8 W (pat) 1/15  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:281117B8Wpat1.15.0

BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 1/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 022 534



- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber,
Heimen und Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 5. Mai 2004 eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent
10 2004 022 534 mit der Bezeichnung „Erntemaschine zum Ernten von stängel-
artigem Erntegut wie Mais oder dergleichen“ erteilt und die Erteilung am
26. Januar 2012 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 13. April 2012 mit der Begründung
Einspruch erhoben, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung hat die Einsprechende auf die folgen-
den Durchschriften verwiesen:

D1: Prospekt der Maschinenfabrik Kemper „Die Erntevorsatz-Generation-
300er Serie“ mit Eingangsstempel der Maschinenfabrik Bernard Krone
GmbH vom 12. November 2003 2003
D2: Prospekt der Claas KGaA mbH „Reihenunabhängige Maisgebisse mit
4,50 u. 6,00 m Arbeitsbreite“, verteilt am 08. Nov. 1999 auf der Messe
Agritechnica in Hannover
D3: DE 692 10 006 T2
D4: EP 0 992 187 A1
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D5: US 4 355 690 A
D6: DE 10 2005 006 216 A1
D7: DE 10 2005 004 211 A1

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das ange-
griffene Patent in der Sitzung vom 6. Oktober 2014 widerrufen.

In Ihrer Beschluss-Begründung hat die Patentabteilung 23 ausgeführt, dass der
geltende Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, denn den
bekannten Erntemaschinen nach D4 und D5 würden gleiche Aufgabenstellungen
zugrunde liegen, die dem Fachmann Anlass geben würden, die aus der D5 be-
kannten Mittel auch anzuwenden, um die Erntemaschine nach D4 so zu verbes-
sern, dass er zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden An-
spruchs 1 gelange.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
3. November 2014.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin trägt vor, dass die im angefochte-
nen Beschluss der Patentabteilung vorgenommene Übertragung der Lehre nach
D5 auf D4 ein technisches Handeln kennzeichne, welches zu einem nicht funkti-
onsfähigen Gegenstand führen würde, denn in diesem Fall würden die Seiten-
teile beim Hochschwenken miteinander kollidieren. Außerdem wäre die Winke-
lung der rückwärtigen Abdeckbleche der Einzugsvorrichtung nach D4 nicht für
eine Verschwenkung nach D5 geeignet, ebensowenig wie der in D4 noch er-
sichtliche Vordruckbügel, der ebenfalls einer Faltung nach D5 im Wege wäre.

Der Stand der Technik nach E5 zeige außerdem bei hergestellter Transportstel-
lung gemäß Fig. 3 auf der linken Seite keinen Versatz der übereinander liegen-
den Arbeitseinheiten, während auf der rechten Seite ein Versatz erkennbar sei,
so dass die Offenbarung der D5 widersprüchlich sei. Zudem sei die Schwenk-
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achse nach D5, dort Fig. 3 auf der rechten Seite nicht nach innen, sondern nach
außen verlegt, so dass hierdurch eine größere Transportbreite entstehe.

Darüber hinaus diene der Seitenversatz beim Streitpatent – anders als im Falle
der Landmaschine nach D5 – der Einsparung von Bauhöhe, denn die Hüllkurven
der Mäh- und Einzugsorgane würden sich versetzt gegenüberliegen, so dass
man die übereinander geschichteten Einheiten näher zusammen bringen könne.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in erster Linie mit dem bereits im Ein-
spruchsverfahren mit Schriftsatz vom 2. September 2014 vorgelegten Patentan-
spruch 1.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Erntemaschine zum Ernten von stängelartigem Erntegut wie
Mais oder dergleichen mit Mäh- und Einzugseinheiten, die ins-
besondere trommelartige und um im Wesentlichen vertikale
Drehachsen rotierbare, an Tragelementen befestigte Mäh- und
Einzugsorgane aufweisen, wobei eine Mäh- und Einzugseinheit
als Basiseinheit eine mittlere Sektion darstellt, an der beidseits
zwei weitere Mäh- und Einzugseinheiten als äußere Sektionen
angeordnet sind, die um im Wesentlichen in Fahrtrichtung ste-
hende Schwenkachsen schwenkbar sind, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Schwenklager (13, 13‘) der beiden äußeren
schwenkbeweglichen Sektionen (12, 12‘) mit ihren Schwenk-
achsen (19, 19‘) ein unterschiedliche Höhenlage (21, 21‘) ge-
genüber der horizontalen Aufstandsebene (20) einnehmen, so-
dass die die äußeren Sektionen (12, 12‘) bildenden Mäh- und
Einzugseinheiten (16, 16‘) in eine Transportstellung verklappt
werden können, in der sie oberhalb der die mittlere Sektion (11)
und somit die Basiseinheit bildenden Einzugs- und Mähein-
- 5 -
heit (15) in einer geschichteten Lage übereinanderliegend an-
geordnet sind, wobei die Rotationsachsen (4) der Mäh- und
Einzugseinheiten (16, 16‘) in der zusammengeklappten Trans-
portlage einen horizontalen Versatz (24, 24‘) gegenüber den
Rotationsachsen (4) der Mäh- und Einzugseinheit (15) aufwei-
sen.“

Wegen der auf Anspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 9 wird auf die Akten verwiesen.

