8 W (pat) 10/16  - 8. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:270318B8Wpat10.16.0


BUNDESPATENTGERICHT



8 W (pat) 10/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
27. März 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 001 389.1








hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber,
Dipl.- Ing. Rippel und die Richterin Uhlmann
- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2006 001 389.1 mit der Bezeichnung "Umformwerkzeug
für eine Stanzmaschine" ist am 11. Januar 2006 beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet worden.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1 FR 2 566 293 A1
D2 DE 30 42 158 C2

ermittelt.

Weiterhin wurde der Anmelderin mit der Ladung des Senats noch der Stand der
Technik nach der

D3 US 3 635 067 A

genannt.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 21 D
des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen, weil
sie den Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der
D1 und der D2 nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend ansieht.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
3. Februar 2016. Sie reicht in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge 1 bis
5 sowie eine neue Beschreibung ein und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle B 21 D des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Dezember 2015
aufzuheben und das Patent 10 2006 001 389.1 mit Ansprüchen
1 bis 4 eingereicht mit Schriftsatz vom 29. März 2009, 5 bis
9 gemäß Anmeldung, Beschreibung Seiten 1 bis 12 eingereicht
am 27. März 2018, 5 Seiten Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungs-
schrift

zu erteilen:

hilfsweise das Patent gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5 vom
27. März 2018 beschränkt zu erteilen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin sieht den Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hauptantrag aus dem Stand der Technik als nicht nahegelegt an. Insbeson-
dere zeige die D2 kein Umformwerkzeug für die Blechumformung auf einer
Stanzmaschine nach dem System Trumpf, sondern lediglich ein Umformwerkzeug
für die Blechumformung auf einer Schneidpresse. Auch weise das bekannte Um-
formwerkzeug nach der D2 keinen Niederhalter auf und die Verformung des Ble-
ches erfolge auch nicht durch einen Stanzhub nach einem Anheben des unteren
Formeinsatzes auf ein Niveau oberhalb der Stanzebene. Die in den Hilfsanträ-
gen 1 bis 5 ergänzten Merkmale würden diese Unterschiede zum bekannten Um-
formwerkzeug nach der D2 noch deutlicher zum Ausdruck bringen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:
- 4 -
Umformwerkzeug für die Blechumformung auf einer Stanzmaschine nach dem
System Trumpf
A. mit einem oberen Stempelwerkzeug (14)
B. und einem unteren Matrizenwerkzeug (16),
C. wobei stempelseitig ein relativ zu einem Niederhalter (30)
beweglicher oberer Formeinsatz (24) mit einem matrizenseitig
relativ zu einer Abstreiferplatte (36) gegen Federn (34) bewegli-
chen unteren Formeinsatz (38) zusammenwirkt, so dass eine
Umformung des Bleches (102) nach oben in Bezug auf eine
Stanzebene (132) erfolgt,
D. wobei der obere Formeinsatz relativ zu einem Niederhalter (30)
beweglich ist
dadurch gekennzeichnet, dass
E. das Umformwerkzeug (10) weiterhin eine Hubvorrichtung (44)
aufweist, mit Hilfe derer der vor dem Umformvorgang auf oder
unterhalb der Stanzebene (132) liegende untere Formein-
satz (38) auf ein Niveau oberhalb der Stanzebene (132) anheb-
bar ist,
F. wobei die Verformung des Bleches durch einen Stanzhub nach
diesem Anheben erfolgt;

Im Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptan-
trag durch das zusätzliche Merkmal H ergänzt:

H. und in einer Ausgangsstellung keine Teile des unteren
Matrizenwerkzeuges (16) über das Niveau der Stanz-
ebene (132) hervorstehen;

Im Hilfsantrag 2 ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsan-
trag 1 durch das zusätzliche Merkmal G. 1 ergänzt:
- 5 -
G.1 und die gewünschte Umformung im Blechwerkstück im Zusam-
menspiel der Hubvorrichtung mit einem Stanzhub der Stanzma-
schine ausbildbar ist;

