8 W (pat) 18/13  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 18/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
25. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 081 774.3





hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben.
Das Patent 10 2011 081 774 wird auf der Grundlage der in der
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mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 eingereichten An-
sprüche 1 bis 13 und in der mündlichen Verhandlung eingereichter
geänderter Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 6 und Figuren 1 bis
16 erteilt.


G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 081 774.3 wurde am
30. August 2011 mit der Bezeichnung "Geschirrspülmaschine mit einer zur Halte-
rung von kleinen Spülgutstücken, insbesondere Besteckteilen, vorgesehenen Auf-
nahmestruktur“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1 DE 10 2006 055 352 A1
D2 DE 91 05 618 U1
D3 EP 1 310 205 A1
D4 EP 1 460 929 B1
D5 DE 10 2008 062 761 B3

in Betracht gezogen.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat die Anmeldung durch den Beschluss vom
14. Januar 2013 zurückgewiesen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
gegenüber der D1 nicht neu sei.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 24. Januar 2013 Beschwerde ein-
gelegt.
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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 2013 aufzuheben
und das Patent 10 2011 081 774 auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 eingereichten An-
sprüche 1 bis 13 und in der mündlichen Verhandlung eingereichter
geänderter Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 6 und Figuren 1 bis
16 zu erteilen.

Der geltende Patentspruch 1 lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

M1 Geschirrspülmaschine (1) zur Reinigung von Geschirr, Beste-
cken oder ähnlichem zu reinigendem Spülgut,
M1.1 wobei die Geschirrspülmaschine (1) zumindest eine zur im We-
sentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken vor-
gesehene flache Aufnahmestruktur (6), ausgebildet als eine zum
Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade,
umfasst,
M1.2 die einen Bodenbereich (8) mit zwei äußeren Längskan-
ten (14; 15) aufweist,
M1.3 wobei zumindest ein eine äußere Längskante (14; 15) umfassen-
der Teilbereich (12; 13) höhenverlagerbar ist,
M1.4 wobei beide einander gegenüberliegende und die jeweilige äu-
ßere Längskante (14; 15) umfassende Teilbereiche (12; 13) des
Bodenbereiches (8) der flachen Aufnahmestruktur (6) starr mitei-
nander zusammenhängen,
M1.5 wobei jeder Längskante (14; 15) ein Mechanismus (20) zur
Höhenverlagerung zugeordnet ist, welcher einen manuell zu be-
tätigenden Hebel (21; 22) umfasst,
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M1.6 wobei der Hebel (21; 22) um eine Querachse (23) schwenkbar
ist,
M1.7 und wobei die seitlichen Hebel (21; 22) bei einer geöffneten
Tür (3) der Geschirrspülmaschine (1) und bei einer nicht nach
vorne verlagerten Schublade von vorne aus zugänglich sind.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Ansprüche 2 und 3 sowie 9 bis 13 an.

Der geltende Patentspruch 4 lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

M4 Geschirrspülmaschine (1) zur Reinigung von Geschirr, Beste-
cken oder ähnlichem zu reinigendem Spülgut,
M4.1 wobei die Geschirrspülmaschine (1) zumindest eine zur im We-
sentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken vor-
gesehene flache Aufnahmestruktur (6), ausgebildet als eine zum
Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade,
umfasst,
M4.2 die einen Bodenbereich (8) mit zwei äußeren Längskan-
ten (14; 15) aufweist,
M4.3 wobei zumindest ein eine äußere Längskante (14; 15) umfassen-
der Teilbereich (12; 13) höhenverlagerbar ist,
M4.4.1 wobei beide einander gegenüberliegende und die jeweilige äu-
ßere Längskante(14;15) umfassende Teilbereiche (12a;13a) des
Bodenbereiches (8) der flachen Aufnahmestruktur (6a) um eine
gemeinsame Schwenkachse (19) beweglich gegeneinander sind
und
M4.4.2 bei Höhenverlagerung des die eine Längskante (14; 15)
umfassenden Teilbereichs (12a; 13a) ein die gegenüberliegende
Längskante (15; 14) umfassender Teilbereich (13a; 12a) unbe-
wegt bleiben kann,
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M4.5 wobei jeder Längskante (14; 15) ein Mechanismus (20) zur
Höhenverlagerung zugeordnet ist, welcher einen manuell zu be-
tätigenden Hebel (21; 22) umfasst,
M4.6 wobei der Hebel (21; 22) um eine Querachse (23) schwenkbar
ist,
M4.7 und wobei die seitlichen Hebel (21; 22) bei einer geöffneten
Tür (3) der Geschirrspülmaschine (1) und bei einer nicht nach
vorne verlagerten Schublade von vorne aus zugänglich sind.