Hilfsweise verteidigt die Patentinhaberin das Patent mit dem mit Schriftsatz vom
25. Januar 2015 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anspruch 1.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„Erntemaschine zum Ernten von stängelartigem Erntegut wie
Mais oder dergleichen mit Mäh- und Einzugseinheiten, die insbe-
sondere trommelartige und um im Wesentlichen vertikale Dreh-
achsen rotierbare, an Tragelementen befestigte Einzugsorgane
aufweisen, wobei eine Mäh- und Einzugseinheit als Basiseinheit
eine mittlere Sektion darstellt, an der beidseitig zwei weitere
Mäh- und Einzugseinheiten als äußere Sektionen angeordnet
sind, die im Wesentlichen in Fahrtrichtung stehende Schwenk-
achsen schwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schwenklager (13, 13‘) der beiden äußeren schwenkbewegli-
chen Sektionen (12 12‘) mit ihren Schwenkachsen (19, 19‘) eine
unterschiedliche Höhenlage (21, 21‘) gegenüber der horizontalen
Aufstandsebene (20) einnehmen, sodass die äußeren Sektio-
nen (12, 12‘) bildenden Mäh- und Einzugseinheiten (16, 16‘) in
eine Transportstellung verklappt werden können, in der sie ober-
halb der die mittlere Sektion (11) und somit die Basiseinheit bil-
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denden Einzugs- und Mäheinheit (15) in einer geschichteten
Lage übereinanderliegend angeordnet sind, wobei die Rotations-
achsen (4) der Mäh- und Einzugseinheiten (16, 16‘) in der zu-
sammengeklappten Transportlage einen horizontalen Ver-
satz (24, 24‘) gegenüber den Rotationsachsen (4) der Mäh- und
Einzugseinheit (15) aufweisen und wobei der Versatz (24, 24‘)
etwa im Bereich 25 mm bis 75 mm, vorzugsweise etwa bei
50 mm liegt.“

Wegen der auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 8 wird auf die Akten verwiesen.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand
der Technik nicht geeignet sei, der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
bzw. Hilfsantrag patenthindernd entgegen zu stehen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des Deut-
schen Patent-und Markenamtes vom 6. Oktober 2014 aufzuhe-
ben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. September 2014, im Übrigen wie erteilt;

hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:

- 7 -
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit
Schriftsatz vom 25. Juni 2015,
im Übrigen wie erteilt.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende trägt vor, dass es den Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfs-
antrag bereits an der erforderlichen Klarheit fehle.

Zum Stand der Technik nach D4 trägt die Einsprechende vor, dass die durch das
dort offenbarte Faltsystem entstandenen hoch aufragenden Seitenteile durch ihre
Hebelwirkung und ihr Schwingungsverhalten im Fahrbetrieb einen negativen Ein-
fluss auf die Fahreigenschaften ausüben würden. Daher könne eine Ausgestal-
tung der Faltanordnung nach D5 hier eine wesentliche Verbesserung, insbeson-
dere auch im Hinblick auf eine Entlastung der Vorderachse erbringen, während
ein seitlicher Versatz der übereinander liegenden Einheiten keinen erkennbaren
technischen Nutzen entfalte.

Im Falle der gattungsbildenden Maschine nach D4 seien die Schwenkachsen be-
reits nach oben verlagert, um kompakt schwenken zu können. Ähnlich sei dies
auch im Falle der D5, so dass sich deren Lehre ohne weiteres auf den Stand der
Technik nach D4 übertragen lasse. Außerdem zeige die D5 auch auf der linken
Seite der Fig. 3 einen geringfügigen Versatz.

Zusätzliche Einrichtungen wie Vordruckbügel oder Rückwände seien zudem
auch entbehrlich und würden im Anspruchswortlaut keinen Niederschlag finden,
so dass sie zur Beurteilung der Patentfähigkeit unbeachtlich seien.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 8 -
II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist in der Sache nicht begründet,
denn weder der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag noch der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag stellt eine patentfähig Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.