Im Hilfsantrag 3 ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsan-
trag 2 durch die zusätzlichen Merkmale E.1. und E.2. ergänzt. Im Oberbegriff
wurde „relativ zu einem Niederhalter beweglicher“ gestrichen, weil dieses Merkmal
auch im neu eingefügten Merkmal E.1 enthalten ist. Der Patentanspruch 3 hat
demnach folgende Fassung (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

A. Umformwerkzeug für die Blechumformung auf einer Stanzmaschine
nach dem System Trumpf
B. mit einem oberen Stempelwerkzeug (14)
C. und einem unteren Matrizenwerkzeug (16),
D.1 wobei stempelseitig ein oberer Formeinsatz (24) mit einem
matrizenseitig relativ zu einer Abstreiferplatte (36) gegen Fe-
dern (34) beweglichen unteren Formeinsatz (38) zusammenwirkt,
so dass eine Umformung des Bleches (102) nach oben in Bezug
auf eine Stanzebene (132) erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, dass
E.1 der obere Formeinsatz federnd an einem Stempelkörper (28) abge-
stützt ist, so dass er relativ zu einem Niederhalter (30) beweglich
ist,
E.2 wobei der mögliche Hubweg des oberen Formeinsatzes (24) durch
eine in den Stempelkörper (28) erweiterte Ausnehmung (31) ver-
größert ist
F. und, wobei das Umformwerkzeug (10) weiterhin eine Hubvorrich-
tung (44) aufweist, mit Hilfe derer der vor dem Umformvorgang auf
oder unterhalb der Stanzebene (132) liegende untere Formein-
satz (38) auf ein Niveau oberhalb der Stanzebene (132) anhebbar
ist,
- 6 -
G. wobei die Verformung des Bleches durch einen Stanzhub nach die-
sem Anheben erfolgt
G.1 und die gewünschte Umformung im Blechwerkstück im Zusammen-
spiel der Hubvorrichtung mit einem Stanzhub der Stanzmaschine
ausbildbar ist
H. und, dass in einer Ausgangsstellung keine Teile des unteren Matri-
zenwerkzeuges (16) über das Niveau der Stanzebene (132) hervor-
stehen.

Im Hilfsantrag 4 ist im Merkmal E.1. des Patentanspruchs 1 gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 3 das Wort „federnd“ durch die Worte „über eine Schrau-
benfeder (26)“ ersetzt worden.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:

1. Umformwerkzeug für die Blechumformung auf einer Stanzmaschine
nach dem System Trumpf
2. mit einem oberen Stempelwerkzeug (14) und
3. einem unteren Matrizenwerkzeug (16),
3.1. das durch eine untere Werkzeugaufnahme (48)
aufgenommen ist,
4. einschließlich einer Werkbank,
4.1. wobei die Werkbank ein Blechwerkstück zur Bewegung
zwischen dem oberen Stempelwerkzeug (14) und dem unteren
Matrizenwerkzeug (16) in einer Stanzebene (132) trägt
5. und einer Ausnehmung (54), an deren oberen Ende das untere
Matrizenwerkzeug (16) angeordnet ist,
6. wobei das obere Stempelwerkzeug (14) einen oberen
Formeinsatz (24) aufweist,
- 7 -
6.1. der über eine Schraubenfeder (26) an einem oberen
Stempelkörper (28) verspannt ist,
6.2. eine erweiterte Ausnehmung (31) in dem oberen
Stempelkörper (28) und
6.3. einen Niederhalter (30) der den oberen Formeinsatz (24)
führt,
7. wobei das untere Matrizenwerkzeug (16) eine Abstreifplatte (36) mit
einer oberen Abstreifoberfläche aufweist,
7.1. die auf oder unter der Stanzebene (132) liegt, und
7.2. das untere Matrizenwerkzeug (16) einen unteren
Formeinsatz (38) aufweist,
7.3. bei welchem der untere Formeinsatz (38) aus einer
Einsatzplatte (32) besteht und
7.4. alle Teile des unteren Matrizenwerkzeugs (16) zunächst
unterhalb der Abstreifoberfläche angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
8. ein Auflagebereich (20) des unteren Matrizenwerkzeugs (16) über
einen Abstandshalterring (52) auf einem Auflagebereich (50) der
Werkzeugaufnahme (48) aufliegt,
9. eine Hubvorrichtung (44) am Boden des unteren
Formeinsatzes (38) angreift,
9.1. wobei eine Hubvorrichtung (44) zum Anheben des unteren
Formeinsatzes (38) mit der Einsatzplatte (32), die über
Schraubenfedern (34) auf der Abstreifplatte (36) verspannt ist, in
eine erhöhte Position vorgesehen ist,
9.2. in der im Zusammenwirken der Hubvorrichtung (44) mit
einem Stanzhub der Stanzmaschine eine gewünschte
Verformung des Blechwerkstücks erfolgt,
9.3. welches zwischen dem oberen Stempelwerkzeug (14) und
dem unteren Matrizenwerkzeug (16) angeordnet ist,
- 8 -
10. das untere Formwerkzeug (38) über die Stanzebene (132) nach
oben beweglich ist, wobei
11. die Hubvorrichtung (44) einen rohrförmigen Körper (42)
aufweist, der an seiner Spitze wirksam mit dem unteren
Formeinsatz (38) in Eingriff steht, und
12. ein Stellglied (46) mit dem Boden des rohrförmigen
Körpers (42) in Eingriff steht um diesen nach oben zu bewegen,
um wiederum den unteren Formkörper (38) mit dem oberen
Formeinsatz (24) zu paaren.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche gemäß Hauptantrag
und Hilfsanträgen 1 bis 5 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn die Anmeldungsgegenstände gemäß dem jeweils geltenden
Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5 stellen keine patentfähige Er-
findung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft ein Umformwerkzeug für die Blechumfor-
mung auf einer Stanzmaschine nach dem System „Trumpf“.
Ein solches Umformwerkzeug besitzt ein oberes Stempelwerkzeug und ein unte-
res Matrizenwerkzeug, wobei stempelseitig ein relativ zu einem Niederhalter be-
weglicher oberer Formeinsatz matrizenseitig mit einem relativ zu einer Abstreifer-
platte gegen Federn beweglichen unteren Formeinsatz zusammenwirkt, so dass
eine Umformung des Bleches nach oben in Bezug auf eine Stanzebene erfolgt.

In der Beschreibungseinleitung ist auf Seite 1 erläutert, dass das System Trumpf
im Unterschied zu sogenannten Revolverstanzen, bei welchen die Stempelwerk-
- 9 -
zeuge und die Matrizenwerkzeuge jeweils in einem revolverartigen Werkzeughal-
ter aufgenommen sind, vorsieht, dass ein Greifersystem die beiden Werkzeugteile
jeweils für einen Bearbeitungsvorgang in eine Bearbeitungsstation transportiert
und einsetzt.

Daher besteht nach den Ausführungen auf Seite 3, 2. Absatz der geltenden Be-
schreibung die Aufgabe der Erfindung darin, ein Umformwerkzeug zu schaffen,
das eine Umformbearbeitung von Blechwerkstücken auf Stanzmaschinen des
Systems Trumpf erlaubt, ohne die Werkstücke beim Transportieren in die Bear-
beitungsposition aus der Stanzebene anheben zu müssen

Gelöst wird diese Aufgabe nach Angabe der Beschreibung mit den Merkmalen
des geltenden Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag bzw. einem der
Hilfsanträge 1 bis 5.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (mindestens mit Fachhoch-
schulausbildung oder Gleichwertigem) der Fachrichtung Maschinenbau oder Fer-
tigungstechnik anzusehen, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Werk-
zeugmaschinen aufweist, der aufgrund seiner Tätigkeit insbesondere auch mit der
Planung und Entwicklung von Umformwerkzeugen vertraut ist.