An den Patentanspruch 4 schließen sich die Ansprüche 5 bis 13 an.

Wegen der Ansprüche 2 bis 13 und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.


II

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der
Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der zuletzt begehrten Fas-
sung eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Geschirrspülmaschine, die zumindest
eine zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken wie
Besteckteilen vorgesehene flache Aufnahmestruktur in Form einer Schublade
umfasst. Die Aufnahmestruktur weist einen Bodenbereich mit zwei äußeren
Längskanten auf, wobei zumindest ein eine äußere Längskante umfassender Teil-
bereich des Bodenbereiches der Aufnahmestruktur höhenverlagerbar ist.

Aus dem Stand der Technik ist bekannt, bei Geschirrspülmaschinen Besteck-
schubladen als einzelne, nach vorne verlagerbare Einheiten vorzusehen, die eine
liegende Halterung von Besteckteilen ermöglichen, so dass etwa Besteckteile
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nicht mehr aufrecht in einem mit einem Traggriff anhebbaren Korb stehen müssen.
Derartige Besteckschubladen sind häufig als dritte Einheit oberhalb von zwei da-
runter befindlichen Geschirrkörben angeordnet, so dass für die Besteckschublade
und die darauf gehaltenen Besteckteile in Höhenrichtung nur sehr wenig Raum
verbleibt.

Um dennoch auch Besteck- oder ähnliche Teile mit einer größeren Erstreckung,
zum Beispiel eine Suppenkelle, auf die genannte Aufnahmestruktur auflegen und
dort reinigen zu können, ist es zum Beispiel aus der D4 bekannt, zumindest einen
seitlichen Teilbereich einer solchen Besteckschublade gegenüber einem festen
Abschnitt der Besteckschublade schwenkbeweglich nach unten verlagern zu kön-
nen. Der bewegliche Teilbereich ist dabei an dem festen Abschnitt schwenkbar
angehängt.

Nachteilig bei dieser bekannten Lösung ist es, dass dabei zumindest im Nahbe-
reich der Quermitte mit dem festen Abschnitt ein feststehender und daher unfle-
xibler Bereich verbleibt, so dass dort weder eine Absenkung möglich ist, um etwa
in der Besteckschublade größere Topfdeckel oder ähnliches halten zu können,
noch ein Anheben, um etwa in dem darunter befindlichen Geschirrkorb eine Salat-
schüssel oder ein anderes hohes und gleichzeitig ausladendes Geschirrteil halten
zu können.

Mit dem Anmeldegegenstand soll daher eine Aufnahmestruktur einer Geschirr-
spülmaschine als Besteckkorb bereitgestellt werden, bei der die Flexibilität für die
Beladung verbessert wird.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit
mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgerä-
ten, speziell von Geschirrspülmaschinen, zu sehen.

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Die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 bedürfen einer
Auslegung:

Die Merkmale M1 und M1.1 sowie M4 und M4.1 beschreiben eine Geschirrspül-
maschine mit einer zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgut-
stücken vorgesehenen flachen Aufnahmestruktur, die als eine zum Be- und Entla-
den längs nach vorne verlagerbare Schublade ausgebildet ist. Aus den Begriffen
„im Wesentlichen liegende Halterung“ und „flache Aufnahmestruktur“ ist für den
Fachmann ersichtlich, dass unter der Aufnahmestruktur keine Oberkörbe zur Auf-
nahme von Geschirr zu verstehen sind (vgl. auch Fig. 1 und Absätze [0002] und
[0005] der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung).

Nach den Merkmalen M1.2 und M1.3 (bzw. M4.2 und M4.3) weist die flache Auf-
nahmestruktur 6 einen Bodenbereich 8 mit zwei äußeren Längskanten 14, 15 auf,
wobei zumindest ein eine äußere Längskante umfassender Teilbereich 12, 13 hö-
henverlagerbar ist. Entsprechend der Offenbarung in den ursprünglichen Unterla-
gen ist darunter zu verstehen, dass die Aufnahmestruktur 6 aus einem in der Ge-
schirrspülmaschine geführten Rahmenteil 9 und einem darin gelagerten Ein-
satz 10 besteht, wobei der höhenverlagerbare Einsatz 10 einen Bodenbereich 8
mit den beiden Teilbereichen 11, 12 bzw. 11a, 12a aufweist.