1. Gegenstand des angegriffenen Patents ist gemäß Patentschrift
DE 10 2004 022 534 B4 eine Erntemaschine zum Ernten von stängelartigem
Erntegut wie Mais oder dergleichen.

In Abs. (0002) der Streitpatentschrift wird die Erntemaschine nach der
EP 0 992 187 A1 (D4) als gattungsbildender Stand der Technik dahingehend
gewürdigt, dass diese Durchschrift eine selbstfahrende Maschine mit einem
Erntevorsatz beschreibe, deren rotierende Einzugs- und Mähtrommeln an ver-
schwenkbaren Rahmenelementen angebracht seien. Hierbei seien vier Einzugs-
und Mähtrommeln an einem in Fahrtrichtung vor der Maschine angeordneten
Grundrahmen angebracht, während seitlich davon an schwenkbaren Rahmen-
teilen jeweils zwei und an einem weiteren, ebenfalls schwenkbaren Außenrah-
men, jeweils eine weitere Einzugs- und Mähtrommel angeordnet seien. Zur Her-
stellung einer Transportstellung erfolge ein Verschwenken der seitlichen Rah-
menteile sowie der Außenrahmenteile nach oben und innen, wodurch sich ge-
genüber der Arbeitsbreite in Arbeitsstellung eine deutlich reduzierte Transport-
breite ergebe.

Die Maschine der beschriebenen Art weise gemäß Abs. (0003) jedoch der
Nachteil auf, dass die nach innen geschwenkten Mäh- und Einzugseinheiten in
Fahrtrichtung vor der Fahrerkabine angeordnet seien und somit je nach Bauform
unter Umständen die Sicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung beeinträchtigten
könnten.

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Nach den Ausführungen in Abs. (0007) der Beschreibung gemäß Streitpatent-
schrift sei es bei den aus dem Stand der Technik bekannten Schwenkmechanis-
men generell von Nachteil, dass die Breite bzw. die Summe der Breiten der bei-
den äußeren Mäheinheiten begrenzt bzw. zwangsweise kleiner als die Breite der
mittleren Basiseinheit sein müsse, was den heutigen Anforderungen in der
Landwirtschaft mit der Tendenz zu immer größeren Arbeitsbreiten nicht mehr ge-
nüge.

Die dem Patentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik zu Grunde lie-
gende Aufgabe bestehe gemäß Abs. (0008) der Streitpatentschrift darin, eine
Erntemaschine mit wenigstens drei Mäh- und Einzugseinheiten vorzuschlagen,
deren Arbeitsbreite im Vergleich zum Stand der Technik größer ist und zudem
den Anforderungen während der Transportphase genüge getan wird.

1.1 Der gemäß Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß
eine Erntemaschine zum Ernten von stängelartigem Erntegut wie Mais oder der-
gleichen mit den folgenden Merkmalen:

1. Die Erntemaschine weist Mäh- und Einzugseinheiten auf, die insbeson-
dere trommelartige und um im Wesentlichen vertikale Drehachsen rotier-
bare, an Tragelementen befestigte Mäh- und Einzugsorgane aufweisen.
2. Eine Mäh- und Einzugseinheit stellt als Basiseinheit eine mittlere Sektion
dar, an der beidseits zwei weitere Mäh- und Einzugseinheiten als äußere
Sektionen angeordnet sind.
2.1 Die äußeren Sektionen sind um im Wesentlichen in Fahrtrichtung ste-
hende Schwenkachsen schwenkbar.
2.2 Die Schwenklager (13, 13´) der beiden äußeren schwenkbeweglichen
Sektionen (12, 12´) nehmen mit ihren Schwenkachsen (19, 19´) eine un-
terschiedliche Höhenlage (21, 21´) gegenüber der horizontalen Auf-
standsebene (20) ein, so dass die die äußeren Sektionen (12, 12´) bilden-
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den Mäh- und Einzugseinheiten (16, 16´) in eine Transportstellung ver-
klappt werden können, in der sie oberhalb der die mittlere Sektion (11)
und somit die Basiseinheit bildenden Einzugs- und Mäheinheiten (15) in
einer geschichteten Lage übereinanderliegend angeordnet sind.
2.3 Die Rotationsachsen (4) der Mäh- und Einzugseinheiten (16, 16´) weisen
in der zusammengeklappten Transportlage einen horizontalen Ver-
satz (24, 24´) gegenüber den Rotationsachsen (4) der Mäh- und Einzugs-
einheit (18) auf.
In Merkmal 1. wird eine insoweit bekannte Erntemaschine mit Mäh- und Ein-
zugseinheiten (für stängelartiges Erntegut wie Mais oder dergleichen) beschrie-
ben, deren Mäh- und Einzugsorgane an Tragelementen befestigt sind und insbe-
sondere trommelartig und um im Wesentlichen vertikale Drehachsen rotierbar
ausgestaltet sein können.