Der Begriff „Stanzen“ ist im Rahmen der vorliegenden Anmeldung breit zu verste-
hen. Neben klassischen Stanzwerkzeugen können auch Umformwerkzeuge ein-
gesetzt werden, mit denen in den zu bearbeitenden Blechen Prägungen, Abkan-
tungen oder Durchzüge hergestellt werden (Offenlegungsschrift Abs. 0002).

2. Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1
bis 3 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 4. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfs-
antrag 4 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Pa-
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tentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht ge-
währbar.

3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht aus den nachfolgend
dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist auf ein Umformwerkzeug für
die Blechumformung gerichtet, welches auf einer Stanzmaschine nach dem Sys-
tem Trumpf eingesetzt werden soll.
Nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt für die
Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bildet die DE 30 42 158 C2 (D2), weil diese
Druckschrift - ähnlich dem Anmeldungsgegenstand - auch ein Umformwerkzeug
für die Blechumformung, mit einem oberen Stempelwerkzeug (17), einem unteren
Matrizenwerkzeug (6, 7) entsprechend den Merkmalen B und C sowie einer Hub-
vorrichtung (Hubeinrichtung 1) zeigt, mit Hilfe derer der vor dem Umformvorgang
auf oder unterhalb der Stanzebene liegende untere Formeinsatz in Form des
Stempels (15) auf ein Niveau oberhalb der Stanzebene anhebbar ist, wobei auch
bei diesem Umformwerkzeug in einer Ausgangsstellung keine Teile des unteren
Matrizenwerkzeugs mehr über das Niveau der Stanzebene hervorstehen, was
nach den Ausführungen auf Seite 3, letzter Absatz der geltenden Beschreibung
als vorteilhafte Besonderheit des vorliegenden Anmeldungsgegenstand angese-
hen wird.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieses in der D2 beschrie-
bene Umformwerkzeug für die Blechumformung, das entsprechend seiner Be-
zeichnung in einer Schneidpresse angeordnet ist, zweifellos auch auf einer
Stanzmaschine nach dem System Trumpf einsetzbar. Der geltende Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 4 enthält in seiner in diesem Punkt allgemeinen Fassung kei-
nerlei Merkmale, die diese Eignung in irgendeiner Form näher beschreiben. Auch
die beiden Werkzeugteile des bekannten Umformwerkzeugs nach der D2 können
entspechend dem System Trumpf durch ein Greifersystem in die Bearbeitungssta-
tion transportiert und eingesetzt werden, so dass Merkmal A vollständig verwirk-
licht ist.
- 11 -
Bei dem bekannten Umformwerkzeug für die Blechumformung nach der D2, wel-
ches auch auf einer Stanzmaschine nach dem System Trumpf einsetzbar ist, wirkt
stempelseitig (oben) ein mittels eines nicht dargestellten Exzenterantriebs
(Spalte 5, Zeile 30) beweglicher oberer Formeinsatz (18) mit einem matrizenseitig
relativ zu einer Abstreiferplatte (7d) gegen Federn (19) beweglichen unteren
Formeinsatz (15) zusammen, wobei, wie Figur 2 der D2 zeigt, eine Umformung
des Bleches (13) nach oben in Bezug auf eine Stanzebene erfolgt, die bei dem
bekannten Umformwerkzeug nach der D2 durch die Auflagefläche (7d) gebildet
wird. Daher ist mit Ausnahme des Niederhalters auch das Merkmal D bei dem be-
kannten Umformwerkzeug verwirklicht.
Entsprechend Merkmal F hat das bekannte Umformwerkzeug auch die bezüglich
des nicht dargestellten Exzenterantriebs unabhängig antreibbare Hubvorrichtung
(Hubeinrichtung 1), mit Hilfe derer der vor dem Umformvorgang auf oder unterhalb
der Stanzebene liegende untere Formeinsatz in Form des Stempels (15) auf ein
Niveau oberhalb der Stanzebene angehoben wird, wie in Figur 2 gezeigt.
Wenngleich im dargestellten Ausführungsbeispiel des bekannten Umformwerk-
zeugs für die Blechumformung der Stanzhub durch die Hubvorrichtung erfolgt, so
ist das bekannte Umformwerkzeug für die Blechumformung nach der D2 durch die