Wie in den Absätzen [0007] und [0008] der Beschreibung erläutert, umfasst das
Merkmal M1.3 zwei alternative Ausgestaltungen des Gegenstands des An-
spruchs 1 der Streitanmeldung, indem entweder beide Längskanten 14, 15 gleich-
zeitig höhenverlagert werden und somit die Aufnahmestruktur parallel höhenver-
stellt wird oder nur eine der beiden Längskanten 14, 15 höhenverlagert wird und
es somit zu einer Schrägstellung des höhenverlagerbaren Einsatzes 10 kommt.

Nach Merkmal M1.4 hängen die beiden einander gegenüberliegenden und die je-
weilige äußere Längskante 14, 15 der flachen Aufnahmestruktur 6 umfassenden
Teilbereiche 12, 13 des Bodenbereiches 8 starr miteinander zusammen. Daraus
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entnimmt der Fachmann, dass bei der Ausgestaltung nach Anspruch 1 ein einteili-
ger Bodenbereich vorliegt.

Bei der alternativen Ausgestaltung nach Anspruch 4 (Merkmale M4.4.1 und
M4.4.2) sind die beiden Teilbereiche des Bodens der Aufnahmestruktur um eine
gemeinsame, zwischen ihnen befindliche Schwenkachse miteinander beweglich
verbunden, so dass bei der Höhenverlagerung eines Teilbereiches mit seiner
Längskante der jeweils andere, gegenüberliegende Teilbereich unbewegt bleiben
kann.

Nach Merkmal M1.5 bzw. M4.5 ist jeder Längskante 14, 15 ein Mechanismus 20
zur Höhenverlagerung in Form eines manuell zu betätigenden Hebel 21, 22 zuge-
ordnet, wobei der Hebel nach Merkmal M1.6 bzw. M4.6 um eine Querachse 23
schwenkbar ist. Unter einer Querachse ist entsprechend der Darstellungen in den
Figuren eine Achse zu verstehen, die senkrecht zu den Längskanten 14, 15 ange-
ordnet ist.

Nach den Merkmalen M1.7 bzw. M4.7 sollen die seitlichen Hebel 21, 22 so ange-
ordnet sein, dass diese bei geöffneter Tür der Geschirrspülmaschine und bei einer
nicht nach vorne verlagerten Schublade von vorne aus zugänglich sind.

Entsprechend der Darstellung in den Figuren 2 bis 7 sowie der Beschreibung in
Absatz [0058] ist darunter zu verstehen, dass die an den seitlichen Längskanten
des Bodenbereiches bzw. der Aufnahmestruktur angeordneten Hebel schon dann
betätigt werden können, wenn nur die Tür der Spülmaschine geöffnet wird, ohne
dass die Schublade aus dem Spülraum herausgezogen werden muss.

2. Die Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 und 4 unterscheiden sich von den ursprünglichen Ansprü-
chen 1 und 4 nur durch Streichung einiger fakultativer Merkmale, die Präzisierung
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der Merkmale M1.4 bzw. M4.4.1 entsprechend der Beschreibung Absatz [0049]
sowie die Beschränkung durch die Aufnahme der Merkmale der ursprünglichen
Ansprüche 9 und 10 und der in Absatz [0058] sowie in den Figuren 2 und 3 offen-
barten Merkmale der Querachse 23 und der Zugänglichkeit der Hebel von vorn bei
nicht nach vorne verlagerten Schublade.

Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 bis 13 entsprechen den ur-
sprünglichen Patentansprüchen 2 und 3, 5 bis 8 sowie 11 bis 15 mit teilweise ge-
änderten Nummerierungen und Rückbezügen.

3. Die unbestritten gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Pa-
tentansprüche 1 und 4 sind gegenüber dem im Prüfungsverfahren bekannt gewor-
denen Stand der Technik neu, da keiner der dort beschriebenen Gegenstände alle
Merkmale der Patentansprüche 1 bzw. 4 aufweist, § 3 PatG.