Nach Merkmal 2. werden die Mäh- und Einzugseinheiten der Maschine in ein-
zelne Sektionen unterteilt, wobei eine Mäh- und Einzugseinheit als Basiseinheit
eine mittlere Sektion darstellt, an der beiderseits zwei weitere Mäh-und Einzugs-
einheiten als äußere Sektionen angeordnet sind. Die äußeren Sektionen sind
dabei um im Wesentlichen in Fahrtrichtung stehende Schwenkachsen schwenk-
bar. Durch die Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 2. und 2.1, also die Unter-
teilung der Mäh- und Einzugseinheiten der Maschine in Sektionen sowie die
Schwenkbarkeit der äußeren Sektionen um in Fahrtrichtung stehende Schwenk-
achsen, wird die Grundlage für die Überführung einer Maschine mit einer großen,
die für den Straßentransport zulässigen Breite überschreitenden Arbeitsbreite in
eine Transportstellung mit nunmehr zulässigen Außenabmessungen geschaffen.

In den folgenden Merkmalen werden einerseits technische Mittel angegeben , die
zu einer ganz bestimmten Verschwenkung der äußeren schwenkbeweglichen
Sektionen führen (Merkmal 2.2) und andererseits lediglich eine ausgestrebte
- 11 -
Endlage der Mäh- und Einzugseinheiten in der zusammengelappten Transport-
lage beschreiben (Merkmal 2.3).

Die im Merkmal 2.2 beschriebene konkrete technische Maßnahme besteht darin,
dass dort gefordert wird, dass die Schwenklager der beiden äußeren schwenk-
beweglichen Sektionen mit ihren Schwenkachsen eine unterschiedliche Höhen-
lage gegenüber der horizontalen Aufstandsebene einnehmen, also in unter-
schiedlicher Höhe angeordnet sein sollen. Damit wird der im zweiten Teil des
Merkmals 2.2 beschriebene Effekt erreicht, wonach die die äußeren Sektionen
bildenden Mäh- und Einzugseinheiten in eine Transportstellung verklappt werden
können, in der sie oberhalb der die mittlere Sektion und somit die Basiseinheit
bildenden Einzugs- und Mäheinheit in einer geschichteten Lage übereinander
angeordnet sind. Während also bei einer Anordnung von Schwenklagern und
Schwenkachsen in gleicher Höhe lediglich eine Ablage vollständig verklappter
Seitenteile nebeneinander erfolgen könnte, was die Bemaßung der äußeren
Seitenteile stark beschränken würde, erlaubt die Anordnung der Schwenklager
bzw. –achsen in unterschiedlichen Höhen in Transportstellung eine geschichtete
Lage übereinander und lässt damit größere Breiten der seitlichen äußeren Sekti-
onen und damit eine größere Arbeitsbreite der Maschine zu. Die im zweiten Teil
des Merkmals 2.2 beschriebene Wirkung hat durch die Formulierung „ in einer
geschichteten Lage übereinanderliegend“ auch eine Information zum techni-
schen Handeln dahingehend zum Inhalt, dass die Verschwenkung der äußeren
Sektionen zwingend um einen Schwenkwinkel von 180° erfolgen muss, denn an-
derenfalls, z. B. bei einer Verschwenkung um lediglich 90°, könnten die äußeren,
Sektionen nicht oberhalb der Basiseinheit in einer geschichteten Lage über-
einander angeordnet zum Liegen kommen.

Anders als Merkmal 2.2 beschreibt Merkmal 2.3 lediglich einen angestrebten Ef-
fekt bzw. eine angestrebte Wirkung. Diese Wirkung bzw. dieser Effekt soll darin
bestehen, dass die Rotationsachsen der durch die Bezugsziffern (16, 16´) kennt-
lich gemachten äußeren Mäh- und Einzugseinheiten, also die bereits in Merk-
- 12 -
mal 1. genannten und in Abs. (0035) der Beschreibung des Ausführungsbeispiels
näher beschriebenen etwa aufrecht angeordneten Rotationsachsen (4) der Mäh-
und Förderrotore in der zusammengeklappten Transportlage einen horizontalen
Versatz gegenüber den Rotationsachsen der Mäh- und Einzugseinheit – diese ist
durch Bezugsziffer (15) als mittlere Basiseinheit kenntlich gemacht – aufweisen.
Eine technische Maßnahme, die diesen Effekt bzw. diese Wirkung herbeiführt,
wird im Anspruchswortlaut nicht beschrieben. Zwar findet sich in Abs. (0042) der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels in der Streitpatentschrift der Hinweis,
dass es zum Erreichen einer möglichst geringen Bauhöhe der zusammenge-
klappten Mäh- und Einzugseinheit von Vorteil sei, die Schwenkachsen (19,19`)
so anzuordnen, dass die (seitlichen) Mäh- und Einzugseinheiten (16, 16´) einen
horizontalen Versatz (24, 24´) relativ zur (mittleren) Mäh- und Einzugseinheit (15)
aufweisen. Jedoch ist auch dieser Angabe ein definiertes technisches Handeln
nicht zu entnehmen, so dass beliebige Maßnahmen zur Anordnung der
Schwenkachsen und zwar sowohl starre Anordnungen als auch während des
Schwenkvorgangs verschiebbare Anordnungen, ggf. mit Hilfe hydraulischer Mit-
tel, denkbar und dem Anspruchswortlaut – auch unter Zuhilfenahme der Be-
schreibung zur Auslegung des Offenbarungsgehalts – subsummierbar sind, in-
soweit diese zu dem im Merkmal 2.3 beschriebenen Ergebnis führen.

