwendeten textilen Gewebe oder Gewirke ist die
Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 für einen Fachmann nicht nahe-
gelegt.

D2 offenbart für eine das Harz auf die Produktlaminatschichten zu verteilende
Schicht („Harzverteilungsschicht“) ein dreidimensionales Gewebe („three dimensi-
onal spacer fabric interlaminar infusion media“, [0050]), das symmetrisch aus einer
Unter- und einer Oberflächenschicht besteht (Fig. 1, 2, 5b, 6a), wobei die dazwi-
schenliegenden textilen Filamente elastisch ausgebildet sind („Z directional resili-
ent fiber“, [0035]). Dort sollen die vertikalen Abstandselemente bewusst elastisch
ausgebildet sein – im Gegensatz zu bekannten steifen Strukturen, bei denen die
Saugschicht wieder entfernt wird [0057] – da die Elastizität gezielt für eine voll-
ständige Infiltration mit Harz und einem hohen Faser-Harz-Verhältnis genutzt wird
[0060]. Sofern der Fachmann ein derartiges flächiges Gewebe auch für die Ver-
wendung von Harzkanälen in Betracht zieht, wird er gegebenenfalls zur Verstei-
fung der Kanäle die Z-Fasern stabiler ausgestalten, an der Symmetrie des Gewe-
bes oder dem grundsätzlichen Aufbau nimmt der Fachmann jedoch keine wesent-
lichen Änderungen vor. Er gelangt damit jedenfalls nicht zu einem Schlaufenband,
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bestehend aus feststehenden textilen, in Schlaufen gelegten Filamenten, dessen
Oberfläche aus den Enden der Schlaufen besteht.

Die D3 offenbart in Bezug auf die exemplarischen Ausgestaltungen der „Harzver-
teilungsschichten“ („open grid fabric resin infusion media“) eine Reihe von „fla-
chen“ Geweben, die meist aus Kette- und Schuss-Elementen zusammengesetzt
sind (warp and weft, Fig. 1, 3, 4, 5 und 6). Sofern der Fachmann die flächigen
Gewebeschichten als geeignetes Material für die auf die Saugschicht zu applizie-
renden Harzkanäle ansehen sollte, gelangt er ebenfalls nicht zum Gegenstand der
vorliegenden Anmeldung nach Anspruch 1. Die in der D3 gezeigten Gewebe kön-
nen ihm keine Anregung geben, ein Tuff-artiges Textil in Form eines Schlaufen-
bandes vorzusehen, das insbesondere die Merkmale 1.4 bis 1.4.3 aufweist. Hierzu
konnte der Fachmann auch nicht aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit
dem Stand der Technik gelangen, sondern es bedurfte einer erfinderischen Tätig-
keit.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist patentfähig.

6. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 Bestand, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

7. Die korrigierte Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden
Anforderungen.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Heimen Brunn

Pr


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