Die D1 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit einem zur liegenden Halterung von
kleinen Spülgutstücken vorgesehenen Besteckkorb 4 als flache Aufnahmestruktur,
der als eine zum Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade aus-
gestaltet ist (M1. und M1.1). Der Besteckkorb 4 weist einen Bodenbereich mit zwei
äußeren Längskanten 8, 9 auf (M1.2), wobei zumindest ein eine äußere Längs-
kante 9 umfassender Teilbereich 12 des Bodenbereichs höhenverlagerbar ist
(M1.3). Im Gegensatz zum Merkmal 1.4 hängen die beiden einander gegenüber-
liegenden und die jeweilige äußere Längskante 8, 9 umfassenden Teilbereiche 11,
12 des Bodenbereiches des Besteckkorbs 4 nicht starr miteinander zusammen,
sondern können um eine Achse 15 gegeneinander verschwenkt werden. Beiden
Längskanten 8, 9 des Besteckkorbs (vgl. Anspruch 2) kann ein Mechanismus 16
zur Höhenverlagerung des jeweiligen Teilbereiches zugeordnet sein, welcher ei-
nen manuell zu betätigenden Hebel 17, 23 umfasst (M1.5). Beide Hebel 17, 23
schwenken jedoch nicht um eine Querachse, sondern jeweils um eine Achse, die
sich parallel zu den Längskanten des Besteckkorbs erstreckt (vgl. Figuren 2 und 3
sowie Absätze [0031] bis [0033]). Für den in Figur 3 dargestellten Korb lässt sich
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das aus der Lage des gestrichelt eingezeichneten Formdrahts schließen, der of-
fensichtlich parallel zu den Längskanten des Korbs verläuft, weil nur so die in Fi-
gur 1 gezeigte Verstellbarkeit des Korbs erreicht wird. Damit ist der Hebel seitlich
an der vorderen Kante des Besteckkorbes angeordnet, so dass er entsprechend
Merkmal 1.7 bei geöffneter Tür der Geschirrspülmaschine und bei nicht nach
vorne verlagerter Besteckschublade von vorne aus zugänglich ist.

Die D1 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale M1.4 und M1.6 des An-
spruchs 1.

Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 zeigt die D1 auch die Merkmale
M4 bis M4.3 sowie M4.5 und 4.7 des Anspruchs 4. Darüber hinaus zeigt die D1
auch die Merkmale M4.4.1 und M4.4.2, wonach beide einander gegenüberlie-
gende und die jeweilige äußere Längskante 8, 9 umfassende Teilbereiche 11, 13
des Bodenbereiches der flachen Besteckschublade 4 um eine gemeinsame
Schwenkachse 15 beweglich gegeneinander sind und bei Höhenverlagerung des
die Längskante 9 umfassenden Teilbereichs 12 der die gegenüberliegende
Längskante 8 umfassende Teilbereich 11 unbewegt bleibt (vgl. Figur 1).

Die D1 zeigt daher zumindest nicht das Merkmal M4.6 des Anspruchs 4.

Die D2 zeigt einen höhenverstellbaren Oberkorb einer Geschirrspülmaschine mit
einem durchgehenden starren Bodenbereich (M1.4), wobei die beiden äußeren
Längskanten entsprechend dem Merkmal M1.3 bzw. M4.3 gemeinsam parallel
höhenverlagerbar sind und entsprechend Merkmal M1.5 bzw. M4.5 dazu an jeder
Längskante einen manuell verstellbaren Hebelmechanismus aufweisen, deren
Hebel entsprechend M1.6 bzw. M4.6 um eine Querachse 6, 16 schwenkbar sind.

Die D2 zeigt aber keine flache Aufnahmestruktur zur im Wesentlichen liegenden
Halterung von kleinen Spülgutstücken nach Merkmal M1.1 bzw. M4.1 und keine
Zugänglichkeit der Hebel 5, 15, 21 von vorn nach Merkmal 1.7 bzw. 4.7. Weiterhin
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zeigt die D2 auch nicht die alternative Ausgestaltung entsprechend der Merkmale
M4.4.1 und M4.4.2.

Die D3 zeigt ebenfalls einen höhenverstellbaren Korb einer Geschirrspülmaschine,
dessen äußere Längskanten entweder gemeinsam parallel oder einzeln schräg
höhenverlagerbar sind (M1.3 bzw. M4.3) und dessen Bodenbereich einteilig bzw.
starr ist (M1.4) und an jeder Längskante einen manuell verstellbaren Hebelme-
chanismus aufweist (M1.5 bzw. M4.5), dessen Hebel 9 ebenfalls entsprechend
M1.6 bzw. M4.6 um Querachsen schwenkbar sind.