1.2 Der nach Hilfsantrag geltende Patentanspruch 1 beschreibt eine Erntema-
schine zum Ernten von stängelartigem Erntegut wie Mais oder dergleichen mit
den Merkmalen 1. bis 2.3 des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag, der ge-
genüber diesem durch das folgende Merkmal 2.3.1 weiter beschränkt wird:

2.3.1 Der Versatz (24, 24´) liegt etwa im Bereich 25 mm bis 75 mm, vorzugs-
weise bei etwa 50 mm.
Bei diesem Merkmal erfolgt eine Angabe eines Bereichs für ein Längenmaß,
welches den in Fig. 8 der Streitpatentschrift erkennbaren Versatz (24, 24´) der in
- 13 -
Transportlage übereinander liegenden einzelnen Mäh- und Einzugseinheiten (15)
sowie (16) und (16`) bezeichnet.

2. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Diplomingenieur des
allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und
mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Arbeitsorganen
landwirtschaftlicher Erntemaschinen anzusehen.

3. Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag mag zulässig sein, denn er be-
ruht auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 10 bzw. der erteil-
ten Ansprüche 1 und 9. Die zweifellos gewerblich anwendbare Erntemaschine
mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag auch neu
sein. Sie beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

Durch den Stand der Technik nach D4 (EP 0 992 187 A1) ist eine Erntemaschine
zum Ernten von stängelartigem Erntegut wie Mais oder dergleichen bekannt ge-
worden. (vgl. Abs. (0001), die - wie in Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag (vgl. II.1) angegeben - mit Mäh- und Einzugseinheiten ausgestattet ist, die
insbesondere trommelartige (vgl. Einzugs- und Mähtrommeln (3) bis (12) gemäß
Abs. (0009) und (0010) sowie Fig. 1, 2 und 5 bis 7) und um im Wesentlichen ver-
tikale Drehachsen (13) rotierbare (vgl. Fig. 1, 5, 6 und Abs. (0009)), an Tragele-
menten (Mittelteil (16), Seitenteile (18) gemäß Fig. 1) befestigte Mäh- und Ein-
zugsorgane (3) bis (12) aufweisen. Bei der Maschine nach D4 stellt eine Mäh-
und Einzugseinheit als Basiseinheit eine mittlere Sektion dar (vgl. Mittelteil (16) in
Fig. 1), an der beiderseits zwei weitere Mäh- und Einzugseinheiten als äußere
Sektionen (vgl. Seitenteile (18) in Fig. 1) angelenkt sind, wie dies in Merkmal 2.
beschrieben wird. Auch sind die äußeren Sektionen (18) um im Wesentlichen in
Fahrtrichtung stehende Schwenkachsen (17) (vgl. Fig. 1) schwenkbar, so dass
auch Merkmal 2.1 durch den Stand der Technik nach D4 bekannt geworden ist.

