8 W (pat) 16/14  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:191217B8Wpat16.14.0


BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 16/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 07 145.4





hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 07 145.4 wurde am
19. Februar 1999 mit der Bezeichnung "Haushalt-Geschirrspülmaschine“ beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1 FR 2 343 076 A1
D2 US 3 603 035 A
D3 GB 2 201 886 A
D4 US 3 529 881 A und
D5 WO 98/30831 A1

ermittelt.

Weiterhin wurde der Anmelderin mit der Ladung des Senats noch der Stand der
Technik nach der

D6 DE 35 37 185 A1 und der
D7 DE 39 03 636 A1

genannt.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat die Anmeldung mit Beschluss vom
4. Dezember 2013 zurückgewiesen, da der geltende, am 11. September 2013
eingereichte Anspruch 1 gegenüber der D4 in Kombination mit der D3 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

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Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 18. Dezember 2013 Beschwerde
eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Gegenstand des An-
spruches 1 vom 11. September 2013 gegenüber den im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen neu sei und gegenüber diesen auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin beantragt:

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2013
aufzuheben und das Patent 199 07 145.4 mit den Ansprüchen 1
bis 9 vom 11. September 2013 zu erteilen,

hilfsweise das Patent gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 gemäß
Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Juli 2017, eingegangen am
17. Juli 2017, zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit einer Gliederung der
Anmelderin:

M1 Haushaltsgeschirrspülmaschine
M2 mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer
lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammenge-
setzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters,
M2.1 die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Ober-
kante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsge-
schirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt,
M3 wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der
Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite
der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist und
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M4 wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und
der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte
Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdich-
tung (10, 10') angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung ggü. Hauptantrag fett):

M1 Freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine
M2 mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer
lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammenge-
setzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters,
M2.1 die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Ober-
kante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsge-
schirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt,
M3 wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der
Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite
der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist und
M4 wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und
der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte
Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdich-
tung (10, 10') angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderung ggü. Hilfsantrag 1 fett):

M1 Freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine
M2 mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer
lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammenge-
setzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters,
M2.1 die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Ober-
kante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsge-
schirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt,
- 5 -
M3 wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der
Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite
der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist und
M4 wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und
der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte
Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdich-
tung (10, 10') angeordnet ist.
M5 wobei die Lärmschutzdichtung (10) vollständig in dem zwi-
schen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6)
des Maschinensockels (5) ausgebildeten Spalt angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Änderung ggü. Hilfsantrag 2 fett):

M1 Freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine
M2 mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer
lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammenge-
setzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters,
M2.1 die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Ober-
kante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsge-
schirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt,
M3 wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der
Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite
der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist,
M4 wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und
der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte
Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdich-
tung (10, 10') angeordnet ist,
M5 wobei die Lärmschutzdichtung (10, 10‘) vollständig in dem zwi-
schen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des
Maschinensockels (5) ausgebildeten Spalt angeordnet ist und
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M6 wobei die Lärmschutzdichtung (10, 10‘) an dem Maschinenso-
ckel (5) befestigt ist und in der SchließstelIung an der Tür (1)
anliegt oder an der Tür (1) befestigt ist und in der Schließ-
stellung auf dem Maschinensockel (5) aufliegt.

Wegen der jeweils geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten
wird auf die Akte verwiesen.


II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingereicht und
auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Haushaltsgeschirrspülmaschine mit
einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer Innentür und einer
Außentür schalenförmig zusammengesetzten Tür zum Verschließen eines
Spülbehälters, die sich bis mit ihrer Unterkante in den Bereich der Oberkante ei-
nes den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden
Maschinensockels erstreckt.

Bei Haushaltsgeschirrspülmaschinen der eingangs genannten Art, die eine übliche
Bauart darstellen und aus dem Stand der Technik bekannt sind, hat der Maschi-
nensockel unter anderem den Zweck, zur Anordnung der Aggregate, wie z.B. der
Umwälzpumpe der Haushaltsgeschirrspülmaschine zu dienen. Die Aggregate ver-
ursachen Geräusche, die durch die Wandung des Maschinensockels abgedichtet
werden. Der Lärm der Aggregate verursacht aber auch einen Körperschall, der
durch die Spalte zwischen der Gerätetür und den angrenzenden Behälterwänden
nach außen dringen kann.

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Mit dem Anmeldegegenstand soll daher eine Haushaltsgeschirrspülmaschine
bereitgestellt werden, bei der auf einfache Art und Weise ein besserer Schall-
schutz geschaffen wird.