unabhängig vom Exzenterantrieb betreibbare Hubeinrichtung (1) ohne weiteres
dazu ausgebildet und somit dafür geeignet, dass die Verformung des Bleches
durch einen Stanzhub des oberen Stempelwerkzeugs (17) nach dem Anheben
des unteren Formeinsatzes entsprechend Merkmal G erfolgt, so dass dann die
gewünschte Umformung im Blechwerkstück im Zusammenspiel der Hubvorrich-
tung (1) mit einem Stanzhub der Stanzmaschine ausbildbar ist.
Wie insbesondere in Spalte 5, Zeilen 12 bis 15 der D2 ausdrücklich beschrieben,
stehen in einer Ausgangsstellung (Ruhestellung) keine Teile des unteren Matri-
zenwerkzeuges (6, 7), insbesondere auch nicht der Stempel (15) mit seiner
Spitze (20) über das Niveau der Stanzebene (Auflagefläche (7d)) hervor, so dass
auch das Merkmal H verwirklicht ist.
Von diesem bekannten Umformwerkzeug für die Blechumformung nach der D2
unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 dadurch,
- 12 -
dass das bekannte Umformwerkzeug für die Blechumformung auf einer Stanzma-
schine in Form der Schneidpresse keinen Niederhalter entsprechend Teilmerk-
mal D und Merkmal E aufweist, so dass in Folge auch die Merkmale E 1 und E 2
nicht verwirklicht sind, die den Niederhalter sowie dessen Zusammenwirken mit
dem oberen Formeinsatz näher beschreiben.
Niederhalter bei Umform- und Stanzwerkzeugen sind dem Fachmann jedoch aus
vielen Anwendungsfällen bestens bekannt und werden vom Fachmann je nach
Bedarf verwendet.
Beispielsweise ist auf die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom Senat
genannte D3 hinzuweisen, aus der ebenfalls ein Umformwerkzeug für die
Blechumformung auf einer Stanzmaschine bekannt ist, das ein oberes Stempel-
werkzeug (14) und ein unteres Matrizenwerkzeug (64) aufweist, wobei stempel-
seitig (oben) ein relativ zu einem Niederhalter (16) beweglicher oberer Formein-
satz (50) mit einem matrizenseitig relativ zu einer Abstreiferplatte (68) gegen Fe-
dern (76) beweglichen unteren Formeinsatz (12) zusammenwirkt. Der aus der D3
bekannte obere Formeinsatz (50) ist entsprechend dem Merkmal E relativ zu dem
Niederhalter (16) beweglich, indem der obere Formeinsatz (50) federnd über eine
Schraubenfeder (spring unit 30) an einem Stempelkörper (14, 16, 20, 22) abge-
stützt ist, so dass auch das Merkmal E 1 vollständig verwirklicht ist, wobei der
mögliche Hubweg des oberen Formeinsatzes (50) gemäß Merkmal E. 2 durch
eine in den Stempelkörper (die block 16) erweiterte Ausnehmung (wall portion 56)
vergrößert ist.
Um bei dem bekannten Umformwerkzeug für die Blechumformung nach der D2
die Positionierung des Bleches zu verbessern, setzt der Fachmann ohne weiteres,
insbesondere ohne erfinderische Tätigkeit, den aus der D3 bekannten, mit einem
Niederhalter versehenen oberen Formeinsatz (50) auch bei dem bekannten Um-
formwerkzeug nach der D2 ein und gelangt somit zu einem Umformwerkzeug für
die Blechumformung, welches alle gegenständlichen Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 aufweist und zudem auf einer Stanzma-
schine nach dem System Trumpf einsetzbar ist, bei dem eine Verformung des
- 13 -
Bleches durch einen Stanzhub nach einem Anheben des unteren Formeinsatzes
auf ein Niveau oberhalb der Stanzebene erfolgt.
Das Vorbringen der Anmelderin, dass bei der D2 die Verformung des Bleches
nicht durch einen Stanzhub nach einem Anheben des unteren Formeinsatzes auf
ein Niveau oberhalb der Stanzebene erfolge, kann schon deshalb nicht überzeu-
gen, weil der Anmeldungsgegenstand nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 4 nicht auf ein Verfahren zum Betreiben des Umformwerkzeuges o. ä.,
sondern ausschließlich auf ein Umformwerkzeug gerichtet ist und auch das be-
kannte Umformwerkzeug aufgrund seiner gegenständlichen Ausgestaltung dazu in
der Lage ist , eine Verformung des Bleches durch einen Stanzhub nach einem
Anheben des unteren Formeinsatzes auf ein Niveau oberhalb der Stanzebene