- 14 -
Diese Erntemaschine nach D4 bedient sich zur Herbeiführung der Transportstel-
lung jedoch einer anderen Art der Verklappung der äußeren Breite bzw. Sektio-
nen als in den weiteren Merkmalen 2.2 und 2.3 des geltenden Anspruchs 1 nach
Hauptantrag beschrieben wird. Anders als bei der patentgemäßen Transport-
stellung werden bei der Transportstellung nach D4 die äußeren Sektionen noch
einmal unterteilt, wobei die benachbart zur mittleren Sektion (Basiseinheit) gele-
genen Sektionen (18) um eine in Fahrtrichtung weisende Schwenkachse (17)
nach Verschwenkung um 90° nach oben senkrecht stehen und zu beiden Seiten
jeweils davon anschließende weitere Sektionen (19) ebenfalls um in Fahrtrich-
tung stehende Achsen (20) nach innen und leicht nach unten geneigt ver-
schwenkt werden (zgl. Fig. 4). Mit dieser Art der Verschwenkung entsteht insbe-
sondere durch die Länge der seitlich im rechten Winkel hochgeschwenkten Sek-
tionen eine große Höhe der verschwenkten Einheiten (18), wodurch diese bis
über die Mitte der Frontscheibe der Fahrerkabine reicht, wie in der Seitenansicht
nach Fig. 7 deutlich zu erkennen ist. Nachdem aber der mittlere Bereich zwi-
schen den im rechten Winkel hoch geschwenkten Sektionen (18) durch nach in-
nen geschwenkte weitere Sektionen (19) ebenfalls ausgefüllt wird, wie in Fig. 4
ersichtlich ist, entsteht vor dem Blickfeld des Fahrers eine Art „Mauer“, die je-
denfalls bedeutende Einschränkungen für die Sicht des Fahrers im Straßen-
transport bewirken kann. Dabei stellen insbesondere die im rechten Winkel hoch
geschwenkten Sektionen (18) auch noch säulenartige Strukturen dar, die einen
vom Fahrer nicht einsehbaren „toten Winkel“ nach vorne bilden. Ferner führen
diese aufrecht stehenden Elemente durch ihre Hebelwirkung und ihr Schwin-
gungsverhalten im Fahrbetrieb zu schlechteren Fahreigenschaften, die beson-
ders in Kurvenfahrten und beim Bremsvorgang starke Momente auf die Vorder-
achse des Fahrzeugs ausüben und diese daher stark belasten.

Die bei der Transportstellung nach D4 auftretende Sichtbeschränkung für den
Fahrer der Erntemaschine und die Belastung von deren Vorderachse ist störend
bzw. nachteilig. Der Fachmann sieht hier daher Verbesserungsbedarf und ist
veranlasst, im Stand der Technik nach niedriger bauenden Lösungen zur Her-
- 15 -
beiführung der Transportstellung zu suchen. Die Herbeiführung einer möglichst
komfortablen Transportstellung stellt überdies angesichts des überregionalen
Maschineneinsatzes in der modernen Landwirtschaft eine übergeordnete allge-
meine Aufgabe für den Fachmann dar.

Bei der Suche nach geeigneten Verschwenklösungen stößt der Fachmann auch
auf den Stand der Technik nach D5 (US 4 355 690 A), die allgemein ein landwirt-
schaftliches Gerät mit einem Hauptrahmen zeigt und beschreibt, an dem seitliche
Ausleger-Rahmen (outrigger-frames) zur Faltung über dem Hauptrahmen vorge-
sehen sind (Sp. 1, Zeilen 5 bis 9), wobei im Ausführungsbeispiel hier insbeson-
dere ein mit Zinken (140) in den Boden eingreifendes Bodenbearbeitungsgerät
(chisel plow) gezeigt (insbesondere Fig. 1 bis 5) und beschrieben wird.

In der Beschreibungseinleitung der D5 (Sp. 1 Zeilen 13 bis 18) wird bereits er-
wähnt, dass Verschwenkungen von seitlichen Ausleger-Sektionen zu Transport-
zwecken zu großen Höhen führen würden und dass es daher Ziel der hier be-
schriebenen technischen Lösung zur Herbeiführung einer Transportstellung sei,
ein Faltsystem vorzustellen, welches eine reduzierte Höhe und eine reduzierte
Breite für Transport und Lagerzwecke aufweist (Sp. 1 ,Z. 27 bis 29). Nachdem
die hier angesprochenen Probleme auch bei der Lösung nach D4 auftreten, hat
der Fachmann besonderen Anlass, diesen Stand der Technik in Betracht zu zie-
hen, zumal auch dieser Stand der Technik anstrebt, besonders breite Arbeitsein-
heiten in eine stabile und kompakte Transportstellung zu bringen (Sp. 1, Zei-
len 30 bis 33).