Als zuständiger Fachmann ist ein Akustiker bzw. Akustikingenieur, also ein Fach-
mann für Akustik anzusehen, der ein Studium auf dem Gebiet des allgemeinen
Maschinenbaus abgeschlossen hat und über mehrjährige Erfahrung in der Kon-
struktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten, speziell von Geschirrspülma-
schinen verfügt.

Das Merkmal 2 bedarf einer Auslegung:

Das Merkmal 2 beschreibt eine herkömmlich gestaltete Tür einer Geschirrspülma-
schine.

Im Merkmal M2.1 wird gefordert, dass sich die Tür mit ihrer Unterkante bis in den
„Bereich der Oberkante“ eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirr-
spülmaschine bildenden Maschinensockels erstreckt. Auch der Beschreibung ist
außer dem gleichlautenden Absatz [0019] nichts entnehmbar, was den bezeich-
neten Bereich näher definieren könnte. Nur dem Merkmal M3 ist zu entnehmen,
dass die Unterkante der Tür und die Oberkante des Maschinensockels einen Spalt
bilden, in dem nach dem Merkmal M4 eine Lärmschutzdichtung angeordnet ist.

Wie groß der Bereich bzw. der Spalt ist, lassen der Anspruch 1 und die weitere
Beschreibung offen. Die beiden Ausführungsbeispiele zeigen jeweils einen Ma-
schinensockel, der bis zur Außenseite der Tür vorgezogen ist und mit der Tür ei-
nen horizontal verlaufenden Spalt bildet. In der von der Anmelderin als gattungs-
bildender Stand der Technik genannten DE 36 14 345 C1 wird aber eine Geschirr-
spülmaschine gezeigt, bei der sich die Unterkante der Tür 9 ebenfalls bis in den
Bereich der Oberkante des Maschinensockels 3 erstreckt, wobei der Maschi-
nensockel nicht bis zur Außenseite der Tür vorgezogen ist und mit der Tür keinen
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horizontal verlaufenden Spalt bildet. Aber auch dort könnte zwischen der Unter-
kante der Tür und dem Maschinensockel eine Dichtung angeordnet werden, so
dass auch derartige Bauformen von Tür und Maschinensockel unter den Gegen-
stand des Anspruchs 1 fallen.

Weiterhin wird auch der Begriff „Maschinensockel“ nicht weiter spezifiziert, so
dass grundsätzlich alle unter dem Spülbehälter angeordneten Unterbauten von
Geschirrspülmaschinen, in denen diverse Aggregate untergebracht sind und die
die Basis der Geschirrspülmaschine bilden, einen Maschinensockel darstellen.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der unbestritten gewerblich anwendbare
Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsan-
trag 1 bis 3 neu ist und die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 bis 3
hinsichtlich der Beschränkung auf eine „freistehende“ Geschirrspülmaschine ge-
genüber der ursprünglichen Offenbarung zulässig sind, da der jeweilige Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 jeden-
falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1
und 2 umfasst jeweils den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum
Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechts-
beständig.

Die vom Senat ins Verfahren eingeführte D7 kommt dem Gegenstand des Streit-
patents am nächsten. Sie bildet aufgrund des ähnlichen Aufbaus von Tür und Ma-
schinensockel auch den geeigneten Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderi-
schen Tätigkeit.

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Die D7 zeigt eine freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine (vgl. Figur 1) mit
einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer lnnentür und einer
Außentür schalenförmig zusammengesetzten Tür zum Verschließen eines
Spülbehälters (Merkmale 1 und 2), die sich, entsprechend der Auslegung des
Streitanmeldung, mit ihrer Unterkante bis in den Bereich der Oberkante eines den
bodennahen Abschluss der Haushaltgeschirrspülmaschine bildenden Maschi-
nensockels erstreckt (Merkmal 2.1). Die Vorderseite des Maschinensockels ist bis
zur Außenseite der Tür vorgezogen, so dass zwischen der Unterkante der Tür und
der Oberkante des Maschinensockels über die gesamte Breite der Haushaltsge-
schirrspülmaschine ein Spalt vorhanden ist.

Der Fachmann sieht bei der aus der D7 bekannten Haushaltsgeschirrspülma-
schine als nachteilig an, dass die von den im Maschinensockel angeordneten
Aggregaten verursachten Geräusche bzw. der Körperschall nach außen dringen
und zu erhöhten Lärmbelastungen im Küchenbereich führen.