durchzuführen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und damit auch die weiter gefassten
Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 sind daher nicht
gewährbar.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht ebenfalls nicht auf einer er-
finderischen Tätigkeit.
Wie vorstehend zum Hilfsantrag 4 ausgeführt, ist aus der D2 ein Umformwerkzeug
für die Blechumformung bekannt, welches ohne weiteres auf einer Stanzmaschine
nach dem System Trumpf einsetzbar ist und ein oberes Stempelwerkzeug (17)
und ein unteres Matrizenwerkzeug (6, 7) aufweist (Merkmale 1 bis 3).
Das untere Matrizenwerkzeug (6, 7) ist durch eine untere Werkzeugaufnahme in
Form eines Werkzeugträgers (TU) aufgenommen (Merkmal 3.1). Wie in Spalte 5,
Zeilen 20 - 25 beschrieben, wird das Blechwerkstück mit Hilfe eines Koordinatenti-
sches zwischen dem oberen Stempelwerkzeug (17) und dem unteren Matrizen-
werkzeug (6, 7) positioniert. Somit bildet der Koordinatentisch des bekannten
Umformwerkzeugs nach der D2 eine Werkbank im Sinne des Merkmals 4, die das
Blechwerkstück entsprechend Merkmal 4.1 zur Bewegung zwischen dem oberen
- 14 -
Stempelwerkzeug (17) und dem unteren Matrizenwerkzeug (6, 7) in einer Stanz-
ebene trägt, welche durch die Auflagefläche 7d gebildet ist.
Die untere Werkzeugaufnahme in Form des Werkzeugträgers (TU) des bekannten
Umformwerkzeugs nach der D2 hat eine Ausnehmung in Form einer Boh-
rung (23), an deren oberen Ende das untere Matrizenwerkzeug (6, 7) angeordnet
ist (Merkmal 5).
Das obere Stempelwerkzeug (17) weist einen oberen Formeinsatz (18)
auf (Merkmal 6).
Das untere Matrizenwerkzeug (6, 7) hat eine Abstreifplatte ohne eigenes Bezugs-
zeichen, welche an seiner oberen Seite eine obere Abstreifoberfläche (Auflageflä-
che 7d) aufweist, die auf der Stanzebene liegt und somit die Stanzebene bildet.
Das untere Matrizenwerkzeug (6, 7) weist weiterhin einen unteren Formein-
satz (15) auf, bei welchem der untere Formeinsatz (15) aus einer Einsatz-
platte (6b) besteht und alle Teile des unteren Matrizenwerkzeugs (6, 7) zunächst
unterhalb der Abstreifoberfläche (Auflagefläche 7d) angeordnet sind (Merkmale 7
bis 7.4).
Wie die Figur 1 der D2 zeigt, liegt ein Auflagebereich in Form eines Absatzes des
unteren Matrizenwerkzeugs (6, 7) über einen in dem Unterwerkzeug (7) integrier-
ten Abstandshalterring auf einem horizontalen Auflagebereich der Werkzeugauf-
nahme (TU) auf, so dass auch das Merkmal 8 verwirklicht ist.
Nach der Darstellung in Figur 4 der D2 greift eine Hubvorrichtung (1) am Bo-
den (5) des unteren Formeinsatzes (15) an, wobei die Hubvorrichtung (1) zum An-
heben des unteren Formeinsatzes (15) mit der Einsatzplatte (6b), die über
Schraubenfedern (19) auf der Abstreifplatte (7d) verspannt ist, in eine erhöhte Po-
sition vorgesehen ist, in der im Zusammenwirken der Hubvorrichtung (1) mit einem
Stanzhub der Stanzmaschine eine gewünschte Verformung des Blechwerkstücks
erfolgt, welches zwischen dem oberen Stempelwerkzeug (17) und dem unteren
Matrizenwerkzeug (6, 7) angeordnet ist (Merkmale 9 bis 9.3).
Dabei ist das untere Formwerkzeug (15) über die Stanzebene, welche von der
Auflagefläche 7 d des Matrizenwerkzeugs (6, 7) gebildet ist, nach oben beweglich,
wie aus Figur 2 der D2 ersichtlich ist (Merkmal 10).
- 15 -
Die Hubvorrichtung (1) weist einen zylindrischen Körper (4) auf, der an seiner
Spitze (4a) wirksam mit dem unteren Formeinsatz (6, 7) in Eingriff steht, wobei ein
Stellglied der Hubeinrichtung (1) - wie in Figur 4 der D2 ersichtlich ist - mit dem
Boden des zylindrischen bzw. rohrförmigen Körpers (4) in Eingriff steht, um diesen
nach oben zu bewegen, um wiederum den unteren Formkörper (6, 7) mit dem
oberen Formeinsatz (17) zu paaren (Merkmale 11 und 12). Für den Fachmann
stellt es lediglich eine einfache konstruktive Maßnahme dar, als zylindrischen Kör-
per einen rohrförmigen Körper einzusetzen, um Material und Kosten zu sparen.