Durch die D5 ist ein „Faltsystem“ zur Herstellung einer Transportposition bei ei-
ner Landmaschine (Sp. 1, Z. 5 bis 29), insbesondere für eine Bodenbearbei-
tungsvorrichtung, bekannt geworden. Die Vorrichtung nach D5 weist dabei eine
als Basiseinheit ausgestaltete mittlere Sektion (12) auf (main frame), an der bei-
derseits zwei weitere Rahmeneinheiten (30, 34) (outrigger frames) als äußere
Sektionen angeordnet sind (vgl. Fig. 1 bis 3). Mit Ausnahme des Bezuges auf
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Mäh- und Einzugseinheiten einer Erntemaschine zum Ernten von stängelartigem
Erntegut wird damit bereits der wesentliche Inhalt des Merkmals 2. vorweg ge-
nommen. Auch sind die äußeren Sektionen (30, 34) um im Wesentlichen in
Fahrtrichtung stehende Schwenkachsen, hier durch die Scharnierbolzen (hinge
pins) (42) und (90) gebildet (vgl. insbes. Fig. 2), schwenkbar, wie dies auch in
Merkmal 2.1 des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag gefordert wird.
Ebenso wie bei der patentgemäßen Faltlösung nehmen auch die Schwenklager
der beiden äußeren schwenkbeweglichen Sektionen (30, 34) mit ihren Schwenk-
achsen (Bolzen (42) und (90)) bei der Landmaschine nach D5 eine unterschiedli-
che Höhenlage gegenüber der horizontalen Aufstandsebene ein, wie in Fig. 1 bis
3 deutlich zu erkennen ist. Dies führt im Ergebnis auch zu der im Merkmal 2.2
angegebenen Wirkung, wonach die äußeren Sektionen (30, 34) in eine Trans-
portstellung verklappt werden können, in der sie oberhalb der die mittlere Sektion
bildenden Basiseinheit (12) in einer geschichteten Lage übereinander liegend
angeordnet sind, wie insbesondere aus Fig. 3 ersichtlich ist. Damit wird durch die
D5 eine Faltenanordnung für eine landwirtschaftliche Maschine offenbart, die mit
Ausnahme eines stringenten Bezuges auf Mäh- und Einzugseinheiten die kon-
struktiven Maßnahmen des Merkmals 2.2 des geltenden Anspruchs nach Haupt-
antrag ebenso wie die in diesem Merkmal aufgeführten Folgen und Wirkungen
dieser Maßnahmen in mit dem Patentgegenstand identischer Weise vorweg
nehmen.

Das Merkmal 2.3 des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag fordert einen ho-
rizontalen Versatz der Sektionen in der zusammengeklappten Transportstellung,
der dort an der Lage der Rotationsachsen der übereinander angeordneten Mäh-
und Einzugseinheiten fest gemacht wird. Eine Verklappung eines der äußeren
Teile einer landwirtschaftlichen Maschine, die zu einem Versatz des entspre-
chenden verschwenkten Teils bzw. dessen Werkzeugen zu der darunter liegen-
den mittigen Basiseinheit führt, offenbart die D5 ebenfalls. Während eine mittig
zwischen der mittleren Sektion (12) (Basiseinheit) und der in Fig. 1 und 2 linken
verschwenkbaren Sektion (34) angeordnete nicht ortsveränderliche Schwenk-
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achse (90) zu einer Verschwenkbarkeit um 180° führt, bei der sich kein Versatz
einstellen kann (die Zeichnung gemäß Fig. 3 der D5 ist, anders als die Einspre-
chende meint, als Prinzipskizze anzusehen und auf der linken Seite nicht als
Versatz der übereinanderliegenden Arbeitswerkzeuge auswertbar, selbst wenn
eine Linealanlage leichte Ungenauigkeiten erkennen lässt), wird ein Versatz bei
der Verschwenkung des äußeren Teils (30) um die Schwenkachse (42) dadurch
erreicht, dass diese Schwenkachse (rechte Maschinenseite in Fig. 1 und 2) durch
ein Lenkerpaar (44, 46) (vgl. Sp. 2, Zeilen 66 ff.) beim Verschwenkvorgang be-
zogen auf Fig. 1 und 2 nach links wandern kann, was bei der Vollendung des
Verschwenkvorgangs zu einem horizontalen Versatz der beiden Rahmenteile,
nämlich der mittleren Basiseinheit(12) und der verschwenkten äußeren Sek-
tion (30) bzw. ihrer Bodenbearbeitungswerkzeuge ((Feder)zinken (140)) führt
(vgl. insbesondere Fig. 3. und Sp. 3, Zeilen 8 bis 17). Damit wird auch der in
Merkmal 2.3 beschriebene technische Effekt mit der Ausnahme eines stringenten
Bezugs auf Mäh- und Einzugseinheiten und deren Rotationsachsen durch die
Offenbarung der D5 vollumfänglich vorweggenommen. Wie in Fig. 2 und 3 der
D5 ersichtlich ist, liegen die Werkzeuge (Zinken 140) des verklappten äußeren
Rahmens (30) zu denen des mittleren Rahmens (12) im Versatz. Für den hier
angesprochenen Fachmann ist es dabei ohne weiteres ersichtlich, dass eine
Übertragung dieser Technik auf Mäh- und Einzugseinheiten einer Erntemaschine
zum Ernten von stängelartigem Erntegut zwangsläufig zu einem horizontalen
Versatz der Mäh- und Einzugsorgane bzw. deren Rotationsachsen führen wird.
Dem maßgeblichen Fachmann wird auch bei der Lektüre der D5 sofort klar, dass
ein Versatz der verklappten Außenteile zur Basiseinheit durch eine Schwenk-
achse erreicht werden kann, die entweder beim Vorgang des Verschwenkens
nach innen wandern kann (vgl. Fig. 1 bis 3) oder die im Falle einer ortsfesten
Anordnung von einer mittigen Position zwischen den zu verschwenkenden Tei-
len, wo bei Verschwenkung kein Versatz stattfindet (vgl. Fig. 1 bis 3, linke Seite),
in eine horizontal verschobene Position heraus aus der mittigen Position verlegt
wird. Ein entsprechender Versatz einer ansonsten ortsfesten Schwenkachse
steht einer geschlossenen Arbeitsbreite nicht entgegen, wie die Beschwerdefüh-
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rerin meint, denn der Fachmann kennt Mittel zu einer Ausgestaltung, die eine ge-
schlossene Arbeitsbreite gewährleisten.

