8 W (pat) 18/15  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 18/15
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(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 10 063


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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner,
die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing Rippel und die Richterin Uhlmann

beschlossen:

1.) Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das
Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt
sind.

2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patent-
abteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Mai 2015 ist wirkungslos.


G r ü n d e

I .

Die Einsprechende hat gegen das Patent 102 10 063 (Streitpatent), dessen Ertei-
lung am 11. August 2011 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Pa-
tentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit
Beschluss vom 11. Mai 2015 das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat die Pa-
tentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 erloschen, weil die
15. Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist.

Mit Schreiben vom 21. November 2015 hat der Senat der Einsprechenden unter
Hinweis auf das Erlöschen des Streitpatents Gelegenheit gegeben, binnen zwei
Wochen ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents
geltend zu machen. Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin
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geltend gemacht, ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung zu
haben und beantragt, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Inhaltliche Erklä-
rungen zu den das Rechtsschutzinteresse begründenden Tatsachen hat sie nicht
abgegeben. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 bean-
tragt, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren als in der Hauptsache für erledigt zu
erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Nach dem Erlöschen des Streitpatents waren die Erledigung des Einspruchsver-
fahrens und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens sowie die Wirkungslosigkeit
des angegriffenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes festzu-
stellen.

1. Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc) erloschen, weil die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.
Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ist somit
entfallen. Die Einsprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem
bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Ein-
spruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010,
363 ff. - „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“;
BPatG Beschluss vom 15. Dezember 2015, 10 W (pat) 53/14; a. A:
Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120 f.). Die Erledigung des
Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwer-
deverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt
hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 191); auch dies war - im Interesse
der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmli-
chen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG,
a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“). Ein Rechtsschutzinteresse der Patentinhabe-
rin an der Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Bestands-
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kraft des Patents für die Vergangenheit ist nicht dargetan oder erkennbar, zumal
der von ihr angegriffene Widerrufsbeschluss mit der Erledigung des Einspruchs-
verfahrens analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist (s. u. Zif-
fer 2).

2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung
von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde an-
gefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl.
Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmer-
kung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann

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