Die D3 zeigt jedoch wie die D2 auch keine flache Aufnahmestruktur zur im We-
sentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken nach Merkmal M1.1
bzw. M4.1, keine Zugänglichkeit der Hebel 5, 15, 21 von vorn nach Merkmal M1.7
bzw. M4.7 sowie auch keine Ausgestaltung der Aufnahmestruktur entsprechend
der Merkmale M4.4.1 und M4.4.2.

Die D4 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M1.3 bzw. M4
bis M4.3, mit einem Besteckkorb (Anspruch 1), der einen Bodenbereich, beste-
hend aus zwei Teilbereichen 2, 3, und zwei äußere Längskanten aufweist, wobei
der Teilbereich 2 mit einer äußeren Längskante höhenverlagerbar ist. Die Teilbe-
reiche 2, 3 sind entsprechend der Merkmale M4.4.1 und M4.4.2 um eine gemein-
same Schwenkachse 4 beweglich gegeneinander verbunden, wodurch der Teilbe-
reich 2 höhenverlagerbar ist, während der zweite Teilbereich 3 unbewegt bleiben
kann. Der Längskante des Teilbereichs 2 ist dazu ein Mechanismus 5, 7 in Form
von Rastverbindungen bzw. Anschlägen zur Höhenverlagerung zugeordnet, die
offensichtlich manuell zu betätigen sind (M1.5 bzw. M4.5).

Die D4 zeigt jedoch nicht die Ausgestaltung einer einteiligen, starren Aufnah-
mestruktur nach Merkmal M1.4. Weiterhin zeigt die D4 keine um eine Querachse
schwenkbare Hebel (M1.6 bzw. M4.6) und keine Zugänglichkeit des Mechanis-
mus 5, 7 von vorn (M1.7 bzw. M4.7).
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Die D5 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M1.2 bzw. M4
bis M4.2 mit einem Besteckkorb 4, der einen Bodenbereich, bestehend aus drei
Teilbereichen 10, 20, 30 und mit zwei äußeren Längskanten aufweist.

Im Gegensatz zur Streitanmeldung sind die beiden äußeren Teilbereiche 10
und 20 nicht höhenverlagerbar, sondern horizontal verschieblich mit dem mittleren
Teilbereich 30 verbunden, so dass die D5 keines der Merkmale M1.4 bis M1.7
bzw. M4.4.1 bis M4.7 aufweist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der Gegenstand des
Patentanspruchs 4 beruhen jeweils auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4
PatG.

Die aus der D1 bekannte Geschirrspülmaschine kommt dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 4 am nächsten, da sie eine Ge-
schirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M1.3 bzw. M4 bis M4.3 sowie die
Ausgestaltung eines Mechanismus zur Höhenverlagerung entsprechend den
Merkmalen M1.5 und M1.7 bzw. M4.5 und M4.7 zeigt. Die D1 zeigt weiterhin in
ihren Figuren die Ausgestaltung der Aufnahmestruktur nach den Merkmalen
M4.4.1 und M4.4.2 des Anspruchs 4 mit zwei um eine gemeinsame Schwenk-
achse beweglich gegeneinander verbundenen Teilbereichen des Bodenbereiches
der Aufnahmestruktur.

Die D1 offenbart eine in den Figuren nicht gezeigte Ausgestaltung (Absätze [0013]
und [0028]), wonach zumindest ein in der ersten und/oder der zweiten Seitenkante
angeordnetes zweites Schwenkgelenk vorgesehen ist, das eine gemeinsame Ver-
schwenkung des ersten und des zweiten Teilbereichs ermöglicht, insbesondere
ohne eine Verschwenkung des ersten und des zweiten Teilbereichs gegenüber
dem ersten Schwenkgelenk zwischen den beiden Teilbereichen. Dabei soll beim
Vorsehen eines zweiten Schwenkgelenks sowohl an der ersten als auch an der
zweiten Kante durch eine Z-förmige Bewegung eine Absenkung des Besteckkorbs
- 13 -
parallel zur Ausgangsstellung ermöglicht werden. Damit wird in der D1 exakt die
parallele Höhenverlagerung des Besteckkorbs nach Absatz [0006] der Streitan-
meldung beschrieben.