Nach alldem war es dem maßgeblichen Fachmann vor dem Zeitrang des Streit-
patents ohne weiteres möglich, eine bekannte Erntemaschine nach D4 zum
Zwecke der Schaffung einer verbesserten Transportposition nach dem Vorbild
der Landmaschine nach D5 auszugestalten. Auf das Verschwenken von
Seitenteilen in eine Transportposition hat es keinen Einfluss, ob die zu ver-
schwenkenden Rahmenteile Mäh- und Einzugsorgane oder Bodenbearbeitungs-
werkzeuge tragen. Eine diesbezügliche Umgestaltung der Erntemaschine nach
D4 liegt dabei im Griffbereich des Fachmanns, der auch durch die rückwärtige,
mit flexiblen Zwischenteilen versehene Schutzblechwand sowie einem Vordruck-
bügel beim Mähwerk nach D4 – anders als die Patentinhaberin meint – nicht an
einer Umgestaltung dieser Maschine hin zu dem Verschwenkmechanismus nach
D5 gehindert ist. Dem maßgeblichen Fachmann ist eine Anpassung einer rück-
wärtigen Wand – diese war im Falle der Maschine nach D4 ebenfalls schon für
eine Verschwenkung ausgelegt – sowie eine verschwenkbare Ausgestaltung ei-
nes Vordruckbügels unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens ohne
weiteres möglich. Zudem gehören diese Bauelemente nicht zu der in Anspruch 1
nach Hauptantrag gekennzeichneten Erntemaschine, weil hierauf keine Merk-
male gerichtet sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

Mit dem tragenden Hauptanspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag.

4. Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag wird gegenüber dem An-
spruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal 2.3.1 beschränkt, welches ledig-
lich eine Bemessungsangabe für das Maß des Versatzes derart angibt, dass die-
ses im Bereich 25 mm bis 75 mm, vorzugsweise bei etwa 50 mm liegt.
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Diese Bemessungsangabe lässt zum einen nicht erkennen, welche besondere
und überraschende Wirkung durch eine derartige Maßnahme erreicht werden
kann und erlaubt auch keine weiteren Rückschlüsse auf besondere Vorteile, die
dadurch erzielt werden könnten, denn dazu müssten zumindest weitere Bemes-
sungen, z. B. der Durchmesser der Mäh- und Einzugsorgane und Hinweise zur
Geometrie ihrer Abdeckungsteile angegeben sein. Die Größe des Versatzes be-
ruht auf einfachen Überlegungen des Fachmanns zu einer günstigen raumspa-
renden Verschachtelung der Mäh- und Einzugseinheiten. Das Merkmal 2.3.1
vermag nach alldem eine erfindungstragende Wirkung nicht zu entfalten, so dass
auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag keinen Bestand haben kann. Für die ver-
bleibenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, die sich zu deren von
Anspruch 2 nach Hauptantrag nicht unterscheiden, gelten die Ausführungen zum
Hauptantrag auf die hierzu ausdrücklich verwiesen wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher keinen Bestand.

Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die auf diesen rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag keinen Bestand.

Angesichts dieser Sachlage kommt es auf die von der Einsprechenden noch vor-
getragenen Bedenken hinsichtlich der Klarheit und dem fachmännischen Ver-
ständnis einiger Merkmale in den Hauptansprüchen nach Haupt- und Hilfsantrag
nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Heimen Brunn

Pr


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