Der Fachmann, der stets auch den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, be-
müht sich selbstverständlich darum, an seinem Produkt die Benutzerfreundlichkeit
zu optimieren. In Anbetracht dessen sucht der Fachmann im Stand der Technik
nach Möglichkeiten, wie auf einfache Art und Weise ein besserer Schallschutz für
eine im Küchenbereich aufgestellte Haushaltsgeschirrspülmaschine realisiert wer-
den kann. Dazu zieht der Fachmann den gesamten Stand der Technik zu Rate,
der sich mit der Schallisolierung von Spalten bzw. Öffnungen an Geschirrspülma-
schinen befasst. Dabei gelangt der Fachmann zweifellos zur D3 und erhält aus
dieser auch die nötigen Hinweise zur Lösung seiner Problemstellung.

Die D3 zeigt eine Haushaltsgeschirrspülmaschine als Einbaugerät, die ebenfalls
eine um eine waagrechte Achse verschwenkbare, aus einer lnnentür und einer
Außentür schalenförmig zusammengesetzte Tür zum Verschließen eines Spülbe-
hälters aufweist (M1 und M2). Zur Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen
M2.1 und M3 ist der D3 aufgrund der speziellen Gestaltung als Einbaugerät ohne
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einen in den Bereich der Gerätetür ragenden Maschinensockel nichts entnehmbar.
Die D3 zeigt weiterhin eine übliche und bekannte an der Spülbehälterseitenwand 5
angeordnete umlaufende Dichtung 15, die mit Dichtungsanschlägen der Innentür 4
zusammenwirkt. Darüber hinaus zeigt die D3 jedoch noch Anschlussleisten 1 (vgl.
Figuren 2 und 3), die an der vertikalen Seitenwand 5/9 des Spülbehälters ange-
ordnet sind. Die Anschlussleisten 1 dienen einerseits mit dem abstehenden Steg 2
der optischen Kaschierung des Vertikalspalts 19 zum benachbarten Küchen-
schrank, darüber hinaus jedoch mit der vollständig im Spalt 3 zwischen der Tür
und dem Spülbehälter angeordneten Dichtlippe 7 der Verbesserung der Ge-
räuschdämmung der Spülmaschine (S. 1, Z. 15 und 16; S. 2, Z. 18 bis 24).

Der D3 entnimmt der Fachmann daher die Möglichkeit, jeweils an der vertikalen
Seitenwand 5/9 des Spülbehälters angeordnete Seitenleisten einerseits mit einem
abstehenden Steg 2 zu versehen, um die Vertikalspalte 19 zu den benachbarten
Küchenschränken optisch zu kaschieren, und andererseits noch zusätzlich eine
vollständig im Spalt 3 zwischen der Tür und dem Spülbehälter angeordnete Dicht-
lippe 7 anzubringen, um die Schallisolierung der Spülmaschine zu verbessern.

Daher erhält der Fachmann aus der D3 den Hinweis, wie die Schallisolierung von
Spalten zwischen der Tür und den angrenzenden Bauteilen einer Geschirrspülma-
schine durch die Anordnung einer Schallschutzdichtung im Spalt verbessert wer-
den kann. Im Einsatz der in der D3 offenbarten, in vertikalen Spalten eingesetzten
Dichtungen zur Schallisolierung in einen bei einer freistehenden Haushaltsge-
schirrspülmaschine nach der D7 vorhandenen horizontalen Spalt zwischen Ma-
schinensockel und Unterkante der Tür entsprechend den Merkmalen M3 und M4
ist nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens- und Fachkönnens
mögliche konstruktive Modifikation zu sehen, ohne dass dieser hätte erfinderisch
tätig werden müssen.

Die Anmelderin führt diesbezüglich dazu aus, dass für den Fachmann, in dem die
Anmelderin einen Akustiker mit Kenntnissen in Geschirrspülmaschinen sieht, die
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Übertragung der aus der D3 bekannten Maßnahme, die vertikalen Spalte an der
Gerätetür schalltechnisch zu isolieren, auf den horizontalen Spalt zwischen der
Unterkante der Gerätetür und der Oberkante des Maschinensockels des Geschirr-
spülers nicht naheliegend gewesen sei. Zum Erfindungszeitpunkt sei nur der Ein-
satz von geschlossenen Systemen bei Haushaltgeschirrspülmaschinen üblich ge-
wesen. Bei diesen Systemen habe der Wasserspiegel im Innenraum der Haus-
haltsgeschirrspülmaschinen bei Betrieb immer über dem unteren Spalt zwischen
Gerätetür und Maschinensockel gestanden, womit es in diesem Bereich zu keinen
nennenswerten Schallemissionen gekommen sei, da die Geräusche bzw. der Kör-
perschall der im Maschinensockel angeordneten Aggregate schon durch die Was-
sersäule im Innenraum der Haushaltgeschirrspülmaschinen gedämpft worden sei.