Von dieser Entgegenhaltung unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 5 dadurch, dass das obere Stempelwerkzeug des bekannten
Umformwerkzeugs für die Blechumformung auf einer Stanzmaschine in Form der
Schneidpresse keinen Niederhalter aufweist und deshalb in Folge das obere
Stempelwerkzeug auch nicht über eine Schraubenfeder an einem oberen Stem-
pelkörper verspannt ist, wobei auch keine erweiterte Ausnehmung in dem oberen
Stempelkörper und kein Niederhalter, der den oberen Formeinsatz führt, vorgese-
hen ist (Merkmale 6.1 bis 6.3).
Wie vorstehend zum Hilfsantrag 4 ausführlich begründet, ist es für den Fachmann
naheliegend, den aus der D3 bekannten, mit einem Niederhalter versehenen obe-
ren Formeinsatz (50) auch bei dem bekannten Umformwerkzeug nach der D2
einzusetzen. Dabei überträgt er auch die bei dem aus der D3 bekannten Um-
formwerkzeug verwirklichten, mit dem Niederhalter in funktionalem Zusammen-
hang stehenden Merkmale, dass der obere Formeinsatz (50) über eine Schrau-
benfeder (30) an einem oberen Stempelkörper (22) verspannt ist und auch eine
erweiterte Ausnehmung in Form der Bohrung mit der Wandung (56) in dem obe-
ren Stempelkörper sowie ein Niederhalter (16), der den oberen Formeinsatz (50)
führt, vorgesehen sind. Damit gelangt er ausgehend von dem Formwerkzeug nach
D2 mit den Hinweisen aus D3 in naheliegender Weise zum Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist daher nicht gewährbar.
- 16 -
5. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträ-
gen 1 bis 5 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen
Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 17 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann

Fi


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