Für den Fachmann, der sich immer um kostengünstige und betriebssichere Lö-
sungen bemüht und dem ggf. die in der D1 derart beschriebene parallele Höhen-
verlagerung des Besteckkorbes für die Optimierung der Beladung als ausreichend
erscheint, mag es naheliegend sein, für diesen Fall einfach auf das in der D1 zent-
rale Gelenk 15 zwischen den beiden Teilbereichen zu verzichten und so zu einer
Ausführung entsprechend dem Merkmal M1.4 zu gelangen.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da dem Fachmann weder aus der
D1 noch aus dem anderen genannten Stand der Technik eine Ausführung des
Mechanismus zur Höhenverlagerung eines Teils des Bodenbereiches der Schub-
lade entsprechend den Merkmalen M1.5 bis M1.7 bzw. M4.5 bis M4.7 nahegelegt
wird.

Wie schon genannt zeigt das Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 3 der D1
zwar die Merkmale M1.5 und M1.7 bzw. M4.5 und M4.7, allerdings ist der dort ge-
zeigte Hebel bzw. Formdraht 23 nur um die Achse der gestrichelt dargestellten
Verlängerung des Formdrahts 23 und damit um eine Längsachse bezüglich der
Seitenkanten 8, 9 des Besteckkorbs 4 schwenkbar.

Durch diese Schwenkbewegung des an der Vorderseite des Besteckkorbs ange-
ordneten Formdrahts 23 entlang des Führungsmittels 24 in eine durch die Ausspa-
rung 26 definierte Stellung wird der vertikale Abstand der gestrichelten Verlänge-
rung des Formdrahts 23 zum Rahmenelement 22 des Besteckkorbs verändert, so
dass der auf dem Formdraht 23 gelagerte Teilbereich 11 oder 12 verschwenkt
wird.

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Aus der D1 selbst erhält der Fachmann keine Anregung dazu, diese Konstruktion
derart abzuändern, dass der Formdraht 23 entsprechend dem Merkmal 1.6 bzw.
4.6 um eine Querachse schwenkbar wäre. Dies würde einerseits dazu führen,
dass der Formdraht 23 auch bei Bedienbarkeit von vorn entsprechend M1.7 bzw.
M4.7 auf die Seite des Besteckkorbs an dessen Längskanten verlegt werden
müsste, was zu einem schmaleren Besteckkorb führen würde. Darüber hinaus
würde ein Mechanismus zur Höhenverlagerung mit einem quer verlaufenden
Formdraht 23 eine Schwenkung eines Teilbereiches 11, 12 um das Schwenkge-
lenk 15 gar nicht zulassen, so dass eine derartige Lage der Querachse eine um-
fangreiche Umkonstruktion des gesamten Mechanismus zur Höhenverlagerung
nach sich ziehen würde.

Daher hat der Fachmann allein aus der D1 keine Veranlassung, von der dort ge-
zeigten Lösung abzuweichen.

Der gleiche Grund hält den Fachmann auch davon ab, die gegebenenfalls in der
D2 oder der D3 enthaltenen Hinweise auf einen um eine Querachse schwenkba-
ren Hebel in die aus der D1 bekannte Besteckschublade zu übernehmen und so
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. Patentanspruchs 4 zu gelangen.

Sowohl die D2 als auch die D3 zeigen zwar Konstruktionen zur Höhenverlagerung
eines Oberkorbes einer Geschirrspülmaschine, bei denen der Verstellhebel um
eine Querachse im Sinne der Streitanmeldung verschwenkt wird, beide dort ge-
zeigten Konstruktionen unterscheiden sich von dem in der D1 offenbarten Mecha-
nismus jedoch so grundlegend, dass der Fachmann aus der D2 bzw. D3 keine An-
regung erhält, einen derartig gelagerten Hebel in den aus der D1 bekannten Me-
chanismus zu übernehmen, zumal wie schon ausgeführt ein derartig gelagerter
Hebel umfangreiche Umkonstruktionen des gesamten Mechanismus zur Höhen-
verlagerung nach D1 erforderlich machen würde und dieser Aufwand den Fach-
mann davon abhalten würde, den aus der D1 bekannten Mechanismus konstruktiv
zu verändern.
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Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch unter Berücksichtigung der
D2 bzw. der D3 und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender
Weise zum jeweiligen Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 4. Es
bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand der Pa-
tentansprüche 1 und 4 zu gelangen.

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 ist somit patentfähig.

Mit den tragenden Patentansprüchen 1 und 4 sind auch die auf diese Patentan-
sprüche rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 5 bis 13 patentfähig, da ihre Gegen-
stände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Aus-
gestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu
erteilen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.



Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn

Pr


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