Erst durch den beginnenden Einsatz von offenen Systemen in Haushaltgeschirr-
spülmaschinen, bei denen sich im Betrieb der Wasserspiegel auch unter dem
Spalt zwischen Gerätetür und Maschinensockel einstellen könnte, wäre dieser
Spalt für den Fachmann überhaupt als Emissionsquelle in Betracht gekommen.
Daher hätte der Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hätte, die Schallemissio-
nen einer Haushaltsgeschirrspülmaschine zu verringern, zum Erfindungszeitpunkt
aus der D3 keine Anregung erhalten, diesen unteren Spalt zwischen Gerätetür
und Maschinensockel überhaupt zu schließen, da er diesen gar nicht als mögliche
Emissionsquelle angesehen hätte.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Fachmann
bekommt aus der D3 den Hinweis darauf, dass eine zusätzlich vorgesehene
Schallschutzdichtung die Schallemissionen einer Haushaltsgeschirrspülmaschine
unabhängig davon reduzieren kann, ob im Bereich der abzudichtenden Spalte
zwischen der Gerätetür und den angrenzenden Wänden schon durch andere
Maßnahmen oder Betriebsbedingungen eine relativ gute Schallreduzierung reali-
siert wird („….Even if the machine is already well insulated in the region of the
rinsing container and operates relatively quietly, a noise reduction can be achieved
in a simple and economic manner through the barrier lips along the outer door
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gap, these barrier lips being mouldable onto the strips…..“ - S. 2, Z. 18 - 24). Die
vertikalen Anschlussleisten 1 mit den Dichtlippen 7 verlaufen entsprechend der D3
über die gesamte Länge des vertikalen Spaltes zwischen der Gerätetür und den
angrenzenden Wänden, wobei dieser Spalt im inneren Bereich der Gerätetür auch
schon durch die umlaufende Dichtung 15 und im unteren Bereich durch einen
etwa vorhandenen Wasserspiegel in einem bestimmten Maße schallisolierend
verschlossen ist. Daher erhält der Fachmann aus der D3 unmittelbar den eindeuti-
gen Hinweis darauf, dass die Schallisolierung des unteren Spaltes zwischen der
Unterkante der Tür und der Oberkante des Maschinensockels bei einer Geschirr-
spülmaschine nach der D7 durch eine zusätzlich im Spalt angeordnete spezielle
Schallschutzdichtung verbessert werden kann, auch wenn in diesem Bereich
durch den Wasserspiegel im Spülbehälter schon eine teilweise Schallisolierung
erfolgt.

Damit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D7 und in Kenntnis der D3,
ohne eine erfinderische Tätigkeit zu einer Haushaltsgeschirrspülmaschine mit den
Merkmalen M1 bis M4.

Die D3 lehrt dem Fachmann auch entsprechend dem Merkmal M5 die Lärm-
schutzdichtung vollständig in dem zwischen der Unterkante der Tür und der Ober-
kante des Maschinensockels ausgebildeten Spalt anzuordnen. Die für die Schall-
isolierung verantwortliche Dichtlippe 7 der Anschlussleiste 1 ist auch in der D3
vollständig im Spalt angeordnet. Der für die optische Kaschierung verantwortliche
abstehende Steg 2 der Anschlussleiste 1 ist zwar nicht im Spalt angeordnet. Da er
jedoch für den Schallschutz keinen Beitrag leistet und sich bei einer freistehenden
Geschirrspülmaschine die Problematik der Kaschierung eines Vertikalspalts zu
benachbarten Küchengeräten oder -möbeln nicht stellt, ist es für der Fachmann
naheliegend, bei der Ausbildung der Lärmschutzdichtung auf diesen abstehenden
Steg verzichten, so dass die verbleibende Dichtung vollständig im Spalt angeord-
net werden kann.

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Auch die Ausgestaltung der Geschirrspülmaschine entsprechend dem Merkmal
M6, nach dem die Lärmschutzdichtung entweder an dem Maschinensockel befes-
tigt ist und in der SchließstelIung an der Tür anliegt oder an der Tür befestigt ist
und in der Schließstellung auf dem Maschinensockel aufliegt, wird dem Fachmann
in der D3 offenbart. In der D3 ist die Dichtlippe 7 an der Seitenwand 9 der Ge-
schirrspülmaschine befestigt und liegt in der SchließstelIung an der Innentür 4 an,
womit die D3 genau die erste der im Merkmal 6 genannten Varianten zeigt.

Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D7 unter Berücksichtigung der
D3 und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Ge-
genstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 3 fallen
aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Un-
teransprüche.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn

Pr


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